Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4089
21. Wahlperiode 11.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung
(Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG)
A. Problem und Ziel
Politische Werbung spielt eine Schlüsselrolle bei der Beeinflussung der
Wahrnehmung von politischen Parteien sowie Kandidatinnen und Kandidaten, aber auch
von anderen Organisationen und Unternehmen, die für Werbung zu politischen
Entwicklungen bezahlen. Dies gilt insbesondere vor Wahlen. Politische
Werbedienstleistungen sind sehr vielfältig. Neben der Verbreitung über traditionelle,
analoge Medien wie Plakate, Printmedien, über Rundfunk und über
Haustürwahlkampf wird politische Werbung auch online verbreitet, zum Beispiel auf
Webseiten und in Apps, über Suchmaschinen, in Podcasts oder in sozialen Netzwerken.
Digitale Technologien ermöglichen dabei eine große und unmittelbare Reichweite
zu relativ geringen Kosten, zudem können gerade politische Online-
Werbedienstleistungen grenzüberschreitend angeboten werden. Anders als in traditionellen
Offline-Medien wie Zeitungen, Fernsehen oder Hörfunk unterliegt politische
Online-Werbung je nach Ausgestaltung nicht denselben gesetzlichen Vorgaben,
etwa in Bezug auf die Kennzeichnung bezahlter politischer Werbung. Hierbei
spielen die Möglichkeiten und Herausforderungen von Big Data und einer auf
Algorithmen basierenden Ausspielung von Informationen für recht spezifische,
oft homogene Personengruppen eine zentrale Rolle. Anbieter digitaler Dienste,
insbesondere Social-Media-Plattformen erfassen und speichern Daten über ihre
Nutzer und Nutzerinnen. Hinzu kommt die Verfolgung des Nutzerverhaltens im
Internet („Tracking“), hauptsächlich für Werbezwecke. Diese Daten können
genutzt werden, um umfassende Persönlichkeitsprofile über vermutete politische
Einstellungen, Vorlieben, Lebensstile und Interessen der Nutzer und Nutzerinnen
zu erstellen und auf dieser Basis zielgerichtete politische Werbung auszuspielen.
Spezielle Kennzeichnungspflichten für solche datenbasierte zielgerichtete
politische Werbung gibt es bislang nicht. Lediglich einige freiwillige Maßnahmen
einzelner Unternehmen existieren. Ähnlich verhält es sich mit der Definition von
politischer Werbung. Es besteht kein einheitliches Verständnis davon, was
politische Werbung darstellt. Anbieter digitaler Dienste haben teilweise begonnen,
politische Werbung selbst in ihren Nutzungsbedingungen zu definieren und dafür
Regeln aufzustellen. Diese Entwicklung in Verbindung mit den Möglichkeiten
datenbasierter zielgerichteter Online-Werbung kann es Nutzerinnen und Nutzern
bzw. potenziellen Wählerinnen und Wählern oftmals schwer machen zu erkennen,
auf welcher Datengrundlage sie von wem angesprochen werden und wer die
Werbung finanziert.
Mit der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
(„TTPW-VO“) wurden Vorschriften geschaffen, um in der gesamten Union ein
hohes Maß an Transparenz in Bezug auf politische Werbung sicherzustellen und
Regeln für das Targeting festzulegen. Das Ziel der TTPW-VO ist es, zum
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung und der
damit verbundenen Dienstleistungen beizutragen und die in der Charta der
Grundrechte der EU verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten zu schützen,
insbesondere das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Schutz personenbezogener
Daten. Die TTPW-VO ergänzt die Verordnung (EU) 2022/2065 („Digital
Services Act“) und die Verordnung (EU) 2016/679 („EU-
Datenschutzgrundverordnung“). Ihr Geltungsbereich umfasst grundsätzlich alle Formen politischer
Werbung. Mit der TTPW-VO wurde erstmals europaweit eine Legaldefinition
geschaffen, was politische Werbung ist und wer als politischer Akteur gilt. Die
Verordnung findet auf alle Wahlen und Referenden in Europa auf europäischer,
nationaler, regionaler und kommunaler Ebene Anwendung. Die Regelungen sehen
Verpflichtungen zur Identifizierung, Kennzeichnung, Berichterstattung,
Information und Transparenz in Bezug auf politische Werbung vor, legen Melde- und
Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung fest und enthalten
ergänzende Datenschutzvorgaben für das Targeting und die Anzeigenschaltung von
politischer Werbung im Internet, wie zum Beispiel das Verbot von Targeting unter
Nutzung sensibler Daten. Es wird ein neues EU-Archiv zu politischer Online-
Werbung geschaffen, in dem alle in der gesamten Europäischen Union
veröffentlichten politischen Online-Anzeigen öffentlich abrufbar sein werden. Zudem
werden in einem von der Europäischen Kommission eingerichteten Online-Portal
künftig alle Termine und Daten zu Wahlen und Referenden in ganz Europa
veröffentlicht. Politische Werbung aus Drittstaaten wird drei Monate vor einer Wahl
oder einem Referendum in Bezug auf diese Wahl bzw. dieses Referendum
verboten, wobei strengere Vorgaben durch die Mitgliedstaaten zulässig sind. In der
TTPW-VO geregelte Transparenz- und Offenlegungspflichten beziehen sich auf
die Art und Weise der Erbringung politischer Werbung. Es werden jedoch keine
inhaltlichen Vorgaben für politische Werbung normiert. Die TTPW-VO ist am 9.
April 2024 in Kraft getreten und gilt uneingeschränkt ab dem 10. Oktober 2025.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird die TTPW-VO nicht in nationales
Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus der TTPW-VO vollständig und
bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche gesetzliche
Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu den
Zuständigkeiten der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der
Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen. So sind nach Artikel 22 Absatz 3
und 4 der Verordnung eine oder mehrere zuständige Stellen zu benennen, die für
die Aufsicht der Einhaltung der neuen Transparenz- und
Datenschutzbestimmungen zuständig sind. Ferner ist nach Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung eine
nationale Kontaktstelle zu benennen, die die nationalen Behörden bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zusammenarbeit unterstützt und Deutschland im Netz
der nationalen Kontaktstellen vertritt. Artikel 26 der Verordnung sieht zudem vor,
dass die Daten der Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer
Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu veröffentlichen sind und an das EU-Portal
der Europäischen Kommission zu melden sind.
Außerdem sind gemäß Artikel 25 der Verordnung Vorschriften über Sanktionen
für Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen bei Verstößen
gegen die neuen Transparenz- und Datenschutzverpflichtungen der Verordnung zu
erlassen. Den sich aus den vorstehend bezeichneten Anforderungen der
Verordnung ergebenden Durchführungserfordernissen wird mit diesem Gesetzentwurf
Rechnung getragen.
Insbesondere werden mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit sowie mit der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die
zuständigen Behörden benannt. Soweit die TTPW-VO Materien in der
Gesetzgebungskompetenz der Länder betrifft, muss die Durchführung durch Landesrecht
erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Benennung zuständiger Behörden für die
Durchsetzung der noch offenen Regelungsbereiche der TTPW-VO.
B. Lösung
Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Durchführung der Verordnung dient der
Anpassung des nationalen Rechts zur ordnungsgemäßen Anwendung der
Verordnung. In dem Entwurf werden die zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/900 zuständigen Behörden benannt. Zudem enthält der Entwurf die in der
Verordnung vorgesehenen Sanktionen in Form von Bußgeldvorschriften.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung
(EU) 2024/900.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt
1 056 175 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 372 640 Euro sowie
Gemeinkosten in Höhe von 420 072 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben
insgesamt 10,88 Planstellen erforderlich (3,79 hD, 5,48 gD und 1,61 mD), für den
Querschnittsbereich entsteht ein Mehrbedarf von weiteren 3,19 Planstellen. Die
Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im
Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und
Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23.06.2025 (Gz.: BMF II A 3
– H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 100 000 Euro für den Betrieb
und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeswahlleiterin oder des
Bundeswahlleiters im Statistischen Bundesamt entstehen jährliche Mehraufwände in
Höhe von 140 957 Euro, 120 957 Euro für 1,5 Planstellen bzw. Stellen im
gehobenen Dienst sowie 20 000 Euro Sachausgaben. Zusätzlich fällt ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von 102 086 Euro für befristetes Personal
(Zeitverträge) und in Höhe von 385 000 Euro für Sachausgaben an.
Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) und die
stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWE) ausgeglichen werden. Der Mehrbedarf der
Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters wird finanziell im Einzelplan 24 des
BMDS ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft aus den bundesrechtlichen Regelungen des
PWTG ist vernachlässigbar gering. Ein möglicherweise höherer Aufwand für die
Wirtschaft aus den unmittelbaren Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/900 wird
hier nicht beziffert, da sich die Verpflichtungen nicht aus dem Bundesrecht,
sondern unmittelbar aus europäischen Regelungen ergeben.
Da mit diesem Regelungsvorhaben ausschließlich eine EU-Verordnung 1:1
umgesetzt wird, handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der
Bürokratiebremse.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Der Aufwand aus Informationspflichten ist vernachlässigbar gering.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,3
Millionen Euro, davon entfallen rund 1,1 Millionen Euro auf den Bund und 190 000
Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand, der komplett für den Bund anfällt, beträgt ca.
462 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung
(Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung
(Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n , Z u s t ä n d i g k e i t e n
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Wahl: jede Wahl auf staatlicher oder kommunaler Ebene mit Ausnahme von Wahlen, die ausschließlich in
Gemeindeteilen stattfinden,
2. Referendum: jeder Volks- oder Bürgerentscheid mit Ausnahme von Referenden, die ausschließlich in
Gemeindeteilen stattfinden,
3. Diensteanbieter: jeder Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der
Verordnung (EU) 2022/2065,
4. Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder:
a) die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2016/679,
b) die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
c) die nach landesrechtlichen Bestimmungen für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900
zuständigen Stellen.
§ 2
Zuständigkeiten und Aufgaben der Aufsichtsbehörden des Bundes
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige
Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der
Anwendung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2024/900, soweit sie oder er nach dem Bundesdatenschutzgesetz
zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 ist.
Anlage 1
(2) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 14 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist
1. zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die
Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7 bis 10, 13 bis 17 und 21 der Verordnung (EU)
2024/900 durch Diensteanbieter,
2. zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die
Anwendung und Durchsetzung gegenüber Diensteanbietern, sofern nicht die oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Absatz 1 zuständig ist,
3. Kontaktstelle auf Unionsebene im Sinne von Artikel 22 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2024/900 und
4. zuständige Behörde im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Führung eines
öffentlich zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Verzeichnisses über alle in Deutschland
eingetragenen bevollmächtigten Vertreter für Anbieter politischer Werbedienstleistungen.
(3) Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern und von Anbietern politischer
Werbedienstleistungen bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten unberührt.
(4) Das Deutsche-Welle-Gesetz, die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder sowie die
landesrechtlichen Bestimmungen für politische Werbung sowie die landesrechtlichen Bestimmungen der für die
Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 zuständigen Stellen bleiben unberührt.
§ 3
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden; Verwaltungsvereinbarung
(1) Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur
Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und wirksam
zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von
Bedeutung sein können.
(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in einer Verwaltungsvereinbarung näher
geregelt werden. In der Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere eine Koordinierung des Daten- und
Informationsaustausches nach den Absätzen 1 und 3 geregelt werden.
(3) Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU)
2024/900 sowie zur Durchführung der Aufgaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als nationale
Kontaktstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, dürfen die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
untereinander folgende Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten austauschen:
1. Inhalte des Internetauftritts oder in Applikationen eines digitalen Dienstes sowie Bestands- und
Nutzungsdaten eines zugehörigen Nutzerkontos bei dem digitalen Dienst sowie
2. Informationen über möglicherweise unzulässige politische Anzeigen und bei Meldungen über
möglicherweise unzulässige politische Anzeigen die jeweils zugehörige Kommunikation mit dem oder der Meldenden.
Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder dürfen vorbehaltlich etwaiger Beweisverwertungsverbote die
ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verarbeiten.
§ 4
Tätigkeitsbericht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, Bericht über verhängte Sanktionen
(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nimmt in ihren nach § 17 des Digitale-Dienste-Gesetzes
jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht folgende Angaben auf:
1. von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder behandelte Fragen zur einheitlichen Auslegung des
Begriffs der politischen Werbung nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/900,
2. Anzahl und Gegenstand der den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder bekannt gewordenen
Hinweise auf möglicherweise unzulässige politische Anzeigen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/900,
3. Anzahl und Gegenstand der von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder festgestellten Verstöße
gegen die Verordnung (EU) 2024/900 und
4. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 14 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach
§ 9 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder.
(2) Die anderen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder teilen der Koordinierungsstelle für digitale
Dienste alle Informationen mit, die nach Absatz 1 für die Erstellung des Tätigkeitsberichts erforderlich sind.
(3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste erstattet der Europäischen Kommission nach Artikel 25
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/900 jährlich Bericht über die verhängten Sanktionen, insbesondere über die
Art der verhängten Sanktionen und die Höhe der Geldbußen und der finanziellen Sanktionen.
T e i l 2
B e f u g n i s s e u n d V e r f a h r e n
§ 5
Ermittlungen
(1) Im Rahmen der Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/900
dürfen die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, durch Zeugen und durch Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die
§§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis
414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung
über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein
Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der zuständigen Behörde und, wenn ein
Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der
Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen
sowie den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte
Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist
der Grund hierfür anzugeben.
(4) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste können das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen,
wenn sie oder er die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(5) Sofern die Ermittlungen ergeben haben, dass ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen gegen
Auflagen oder Anordnungen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden
verstoßen hat, kann die zuständige Behörde vom Anbieter Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen
verlangen.
§ 6
Auskunftserteilung und Durchsuchungen
(1) Die in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/900 genannten Sponsoren oder
Anbieter politischer Werbedienstleistungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Koordinierungsstelle für digitale
Dienste oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und zur
Verfügung zu stellen. Die in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/900 genannten Anbieter
politischer Werbedienstleistungen sind verpflichtet, die Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie Maßnahmen
nach Absatz 3 zu dulden.
(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(3) Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen alle
Räumlichkeiten, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen,
handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, soweit dies für die
Zwecke der Nachprüfungen erforderlich ist. Durchsuchungen dürfen unter den Voraussetzungen des Satz 1 nur
auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchungen erfolgen sollen, vorgenommen werden,
sofern einem Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 nicht binnen angemessener Frist nachgekommen worden ist oder
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte oder vorgelegten oder zur Verfügung
gestellten Unterlagen unrichtig oder unvollständig sind. Auf die Anfechtung einer solchen Anordnung sind die
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die
Personen, die die Nachprüfung auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde durchführen, während der
Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist
von ihnen ein Protokoll über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem sich, falls
keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug
geführt haben. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
§ 7
Beschlagnahme
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Koordinierungsstelle für digitale Dienste kann
Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme
ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat
innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
1. weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder
2. der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die
Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren.
Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung
ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 8
Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c bis g der Verordnung (EU)
2024/900 durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie durch
die Koordinierungsstelle für digitale Dienste gelten die Absätze 2 und 3.
(2) Stellt eine Behörde nach Absatz 1 fest, dass ein Sponsor oder ein Anbieter politischer
Werbedienstleistungen eine Verpflichtung nach der Verordnung (EU) 2024/900 oder nach § 7 Absatz 1 nicht erfüllt, fordert sie
den Sponsor oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen auf,
1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und
2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Verpflichtung nachzukommen.
Ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen ist vor der Aufforderung nach Satz 1 gemäß Artikel 22 Absatz 5
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/900 zu warnen. Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur
gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 4 angefochten werden.
(3) Nach Ablauf der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gesetzten Frist kann die nach § 2 Absatz 1 oder
Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde eine Erklärung nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EU)
2024/900 veröffentlichen, in der die Art des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen juristischen
oder natürlichen Personen genannt werden. Die Erklärung darf nur für den Zeitraum veröffentlicht werden, in
dem der Verstoß besteht.
(4) Die Behörden nach Absatz 1 können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der
Verpflichtungen sicherzustellen, wenn der Sponsor oder der Anbieter politischer Werbedienstleistungen dem
Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der
Anordnung ist dem Anbieter politischer Werbedienstleistungen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen
entsprechen zu können.
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen der Behörden nach Absatz 1 gemäß Artikel 22 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/900 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes des Sponsors oder des Anbieters
politischer Werbedienstleistungen festgesetzt werden. Der Gesamtumsatz sind die gesamten Umsatzerlöse, die die
juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
erzielt hat. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
§ 9
Information der Öffentlichkeit
(1) Die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden können der Öffentlichkeit
fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung in ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu
können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen,
die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.
(2) Sofern die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden über von ihnen geführte
Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die
Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten,
soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
§ 10
Rechtsbehelfe
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständigen
Koordinierungsstelle für digitale Dienste zum Vollzug der Verordnung (EU) 2024/900 haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 11
Allgemeinverfügungen
Allgemeinverfügungen, die die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden in
Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/900 oder nach diesem Gesetz erlassen, sind öffentlich bekannt zu geben.
Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2
zuständigen Behörden veröffentlicht wird und
2. Folgendes im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird:
a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.
T e i l 3
T e r m i n e v o n W a h l e n u n d R e f e r e n d e n
§ 12
Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden, Veröffentlichung
Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter veröffentlicht die Termine und gegebenenfalls die
Abstimmungszeiträume aller in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden auf ihrer
oder seiner Internetseite. Die Länder stellen sicher, dass der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter
unverzüglich die Termine und gegebenenfalls die Abstimmungszeiträume der in ihren Gebieten stattfindenden
Wahlen und Referenden mitgeteilt werden, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden. Die Datenübermittlung erfolgt
über ein durch die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter festgelegtes elektronisches Verfahren. Die
Übermittlungsart wird durch die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter im Benehmen mit den Ländern
näher bestimmt.
§ 13
Übermittlung der Termine von Wahlen und Referenden an das EU-Portal
Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter übermittelt die ihr oder ihm nach § 12 mitgeteilten
Termine und Abstimmungszeiträume von Wahlen und Referenden unverzüglich an das von der Europäischen
Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 bereitgestellte EU-Portal.
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 14
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/900 in der Fassung vom 13. März 2024
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die Erbringung einer Dienstleistung einer
diskriminierenden Beschränkung unterwirft,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine Werbedienstleistung erbringt,
3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Erklärung abgegeben wird oder eine
Information nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt wird,
4. als Sponsor oder Anbieter einer Werbedienstleistung entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Auftragserteilung übermittelt,
5. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
vor der Veröffentlichung der politischen Anzeige zur Verfügung stellt,
6. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information übermittelt
wird,
7. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich nach Feststellung der unvollständigen oder ungenauen Information übermittelt,
8. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 eine Berichtigung der Informationen nicht oder nicht unverzüglich nach
Feststellung eines Fehlers verlangt,
9. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine Berichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
10. entgegen Artikel 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Online-Schnittstelle in der genannten Weise gestaltet
oder strukturiert ist,
11. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens
sieben Jahre aufbewahrt,
12. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 3, nicht sicherstellt, dass
eine dort genannte Information mitgeteilt wird,
13. entgegen Artikel 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information übermittelt wird,
14. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Anzeige bereitgestellt wird,
15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Transparenzbekanntmachung die dort genannten
Informationen umfasst,
16. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich nach Feststellung der unvollständigen oder ungenauen Information übermittelt,
17. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 5 eine Anzeige zur Verfügung stellt oder die Veröffentlichung,
Zustellung oder Verbreitung der Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstellt,
18. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 6 einen Sponsor oder einen Anbieter nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
19. als Herausgeber politischer Werbung entgegen Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Unterabsatz 2 oder 3 eine Transparenzbekanntmachung in eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aufnimmt,
20. entgegen Artikel 12 Absatz 4 eine Transparenzbekanntmachung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre
aufbewahrt,
21. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine politische Anzeige in einem Archiv nach
Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt
wird,
22. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 einen dort genannten Zugang
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
23. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Zugang nicht gewährt,
24. entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine Anzeige oder eine Information in das dort genannte Archiv nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
25. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2013/34/EU in der
Fassung vom 29. April 2024 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres macht,
26. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 über ein dort
genanntes Verfahren nicht verfügt,
27. entgegen Artikel 15 Absatz 4 den Eingang einer Meldung nicht oder nicht rechtzeitig bestätigt,
28. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig prüft oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bearbeitet,
29. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe b erster Halbsatz eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
30. entgegen Artikel 15 Absatz 7 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bearbeitet,
31. entgegen Artikel 15 Absatz 8 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,
32. entgegen Artikel 15 Absatz 9 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
33. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
34. entgegen Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht spätestens mit Beginn des Anbietens
der Werbedienstleistung benennt,
35. entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine Information nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12
Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
36. entgegen Artikel 17 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 eine Antwort nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb eines Monats nach
Eingang des Ersuchens übermittelt,
37. entgegen Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht spätestens mit dem Zeitpunkt des
Anbietens einer politischen Werbedienstleistung registriert oder
38. als Diensteanbieter entgegen Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dem neuesten Stand hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 10, 14 bis 20 und 25 bis 32 mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11, 12, 13, 21 bis 24 und 33 bis 38 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro.
(3) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als
fünf Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 10, 14 bis 20
und 25 bis 32 mit einer Geldbuße von bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als
fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11, 12, 13, 21 bis
24 und 33 bis 38 mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 und 4 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische
Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit
erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(6) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 13, 21 38 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, sofern sie
nach § 2 Absatz 2 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 in der Fassung vom 13. März 2024
zuständig ist.
(8) In den Fällen des Artikels 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900 gilt § 41 des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
T e i l 5
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79; L, 2025/90371, 7.5.2025), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2024/1306 vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1306, 8.5.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
3. Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum
Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020,
S. 1; L, 2024/1781, 7.8.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781,
28.6.2024, S. 1) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022,
S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/436 (ABl. L, 2024/436, 2.2.2024)
geändert worden ist
5. Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das
Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Digitale Technologien und soziale Medien haben tiefreichende Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft.
Im Mittelpunkt dieser Änderungen stehen der Umgang mit Daten. Transparenz bei der Nutzung von Daten ist
insbesondere zentral, wenn es um politische Werbung geht, die Wahlen als einem Eckpfeiler der Demokratie
beeinflussen können. Im Internet können politische Akteure ihre Botschaften leichter und zielgerichteter
übermitteln. Nutzerinnen und Nutzer können sich jederzeit von jedem beliebigen Ort informieren und im Internet zu
politischen Inhalten austauschen. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Adressaten nachvollziehen können,
dass und von wem sie politische Werbung erhalten, gegebenenfalls unter Nutzung persönlicher Daten. Zudem
müssen on- und offline dieselben Anforderungen für Anbieter politischer Werbedienstleistungen gelten, um
gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken. Mit
der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um
Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Anbieter politischer Werbedienstleistungen on- und offline
sicherzustellen und damit Datenschutz, Meinungs- und Informationsfreiheit insbesondere im Internet bei politischen
Werbedienstleistungen zu stärken. Die Regelungen sehen Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Anbieter politischer
Werbedienstleistungen sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor.
Die TTPW-VO ist am 9. April 2024 in Kraft getreten und gilt mit Ausnahme der Artikel 3 und 5 Absatz 1, die
seitdem gelten, ab dem 10. Oktober 2025.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die TTPW-VO nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Um die
Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche
gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und
Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der
Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen.
So sind nach Artikel 22 Absatz 3 die zuständigen Behörden zu benennen, die die Einhaltung der Pflichten nach
den Artikeln 7 bis 17 und 21 der TTPW-VO durch Anbieter von Vermittlungsdiensten überwachen. Artikel 22
Absatz 4 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Behörden benennt, die für die Anwendung und
Durchsetzung aller anderen Aspekte der TTPW-VO zuständig sind, die unter Einhaltung der Vorgaben aus
Artikel 22 Absatz 5 TTPW-VO zuständig und befugt sind, von Anbietern politischer Werbedienstleistungen alle
Informationen anzufordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen oder die
Durchführung spezifischer Maßnahmen zu überwachen und Sanktionen zu verhängen.
Darüber hinaus ist nach Artikel 21 Absatz 4 eine Behörde zu benennen, die für die Führung eines öffentlich
zugänglichen Online-Verzeichnisses über alle eingetragenen bevollmächtigten Vertreter von Anbietern politischer
Werbedienstleistungen verantwortlich ist. Ferner sieht Artikel 26 TTPW-VO die Verpflichtung vor, die Daten
von in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer
Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu veröffentlichen und diese an das Online-Portal der Europäischen
Kommission zu melden.
Außerdem sind gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/900 Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen
gegen die Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu erlassen. Den
sich daraus ergebenden Durchführungserfordernissen wird mit diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf regelt insbesondere die Festlegung der zuständigen Behörden. Als zuständige Behörden sind der
oder die Bundesdatenschutzbeauftragte, die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie die Bundeswahlleiterin oder der
Bundeswahlleiter vorgesehen. Der Gesetzentwurf normiert darüber hinaus Bußgeldtatbestände. Da Artikel 30 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 als Geltungsbeginn der Verordnung den 10. Oktober 2025 vorsieht, gelten
die im Durchführungsgesetz an diese Verpflichtungen anknüpfenden Befugnisse der zuständigen Behörden sowie
die an Pflichtverletzungen aus der Verordnung anknüpfenden Bußgeldtatbestände für diese Adressaten ebenfalls
erst ab diesem Stichtag.
Durch Transparenz- und Offenlegungspflichten der TTPW-VO ist die Art und Weise der Erbringung politischer
Werbung als Wirtschaftsgut betroffen. Es werden keine inhaltlichen Vorgaben für politische Werbung normiert.
Der Gesetzentwurf betrifft die Aufsicht und Rechtsdurchsetzung dieser wirtschaftsbezogenen Bedingungen und
Anforderungen an die Erbringung politischer Werbedienstleistungen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertretungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des Inhalts des Gesetzentwurfs
genommen. Dritte wurden nicht beauftragt.
IV. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/900.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gesetz beruht auf Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes
– GG – (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und hinsichtlich der Regelung zu den
Rechtsbehelfen, sowie der Bußgeldvorschriften auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht, gerichtliches
Verfahren). Die gesetzlichen Regelungen knüpfen an politische Werbung als Wirtschaftsgut an. Eine
bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), um ein einheitliches Vorgehen bei der Anwendung der EU-Regelungen innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
sicherzustellen. Eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der Durchführungsbestimmungen gewährleistet die Anwendung
einheitlicher Maßstäbe bei der Aufsicht und Rechtsdurchsetzung hinsichtlich der Vorgaben nach der Verordnung
(EU) 2024/900 bei der Erbringung politischer Werbedienstleistungen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Es handelt sich um die Durchführung der TTPW-VO. Die TTPW-VO fördert
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, indem er einen horizontalen Rechtsrahmen für politische
Werbedienstleistungen schafft. Damit wird das Vertrauen in politische Werbedienstleistungen on- und offline und
damit die Demokratie insgesamt gestärkt.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs dienen den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 in dem
einschlägigen Politikfeld. Insbesondere soll der Entwurf der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenwirken und
zu fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen Offline- und Online-Diensteanbietern beitragen, indem ein
einheitliches und hohes Maß an Transparenz politischer Werbung sichergestellt wird. Die TTPW-VO leistet einen
Beitrag dazu, die Chancen der Digitalisierung für eine nachhaltige Entwicklung zu nutzen und ihre Risiken
beherrschbar zu machen (vgl. „Digitale Transformation“, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung 2021,
S. 222 ff.). Insbesondere trägt der Gesetzentwurf damit auch zum Ziel des stetigen und angemessenen
Wirtschaftswachstums bei, indem die Wirtschaftsleistung sozialverträglich gesteigert wird (Nachhaltigkeitsstrategie,
Indikator 8.4).
Indem der Gesetzentwurf Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften schafft, die zur effektiven
Umsetzung der TTPW-VO erforderlich sind, fördert er die mit diesem Rechtsakt verfolgten Nachhaltigkeitsziele und
trägt zudem zur Umsetzung von Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der UN-Agenda 2030 bei.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie „(4.) Nachhaltiges
Wirtschaften stärken“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 1 056 175 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 420 072 Euro
sowie Gemeinkosten in Höhe von 474 677 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 10,88 Planstellen erforderlich (3,79
hD, 5,48 gD und 1,61 mD), für den Querschnittsbereich entsteht ein Mehrbedarf von weiteren 3,19 Planstellen.
Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von
29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten
wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF
vom 23.06.2025 (Gz.: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 100 000 Euro für den Betrieb und die Weiterentwicklung
erforderlicher IT-Verfahren.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters im Statistischen
Bundesamt entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von 140 957 Euro, 120 957 Euro für 1,5 Planstellen bzw.
Stellen im gehobenen Dienst sowie 20 000 Euro Sachausgaben. Zusätzlich fällt ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von 102 086 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge) und 385 000 Euro für Sachausgaben an.
Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des BMDS und die stellenmäßigen
Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des BMWE ausgeglichen werden. Der Mehrbedarf der Bundeswahlleiterin oder
des Bundeswahlleiters wird finanziell im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ist
vernachlässigbar gering.
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,3 Millionen Euro, davon entfallen
rund 1,1 Millionen Euro auf den Bund und 190 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der einmalige
Erfüllungsaufwand, der komplett für den Bund anfällt, beträgt rund 462 000 Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
3.1 § 2 Abs. 1
PWG-E;
Überwachung der
Pflichten
nach Art. 20
TTPW-VO
Bund 1 Behörde
(BfDI)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
1 Behörde
(BfDI)
0 Euro 0
3.2 § 2 Abs. 2
Nr. 1, 2
i. V. m §§ 3,
5-11 PWTG-
E;
Überwachung der
Pflichten
nach Art. 5-
17, 21
TTPW-VO
Bund 1 Behörde
(BNetzA)
302.771,0
Euro
= (384.960 /
60 * 47,19
Euro/h (4 %
mD; 70 %
gD; 26 %
hD))
303 1 Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.3 § 2 Abs. 2
Nr. 3 PWTG-
E; Betrieb
einer
Kontaktstelle auf
Unionsebene
Bund 1 Behörde
(BNetzA)
29 680 Euro
= (48 000 /
60 * 37,10
Euro/h (50 %
mD; 50 %
gD))
30 1 Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.4 § 2 Abs. 2
Nr. 4 PWTG-
E; Betrieb
eines Online-
Verzeichnisses
Bund 1 Behörde
(BNetzA)
30 867 Euro
= (49 920 /
60 * 37,10
Euro/h (50 %
mD; 50 %
gD))
31 1 Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.5 § 3 Abs. 1
PWTG-E;
Nationale
Koordinierung
Bund 1 Behörde
(BNetzA)
163 321 Euro
= (144 960 /
60 * 67,60
Euro/h
(100 % hD))
163 1 Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.6 § 17 DDG
i. V. m. § 4
PWTG-E;
Ausweitung
des
Tätigkeitsberichts
Bund 1 Behörde
(BNetzA)
7 123 Euro
= (11 520 /
60 * 37,10
Euro/h (50 %
mD; 50 %
gD))
7 1 Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
3.7
§§ 2 PWTG,
20 DDG
i. V. m.
Art. 24
TTPW-VO;
Ausweitung
der Aufgaben
der Zentralen
Beschwerdestelle
Bund 1 Behörde
(BNetzA)
402.336 Euro
= (384.000 /
60 * 47,24
Euro/h (20 %
mD; 50%
gD; 30 %
hD)
+100.000
Euro)
402 1 Behörde
(BNetzA) 0 Euro 0
3.8 § 4 Abs. 3
PWTG-E;
Jährlicher
Bericht an
EU-KOM
(Sanktionen)
Bund 1 Behörde
(BNetzA)
7 123 Euro
= (11 520 /
60 * 37,10
Euro/h (50 %
mD; 50 %
gD))
7 1 Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.9 § 14 Abs. 7
PWTG-E;
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Bund 1 Behörde
(BNetzA)
7 993 Euro
= (9 600 / 60
* 49,96
Euro/h (20 %
mD; 40 %
gD; 40 %
hD))
8 1 Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.10 §§ 12 und 13
PWTG-E;
Bereitstellung von
Daten u. a. zu
Wahlen
Bund 1
Bundeswahlleiterin
117.283,2
Euro
= (144.480 /
60 * 40,40
Euro/h
(100 % gD)
+20.000
Euro)
117 1
Bundeswahlleiterin
461.598 Euro
= (113.760 /
60 * 40,40
Euro/h
(100 % gD)
+385.000
Euro)
462
3.11 § 12 PWTG-
E;
Bereitstellung von
Daten u. a. zu
Wahlen
Land 15 Länder 12 660 Euro
= (18 000 /
60 * 42,20
Euro/h
(100 % gD))
190 15 Länder 0 Euro 0
Summe (in Tsd. Euro) 1.258 462
davon auf Bundesebene 1.068 462
davon auf Landesebene
(inklusive Kommunen)
190 0
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgabe
Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe (vgl. Abschnitt 4.4.).
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Überwachung der Pflichten nach Artikel 20 TTPW-VO; § 2 Absatz 1 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: nicht näher quantifizierbar, aber geringfügig
Nach der TTPW-VO ist die bzw. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich für die Überwachung der Anwendung zum Targeting und der
Anzeigenschaltung politischer Werbung im Internet gemäß der Verordnung (EU) 2024/900 (TTPW-VO)
verantwortlich. Das PWTG ergänzt diese Zuständigkeit, indem die Überwachung der inhaltlich an Artikel 18 und 19 der
TTPW-VO anknüpfenden Pflicht nach Artikel 20 der TTPW-VO der Verantwortlichen zur kostenlosen
Übermittlung von Informationen in § 2 Absatz 1 entsprechend der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit zugewiesen wird, soweit eine Zuständigkeit nach dem BDSG besteht.
Der Aufwand allein für die Umsetzung des Artikels 20 ist laut BfDI für die in BfDI-Zuständigkeit befindlichen
Stellen vermutlich äußerst gering und kann nicht zuverlässig geschätzt werden.
Aufwand entsteht durch den Vollzug der VO wegen der nötigen Abstimmung und eingehenden Anfragen und
Beschwerden. Dieser folgt aber nicht originär aus dem Umsetzungsgesetz.
Vorgabe 4.3.2: Überwachung, Anwendung und Durchsetzung der Einhaltung der Pflichten nach den
Artikeln 5 bis 17 und 21 der TTPW-VO durch Anbieter von Vermittlungsdiensten; § 2 Absatz 2 Nummern 1
und 2 in Verbindung mit §§ 3, 5 bis 11 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 303.000 Euro
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (BNetzA) soll laut Regelungsentwurf
zuständige Behörde für die Überwachung, Anwendung und Durchsetzung der Einhaltung der Transparenz- und
Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen gemäß der TTPW-VO werden (vgl. § 2 Absatz 2
Nummern 1 und 2 PWTG-E).
Laufbahnübergreifend entsteht ein dauerhafter Personalaufwand von 4,01 Stellen (0,16 mD, 2,81 gD und 1,04
hD) bzw. 303 000 Euro. Laut BNetzA fallen vor allem folgende Aufgaben an: Informations-, Dokumentations-
und Kennzeichnungspflichten sowie Melde bzw. Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen. Darüber hinaus
müssen Nicht-Diskriminierung sowie das Verbot der Einflussnahme nicht-europäischer Akteure überprüft werden.
Daneben müssen Verwaltungsfahren geführt werden.
Vorgabe 4.3.3: Einrichtung und Betrieb einer Kontaktstelle auf Unionsebene; § 2 Absatz 2 Nummer 3
PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 30 000 Euro.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste soll künftig zudem als Kontaktstelle auf Unionsebene fungieren
(vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 3 PWTG-E). Hierfür plant die BNetzA dauerhaft je 0,25 Stellen im mittleren und
gehobenen Dienst einzusetzen, wodurch jährlicher Personalaufwand von rund 30 000 Euro anfällt.
Vorgabe 4.3.4: Einrichtung und Betrieb eines Online-Verzeichnisses über bevollmächtigte Vertreter von
Anbietern politischer Werbedienstleistungen; § 2 Absatz 2 Nummer 4 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 31 000 Euro.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste soll künftig die zuständige Behörde für die Führung eines öffentlich
zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Verzeichnisses über alle in Deutschland eingetragenen
bevollmächtigten Vertreter für Anbieter politischer Werbedienstleistungen sein (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 4 PWTG-E).
Hierfür werden bereits existierende Verzeichnisse und Meldemöglichkeiten für den neuen Themenkomplex
erweitert und personell verstärkt werden. Die BNetzA schätzt einen zusätzlichen dauerhaften Personalbedarf von je
0,26 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst, wodurch sich der jährliche Personalaufwand um rund 31 000
Euro erhöht.
Vorgabe 4.3.5: Nationale Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden; § 3 Absatz 1
PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 163 000 Euro.
Als weitere Aufgabe weist der Regelungsentwurf der Koordinierungsstelle für digitale Dienste die Aufgabe der
nationalen Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu (vgl. § 3 Absatz 1 PWTG-E). Für
diese Aufgaben-wahrnehmung schätzt die BNetzA 1,51 Stellen im höheren Dienst mit einem dauerhaften
Personalaufwand von 163 000 Euro.
Vorgabe 4.3.6: Ausweitung des Tätigkeitsberichts um Aspekte des Vollzugs der TTPW-VO; § 17 DDG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 7 000 Euro.
Das PWTG-E sieht ebenfalls vor (vgl. § 4 Absatz 1), dass der Tätigkeitsbericht nach § 17 DDG um Aspekte des
Vollzugs der TTPW-VO erweitert wird. Hierfür bedarf es voraussichtlich je 0,06 zusätzlicher Stellen im mittleren
und gehobenen Dienst. Der jährliche Personalaufwand erhöht sich um 7 000 Euro.
Vorgabe 4.3.7: Ausweitung der Aufgaben der Zentralen Beschwerdestelle; § 2 PWTG-E in Verbindung
mit Artikel 24 TTPW-VO; § 2 Absatz 2 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 402 000 Euro
Beschwerden wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) 2024/900 über eine politische Werbung,
die über Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Ausnahme von Telefonie öffentlich verbreitet wird, können bei
der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als Beschwerdestelle gemeldet werden. Diese leitet die Beschwerde
– sobald ein KI-gestütztes IT-Beschwerdemanagementsystem vorliegt – an die jeweils zuständige Behörde nach
§ 1 Nummer 4 Buchstabe a und c zur eigenständigen Bearbeitung weiter. Nach Artikel 24 Unterabsatz 2 TTPW-
VO leiten die national zuständigen Behörden Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen
Behörde in einem anderen Mitgliedstaat fallen, unverzüglich and diese weiter. Aus den Erfahrungen der
Beschwerdebearbeitung nach dem DSA betrifft ein Großteil der Beschwerden Anbieter von Vermittlungsdiensten,
die sehr große Online-Plattformen mit Sitz in Irland sind. Es wird davon ausgegangen, dass dies auch bei
Beschwerden nach Artikel 24 TTPW-VO der Fall sein wird.
Die Beschwerdebearbeitung wird – insbesondere vor dem Hintergrund einer im Mittel durchaus hohen jährlichen
Anzahl an Wahlen – nach Erfahrungen aus der praktischen Arbeit des Koordinators für digitale Dienste
umfangreichen Bearbeitungsaufwand erfordern, besonders in einem komplexen Themenfeld, das oft intransparent ist und
in dem viele – mehr oder weniger kooperative – Akteure aktiv sind.
Laufbahnübergreifend schätzt die BNetzA den dauerhaften Personalbedarf auf vier Stellen (0,8 im mittleren
Dienst, zwei im gehobenen Dienst und 1,2 im höheren Dienst), wodurch ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
rund 302 000 Euro entsteht. Hinzu kommt ein jährlicher Bedarf von 100 000 Euro zur Anpassung, Betrieb und
Fortentwicklung des IT-Verfahrens der Beschwerdestelle.
Vorgabe 4.3.8: Jährlicher Bericht an die Europäische Kommission über die verhängten Sanktionen; § 4
Absatz 3 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 7 000 Euro.
Für eine weitere Berichtspflicht gegenüber der EU-KOM (vgl. § 4 Absatz 3 PWTG-E) veranschlagt die BNetzA
ebenfalls zusätzliche jährliche Personalkosten von 7 000 Euro (je 0,06 Stellen im mittleren und gehobenen
Dienst).
Vorgabe 4.3.9: Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren; § 14 Absatz 7 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 8 000 Euro.
Schließlich benennt der Regelungsentwurf die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die oder den BfDI
als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG für ihren bzw. seinen durch
das PWTG-E festgelegten Zuständigkeitsbereich (vgl. § 14 Absatz 6 Nummern 1 und 2 PWTG-E).
Die BNetzA plant, für zusätzliche Ordnungswidrigkeitenverfahren laufbahnübergreifend voraussichtlich 0,1
Stellen einzusetzen (0,2, 0,04 Stellen bzw. 0,04 im mittleren, gehobenen bzw. höheren Dienst). Der damit verbundene
jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 8 000 Euro.
Für die oder den BfDI entsteht nach eigener Aussage kein nennenswerter Aufwand aus der Durchführung von
Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Vorgabe 4.3.10: Mitteilung der Daten von Wahlen und Referenden, Veröffentlichung und Übermittlung
der Daten von Wahlen und Referenden an das EU Portal; §§ 12 und 13 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 117 000 Euro.
Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands des Bundes: 462 000 Euro.
Mit den §§ 12 und 13 werden Vorgaben umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Daten
ihrer Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu
veröffentlichen und der Europäischen Kommission für ein neu einzurichtendes EU-Portal zu melden.
Da bei der Bundeswahlleiterin bereits eine zentrale Webseite besteht, unter der Termine und Daten zu den
Bundestags- und Landtagswahlen veröffentlicht werden, soll diese Webseite um die Daten und ggf. Wahlzeiträume
der weiteren in Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden ergänzt werden. Hierfür sollen die Länder
der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die Daten und ggf. Zeiträume melden, sobald sie amtlich
bekannt gegeben wurden. Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter meldet die ihr oder ihm mitgeteilten
Daten und ggf. Wahlzeiträume dann ihrerseits oder seinerseits der Europäischen Kommission.
Im Statistischen Bundesamt fällt nach § 12 PWTG im gehobenen Dienst ein jährlicher Aufwand von 301
Arbeitstagen an unter anderem für die Veröffentlichung der Daten und Wahlzeiträume zu verschiedenen Wahlen und
Entscheiden, Bedarfsanalyse der Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Inputsystems und
Internetauftritts zur nutzerorientierten Bereitstellung der Daten und die Konzeption der Programmierung,
Gestaltung und Weiterentwicklung des Inputsystems und Internetauftritts zur nutzerorientierten Bereitstellung der
Daten. Dazu kommen 20 000 Euro jährliche Sachkosten durch die Tätigkeit „Pflege und Wartung der
Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Inputsystems und Internetauftritts zur nutzerorientierten
Bereitstellung der Daten“.
Zusätzlich entstehen ein einmaliger Aufwand von 205 Arbeitstagen im gehobenen Dienst und Sachkosten in Höhe
von 330 000 Euro unter anderem für Bedarfsanalyse der Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des
Inputsystems und Internetauftritts zur nutzerorientierten Bereitstellung der Daten.
In Summe fällt durch § 12 ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 396 000 Euro und ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 117 000 Euro an.
Durch § 13 entsteht zusätzlich ein einmaliger Aufwand von 30 Arbeitstagen und Sachkosten von 30 000 Euro
durch die Anbindung und Übermittlung der nach § 12 mitgeteilten Terminen von Wahlen und Referenden von
der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter an das EU-Portal.
Eine neue Schnittstelle zu einem Portal der EU muss im Sicherheitskonzept zusätzlich modelliert werden; es muss
also ein Review des Sicherheitskonzeptes und eine Ergänzung zu dieser neuen Schnittstelle erfolgen. Dafür
entsteht ein neuer Personalaufwand für die Modellierung, den Grundschutzcheck und die Risikoanalyse einer
zusätzlichen Schnittstelle zuzüglich der Sachausgaben für die Umsetzung der geplanten Sicherheitsmaßnahmen.
Dieser Vorgang führt zu einem einmaligen Personalaufwand von zwei Arbeitstagen im gehobenen Dienst und
Sachkosten in Höhe von 25 000 Euro.
Durch § 13 entsteht insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 65 000 Euro.
Vorgabe 4.3.11: Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden; § 12 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: 190 000 Euro.
Die Länder stellen sicher, dass der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die Termine und
Abstimmungszeiträume unverzüglich mitgeteilt werden, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden. Die zuständigen
Behörden auf Landesebene wurden zu ihren Aufwänden befragt und geben unter der Annahme, dass es sich bei
der Übermittlung der Daten lediglich um die Termine handelt und nur allgemeine Wahlen und sowie Volks- und
Bürgerentscheide betroffen sind, an, dass nur geringfügiger zusätzlicher jährlicher Aufwand entsteht. Es wird
davon ausgegangen, dass dieser auf Landesebene insgesamt 10 000 Euro nicht übersteigt. Für den Fall, dass über
die Datumsangabe hinaus weitere Daten veröffentlicht werden müssten, konnten die befragten Stellen keine
Quantifizierung abgeben.
Auf Kommunalebene gehen die Rückmeldungen in verschiedene Richtungen. In einem Land werden die Daten
der kommunalen Wahlen bereits auf Landesebene veröffentlicht. Einige Stellen haben zurückgemeldet, dass in
der frühen Phase der Gesetzgebung ohne klare Eingrenzung der Begrifflichkeiten die Kosten der Stellen nicht
beziffert werden können. Ein Land meldete noch, dass die Modalitäten des Meldewegs noch nicht bekannt sind
und deshalb keine Sachkosten geschätzt werden können. Von drei Stellen wurden konkretere Einschätzungen zum
anfallenden Zeitaufwand abgegeben, der sich im Durchschnitt bei rund 300 Arbeitsstunden für die Kommunen
der jeweiligen Länder niederschlägt. Nimmt man an, dass sich der Aufwand in den 15 Ländern (ohne 1 Land, da
dort die Daten schon veröffentlicht werden) gleich verhält, entsteht mit dem angenommenen Aufwand der
Kommunen von 42,20 Euro pro Stunde (siehe Lohnkostentabelle Verwaltung im Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, gehobener Dienst) den Ländern ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 190 000 Euro (15*300*42,20). Ein Land meldete noch, dass sich der
einmalige Aufwand für den eventuell gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Schaffung der Meldepflichten
anlässlich des PWTG in der Kürze der Zeit nicht seriös beziffern lässt.
4.4 Rechtsänderungen ohne bzw. mit vernachlässigbar geringem Erfüllungsaufwand
Teil 2 des PWTG normiert behördliche Befugnisse und Verfahren im Sinne des Artikels 22 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/900, durch die unmittelbar auch die Wirtschaft betroffen ist. Im Wesentlichen kommen die
Befugnisse und Verfahren zum Tragen, wenn seitens der Wirtschaft Pflichten nach Maßgabe der Verordnung nicht
erfüllt bzw. Verstöße gegen Normen vorliegen (vgl. Artikels 22 Absatz 5 Buchstaben b bis f und h der Verordnung
(EU) 2024/900). Damit zusammenhängende Kosten der Wirtschaft infolge behördlicher Ermittlungsarbeit zählen
nicht zum Erfüllungsaufwand, da dieser definitorisch ausschließlich Kosten aus der Befolgung von Normen
umfasst (vgl. § 2 NKRG).
Einzig im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 6 Absatz 1 PWTG-E kann Erfüllungsaufwand entstehen, wenn
die Wirtschaft auf Verlangen Behörden Informationen zur Verfügung stellen muss und keine Pflichtverletzung
vorliegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass gänzlich unbegründete Auskunftsverlangen nicht der Regelfall
sein werden. Da zudem der fallbezogene Aufwand verhältnismäßig gering ist, sollte Erfüllungsaufwand nur im
vernachlässigbar geringen Umfang entstehen.
Mit Blick auf Nachuntersuchungen in Räumlichkeiten von Anbietern politischer Werbedienstleistungen gemäß
§ 6 Absatz 3 PWTG-E kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel mindestens geringfügige
Normverstöße vorliegen. Die Regelungen zu den §§ 7 und 8 PWTG-E kommen stets nur bei Normverstößen zur
Anwendung.
Mehrere Regelungen des Entwurfs berühren den Vollzugsbereich von Landesmedienanstalten – in der Summe ist
für diese keine signifikante Veränderung des Erfüllungsaufwands zu erwarten: § 2 Absatz 4 PWTG-E stellt klar,
dass für Landesmedienanstalten bereits bestehende relevante Gesetze und Bestimmungen vom PWTG-E
unberührt bleiben. Somit verursacht das PWTG hier keinen Erfüllungsaufwand. § 3 Absatz 1 PWTG-E spezifiziert
lediglich die bereits durch die EU-VO (vgl. Artikel 22 Absatz 7) vorgesehene Pflicht zum Informationsaustausch
– ein Mehraufwand gegenüber der EU-VO dürfte sich aus dem PWTG-E daher nicht ergeben. Ebenso entsteht im
Zusammenhang mit der jährlichen Berichtspflicht der Koordinierungsstelle den Landesmedienanstalten kein
nennenswerter Aufwand (vgl. § 4 Absatz 2 PWTG-E).
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht. Gleichstellungspolitische oder
demographische Aspekte sind nicht berührt. Auch wurden etwaige Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse geprüft, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Belastungen für Länder
und Kommunen.
7. Befristung; Evaluierung
Da das Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz zum großen Teil ein Durchführungsgesetz ist und die
Verordnung selbst eine Evaluierungsklausel enthält, erübrigt sich eine Evaluierungsklausel.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Die in der Verordnung (EU) 2024/900 verwendeten, aber nicht definierten Begriffe „Wahlen“, „Referenden“ und
„Diensteanbieter“ werden bestimmt.
Hierbei werden grundsätzlich alle Wahlen auf staatlicher und kommunaler Ebene erfasst, bei denen entsprechend
dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bzw. bei Gemeinde- und
Landkreiswahlen alle Unionsbürger unmittelbar wahlberechtigt sind. Ausgenommen hiervon werden jedoch
solche Wahlen, die nur in Gemeindeteilen und nicht im gesamten Gemeindegebiet als lokaler Ebene im Sinne der
TTPW-VO stattfinden (wie etwa Bezirksausschusswahlen in Stadtbezirken einer Großstadt, Ortssprecherwahlen,
Wahlen für Ortsvorsteher, Ortschaftsräte oder Ortsteilräte). Auf staatlicher Ebene sind mithin die Wahlen zum
Deutschen Bundestag, der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
sowie die Wahlen zu den Landtagen erfasst. Wahlen auf kommunaler Ebene sind solche in den Kreisen und
Gemeinden (wie die Wahlen zu den Kreistagen und den Gemeinderäten sowie Wahlen für direkt von den
Wahlberechtigten gewählte Organe von Gebietskörperschaften wie (Ober-)Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie
Landrätinnen und Landräte) sowie gegebenenfalls in den Bezirken bzw. Bezirksverbänden als dritter kommunaler
Ebene. Wiederholungs- und Nachwahlen fallen, auch wenn sie nur in bestimmten Wahl- oder Stimmbezirken
bzw. Wahl- oder Stimmkreisen stattfinden, ebenfalls unter den Begriff der Wahlen, da sie im Unterschied zu
isolierten Ortsteilwahlen Auswirkungen auf das Gesamtwahlergebnis der jeweiligen staatlichen oder
kommunalen Ebene haben. Spätere Ergänzungswahlen nur zu einzelnen nicht besetzten Sitzen im Kreis- oder Bezirkstag
sowie Gemeinderat werden nicht erfasst.
Wahlen zu speziellen Beiräten (wie Ausländer-, Senioren- und Jugendbeiräte oder Integrationsräte) sind nicht
erfasst, da bei diesen nur bestimmte Personengruppen wahlberechtigt sind und sie daher keine allgemeinen
Wahlen sind. Ebenso fallen Wahlen innerhalb von gewählten staatlichen oder kommunalen Gremien (wie etwa die
Wahl eines Landtagspräsidenten oder eines Bezirkstagspräsidenten oder von in Zweckverbänden zu entsendenden
Verbandsräten) nicht unter den Begriff der Wahlen im Sinne dieses Gesetzes. Wahlen, die nicht auf staatlicher
oder kommunaler Ebene stattfinden, wie beispielsweise berufsbezogene Wahlen (Betriebsrats- oder
Personalwahlen) sowie Sozial- oder Hochschulwahlen, sind ebenfalls nicht umfasst. Dasselbe gilt für Auslandswahlen, also
Wahlhandlungen im Rahmen von Wahlen von EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die in der Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen werden. Da die Mitgliedstaaten nach Artikel 26 der TTPW-VO die Daten „ihrer“
Wahlen veröffentlichen müssen, fallen die Wahlen von Führungspersonen der politischen Parteien nicht unter
diese Vorschrift. Da die Definition für die Zulieferung der Daten an die EU-Kommission im Sinne des Artikels
26 der TTPW-VO nach § 13 normiert wird, ist es nicht erforderlich, dass diese Fälle erfasst werden.
Unter „Referenden“ sind ausschließlich Volksentscheide auf Bundes- und Landesebene sowie Bürgerentscheide
auf kommunaler Ebene zu verstehen, bei denen jeweils alle Stimmberechtigten dazu aufgerufen sind, final über
eine Entscheidungsvorlage (sei es über ein Gesetz oder eine Verfassungsänderung oder über eine kommunale
Angelegenheit) abzustimmen. Nicht erfasst sind Referenden, die nur in Gemeindeteilen und nicht im gesamten
Gemeindegebiet stattfinden sowie vorausgehende Initiativen, mit denen Volks- oder Bürgerentscheide
herbeigeführt werden sollen (wie etwa Volksbegehren, Bürgerbegehren oder Ratsbegehren). Ebenso wenig werden
Volksoder Bürgerbefragungen erfasst, da sie lediglich konsultativen Charakter haben und nicht mit einem Referendum
verglichen werden können. Auch das Sammeln von Unterschriften für eine Europäische Bürgerinitiative, mit der
die Europäische Kommission aufgefordert werden soll, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu
Themen zu unterbreiten, zu denen es eines Rechtsaktes der Europäischen Union bedarf (Artikel 11 Absatz 4 EUV,
Artikel 24 AEUV, EBIG und EBI-VO), fällt nicht unter den Referendumsbegriff. Schließlich sind auch
berufsbezogene oder privat organisierte Stimmabgaben nicht erfasst.
„Diensteanbieter“ sind alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 3 g) der Verordnung (EU)
2022/2065.
„Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ sind alle für die Aufsicht der Einhaltung der Regelungen der
TTPW-VO in der Bundesrepublik zuständigen Behörden oder Stellen, im Einzelnen die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Aufsichtsbehörden über Datenschutz und
Informationsfreiheit der Länder, die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie die nach den landesrechtlichen Bestimmungen
zuständigen Behörden.
Zu § 2 (Zuständigkeiten und Aufgaben)
Die Vorschrift legt die zuständigen Bundesbehörden für die in der Verordnung (EU) 2024/900 vorgesehenen
verschiedenen Aufgaben fest. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Bußgeldverfahren richtet sich jedoch
nach § 15. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung der Zuständigkeit der Bundesbehörden entsprechend der
Vorgaben der TTPW-VO. Nach Artikel 22 Absatz 1 der TTPW-VO sind die nach nationalem Recht zuständigen
Behörden die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Die Zuständigkeit nach Artikel 22
Absatz 1 der TTPW-VO ist bereits in der Verordnung selbst klar und abschließend festgelegt, weshalb sich eine
Zuständigkeitsregelung im nationalen Durchführungsgesetz verbietet. Durch das PWTG ist der oder die
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit daher nur die Zuständigkeit für Artikel 22 Absatz 4
zuzuweisen. Aufgrund dieser Regelung der TTPW-VO und des PWTG ist für die Vorschriften über das Targeting
und Anzeigenschaltung auf Bundesebene somit die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit zuständig und für die Verpflichtungen der Vermittlungsdienste mit Ausnahme der
Transparenzvorgaben die Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der oder
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Zuständigkeit der
Datenschutzbehörden der Länder richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Zu Absatz 1
Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51
der Verordnung (EU) 2016/679 („EU-Datenschutzgrundverordnung“; DSGVO) oder der Europäische
Datenschutzbeauftragte nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für
die Überwachung der Anwendung der Artikel 18 und 19 der TTPW-VO verantwortlich sind. Insofern bleibt es
bei der Zuständigkeitsverteilung nach § 9 Absatz 1 bzw. § 40 Absatz 1 BSDG. Die Überwachung der inhaltlich
an Artikel 18 und 19 der TTPW-VO anknüpfenden Pflicht nach Artikel 20 der TTPW-VO der Verantwortlichen
zur kostenlosen Übermittlung von Informationen obliegt nach Absatz 1 der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit, soweit eine Zuständigkeit nach dem BDSG besteht.
Zu Absatz 2
Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der TTPW-VO legt fest, dass die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige
Behörden benennen, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7 bis 17 und 21 der TTPW-VO durch Anbieter
von Vermittlungsdiensten im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 überwachen. Dies kann nach Artikel 22
Absatz 3 Satz 2 der TTPW-VO auch die nach der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act; DSA)
benannte zuständige nationale Behörde sein. In jedem Fall ist der „Koordinator für digitale Dienste“ nach Artikel 49
des DSA in jedem Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Koordinierung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
auf nationaler Ebene zu gewährleisten. § 12 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) legt als zuständige
Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 des DSA die Bundesnetzagentur fest. Mit § 14 Absatz 1 des DDG wurde zur
Umsetzung der Vorgaben des DSA in der Bundesnetzagentur eine unabhängige Koordinierungsstelle für digitale
Dienste eingerichtet. Um die Zuständigkeiten und Aufsicht für Diensteanbieter möglichst zu bündeln, wird in § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur als zuständige
nationale Behörde im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 der TTPW-VO mit Ausnahme der Transparenzvorgaben
nach Artikel 11 und 12 der TTPW-VO festgelegt. Ihr stehen nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 5 die Befugnisse nach
Artikel 51 des DSA, ergänzt durch Regelungen im DDG, zu. Aufgrund der Definition der politischen
Werbedienstleistung in Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Erwägungsgrund 47 TTPW-VO (wonach die Transparenz-
und Sorgfaltspflichten nicht für von einem Nutzer eines Online-Vermittlungsdienstes hochgeladen Inhalte gelten
soll, die von einem Online-Vermittlungsdienst ohne Gegenleistung für die Platzierung, Veröffentlichung,
Zustellung oder Verbreitung der betreffenden Mitteilung verbreitet werden, es sei denn, der Nutzer wird von einer dritten
Partei für die politische Anzeige bezahlt) ist davon auszugehen, dass das einfache Einstellen eines Nutzerinhalts
durch einen Vermittlungsdienst (zum Beispiel auf einer Plattform) keine politische Werbedienstleistung ist. Das
bedeutet, dass die Vermittlungsdienste grundsätzlich nach der TTPW-VO keine Verantwortung für die von
Nutzern hochgeladenen Inhalte tragen und diesbezüglich keine politischen Werbedienstleistungen erbringen. Für die
Durchsetzung der Vorschriften der TTPW-VO bezüglich hochgeladener Nutzerinhalte wären somit grundsätzlich
die im Landesrecht zu bestimmenden Stellen und Behörden zuständig und nicht die Koordinierungsstelle für
digitale Dienste. Dies folgt aus der Länderzuständigkeit für medieninhaltsbezogene Aufsichtstätigkeiten.
Die Transparenzvorgaben der TTPW-VO sollen ausweislich Erwägungsgrund 51 den Artikel 26 des DSA
ergänzen, dessen Durchsetzung bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste verortet ist. Im Vordergrund steht bei
Artikel 26 des DSA die Sicherstellung der Transparenz für die Nutzenden über die Eigenschaft der jeweiligen
Inhalte als kommerzielle Werbung. Im Gegensatz dazu steht bei den Transparenzvorgaben der TTPW-VO für die
von den Vermittlungsdiensten vermarkteten Werbeplätze nicht der kommerzielle Charakter der Werbung im
Vordergrund, sondern speziell die Bedeutung der Werbung als politische Werbung, bei deren Durchsetzung im
Gegensatz zu rein kommerzieller Werbung inhaltsbezogene Prüfungen durchgeführt werden müssen. Aufgrund des
Erfordernisses von medieninhaltsbezogenen Prüfungen bleibt die Zuständigkeit für die Durchsetzung der
Transparenzvorgaben nach Artikel 11 und 12 der TTPW-VO als medieninhaltsbezogene Aufsicht auch gegenüber
Anbietern von Vermittlungsdiensten damit den Ländern vorbehalten.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Koordinierungsstelle für digitale Dienste darüber hinaus als
zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der TTPW-VO für die Anwendung und Durchsetzung der
nicht in Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 genannten Aspekte gegenüber
Diensteanbietern, soweit es sich nicht um einen Fall des Absatzes 1 handelt, benannt. Diese Regelung ist erforderlich, da
Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 nicht Bezug nimmt auf Artikel 5 der TTPW-VO. Verstöße gegen das
Diskriminierungsverbot (Artikel 5 Absatz 1) oder das Verbot ausländischer Einflussnahme (Artikel 5 Absatz 2) sind jedoch auch
durch Vermittlungsdienste möglich, sodass hier eine einheitliche Aufsicht sichergestellt werden soll. Um eine
einfache Abgrenzung der zuständigen Bundes- und Landesbehörden untereinander zu ermöglichen, wird die
Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste analog zu Absatz 2 Nummer 1 für die Durchsetzung
gegenüber Diensteanbietern festgelegt. Insgesamt besteht die Zuständigkeit der Koordinierungsstelle somit bis
auf die inhaltsbezogene Aufsicht über die Einhaltung der Transparenzvorgaben in der Durchsetzung der TTPW-
VO gegenüber Diensteanbietern und ist damit leicht abgrenzbar.
Artikel 22 Absatz 9 Unterabsatz 2 der TTPW-VO legt ferner fest, dass jeder Mitgliedstaat für die Zwecke aller
Aspekte der TTPW-VO eine zuständige nationale Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene benennt. § 2
Absatz 2 Nummer 3 bestimmt, dass dies die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist.
Die Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste umfasst auch die Aufgabe nach Artikel 24
Unterabsatz 2 der TTPW-VO. Danach leiten die national zuständigen Behörden Beschwerden, die in die Zuständigkeit
einer anderen zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat fallen, unverzüglich and diese weiter.
Schließlich bestimmt Artikel 21 Absatz 4 Satz 1 der TTPW-VO, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige
nationale Behörde benennen, die für die Führung öffentlich zugänglicher und maschinenlesbarer Online-Verzeichnisse
über alle in ihrem Hoheitsgebiet gemäß der TTPW-VO eingetragenen bevollmächtigten Vertreter verantwortlich
ist. Benannte bevollmächtigte Vertreter von Anbietern politischer Werbedienstleistungen müssen sich nach
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 bei dieser Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, registrieren
lassen. Dies gilt auch für die Registrierung von bevollmächtigten Vertretern von Anbietern politischer
Werbedienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind. Da die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach
Artikel 13 Absatz 4 des DSA bereits Meldungen von gesetzlichen Vertretern von Vermittlungsdiensten
entgegennimmt, erscheint es sinnvoll, dass sie auch für die TTPW-VO die Registrierung übernimmt, selbst dann, wenn es
sich bei den Anbietern politischer Werbedienstleistungen nicht um Vermittlungsdienste handelt. Dies wird in § 2
Absatz 2 Nummer 4 geregelt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass die bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von
Diensteanbietern im Übrigen von diesem Gesetz unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere die Befugnisse der Justiz-
und Verwaltungsbehörden für den Erlass von Entfernungsanordnungen hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Dies
gilt auch, wenn die TTPW-VO gemäß Artikel 2 Absatz 2 durch Vorschriften in anderen Rechtsakten der Union
zu anderen Aspekten der politischen Werbung präzisiert und ergänzt wird. Auch in diesen Fällen bleiben die
gesetzlichen Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern nach diesem anderen Rechtsakt der
Union unberührt. Die TTPW-VO verpflichtet ferner auch nicht dazu, den zuständigen Behörden die Aufgabe zu
übertragen, über die Rechtmäßigkeit bestimmter Inhalte zu entscheiden. Klargestellt wird weiterhin, dass die
bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von Anbietern politischer Werbedienstleistungen
unberührt bleiben. Im PWTG geregelt wird ausschließlich die Durchführung der TTPW-VO im Rahmen der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Etwaige weitergehende gesetzliche Regelungen für die Beaufsichtigung von
Anbietern politischer Werbedienstleistungen bleiben vom PWTG unberührt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 knüpft an die Klarstellung des Absatzes 3 an und präzisiert, dass das Deutsche-Welle-Gesetz, die
medienrechtlichen Bestimmungen der Länder, sowie weitere landesrechtliche Bestimmungen zur politischen Werbung
von der Durchführung der TTPW-VO auf nationaler Ebene unberührt bleiben. Dementsprechend bleiben die den
nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten Stellen eingeräumten Befugnisse von der
Durchführung der TTPW-VO unberührt. Das Deutsche-Welle-Gesetz ist ebenfalls genannt, da es als einzige
Bundesvorschrift die Grundlage für eine Rundfunkanstalt schafft. Unberührt bleiben auch die Regelungen für die
Rundfunkanstalten in Bezug auf Wahlwerbespots. Ferner unberührt bleiben bestehende landesrechtliche
Bestimmungen, beispielsweise zur Genehmigung von Plakatwerbung, Aufstellung von Infoständen auf öffentlichen
Straßen und Plätzen oder zur Verteilung und Zusendung von Flugblättern und Werbematerial.
Zu § 3 (Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung)
Mit § 3 wird eine generelle gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Koordinierungsstelle für
digitale Dienste und den anderen zuständigen Behörden geschaffen. Da unterschiedliche Behörden und Stellen
im Bundes- und Landesrecht für die Anwendung der Vorschriften der TTPW-VO zuständig sind, ist ein Austausch
unerlässlich. Dies betrifft insbesondere die einheitliche Anwendung der TTPW-VO, insbesondere in den Fällen,
in denen mehrere Adressaten von Pflichten nebeneinander bestehen oder für eine einheitliche Werbung (zum
Beispiel im Rahmen der Bundestagswahlen) unterschiedliche von den Ländern benannte Stellen zuständig sind.
§ 3 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 22 Absatz 7 der TTPW-VO, der vorsieht, dass die
Mitgliedstaaten eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen zuständigen Behörden
sicherstellen, um einen schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit
der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben und -befugnisse zu erleichtern, unter anderem
durch die Meldung ermittelter Verstöße, die für die anderen Behörden relevant sind.
Effektive Schnittstellen zwischen der Koordinierungsstelle und den anderen zuständigen Behörden sind daher
wichtig, um eine reibungslose und wirksame Durchsetzung der TTPW-VO auf nationaler Ebene sicherzustellen.
Nach Absatz 2 besteht daher die Möglichkeit für eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden. Der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung ist fakultativ. Diese dient der Ausgestaltung der
Zusammenarbeit und kann insbesondere die in Absatz 2 definierten Inhalte regeln. Die Inhalte beziehen sich neben
allgemeinen Regelungen zum Daten- und Informationsaustausch und seiner Art und Weise insbesondere auf
technische und praktische Regelungen in Bezug auf die gegenseitige Entgegennahme und Weiterleitung von
Beschwerden.
Der Austausch von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit kann auch personenbezogene Daten
umfassen. Absatz 3 stellt für einen solchen Informationsaustausch die datenschutzrechtliche Basis dar. Dies betrifft
insbesondere den Fall, dass die Informationen auf der Meldung von Nutzern oder Beschwerdeführern beruhen.
Grundlage für die Kenntnis der Aufsichtsbehörden von Verstößen gegen die Pflichten der TTPW-VO muss jedoch
nicht immer eine Nutzerbeschwerde sein. Ein Informationsaustausch kann insbesondere in Fällen erforderlich
werden, in denen eine Beschwerde zu unterschiedlichen Zuständigkeiten führt, weil beispielsweise ein Verstoß
gegen die TTPW-VO von unterschiedlichen Adressaten der TTPW-VO begangen wurde. So sind Fälle denkbar,
in denen bei einer Meldung eines Verstoßes mehrere Adressaten der TTPW-VO betroffen sind und daher
unterschiedliche zuständige Behörden gleichzeitig (für unterschiedliche Adressaten) zuständig sind.
Ein Austausch ist in diesen Fällen zur Erfüllung der Aufsichts- und Sanktionierungsaufgaben der zuständigen
Aufsichtsbehörden erforderlich. Dabei kann es sich durchaus auch um Internetinhalte handeln. In diesem Rahmen
kann der zu überprüfende Internetinhalt auch personenbezogene Daten, beispielsweise Bestands- und
Nutzungsdaten wie Nutzernamen, E-Mail-Adresse, URL des Posts, User/Account-ID oder IP-Adresse, enthalten, so dass
eine Übermittlungsbefugnis hierfür erforderlich ist.
Zu § 4 (Tätigkeitsbericht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, Bericht über verhängte
Sanktionen)
§ 4 Absatz 1 erweitert die Berichtspflicht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 17 des DDG um
Fragen zur Auslegung der Definition von politischer Werbung sowie Hinweise auf festgestellte Verstöße sowie
verhängte Sanktionen nach der TTPW-VO. Um einen möglichst vollständigen Bericht erstellen zu können, ist in
§ 4 Absatz 2 vorgesehen, dass die anderen zuständigen Behörden der Koordinierungsstelle alle Informationen
mitteilen, die hierfür erforderlich sind. Mit § 4 Absatz 3 wird zudem der in Artikel 25 Absatz 8 Satz 1 der TTPW-
VO vorgesehenen Verpflichtung, der Europäischen Kommission jährlich Bericht über die verhängten Sanktionen
zu erstatten, Rechnung getragen.
Zu den §§ 5 bis 11 (Befugnisse und Verfahren)
Die §§ 5 bis 11 regeln Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse und Verfahren der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
zuständigen Datenschutzbehörde und der nach Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Koordinierungsstelle für digitale
Dienste nach Artikel 22 Absatz 4. Es geht folglich um andere Verstöße gegen die TTPW-VO durch
Diensteanbieter als die in Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 3 genannten (Verstöße gegen Artikel 7 bis 17, 18, 19 und 21).
Die §§ 5 ff. greifen demnach nur für mögliche Verstöße gegen Artikel 5 oder 20 der TTPW-VO. Die Befugnisse
der Bundesbehörden im Übrigen ergeben sich unmittelbar aus der TTPW-VO.
Dazu im Einzelnen:
Die Befugnisse für die übrigen Verfahren sind in der TTPW-VO direkt geregelt; zum einen in Artikel 22 Absatz 1
mit einem Verweis auf Artikel 58 der DSGVO und deren nationaler Durchführung und zum anderen in Artikel 22
Absatz 3 mit Verweis auf Artikel 51 des DSA und seine nationale Durchführung. Hier sind also aus der TTPW-
VO direkte Verweisketten in das nationale Recht – hier das BDSG und das DDG – enthalten.
Ein solcher Verweis fehlt in Artikel 22 Absatz 4 der TTPW-VO gerade.
Artikel 22 Absatz 5 der TTPW-VO enthält für die Durchsetzung der TTPW-VO nach Artikel 22 Absatz 4 diverse
Befugnisse.
Die §§ 5 bis 11 dienen der Regelung der Einzelheiten der in Artikel 22 Absatz 5 der TTPW-VO aufgeführten
Befugnisse. Sie lehnen sich dabei weitestgehend an die fast inhaltlich identischen Vorschriften der §§ 24 ff. des
Digitale-Dienste Gesetzes an.
Insbesondere sind dabei unter den Betreffenden nach § 5 Absatz 3 auch Sachverständige und Zeugen umfasst.
Ferner regelt § 7 die Befugnis zur Beschlagnahme durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, die anders
als nach § 98 StPO nur in bestimmten Fällen einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es wird
damit ein Gleichlauf der Maßnahmen der Koordinierungsstelle gegen Diensteanbieter nach dem DSA und der
TTPW-VO erreicht, indem § 7 eine § 26 des DDG entsprechende Regelung vorsieht.
Hinsichtlich der Befugnis aus § 8 Absatz 3 ist zu beachten, dass die Erklärung nur für den Zeitraum veröffentlicht
werden darf, in dem der Verstoß besteht. Dies ergibt sich aus der grundrechtlichen Bindung der nationalen
Durchsetzungsbehörden. Im Falle einer unverzüglichen oder fristgemäßen Abhilfe durch den oder die Verantwortlichen
besteht kein Bedürfnis mehr für eine solche Erklärung und die Erklärung wäre unverhältnismäßig. Ebenso wäre
eine solche Erklärung vor Ablauf der gesetzten Abhilfefrist oder bei geringfügigen Verstößen unverhältnismäßig.
Im Rahmen der Ausübung des Ermessens hat die Durchsetzungsbehörde eine sorgfältige Abwägung
durchzuführen. Gerade bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten muss ausführlich dargelegt werden, warum
dies erforderlich ist.
§ 8 Absatz 5 konkretisiert Artikel 25 Absatz 2 der TTPW-VO auf die Option aus Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe
b), wonach der Höchstbetrag 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen kann. Bilanzrechtlich wird dieser
Begriff mit „Gesamtumsatz“ an den nationalen Rechtsrahmen angepasst.
Die in § 10 geregelte sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten durch die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste ist auch für die Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlich, die Einhaltung der Vorgaben
effektiv sicherzustellen. Auch hiermit wird ein Gleichlauf der Maßnahmen der Koordinierungsstelle gegen
Diensteanbieter nach dem DSA und der TTPW-VO erreicht, indem § 10 eine § 31 Absatz 1 des DDG
entsprechende Regelung vorsieht. Zu beachten ist dabei, dass Bußgeldentscheidungen keine Verwaltungsakte sind, die
mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar sind. Vielmehr kann gegen
Bußgeldentscheidungen nach § 67 OWiG Einspruch eingelegt werden. Weiterhin sind sie nach § 89 OWiG erst
vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Die §§ 7 und 10 schließen eine Regelungslücke, da sie nur bei Maßnahmen bei Verstößen gegen das
Diskriminierungsverbot (Artikel 5 Absatz 1) oder das Verbot ausländischer Einflussnahme (Artikel 5 Absatz 2) gelten.
Denn für alle anderen Maßnahmen gilt (über Artikel 22 Absatz 3 der TTPW-VO) Artikel 51 des DSA und § 31
Absatz 1 des DDG. Angesichts der Schwere etwaiger Verstöße gegen Artikel 5 Absatz 1 und 2 der TTPW-VO,
erscheint die Möglichkeit der Beschlagname ohne richterliche Anordnung und die sofortige Vollziehbarkeit
gerechtfertigt. Die Regelungen gelten allerdings nicht für die nach § 2 Absatz 1 zuständige Datenschutzbehörde.
Denn anders als der DSA bzw. das DDG sieht die DSGVO/das BDSG keine entsprechenden Regelungen vor.
§ 11 orientiert sich an der Regelung des § 32 Absatz 2 des DDG.
Zu den §§ 12 und 13 (Termine von Wahlen und Referenden)
Die §§ 12 und 13 dienen der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 26 der TTPW-VO, wonach die Mitgliedstaaten
verpflichtet werden, die Termine ihrer Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer
Abstimmungszeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission für ein neu
einzurichtendes EU-Portal zu melden. Ausweislich der englischsprachigen Originalfassung der TTPW-VO sind, anders als
es die deutschsprachige Fassung der TTPW-VO nahelegt, nicht die „Daten“, sondern die „Termine“ zu melden
(Übersetzung von „dates“). Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 107, wonach (nur) die „Termine“ zu
veröffentlichen sind, mit dem Ziel, u. a. Diensteanbieter bei der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen.
Da bei der Bundeswahlleiterin bereits eine zentrale Webseite besteht, unter der Termine zu den Bundestags- und
Landtagswahlen veröffentlicht werden, soll diese Webseite um die Termine und ggf. Abstimmungszeiträume der
weiteren in Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden ergänzt werden.
Hierfür melden die Länder oder die Kommunen der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die Termine
und ggf. Zeiträume der in ihrem Gebiet stattfindenden Wahlen und Referenden, sobald sie offiziell bekannt
gegeben wurden. Hierbei können die Länder entweder koordinierend tätig werden oder sonst sicherstellen, dass die
Daten der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter gemeldet werden. Um den Aufwand bei der
Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter möglichst gering zu halten, sollten die Meldungen möglichst zentral
erfolgen. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Abstimmungszeiträume ist unionsrechtlich begründet; in der Regel
finden in der Bundesrepublik Wahlen und Referenden nicht innerhalb bestimmter Abstimmungszeiträume statt,
womit die Regelung in Deutschland keine praktische Relevanz haben dürfte. Briefwahlzeiträume oder
Wahlzeiträume wie etwa im Sinne des § 47 BWO werden hiervon nicht umfasst. In Bezug auf Referenden sind nur die
Termine der Abstimmungen selbst zu melden, d. h. der Tag des Volks- beziehungsweise Bürgerentscheids, nicht
jedoch die hierauf gerichteten vorgelagerten Volks-, Bürger-, Bürgerschafts- oder Ratsbegehren. Nicht geregelt
wird, wie die Gemeinden oder Gemeindeverbände der Meldeverpflichtung nachkommen. Aufgrund des
Durchgriffsverbots des Artikels 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes verbleibt es vielmehr den Ländern, den Vollzug
der Meldungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände selbst zu regeln. Sollten bei der Bekanntmachung
der entsprechenden Termine bereits die Daten für gegebenenfalls erforderliche Stichwahlen vorliegen, können
diese auch zusammen mit dem Haupttermin der Wahl oder des Referendums übermittelt werden.
Obwohl Erwägungsgrund 31 der TTPW-VO unter „Wahlen“ auch Wahlen für Führungspositionen innerhalb einer
politischen Partei zählt, werden diese ausweislich der Begriffsbestimmung in § 1 Nummer 1 nicht als „Wahlen“
im Sinne dieses Gesetzes erfasst und sind daher nach § 12 nicht zu melden. Denn aus dem Wortlaut von Artikel 26
Absatz 1 der TTPW-VO ergibt sich, dass Mitgliedstaaten nur die Termine „ihrer“ Wahlen und Referenden melden
müssen. Daraus folgt, dass nur „amtlich“ durchgeführte Wahlen und Abstimmungen zu melden sind.Die
Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter meldet die ihr oder ihm mitgeteilten Termine und ggf.
Abstimmungszeiträume dann ihrerseits oder seinerseits der Europäischen Kommission, die hierfür ein Portal nach Artikel 26 der
TTPW-VO zur Verfügung stellt. Damit die Meldungen an die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter
möglichst reibungslos und effektiv an die Europäische Kommission weitergegeben werden können, hat die
Datenübertragung an die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter bereits in einem elektronischen Verfahren
zu erfolgen. Um hier möglichst große Synergien zu heben, hat die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter
das Verfahren im Benehmen mit den Ländern näher zu bestimmen.
§ 14 (Bußgeldvorschriften)
§ 14 dient der Umsetzung des Artikels 25 Absatz 1 bis 7 der TTPW-VO. Nach Artikel 25 Absatz 1 der TTPW-
VO müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Zuwiderhandlungen der Sponsoren
oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, gegen die Artikel 7 bis 17, 20
und 21 der Verordnung zu verhängen sind. Dazu gehören ausweislich Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung auch
Geldbußen. Aus Artikel 25 Absatz 5 und 6 der TTPW-VO ergibt sich, dass auch Verstöße gegen die Artikel 5, 18
und 19 der TTPW-VO bußgeldbewehrt sein sollen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 49 normiert Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 21 der TTPW-VO,
mit Ausnahme von Artikel 18 und 19 der TTPW-VO, die bereits über Artikel 25 Absatz 6 und 7 der TTPW-VO
in Verbindung mit Artikel 83 der DSGVO bußgeldbewehrt sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Nummer 1 und 2 dient der Umsetzung des Artikels 25 Absatz 1 der TTPW-VO. Er normiert Festbeträge
für Verstöße gegen die TTPW-VO in Höhe von 300 000 Euro oder 30 000 Euro und orientiert sich dabei an
üblichen Sanktionshöhen.
Zu den Absätzen 3 und 4
Die Absätze 3 und 4 dienen der Umsetzung der in Artikel 25 Absatz 2 der TTPW-VO vorgeschriebenen variablen
Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen. Der den Mitgliedstaaten zustehende Spielraum bei der Auswahl nach
Artikel 25 Absatz 2 der TTPW-VO wird ausgenutzt und die hinreichend bestimmte und praktikable Lösung
„Jahresumsatz“ nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der TTPW-VO gewählt. Der weltweite Jahresumsatz wird –
wie auch sonst üblich – als „Gesamtumsatz“ bezeichnet.
Zu Absatz 5
Absatz 5 konkretisiert den Begriff des Begriffs des Gesamtumsatzes und sieht die Möglichkeit der Schätzung vor,
um auch dann, wenn der Gesamtumsatz nicht offengelegten Rechnungslegungsunterlagen entnommen werden
kann, eine wirksame Ahndung zu ermöglichen.
Zu Absatz 6
Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b der TTPW-VO nennt die „Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes“
als Zumessungsgrund. Demgegenüber sieht das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht in § 17 Absatz 2 OWiG
(ggf. in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 OWiG) vor, dass bei fahrlässigem Handeln ein ermäßigter
Bußgeldrahmen (Hälfte des angedrohten Höchstmaßes) gilt, sofern die jeweilige Bußgeldvorschrift nicht schon selbst im
Höchstmaß der angedrohten Geldbuße zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet. Um hier
dem Vorrang des EU-Rechts Ausdruck zu verleihen und um Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der
Bußgeldvorschriften zu vermeiden, wird § 17 Absatz 2 OWiG für nicht anwendbar erklärt. Im Einklang mit Artikel 25
Absatz 4 Buchstabe b der TTPW-VO ist die Begehungsform angemessen im Rahmen der Zumessung der
(Verbands-)Geldbuße zu berücksichtigen.
Zu Absatz 7
Die Festlegung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz folgt der sachlichen
Zuständigkeit der genannten Behörden nach § 2. Den Ländern steht es hinsichtlich der Benennung der zuständigen
Ordnungswidrigkeitenbehörde frei, diese in ihrem Zuständigkeitsbereich zu benennen.
Zu Absatz 8
Für Verstöße gegen Artikel 18 und 19 der TTPW-VO sieht Artikel 25 Absatz 6 der TTPW-VO vor, dass die
Datenschutzbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 DSGVO bis zu dem
in Artikel 83 Absatz 5 DSGVO genannten Betrag verhängen können. Das Unionsrecht weist kein allgemeines
Bußgeldverfahrensrecht auf, sondern überlässt dies den Mitgliedstaaten (vgl. Artikel 83 Absatz 8 DSGVO).
Deshalb regelt § 41 BDSG für die Umsetzung dieser Verpflichtung eine Anwendbarkeit des Ordnungswidrigkeiten-
und Strafprozessrechts. Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Verfahren bei Verstößen gegen Artikel 18 und
19 der TTPW-VO zu vermeiden und eine Anwendbarkeit des Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrechts auch
in diesen Fällen sicherzustellen, verweist Absatz 8 auf § 41 BDSG.
Zu § 15 (Inkrafttreten)
§ 15 sieht als Datum des Inkrafttretens den Tag nach der Verkündung vor. Ein Inkrafttreten zum Quartalsbeginn
kommt aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-
Gesetz – PWTG) (NKR-Nr. 7606, BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 462 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 190 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der
NKR begrüßt, dass das Ressort hierzu Visualisierungen vorgelegt hat.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900* über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO). Die TTPW-VO schafft einen
gemeinsamen Rechtsrahmen zum Umgang mit politischer Werbung in der Europäischen
Union. Zur Durchführung der TTPW-VO normiert der vorliegende Entwurf
Bußgeldtatbestände und legt folgende zuständige Behörden fest:
• Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur
• Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI)
• Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Die bundesrechtlichen Regelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
der Wirtschaft. Ein möglicherweise höherer Aufwand für die Wirtschaft aus den unmittelbaren
Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/900 wird nicht durch das Ressort beziffert, da sich die
Verpflichtungen nicht aus dem Bundesrecht, sondern unmittelbar aus europäischen
Regelungen ergeben.
Verwaltung
Der Verwaltung entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro.
Davon entfallen rund 1,1 Mio. Euro auf den Bund und 190 000 Euro auf die Länder. Der
Verwaltung auf Bundesebene entsteht darüber hinaus einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 460 000 Euro. Die Belastungen resultieren nachvollziehbar aus den folgenden
Vorgaben:
Vorgabe
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
Ausweitung der Aufgaben der
Zentralen Beschwerdestelle
(Koordinierungsstelle für
digitale Dienste in der BNetzA)
Bund 402 0
Überwachung, Anwendung und
Durchsetzung der Einhaltung
der Transparenz- und
Sorgfaltspflichten (Koordinierungsstelle
Bund 303 0
* Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung.
Vorgabe
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
für digitale Dienste in der
BNetzA)
Veröffentlichung und
Übermittlung der Daten von Wahlen und
Referenden an das EU-Portal
(Bundeswahlleiterin)
Bund 117 462
Mitteilung der Termine von
Wahlen und Referenden
Land 190 0
Nationale Koordinierung
zwischen den zuständigen
nationalen Behörden
(Koordinierungsstelle für digitale Dienste
in der BNetzA)
Bund 163 0
Einrichtung und Betrieb eines
Online-Verzeichnisses über
bevollmächtigte Vertreter von
Anbietern politischer
Werbedienstleistungen
(Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der
BNetzA)
Bund 31 0
Einrichtung und Betrieb einer
Kontaktstelle auf Unionsebene
(Koordinierungsstelle für
digitale Dienste in der BNetzA)
Bund 30 0
Berichtspflichten
(Koordinierungsstelle für digitale Dienste
in der BNetzA)
Bund 14 0
Durchführung von
Ordnungswidrigkeitenverfahren
(Koordinierungsstelle für digitale
Dienste in der BNetzA)
Bund 8 0
Summe 1 258 462
davon auf Bundesebene 1 068 462
davon auf Landesebene 190 0
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Durch
die im Rahmen des Vorhabens erstellte Visualisierung (siehe Anlage) lässt sich die
Governance des Vollzugs sehr gut nachvollziehen.
Darüber hinaus begrüßt der NKR, dass das Ressort die Empfehlung des NKR aufgegriffen
und für die Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden an die Bundeswahlleiterin
eine gebündelte Datenlieferung vorgesehen hat. Dadurch erfolgen die Datenlieferungen nicht
mehr dezentral durch die jeweiligen Gemeinden und Kreise, sondern zentral über zuständige
Stellen auf Landesebene. In der Folge der Bündelung konnte der Personalaufwand bei der
Bundeswahlleiterin für die Entgegennahme und Pflege der Daten reduziert werden.
Lutz Goebel Malte Spitz
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 2 Absatz 1 PWTG
§ 2 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die Informationsfreiheit der Länder sind zuständige Behörde im
Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der Anwendung
des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2024/900, soweit sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils
zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sind.“
Begründung:
Artikel 22 Absatz 1 TTPW-VO sieht die nationalen Datenschutzbehörden für die datenschutzrechtlichen
Aspekte der Verordnung als zuständige Behörden an. Die in einem Vorentwurf des PWTG bereits enthaltene
Nennung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die Informationsfreiheit der Länder, soweit diese
nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU)
2016/679 sind, neben der Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit soll deshalb wieder in das Gesetz aufgenommen werden. Mit dem Verweis auf das BDSG wird
klargestellt, dass es insoweit nur um die Aufsicht über nicht-öffentliche Stellen geht. Zielgruppe des
Gesetzentwurfs sind vor allem nicht-öffentliche Stellen im Sinne des BDSG (Parteien, Abgeordnete und Anbieter von
politischen Werbedienstleistungen). Für die Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht über nicht-öffentliche
Stellen hat der Bund mit § 40 BDSG seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bereits
wahrgenommen. Es ist nur konsequent, diese Zuständigkeitszuweisung nun auch auf das Thema politische Werbung zu
erstrecken.
2. Zu § 2 Absatz 1 PWTG
Der Bundesrat bittet, unabhängig von der Frage, wer die Zuständigkeit der
Landesdatenschutzaufsichtsbehörden regelt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (wie zum Beispiel in § 5 PWTG-E)
auf die Landesdatenschutzaufsichtsbehörden, soweit sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils
zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sind, entsprechend zu erweitern.
Begründung:
Die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden müssen – unabhängig von der Frage, wer deren
Zuständigkeit regelt – bei einem derart sensiblen Thema im nicht-öffentlichen Bereich deutschlandweit einheitlich
geregelt werden. Denn es wäre nicht vermittelbar, wenn Landesdatenschutzaufsichtsbehörden etwa bei
deutschlandweit gleichen Sachverhalten unterschiedliche Befugnisse zustünden und es mithin zu
Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen käme. Daher müssen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse für
die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (wie z. B. in § 5 PWTG-E) auch den
Landesdatenschutzaufsichtsbehörden zugesprochen werden. Die hier gebotene einheitliche Anwendung
europäischen Rechts erfordert eine Bundesregelung für die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden auch
der Länder, zumal es sich hier nicht um reines Verwaltungsrecht handelt, sondern eine Gemengelage aus
dem Recht der Wirtschaft und Parteienrecht besteht.
3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 – neu –, Absatz 3 PWTG
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Sie können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen
einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren
verwerten.“
bb) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.“
b) Absatz 3 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In § 3 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „nach den Absätzen 1 und 3“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ zu
ersetzen.
Begründung:
Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb es der Einschränkung in § 3 Absatz 3 PWTG-E zum Austausch der
Inhalte und Daten zwischen den Aufsichtsbehörden bedarf. § 3 Absatz 3 PWTG-E schränkt den Inhalt der
Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Zusammenarbeit, die § 3
Absatz 1 PWTG-E ausdrücklich vorsieht, stark ein, da nur die dort ausdrücklich genannten Inhalte
miteinander ausgetauscht werden dürfen. Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs stellt der ausdrückliche
Wortlaut keine nicht abgeschlossene („insbesondere“) Auflistung dar, sondern ist auf die in Nummern 1 und
2 genannten Inhalte beschränkt.
Andere Ermächtigungsgrundlagen zum Austausch von Informationen zur Erfüllung der
aufsichtsbehördlichen Aufgaben sind deutlich weiter und ohne inhaltliche Beschränkung gefasst, zum Beispiel in § 19
Absatz 2 Digitale-Dienste-Gesetz oder § 50f Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder
§ 40 Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz.
4. Zu § 4 PWTG
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 4 vorgesehenen Regelungen zu
überprüfen.
Begründung:
a) Nach § 4 Absatz 2 PWTG-E teilen (auch) die Aufsichtsbehörden der Länder der Koordinierungsstelle
für digitale Dienste alle Informationen nach § 4 Absatz 1 PWTG-E mit, die für die Erstellung des dort
genannten Tätigkeitsberichts erforderlich sind.
Der Aufwand und die den Aufsichtsbehörden entstehenden Kosten sind unklar. In der Begründung des
Gesetzentwurfs unter A. VII. 4.4 (BR-Drucksache 766/25, S. 22) findet sich lediglich die Aussage, dass
den Landesmedienanstalten im Zusammenhang mit der jährlichen Berichtspflicht der
Koordinierungsstelle kein nennenswerter Aufwand entsteht. Hierbei dürfte es sich um eine Behörde nach § 1 Nummer 4
Buchstabe c PWTG-E handeln. Es ist nicht klar, ob von der Berichtspflicht auch weitere Behörden der
Länder neben den Landesmedienanstalten betroffen sind (insbesondere die nach Landesrecht
zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchsetzung der DSGVO nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a PWTG-E).
b) Bei § 4 Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E erscheint fraglich, ob die vorgesehene Verweisung auf § 14
PWTG-E und § 9 PWTG-E korrekt ist. Gemeint sein dürften an dieser Stelle § 14 PWTG-E und § 8
PWTG-E.
c) Soweit in § 4 Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E (nur) Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 PWTG-E
benannt werden, stellt sich die Frage, ob damit bewusst die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen
Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 ausgenommen werden sollen.
§ 4 Absatz 3 PWTG-E soll gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 28) der Durchführung von
Artikel 25 Absatz 8 Verordnung (EU) 2024/900 dienen. Nach dieser Vorschrift erstatten die
Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht über die Sanktionen, die zur Durchsetzung der Bestimmungen
der Verordnung (EU) 2024/900 verhängt wurden, insbesondere über die Art der verhängten Sanktionen
und die Höhe der Geldbußen und finanziellen Sanktionen.
Zu den gemeinten Sanktionen dürften auch die von den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 25
Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900 im Einklang mit Artikel 83 DSGVO verhängten Geldbußen bei
Verstößen gegen Artikel 18 und 19 Verordnung (EU) 2024/900 gehören.
Diese gehören jedoch nicht zu den Ordnungswidrigkeitsverfahren, die in §14 PWTG-E aufgezählt
werden. Bezüglich der Bußgeldbewehrung von Artikel 18 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/900
verweist die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 14 Absatz 1 PWTG-E (S. 30) auf die Regelung in
Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900.
Es ist nicht klar, wie die Koordinierungsstelle für digitale Dienste solche Sanktionen in ihrem jährlichen
Bericht berücksichtigen kann, wenn eine Mitteilungspflicht hierüber jedenfalls nach § 4 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E nicht besteht.
Sollte Artikel 25 Absatz 8 Verordnung (EU) 2024/900 nach Auffassung der Bundesregierung hingegen
keine Berichtspflicht über Sanktionen nach Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900 umfassen,
sollte hierzu im weiteren Gesetzgebungsverfahren zumindest eine Klarstellung erfolgen.
5. Zu § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 11 einleitender Satzteil und
Nummer 1 PWTG
In § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 11 einleitender Satzteil und
Nummer 1 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ jeweils durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Regelung in § 2 Absatz 1 PWTG-E enthält keine Nummerierung.
6. Zu § 8 Absatz 3 PWTG
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 8 Absatz 3 vorgesehenen Regelungen zu
überprüfen.
Begründung:
Die Regelungen in § 8 PWTG-E stimmen weitgehend mit § 27 DDG überein. Lediglich eine entsprechende
Regelung zu § 8 Absatz 3 PWTG-E ist im DDG nicht enthalten.
Nach § 8 Absatz 3 PWTG-E kann die zuständige Behörde eine Erklärung nach Artikel 22 Absatz 5
Buchstabe g Verordnung (EU) 2024/900 veröffentlichen, in der auch die für den Verstoß verantwortlichen
juristischen oder natürlichen Personen genannt werden. Bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten
handelt es sich um eine Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 DSGVO, für die eine Rechtsgrundlage
erforderlich ist. Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucksache 766/25, S. 29) soll § 8
Absatz 3 PWTG-E dafür die Befugnis geben. Zudem habe die Durchsetzungsbehörde im Rahmen der Ausübung
des Ermessens eine sorgfältige Abwägung durchzuführen und ausführlich darzulegen, warum die
Veröffentlichung von personenbezogenen Daten erforderlich ist.
Aus dem Wortlaut der Regelung könnte für die Praxis nicht ausreichend deutlich werden, dass für die
Veröffentlichung personenbezogener Daten besondere Anforderungen bestehen. Angesichts der
grundrechtlichen Eingriffstiefe ist daher bereits in der Rechtsgrundlage eine ausdrückliche Beschränkung der
Datenverarbeitung auf das für den Zweck erforderliche Maß üblich. Die zeitliche Beschränkung nach § 8 Absatz 3
Satz 2 PWTG-E ist zu begrüßen, stellt aber noch keine ausreichende Regelung dar, um die Verarbeitung auf
das erforderliche Maß zu begrenzen.
Auch sollte geprüft werden, die nach der Begründung des Gesetzentwurfs als erforderlich erachtete
ausführliche Darlegung der sorgfältigen Abwägung, warum die Veröffentlichung personenbezogener Daten in dem
jeweiligen Fall erforderlich ist, ausdrücklich als eine Dokumentationspflicht der zuständigen Behörde im
Gesetzestext zu normieren. Mit einer solchen Dokumentationspflicht könnten die rechtsanwendenden
Behörden zu der erforderlichen sorgfältigen Abwägung geführt und damit vor Rechtsverstößen bewahrt
werden.
7. Zu § 14 Absatz 9 – neu – und Absatz 10 – neu – PWTG
Nach § 14 Absatz 8 sind die folgenden Absätze 9 und 10 einzufügen:
„(9) Für Verstöße nach Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 gelten, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Gegenstände, die
zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden sind, die durch die Tat hervorgebracht wurden
oder auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet Anwendung. Die §§ 17, 30 Absatz 1 und die §§ 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend
Euro übersteigt. Die zuständige Kammer des Landgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden.
(10) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 gelten,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. Die §§ 59, 59b Absatz 3, 81 Absatz 2 Nummer 6 bis 11 in Verbindung mit
§ 81c, § 81a Absatz 2 bis 5, § 81b, § 81e, § 81f, § 81g Absatz 2, § 82b des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anwendbar; Geldbußen im Sinne jener Vorschriften sind solche wegen
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/900, abweichend hiervon in den Fällen des § 81 Absatz 2
Nummer 6, 7, 10, 11 solche nach § 81c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. § 69 Absatz 4 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft
das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen
kann. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die entsprechende Anwendbarkeit von
§ 59b Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingeschränkt.“
Begründung:
Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer
Werbung (TTPW-VO) sieht für Verstöße gegen Artikel 18 und 19 TTPW-VO vor, dass die Datenschutzbehörden
innerhalb ihrer Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 DSGVO bis zu dem in Artikel 83
Absatz 5 DSGVO genannten Betrag verhängen können. Für die Umsetzung dieser Verpflichtung ist die
Anwendung des Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrechts notwendig, da das Unionsrecht kein
einheitliches Bußgeldverfahren vorsieht und die Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlässt (vgl. Artikel 83
Absatz 8 DSGVO). Da das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 2 OWiG ausschließlich auf
Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht und nicht auf Bußgelder aus EU-Verordnungen anwendbar ist,
bedarf es einer entsprechenden Regelung im PWTG, die im Gesetzentwurf jedoch fehlt.
Ohne eine Regelung im PWTG hätten die Landesdatenschutzbehörden keine Möglichkeit, ihre
europarechtlichen Pflichten nach Artikel 25 Absatz 6 TTPW-VO zu erfüllen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen, dass die
Zuständigkeiten und Aufgaben der Landesdatenschutzbeauftragten bei der Überwachung der Anwendung der
TTPW-VO im Gesetzentwurf angemessen abgebildet werden. Dabei sollte geprüft werden, ob eine
einheitliche Regelung der Befugnisse und Aufgaben im Bundesrecht erforderlich ist, um Rechtsklarheit
und eine effektive Durchsetzung der TTPW-VO auf Landesebene sicherzustellen; insbesondere ist zu
bewerten, ob die bisherige Fokussierung auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit sachlich gerechtfertigt ist und ob die Verwaltungsaufwände der Länder angemessen
berücksichtigt wurden.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf um
Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern und Parlamentsmitgliedern ergänzt werden sollte,
damit Angehörige der freien Berufe, Medienschaffende und sonstige Berufsgeheimnisträger sowie
Parlamentsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auch in Zukunft in gleichem Maße vor staatlichen
Eingriffen geschützt werden, wie dies bislang, insbesondere aufgrund der bestehenden Vorschriften des
Strafverfahrensrechts zu Zeugnisverweigerungsrechten, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, der
Fall ist.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es wird begrüßt, dass der Gesetzentwurf die Vorgaben der EU-Verordnung 2024/900 umsetzt und damit
einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Transparenz, Datenschutz und Chancengleichheit bei politischer
Werbung leistet. Die Benennung von Zuständigkeiten und die Einführung verbindlicher Regelungen
schaffen die Grundlage für eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der neuen Transparenz- und
Sorgfaltspflichten. Allerdings berücksichtigt der Gesetzentwurf nicht hinreichend, dass die Verordnung (EU)
2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in Artikel 22 Absatz 1
die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 DSGVO in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich – und damit in
wesentlichen Bereichen die Landesdatenschutzbeauftragten – als zuständige Behörden für die Überwachung
der Anwendung der Artikel 18 und 19 TTPW-VO benennt. Eine einheitliche Regelung im Sinne der
konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit erfordert daher auch einheitliche Befugnis- und Aufgabennormen,
die sich auf die tatsächlich zuständigen Behörden beziehen.
Die im Gesetzentwurf überwiegende Fokussierung auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) führt dazu, dass entsprechende Regelungen für die
Landesdatenschutzbeauftragten fehlen. Ohne eine allgemeine Regelung der Befugnisse wären Parallelregelungen im Landesrecht
notwendig, was der Rechtsklarheit und dem Ziel einer einheitlichen Gesetzgebung widerspricht. Ein sachlicher
Grund für die ausschließliche Zuweisung der Befugnisse an die BfDI ist nicht ersichtlich; vielmehr zeigt
§ 40 Absatz 4 Satz 1 BDSG, dass der Bundesgesetzgeber auch die Befugnisse der
Landesdatenschutzbehörden im Bundesrecht einheitlich regeln kann.
Zu Buchstabe b:
Die §§ 5 bis 11 PWTG-E regeln Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse und Verfahren der nach § 2 Absatz 1
PWTG-E zuständigen Datenschutzbehörde und der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PWTG-E zuständigen
Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 vom
13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO). Laut Begründung
des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 766/25, S. 28) gelten sie nur für Verstöße gegen Artikel 5 und 20
TTPW-VO betreffend die Erbringung politischer Werbedienstleistungen in der EU und die Übermittlung
von Informationen im Zusammenhang mit dem Targeting oder der Schaltung von politischen Anzeigen im
Internet an andere Interessenten.
Die §§ 5 bis 11 PWTG-E enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu den Ermittlungen (§ 5), zur
Auskunftserteilung und zu Durchsuchungen (§ 6), zur Beschlagnahme (§ 7) und zur Durchsetzung von
Verpflichtungen (§ 8) und lehnen sich dabei weitgehend an die Vorschriften der §§ 24 ff. des Digitale-Dienste-
Gesetzes an.
§ 6 Absatz 1 PWTG-E regelt u. a. die Auskunftserteilung von Anbietern politscher Werbedienstleistungen
im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 TTPW-VO. Erfasst hiervon werden sämtliche Personen, die – mit
Ausnahme bloßer Nebendienstleistungen – politische Werbedienstleistungen erbringen. In diesem Kontext
bestimmt § 6 Absatz 3 PWTG-E, dass in den Räumlichkeiten, die diese Personen zu Zwecken ihrer
gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, unter den in § 6 Absatz 3 PWTG-E
genannten Voraussetzungen auf gerichtliche Anordnungen Durchsuchungen durchgeführt werden dürfen.
Bei Gefahr in Verzug ist dies auch ohne richterliche Anordnung möglich. § 7 PWTG-E regelt die
Voraussetzungen und das Verfahren der Beschlagnahme. Beschlagnahmeverbote sind hier nicht vorgesehen.
Diese Regelungen treffen grundsätzlich auch Berufsgeheimnisträger, also z. B. die Angehörigen der freien
Berufe, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, sowie Medienschaffende, also Personen, die bei der
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der
Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig
mitwirken oder mitgewirkt haben, sowie Parlamentsmitglieder.
Insoweit erscheint eine Überarbeitung des Gesetzesentwurfs erforderlich, denn diese Personengruppen
genießen aufgrund ihrer besonderen Stellung in der verfassungsmäßigen Ordnung einen besonderen Schutz.
Dem wird z. B. durch die Vorschriften der StPO zu Zeugnisverweigerungsrechten, Durchsuchungen und
Beschlagnahmen (einfachgesetzlich) Rechnung getragen.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, ob für den genannten Personenkreis
Sonderregelungen geschaffen werden müssen oder zumindest klargestellt werden sollte, dass die bestehenden
Regelungen zum Schutz dieser Personen von der Neuregelung unberührt bleiben.
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
1. Zu § 2 Absatz 1 PWTG
Die Bundesregierung weist daraufhin, dass der Großteil der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900
(nachfolgend TTPW-VO) den Ländern obliegt. Dies betrifft nicht nur die Durchführung hinsichtlich der
Adressaten, die nicht Vermittlungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital-Services Act
– DSA) sind, wie etwa Rundfunk, Presse und andere Printmedien, sondern auch der Behörden, welche
Artikel 20 TTPW-VO durchsetzen sollen.
Die Benennung der zuständigen Behörden für die Durchsetzung der Artikel 18 und 19 der TTPW-VO
hingegen ist nicht mehr erforderlich, da Artikel 22 Absatz 1 TTPW-VO auf die nach Artikel 51 DSGVO
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden verweist, die in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz,
bei Verwaltungskompetenz der Länder in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht, bestimmt sind.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit bzgl. der Artikel 18 und 19 bereits aus der unmittelbar anwendbaren EU-
Verordnung, weshalb sich eine wiederholende/klarstellende Zuständigkeitsregelung im nationalen
Durchführungsgesetz verbietet (Verstoß gegen das Wiederholungsverbot).
Hinsichtlich der Durchsetzung von Artikel 20 TTPW-VO, soweit es um datenschutzrechtliche
Fragestellungen geht, trifft die TTPW-VO gerade keine Vorentscheidung, welche Behörden diesen Artikel durchsetzen
sollen (vgl. Artikel 22 Absatz 4 TTPW-VO).
Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung regeln die Länder grundsätzlich die
Verwaltungsorganisation und das Verwaltungsverfahren, soweit sie für den Verwaltungsvollzug zuständig sind. Auch mit
Blick auf medienrechtliche Implikationen soll die Bestimmung der zuständigen Behörden dem jeweiligen
Landesrecht überlassen bleiben . So bestehen etwa im MStV medienrechtliche Sonderreglungen im Bereich
des Datenschutzes wie § 31i.
2. Zu § 2 Absatz 1 PWTG
Wir verweisen auf die allgemeinen Anmerkungen Fragen zu Ziffer 1.
3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 – neu –, Absatz 3 PWTG
§ 3 PWTG-E dient der Durchführung des Artikels 22 Absatz 7 TTPW-VO. Er regelt in Absatz 1 die
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden für die TTPW-VO. Die
Zusammenarbeit und der Datenaustausch können nach Absatz 2 in einer Verwaltungsvereinbarung konkreter
ausgestaltet werden. Absatz 3 bildet die Grundlage für den Datenaustausch, insbesondere soweit
personenbezogene Daten betroffen sind.
Die in der Begründung genannten anderen Ermächtigungsgrundlagen betreffen keine vergleichbaren
Sachverhalte. Insbesondere ist im Digitale-Dienste-Gesetz die Zusammenarbeit der zuständigen
Aufsichtsbehörden, welche auch durch § 3 PTWG geregelt wird, in § 18 DDG geregelt, nicht in § 19 DDG. § 3 PWTG ist
§ 18 DDG darüber hinaus aufgrund des vergleichbaren Anwendungsbereichs fast wortgleich nachgebildet.
Der Austausch zwischen Bundes- und Landesbehörden zu Zwecken der Aufsicht und Sanktionierung ist in
§ 18 Absatz 3 DDG ebenfalls abschließend geregelt.
§ 19 DDG regelt dagegen die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit anderen, im Rahmen des DDG
nicht zuständigen Behörden wie etwa dem BKA oder der Bundesnetzagentur.
Hinsichtlich der Beweisverwertungsgebote sieht die Bundesregierung keinen Anpassungsbedarf. Der
Vorbehalt der Beweisverwertungsverbote führt zu einem erwünschten Vorrang dieser gegenüber der
Ermächtigungsgrundlage zur Verarbeitung der ihnen übermittelten Daten und Informationen in den Aufsichts- und
Sanktionsverfahren.
Nach Datenschutzrecht müssen Ermächtigungsgrundlagen zum Austausch von personenbezogenen Daten
inhaltlich möglichst bestimmt sein. Aus Sicht der Bundesregierung gibt es über die in § 3 Absatz 3 PWTG-
E genannten Fälle hinaus keine weiteren Fallgestaltungen, in denen ein Austausch von personenbezogenen
Daten erforderlich wäre. Sollten die Länder Bedarf für die Ergänzung weiterer konkreter Fallgestaltungen
sehen, würde sich die Bundesregierung im parlamentarischen Verfahren für die Aufnahme solcher konkreter
Fallgestaltungen in § 3 Absatz 3 PWTG-E einsetzen.
4. Zu § 4 PWTG
Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 2)
Solange noch keine Landesgesetze zur Durchführung der TTPW-VO existieren, kann die Bundesregierung
nicht abschließend sagen, welche Behörden konkret umfasst sind. Zumindest die
Landesdatenschutzbehörden, die bereits Artikel 18 und 19 durchsetzen, sind aber hiervon umfasst.
Zu den Buchstaben b und c
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Die Bundesregierung wird sich bemühen,
dass eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren erfolgt und bedankt sich für den Hinweis.
5. Zu § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 11 einleitender Satzteil und
Nummer 1 PWTG
Die Bundesregierung bedankt sich für die redaktionellen Hinweise und wird sich im parlamentarischen
Verfahren für eine entsprechende Anpassung einsetzen.
6. Zu § 8 Absatz 3 PWTG
Die Bundesregierung nimmt zu der Prüfbitte wie folgt Stellung:
Im Gegensatz zum DSA enthält die TTPW-VO in Artikel 22 Absatz 5 lit. g) selbst bereits die (unmittelbare
anwendbare) datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage, personenbezogene Daten zu veröffentlichen.
Die Formulierung in DDG und PWTG unterscheiden sich deshalb. Die Formulierung im PWTG soll dazu
dienen, diese Möglichkeit zeitlich zu konkretisieren und eine verhältnismäßige Anwendung dieser
Möglichkeit durch die zuständigen Behörden sicherzustellen. Der Erforderlichkeitsgrundsatz wird auch dadurch zur
Geltung gebracht, dass der zuständigen Behörde ein Ermessen eingeräumt wird.
Das Datenschutzrecht, insbes. die Grundsätze der DSGVO (Grundsatz der Datenminimierung etc.), finden
für die zuständigen Behörden als Normadressaten weiterhin Anwendung, so dass weitere ausdrückliche
Beschränkungen nicht erforderlich erscheinen. Darüber hinaus wären diese wohl auch nicht zulässig, da
Artikel 22 Absatz 5 lit. g TTPW unmittelbare Geltung besitzt, und weitere Einschränkungen zur Reduktion des
Regelungsgehaltes führen könnten.
Die Einführung einer über die Vorgaben der DSGVO hinausgehenden neuen Dokumentationspflicht wird
abgelehnt. Zum einen, da aus hiesiger Sicht kein Grund besteht, hier einen strengeren Maßstab anzulegen als
in der DSGVO niedergelegt. Darüber hinaus widerspricht die Einführung einer zusätzlichen
Dokumentationspflicht auch dem übergeordneten Ziel des Bürokratieabbaus.
7. Zu § 14 Absatz 9 – neu – und Absatz 10 – neu – PWTG
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Sie weist darauf hin, dass dem Anliegen grundsätzlich bereits
mit § 14 Absatz 8 PWTG-E und dem dortigen Verweis auf § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes Rechnung
getragen ist. Die Bundesregierung wird sich im weiteren Verfahren dafür einsetzen, dass in § 14 Absatz 8
PWTG-E die Formulierung „In den Fällen des Artikels 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900“ durch
die Formulierung „In den Fällen des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900“ korrigiert wird.
Sie wird ferner prüfen, ob die Regelung des § 14 Absatz 8 PWTG-E in eine eigenständige Vorschrift
überführt werden sollte, um die Fälle nationaler Bußgeldbewehrung (§ 14 Absatz 1 bis 7 PWTG-E) und die Fälle
unmittelbarer Bewehrung durch EU-Recht (Artikel 25 Absatz 6 TTPW-VO) auch rechtstechnisch klarer
voneinander zu trennen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Wir verweisen auf die allgemeinen Anmerkungen zu Ziffer 1.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung kann das Anliegen des Bundesrates nachvollziehen und wird im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob und inwieweit gesetzliche Klarstellungen erforderlich sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transpar (Gesetzentwurf)