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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 21/4089 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4089 21. Wahlperiode 11.02.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG) A. Problem und Ziel Politische Werbung spielt eine Schlüsselrolle bei der Beeinflussung der Wahrnehmung von politischen Parteien sowie Kandidatinnen und Kandidaten, aber auch von anderen Organisationen und Unternehmen, die für Werbung zu politischen Entwicklungen bezahlen. Dies gilt insbesondere vor Wahlen. Politische Werbedienstleistungen sind sehr vielfältig. Neben der Verbreitung über traditionelle, analoge Medien wie Plakate, Printmedien, über Rundfunk und über Haustürwahlkampf wird politische Werbung auch online verbreitet, zum Beispiel auf Webseiten und in Apps, über Suchmaschinen, in Podcasts oder in sozialen Netzwerken. Digitale Technologien ermöglichen dabei eine große und unmittelbare Reichweite zu relativ geringen Kosten, zudem können gerade politische Online- Werbedienstleistungen grenzüberschreitend angeboten werden. Anders als in traditionellen Offline-Medien wie Zeitungen, Fernsehen oder Hörfunk unterliegt politische Online-Werbung je nach Ausgestaltung nicht denselben gesetzlichen Vorgaben, etwa in Bezug auf die Kennzeichnung bezahlter politischer Werbung. Hierbei spielen die Möglichkeiten und Herausforderungen von Big Data und einer auf Algorithmen basierenden Ausspielung von Informationen für recht spezifische, oft homogene Personengruppen eine zentrale Rolle. Anbieter digitaler Dienste, insbesondere Social-Media-Plattformen erfassen und speichern Daten über ihre Nutzer und Nutzerinnen. Hinzu kommt die Verfolgung des Nutzerverhaltens im Internet („Tracking“), hauptsächlich für Werbezwecke. Diese Daten können genutzt werden, um umfassende Persönlichkeitsprofile über vermutete politische Einstellungen, Vorlieben, Lebensstile und Interessen der Nutzer und Nutzerinnen zu erstellen und auf dieser Basis zielgerichtete politische Werbung auszuspielen. Spezielle Kennzeichnungspflichten für solche datenbasierte zielgerichtete politische Werbung gibt es bislang nicht. Lediglich einige freiwillige Maßnahmen einzelner Unternehmen existieren. Ähnlich verhält es sich mit der Definition von politischer Werbung. Es besteht kein einheitliches Verständnis davon, was politische Werbung darstellt. Anbieter digitaler Dienste haben teilweise begonnen, politische Werbung selbst in ihren Nutzungsbedingungen zu definieren und dafür Regeln aufzustellen. Diese Entwicklung in Verbindung mit den Möglichkeiten datenbasierter zielgerichteter Online-Werbung kann es Nutzerinnen und Nutzern bzw. potenziellen Wählerinnen und Wählern oftmals schwer machen zu erkennen, auf welcher Datengrundlage sie von wem angesprochen werden und wer die Werbung finanziert. Mit der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („TTPW-VO“) wurden Vorschriften geschaffen, um in der gesamten Union ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf politische Werbung sicherzustellen und Regeln für das Targeting festzulegen. Das Ziel der TTPW-VO ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung und der damit verbundenen Dienstleistungen beizutragen und die in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten zu schützen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die TTPW-VO ergänzt die Verordnung (EU) 2022/2065 („Digital Services Act“) und die Verordnung (EU) 2016/679 („EU- Datenschutzgrundverordnung“). Ihr Geltungsbereich umfasst grundsätzlich alle Formen politischer Werbung. Mit der TTPW-VO wurde erstmals europaweit eine Legaldefinition geschaffen, was politische Werbung ist und wer als politischer Akteur gilt. Die Verordnung findet auf alle Wahlen und Referenden in Europa auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene Anwendung. Die Regelungen sehen Verpflichtungen zur Identifizierung, Kennzeichnung, Berichterstattung, Information und Transparenz in Bezug auf politische Werbung vor, legen Melde- und Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung fest und enthalten ergänzende Datenschutzvorgaben für das Targeting und die Anzeigenschaltung von politischer Werbung im Internet, wie zum Beispiel das Verbot von Targeting unter Nutzung sensibler Daten. Es wird ein neues EU-Archiv zu politischer Online- Werbung geschaffen, in dem alle in der gesamten Europäischen Union veröffentlichten politischen Online-Anzeigen öffentlich abrufbar sein werden. Zudem werden in einem von der Europäischen Kommission eingerichteten Online-Portal künftig alle Termine und Daten zu Wahlen und Referenden in ganz Europa veröffentlicht. Politische Werbung aus Drittstaaten wird drei Monate vor einer Wahl oder einem Referendum in Bezug auf diese Wahl bzw. dieses Referendum verboten, wobei strengere Vorgaben durch die Mitgliedstaaten zulässig sind. In der TTPW-VO geregelte Transparenz- und Offenlegungspflichten beziehen sich auf die Art und Weise der Erbringung politischer Werbung. Es werden jedoch keine inhaltlichen Vorgaben für politische Werbung normiert. Die TTPW-VO ist am 9. April 2024 in Kraft getreten und gilt uneingeschränkt ab dem 10. Oktober 2025. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird die TTPW-VO nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus der TTPW-VO vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu den Zuständigkeiten der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen. So sind nach Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verordnung eine oder mehrere zuständige Stellen zu benennen, die für die Aufsicht der Einhaltung der neuen Transparenz- und Datenschutzbestimmungen zuständig sind. Ferner ist nach Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung eine nationale Kontaktstelle zu benennen, die die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zusammenarbeit unterstützt und Deutschland im Netz der nationalen Kontaktstellen vertritt. Artikel 26 der Verordnung sieht zudem vor, dass die Daten der Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu veröffentlichen sind und an das EU-Portal der Europäischen Kommission zu melden sind. Außerdem sind gemäß Artikel 25 der Verordnung Vorschriften über Sanktionen für Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen bei Verstößen gegen die neuen Transparenz- und Datenschutzverpflichtungen der Verordnung zu erlassen. Den sich aus den vorstehend bezeichneten Anforderungen der Verordnung ergebenden Durchführungserfordernissen wird mit diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen. Insbesondere werden mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die zuständigen Behörden benannt. Soweit die TTPW-VO Materien in der Gesetzgebungskompetenz der Länder betrifft, muss die Durchführung durch Landesrecht erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Benennung zuständiger Behörden für die Durchsetzung der noch offenen Regelungsbereiche der TTPW-VO. B. Lösung Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Durchführung der Verordnung dient der Anpassung des nationalen Rechts zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung. In dem Entwurf werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 zuständigen Behörden benannt. Zudem enthält der Entwurf die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen in Form von Bußgeldvorschriften. C. Alternativen Keine. Das Gesetz dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/900. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 1 056 175 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 372 640 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 420 072 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 10,88 Planstellen erforderlich (3,79 hD, 5,48 gD und 1,61 mD), für den Querschnittsbereich entsteht ein Mehrbedarf von weiteren 3,19 Planstellen. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23.06.2025 (Gz.: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 100 000 Euro für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters im Statistischen Bundesamt entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von 140 957 Euro, 120 957 Euro für 1,5 Planstellen bzw. Stellen im gehobenen Dienst sowie 20 000 Euro Sachausgaben. Zusätzlich fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 102 086 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge) und in Höhe von 385 000 Euro für Sachausgaben an. Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) und die stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) ausgeglichen werden. Der Mehrbedarf der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters wird finanziell im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft aus den bundesrechtlichen Regelungen des PWTG ist vernachlässigbar gering. Ein möglicherweise höherer Aufwand für die Wirtschaft aus den unmittelbaren Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/900 wird hier nicht beziffert, da sich die Verpflichtungen nicht aus dem Bundesrecht, sondern unmittelbar aus europäischen Regelungen ergeben. Da mit diesem Regelungsvorhaben ausschließlich eine EU-Verordnung 1:1 umgesetzt wird, handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der Bürokratiebremse. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Der Aufwand aus Informationspflichten ist vernachlässigbar gering. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,3 Millionen Euro, davon entfallen rund 1,1 Millionen Euro auf den Bund und 190 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand, der komplett für den Bund anfällt, beträgt ca. 462 000 Euro. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 11. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: T e i l 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n , Z u s t ä n d i g k e i t e n § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Wahl: jede Wahl auf staatlicher oder kommunaler Ebene mit Ausnahme von Wahlen, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden, 2. Referendum: jeder Volks- oder Bürgerentscheid mit Ausnahme von Referenden, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden, 3. Diensteanbieter: jeder Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065, 4. Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder: a) die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679, b) die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, c) die nach landesrechtlichen Bestimmungen für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 zuständigen Stellen. § 2 Zuständigkeiten und Aufgaben der Aufsichtsbehörden des Bundes (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der Anwendung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2024/900, soweit sie oder er nach dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Anlage 1 (2) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 14 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist 1. zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7 bis 10, 13 bis 17 und 21 der Verordnung (EU) 2024/900 durch Diensteanbieter, 2. zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Anwendung und Durchsetzung gegenüber Diensteanbietern, sofern nicht die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Absatz 1 zuständig ist, 3. Kontaktstelle auf Unionsebene im Sinne von Artikel 22 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 und 4. zuständige Behörde im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Führung eines öffentlich zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Verzeichnisses über alle in Deutschland eingetragenen bevollmächtigten Vertreter für Anbieter politischer Werbedienstleistungen. (3) Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern und von Anbietern politischer Werbedienstleistungen bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten unberührt. (4) Das Deutsche-Welle-Gesetz, die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder sowie die landesrechtlichen Bestimmungen für politische Werbung sowie die landesrechtlichen Bestimmungen der für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 zuständigen Stellen bleiben unberührt. § 3 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden; Verwaltungsvereinbarung (1) Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und wirksam zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können. (2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in einer Verwaltungsvereinbarung näher geregelt werden. In der Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere eine Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches nach den Absätzen 1 und 3 geregelt werden. (3) Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 sowie zur Durchführung der Aufgaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als nationale Kontaktstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, dürfen die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder untereinander folgende Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten austauschen: 1. Inhalte des Internetauftritts oder in Applikationen eines digitalen Dienstes sowie Bestands- und Nutzungsdaten eines zugehörigen Nutzerkontos bei dem digitalen Dienst sowie 2. Informationen über möglicherweise unzulässige politische Anzeigen und bei Meldungen über möglicherweise unzulässige politische Anzeigen die jeweils zugehörige Kommunikation mit dem oder der Meldenden. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder dürfen vorbehaltlich etwaiger Beweisverwertungsverbote die ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verarbeiten. § 4 Tätigkeitsbericht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, Bericht über verhängte Sanktionen (1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nimmt in ihren nach § 17 des Digitale-Dienste-Gesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht folgende Angaben auf: 1. von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder behandelte Fragen zur einheitlichen Auslegung des Begriffs der politischen Werbung nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/900, 2. Anzahl und Gegenstand der den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder bekannt gewordenen Hinweise auf möglicherweise unzulässige politische Anzeigen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/900, 3. Anzahl und Gegenstand der von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/900 und 4. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 14 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 9 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder. (2) Die anderen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder teilen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen mit, die nach Absatz 1 für die Erstellung des Tätigkeitsberichts erforderlich sind. (3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste erstattet der Europäischen Kommission nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/900 jährlich Bericht über die verhängten Sanktionen, insbesondere über die Art der verhängten Sanktionen und die Höhe der Geldbußen und der finanziellen Sanktionen. T e i l 2 B e f u g n i s s e u n d V e r f a h r e n § 5 Ermittlungen (1) Im Rahmen der Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/900 dürfen die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, durch Zeugen und durch Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig. (3) Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der zuständigen Behörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen sowie den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben. (4) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste können das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie oder er die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht. (5) Sofern die Ermittlungen ergeben haben, dass ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen gegen Auflagen oder Anordnungen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden verstoßen hat, kann die zuständige Behörde vom Anbieter Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen. § 6 Auskunftserteilung und Durchsuchungen (1) Die in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/900 genannten Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und zur Verfügung zu stellen. Die in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/900 genannten Anbieter politischer Werbedienstleistungen sind verpflichtet, die Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie Maßnahmen nach Absatz 3 zu dulden. (2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen alle Räumlichkeiten, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, soweit dies für die Zwecke der Nachprüfungen erforderlich ist. Durchsuchungen dürfen unter den Voraussetzungen des Satz 1 nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchungen erfolgen sollen, vorgenommen werden, sofern einem Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 nicht binnen angemessener Frist nachgekommen worden ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte oder vorgelegten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen unrichtig oder unvollständig sind. Auf die Anfechtung einer solchen Anordnung sind die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Personen, die die Nachprüfung auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde durchführen, während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist von ihnen ein Protokoll über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 7 Beschlagnahme (1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Koordinierungsstelle für digitale Dienste kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme 1. weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder 2. der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat. (2) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. § 8 Durchsetzung von Verpflichtungen (1) Für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c bis g der Verordnung (EU) 2024/900 durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste gelten die Absätze 2 und 3. (2) Stellt eine Behörde nach Absatz 1 fest, dass ein Sponsor oder ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen eine Verpflichtung nach der Verordnung (EU) 2024/900 oder nach § 7 Absatz 1 nicht erfüllt, fordert sie den Sponsor oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen auf, 1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und 2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Verpflichtung nachzukommen. Ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen ist vor der Aufforderung nach Satz 1 gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/900 zu warnen. Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 4 angefochten werden. (3) Nach Ablauf der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gesetzten Frist kann die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde eine Erklärung nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/900 veröffentlichen, in der die Art des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen juristischen oder natürlichen Personen genannt werden. Die Erklärung darf nur für den Zeitraum veröffentlicht werden, in dem der Verstoß besteht. (4) Die Behörden nach Absatz 1 können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn der Sponsor oder der Anbieter politischer Werbedienstleistungen dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der Anordnung ist dem Anbieter politischer Werbedienstleistungen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können. (5) Zur Durchsetzung der Anordnungen der Behörden nach Absatz 1 gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/900 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes des Sponsors oder des Anbieters politischer Werbedienstleistungen festgesetzt werden. Der Gesamtumsatz sind die gesamten Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. § 9 Information der Öffentlichkeit (1) Die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung in ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können. (2) Sofern die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind. § 10 Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Koordinierungsstelle für digitale Dienste zum Vollzug der Verordnung (EU) 2024/900 haben keine aufschiebende Wirkung. § 11 Allgemeinverfügungen Allgemeinverfügungen, die die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden in Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/900 oder nach diesem Gesetz erlassen, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden veröffentlicht wird und 2. Folgendes im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird: a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung, b) die Rechtsbehelfsbelehrung und c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite. T e i l 3 T e r m i n e v o n W a h l e n u n d R e f e r e n d e n § 12 Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden, Veröffentlichung Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter veröffentlicht die Termine und gegebenenfalls die Abstimmungszeiträume aller in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden auf ihrer oder seiner Internetseite. Die Länder stellen sicher, dass der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter unverzüglich die Termine und gegebenenfalls die Abstimmungszeiträume der in ihren Gebieten stattfindenden Wahlen und Referenden mitgeteilt werden, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden. Die Datenübermittlung erfolgt über ein durch die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter festgelegtes elektronisches Verfahren. Die Übermittlungsart wird durch die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter im Benehmen mit den Ländern näher bestimmt. § 13 Übermittlung der Termine von Wahlen und Referenden an das EU-Portal Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter übermittelt die ihr oder ihm nach § 12 mitgeteilten Termine und Abstimmungszeiträume von Wahlen und Referenden unverzüglich an das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 bereitgestellte EU-Portal. T e i l 4 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/900 in der Fassung vom 13. März 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die Erbringung einer Dienstleistung einer diskriminierenden Beschränkung unterwirft, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine Werbedienstleistung erbringt, 3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Erklärung abgegeben wird oder eine Information nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt wird, 4. als Sponsor oder Anbieter einer Werbedienstleistung entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Auftragserteilung übermittelt, 5. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Veröffentlichung der politischen Anzeige zur Verfügung stellt, 6. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information übermittelt wird, 7. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der unvollständigen oder ungenauen Information übermittelt, 8. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 eine Berichtigung der Informationen nicht oder nicht unverzüglich nach Feststellung eines Fehlers verlangt, 9. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine Berichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 10. entgegen Artikel 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Online-Schnittstelle in der genannten Weise gestaltet oder strukturiert ist, 11. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt, 12. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information mitgeteilt wird, 13. entgegen Artikel 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information übermittelt wird, 14. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Anzeige bereitgestellt wird, 15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Transparenzbekanntmachung die dort genannten Informationen umfasst, 16. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der unvollständigen oder ungenauen Information übermittelt, 17. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 5 eine Anzeige zur Verfügung stellt oder die Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstellt, 18. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 6 einen Sponsor oder einen Anbieter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 19. als Herausgeber politischer Werbung entgegen Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder 3 eine Transparenzbekanntmachung in eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufnimmt, 20. entgegen Artikel 12 Absatz 4 eine Transparenzbekanntmachung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt, 21. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine politische Anzeige in einem Archiv nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt wird, 22. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht, 23. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Zugang nicht gewährt, 24. entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine Anzeige oder eine Information in das dort genannte Archiv nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt, 25. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 29. April 2024 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres macht, 26. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 über ein dort genanntes Verfahren nicht verfügt, 27. entgegen Artikel 15 Absatz 4 den Eingang einer Meldung nicht oder nicht rechtzeitig bestätigt, 28. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bearbeitet, 29. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe b erster Halbsatz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 30. entgegen Artikel 15 Absatz 7 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bearbeitet, 31. entgegen Artikel 15 Absatz 8 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 32. entgegen Artikel 15 Absatz 9 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 33. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 34. entgegen Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht spätestens mit Beginn des Anbietens der Werbedienstleistung benennt, 35. entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine Information nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 36. entgegen Artikel 17 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eine Antwort nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens übermittelt, 37. entgegen Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht spätestens mit dem Zeitpunkt des Anbietens einer politischen Werbedienstleistung registriert oder 38. als Diensteanbieter entgegen Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dem neuesten Stand hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 10, 14 bis 20 und 25 bis 32 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11, 12, 13, 21 bis 24 und 33 bis 38 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro. (3) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als fünf Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 10, 14 bis 20 und 25 bis 32 mit einer Geldbuße von bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11, 12, 13, 21 bis 24 und 33 bis 38 mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (5) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 und 4 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (6) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden. (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 13, 21 38 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, sofern sie nach § 2 Absatz 2 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 in der Fassung vom 13. März 2024 zuständig ist. (8) In den Fällen des Artikels 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900 gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. T e i l 5 Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79; L, 2025/90371, 7.5.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1306 vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1306, 8.5.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) 3. Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1; L, 2024/1781, 7.8.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, S. 1) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/436 (ABl. L, 2024/436, 2.2.2024) geändert worden ist 5. Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Digitale Technologien und soziale Medien haben tiefreichende Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft. Im Mittelpunkt dieser Änderungen stehen der Umgang mit Daten. Transparenz bei der Nutzung von Daten ist insbesondere zentral, wenn es um politische Werbung geht, die Wahlen als einem Eckpfeiler der Demokratie beeinflussen können. Im Internet können politische Akteure ihre Botschaften leichter und zielgerichteter übermitteln. Nutzerinnen und Nutzer können sich jederzeit von jedem beliebigen Ort informieren und im Internet zu politischen Inhalten austauschen. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Adressaten nachvollziehen können, dass und von wem sie politische Werbung erhalten, gegebenenfalls unter Nutzung persönlicher Daten. Zudem müssen on- und offline dieselben Anforderungen für Anbieter politischer Werbedienstleistungen gelten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken. Mit der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Anbieter politischer Werbedienstleistungen on- und offline sicherzustellen und damit Datenschutz, Meinungs- und Informationsfreiheit insbesondere im Internet bei politischen Werbedienstleistungen zu stärken. Die Regelungen sehen Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Anbieter politischer Werbedienstleistungen sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor. Die TTPW-VO ist am 9. April 2024 in Kraft getreten und gilt mit Ausnahme der Artikel 3 und 5 Absatz 1, die seitdem gelten, ab dem 10. Oktober 2025. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die TTPW-VO nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen. So sind nach Artikel 22 Absatz 3 die zuständigen Behörden zu benennen, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7 bis 17 und 21 der TTPW-VO durch Anbieter von Vermittlungsdiensten überwachen. Artikel 22 Absatz 4 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Behörden benennt, die für die Anwendung und Durchsetzung aller anderen Aspekte der TTPW-VO zuständig sind, die unter Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 22 Absatz 5 TTPW-VO zuständig und befugt sind, von Anbietern politischer Werbedienstleistungen alle Informationen anzufordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen oder die Durchführung spezifischer Maßnahmen zu überwachen und Sanktionen zu verhängen. Darüber hinaus ist nach Artikel 21 Absatz 4 eine Behörde zu benennen, die für die Führung eines öffentlich zugänglichen Online-Verzeichnisses über alle eingetragenen bevollmächtigten Vertreter von Anbietern politischer Werbedienstleistungen verantwortlich ist. Ferner sieht Artikel 26 TTPW-VO die Verpflichtung vor, die Daten von in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu veröffentlichen und diese an das Online-Portal der Europäischen Kommission zu melden. Außerdem sind gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/900 Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu erlassen. Den sich daraus ergebenden Durchführungserfordernissen wird mit diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf regelt insbesondere die Festlegung der zuständigen Behörden. Als zuständige Behörden sind der oder die Bundesdatenschutzbeauftragte, die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter vorgesehen. Der Gesetzentwurf normiert darüber hinaus Bußgeldtatbestände. Da Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 als Geltungsbeginn der Verordnung den 10. Oktober 2025 vorsieht, gelten die im Durchführungsgesetz an diese Verpflichtungen anknüpfenden Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die an Pflichtverletzungen aus der Verordnung anknüpfenden Bußgeldtatbestände für diese Adressaten ebenfalls erst ab diesem Stichtag. Durch Transparenz- und Offenlegungspflichten der TTPW-VO ist die Art und Weise der Erbringung politischer Werbung als Wirtschaftsgut betroffen. Es werden keine inhaltlichen Vorgaben für politische Werbung normiert. Der Gesetzentwurf betrifft die Aufsicht und Rechtsdurchsetzung dieser wirtschaftsbezogenen Bedingungen und Anforderungen an die Erbringung politischer Werbedienstleistungen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertretungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des Inhalts des Gesetzentwurfs genommen. Dritte wurden nicht beauftragt. IV. Alternativen Keine. Der Entwurf dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/900. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gesetz beruht auf Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes – GG – (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und hinsichtlich der Regelung zu den Rechtsbehelfen, sowie der Bußgeldvorschriften auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht, gerichtliches Verfahren). Die gesetzlichen Regelungen knüpfen an politische Werbung als Wirtschaftsgut an. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), um ein einheitliches Vorgehen bei der Anwendung der EU-Regelungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sicherzustellen. Eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der Durchführungsbestimmungen gewährleistet die Anwendung einheitlicher Maßstäbe bei der Aufsicht und Rechtsdurchsetzung hinsichtlich der Vorgaben nach der Verordnung (EU) 2024/900 bei der Erbringung politischer Werbedienstleistungen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Es handelt sich um die Durchführung der TTPW-VO. Die TTPW-VO fördert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, indem er einen horizontalen Rechtsrahmen für politische Werbedienstleistungen schafft. Damit wird das Vertrauen in politische Werbedienstleistungen on- und offline und damit die Demokratie insgesamt gestärkt. Die Regelungen des Gesetzentwurfs dienen den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 in dem einschlägigen Politikfeld. Insbesondere soll der Entwurf der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenwirken und zu fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen Offline- und Online-Diensteanbietern beitragen, indem ein einheitliches und hohes Maß an Transparenz politischer Werbung sichergestellt wird. Die TTPW-VO leistet einen Beitrag dazu, die Chancen der Digitalisierung für eine nachhaltige Entwicklung zu nutzen und ihre Risiken beherrschbar zu machen (vgl. „Digitale Transformation“, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung 2021, S. 222 ff.). Insbesondere trägt der Gesetzentwurf damit auch zum Ziel des stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstums bei, indem die Wirtschaftsleistung sozialverträglich gesteigert wird (Nachhaltigkeitsstrategie, Indikator 8.4). Indem der Gesetzentwurf Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften schafft, die zur effektiven Umsetzung der TTPW-VO erforderlich sind, fördert er die mit diesem Rechtsakt verfolgten Nachhaltigkeitsziele und trägt zudem zur Umsetzung von Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der UN-Agenda 2030 bei. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 1 056 175 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 420 072 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 474 677 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 10,88 Planstellen erforderlich (3,79 hD, 5,48 gD und 1,61 mD), für den Querschnittsbereich entsteht ein Mehrbedarf von weiteren 3,19 Planstellen. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 23.06.2025 (Gz.: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 100 000 Euro für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters im Statistischen Bundesamt entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von 140 957 Euro, 120 957 Euro für 1,5 Planstellen bzw. Stellen im gehobenen Dienst sowie 20 000 Euro Sachausgaben. Zusätzlich fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 102 086 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge) und 385 000 Euro für Sachausgaben an. Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des BMDS und die stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des BMWE ausgeglichen werden. Der Mehrbedarf der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters wird finanziell im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen. 4. Erfüllungsaufwand Es entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ist vernachlässigbar gering. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,3 Millionen Euro, davon entfallen rund 1,1 Millionen Euro auf den Bund und 190 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand, der komplett für den Bund anfällt, beträgt rund 462 000 Euro. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Norm; Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.1 § 2 Abs. 1 PWG-E; Überwachung der Pflichten nach Art. 20 TTPW-VO Bund 1 Behörde (BfDI) „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 1 Behörde (BfDI) 0 Euro 0 3.2 § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 i. V. m §§ 3, 5-11 PWTG- E; Überwachung der Pflichten nach Art. 5- 17, 21 TTPW-VO Bund 1 Behörde (BNetzA) 302.771,0 Euro = (384.960 / 60 * 47,19 Euro/h (4 % mD; 70 % gD; 26 % hD)) 303 1 Behörde (BNetzA) 0 Euro 0 3.3 § 2 Abs. 2 Nr. 3 PWTG- E; Betrieb einer Kontaktstelle auf Unionsebene Bund 1 Behörde (BNetzA) 29 680 Euro = (48 000 / 60 * 37,10 Euro/h (50 % mD; 50 % gD)) 30 1 Behörde (BNetzA) 0 Euro 0 3.4 § 2 Abs. 2 Nr. 4 PWTG- E; Betrieb eines Online- Verzeichnisses Bund 1 Behörde (BNetzA) 30 867 Euro = (49 920 / 60 * 37,10 Euro/h (50 % mD; 50 % gD)) 31 1 Behörde (BNetzA) 0 Euro 0 3.5 § 3 Abs. 1 PWTG-E; Nationale Koordinierung Bund 1 Behörde (BNetzA) 163 321 Euro = (144 960 / 60 * 67,60 Euro/h (100 % hD)) 163 1 Behörde (BNetzA) 0 Euro 0 3.6 § 17 DDG i. V. m. § 4 PWTG-E; Ausweitung des Tätigkeitsberichts Bund 1 Behörde (BNetzA) 7 123 Euro = (11 520 / 60 * 37,10 Euro/h (50 % mD; 50 % gD)) 7 1 Behörde (BNetzA) 0 Euro 0 lfd. Nr. Norm; Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.7 §§ 2 PWTG, 20 DDG i. V. m. Art. 24 TTPW-VO; Ausweitung der Aufgaben der Zentralen Beschwerdestelle Bund 1 Behörde (BNetzA) 402.336 Euro = (384.000 / 60 * 47,24 Euro/h (20 % mD; 50% gD; 30 % hD) +100.000 Euro) 402 1 Behörde (BNetzA) 0 Euro 0 3.8 § 4 Abs. 3 PWTG-E; Jährlicher Bericht an EU-KOM (Sanktionen) Bund 1 Behörde (BNetzA) 7 123 Euro = (11 520 / 60 * 37,10 Euro/h (50 % mD; 50 % gD)) 7 1 Behörde (BNetzA) 0 Euro 0 3.9 § 14 Abs. 7 PWTG-E; Ordnungswidrigkeitenverfahren Bund 1 Behörde (BNetzA) 7 993 Euro = (9 600 / 60 * 49,96 Euro/h (20 % mD; 40 % gD; 40 % hD)) 8 1 Behörde (BNetzA) 0 Euro 0 3.10 §§ 12 und 13 PWTG-E; Bereitstellung von Daten u. a. zu Wahlen Bund 1 Bundeswahlleiterin 117.283,2 Euro = (144.480 / 60 * 40,40 Euro/h (100 % gD) +20.000 Euro) 117 1 Bundeswahlleiterin 461.598 Euro = (113.760 / 60 * 40,40 Euro/h (100 % gD) +385.000 Euro) 462 3.11 § 12 PWTG- E; Bereitstellung von Daten u. a. zu Wahlen Land 15 Länder 12 660 Euro = (18 000 / 60 * 42,20 Euro/h (100 % gD)) 190 15 Länder 0 Euro 0 Summe (in Tsd. Euro) 1.258 462 davon auf Bundesebene 1.068 462 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 190 0 4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgabe Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe (vgl. Abschnitt 4.4.). 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nach Vorgaben Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.3.1: Überwachung der Pflichten nach Artikel 20 TTPW-VO; § 2 Absatz 1 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: nicht näher quantifizierbar, aber geringfügig Nach der TTPW-VO ist die bzw. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich für die Überwachung der Anwendung zum Targeting und der Anzeigenschaltung politischer Werbung im Internet gemäß der Verordnung (EU) 2024/900 (TTPW-VO) verantwortlich. Das PWTG ergänzt diese Zuständigkeit, indem die Überwachung der inhaltlich an Artikel 18 und 19 der TTPW-VO anknüpfenden Pflicht nach Artikel 20 der TTPW-VO der Verantwortlichen zur kostenlosen Übermittlung von Informationen in § 2 Absatz 1 entsprechend der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zugewiesen wird, soweit eine Zuständigkeit nach dem BDSG besteht. Der Aufwand allein für die Umsetzung des Artikels 20 ist laut BfDI für die in BfDI-Zuständigkeit befindlichen Stellen vermutlich äußerst gering und kann nicht zuverlässig geschätzt werden. Aufwand entsteht durch den Vollzug der VO wegen der nötigen Abstimmung und eingehenden Anfragen und Beschwerden. Dieser folgt aber nicht originär aus dem Umsetzungsgesetz. Vorgabe 4.3.2: Überwachung, Anwendung und Durchsetzung der Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 5 bis 17 und 21 der TTPW-VO durch Anbieter von Vermittlungsdiensten; § 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 in Verbindung mit §§ 3, 5 bis 11 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 303.000 Euro Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (BNetzA) soll laut Regelungsentwurf zuständige Behörde für die Überwachung, Anwendung und Durchsetzung der Einhaltung der Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen gemäß der TTPW-VO werden (vgl. § 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 PWTG-E). Laufbahnübergreifend entsteht ein dauerhafter Personalaufwand von 4,01 Stellen (0,16 mD, 2,81 gD und 1,04 hD) bzw. 303 000 Euro. Laut BNetzA fallen vor allem folgende Aufgaben an: Informations-, Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten sowie Melde bzw. Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen. Darüber hinaus müssen Nicht-Diskriminierung sowie das Verbot der Einflussnahme nicht-europäischer Akteure überprüft werden. Daneben müssen Verwaltungsfahren geführt werden. Vorgabe 4.3.3: Einrichtung und Betrieb einer Kontaktstelle auf Unionsebene; § 2 Absatz 2 Nummer 3 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 30 000 Euro. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste soll künftig zudem als Kontaktstelle auf Unionsebene fungieren (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 3 PWTG-E). Hierfür plant die BNetzA dauerhaft je 0,25 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst einzusetzen, wodurch jährlicher Personalaufwand von rund 30 000 Euro anfällt. Vorgabe 4.3.4: Einrichtung und Betrieb eines Online-Verzeichnisses über bevollmächtigte Vertreter von Anbietern politischer Werbedienstleistungen; § 2 Absatz 2 Nummer 4 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 31 000 Euro. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste soll künftig die zuständige Behörde für die Führung eines öffentlich zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Verzeichnisses über alle in Deutschland eingetragenen bevollmächtigten Vertreter für Anbieter politischer Werbedienstleistungen sein (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 4 PWTG-E). Hierfür werden bereits existierende Verzeichnisse und Meldemöglichkeiten für den neuen Themenkomplex erweitert und personell verstärkt werden. Die BNetzA schätzt einen zusätzlichen dauerhaften Personalbedarf von je 0,26 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst, wodurch sich der jährliche Personalaufwand um rund 31 000 Euro erhöht. Vorgabe 4.3.5: Nationale Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden; § 3 Absatz 1 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 163 000 Euro. Als weitere Aufgabe weist der Regelungsentwurf der Koordinierungsstelle für digitale Dienste die Aufgabe der nationalen Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu (vgl. § 3 Absatz 1 PWTG-E). Für diese Aufgaben-wahrnehmung schätzt die BNetzA 1,51 Stellen im höheren Dienst mit einem dauerhaften Personalaufwand von 163 000 Euro. Vorgabe 4.3.6: Ausweitung des Tätigkeitsberichts um Aspekte des Vollzugs der TTPW-VO; § 17 DDG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 7 000 Euro. Das PWTG-E sieht ebenfalls vor (vgl. § 4 Absatz 1), dass der Tätigkeitsbericht nach § 17 DDG um Aspekte des Vollzugs der TTPW-VO erweitert wird. Hierfür bedarf es voraussichtlich je 0,06 zusätzlicher Stellen im mittleren und gehobenen Dienst. Der jährliche Personalaufwand erhöht sich um 7 000 Euro. Vorgabe 4.3.7: Ausweitung der Aufgaben der Zentralen Beschwerdestelle; § 2 PWTG-E in Verbindung mit Artikel 24 TTPW-VO; § 2 Absatz 2 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 402 000 Euro Beschwerden wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) 2024/900 über eine politische Werbung, die über Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Ausnahme von Telefonie öffentlich verbreitet wird, können bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als Beschwerdestelle gemeldet werden. Diese leitet die Beschwerde – sobald ein KI-gestütztes IT-Beschwerdemanagementsystem vorliegt – an die jeweils zuständige Behörde nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a und c zur eigenständigen Bearbeitung weiter. Nach Artikel 24 Unterabsatz 2 TTPW- VO leiten die national zuständigen Behörden Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat fallen, unverzüglich and diese weiter. Aus den Erfahrungen der Beschwerdebearbeitung nach dem DSA betrifft ein Großteil der Beschwerden Anbieter von Vermittlungsdiensten, die sehr große Online-Plattformen mit Sitz in Irland sind. Es wird davon ausgegangen, dass dies auch bei Beschwerden nach Artikel 24 TTPW-VO der Fall sein wird. Die Beschwerdebearbeitung wird – insbesondere vor dem Hintergrund einer im Mittel durchaus hohen jährlichen Anzahl an Wahlen – nach Erfahrungen aus der praktischen Arbeit des Koordinators für digitale Dienste umfangreichen Bearbeitungsaufwand erfordern, besonders in einem komplexen Themenfeld, das oft intransparent ist und in dem viele – mehr oder weniger kooperative – Akteure aktiv sind. Laufbahnübergreifend schätzt die BNetzA den dauerhaften Personalbedarf auf vier Stellen (0,8 im mittleren Dienst, zwei im gehobenen Dienst und 1,2 im höheren Dienst), wodurch ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 302 000 Euro entsteht. Hinzu kommt ein jährlicher Bedarf von 100 000 Euro zur Anpassung, Betrieb und Fortentwicklung des IT-Verfahrens der Beschwerdestelle. Vorgabe 4.3.8: Jährlicher Bericht an die Europäische Kommission über die verhängten Sanktionen; § 4 Absatz 3 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 7 000 Euro. Für eine weitere Berichtspflicht gegenüber der EU-KOM (vgl. § 4 Absatz 3 PWTG-E) veranschlagt die BNetzA ebenfalls zusätzliche jährliche Personalkosten von 7 000 Euro (je 0,06 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst). Vorgabe 4.3.9: Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren; § 14 Absatz 7 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 8 000 Euro. Schließlich benennt der Regelungsentwurf die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die oder den BfDI als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG für ihren bzw. seinen durch das PWTG-E festgelegten Zuständigkeitsbereich (vgl. § 14 Absatz 6 Nummern 1 und 2 PWTG-E). Die BNetzA plant, für zusätzliche Ordnungswidrigkeitenverfahren laufbahnübergreifend voraussichtlich 0,1 Stellen einzusetzen (0,2, 0,04 Stellen bzw. 0,04 im mittleren, gehobenen bzw. höheren Dienst). Der damit verbundene jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 8 000 Euro. Für die oder den BfDI entsteht nach eigener Aussage kein nennenswerter Aufwand aus der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Vorgabe 4.3.10: Mitteilung der Daten von Wahlen und Referenden, Veröffentlichung und Übermittlung der Daten von Wahlen und Referenden an das EU Portal; §§ 12 und 13 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 117 000 Euro. Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands des Bundes: 462 000 Euro. Mit den §§ 12 und 13 werden Vorgaben umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Daten ihrer Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission für ein neu einzurichtendes EU-Portal zu melden. Da bei der Bundeswahlleiterin bereits eine zentrale Webseite besteht, unter der Termine und Daten zu den Bundestags- und Landtagswahlen veröffentlicht werden, soll diese Webseite um die Daten und ggf. Wahlzeiträume der weiteren in Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden ergänzt werden. Hierfür sollen die Länder der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die Daten und ggf. Zeiträume melden, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden. Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter meldet die ihr oder ihm mitgeteilten Daten und ggf. Wahlzeiträume dann ihrerseits oder seinerseits der Europäischen Kommission. Im Statistischen Bundesamt fällt nach § 12 PWTG im gehobenen Dienst ein jährlicher Aufwand von 301 Arbeitstagen an unter anderem für die Veröffentlichung der Daten und Wahlzeiträume zu verschiedenen Wahlen und Entscheiden, Bedarfsanalyse der Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Inputsystems und Internetauftritts zur nutzerorientierten Bereitstellung der Daten und die Konzeption der Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Inputsystems und Internetauftritts zur nutzerorientierten Bereitstellung der Daten. Dazu kommen 20 000 Euro jährliche Sachkosten durch die Tätigkeit „Pflege und Wartung der Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Inputsystems und Internetauftritts zur nutzerorientierten Bereitstellung der Daten“. Zusätzlich entstehen ein einmaliger Aufwand von 205 Arbeitstagen im gehobenen Dienst und Sachkosten in Höhe von 330 000 Euro unter anderem für Bedarfsanalyse der Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Inputsystems und Internetauftritts zur nutzerorientierten Bereitstellung der Daten. In Summe fällt durch § 12 ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 396 000 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 117 000 Euro an. Durch § 13 entsteht zusätzlich ein einmaliger Aufwand von 30 Arbeitstagen und Sachkosten von 30 000 Euro durch die Anbindung und Übermittlung der nach § 12 mitgeteilten Terminen von Wahlen und Referenden von der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter an das EU-Portal. Eine neue Schnittstelle zu einem Portal der EU muss im Sicherheitskonzept zusätzlich modelliert werden; es muss also ein Review des Sicherheitskonzeptes und eine Ergänzung zu dieser neuen Schnittstelle erfolgen. Dafür entsteht ein neuer Personalaufwand für die Modellierung, den Grundschutzcheck und die Risikoanalyse einer zusätzlichen Schnittstelle zuzüglich der Sachausgaben für die Umsetzung der geplanten Sicherheitsmaßnahmen. Dieser Vorgang führt zu einem einmaligen Personalaufwand von zwei Arbeitstagen im gehobenen Dienst und Sachkosten in Höhe von 25 000 Euro. Durch § 13 entsteht insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 65 000 Euro. Vorgabe 4.3.11: Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden; § 12 PWTG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: 190 000 Euro. Die Länder stellen sicher, dass der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die Termine und Abstimmungszeiträume unverzüglich mitgeteilt werden, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden. Die zuständigen Behörden auf Landesebene wurden zu ihren Aufwänden befragt und geben unter der Annahme, dass es sich bei der Übermittlung der Daten lediglich um die Termine handelt und nur allgemeine Wahlen und sowie Volks- und Bürgerentscheide betroffen sind, an, dass nur geringfügiger zusätzlicher jährlicher Aufwand entsteht. Es wird davon ausgegangen, dass dieser auf Landesebene insgesamt 10 000 Euro nicht übersteigt. Für den Fall, dass über die Datumsangabe hinaus weitere Daten veröffentlicht werden müssten, konnten die befragten Stellen keine Quantifizierung abgeben. Auf Kommunalebene gehen die Rückmeldungen in verschiedene Richtungen. In einem Land werden die Daten der kommunalen Wahlen bereits auf Landesebene veröffentlicht. Einige Stellen haben zurückgemeldet, dass in der frühen Phase der Gesetzgebung ohne klare Eingrenzung der Begrifflichkeiten die Kosten der Stellen nicht beziffert werden können. Ein Land meldete noch, dass die Modalitäten des Meldewegs noch nicht bekannt sind und deshalb keine Sachkosten geschätzt werden können. Von drei Stellen wurden konkretere Einschätzungen zum anfallenden Zeitaufwand abgegeben, der sich im Durchschnitt bei rund 300 Arbeitsstunden für die Kommunen der jeweiligen Länder niederschlägt. Nimmt man an, dass sich der Aufwand in den 15 Ländern (ohne 1 Land, da dort die Daten schon veröffentlicht werden) gleich verhält, entsteht mit dem angenommenen Aufwand der Kommunen von 42,20 Euro pro Stunde (siehe Lohnkostentabelle Verwaltung im Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, gehobener Dienst) den Ländern ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 190 000 Euro (15*300*42,20). Ein Land meldete noch, dass sich der einmalige Aufwand für den eventuell gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Schaffung der Meldepflichten anlässlich des PWTG in der Kürze der Zeit nicht seriös beziffern lässt. 4.4 Rechtsänderungen ohne bzw. mit vernachlässigbar geringem Erfüllungsaufwand Teil 2 des PWTG normiert behördliche Befugnisse und Verfahren im Sinne des Artikels 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/900, durch die unmittelbar auch die Wirtschaft betroffen ist. Im Wesentlichen kommen die Befugnisse und Verfahren zum Tragen, wenn seitens der Wirtschaft Pflichten nach Maßgabe der Verordnung nicht erfüllt bzw. Verstöße gegen Normen vorliegen (vgl. Artikels 22 Absatz 5 Buchstaben b bis f und h der Verordnung (EU) 2024/900). Damit zusammenhängende Kosten der Wirtschaft infolge behördlicher Ermittlungsarbeit zählen nicht zum Erfüllungsaufwand, da dieser definitorisch ausschließlich Kosten aus der Befolgung von Normen umfasst (vgl. § 2 NKRG). Einzig im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 6 Absatz 1 PWTG-E kann Erfüllungsaufwand entstehen, wenn die Wirtschaft auf Verlangen Behörden Informationen zur Verfügung stellen muss und keine Pflichtverletzung vorliegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass gänzlich unbegründete Auskunftsverlangen nicht der Regelfall sein werden. Da zudem der fallbezogene Aufwand verhältnismäßig gering ist, sollte Erfüllungsaufwand nur im vernachlässigbar geringen Umfang entstehen. Mit Blick auf Nachuntersuchungen in Räumlichkeiten von Anbietern politischer Werbedienstleistungen gemäß § 6 Absatz 3 PWTG-E kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel mindestens geringfügige Normverstöße vorliegen. Die Regelungen zu den §§ 7 und 8 PWTG-E kommen stets nur bei Normverstößen zur Anwendung. Mehrere Regelungen des Entwurfs berühren den Vollzugsbereich von Landesmedienanstalten – in der Summe ist für diese keine signifikante Veränderung des Erfüllungsaufwands zu erwarten: § 2 Absatz 4 PWTG-E stellt klar, dass für Landesmedienanstalten bereits bestehende relevante Gesetze und Bestimmungen vom PWTG-E unberührt bleiben. Somit verursacht das PWTG hier keinen Erfüllungsaufwand. § 3 Absatz 1 PWTG-E spezifiziert lediglich die bereits durch die EU-VO (vgl. Artikel 22 Absatz 7) vorgesehene Pflicht zum Informationsaustausch – ein Mehraufwand gegenüber der EU-VO dürfte sich aus dem PWTG-E daher nicht ergeben. Ebenso entsteht im Zusammenhang mit der jährlichen Berichtspflicht der Koordinierungsstelle den Landesmedienanstalten kein nennenswerter Aufwand (vgl. § 4 Absatz 2 PWTG-E). 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht. Gleichstellungspolitische oder demographische Aspekte sind nicht berührt. Auch wurden etwaige Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse geprüft, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Belastungen für Länder und Kommunen. 7. Befristung; Evaluierung Da das Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz zum großen Teil ein Durchführungsgesetz ist und die Verordnung selbst eine Evaluierungsklausel enthält, erübrigt sich eine Evaluierungsklausel. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Begriffsbestimmungen) Die in der Verordnung (EU) 2024/900 verwendeten, aber nicht definierten Begriffe „Wahlen“, „Referenden“ und „Diensteanbieter“ werden bestimmt. Hierbei werden grundsätzlich alle Wahlen auf staatlicher und kommunaler Ebene erfasst, bei denen entsprechend dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bzw. bei Gemeinde- und Landkreiswahlen alle Unionsbürger unmittelbar wahlberechtigt sind. Ausgenommen hiervon werden jedoch solche Wahlen, die nur in Gemeindeteilen und nicht im gesamten Gemeindegebiet als lokaler Ebene im Sinne der TTPW-VO stattfinden (wie etwa Bezirksausschusswahlen in Stadtbezirken einer Großstadt, Ortssprecherwahlen, Wahlen für Ortsvorsteher, Ortschaftsräte oder Ortsteilräte). Auf staatlicher Ebene sind mithin die Wahlen zum Deutschen Bundestag, der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die Wahlen zu den Landtagen erfasst. Wahlen auf kommunaler Ebene sind solche in den Kreisen und Gemeinden (wie die Wahlen zu den Kreistagen und den Gemeinderäten sowie Wahlen für direkt von den Wahlberechtigten gewählte Organe von Gebietskörperschaften wie (Ober-)Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte) sowie gegebenenfalls in den Bezirken bzw. Bezirksverbänden als dritter kommunaler Ebene. Wiederholungs- und Nachwahlen fallen, auch wenn sie nur in bestimmten Wahl- oder Stimmbezirken bzw. Wahl- oder Stimmkreisen stattfinden, ebenfalls unter den Begriff der Wahlen, da sie im Unterschied zu isolierten Ortsteilwahlen Auswirkungen auf das Gesamtwahlergebnis der jeweiligen staatlichen oder kommunalen Ebene haben. Spätere Ergänzungswahlen nur zu einzelnen nicht besetzten Sitzen im Kreis- oder Bezirkstag sowie Gemeinderat werden nicht erfasst. Wahlen zu speziellen Beiräten (wie Ausländer-, Senioren- und Jugendbeiräte oder Integrationsräte) sind nicht erfasst, da bei diesen nur bestimmte Personengruppen wahlberechtigt sind und sie daher keine allgemeinen Wahlen sind. Ebenso fallen Wahlen innerhalb von gewählten staatlichen oder kommunalen Gremien (wie etwa die Wahl eines Landtagspräsidenten oder eines Bezirkstagspräsidenten oder von in Zweckverbänden zu entsendenden Verbandsräten) nicht unter den Begriff der Wahlen im Sinne dieses Gesetzes. Wahlen, die nicht auf staatlicher oder kommunaler Ebene stattfinden, wie beispielsweise berufsbezogene Wahlen (Betriebsrats- oder Personalwahlen) sowie Sozial- oder Hochschulwahlen, sind ebenfalls nicht umfasst. Dasselbe gilt für Auslandswahlen, also Wahlhandlungen im Rahmen von Wahlen von EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Da die Mitgliedstaaten nach Artikel 26 der TTPW-VO die Daten „ihrer“ Wahlen veröffentlichen müssen, fallen die Wahlen von Führungspersonen der politischen Parteien nicht unter diese Vorschrift. Da die Definition für die Zulieferung der Daten an die EU-Kommission im Sinne des Artikels 26 der TTPW-VO nach § 13 normiert wird, ist es nicht erforderlich, dass diese Fälle erfasst werden. Unter „Referenden“ sind ausschließlich Volksentscheide auf Bundes- und Landesebene sowie Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene zu verstehen, bei denen jeweils alle Stimmberechtigten dazu aufgerufen sind, final über eine Entscheidungsvorlage (sei es über ein Gesetz oder eine Verfassungsänderung oder über eine kommunale Angelegenheit) abzustimmen. Nicht erfasst sind Referenden, die nur in Gemeindeteilen und nicht im gesamten Gemeindegebiet stattfinden sowie vorausgehende Initiativen, mit denen Volks- oder Bürgerentscheide herbeigeführt werden sollen (wie etwa Volksbegehren, Bürgerbegehren oder Ratsbegehren). Ebenso wenig werden Volksoder Bürgerbefragungen erfasst, da sie lediglich konsultativen Charakter haben und nicht mit einem Referendum verglichen werden können. Auch das Sammeln von Unterschriften für eine Europäische Bürgerinitiative, mit der die Europäische Kommission aufgefordert werden soll, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es eines Rechtsaktes der Europäischen Union bedarf (Artikel 11 Absatz 4 EUV, Artikel 24 AEUV, EBIG und EBI-VO), fällt nicht unter den Referendumsbegriff. Schließlich sind auch berufsbezogene oder privat organisierte Stimmabgaben nicht erfasst. „Diensteanbieter“ sind alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 3 g) der Verordnung (EU) 2022/2065. „Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ sind alle für die Aufsicht der Einhaltung der Regelungen der TTPW-VO in der Bundesrepublik zuständigen Behörden oder Stellen, im Einzelnen die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Aufsichtsbehörden über Datenschutz und Informationsfreiheit der Länder, die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie die nach den landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörden. Zu § 2 (Zuständigkeiten und Aufgaben) Die Vorschrift legt die zuständigen Bundesbehörden für die in der Verordnung (EU) 2024/900 vorgesehenen verschiedenen Aufgaben fest. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Bußgeldverfahren richtet sich jedoch nach § 15. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung der Zuständigkeit der Bundesbehörden entsprechend der Vorgaben der TTPW-VO. Nach Artikel 22 Absatz 1 der TTPW-VO sind die nach nationalem Recht zuständigen Behörden die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Die Zuständigkeit nach Artikel 22 Absatz 1 der TTPW-VO ist bereits in der Verordnung selbst klar und abschließend festgelegt, weshalb sich eine Zuständigkeitsregelung im nationalen Durchführungsgesetz verbietet. Durch das PWTG ist der oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit daher nur die Zuständigkeit für Artikel 22 Absatz 4 zuzuweisen. Aufgrund dieser Regelung der TTPW-VO und des PWTG ist für die Vorschriften über das Targeting und Anzeigenschaltung auf Bundesebene somit die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig und für die Verpflichtungen der Vermittlungsdienste mit Ausnahme der Transparenzvorgaben die Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Zuständigkeit der Datenschutzbehörden der Länder richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zu Absatz 1 Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 („EU-Datenschutzgrundverordnung“; DSGVO) oder der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Überwachung der Anwendung der Artikel 18 und 19 der TTPW-VO verantwortlich sind. Insofern bleibt es bei der Zuständigkeitsverteilung nach § 9 Absatz 1 bzw. § 40 Absatz 1 BSDG. Die Überwachung der inhaltlich an Artikel 18 und 19 der TTPW-VO anknüpfenden Pflicht nach Artikel 20 der TTPW-VO der Verantwortlichen zur kostenlosen Übermittlung von Informationen obliegt nach Absatz 1 der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, soweit eine Zuständigkeit nach dem BDSG besteht. Zu Absatz 2 Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der TTPW-VO legt fest, dass die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7 bis 17 und 21 der TTPW-VO durch Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 überwachen. Dies kann nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der TTPW-VO auch die nach der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act; DSA) benannte zuständige nationale Behörde sein. In jedem Fall ist der „Koordinator für digitale Dienste“ nach Artikel 49 des DSA in jedem Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Koordinierung der Anbieter von Vermittlungsdiensten auf nationaler Ebene zu gewährleisten. § 12 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) legt als zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 des DSA die Bundesnetzagentur fest. Mit § 14 Absatz 1 des DDG wurde zur Umsetzung der Vorgaben des DSA in der Bundesnetzagentur eine unabhängige Koordinierungsstelle für digitale Dienste eingerichtet. Um die Zuständigkeiten und Aufsicht für Diensteanbieter möglichst zu bündeln, wird in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur als zuständige nationale Behörde im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 der TTPW-VO mit Ausnahme der Transparenzvorgaben nach Artikel 11 und 12 der TTPW-VO festgelegt. Ihr stehen nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 5 die Befugnisse nach Artikel 51 des DSA, ergänzt durch Regelungen im DDG, zu. Aufgrund der Definition der politischen Werbedienstleistung in Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Erwägungsgrund 47 TTPW-VO (wonach die Transparenz- und Sorgfaltspflichten nicht für von einem Nutzer eines Online-Vermittlungsdienstes hochgeladen Inhalte gelten soll, die von einem Online-Vermittlungsdienst ohne Gegenleistung für die Platzierung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der betreffenden Mitteilung verbreitet werden, es sei denn, der Nutzer wird von einer dritten Partei für die politische Anzeige bezahlt) ist davon auszugehen, dass das einfache Einstellen eines Nutzerinhalts durch einen Vermittlungsdienst (zum Beispiel auf einer Plattform) keine politische Werbedienstleistung ist. Das bedeutet, dass die Vermittlungsdienste grundsätzlich nach der TTPW-VO keine Verantwortung für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte tragen und diesbezüglich keine politischen Werbedienstleistungen erbringen. Für die Durchsetzung der Vorschriften der TTPW-VO bezüglich hochgeladener Nutzerinhalte wären somit grundsätzlich die im Landesrecht zu bestimmenden Stellen und Behörden zuständig und nicht die Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Dies folgt aus der Länderzuständigkeit für medieninhaltsbezogene Aufsichtstätigkeiten. Die Transparenzvorgaben der TTPW-VO sollen ausweislich Erwägungsgrund 51 den Artikel 26 des DSA ergänzen, dessen Durchsetzung bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste verortet ist. Im Vordergrund steht bei Artikel 26 des DSA die Sicherstellung der Transparenz für die Nutzenden über die Eigenschaft der jeweiligen Inhalte als kommerzielle Werbung. Im Gegensatz dazu steht bei den Transparenzvorgaben der TTPW-VO für die von den Vermittlungsdiensten vermarkteten Werbeplätze nicht der kommerzielle Charakter der Werbung im Vordergrund, sondern speziell die Bedeutung der Werbung als politische Werbung, bei deren Durchsetzung im Gegensatz zu rein kommerzieller Werbung inhaltsbezogene Prüfungen durchgeführt werden müssen. Aufgrund des Erfordernisses von medieninhaltsbezogenen Prüfungen bleibt die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Transparenzvorgaben nach Artikel 11 und 12 der TTPW-VO als medieninhaltsbezogene Aufsicht auch gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten damit den Ländern vorbehalten. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Koordinierungsstelle für digitale Dienste darüber hinaus als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der TTPW-VO für die Anwendung und Durchsetzung der nicht in Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 genannten Aspekte gegenüber Diensteanbietern, soweit es sich nicht um einen Fall des Absatzes 1 handelt, benannt. Diese Regelung ist erforderlich, da Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 nicht Bezug nimmt auf Artikel 5 der TTPW-VO. Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 5 Absatz 1) oder das Verbot ausländischer Einflussnahme (Artikel 5 Absatz 2) sind jedoch auch durch Vermittlungsdienste möglich, sodass hier eine einheitliche Aufsicht sichergestellt werden soll. Um eine einfache Abgrenzung der zuständigen Bundes- und Landesbehörden untereinander zu ermöglichen, wird die Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste analog zu Absatz 2 Nummer 1 für die Durchsetzung gegenüber Diensteanbietern festgelegt. Insgesamt besteht die Zuständigkeit der Koordinierungsstelle somit bis auf die inhaltsbezogene Aufsicht über die Einhaltung der Transparenzvorgaben in der Durchsetzung der TTPW- VO gegenüber Diensteanbietern und ist damit leicht abgrenzbar. Artikel 22 Absatz 9 Unterabsatz 2 der TTPW-VO legt ferner fest, dass jeder Mitgliedstaat für die Zwecke aller Aspekte der TTPW-VO eine zuständige nationale Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene benennt. § 2 Absatz 2 Nummer 3 bestimmt, dass dies die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist. Die Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste umfasst auch die Aufgabe nach Artikel 24 Unterabsatz 2 der TTPW-VO. Danach leiten die national zuständigen Behörden Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat fallen, unverzüglich and diese weiter. Schließlich bestimmt Artikel 21 Absatz 4 Satz 1 der TTPW-VO, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde benennen, die für die Führung öffentlich zugänglicher und maschinenlesbarer Online-Verzeichnisse über alle in ihrem Hoheitsgebiet gemäß der TTPW-VO eingetragenen bevollmächtigten Vertreter verantwortlich ist. Benannte bevollmächtigte Vertreter von Anbietern politischer Werbedienstleistungen müssen sich nach Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 bei dieser Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, registrieren lassen. Dies gilt auch für die Registrierung von bevollmächtigten Vertretern von Anbietern politischer Werbedienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind. Da die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach Artikel 13 Absatz 4 des DSA bereits Meldungen von gesetzlichen Vertretern von Vermittlungsdiensten entgegennimmt, erscheint es sinnvoll, dass sie auch für die TTPW-VO die Registrierung übernimmt, selbst dann, wenn es sich bei den Anbietern politischer Werbedienstleistungen nicht um Vermittlungsdienste handelt. Dies wird in § 2 Absatz 2 Nummer 4 geregelt. Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt klar, dass die bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern im Übrigen von diesem Gesetz unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere die Befugnisse der Justiz- und Verwaltungsbehörden für den Erlass von Entfernungsanordnungen hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Dies gilt auch, wenn die TTPW-VO gemäß Artikel 2 Absatz 2 durch Vorschriften in anderen Rechtsakten der Union zu anderen Aspekten der politischen Werbung präzisiert und ergänzt wird. Auch in diesen Fällen bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern nach diesem anderen Rechtsakt der Union unberührt. Die TTPW-VO verpflichtet ferner auch nicht dazu, den zuständigen Behörden die Aufgabe zu übertragen, über die Rechtmäßigkeit bestimmter Inhalte zu entscheiden. Klargestellt wird weiterhin, dass die bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von Anbietern politischer Werbedienstleistungen unberührt bleiben. Im PWTG geregelt wird ausschließlich die Durchführung der TTPW-VO im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Etwaige weitergehende gesetzliche Regelungen für die Beaufsichtigung von Anbietern politischer Werbedienstleistungen bleiben vom PWTG unberührt. Zu Absatz 4 Absatz 4 knüpft an die Klarstellung des Absatzes 3 an und präzisiert, dass das Deutsche-Welle-Gesetz, die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder, sowie weitere landesrechtliche Bestimmungen zur politischen Werbung von der Durchführung der TTPW-VO auf nationaler Ebene unberührt bleiben. Dementsprechend bleiben die den nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten Stellen eingeräumten Befugnisse von der Durchführung der TTPW-VO unberührt. Das Deutsche-Welle-Gesetz ist ebenfalls genannt, da es als einzige Bundesvorschrift die Grundlage für eine Rundfunkanstalt schafft. Unberührt bleiben auch die Regelungen für die Rundfunkanstalten in Bezug auf Wahlwerbespots. Ferner unberührt bleiben bestehende landesrechtliche Bestimmungen, beispielsweise zur Genehmigung von Plakatwerbung, Aufstellung von Infoständen auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder zur Verteilung und Zusendung von Flugblättern und Werbematerial. Zu § 3 (Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung) Mit § 3 wird eine generelle gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den anderen zuständigen Behörden geschaffen. Da unterschiedliche Behörden und Stellen im Bundes- und Landesrecht für die Anwendung der Vorschriften der TTPW-VO zuständig sind, ist ein Austausch unerlässlich. Dies betrifft insbesondere die einheitliche Anwendung der TTPW-VO, insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Adressaten von Pflichten nebeneinander bestehen oder für eine einheitliche Werbung (zum Beispiel im Rahmen der Bundestagswahlen) unterschiedliche von den Ländern benannte Stellen zuständig sind. § 3 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 22 Absatz 7 der TTPW-VO, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen zuständigen Behörden sicherstellen, um einen schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben und -befugnisse zu erleichtern, unter anderem durch die Meldung ermittelter Verstöße, die für die anderen Behörden relevant sind. Effektive Schnittstellen zwischen der Koordinierungsstelle und den anderen zuständigen Behörden sind daher wichtig, um eine reibungslose und wirksame Durchsetzung der TTPW-VO auf nationaler Ebene sicherzustellen. Nach Absatz 2 besteht daher die Möglichkeit für eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden. Der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung ist fakultativ. Diese dient der Ausgestaltung der Zusammenarbeit und kann insbesondere die in Absatz 2 definierten Inhalte regeln. Die Inhalte beziehen sich neben allgemeinen Regelungen zum Daten- und Informationsaustausch und seiner Art und Weise insbesondere auf technische und praktische Regelungen in Bezug auf die gegenseitige Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden. Der Austausch von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit kann auch personenbezogene Daten umfassen. Absatz 3 stellt für einen solchen Informationsaustausch die datenschutzrechtliche Basis dar. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die Informationen auf der Meldung von Nutzern oder Beschwerdeführern beruhen. Grundlage für die Kenntnis der Aufsichtsbehörden von Verstößen gegen die Pflichten der TTPW-VO muss jedoch nicht immer eine Nutzerbeschwerde sein. Ein Informationsaustausch kann insbesondere in Fällen erforderlich werden, in denen eine Beschwerde zu unterschiedlichen Zuständigkeiten führt, weil beispielsweise ein Verstoß gegen die TTPW-VO von unterschiedlichen Adressaten der TTPW-VO begangen wurde. So sind Fälle denkbar, in denen bei einer Meldung eines Verstoßes mehrere Adressaten der TTPW-VO betroffen sind und daher unterschiedliche zuständige Behörden gleichzeitig (für unterschiedliche Adressaten) zuständig sind. Ein Austausch ist in diesen Fällen zur Erfüllung der Aufsichts- und Sanktionierungsaufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden erforderlich. Dabei kann es sich durchaus auch um Internetinhalte handeln. In diesem Rahmen kann der zu überprüfende Internetinhalt auch personenbezogene Daten, beispielsweise Bestands- und Nutzungsdaten wie Nutzernamen, E-Mail-Adresse, URL des Posts, User/Account-ID oder IP-Adresse, enthalten, so dass eine Übermittlungsbefugnis hierfür erforderlich ist. Zu § 4 (Tätigkeitsbericht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, Bericht über verhängte Sanktionen) § 4 Absatz 1 erweitert die Berichtspflicht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 17 des DDG um Fragen zur Auslegung der Definition von politischer Werbung sowie Hinweise auf festgestellte Verstöße sowie verhängte Sanktionen nach der TTPW-VO. Um einen möglichst vollständigen Bericht erstellen zu können, ist in § 4 Absatz 2 vorgesehen, dass die anderen zuständigen Behörden der Koordinierungsstelle alle Informationen mitteilen, die hierfür erforderlich sind. Mit § 4 Absatz 3 wird zudem der in Artikel 25 Absatz 8 Satz 1 der TTPW- VO vorgesehenen Verpflichtung, der Europäischen Kommission jährlich Bericht über die verhängten Sanktionen zu erstatten, Rechnung getragen. Zu den §§ 5 bis 11 (Befugnisse und Verfahren) Die §§ 5 bis 11 regeln Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse und Verfahren der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Datenschutzbehörde und der nach Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach Artikel 22 Absatz 4. Es geht folglich um andere Verstöße gegen die TTPW-VO durch Diensteanbieter als die in Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 3 genannten (Verstöße gegen Artikel 7 bis 17, 18, 19 und 21). Die §§ 5 ff. greifen demnach nur für mögliche Verstöße gegen Artikel 5 oder 20 der TTPW-VO. Die Befugnisse der Bundesbehörden im Übrigen ergeben sich unmittelbar aus der TTPW-VO. Dazu im Einzelnen: Die Befugnisse für die übrigen Verfahren sind in der TTPW-VO direkt geregelt; zum einen in Artikel 22 Absatz 1 mit einem Verweis auf Artikel 58 der DSGVO und deren nationaler Durchführung und zum anderen in Artikel 22 Absatz 3 mit Verweis auf Artikel 51 des DSA und seine nationale Durchführung. Hier sind also aus der TTPW- VO direkte Verweisketten in das nationale Recht – hier das BDSG und das DDG – enthalten. Ein solcher Verweis fehlt in Artikel 22 Absatz 4 der TTPW-VO gerade. Artikel 22 Absatz 5 der TTPW-VO enthält für die Durchsetzung der TTPW-VO nach Artikel 22 Absatz 4 diverse Befugnisse. Die §§ 5 bis 11 dienen der Regelung der Einzelheiten der in Artikel 22 Absatz 5 der TTPW-VO aufgeführten Befugnisse. Sie lehnen sich dabei weitestgehend an die fast inhaltlich identischen Vorschriften der §§ 24 ff. des Digitale-Dienste Gesetzes an. Insbesondere sind dabei unter den Betreffenden nach § 5 Absatz 3 auch Sachverständige und Zeugen umfasst. Ferner regelt § 7 die Befugnis zur Beschlagnahme durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, die anders als nach § 98 StPO nur in bestimmten Fällen einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es wird damit ein Gleichlauf der Maßnahmen der Koordinierungsstelle gegen Diensteanbieter nach dem DSA und der TTPW-VO erreicht, indem § 7 eine § 26 des DDG entsprechende Regelung vorsieht. Hinsichtlich der Befugnis aus § 8 Absatz 3 ist zu beachten, dass die Erklärung nur für den Zeitraum veröffentlicht werden darf, in dem der Verstoß besteht. Dies ergibt sich aus der grundrechtlichen Bindung der nationalen Durchsetzungsbehörden. Im Falle einer unverzüglichen oder fristgemäßen Abhilfe durch den oder die Verantwortlichen besteht kein Bedürfnis mehr für eine solche Erklärung und die Erklärung wäre unverhältnismäßig. Ebenso wäre eine solche Erklärung vor Ablauf der gesetzten Abhilfefrist oder bei geringfügigen Verstößen unverhältnismäßig. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens hat die Durchsetzungsbehörde eine sorgfältige Abwägung durchzuführen. Gerade bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten muss ausführlich dargelegt werden, warum dies erforderlich ist. § 8 Absatz 5 konkretisiert Artikel 25 Absatz 2 der TTPW-VO auf die Option aus Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b), wonach der Höchstbetrag 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen kann. Bilanzrechtlich wird dieser Begriff mit „Gesamtumsatz“ an den nationalen Rechtsrahmen angepasst. Die in § 10 geregelte sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist auch für die Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlich, die Einhaltung der Vorgaben effektiv sicherzustellen. Auch hiermit wird ein Gleichlauf der Maßnahmen der Koordinierungsstelle gegen Diensteanbieter nach dem DSA und der TTPW-VO erreicht, indem § 10 eine § 31 Absatz 1 des DDG entsprechende Regelung vorsieht. Zu beachten ist dabei, dass Bußgeldentscheidungen keine Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar sind. Vielmehr kann gegen Bußgeldentscheidungen nach § 67 OWiG Einspruch eingelegt werden. Weiterhin sind sie nach § 89 OWiG erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind. Die §§ 7 und 10 schließen eine Regelungslücke, da sie nur bei Maßnahmen bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 5 Absatz 1) oder das Verbot ausländischer Einflussnahme (Artikel 5 Absatz 2) gelten. Denn für alle anderen Maßnahmen gilt (über Artikel 22 Absatz 3 der TTPW-VO) Artikel 51 des DSA und § 31 Absatz 1 des DDG. Angesichts der Schwere etwaiger Verstöße gegen Artikel 5 Absatz 1 und 2 der TTPW-VO, erscheint die Möglichkeit der Beschlagname ohne richterliche Anordnung und die sofortige Vollziehbarkeit gerechtfertigt. Die Regelungen gelten allerdings nicht für die nach § 2 Absatz 1 zuständige Datenschutzbehörde. Denn anders als der DSA bzw. das DDG sieht die DSGVO/das BDSG keine entsprechenden Regelungen vor. § 11 orientiert sich an der Regelung des § 32 Absatz 2 des DDG. Zu den §§ 12 und 13 (Termine von Wahlen und Referenden) Die §§ 12 und 13 dienen der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 26 der TTPW-VO, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Termine ihrer Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Abstimmungszeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission für ein neu einzurichtendes EU-Portal zu melden. Ausweislich der englischsprachigen Originalfassung der TTPW-VO sind, anders als es die deutschsprachige Fassung der TTPW-VO nahelegt, nicht die „Daten“, sondern die „Termine“ zu melden (Übersetzung von „dates“). Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 107, wonach (nur) die „Termine“ zu veröffentlichen sind, mit dem Ziel, u. a. Diensteanbieter bei der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen. Da bei der Bundeswahlleiterin bereits eine zentrale Webseite besteht, unter der Termine zu den Bundestags- und Landtagswahlen veröffentlicht werden, soll diese Webseite um die Termine und ggf. Abstimmungszeiträume der weiteren in Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden ergänzt werden. Hierfür melden die Länder oder die Kommunen der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die Termine und ggf. Zeiträume der in ihrem Gebiet stattfindenden Wahlen und Referenden, sobald sie offiziell bekannt gegeben wurden. Hierbei können die Länder entweder koordinierend tätig werden oder sonst sicherstellen, dass die Daten der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter gemeldet werden. Um den Aufwand bei der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter möglichst gering zu halten, sollten die Meldungen möglichst zentral erfolgen. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Abstimmungszeiträume ist unionsrechtlich begründet; in der Regel finden in der Bundesrepublik Wahlen und Referenden nicht innerhalb bestimmter Abstimmungszeiträume statt, womit die Regelung in Deutschland keine praktische Relevanz haben dürfte. Briefwahlzeiträume oder Wahlzeiträume wie etwa im Sinne des § 47 BWO werden hiervon nicht umfasst. In Bezug auf Referenden sind nur die Termine der Abstimmungen selbst zu melden, d. h. der Tag des Volks- beziehungsweise Bürgerentscheids, nicht jedoch die hierauf gerichteten vorgelagerten Volks-, Bürger-, Bürgerschafts- oder Ratsbegehren. Nicht geregelt wird, wie die Gemeinden oder Gemeindeverbände der Meldeverpflichtung nachkommen. Aufgrund des Durchgriffsverbots des Artikels 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes verbleibt es vielmehr den Ländern, den Vollzug der Meldungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände selbst zu regeln. Sollten bei der Bekanntmachung der entsprechenden Termine bereits die Daten für gegebenenfalls erforderliche Stichwahlen vorliegen, können diese auch zusammen mit dem Haupttermin der Wahl oder des Referendums übermittelt werden. Obwohl Erwägungsgrund 31 der TTPW-VO unter „Wahlen“ auch Wahlen für Führungspositionen innerhalb einer politischen Partei zählt, werden diese ausweislich der Begriffsbestimmung in § 1 Nummer 1 nicht als „Wahlen“ im Sinne dieses Gesetzes erfasst und sind daher nach § 12 nicht zu melden. Denn aus dem Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 der TTPW-VO ergibt sich, dass Mitgliedstaaten nur die Termine „ihrer“ Wahlen und Referenden melden müssen. Daraus folgt, dass nur „amtlich“ durchgeführte Wahlen und Abstimmungen zu melden sind.Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter meldet die ihr oder ihm mitgeteilten Termine und ggf. Abstimmungszeiträume dann ihrerseits oder seinerseits der Europäischen Kommission, die hierfür ein Portal nach Artikel 26 der TTPW-VO zur Verfügung stellt. Damit die Meldungen an die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter möglichst reibungslos und effektiv an die Europäische Kommission weitergegeben werden können, hat die Datenübertragung an die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter bereits in einem elektronischen Verfahren zu erfolgen. Um hier möglichst große Synergien zu heben, hat die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter das Verfahren im Benehmen mit den Ländern näher zu bestimmen. § 14 (Bußgeldvorschriften) § 14 dient der Umsetzung des Artikels 25 Absatz 1 bis 7 der TTPW-VO. Nach Artikel 25 Absatz 1 der TTPW- VO müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Zuwiderhandlungen der Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, gegen die Artikel 7 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zu verhängen sind. Dazu gehören ausweislich Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung auch Geldbußen. Aus Artikel 25 Absatz 5 und 6 der TTPW-VO ergibt sich, dass auch Verstöße gegen die Artikel 5, 18 und 19 der TTPW-VO bußgeldbewehrt sein sollen. Zu Absatz 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 49 normiert Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 21 der TTPW-VO, mit Ausnahme von Artikel 18 und 19 der TTPW-VO, die bereits über Artikel 25 Absatz 6 und 7 der TTPW-VO in Verbindung mit Artikel 83 der DSGVO bußgeldbewehrt sind. Zu Absatz 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dient der Umsetzung des Artikels 25 Absatz 1 der TTPW-VO. Er normiert Festbeträge für Verstöße gegen die TTPW-VO in Höhe von 300 000 Euro oder 30 000 Euro und orientiert sich dabei an üblichen Sanktionshöhen. Zu den Absätzen 3 und 4 Die Absätze 3 und 4 dienen der Umsetzung der in Artikel 25 Absatz 2 der TTPW-VO vorgeschriebenen variablen Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen. Der den Mitgliedstaaten zustehende Spielraum bei der Auswahl nach Artikel 25 Absatz 2 der TTPW-VO wird ausgenutzt und die hinreichend bestimmte und praktikable Lösung „Jahresumsatz“ nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der TTPW-VO gewählt. Der weltweite Jahresumsatz wird – wie auch sonst üblich – als „Gesamtumsatz“ bezeichnet. Zu Absatz 5 Absatz 5 konkretisiert den Begriff des Begriffs des Gesamtumsatzes und sieht die Möglichkeit der Schätzung vor, um auch dann, wenn der Gesamtumsatz nicht offengelegten Rechnungslegungsunterlagen entnommen werden kann, eine wirksame Ahndung zu ermöglichen. Zu Absatz 6 Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b der TTPW-VO nennt die „Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes“ als Zumessungsgrund. Demgegenüber sieht das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht in § 17 Absatz 2 OWiG (ggf. in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 OWiG) vor, dass bei fahrlässigem Handeln ein ermäßigter Bußgeldrahmen (Hälfte des angedrohten Höchstmaßes) gilt, sofern die jeweilige Bußgeldvorschrift nicht schon selbst im Höchstmaß der angedrohten Geldbuße zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet. Um hier dem Vorrang des EU-Rechts Ausdruck zu verleihen und um Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften zu vermeiden, wird § 17 Absatz 2 OWiG für nicht anwendbar erklärt. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b der TTPW-VO ist die Begehungsform angemessen im Rahmen der Zumessung der (Verbands-)Geldbuße zu berücksichtigen. Zu Absatz 7 Die Festlegung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz folgt der sachlichen Zuständigkeit der genannten Behörden nach § 2. Den Ländern steht es hinsichtlich der Benennung der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde frei, diese in ihrem Zuständigkeitsbereich zu benennen. Zu Absatz 8 Für Verstöße gegen Artikel 18 und 19 der TTPW-VO sieht Artikel 25 Absatz 6 der TTPW-VO vor, dass die Datenschutzbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 DSGVO bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 DSGVO genannten Betrag verhängen können. Das Unionsrecht weist kein allgemeines Bußgeldverfahrensrecht auf, sondern überlässt dies den Mitgliedstaaten (vgl. Artikel 83 Absatz 8 DSGVO). Deshalb regelt § 41 BDSG für die Umsetzung dieser Verpflichtung eine Anwendbarkeit des Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrechts. Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Verfahren bei Verstößen gegen Artikel 18 und 19 der TTPW-VO zu vermeiden und eine Anwendbarkeit des Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrechts auch in diesen Fällen sicherzustellen, verweist Absatz 8 auf § 41 BDSG. Zu § 15 (Inkrafttreten) § 15 sieht als Datum des Inkrafttretens den Tag nach der Verkündung vor. Ein Inkrafttreten zum Quartalsbeginn kommt aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz- Gesetz – PWTG) (NKR-Nr. 7606, BMDS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,1 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 462 000 Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 190 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR begrüßt, dass das Ressort hierzu Visualisierungen vorgelegt hat. II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900* über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO). Die TTPW-VO schafft einen gemeinsamen Rechtsrahmen zum Umgang mit politischer Werbung in der Europäischen Union. Zur Durchführung der TTPW-VO normiert der vorliegende Entwurf Bußgeldtatbestände und legt folgende zuständige Behörden fest: • Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur • Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) • Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen. Wirtschaft Die bundesrechtlichen Regelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Ein möglicherweise höherer Aufwand für die Wirtschaft aus den unmittelbaren Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/900 wird nicht durch das Ressort beziffert, da sich die Verpflichtungen nicht aus dem Bundesrecht, sondern unmittelbar aus europäischen Regelungen ergeben. Verwaltung Der Verwaltung entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro. Davon entfallen rund 1,1 Mio. Euro auf den Bund und 190 000 Euro auf die Länder. Der Verwaltung auf Bundesebene entsteht darüber hinaus einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 460 000 Euro. Die Belastungen resultieren nachvollziehbar aus den folgenden Vorgaben: Vorgabe Verwaltungsebene Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Ausweitung der Aufgaben der Zentralen Beschwerdestelle (Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der BNetzA) Bund 402 0 Überwachung, Anwendung und Durchsetzung der Einhaltung der Transparenz- und Sorgfaltspflichten (Koordinierungsstelle Bund 303 0 * Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. Vorgabe Verwaltungsebene Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) für digitale Dienste in der BNetzA) Veröffentlichung und Übermittlung der Daten von Wahlen und Referenden an das EU-Portal (Bundeswahlleiterin) Bund 117 462 Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden Land 190 0 Nationale Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden (Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der BNetzA) Bund 163 0 Einrichtung und Betrieb eines Online-Verzeichnisses über bevollmächtigte Vertreter von Anbietern politischer Werbedienstleistungen (Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der BNetzA) Bund 31 0 Einrichtung und Betrieb einer Kontaktstelle auf Unionsebene (Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der BNetzA) Bund 30 0 Berichtspflichten (Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der BNetzA) Bund 14 0 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der BNetzA) Bund 8 0 Summe 1 258 462 davon auf Bundesebene 1 068 462 davon auf Landesebene 190 0 III.2 Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Durch die im Rahmen des Vorhabens erstellte Visualisierung (siehe Anlage) lässt sich die Governance des Vollzugs sehr gut nachvollziehen. Darüber hinaus begrüßt der NKR, dass das Ressort die Empfehlung des NKR aufgegriffen und für die Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden an die Bundeswahlleiterin eine gebündelte Datenlieferung vorgesehen hat. Dadurch erfolgen die Datenlieferungen nicht mehr dezentral durch die jeweiligen Gemeinden und Kreise, sondern zentral über zuständige Stellen auf Landesebene. In der Folge der Bündelung konnte der Personalaufwand bei der Bundeswahlleiterin für die Entgegennahme und Pflege der Daten reduziert werden. Lutz Goebel Malte Spitz Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu § 2 Absatz 1 PWTG § 2 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die Informationsfreiheit der Länder sind zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der Anwendung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2024/900, soweit sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sind.“ Begründung: Artikel 22 Absatz 1 TTPW-VO sieht die nationalen Datenschutzbehörden für die datenschutzrechtlichen Aspekte der Verordnung als zuständige Behörden an. Die in einem Vorentwurf des PWTG bereits enthaltene Nennung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die Informationsfreiheit der Länder, soweit diese nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sind, neben der Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll deshalb wieder in das Gesetz aufgenommen werden. Mit dem Verweis auf das BDSG wird klargestellt, dass es insoweit nur um die Aufsicht über nicht-öffentliche Stellen geht. Zielgruppe des Gesetzentwurfs sind vor allem nicht-öffentliche Stellen im Sinne des BDSG (Parteien, Abgeordnete und Anbieter von politischen Werbedienstleistungen). Für die Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht über nicht-öffentliche Stellen hat der Bund mit § 40 BDSG seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bereits wahrgenommen. Es ist nur konsequent, diese Zuständigkeitszuweisung nun auch auf das Thema politische Werbung zu erstrecken. 2. Zu § 2 Absatz 1 PWTG Der Bundesrat bittet, unabhängig von der Frage, wer die Zuständigkeit der Landesdatenschutzaufsichtsbehörden regelt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (wie zum Beispiel in § 5 PWTG-E) auf die Landesdatenschutzaufsichtsbehörden, soweit sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sind, entsprechend zu erweitern. Begründung: Die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden müssen – unabhängig von der Frage, wer deren Zuständigkeit regelt – bei einem derart sensiblen Thema im nicht-öffentlichen Bereich deutschlandweit einheitlich geregelt werden. Denn es wäre nicht vermittelbar, wenn Landesdatenschutzaufsichtsbehörden etwa bei deutschlandweit gleichen Sachverhalten unterschiedliche Befugnisse zustünden und es mithin zu Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen käme. Daher müssen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (wie z. B. in § 5 PWTG-E) auch den Landesdatenschutzaufsichtsbehörden zugesprochen werden. Die hier gebotene einheitliche Anwendung europäischen Rechts erfordert eine Bundesregelung für die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden auch der Länder, zumal es sich hier nicht um reines Verwaltungsrecht handelt, sondern eine Gemengelage aus dem Recht der Wirtschaft und Parteienrecht besteht. 3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 – neu –, Absatz 3 PWTG § 3 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Sie können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten.“ bb) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.“ b) Absatz 3 ist zu streichen. Folgeänderung: In § 3 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „nach den Absätzen 1 und 3“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ zu ersetzen. Begründung: Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb es der Einschränkung in § 3 Absatz 3 PWTG-E zum Austausch der Inhalte und Daten zwischen den Aufsichtsbehörden bedarf. § 3 Absatz 3 PWTG-E schränkt den Inhalt der Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Zusammenarbeit, die § 3 Absatz 1 PWTG-E ausdrücklich vorsieht, stark ein, da nur die dort ausdrücklich genannten Inhalte miteinander ausgetauscht werden dürfen. Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs stellt der ausdrückliche Wortlaut keine nicht abgeschlossene („insbesondere“) Auflistung dar, sondern ist auf die in Nummern 1 und 2 genannten Inhalte beschränkt. Andere Ermächtigungsgrundlagen zum Austausch von Informationen zur Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Aufgaben sind deutlich weiter und ohne inhaltliche Beschränkung gefasst, zum Beispiel in § 19 Absatz 2 Digitale-Dienste-Gesetz oder § 50f Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder § 40 Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz. 4. Zu § 4 PWTG Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 4 vorgesehenen Regelungen zu überprüfen. Begründung: a) Nach § 4 Absatz 2 PWTG-E teilen (auch) die Aufsichtsbehörden der Länder der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen nach § 4 Absatz 1 PWTG-E mit, die für die Erstellung des dort genannten Tätigkeitsberichts erforderlich sind. Der Aufwand und die den Aufsichtsbehörden entstehenden Kosten sind unklar. In der Begründung des Gesetzentwurfs unter A. VII. 4.4 (BR-Drucksache 766/25, S. 22) findet sich lediglich die Aussage, dass den Landesmedienanstalten im Zusammenhang mit der jährlichen Berichtspflicht der Koordinierungsstelle kein nennenswerter Aufwand entsteht. Hierbei dürfte es sich um eine Behörde nach § 1 Nummer 4 Buchstabe c PWTG-E handeln. Es ist nicht klar, ob von der Berichtspflicht auch weitere Behörden der Länder neben den Landesmedienanstalten betroffen sind (insbesondere die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchsetzung der DSGVO nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a PWTG-E). b) Bei § 4 Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E erscheint fraglich, ob die vorgesehene Verweisung auf § 14 PWTG-E und § 9 PWTG-E korrekt ist. Gemeint sein dürften an dieser Stelle § 14 PWTG-E und § 8 PWTG-E. c) Soweit in § 4 Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E (nur) Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 PWTG-E benannt werden, stellt sich die Frage, ob damit bewusst die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 ausgenommen werden sollen. § 4 Absatz 3 PWTG-E soll gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 28) der Durchführung von Artikel 25 Absatz 8 Verordnung (EU) 2024/900 dienen. Nach dieser Vorschrift erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht über die Sanktionen, die zur Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/900 verhängt wurden, insbesondere über die Art der verhängten Sanktionen und die Höhe der Geldbußen und finanziellen Sanktionen. Zu den gemeinten Sanktionen dürften auch die von den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900 im Einklang mit Artikel 83 DSGVO verhängten Geldbußen bei Verstößen gegen Artikel 18 und 19 Verordnung (EU) 2024/900 gehören. Diese gehören jedoch nicht zu den Ordnungswidrigkeitsverfahren, die in §14 PWTG-E aufgezählt werden. Bezüglich der Bußgeldbewehrung von Artikel 18 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/900 verweist die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 14 Absatz 1 PWTG-E (S. 30) auf die Regelung in Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900. Es ist nicht klar, wie die Koordinierungsstelle für digitale Dienste solche Sanktionen in ihrem jährlichen Bericht berücksichtigen kann, wenn eine Mitteilungspflicht hierüber jedenfalls nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E nicht besteht. Sollte Artikel 25 Absatz 8 Verordnung (EU) 2024/900 nach Auffassung der Bundesregierung hingegen keine Berichtspflicht über Sanktionen nach Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900 umfassen, sollte hierzu im weiteren Gesetzgebungsverfahren zumindest eine Klarstellung erfolgen. 5. Zu § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 11 einleitender Satzteil und Nummer 1 PWTG In § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 11 einleitender Satzteil und Nummer 1 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ jeweils durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ zu ersetzen. Begründung: Die Regelung in § 2 Absatz 1 PWTG-E enthält keine Nummerierung. 6. Zu § 8 Absatz 3 PWTG Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 8 Absatz 3 vorgesehenen Regelungen zu überprüfen. Begründung: Die Regelungen in § 8 PWTG-E stimmen weitgehend mit § 27 DDG überein. Lediglich eine entsprechende Regelung zu § 8 Absatz 3 PWTG-E ist im DDG nicht enthalten. Nach § 8 Absatz 3 PWTG-E kann die zuständige Behörde eine Erklärung nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe g Verordnung (EU) 2024/900 veröffentlichen, in der auch die für den Verstoß verantwortlichen juristischen oder natürlichen Personen genannt werden. Bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten handelt es sich um eine Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 DSGVO, für die eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucksache 766/25, S. 29) soll § 8 Absatz 3 PWTG-E dafür die Befugnis geben. Zudem habe die Durchsetzungsbehörde im Rahmen der Ausübung des Ermessens eine sorgfältige Abwägung durchzuführen und ausführlich darzulegen, warum die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten erforderlich ist. Aus dem Wortlaut der Regelung könnte für die Praxis nicht ausreichend deutlich werden, dass für die Veröffentlichung personenbezogener Daten besondere Anforderungen bestehen. Angesichts der grundrechtlichen Eingriffstiefe ist daher bereits in der Rechtsgrundlage eine ausdrückliche Beschränkung der Datenverarbeitung auf das für den Zweck erforderliche Maß üblich. Die zeitliche Beschränkung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 PWTG-E ist zu begrüßen, stellt aber noch keine ausreichende Regelung dar, um die Verarbeitung auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Auch sollte geprüft werden, die nach der Begründung des Gesetzentwurfs als erforderlich erachtete ausführliche Darlegung der sorgfältigen Abwägung, warum die Veröffentlichung personenbezogener Daten in dem jeweiligen Fall erforderlich ist, ausdrücklich als eine Dokumentationspflicht der zuständigen Behörde im Gesetzestext zu normieren. Mit einer solchen Dokumentationspflicht könnten die rechtsanwendenden Behörden zu der erforderlichen sorgfältigen Abwägung geführt und damit vor Rechtsverstößen bewahrt werden. 7. Zu § 14 Absatz 9 – neu – und Absatz 10 – neu – PWTG Nach § 14 Absatz 8 sind die folgenden Absätze 9 und 10 einzufügen: „(9) Für Verstöße nach Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden sind, die durch die Tat hervorgebracht wurden oder auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. Die §§ 17, 30 Absatz 1 und die §§ 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt. Die zuständige Kammer des Landgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (10) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. Die §§ 59, 59b Absatz 3, 81 Absatz 2 Nummer 6 bis 11 in Verbindung mit § 81c, § 81a Absatz 2 bis 5, § 81b, § 81e, § 81f, § 81g Absatz 2, § 82b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anwendbar; Geldbußen im Sinne jener Vorschriften sind solche wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/900, abweichend hiervon in den Fällen des § 81 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10, 11 solche nach § 81c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die entsprechende Anwendbarkeit von § 59b Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingeschränkt.“ Begründung: Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) sieht für Verstöße gegen Artikel 18 und 19 TTPW-VO vor, dass die Datenschutzbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 DSGVO bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 DSGVO genannten Betrag verhängen können. Für die Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Anwendung des Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrechts notwendig, da das Unionsrecht kein einheitliches Bußgeldverfahren vorsieht und die Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlässt (vgl. Artikel 83 Absatz 8 DSGVO). Da das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 2 OWiG ausschließlich auf Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht und nicht auf Bußgelder aus EU-Verordnungen anwendbar ist, bedarf es einer entsprechenden Regelung im PWTG, die im Gesetzentwurf jedoch fehlt. Ohne eine Regelung im PWTG hätten die Landesdatenschutzbehörden keine Möglichkeit, ihre europarechtlichen Pflichten nach Artikel 25 Absatz 6 TTPW-VO zu erfüllen. 8. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeiten und Aufgaben der Landesdatenschutzbeauftragten bei der Überwachung der Anwendung der TTPW-VO im Gesetzentwurf angemessen abgebildet werden. Dabei sollte geprüft werden, ob eine einheitliche Regelung der Befugnisse und Aufgaben im Bundesrecht erforderlich ist, um Rechtsklarheit und eine effektive Durchsetzung der TTPW-VO auf Landesebene sicherzustellen; insbesondere ist zu bewerten, ob die bisherige Fokussierung auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sachlich gerechtfertigt ist und ob die Verwaltungsaufwände der Länder angemessen berücksichtigt wurden. b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf um Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern und Parlamentsmitgliedern ergänzt werden sollte, damit Angehörige der freien Berufe, Medienschaffende und sonstige Berufsgeheimnisträger sowie Parlamentsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auch in Zukunft in gleichem Maße vor staatlichen Eingriffen geschützt werden, wie dies bislang, insbesondere aufgrund der bestehenden Vorschriften des Strafverfahrensrechts zu Zeugnisverweigerungsrechten, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, der Fall ist. Begründung: Zu Buchstabe a: Es wird begrüßt, dass der Gesetzentwurf die Vorgaben der EU-Verordnung 2024/900 umsetzt und damit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Transparenz, Datenschutz und Chancengleichheit bei politischer Werbung leistet. Die Benennung von Zuständigkeiten und die Einführung verbindlicher Regelungen schaffen die Grundlage für eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der neuen Transparenz- und Sorgfaltspflichten. Allerdings berücksichtigt der Gesetzentwurf nicht hinreichend, dass die Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in Artikel 22 Absatz 1 die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 DSGVO in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich – und damit in wesentlichen Bereichen die Landesdatenschutzbeauftragten – als zuständige Behörden für die Überwachung der Anwendung der Artikel 18 und 19 TTPW-VO benennt. Eine einheitliche Regelung im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit erfordert daher auch einheitliche Befugnis- und Aufgabennormen, die sich auf die tatsächlich zuständigen Behörden beziehen. Die im Gesetzentwurf überwiegende Fokussierung auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) führt dazu, dass entsprechende Regelungen für die Landesdatenschutzbeauftragten fehlen. Ohne eine allgemeine Regelung der Befugnisse wären Parallelregelungen im Landesrecht notwendig, was der Rechtsklarheit und dem Ziel einer einheitlichen Gesetzgebung widerspricht. Ein sachlicher Grund für die ausschließliche Zuweisung der Befugnisse an die BfDI ist nicht ersichtlich; vielmehr zeigt § 40 Absatz 4 Satz 1 BDSG, dass der Bundesgesetzgeber auch die Befugnisse der Landesdatenschutzbehörden im Bundesrecht einheitlich regeln kann. Zu Buchstabe b: Die §§ 5 bis 11 PWTG-E regeln Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse und Verfahren der nach § 2 Absatz 1 PWTG-E zuständigen Datenschutzbehörde und der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PWTG-E zuständigen Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO). Laut Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 766/25, S. 28) gelten sie nur für Verstöße gegen Artikel 5 und 20 TTPW-VO betreffend die Erbringung politischer Werbedienstleistungen in der EU und die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Targeting oder der Schaltung von politischen Anzeigen im Internet an andere Interessenten. Die §§ 5 bis 11 PWTG-E enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu den Ermittlungen (§ 5), zur Auskunftserteilung und zu Durchsuchungen (§ 6), zur Beschlagnahme (§ 7) und zur Durchsetzung von Verpflichtungen (§ 8) und lehnen sich dabei weitgehend an die Vorschriften der §§ 24 ff. des Digitale-Dienste- Gesetzes an. § 6 Absatz 1 PWTG-E regelt u. a. die Auskunftserteilung von Anbietern politscher Werbedienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 TTPW-VO. Erfasst hiervon werden sämtliche Personen, die – mit Ausnahme bloßer Nebendienstleistungen – politische Werbedienstleistungen erbringen. In diesem Kontext bestimmt § 6 Absatz 3 PWTG-E, dass in den Räumlichkeiten, die diese Personen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, unter den in § 6 Absatz 3 PWTG-E genannten Voraussetzungen auf gerichtliche Anordnungen Durchsuchungen durchgeführt werden dürfen. Bei Gefahr in Verzug ist dies auch ohne richterliche Anordnung möglich. § 7 PWTG-E regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Beschlagnahme. Beschlagnahmeverbote sind hier nicht vorgesehen. Diese Regelungen treffen grundsätzlich auch Berufsgeheimnisträger, also z. B. die Angehörigen der freien Berufe, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, sowie Medienschaffende, also Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, sowie Parlamentsmitglieder. Insoweit erscheint eine Überarbeitung des Gesetzesentwurfs erforderlich, denn diese Personengruppen genießen aufgrund ihrer besonderen Stellung in der verfassungsmäßigen Ordnung einen besonderen Schutz. Dem wird z. B. durch die Vorschriften der StPO zu Zeugnisverweigerungsrechten, Durchsuchungen und Beschlagnahmen (einfachgesetzlich) Rechnung getragen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, ob für den genannten Personenkreis Sonderregelungen geschaffen werden müssen oder zumindest klargestellt werden sollte, dass die bestehenden Regelungen zum Schutz dieser Personen von der Neuregelung unberührt bleiben. Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: 1. Zu § 2 Absatz 1 PWTG Die Bundesregierung weist daraufhin, dass der Großteil der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 (nachfolgend TTPW-VO) den Ländern obliegt. Dies betrifft nicht nur die Durchführung hinsichtlich der Adressaten, die nicht Vermittlungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital-Services Act – DSA) sind, wie etwa Rundfunk, Presse und andere Printmedien, sondern auch der Behörden, welche Artikel 20 TTPW-VO durchsetzen sollen. Die Benennung der zuständigen Behörden für die Durchsetzung der Artikel 18 und 19 der TTPW-VO hingegen ist nicht mehr erforderlich, da Artikel 22 Absatz 1 TTPW-VO auf die nach Artikel 51 DSGVO zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden verweist, die in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz, bei Verwaltungskompetenz der Länder in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht, bestimmt sind. Damit ergibt sich die Zuständigkeit bzgl. der Artikel 18 und 19 bereits aus der unmittelbar anwendbaren EU- Verordnung, weshalb sich eine wiederholende/klarstellende Zuständigkeitsregelung im nationalen Durchführungsgesetz verbietet (Verstoß gegen das Wiederholungsverbot). Hinsichtlich der Durchsetzung von Artikel 20 TTPW-VO, soweit es um datenschutzrechtliche Fragestellungen geht, trifft die TTPW-VO gerade keine Vorentscheidung, welche Behörden diesen Artikel durchsetzen sollen (vgl. Artikel 22 Absatz 4 TTPW-VO). Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung regeln die Länder grundsätzlich die Verwaltungsorganisation und das Verwaltungsverfahren, soweit sie für den Verwaltungsvollzug zuständig sind. Auch mit Blick auf medienrechtliche Implikationen soll die Bestimmung der zuständigen Behörden dem jeweiligen Landesrecht überlassen bleiben . So bestehen etwa im MStV medienrechtliche Sonderreglungen im Bereich des Datenschutzes wie § 31i. 2. Zu § 2 Absatz 1 PWTG Wir verweisen auf die allgemeinen Anmerkungen Fragen zu Ziffer 1. 3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 – neu –, Absatz 3 PWTG § 3 PWTG-E dient der Durchführung des Artikels 22 Absatz 7 TTPW-VO. Er regelt in Absatz 1 die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden für die TTPW-VO. Die Zusammenarbeit und der Datenaustausch können nach Absatz 2 in einer Verwaltungsvereinbarung konkreter ausgestaltet werden. Absatz 3 bildet die Grundlage für den Datenaustausch, insbesondere soweit personenbezogene Daten betroffen sind. Die in der Begründung genannten anderen Ermächtigungsgrundlagen betreffen keine vergleichbaren Sachverhalte. Insbesondere ist im Digitale-Dienste-Gesetz die Zusammenarbeit der zuständigen Aufsichtsbehörden, welche auch durch § 3 PTWG geregelt wird, in § 18 DDG geregelt, nicht in § 19 DDG. § 3 PWTG ist § 18 DDG darüber hinaus aufgrund des vergleichbaren Anwendungsbereichs fast wortgleich nachgebildet. Der Austausch zwischen Bundes- und Landesbehörden zu Zwecken der Aufsicht und Sanktionierung ist in § 18 Absatz 3 DDG ebenfalls abschließend geregelt. § 19 DDG regelt dagegen die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit anderen, im Rahmen des DDG nicht zuständigen Behörden wie etwa dem BKA oder der Bundesnetzagentur. Hinsichtlich der Beweisverwertungsgebote sieht die Bundesregierung keinen Anpassungsbedarf. Der Vorbehalt der Beweisverwertungsverbote führt zu einem erwünschten Vorrang dieser gegenüber der Ermächtigungsgrundlage zur Verarbeitung der ihnen übermittelten Daten und Informationen in den Aufsichts- und Sanktionsverfahren. Nach Datenschutzrecht müssen Ermächtigungsgrundlagen zum Austausch von personenbezogenen Daten inhaltlich möglichst bestimmt sein. Aus Sicht der Bundesregierung gibt es über die in § 3 Absatz 3 PWTG- E genannten Fälle hinaus keine weiteren Fallgestaltungen, in denen ein Austausch von personenbezogenen Daten erforderlich wäre. Sollten die Länder Bedarf für die Ergänzung weiterer konkreter Fallgestaltungen sehen, würde sich die Bundesregierung im parlamentarischen Verfahren für die Aufnahme solcher konkreter Fallgestaltungen in § 3 Absatz 3 PWTG-E einsetzen. 4. Zu § 4 PWTG Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 2) Solange noch keine Landesgesetze zur Durchführung der TTPW-VO existieren, kann die Bundesregierung nicht abschließend sagen, welche Behörden konkret umfasst sind. Zumindest die Landesdatenschutzbehörden, die bereits Artikel 18 und 19 durchsetzen, sind aber hiervon umfasst. Zu den Buchstaben b und c Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Die Bundesregierung wird sich bemühen, dass eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren erfolgt und bedankt sich für den Hinweis. 5. Zu § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 11 einleitender Satzteil und Nummer 1 PWTG Die Bundesregierung bedankt sich für die redaktionellen Hinweise und wird sich im parlamentarischen Verfahren für eine entsprechende Anpassung einsetzen. 6. Zu § 8 Absatz 3 PWTG Die Bundesregierung nimmt zu der Prüfbitte wie folgt Stellung: Im Gegensatz zum DSA enthält die TTPW-VO in Artikel 22 Absatz 5 lit. g) selbst bereits die (unmittelbare anwendbare) datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage, personenbezogene Daten zu veröffentlichen. Die Formulierung in DDG und PWTG unterscheiden sich deshalb. Die Formulierung im PWTG soll dazu dienen, diese Möglichkeit zeitlich zu konkretisieren und eine verhältnismäßige Anwendung dieser Möglichkeit durch die zuständigen Behörden sicherzustellen. Der Erforderlichkeitsgrundsatz wird auch dadurch zur Geltung gebracht, dass der zuständigen Behörde ein Ermessen eingeräumt wird. Das Datenschutzrecht, insbes. die Grundsätze der DSGVO (Grundsatz der Datenminimierung etc.), finden für die zuständigen Behörden als Normadressaten weiterhin Anwendung, so dass weitere ausdrückliche Beschränkungen nicht erforderlich erscheinen. Darüber hinaus wären diese wohl auch nicht zulässig, da Artikel 22 Absatz 5 lit. g TTPW unmittelbare Geltung besitzt, und weitere Einschränkungen zur Reduktion des Regelungsgehaltes führen könnten. Die Einführung einer über die Vorgaben der DSGVO hinausgehenden neuen Dokumentationspflicht wird abgelehnt. Zum einen, da aus hiesiger Sicht kein Grund besteht, hier einen strengeren Maßstab anzulegen als in der DSGVO niedergelegt. Darüber hinaus widerspricht die Einführung einer zusätzlichen Dokumentationspflicht auch dem übergeordneten Ziel des Bürokratieabbaus. 7. Zu § 14 Absatz 9 – neu – und Absatz 10 – neu – PWTG Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Sie weist darauf hin, dass dem Anliegen grundsätzlich bereits mit § 14 Absatz 8 PWTG-E und dem dortigen Verweis auf § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes Rechnung getragen ist. Die Bundesregierung wird sich im weiteren Verfahren dafür einsetzen, dass in § 14 Absatz 8 PWTG-E die Formulierung „In den Fällen des Artikels 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900“ durch die Formulierung „In den Fällen des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900“ korrigiert wird. Sie wird ferner prüfen, ob die Regelung des § 14 Absatz 8 PWTG-E in eine eigenständige Vorschrift überführt werden sollte, um die Fälle nationaler Bußgeldbewehrung (§ 14 Absatz 1 bis 7 PWTG-E) und die Fälle unmittelbarer Bewehrung durch EU-Recht (Artikel 25 Absatz 6 TTPW-VO) auch rechtstechnisch klarer voneinander zu trennen. 8. Zum Gesetzentwurf allgemein Zu Buchstabe a Wir verweisen auf die allgemeinen Anmerkungen zu Ziffer 1. Zu Buchstabe b Die Bundesregierung kann das Anliegen des Bundesrates nachvollziehen und wird im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob und inwieweit gesetzliche Klarstellungen erforderlich sind. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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