Demokratische und rechtsstaatliche Implikationen des Politische-Werbung-Transparenz-Gesetzes (Antwort zu Drs. 21/5038)
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Demokratische und rechtsstaatliche Implikationen des Politische-Werbung-Transparenz-Gesetzes (Antwort zu Drs. 21/5038)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5241
21. Wahlperiode 02.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz
Frömming, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5038 –
Demokratische und rechtsstaatliche Implikationen des Politische-Werbung-
Transparenz-Gesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Meinungs- und Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes gehören
zu den tragenden Fundamenten der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung. Sie schützt nicht nur die individuelle Äußerung von Meinungen,
sondern auch den offenen, pluralen und notwendigen streitigen Prozess
politischer Willensbildung selbst. Demokratie ist kein konfliktfreier
Verwaltungszustand. Sie lebt vom öffentlichen Diskurs, vom Widerspruch, von Zuspitzung
und von Auseinandersetzung. Der offene Streit über politische Inhalte ist
sinnstiftend und ein konstituierendes Element demokratischer Ordnung. Gerade
deshalb ist die Meinungs- und Pressefreiheit bewusst als Abwehrrecht gegen
den Staat ausgestaltet. Sie soll politische Kommunikation vor staatlicher
Vorstrukturierung, Vorbewertung oder Lenkung bewahren. Einschränkungen
bedürfen daher einer besonders strengen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Vor diesem Hintergrund ist der von der Bundesregierung beschlossene
Entwurf eines Politische-Werbung-Transparenz-Gesetzes (PWTG) nicht isoliert
zu betrachten. Er steht nach Ansicht der Fragesteller exemplarisch für einen
grundlegenden Wandel staatlichen Regulierungsverständnisses: Unter dem
formalen Ziel von Transparenz und Demokratieschutz werden
Regelungsmechanismen geschaffen, die politische Kommunikation systematisch einer
administrativen Erfassungs-, Prüf- und Risikologik unterwerfen. Dabei geht der
nationale Gesetzentwurf in wesentlichen Punkten über die Vorgaben der
zugrunde liegenden europäischen Verordnung über Transparenz und Targeting
politischer Werbung (TTPA) hinaus. Insbesondere bei der Ausgestaltung von
Kontroll-, Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen werden nach Lesart
der Fragesteller zusätzliche nationale Verschärfungen eingeführt, die nicht
zwingend vorgegeben sind. Politische Meinungsäußerung wird damit nicht
mehr primär als freier Bestandteil des demokratischen Diskurses behandelt.
Sie erscheint vielmehr als potenziell regelungsbedürftiger Vorgang.
Aus Sicht der Fragesteller besonders kritikwürdig ist die unscharfe und weit
auslegbare Definition des Begriffs der „politischen Werbung“. Der
Regierungsentwurf beschränkt sich nicht auf klar umrissene Formen klassischer
Wahlwerbung. Er eröffnet vielmehr einen Deutungsspielraum, der auch
journalistische Berichterstattung, meinungsstarke Beiträge, thematische Kampag-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 2. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nen oder gesellschaftspolitische Kommunikation Dritter erfassen kann, sofern
diesen eine politische Zielrichtung zugeschrieben wird. Diese begriffliche
Unbestimmtheit bildet nach Ansicht der Fragesteller das eigentliche Einfallstor
für sämtliche nachgelagerten Kontroll- und Eingriffsbefugnisse. Wo nicht
eindeutig bestimmt ist, was als politische Werbung gilt, entsteht
Rechtsunsicherheit. Zugleich etabliert sich ein dauerhaft schwebender Verdachtszustand.
Auf dieser Grundlage entfalten die im Gesetz vorgesehenen Instrumente ihre
eigentliche Wirkung. Dokumentations- und Offenlegungspflichten,
Prüfverfahren, Sanktionsandrohungen sowie weitreichende Ermittlungsbefugnisse
setzen nach Meinung der Fragesteller nicht an klar bestimmten Tatbeständen
an. Sie knüpfen vielmehr an Zuschreibungen und Auslegungen an. Aus Sicht
der Fragesteller besonders schwer wiegt dabei die vorgesehene Möglichkeit,
Geschäfts- und sogar Redaktionsräume bei bloßem Verdacht auf Verstöße zu
betreten und zu durchsuchen, ohne dass es eines vorherigen richterlichen
Beschlusses bedarf. Ein solcher Eingriff berührt nicht nur das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes. Er greift
zugleich in den besonders geschützten Kernbereich der Pressefreiheit nach
Artikel 5 des Grundgesetzes ein. Die Durchsuchung von Redaktionsräumen
betrifft zwangsläufig redaktionelle Arbeitsprozesse, den Quellenschutz, interne
Kommunikation und journalistische Entscheidungsfreiheit. Damit wird ein
zentrales Funktionsgrundrecht der Demokratie verletzt.
Nach Auffassung der Fragesteller entsteht so ein Regulierungsregime, das
politische Kommunikation nicht offen verbietet, seine Wirkung jedoch
indirekt entfaltet. Durch begriffliche Unschärfe, umfangreiche Bürokratie sowie
erhebliche Haftungs- und Sanktionsrisiken wird politische Kommunikation
faktisch unter einen permanenten Risiko- und Rechtfertigungsvorbehalt
gestellt. Diese Dynamik ist nicht mit klassischer Zensur gleichzusetzen, erzielt
jedoch eine vergleichbare Wirkung. Denn sie wirkt abschreckend und führt
dazu, dass politische Werbung, kritische Berichterstattung oder oppositionelle
Kommunikation unterbleiben, bevor es überhaupt zu einem staatlichen
Eingriff kommt.
Wie real diese Abschreckungswirkung ist, zeigen die Reaktionen von Google
(YouTube) und Meta, politische Werbung in der Europäischen Union aufgrund
der mit der europäischen Regelung verbundenen rechtlichen Unsicherheiten
und Haftungsrisiken vollständig einzustellen. Dieses Beispiel verdeutlicht,
dass nicht erst konkrete Sanktionen, sondern bereits die Struktur des
Regulierungsregimes selbst dazu führt, dass politische Kommunikation vorsorglich
eingestellt wird. Die Gefahr liegt daher weniger in einem einzelnen Akt als in
der systematischen Verschiebung des demokratischen Koordinatensystems:
vom offenen Diskurs hin zu einer verwalteten, kontrollierten und
risikobehafteten politischen Kommunikation.
1. Welches Verständnis von Meinungs‑ und Pressefreiheit im digitalen
Raum legt die Bundesregierung dem Entwurf des Politische‑
Werbung‑Transparenz‑Gesetzes zugrunde?
Die Bundesregierung richtet ihr Verständnis der Grundrechte auf Meinungs-
und Pressefreiheit an den Gewährleistungen des Artikels 11 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union sowie des Artikels 5 Absatz 1 und 2 des
Grundgesetzes aus und berücksichtigt dabei die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichts.
Herausforderungen für die Meinungsfreiheit sieht die Bundesregierung in einer
Beeinflussung der abgebildeten Meinungen durch Algorithmen von
Plattformen privater Unternehmen, die nach wissenschaftlichen Erhebungen ein
signifikantes Bias aufweisen und Inhalte der Ränder des politischen Spektrums
bevorzugen. Weiterhin sieht die Bundesregierung eine Herausforderung darin,
dass staatliche und staatlich gesponserte Akteure aus Drittstaaten aktiv auf eben
diesen Plattformen das politische Klima beeinflussen.
2. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei dem Gesetzentwurf die
abschreckende Wirkung regulatorischer Pflichten auf politische
Meinungsäußerungen und journalistische Arbeit (sogenannter Chilling
Effect)?
Der Gesetzentwurf des PWTG regelt lediglich einen Teil der Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/900 (nachfolgend „TTPW-Verordnung“). Er benennt
insofern nur die zuständigen Behörden und bestimmt, welche Aufgaben aus der
TTPW-Verordnung sie übernehmen. Auch enthält er die notwendigen
Durchsetzungsbefugnisse und Bußgeldvorschriften. Als reines Durchführungsgesetz
enthält der PWTG-Entwurf aber keine eigenen regulatorischen Pflichten. Die
Bundesregierung hat diesen Gesetzentwurf im Sinne einer 1:1-Umsetzung
europäischen Rechts ausgestaltet.
3. Welchen qualitativen Unterschied sieht die Bundesregierung zwischen
klassischer staatlicher Zensur und faktischen Einschränkungen der
Meinungsfreiheit durch administrative, technische oder wirtschaftliche
Vorgaben?
In Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes heißt es: „Eine Zensur findet
nicht statt.“ Aus verfassungsrechtlicher Perspektive kann die Meinungsfreiheit
innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Schranken
oder aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts eingeschränkt werden.
Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes verbietet darüber hinaus eine
staatliche Zensur und meint damit „nur die Vorzensur, also die Vorschaltung eines
präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht
werden darf“ (BVerfGE 87, 209, 230).
4. Ist es laut Entwurf möglich und bzw. oder geplant, zukünftig konkrete
Aufgaben der Kontrolle, Bewertung, Durchsetzung oder Sanktionierung
politischer Werbung im Rahmen des PWTG ganz oder teilweise von
privaten, zivilgesellschaftlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Akteuren
vornehmen zu lassen oder kann die Bundesregierung eine entsprechende
Beauftragung nichtstaatlicher Akteure im vorliegenden Kontext
verbindlich ausschließen?
Nach Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes ist die Ausübung
hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des
öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen. Beleihungen Privater mit hoheitlichen Befugnissen
dürfen nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen (BVerwGE 137, 377 Rn. 24).
Der Regierungsentwurf des PWTG enthält keine Regelungen zur Übertragung
hoheitlicher Befugnisse an nicht-staatliche Akteure. Änderungen an dem
Gesetzentwurf obliegen im parlamentarischen Verfahren ausschließlich dem
Deutschen Bundestag.
5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Entscheidungen über die
Einordnung, Kennzeichnung oder Einschränkung politischer
Kommunikation nicht faktisch irreversibel sind, bevor gerichtlicher Rechtsschutz
erlangt werden kann?
Betroffene von behördlichen Maßnahmen in Deutschland können die
zuständigen Verwaltungsgerichte um Eilrechtsschutz ersuchen und damit eine
vorläufige Sicherung ihrer Rechte insbesondere in Fällen erreichen, in denen ihnen bei
einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung schwere Nachteile drohen
würden.
6. Wie begründet die Bundesregierung die im Gesetz verwendete Definition
politischer Werbung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche
Bestimmtheitsgebot?
7. Wie soll ausgeschlossen werden, dass journalistische Berichterstattung,
Meinungsbeiträge oder gesellschaftspolitische Kampagnen unbeteiligter
Dritter als politische Werbung eingeordnet werden?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Regierungsentwurf des PWTG enthält keine Definition politischer
Werbung. Es handelt sich um ein reines Durchführungsgesetz zur unmittelbar
anwendbaren TTPW-Verordnung der Europäischen Union.
8. Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer selektiven oder politisch
einseitigen Anwendung der Regelungen, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Dazu trägt unter anderem bei, dass die im Regierungsentwurf des PWTG
benannten zuständigen Durchsetzungsbehörden, die Koordinierungsstelle für
digitale Dienste und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, weisungsunabhängig sind.
9. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf redaktionelle
Entscheidungsprozesse, Finanzierungsmodelle und
Reichweitenstrategien von Medienunternehmen?
Mediendiensteanbieter wie journalistische Redaktionen und Verlage sind
regelmäßig keine Diensteanbieter im Sinne des PWTG-Entwurfs und werden daher
von diesem nicht berührt.
10. Wurden mögliche Rückzugs‑ oder Anpassungsreaktionen von Medien
und Plattformen, insbesondere das vollständige Einstellen politischer
Inhalte oder Werbung, untersucht?
Nein. Als Durchführungsgesetz enthält der Regierungsentwurf des PWTG
selbst keine Verpflichtungen für Medien und Plattformen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr einer Verarmung des
politischen Diskurses durch regulatorische Übersteuerung?
Die Bundesregierung sieht aufgrund des Regierungsentwurfs des PWTG keine
Gefahr der Verarmung des politischen Diskurses. Weiterhin wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Inwiefern hält die Bundesregierung die zunehmende Regulierung
politischer Kommunikation für vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen
Leitbild der offenen, freien und ungefilterten politischen Willensbildung?
Nach Ansicht der Bundesregierung trägt es zu einer offenen und freien
politischen Willensbildung bei, wenn politische Werbung transparent ist,
insbesondere in Bezug auf ihre Herkunft, ihre Finanzierung und bezüglich des Einsatzes
von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren.
13. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Einsatz administrativer
Kontroll- und Ermittlungsinstrumente in einem Bereich, der zum
Kernbereich demokratischer Freiheit zählt?
Wie bei jeder gesetzlichen Verpflichtung von Privaten bedarf es auch bei der
TTPW-Verordnung und dem PWTG der notwendigen Instrumente, um die
Einhaltung der Vorgaben zu überwachen und durchzusetzen. Die Regelungen des
PWTG stehen im Einklang mit dem Grundgesetz und folgen den Vorgaben der
TTPW-Verordnung. Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
14. Wo zieht die Bundesregierung die Grenze zwischen legitimer
Transparenz staatlichen Handelns und einer faktischen Vorab-Lenkung
politischer Kommunikation?
Die Bundesregierung richtet ihr Handeln konsequent am Grundgesetz aus, das
Meinungs‑ und Pressefreiheit als zentrale Güter unserer freiheitlichen
demokratischen Grundordnung schützt.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass politische Werbung
und öffentliche Meinungsäußerung nicht verboten, aber durch
Bürokratie, Haftungsrisiken und Kontrollandrohungen faktisch verdrängt
werden?
Die Bundesregierung sieht keine Gefahr, dass politische Werbung und
öffentliche Meinungsäußerung „faktisch verdrängt“ werden, insbesondere nicht durch
den Regierungsentwurf des PWTG. Auch hier wird erneut auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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