Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein
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Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4151
21. Wahlperiode 16.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Mandy Eißing,
Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo
Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat
und der Fraktion Die Linke
Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein
Bislang wird die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen
Fahrschein nach § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) als Straftat geahndet.
Sanktioniert wird dies zumeist mit einer Geldstrafe. Im Falle der Nichtzahlung
dieser tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an deren Stelle.
Häufig sind Menschen mit psychischen Problemen oder Drogen- und
Alkoholsucht, die nicht in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen, von der
Ersatzfreiheitsstrafe betroffen. So sind ca. 87 Prozent arbeitslos, 15 Prozent ohne festen
Wohnsitz und 15 Prozent suizidgefährdet. Die Verurteilten, die sich bereits oft
in einer schwierigen Lebenslage befinden, ziehen aus der Haft oft weitere
schwere Nachteile. Resultat ist das Gegenteil der eigentlich angestrebten
Resozialisierung. Um den Betroffenen zu helfen, wurde im Dezember 2021 die
Initiative „Freiheitsfonds“ gegründet. Diese sammelt Spenden und befreit
deutschlandweit Menschen aus dem Gefängnis, die wegen „Fahren ohne Fahrschein“
in einer Justizvollzugsanstalt ihre Strafe absitzen müssen. Am 16. Februar 2026
hat die Initiative nach eigenen Angaben bereits 1 572 Personen freigekauft und
dadurch 278 Haftjahre aufgelöst und dem Staat 21 Mio. Euro Kosten erspart
(www.freiheitsfonds.de). Zahlreiche weitere Initiativen setzen sich ebenfalls für
eine Entkriminalisierung ein. So weist die Berliner Obdachlosenhilfe e. V.
darauf hin, dass ihnen bekannte Stammgäste immer wieder den Essensausgaben
fernbleiben, weil sie eine Haftstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein absitzen.
Gerade bei armen Menschen hat die Strafandrohung nicht die gewünschte
abschreckende Wirkung, weil die Gelder nicht aufgebracht werden können. Hier
wäre nach Ansicht der Fragestellenden ein kostenloses Sozialticket für ALG‑II-
Empfänger (ALG = Arbeitslosengeld) und Menschen mit geringem
Einkommen eine angemessene Lösung und würde Mobilität für alle sicherstellen.
Langfristig sollte der öffentliche Nahverkehr als Teil der Daseinsvorsorge den
Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das bietet
Anreiz für den öffentlichen Verkehr und schafft Nachhaltigkeit im Hinblick auf
den Umweltschutz und das Pariser Klimaabkommen.
Neben den negativen Folgen für die Inhaftierten und damit auch für die
Gesellschaft führt dies auch zu erheblichen Belastungen für die
Landesjustizverwaltungen und bindet Ressourcen, die der Strafvollzug anderweitig benötigt. Die
Kosten für die Ersatzfreiheitsstrafen belaufen sich bundesweit auf mehr als
200 Mio. Euro pro Jahr. Dabei handelt es sich für die Verurteilten in der Regel
nur um einige Hundert Euro, die sie nicht zahlen können. Im Durchschnitt geht
es um 40 Tagessätze, die sich auf insgesamt 590 Euro belaufen. Da die
Verurteilten jedoch oft bereits verschuldet sind, können sie den Betrag nicht
begleichen (vgl. Ronen Steinke, „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich“, Kapitel 4,
S. 96).
Selbiges gilt für die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Während die
Berufsverbände der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte regelmäßig deren Überlastung anmahnen und die Zahl der unerledigten
Ermittlungsverfahren seit Jahren ansteigt (www.drb.de/newsroom/presse-medie
ncenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/staatsanwaltschaften-am-li
mit-1), bindet die Verfolgung von Bagatelltaten wie das Fahren ohne
Fahrschein Kapazitäten, die bei der Verfolgung tatsächlich sozialschädlicher
Delikte, wie etwa aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, fehlen.
Angesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, wie viel Aufwand den
Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung des Fahrens ohne Fahrschein im
Konkreten bereitet, wie sich die Sanktionspraxis darstellt und wer von dieser betroffen
ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Minuten sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem
Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) für Strafverfahren wegen
§ 265a Absatz 1 Variante 3 StGB bei der Staatsanwaltschaft und bei
Gericht vorgesehen (bitte alternativ die vorgesehenen Minuten für § 265a
StGB oder für Delikte aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt des
Besonderen Teils des StGB angeben)?
2. Wie viele der zum Jahresende 2024 circa 950 000 unerledigten
Ermittlungsverfahren (www.tagesschau.de/inland/justiz-ueberlastung-100.html)
betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung § 265a Absatz 1 Variante 3
StGB (alternativ bitte die Zahlen zu § 265a Absatz 1 StGB nennen)?
3. Wie viele Anzeigen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
§ 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit gestellt, und
welche Schadenshöhe wurde angegeben (bitte nach Bundesländern und
öffentlichem Personennahverkehr [ÖPNV], Regional- und Fernverkehr
differenzieren)?
4. Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024
bundesweit eingeleitet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
5. Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, die zwischen 2022 und 2024
wegen § 265a StGB eingeleitet wurden, betrafen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1
Variante 3 StGB (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
6. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung Strafverfahren
wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB,
von der Aufnahme der Ermittlungen bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung im Durchschnitt, und welche Kosten entstehen dadurch für die
Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte?
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und die
Kosten der Strafverfahren gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ § 265a Absatz 1 StGB, seit Einführung des 9‑Euro-Tickets, des
Deutschlandtickets und von Sozialtickets entwickelt?
8. Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, endeten nach Kenntnis der
Bundesregierung mit der Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten
Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB (bitte nach der Art der
Rechtsfolge aufschlüsseln)?
9. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
§ 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB,
verhängte Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen
a) zur Bewährung ausgesetzt,
b) nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen,
c) die Bewährung widerrufen
(bitte nach Freiheitsstrafen und Jugendstrafen aufschlüsseln)?
10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einkommen von
Personen, gegen die wegen § 265a Absatz 1 Variante StGB, alternativ
§ 265a Absatz 1 StGB, eine Geldstrafe verhängt wurde, mit wie viel Euro
wurde der Tagessatz bemessen, und wie viele Tagessätze wurden
verhängt?
11. Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, die mit Verhängung einer
Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB
endeten, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
a) im Urteilsverfahren,
b) im beschleunigten Verfahren,
c) im Strafbefehlsverfahren beendet?
12. Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung
a) durch Absehen von der Verfolgung gemäß den §§ 153 bis 153b, 154
und 154b der Strafprozessordnung (StPO) beendet (bitte nach den
einzelnen der genannten Vorschriften aufschlüsseln),
b) gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt?
13. Wie viele Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, richteten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen
a) Jugendliche gemäß § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),
b) Heranwachsende gemäß § 1 Absatz 2 JGG?
14. Wie viele der Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit
a) Erziehungsmaßregeln,
b) Zuchtmitteln (hier bitte angeben, in wie vielen Fällen Jugendarrest
verhängt wurde),
c) Jugendstrafe?
15. In wie vielen der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung die Beschuldigten verteidigt, und in wie vielen dieser Fälle
wurde ein Pflichtverteidiger bestellt (bitte nach dem Grund der
notwendigen Verteidigung aufschlüsseln)?
16. In wie vielen Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen die Beschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet, und
wie lange befanden sich die Beschuldigten in Untersuchungshaft (bitte
nach den Haftgründen aufschlüsseln)?
17. Wie viele Personen, die wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a
Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB,
verurteilt wurden, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von
2022 bis 2024 jeweils ihre Strafe durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet
(bitte nach Bundesländern differenzieren; bitte aufschlüsseln zu wie vielen
Anteilen [ganz oder teilweise])?
18. Wie viele Personen verbüßten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2022 bis 2024 wegen einer Verurteilung nach § 265a Absatz 1
Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, eine
a) Freiheitsstrafe,
b) Ersatzfreiheitsstrafe
(bitte nach Bundesländern differenzieren und die Zugangszahlen angeben,
sofern dies nicht möglich ist, bitte die Zahlen zum Stichtag angeben, und
wenn die Anzahl der Personen nicht angegeben werden kann, bitte die
Anzahl der Verfahren benennen)?
19. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Personen bei den Betroffenen gemäß Frage 18,
a) die ohne festen Wohnsitz waren,
b) die Grundsicherung im Alter, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, ALG II oder Bürgergeld beziehen,
c) die an psychischen Erkrankungen oder Auffälligkeiten litten,
d) die sich während der Haft in psychologischer oder psychiatrischer
Behandlung befanden
(bitte nach Bundesländern differenzieren)?
20. Wie viele Hafttage wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2022 bis 2024 wegen „Beförderungserschleichung“
vollstreckt, und wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten hierfür (wenn
möglich, Hafttage aufgrund von Ersatzfreiheitsstrafen gesondert
ausweisen, bitte jährlich und nach Bundesländern differenzieren)?
21. Welche Gesamtkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung
dadurch jährlich für Ersatzfreiheitsstrafen im Zusammenhang mit § 265a
StGB allein durch Haftunterbringungskosten?
22. Bei wie vielen Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine
Freiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1
StGB, verbüßten, war nach Kenntnis der Bundesregierung
a) vor Haftantritt ein Wohnsitz vorhanden und danach nicht mehr,
b) vor Haftantritt einen Arbeitsplatz vorhanden und danach nicht mehr,
c) nach Haftentlassung keine Adresse bzw. Hilfeeinrichtung notiert?
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten Kontakt zur
Initiative „Freiheitsfonds“ aufnehmen und diese bitten, die Geldstrafen von
Personen, die wegen einer Verurteilung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3
StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, zu bezahlen (www.rbb24.de/pol
itik/beitrag/2024/12/berlin-freiheitsfonds-holt-schwarzfahrer-aus-gefaeng
nis.html)?
24. Wie hoch schätzt die Bundesregierung bzw. schätzen die zuständigen
Behörden die Mindereinnahmen der Verkehrsbetriebe bundesweit, wenn
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung zum
Lebensunterhalt kostenfrei den ÖPNV nutzen könnten?
25. Wie viele Fahrgäste wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2022 bis 2024 (bitte jährlich aufschlüsseln) bei Kontrollen im
ÖPNV, im Regional- und im Fernverkehr ohne gültigen Fahrschein
angetroffen, und wie viele dieser Fahrgäste konnten nachträglich ein
personalisiertes Ticket vorlegen (bitte bundesweit nach Verkehrsverbünden und
Verkehrsbetrieben differenzieren)?
26. Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a
Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, angetreten
haben, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem sie vorher
haftvermeidende Schritte eingeleitet haben (wie die Vereinbarung mit der
Staatsanwaltschaft über eine Ratenzahlung oder das Ableisten der Strafe
durch gemeinnützige Arbeit)?
27. Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a
Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, angetreten
haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im offenen Vollzug
untergebracht, wie viele im geschlossenen (bitte nach Ländern und Jahren
aufschlüsseln)?
28. Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antraten,
taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung in Justizvollzugsanstalten,
die eine räumliche Trennung der Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen von
den sonstigen Strafgefangenen vornehmen?
29. In wie vielen Anstalten bundesweit ist nach Kenntnis der
Bundesregierung eine getrennte Unterbringung von Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen
und sonstigen Strafgefangenen üblich?
30. In wie vielen Fällen der wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB,
alternativ § 265a Absatz 1 StGB, vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung ein Gerichtsvollzieher bzw. eine
Gerichtsvollzieherin eingesetzt, um zu prüfen, ob sich die Geldstrafe auch
anderweitig einziehen bzw. pfänden lässt, und in welchen Fällen wurde darauf
verzichtet?
31. Wie hat sich die Höhe der Tagessätze nach Kenntnis der Bundesregierung
seit Einfügung des Satzes „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter
mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens
verbleibt.“ in § 40 Absatz 2 StGB durch das Gesetz vom 26. Juli 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 203) entwickelt?
32. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf betreffend die Regelung des
§ 40 Absatz 3 StGB vor dem Hintergrund, dass eine Schätzung der
Einkommensverhältnisse eine konkrete Feststellung der Schätzgrundlagen
erfordert und nicht auf bloßen Mutmaßungen beruhen darf
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 BvR 67/15 –,
Randnummer 22) und kriminologische Forschungen zu dem Ergebnis kommen,
dass in über 60 Prozent der Verfahren, in denen eine Geldstrafe per
Strafbefehl festgesetzt wird, eine solche Tatsachengrundlage nicht vorliegt
(Kolsch, Sozioökonomische Ungleichheit im Strafverfahren, Berlin 2020,
S. 427)?
Berlin, den 22. Dezember 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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