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Von der Urnenwahl zur Briefwahl - Wahlen im Fokus von Wahlbeobachtung, Wahlstatistik und Wahlprüfung

dip / drucksache 20.02.2026 · WP 21 · 21/4210 · Große Anfrage · Original ↗

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Von der Urnenwahl zur Briefwahl - Wahlen im Fokus von Wahlbeobachtung, Wahlstatistik und Wahlprüfung Deutscher Bundestag Drucksache 21/4210 21. Wahlperiode 20.02.2026 Große Anfrage der Abgeordneten Rainer Galla, Fabian Jacobi, Peter Bohnhof, Stephan Brandner, Heinrich Koch, René Springer, Dr. Rainer Rothfuß, Iris Nieland, Adam Balten, Peter Boehringer, Kay-Uwe Ziegler, Dr. Rainer Kraft, Dr. Michael Blos, Thomas Dietz, Torben Braga, Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Henze, Nicole Höchst, Sven Wendorf, Edgar Naujok, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Christoph Birghan, Tobias Teich, Thomas Korell, Marc Bernhard, Dr. Götz Frömming, Martin Sichert, Sebastian Maack, Gerrit Huy, Claudia Weiss, Sascha Lensing, Matthias Rentzsch, Dr. Maximilian Krah, René Bochmann, Hauke Finger, Dr. Christina Baum, Alexis L. Giersch und der Fraktion der AfD Von der Urnenwahl zur Briefwahl – Wahlen im Fokus von Wahlbeobachtung, Wahlstatistik und Wahlprüfung Seit der Einführung der Briefwahl zur Bundestagswahl im Jahr 1957 haben sich Art und Weise wie Umfang der Wahlrechtsausübung in Gestalt der Briefwahl stark verändert. Seit einer Wahlrechtsänderung Ende 2008 erfordert bei Bundestags- wie Europawahlen die Briefwahl nur noch einen Antrag, materielle Voraussetzungen wie die Glaubhaftmachung der Abwesenheit aus wichtigem Grund bestehen nicht mehr. Gerechtfertigt wird der erleichterte Zugang mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, indem eine erleichterte Wahlrechtsausübung einer sinkenden Wahlbeteiligung entgegenwirken soll (vgl. Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 16 EuWG, Ziffer 11, Stand Lfg. 57 – 15. Mai 2024). Bei der folgenden Europawahl im Jahr 2009 betrug der Briefwähleranteil im Bundesschnitt 18,4 Prozent, in den Ländern reichte der Anteil von 11,3 Prozent in Sachsen-Anhalt bis zum Höchstwert von 28,9 Prozent in Rheinland-Pfalz und Bayern (vgl. https://bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/fc05fb2c-0979-4729-bd b8-0a22000f1d65/ew_ab79_briefwahl_laender.pdf). Bei den Bundestagswahlen 2009 und 2013 stieg der Anteil der Briefwähler von 21,4 Prozent auf 24,3 Prozent und erreichte bei der Bundestagswahl 2017 einen Wert von 28,6 Prozent. Noch dynamischer als der Anteil der Briefwähler im Bundesdurchschnitt hat sich jedoch die Verteilung in den einzelnen Bundesländern entwickelt. Während im Jahr 2013 der Anteil der Briefwähler in Sachsen-Anhalt mit 15,3 Prozent am niedrigsten lag, lag er mit 35,3 Prozent am höchsten in Bayern. Bei der Bundestagswahl 2017 reichte der Anteil der Briefwähler von 17,9 Prozent in Sachsen-Anhalt bis 37,3 Prozent in Bayern (vgl. www.bundesw ahlleiterin.de/dam/jcr/e480be53-58bf-45b1-a860-711fbb7eaf7f/btw_1994bis20 25_briefwahl.pdf). Parallel zum Anteil der Briefwähler bei Bundestagswahlen erhöhte sich auch bei den Europawahlen der Briefwähleranteil kontinuierlich und erreichte im Jahr 2014 einen Wert von 25,3 Prozent und im Jahr 2019 einen Wert von 28,4 Prozent. Bei beiden Wahlen lag der Anteil der Briefwähler am höchsten in Rheinland-Pfalz (39,4 Prozent bzw. 44,2 Prozent). Zwischen 2004 und 2019 erhöhte sich dabei nicht nur die Gesamtzahl der Briefwähler bei Europawahlen kontinuierlich, sondern auch in jedem einzelnen Bundesland, gleiches gilt für die Bundestagswahlen von 2005 bis 2021. Hervorzuheben ist dabei, dass es nicht in einem einzigen Bundesland auch nur bei einer Wahl zu einem zwischenzeitlichen Rückgang des Briefwähleranteils gekommen ist (vgl. https://bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/fc05fb2c-0979-4729-bd b8-0a22000f1d65/ew_ab79_briefwahl_laender.pdf; www.bundeswahlleiteri n.de/dam/jcr/e480be53-58bf-45b1-a860-711fbb7eaf7f/btw_1994bis2025_brief wahl.pdf). Die sprunghafte Zunahme an Briefwählern bei der Bundestagswahl 2021 ist vor dem Hintergrund der Corona-Maßnahmen zu bewerten. Der Anteil an Briefwählern betrug insgesamt 47,3 Prozent und reichte in den Ländern von 33,1 Prozent in Schleswig-Holstein bis zu 62,4 Prozent in Bayern. Bei der Europawahl 2024 und der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 sind die Anteile der Briefwahlstimmen wieder signifikant vom Höchstwert des Jahres 2021 zurückgegangen: Bei der Europawahl 2024 auf 37,7 Prozent und bei der Bundestagswahl 2025 auf 37 Prozent. Bereits bei der Europawahl 2024 lag der Briefwähleranteil im Rahmen dessen, was aufgrund der Entwicklung seit 2009 zu erwarten war und weist nach Auffassung der Fragesteller keinen coronabedingten Überhang mehr auf. Der bundesweite Wert von 37,0 Prozent Briefwahlstimmen bei der Bundestagswahl 2025 entspricht dabei recht exakt dem Wert, der bei Extrapolation der Briefwahlanteile seit dem Jahr 2005 zu erwarten war, wie die entsprechende grafische Darstellung des Statistischen Bundesamtes anschaulich aufzeigt (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/122237 9/umfrage/anteil-der-briefwaehler-bei-den-bundestagswahlen/). Dies spricht aus Sicht der Fragesteller dafür, dass der Wert aus dem Jahr 2021 als corona-bedingte atypische Sondersituation (z. B. Angst vor Ansteckung, Absehen von Urnenwahl wegen Maskenpflicht im Wahllokal) anzusehen ist, aus der keine verallgemeinerungsfähigen Rückschlüsse gezogen werden können. Selbst ohne weiteren Anstieg in der Zukunft stellt sich den Fragestellern allerdings die Frage, ob angesichts eines Briefwahlanteils im Bereich von jedenfalls 35 Prozent bis 40 Prozent die Regelungen zur Briefwahl bei Bundestags- und Europawahlen mittlerweile die Grenze zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Einschränkung der Grundsätze der freien und geheimen Wahl sowie der Öffentlichkeit der Wahl überschritten haben und damit verfassungswidrig (geworden) sind. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit wiederholt die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Leitbilds der Urnenwahl betont, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar mache (vgl. BVerfG, B. v. 09.07.2013, BvC 7/10, Rn. 16). Die seit dieser Entscheidung zur Europawahl 2009 eingetretene tatsächliche Entwicklung stellt deshalb in Frage, ob die seinerzeitige Entscheidung heute noch Bestand haben kann, wenn am Leitbild der Urnenwahl festgehalten werden soll. Die Urnenwahl kann nach Auffassung der Fragesteller jedoch nur dann ein Leitbild darstellen, wenn und solange sich diese als Regelfall der Wahlrechtsübung darstellt und Alternativen wie die Briefwahl nur als Ausnahmefall. Dies sieht die Literatur zum Teil bereits anders, wenn es heißt, die Briefwahl habe sich „von einer nur im Ausnahmefall zu nutzenden Möglichkeit der Wahl hin fast zu einem Regelfall der Ausübung des Wahlrechtes entwickelt“ (Engelbrecht/ Bätge, a. a. O.). Dies gilt umso mehr, als der Anteil der Briefwähler in den einzelnen Bundesländern starken Schwankungen unterworfen ist. So wiesen den höchsten Anteil an Briefwählern sowohl bei der Europawahl 2024 wie auch der Bundestagswahl 2025 die Länder Rheinland-Pfalz (52,2 Prozent bzw. 45,7 Prozent) und Bayern (53,7 Prozent bzw. 52,2 Prozent) auf (vgl. https://bundeswahlleiteri n.de/dam/jcr/fc05fb2c-0979-4729-bdb8-0a22000f1d65/ew_ab79_briefwahl_lae nder.pdf; www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/e480be53-58bf-45b1-a860-711f bb7eaf7f/btw_1994bis2025_briefwahl.pdf). Auch die zehn Wahlkreise mit dem höchsten Anteil an Briefwählern lagen bei der letzten Bundestagswahl ausnahmslos in Bayern, Spitzenreiter ist der Wahlkreis 228 (Passau) mit einem Anteil von 59,7 Prozent. Insgesamt lag in 34 Wahlkreisen (gut 11 Prozent aller Wahlkreise) der Briefwahlanteil über 50 Prozent (www.bundeswahlleiterin.de/d am/jcr/f91781de-8057-4647-ba67-30fdac8a65a3/btw25_heft5_2.pdf, Tabelle 9, S. 18). Im Rahmen der Bearbeitung der Einsprüche gegen die Europawahl 2024 hat das damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss mit Schreiben vom 13. September 2024 (Az. BMI: VI5.20001/14#3; Az. WPA: EuWP 65/24) die Auffassung vertreten, dass insoweit „nicht auf den Anteil der mit Briefwahl abgegebenen Stimmen in den einzelnen Ländern, sondern vielmehr in ganz Deutschland abzustellen“ sei und darauf verwiesen, dass das „Wahlgebiet“ das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt sei (vgl. § 2 Absatz 1 des Bundeswahlgesetztes – BWahlG –, § 3 Absatz 1 des Europawahlgesetzes – EuWG –). Die Parteipräferenzen unterscheiden sich bei Brief- und Urnenwählern deutlich. Hierzu der Bundeswahlleiter: „Die Neigung der Wählenden der einzelnen Parteien, ihre Stimmen per Brief abzugeben, ist durchaus unterschiedlich ausgeprägt: Den höchsten Briefwahlanteil weist mit 57,4 Prozent die CSU auf, den niedrigsten die AfD mit 23,5 Prozent“ (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/f91781de-8057-4647-ba67- 30fdac8a65a3/btw25_heft5_2.pdf, S. 28). Bei der AfD war das Ergebnis bei der Bundestagswahl 2025 bei Erst- wie Zweitstimme und bei Männern wie Frauen und quer durch alle Altersgruppen unter Urnenwählern rund doppelt so hoch wie unter Briefwählern, wohingegen das Ergebnis der CSU nahezu genau umgekehrt ausfiel (www.bundeswahlleiter in.de/dam/jcr/63623bc5-20fc-449f-a032-7ecd508f04ad/btw25_heft4.pdf, Übersicht 10). Die Ausübung der Briefwahl ist auch in der Art möglich, dass ein Wahlberechtigter Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde persönlich abholt, dort unbeobachtet ausfüllt und in eine Wahlurne einwirft (sog. Briefwahl an Ort und Stelle nach § 28 Absatz 5 Satz 1 der Bundeswahlordnung – BWO – bzw. § 27 Absatz 5 Satz 1 der Europawahlordung – EuWO –). Ebenso müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief nicht durch ein Postunternehmen an die Gemeinde übersenden lassen, sondern können ihn auch direkt bei der Gemeinde abgeben (§ 66 Absatz 1 Satz 2 BWO, § 59 Absatz 1 Satz 2 EuWO). Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle hat diese gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 BWO bzw. § 67 Absatz 1 Satz 1 EuWO unter Verschluss zu halten. Der Wahlprüfungsausschuss hat hierzu in der Vergangenheit festgestellt, dass die nicht vorgeschriebene Aufbewahrung in einer versiegelten Wahlurne gleichwohl sinnvoll sein könne (Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlage 37, S. 135, S. 136). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass es je nach Art der verwendeten Urne durchaus möglich ist, auch mit einem Schloss gesicherte Urnen auf einfachste Art und Weise ohne Verursachung einer sichtbaren Beschädigung zu öffnen (www.youtube.com/watch?v=QxkPRZEstYs). Die Wahlbriefe müssen am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr eingehen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BWahlG bzw. § 4 EuWG i. V. m. § 36 Absatz 1 Satz 1 BWahlG). Im Hinblick auf die Beförderungsdauer haben sich für die Briefwähler die Rahmenbedingungen durch die Aufhebung der Post- Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) zum 18. Juli 2024 geändert. Bis dahin mussten im Rahmen von Universaldienstleistungen nach § 2 Nummer 3 PUDLV an einem Werktag eingelieferte inländische Briefsendungen im Jahresdurchschnitt zu mindestens 80 Prozent am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und zu 95 Prozent bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Nunmehr gilt nach § 18 Absatz 4 PostG, dass bei staatlichen Wahlen amtliche Wahlunterlagen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden sollen. Für den Wahlbriefumschlag gilt nach der Anlage 11 zu § 28 Absatz 3, § 45 Absatz 4 BWO und ebenso nach der Anlage 10 zu § 27 Absatz 3, § 38 Absatz 4 EuWO, dass dieser in der oberen rechten Ecke, in der üblicherweise die Briefmarke angebracht wird, ein umrandetes Rechteck aufweisen muss, in das der Text „Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch“ eingedruckt ist, der jeweils durch eine Fußnote erläutert wird. Die Fußnote wird in der Bundeswahlordnung wie folgt erläutert: „Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister.“ In der Europawahlordnung lautet die Erläuterung: „Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen.“ Das damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit dem o. a. Schreiben vom 13. September 2024 zur Beförderung der Wahlbriefe durch Postunternehmen wie folgt Stellung genommen: „Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Wahlberechtigten nach § 59 Absatz 1 Satz 2 EuWO die Möglichkeit haben, den Wahlbrief nicht mit der Post an die zuständige Wahlbehörde zu versenden, sondern dort persönlich abzugeben. […] Die so abgegebenen Stimmen werden nicht gesondert, sondern ebenfalls als Briefwahlstimmen erfasst. Daher ist es nicht möglich, ihren Anteil genau zu beziffern. Mit Stand 10. September 2024 hat die Deutsche Post AG, bei der die Wahlberechtigten Wahlbriefe bei der Europawahl 2024 nach §§ 4 EuWG, 36 Absatz 4 BWahlG unentgeltlich einliefern konnten, dem Bund die Beförderung von (nur) 8.817.159 Wahlbriefen in Rechnung gestellt. Diese Zahl ist nicht abschließend und kann sich durch Nachtrags-/Korrekturrechnungen noch erhöhen. Sie verdeutlicht aber den hohen Anteil der vor Ort bei der Wahlbehörde abgegebenen Stimmen an den insgesamt 15.134.522 Briefwahl- Stimmen bei der Europawahl 2024.“ Der Bundeswahlleiter äußert sich in der Publikation „Europawahl 2024 Heft 5, Teil 2: Textliche Auswertung (Repräsentative Wahlstatistik und Wahlbezirksstatistik)“ in diesem Zusammenhang wie folgt: „In die Berechnung der Briefwahlquote werden auch die Stimmen einbezogen, die nicht als ‚klassischer‘ Wahlbrief versendet wurden, sondern in den Tagen vor dem Wahltag in der örtlichen Gemeindebehörde oder dem Wahlamt vor Ort abgegeben werden. Diese Möglichkeit, die zahlenmäßig nicht gesondert ausgewertet wird, eröffnen immer mehr Gemeinden ihren Wahlberechtigten“ (www. bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/32ae4483-c83a-4edd-aec9-e60b35be6986/ew2 4_heft5-2.pdf, S. 9). In der entsprechenden Publikation zur Bundestagswahl 2025 heißt es: „Gesonderte Zahlen zu dieser Gruppe gibt es nicht. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Möglichkeit der Briefwahl an Ort und Stelle zunehmender Beliebtheit erfreut“ (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/f91781 de-8057-4647-ba67-30fdac8a65a3/btw25_heft5_2.pdf, S. 18). Worauf sich letztere Einschätzung beruht, die sich wortgleich zumindest in den entsprechenden Publikationen für die Bundestagswahlen 2017 und 2021 findet, wird nicht ausgeführt. Ob es derartige Publikationen für die Bundestagswahlen 2013 und früher gab, ist unklar; falls ja, sind diese jedenfalls nicht mehr auf der Seite des Bundeswahlleiters veröffentlicht. In einem im Jahr 2019 veröffentlichten Aufsatz wird mitgeteilt, dass „eigene Untersuchungen und Abfragen bei Wahlämtern zeigten, dass etwa ein Drittel der Briefwähler diese Form der Vorabwahl nutzt“, wohingegen „von den Befragten lediglich 50,2 Prozent überhaupt wussten, dass diese Möglichkeit der Vorabwahl im Rathaus existiert. 49,6 Prozent wussten dies nicht“ (Kersting, Wahlgeheimnis vor dem Aus? Globaler Normenwandel, MIP 2019, 212, 215 bzw. 216). Für Wahlbriefe, die nicht von einem Postunternehmen befördert wurden, gibt es – mit Ausnahme der verhältnismäßig geringen Anzahl von Wahlbriefen von Deutschen im Ausland – nur die Erklärung, dass sich die Wahlberechtigten für die Briefwahl an Ort und Stelle entschieden haben, den Wahlbrief direkt bei ihrer Gemeinde abgegeben haben oder aber den Wahlbrief – überobligatorisch – selbst frankiert haben. Aus Sicht der Fragesteller löst es Unbehagen aus, wenn die Zahl der Briefwähler bei der Europawahl 2024 – zu denen keinerlei Erkenntnisse vorliegen, wie deren Wahlbriefe den Weg in die Wahlurne gefunden haben – in die Millionen geht. Wenn man bedenkt, dass die 9 529 Zweitstimmen, die der Partei BSW bei der Bundestagswahl 2025 zum Erreichen der Fünf-Prozent-Hürde gefehlt haben, gerade einmal 0,15 Prozent dieser über 6,3 Millionen Briefwahlstimmen bei der letzten Europawahl entsprechen, ist dies nach Ansicht der Fragesteller ein im Sinne der Demokratie unhaltbarer Zustand. Aus Sicht der Fragesteller ist es deshalb dringend geboten, in Zukunft Vorkehrungen zu treffen, damit nachweisbar festgestellt werden kann, dass es sich insoweit um ordnungsgemäß abgegebene Stimmen handelt. In der Literatur wird die Briefwahl zum Teil sehr kritisch gesehen. So heißt es in einem führenden Kommentar: „Die Briefwahl ist in der Ausgestaltung des BT-Wahlrechts ein »privatisierter Wahlakt«. Gegenüber der als Regelfall gedachten Wahl im Wahllokal am Wahltag ist sie im Grunde eine Ausnahmeform“ (Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, § 36 BWahlG, Rn. 6), was den offenkundigen Widerspruch zum Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nachdrücklich aufzeigt. Die Liste der einzelnen Kritikpunkte an der Briefwahl ist umfangreich (vgl. Schreiber, a. a. O., § 36 BWahlG, Rn. 10). Zudem wird bereits die Rechtfertigung der Wahlrechtsänderung ihm Jahr 2008 infrage gestellt: „Zwischen der Höhe der Wahlbeteiligung und dem Umfang der Nutzung der Briefwahl lassen sich statistisch sowohl im Zeitablauf bei den Bundestagswahlen seit 1957 als auch z. B. bei den BT-Wahlen 2009, 2013, 2017 und 2021 keine eindeutigen Zusammenhänge erkennen“ (Schreiber, a. a. O., § 36 BWahlG, Rn. 9). Fehler im Zusammenhang mit der Briefwahl sind nicht selten. So ist der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 23. Februar 2025 in der Anlage C „Der Bundeswahlleiterin bekannt gewordene besondere Vorkommnisse“ zu entnehmen, dass im Rahmen der Bundestagswahl 2025 Briefwahlunterlagen in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein sowie Sachsen-Anhalt „doppelt“ bzw. „mehrfach“ versandt wurden, was zum Anlass genommen wurde, „weitere Kontrollmechanismen im Prozess und technische Anpassungsmöglichkeiten zu prüfen“ (https://bundeswa hlleiterin.de/dam/jcr/d058eb48-4372-4c4a-ae58-5d8aa60738b5/20250314_nied erschrift_3bwa.pdf, S. 56). Während in Nordrhein-Westfalen „einzelne Wahlkreise“, darunter jedenfalls die Wahlkreise 114 Duisburg I und 88 Heinsberg, betroffen waren, waren es in Berlin die Bezirkswahlämter Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof- Schöneberg und Marzahn-Hellersdorf „aufgrund eines Versehens im technischen Ablauf“ (https://bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/d058eb48-4372-4c4a-ae5 8-5d8aa60738b5/20250314_niederschrift_3bwa.pdf, S. 56). Der Berliner Landeswahlleiter wird dahin zitiert, dass es um 800 Wahlscheine gehe, ursächlich sei ein „Bedienungsfehler beim Ausdrucken der Stimmzettel“ gewesen (www.r bb24.de/politik/wahl/bundestag/2025/berlin-bundestagswahl-wahl-panne-wahls cheine.html). Über die Bildung der allgemeinen Wahlbezirke sowie der Sonderwahlbezirke entscheiden die Gemeindebehörden (§ 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 BWO bzw. § 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 EuWO). Eine Mindestanzahl an Einwohnern oder Wahlberechtigten ist wahlrechtlich nicht festgelegt, es sollte aber im Hinblick auf § 68 Absatz 2 Satz 1 BWO bzw. § 61 Absatz 2 Satz 1 EuWO mit der Stimmabgabe von 30 Wählern zu rechnen sein (Schreiber, a. a. O., § 2 BWahlG, Rn. 6). Die Grenze von 30 Wählern gilt erst seit dem 18. September 2024 (§ 68 Absatz 2 Satz 1 BWO) bzw. seit dem 15. Mai 2023 (§ 61 Absatz 2 Satz 1 EuWO). Bis dahin galt nach § 68 Absatz 2 Satz 1 BWO a. F. eine Grenze von 50 Wählern, während die EuWO in der früheren Fassung keine entsprechende Regelung aufwies. Die Untergrenze für die Größe eines Wahlbezirks schützt den Grundsatz der Geheimheit der Wahl (§ 12 Absatz 2 Satz 3 BWO bzw. § 12 Absatz 2 Satz 3 EuWO). In der Literatur wird deshalb die Auffassung vertreten, dass die Zahl von 100 Wahlberechtigten in einem Wahlbezirk nicht unterschritten werden sollte, weil sonst bei entsprechend niedriger Wahlbeteiligung der Grundsatz der Geheimheit der Wahl infrage gestellt sein könnte (Frommer/Engelbrecht, Bundeswahlrecht, § 2 BWahlG, Nummer 3, Lfg. 46 – 15. November 2022). Die Herabsetzung der Wählergrenze in § 68 Absatz 2 Satz 1 BWO auf 30 ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass 47 Parteien bei der Bundestagswahl 2021 mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilgenommen hatten (www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/bundesta gswahl-2025/06_25_ergebnisse_1bwa.html). Bei der Bundestagswahl 2025 sank diese Zahl zwar auf 29 (www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilun gen/bundestagswahl-2025/10_25_parteien-wahlteilnahme.html), dies war aber im Jahr 2024 nicht vorhersehbar. Angesichts der Vielzahl von möglichen Kombinationen der Stimmabgabe bei so vielen zur Wahl stehenden Parteien wäre es nach Auffassung der Fragesteller im Hinblick auf den Schutz der Geheimheit der Wahl eher geboten gewesen, die Grenze wie gefordert auf mindestens 100 zu erhöhen, aber keinesfalls herabzusetzen. Die Regelobergrenze für die allgemeinen Wahlbezirke beträgt 2 500 Einwohner (§ 12 Absatz 2 Satz 2 BWO bzw. § 12 Absatz 2 Satz 2 EuWO), wobei diese Zahl „altem Herkommen“ entsprechen soll (Schreiber, a. a. O., § 2 BWahlG, Rn. 6). Im Unterschied zur Einteilung der Wahlbezirke werden im Rahmen der Einteilung der Wahlkreise bei der Bundestagswahl bei der Ermittlung der Bevölkerungszahlen Ausländer i. S. v. § 2 Absatz 1 AufenthG gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 BWahlG von vornherein nicht berücksichtigt. Bei der Bundestagswahl 2025 wurden nach der Angabe des Bundeswahlleiters in der Publikation „Textliche Auswertung (Repräsentative Wahlstatistik und Wahlbezirksstatistik“ „95 111 Wahlbezirke (einschließlich Briefwahlbezirke)“ eingerichtet (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/f91781de-8057-4647-ba67-3 0fdac8a65a3/btw25_heft5_2.pdf, S. 10), während gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die Anzahl der Urnenwahlbezirke mit 66 468 und die der Briefwahlbezirke mit 28 640 angegeben wurde, woraus gefolgert wird, es habe „mithin 95 109 Wahlbezirke“ gegeben (Stellungnahme des Bundeswahlleiters vom 4. Juli 2025, AZ. W/2000149100-WB1904, Wahlprüfungsverfahren WP 893/25, S. 4), obwohl die Summe der genannten Zahlen den Wert 95 108 ergibt. Eine Alternative zur Briefwahl könnte in Kranken- bzw. Pflegeeinrichtungen oder anderen Anstalten in der Einrichtung von beweglichen Wahlvorständen oder Sonderwahlbezirken bestehen. Während es zu beweglichen Wahlvorständen keine neueren Angaben gibt, soll die seit 1980 stark rückläufige Anzahl von Sonderwahlbezirken von einem früheren Wert im niedrigen dreistelligen Bereich auf nur noch zwei Sonderwahlbezirke bei der Bundestagswahl 2021 zurückgegangen sein, was zu deutlicher Kritik veranlasst: „Diese Wahlpraxis – nämlich die immer geringere Bereitschaft der Kommunen, Sonderwahlbezirke einzurichten und bewegliche Wahlvorstände einzusetzen – widerspricht dem Sinn und Zweck der §§ 8 und 13 BWO. Zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der BT-Wahl sollten die Wahlorgane (BWL, LWL und KWL) im Vorfeld einer Wahl die Gemeindebehörden anhalten, von den Möglichkeiten der §§ 8 und 13 BWO bundeseinheitlich angemessen Gebrauch zu machen. […] Die derzeit praktizierte »Verwaltungssparsamkeit« macht jedoch dort die – mit Blick auf die Wahrung der Wahlrechtsgrundsätze der freien, geheimen und höchstpersönlichen Wahl – problematische Briefwahl für Wahlberechtigte zur einzigen Beteiligungsmöglichkeit an der Wahl“ (Schreiber, a. a. O., § 2 BWahlG, Rn. 7). Die Auswahl der Wahlräume soll nach § 46 Absatz 1 Satz 3 BWO bzw. § 39 Absatz 1 Satz 3 EuWO Menschen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtern. Nach § 46 Absatz 1 Satz 4 BWO bzw. § 39 Absatz 1 Satz 4 EuWO ist frühzeitig mitzuteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind. Dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche sind bei Bundestagswahlen unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 BWahlG und bei Europawahlen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bzw. § 6 Absatz 2 EuWG wahlberechtigt. Umfassende Hinweise hierzu sind auf der Seite des Bundeswahlleiters abrufbar (www.bundeswahlleiterin.de/bundestags wahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html#16d288b3-553 8-407b-8f78-31c67a288116). In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der AfD zur Anzahl der bei Bundestagswahlen in ein Wählerregister eingetragenen Auslandsdeutschen hat die Bundesregierung auf eine vom Bundeswahlleiter veröffentlichte Übersicht für die Bundestagswahlen von 1987 bis 2025 verwiesen (Bundestagsdrucksache 21/373, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1). Der im PDF der Drucksache hinterlegte Link ist zwar zutreffend angegeben, es erscheint bei Aufruf jedoch zunächst eine Fehlermeldung und sodann wird auf die Ergebnisse der Bundestagswahl 2025 weitergeleitet. Die Seite kann jedoch durch Kopieren der URL oder Suche in dem vom Bundeswahlleiter angebotenen „Wahl-Lexikon“ recherchiert werden. Es ist auch ein direkter Aufruf als Grafik möglich (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/c4ee6878-b0ac-4f2c-919 f-271eb05f2baf/btw_ad_anzahl_zeitreihe.png). Ersichtlich ist hieraus ein kontinuierlicher Anstieg der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Auslandsdeutschen von rund 31 000 im Jahre 1987 auf fast 214 000 im Jahre 2025. Seit der Bundestagswahl 2013 hat sich die Anzahl dabei mehr als verdreifacht. In der Antwort zu Frage 3 weist die Bundesregierung darauf hin, dass Fälle, in denen Antragstellungen durch die Gemeindebehörden mangels Nachweises einer unmittelbaren Vertrautheit i. S. d. § 12 Absatz 2 Nummer 2 BWG abgelehnt würden, mangels Rechtsgrundlage nicht zentral erfasst oder an den Bundeswahlleiter gemeldet würden. Auf eine weitere Frage nach Maßnahmen, um das Wahlrecht der Auslandsdeutschen bei der Bundestagswahl 2025 sicherzustellen, hat die Bundesregierung auf ihre Antwort auf die Schriftlichen Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 20/14393 verwiesen. Zu Fragen nach Maßnahmen, die Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen zu erhöhen bzw. den Wahlvorgang von Auslandsdeutschen zu vereinfachten oder zu reformieren, hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, zwar laufend Möglichkeiten für eine Erleichterung der Wahlteilnahme zu prüfen, jedoch entsprechend der „gängigen Staatspraxis“ zum Bundeswahlrecht keine eigenen Gesetzentwürfe einzubringen. Zur Würdigung des ehrenamtlichen Engagements der in den Wahlvorständen tätigen Wahlhelfer erhielten seit der Bundestagswahl 2017 alle Wahlhelfer eine Urkunde, ab fünf Einsätzen bei bundesweiten Wahlen wurde eine Ehrennadel verliehen. Die Ehrungen wurden zur Europawahl 2024 mit dem Verweis auf ein nicht gestiegenes ehrenamtliches Engagement, Beschwerden wegen unterschiedlicher Handhabung sowie Sparvorgaben vom damaligen Bundesinnenministerium eingestellt (www.hsgb.de/wahlrecht/ehrenamt-bmi-stellt- initiativezur-wuerdigung-des-ehrenamtlichen-engagements-von-wahlhelfern-ein-170618 9164/2024/01/25). Zum Schutz der demokratischen politischen Meinungsbildung und Entscheidungsfindung werden die Wahlen durch die Vorschriften der §§ 107 bis 108b im vierten Abschnitt des Strafgesetzbuches „Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen“ geschützt. In einem Großkommentar wird die kriminalpolitische Bedeutung dieser Vorschriften wie folgt beschrieben: „In den 10 Jahren bis 2021 wurde jährlich weniger als zehn Personen wegen Verstößen gegen §§ 107 – 108b verurteilt. Damit gehören die Wahlstraftatbestände zu den Delikten mit relativ geringer praktischer Bedeutung in der Strafverfolgung. […] Allerdings sind eine Reihe der schützenden Formeln bei der Briefwahl nicht effektiv. Verstöße bei der Briefwahl sind zudem nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar, so dass ein gewisses Dunkelfeld befürchtet werden muss“ (MüKoStGB/H. E. Müller, 5. Aufl. 2025, Vor § 107 StGB, RN 4). Eine erfahrene Polizeibeamtin (Kriminaldirektorin), zuletzt bis zur Emeritierung Professorin der Akademie der Polizei Hamburg, hat schon vor über zehn Jahren folgendes Fazit gezogen: „Der praktische Anwendungsbereich der hier behandelten Straftatbestände scheint gering, Verurteilungen sind selten. Der Blick auf die veröffentlichten Fälle lässt vermuten, dass Briefwahlen und Wahlen in Institutionen, wie z. B. Alten- und Pflegeheimen, besonders anfällig für strafrechtliche Normverletzungen sind“ (Starkgraff, Straftaten bei Wahlen: Ein Überblick über die §§ 107 bis 108d StGB, KommunalPraxis Wahlen [ab 2024: ZWW – Zeitschrift für Wahlorganisation und Wahlrecht] 2013, 25, 29). Das OSZE-Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) hat u. a. die Aufgabe, die Teilnehmerstaaten und die Zivilgesellschaft in ihren Bemühungen um die Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, weshalb ODIHR auch Wahlen beobachtet und Regierungen bei der Entwicklung und Stärkung demokratischer Institutionen berät (www.osce.org/de/institutions-and-structures#buero-demokratische-institutione n-menschenrechte). Der Abschlussbericht der Wahlbewertungsmission von ODIHR zur Bundestagswahl 2025 vom 23. Juni 2025 ist in deutscher wie englischer Sprache abrufbar (www.osce.org/odihr/elections/germany/593720, wobei nach Fußnote 1 auf S. 1 nur die englische Fassung amtlich ist) und führt in der vorangestellten Zusammenfassung aus, dass die meisten früheren Empfehlungen von ODIHR – wie die Beobachtung des Wahlprozesses durch Bürger sowie internationale Beobachter – unbeachtet geblieben sind (www.osce.org/fil es/f/documents/3/f/596081.pdf, S. 1). Im vorangegangenen Abschlussbericht vom 16. März 2022 zur Bundestagswahl 2021 (www.osce.org/files/f/documents/b/3/516252.pdf, S. 16) hatte die Wahlbewertungsmission von ODIHR unter „XI. Wahlbeobachtung“ folgende Feststellung getroffen: „Das Wahlgesetz sieht vor, dass die Wahlen öffentlich sind, und gewährt der Öffentlichkeit Zugang zu allen Phasen des Prozesses, enthält jedoch keine besonderen Bestimmungen zur Wahlbeobachtung, was im Widerspruch zu Absatz 8 des Kopenhagener Dokuments der OSZE von 1990 steht. [….] Es sollte erwogen werden, die Rechtsvorschriften zu ändern, um die Anwesenheit von Wahlbeobachter:innen vorzusehen, um die in Absatz 8 des Kopenhagener Dokuments der OSZE von 1990 eingegangenen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen“ (Schreibweise im Original). Das Dokument des Kopenhagener Treffens der Konferenz über die menschliche Dimension der KSZE sieht in Absatz 8 folgendes vor: „Die Teilnehmerstaaten vertreten die Auffassung, dass, wenn Wahlen abgehalten werden, die Anwesenheit von Beobachtern sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland für den Wahlprozeß von Vorteil ist. Aus diesem Grund werden sie Beobachter aus anderen KSZE-Teilnehmerstaaten sowie alle geeigneten privaten Institutionen und Organisationen, die dies wünschen, einladen, den Verlauf ihrer landesweiten Wahlen zu beobachten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ebenso werden sie sich bemühen, einen gleichartigen Zugang zu Wahlen unterhalb der nationalen Ebene zu ermöglichen. Diese Beobachter verpflichten sich, nicht in das Wahlgeschehen einzugreifen“ (www.osce.org/files/f/documents/3/ 8/14307.pdf, S. 9). Kritik wegen fehlender Transparenz ist nicht neu. So wird in der Literatur schon länger das Fehlen einer Verpflichtung zur Veröffentlichung der Wahlbezirksergebnisse und der fehlenden Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses im Wahllokal sowie das Fehlen einer Rechtsgrundlage zu zentralen Rechten und Pflichten der Wahlbeobachter beanstandet (vgl. Haußmann, Möglichkeiten und Grenzen der Wahlbeobachtung in Deutschland, KommunalPraxis Wahlen [ab 2024: ZWW – Zeitschrift für Wahlorganisation und Wahlrecht], 2017, 97, 100). Im Abschlussbericht zur Bundestagswahl 2025 spricht ODIHR unter anderem folgende „vorrangigen Empfehlungen“ aus (www.osce.org/files/f/documents/3/ f/596081.pdf, S. 41): „Um wirksame Rechtsmittel während der Wahlen zu gewährleisten, wird empfohlen, die Verfahren zur Beilegung von Wahlstreitigkeiten weiter zu verbessern. Dies umfasst die Einführung der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung mit öffentlicher Anhörung in allen Phasen des Wahlprozesses sowie die Festlegung verbindlicher Fristen für die Einreichung und Entscheidung solcher Beschwerden“ (Empfehlung Nummer 5). „Um die Transparenz weiter zu erhöhen und die Integrität der Wahlergebnisse zu sichern, sollten vorläufige und endgültige Wahlergebnisse nach Wahllokal aufgeschlüsselt veröffentlicht werden“ (Empfehlung Nummer 8). „Wie bereits zuvor empfohlen, sollte erwogen werden, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass der Zugang von Bürger- und internationalen Beobachtern zu allen Phasen des Wahlprozesses ausdrücklich garantiert wird – im Einklang mit internationalen Verpflichtungen“ (Empfehlung Nummer 9). Die Empfehlungen zum Rechtsschutz bei Wahlen (Empfehlung Nummer 5) haben besondere Aktualität im Hinblick auf die Wahlprüfung zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages und die Wahleinsprüche des BSW erfahren. Wegen der Dauer des Verfahrens erhebt Dr. Sahra Wagenknecht schwere Vorwürfe gegen den Deutschen Bundestag: „Er tritt in den Bummelstreik, weil eben die eigenen Mandate dort gefährdet sind“ (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wahlpru efung-bundestagswahl-bsw-100.html). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. August 2025 (Az. 2 BvR 957/25 – juris) den Deutschen Bundestag nach Auffassung der Fragesteller außergewöhnlich deutlich dafür gerügt, dass die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erst am 26. Juni 2025 und damit lange Zeit nach der Konstituierung gewählt wurden: „Schließlich kann die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen nicht von den Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden oder davon abhängen, ob überhaupt eine Regierung gebildet werden kann“ (a. a. O. Rn. 10). Es hat auch sehr deutlich gemacht, dass sich das Wahlprüfungsverfahren nicht unangemessen lange hinziehen darf: „Daher schließt das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise eine Wahlprüfungsbeschwerde auch ohne vorangehende Entscheidung des Deutschen Bundestages nicht aus, wenn dieser über den Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entscheidet und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann“ (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.). Zudem werden von ODIHR unter anderem die folgenden „weiteren Empfehlungen ausgesprochen“ (www.osce.org/files/f/documents/3/f/596081.pdf, S. 41/42): „Zur Stärkung der Transparenz sollte die Wahladministration auf allen Ebenen öffentliche Sitzungen abhalten und die Tagesordnungen sowie Protokolle relevanter Sitzungen veröffentlichen – unter Wahrung der geltenden Datenschutzbestimmungen“ (Empfehlung Nummer 11). „Es könnte erwogen werden, den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit zu geben, ihre Stimmzettel innerhalb eines Zeitrahmens zurückzusenden, der sicherstellt, dass ihre Stimmen rechtzeitig eingehen und bei der Auszählung berücksichtigt werden können“ (Empfehlung Nummer 12). „Die Bundeswahlordnung sollte dahingehend geändert werden, dass die Wahlvorstände verpflichtet werden, vor der Ausgabe eines Stimmzettels die Identität der Wählerinnen und Wähler zu überprüfen und deren Eintragung im Wählerverzeichnis zu verifizieren“ (Empfehlung Nummer 13). „Die Regelungen zum unterstützten Wählen sollten dahingehend überarbeitet werden, dass ausgeschlossen wird, dass dieselbe Person mehrere Wählerinnen und Wähler unterstützt. Das Recht auf unterstützte Stimmabgabe sollte auf die Briefwahlzentren ausgeweitet werden“ (Empfehlung Nummer 14). „Der bestehende rechtliche Rahmen und seine praktische Umsetzung sollten überarbeitet werden, um die Wahrung des Wahlgeheimnisses in Briefwahlzentren besser zu gewährleisten“ (Empfehlung Nummer 15). Die nicht nur im Bericht von ODIHR zum Ausdruck kommende Kritik an Defiziten des Wahlverfahrens bzw. der Wahlpraxis ist eingebettet in eine weit verbreitete Unzufriedenheit mit dem Funktionieren der Demokratie in Deutschland. Die vor 100 Jahren im Auftrag der Vorstands der SPD gegründete Friedrich-Ebert-Stiftung (https://geschichte-arbeiterbewegung.de/2023/03/20/a elteste-politische-stiftung/) stellt in ihrer Studie aus dem Jahr 2022 (www.fe s.de/studie-vertrauen-in-demokratie) fest, dass eine Mehrheit der Bürger von 51,3 Prozent mit dem Funktionieren der Demokratie „weniger zufrieden“ oder „überhaupt nicht zufrieden“ ist. Der Anteil der Bürger, die „überhaupt nicht zufrieden“ sind beträgt mit 17,2 Prozent mehr als ein Drittel der unzufriedenen Bürger. Ob dies eine positive Entwicklung ist, wie die Friedrich-Ebert-Stiftung zu meinen scheint, ist in den Augen der Fragesteller fraglich. Auch wenn im Vergleich zur Studie des Jahres 2019 der Anteil aller mit der Demokratie unzufriedenen Bürger leicht zurückgegangen sein soll (-2,1 Prozent), ist im Gegenzug der Anteil der „überhaupt nicht zufriedenen“ Bürger deutlich angestiegen (+3,7 Prozent). Nach Auffassung der Fragesteller ist es dringend geboten, die Unzufriedenheit der Bürger, für die es verschiedenste Gründe aufgrund berechtigter oder auch nur vermeintlicher Missstände in Staat und Gesellschaft gibt, ernst zu nehmen und alles zu unternehmen, was das Vertrauen in demokratische Institutionen und Abläufe wie insbesondere in die Wahlen auf Bundesebene erhöhen bzw. wiederherstellen kann. Welche für die Demokratie fatalen Konsequenzen es hat, wenn ein großer Teil der Wahlberechtigten in der Abgabe einer gültigen Stimme keine Sinnhaftigkeit mehr erkennen kann, war bei der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Ludwigshafen am Rhein zu beobachten. Wenn der obsiegende Kandidat in der Stichwahl vom 12. Oktober 2025 bei einer Wahlbeteiligung von 24,1 Prozent im Ergebnis gerade einmal die Stimmen von 13,3 Prozent der Wahlberechtigten auf sich vereinen konnte, dann ist dies aus Sicht der Fragesteller ein „demokratischer Totalschaden“ (vgl. www.rl p-wahlen.de/M212/StOBWahl2025/ergebnisse.html; zum Begriff des „politischen Totalschadens“ vgl. www.gruene-lsa.de/harz-cdu-flirtet-mit-der-afd-dem okratischer-totalschaden-droht/; www.instagram.com/reel/DPGoXdADM16/?h l=de). Das Vertrauen vieler Bürger könnte vielfach bereits mit nur geringfügigen Änderungen in der Ausgestaltung des Ablaufs von Wahlen zurückgewonnen werden. Nur beispielhaft sei auf die Identitätsprüfung im Rahmen der Stimmabgabe verwiesen. Jedem Bürger, der eine Benachrichtigung über den erfolglosen Versuch der Zustellung einer Postsendung erhalten hat, leuchtet es ein, dass bei der Abholung die Benachrichtigung nicht als Nachweis seiner Berechtigung genügt, sondern zusätzlich seine Identität überprüft wird. Im Rahmen der unbestreitbar weitaus bedeutsameren Stimmabgabe bei demokratischen Wahlen aller Art genügt es dagegen grundsätzlich, seine Wahlbenachrichtigung vorzulegen, um zur Wahl zugelassen zu werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wahlvorstands, ob dieser die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangt. Dabei ist es dem Wahlvorstand jedoch versagt, generell die Identität der Wähler zu überprüfen, weil dies im Hinblick auf das in § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO bzw. § 49 Absatz 3 Satz 2 EuWO festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis ermessensfehlerhaft und rechtswidrig wäre – ein Identitätsausweis darf vielmehr nur verlangt werden, wenn – trotz Vorlage der Wahlbenachrichtigung – begründete Zweifel an der Identität eines Wählers bestehen (vgl. Schmitz/Bätge, Die Identitätsprüfung durch Vorlage des Personalausweises im Wahlraum, KommunalPraxis Wahlen [ab 2024: ZWW – Zeitschrift für Wahlorganisation und Wahlrecht] 2017, 84, 85). Ein anderes Beispiel betrifft das in der Wahlkabine bereitliegende Schreibgerät. „Als Schreibstifte im Sinne des Wahlrechts gelten Bleistifte (die nicht dokumentenecht sein müssen), Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und ähnliche“ (www.bundeswah lleiterin.de/service/glossar/s/schreibstift-wahlkabine.html), da die ohnehin nur als Sollvorschrift ausgestaltete Regelung in § 50 Absatz 2 BWO bzw. § 43 Absatz 2 EuWO keine Vorgaben macht. Vielen Verdachtsäußerungen in Bezug Wahlmanipulationen – ganz egal ob auch nur ansatzweise berechtigt – wäre jede Grundlage entzogen, wenn BWO und EuWO für die Wahlkabine einen bestimmten dokumentenechten Schreibstift in einer bestimmten Farbe und für die Auszählung und Ergebnisfeststellung einen entsprechenden Schreibstift in einer kontrastierenden anderen Farbe vorschreiben würden. Das Wahlstatistikgesetz (WStatG) sieht vor, dass neben einer allgemeinen Wahlstatistik auch repräsentative Wahlstatistiken auf Grundlage ausgewählter Wahlbezirke und Briefwahlbezirke erstellt werden. Im Rahmen der für die Bestimmung der Wahlbeteiligung genutzten Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a WStatG dürfen nach § 4 Satz 2 WStatG höchstens zehn Geburtsjahresgruppen mit jeweils mindestens drei Geburtsjahrgängen gebildet werden, im Rahmen der für die Feststellungen über die Stimmabgabe genutzten Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b WStatG dürfen nach § 4 Satz 4 WStatG höchstens sechs Geburtsjahresgruppen mit jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgängen gebildet werden. Die Einzelwerte zur Verteilung der Altersgruppen und Geburtsjahrgänge können auf der Seite des Bundeswahlleiters (www.bund eswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/ergebnisse/repraesentative-wahlstatis tik.html) unter der Bezeichnung „Wahlberechtigte, Wählende und Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen“ als Datei im CSV-Format abgerufen werden. Die gebildeten Geburtsjahresgruppen können ungefähr Altersgruppen zugeordnet werden, ohne dass eine exakte Abgrenzung möglich ist. Hiernach ergibt sich für die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a WStatG für Zwecke der Wahlbeteiligung, dass auf die Geburtsjahrgänge 2005 bis 2007 (Altersgruppe 18 bis 20) nur 1.447.736 Wahlberechtigte und auf die Geburtsjahrgänge 2001 bis 2004 (Altersgruppe 21 bis 24) nur 2.736.246 Wahlberechtigte entfallen, während die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1975 (Altersgruppe 50 bis 59) 9 959 413 Wahlberechtigte, die Geburtsjahrgänge 1956 bis 1965 (Altersgruppe 60 bis 69) 11 541 427 Wahlberechtigte und die Geburtsjahrgänge 1955 und früher (Altersgruppe 70 und mehr) sogar 14.235.004 Wahlberechtigte umfassen. Für die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b WStatG für Zwecke der Stimmabgabe ergibt sich, dass auf die Geburtsjahrgänge 2001 bis 2007 (Altersgruppe 18 bis 24) nur 4.183.982 Wahlberechtigte entfallen, während die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1980 (Altersgruppe 45 bis 59) 14 133 197 und die die Geburtsjahrgänge 1955 und früher (Altersgruppe 70 und mehr) sogar 14 235 004 Wahlberechtigte umfassen. Feststellbar ist mithin, dass die Zahl der Wahlberechtigten in den gebildeten Gruppen bei beiden statistischen Varianten stark voneinander abweicht: Im Rahmen der Ermittlung der Wahlbeteiligung umfasst die Gruppe mit den ältesten Wahlberechtigten rund die zehnfache Anzahl der Wahlberechtigten im Vergleich mit der Gruppe der jüngsten Wahlberechtigten. Im Rahmen der Feststellungen zur Stimmabgabe umfasst die Gruppe mit den ältesten Wahlberechtigten immerhin noch die rund 3,5-fache Anzahl im Vergleich mit der jüngsten Gruppe. Für die Zwecke der repräsentativen Wahlstatistik werden amtliche Stimmzettel eingesetzt, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten. Auf der Seite des Bundeswahlleiters ist ersichtlich, wie ein solcher Stimmzettel in der Realität aussieht (www.bundeswahlleiterin.de/bunde stagswahlen/2025/informationen-waehler/rws.html#main). Aus dem Beispielsbild ist ersichtlich, dass über der Bezeichnung „Stimmzettel“ die Angabe „männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2001 bis 2007“ angebracht ist, auf die das Augenmerk des Betrachters durch Fettdruck (mit Ausnahme des Wortes „geboren“) und zusätzlich eine Umrandung in roter Farbe gelenkt wird. Nach § 3 Absatz 5 WStatG sind die Wahlberechtigten „in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk oder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist“. Auf der Seite des Bundeswahlleiters wird hierzu erläutert, dass die Information gewöhnlich mit der Wahlbenachrichtigung, den Wahlscheinunterlagen oder durch Bekanntmachungen der Gemeinde erfolge. Außerdem werde in den Wahlräumen eine Bekanntmachung ausgehängt und Informationsmaterial ausgelegt (www.bundeswahlleiterin.de/bund estagswahlen/2025/informationen-waehler/rws.html#ebafb8ba-39be-4d2a-81e 5-7e030127c29a). In der Publikation „Allgemeine und methodische Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik der Bundestagswahl 2025“ (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/f d0603eb-57ba-498d-8a13-ac6f93bd1d4f/btw25_rws_methodik.pdf, S. 7) führt der Bundeswahlleiter aus, dass aufgrund der „erwarteten geringen Fallzahl von Personen mit dem dritten Geschlecht und ohne Angabe eines Geschlechts im Geburtenregister“ zum Schutz des Wahlgeheimnisses diese Ausprägungen des Geschlechts zusammen mit den Personen männlichen Geschlechts erhoben werden. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik werden vom Bundeswahlleiter veröffentlicht und sind derzeit im Internet für die Bundestagswahlen ab dem Jahr 2009 und für die Europawahlen ab dem Jahr 2014 abrufbar. Die Auswertung für die Bundestagswahl 2025 (www.bundeswahlleiterin.de/da m/jcr/63623bc5-20fc-449f-a032-7ecd508f04ad/btw25_heft4.pdf) enthält u. a. Angaben zu den gültigen/ungültigen Stimmen der Urnen- und Briefwähler nach Geschlecht und Altersgruppen (Übersicht 10), zu den ungültigen Erst- und Zweitstimmen nach Geschlecht und Altersgruppen (Übersicht 17, Schaubild 16) sowie zur Art der ungültigen Stimmen nach Geschlecht (Übersicht 18, Tabelle 5). In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2025 (AZ. W/2000149100-WB1904) im Wahlprüfungsverfahren WP 893/25 hat der Bundeswahlleiter darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ergebnissen nach Wahlbezirken um Daten handelt, die durch den Bund von den Ländern zu rein statistischen Zwecken angefordert werden, für deren Übermittlung durch die Länder ebenso wenig eine Frist normiert ist wie für deren Veröffentlichung auf Bundesebene. Dabei sei die Datenlage je nach Bundesland sowohl im Hinblick auf Schnelligkeit als auch Fehleranfälligkeit „höchst unterschiedlich“. Erst wenn das letzte Land seine Daten übermittelt habe, könnten die Wahlbezirksdaten abschließend zusammengestellt werden. Die Fragesteller stimmen mit dem Bundeswahlleiter überein, dass der gesetzliche Zweck der Datenerhebung in der Erstellung der Wahlstatistik besteht. Mittelbare Bedeutung erlangt die Wahlstatistik aber auch im Hinblick auf die Wahlprüfung, weil oftmals erst statistische Auffälligkeiten Hinweise auf Wahlfehler liefern und ausschließlich die im Rahmen eines Wahleinspruchs substantiiert geltend gemachten Wahlfehler den Umfang der Wahlprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss bestimmen. Aus Sicht der Fragesteller ist es deshalb geboten, die Erstellung der Wahlstatistik zu beschleunigen und mit der Frist für die Einlegung des Wahleinspruchs in einer Weise zu verknüpfen, dass die sich hieraus ergebenden Erkenntnisse im Rahmen des Wahleinspruchs vorgetragen werden können, wenn der Gegenstand der Wahlprüfung weiterhin auf substantiiert vorgetragene Wahlfehler beschränkt bleiben soll. Unabhängig hiervon kann es nach Auffassung der Fragesteller nicht widerspruchslos hingenommen werden, dass es offenbar Länder gibt, deren Wahldaten dem einzufordernden Maßstab an Schnelligkeit und Qualität nicht entspricht, wie die Stellungnahme des Bundeswahlleiters andeutet. Der Bundeswahlleiter führt weiter aus: „Eine generelle Verpflichtung zur Nachprüfung aller Beschlüsse auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit sowie Plausibilität besteht nicht. […] Unabhängig von den festgestellten Ergebnissen der Wahlvorstände und Wahlausschüsse führt das Statistische Bundesamt weitere Plausibilitätsprüfungen der statistischen Merkmale A1 (Wahlberechtigte ohne Sperrvermerk), A2 (Wahlberechtigte mit Sperrvermerk), A3 (Wahlscheine nach § 25 Absatz 2 BWO) und B1 (Wählende mit Wahlschein) durch. Diese Werte sind nicht Bestandteil der Feststellungen der Wahlausschüsse, sondern sind nur in Anlage 30 zur BWO dokumentiert und haben keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. Mögliche Unplausibilitäten (z. B. Zahl der Wahlberechtigten mit Wahlschein scheint zu klein/ groß) werden über die Statistischen Landesämter mit den Kreiswahlleitungen oder/und Gemeindeverwaltungen versucht aufzuklären. […] Die Ergebnisse nach Wahlbezirken der Bundestagswahl 2025 wurden bereits am 30. April 2025 auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin bereitgestellt (und damit bereits 66 Tage nach dem Wahltag). Im Jahr 2022 wurden die Wahlbezirksergebnisse am 21. Januar 2022 bereitgestellt […] und damit erst 117 Tage nach dem Wahltag. Vereinzelt wurden Wahlbezirksergebnisse auf Gemeinde- und Landesebene vorab veröffentlicht. Eine wahlrechtliche Verpflichtung hierfür besteht nicht und liegt im jeweiligen Ermessen und unterliegt den jeweils vorgehaltenen technischen Rahmenbedingungen […]“ (Stellungnahme des Bundeswahlleiters vom 4. Juli 2025, AZ. W/2000149100-WB1904, Wahlprüfungsverfahren WP 893/25, S. 2/3). Der Bundeswahlleiter hat seiner Stellungnahme die ihm gegenüber ergangenen Stellungnahmen der 16 Landeswahlleiter angeschlossen. Diese haben sich u. a. wie folgt geäußert. Landeswahlleiter Baden-Württemberg: „In neun der achtunddreißig baden-württembergischen Wahlkreise mussten rechnerische Berichtigungen vorgenommen werden. Diese betrafen die Anzahl der Wahlberechtigten insgesamt, der Wahlberechtigten mit und ohne Wahlschein sowie der Wähler mit Wahlschein.“ Landeswahlleiter Brandenburg: „In neun Wahlbezirken wurde eine Nachzählung erforderlich, da die Ergebnisse in der Wahlniederschrift nicht nachvollziehbar und plausibel waren. […] Für einen Urnenwahlbezirk wurde in Vorbereitung der Sitzung des Landeswahlausschusses auf Veranlassung des Landeswahlleiters durch den Kreiswahlleiter eine Nachzählung angeordnet, da die Vermutung der Vertauschung der Zweitstimmenergebnisse zwischen den Parteien BSW und BÜNDNIS DEUTSCH- LAND bestand. Hintergrund war eine vom Amt für Statistik Berlin- Brandenburg im Rahmen einer zusätzlichen Datenplausibilitätskontrolle erstellte Meldung, wonach für das BSW in einem Wahlbezirk einer Stadt keine Zweitstimmen erfasst waren (Näheres unten).“ Landeswahlleiter Bremen: „Insgesamt wurden im Wahlkreis 54 Bremen I fünf Wahlbezirke und im Wahlkreis 55 Bremen II – Bremerhaven 11 (Bremen drei und Bremerhaven acht) Wahlbezirke neu ausgezählt. Die Neuauszählungen begründeten sich in der Regel durch Abweichungen zwischen Erst- und Zweitstimmen.“ Landeswahlleiter Hamburg: „In fünf von 1 994 Hamburger Wahl- und Briefwahlbezirken erzielte die Partei BÜNDNIS DEUTSCHLAND mehr stimmen (sic!) als die Partei BSW. Diese Abweichung wurde bei der Nachprüfung gemäß § 76 BWO und vor der Feststellung der Ergebnisse in den Wahlkreisen nicht erkannt. Eine Nachzählung hat daher nicht mehr durchgeführt werden können. Ob es sich in diesen Fällen um eine Verwechselung gehandelt haben könnte, konnte daher nicht ermittelt werden.“ Landeswahlleiter Sachsen: „In den insgesamt 4.556 Wahlbezirken im Freistaat Sachsen lag die Zahl der Wählerinnen und Wähler dabei zwischen 51 und 1.969 Personen (im Durchschnitt bei 567 Personen). […] Angesichts des Umstandes, dass die Zahl der Wählerinnen und Wähler im größten Fall nahezu das 40fache im Vergleich zum kleinsten Fall beträgt und die Zahl der Wählerinnen und Wähler vom Durchschnitt um ca. 90 Prozent nach unten bzw. 350 Prozent nach oben abweicht, ist die von der Einspruchsführerin gewählte Relation der Schwankungsbreite der absoluten Stimmenzahl nicht geeignet, einen vermeintlichen Fehler aufzuzeigen.“ Landeswahlleiter Sachsen-Anhalt: „Zudem erfolgte in den Fällen, in denen ein Wahlbezirk mit 0 Stimmen für die Partei BSW eingetragen wurde, eine Prüfung auf etwaige Übertragungsfehler.“ In seinen weiteren Ausführungen vertritt der Bundeswahlleiter die Auffassung, dass gegen ihn kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG bestehe, weil er wie die übrigen Wahlorgane ein Organ eigener Art sei und bei der Durchführung des Wahlverfahrens außerhalb der Behördenorganisation stehe (Stellungnahme des Bundeswahlleiters vom 4. Juli 2025, AZ. W/2000149100- WB1904, Wahlprüfungsverfahren WP 893/25, S. 4). Diese Frage ist jedoch bereits seit beinahe 20 Jahren streitig. Insbesondere hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereits in seinem vierten Tätigkeitsbericht 2012/2013 vertreten, dass „die Tätigkeit des Bundeswahlleiters zwar im Kern verfassungsrechtlich geprägt“ sei, „aber weder richterliche Streitentscheidung noch Gesetzgebung durch das Parlament“ sei und „daher ‚ Verwaltung‘ im Sinne des IFG“ (www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/T aetigkeitsberichte/IFG-4TB12_13.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 68 f.). Es ist deshalb auch nach Auffassung der Fragesteller kein Widerspruch, im Amt des Bundeswahlleiters sowohl ein unabhängiges Wahlorgan wie auch eine Behörde im funktionalen Sinne, die dem Anwendungsbereich des IFG unterliegt, zu sehen (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 5. Juli 2007 – 2 V 1731/07, NVwZ-RR 2008, 417). Hinzuweisen ist zu dieser Frage auch auf die Entschließung der 48. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 18. Juni 2025 in Jena zur „Transparenz bei Wahlleitungen“, die betont hat, dass die Arbeit der jeweiligen Wahlleitung in größtmöglicher Transparenz ausgeübt werden müsse, und deshalb gefordert hat, den Anwendungsbereich der Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze für Wahlleitungen klar zu regeln und weitestmöglich zu öffnen (www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/ IFG/AGID_IFK/48_Konferenz_Entschlie%C3 Prozent9Fung-Wahlleiter.pdf ?__blob=publicationFile&v=4). Im Hinblick auf die Kosten der Bundestagswahlen regelt das BWahlG, dass der Bund die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung trägt (§ 36 Absatz 4 Satz 3 BWahlG). Zudem bestimmt § 50 Absatz 1 BWahlG die Erstattung der Wahlkosten der Länder – zugleich für die Gemeinden – durch den Bund. Im Einzelnen betrifft dies gemäß § 50 Absatz 2 BWahlG die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände in Form einer Einzelabrechnung (sog. Spitzabrechnung). Im Übrigen erfolgt gemäß § 50 Absatz 3 BWahlG eine pauschalierte Erstattung, gestaffelt nach der Gemeindegröße, wobei der Erstattungssatz für Gemeinden bis 100 000 Wahlberechtigte rund 1/3 unter dem Erstattungssatz für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten liegt. Die Höhe des Erfrischungsgeldes für den Wahltag ist in § 10 Absatz 2 Satz 1 BWO bzw. § 10 Absatz 2 Satz 1 EuWO geregelt und wurde zuletzt 2017 (BWO) bzw. 2018 (EuWO) angepasst und beträgt seitdem 35 Euro für den Vorsitzenden und jeweils 25 Euro für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands. Die Gesamtzahl der Wahlhelfer bei bundesweiten Wahlen wird vom Bundesinnenministerium auf der offenbar am 11. September 2017 erstellten Seite „Häufig gestellte Fragen zum Thema: Wahlhelfertätigkeit“ mit 650 000 angegeben (www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/wahlhelfer/ wahlhelfer-liste.html). Nach einer Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 7. Februar 2025 soll die Zahl der Wahlhelfer bei der Bundestagswahl 2025 bei 675 000 gelegen haben (www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/b undestagswahl-2025/15_25_einsatz-wahlhelfer.html). Zum Erfrischungsgeld und weiteren Aufwandsentschädigungen erläutert der Bundeswahlleiter: „Wahlhelfer bekommen bei der Bundestagswahl 2017 ein sogenanntes ‚ Erfrischungsgeld‘ in Höhe von 25 Euro als Aufwandsentschädigung. Die Wahlvorsteher eines jeden Wahllokals bekommen ein Erfrischungsgeld in Höhe von von [sic!] 35 Euro, da sie besonders viel Arbeitslast und Verantwortung tragen. Manche Gemeinden zahlen höhere Erfrischungsgelder als die vom Bund erstatteten Beträge. Das Wahlhelferamt bleibt aber ein Ehrenamt. Das Erfrischungsgeld stellt bewusst keine leistungsgerechte Entlohnung für das ehrenamtliche Engagement der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dar. […] Neben der Auszahlung des Erfrischungsgeldes, kann der Arbeitgeber – soweit nicht ohnehin gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – im eigenen Ermessen Dienstbefreiung/ Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer gewähren. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in der Regel einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/w ahlhelfer/wahlhelfer-liste.html). Auf Bundestagsdrucksache 21/1164 vom 8. August 2025 hat die Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 35 zum Thema Erfrischungsgeld geantwortet: „Das sog. Erfrischungsgeld soll dabei neben der allgemeinen politischgesellschaftlichen Anerkennung dieses ehrenamtlichen Engagements auch eine darüber hinausgehende konkrete Anerkennung und eine Art von Entschädigung für ggf. mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand darstellen. Die Festlegung des Erfrischungsgeldes soll natürlich diesem Gedanken Rechnung tragen, unterliegt damit aber anderen Kriterien als ‚Entlohnungssysteme‘, die sich an Preissteigerungen und Kostenentwicklungen orientieren. Im Zuge der rechtzeitig vor jeder Bundestagswahl stattfindenden Anpassungen der Bundeswahlordnung wird jedoch auch die Höhe des Erfrischungsgeldes geprüft. Hierbei muss aber die jeweilige Haushaltslage berücksichtigt werden.“ Bei der Europawahl gilt § 50 BWahlG nach § 25 Absatz 1 EuWG entsprechend. Der § 52 BWahlG enthält eine Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Bundeswahlordnung (BWO) ergangen ist, die Ermächtigungsgrundlage für die Europawahlordnung (EuWO) ist § 25 Absatz 2 EuWG. Von der Ermächtigung, die Bundeswahlordnung für entsprechend anwendbar zu erklären, hat das Bundesinnenministerium keinen Gebrauch gemacht. Ein Ersatz der Kosten der Wahlstatistik nach dem Wahlstatistikgesetz ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach § 20 des Bundesstatistikgesetztes (BstatG) trägt der Bund die Kosten der Bundesstatistik nur insoweit diese bei Bundesbehörden entstehen. Wir fragen die Bundesregierung:   1. Hat die Bundesregierung in rechtlicher Hinsicht eine Auffassung zu der Entwicklung seit dem Jahr 2009 mit einem Trend zu einem hohen Anteil von Briefwählern, der aus Sicht der Fragesteller – ohne Sonderbedingungen wie zur Zeit der Corona-Maßnahmen – im Bundesdurchschnitt mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest im Bereich zwischen 35 Prozent und 40 Prozent verbleiben wird und in einzelnen Bundesländern deutlich höher und damit auch bei über 50 Prozent liegen kann wie zuletzt bei der Bundestagswahl 2025 in Bayern mit einem Anteil von 52,2 Prozent Briefwählern?   2. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu dem gestiegenen Anteil an Briefwählern im Hinblick auf die Wahrung der Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl? a) Ist nach Auffassung der Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt ein verfassungsrechtliches Problem mit Handlungsbedarf des Gesetzgebers gegeben? b) Hält die Bundesregierung an der vom Bundesministeriums des Innern (BMI) geäußerten Auffassung fest, dass für die verfassungsrechtliche Bewertung des Anteils an Briefwählern nur auf den Bundesdurchschnitt an Briefwählern abzustellen, und wenn ja, aus welchem Grund (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Schreiben des BMI vom 13. September 2024)? c) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Umstand, dass bei der Bundestagswahl nur Landeslisten aufgestellt werden können und keine Bundesliste, während bei der Europawahl neben Bundeslisten bzw. gemeinsame Listen für alle Länder auch Wahlvorschläge für nur ein Land bzw. für mehrere Länder möglich sind? d) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Umstand, dass bei Bundestags- wie Europawahlen der Christlich- Sozialen Union in Bayern e. V. (CSU) ausschließlich im Freistaat Bayern mit einem Wahlvorschlag antritt und bisher dort regelmäßig mit Abstand stärkste Kraft wurde, und wird der durch Artikel 41 des Grundgesetzes verbürgte Anspruch der bayerischen Wähler auf Wahlprüfung nicht in unverhältnismäßiger Weise ausgehöhlt, wenn bei dieser Konstellation nur auf den Bundesdurchschnitt an Briefwählern abgestellt wird?   3. Welche Bedeutung kommt nach Auffassung der Bundesregierung der Rechtsfigur des „verfassungsrechtlichen Leitbilds der Urnenwahl“ zu (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wie ist nach der Auffassung der Bundesregierung der Begriff des „verfassungsrechtlichen Leitbilds der Urnenwahl“ zu verstehen? b) Ab welchem Anteil von Briefwählern – ggf. nur auf den Bundesdurchschnitt bezogen – wird aus Sicht der Bundesregierung das verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl ernsthaft infrage gestellt, und ab welchem Anteil kann nicht mehr von einem Leitbild gesprochen werden? c) Kann nach Auffassung der Bundesregierung auf das „verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl“ verzichtet werden, um durch eine – jedenfalls insoweit zu unterstellende – Förderung der Wahlbeteiligung den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zu stärken, und welche Folgen hat dies für die anderen Wahlrechtsgrundsätze?   4. Wie erklären sich nach Auffassung der Bundesregierung die extremen Unterschiede der Ergebnisse einzelner Parteien bei der Briefwahl? a) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie die extremen Unterschiede der Ergebnisse einzelner Parteien bei der Briefwahl zu erklären sind, wenn ja, welche sind dies, und was sind die Grundlagen hierfür, und wenn nein, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um diese Unterschiede nachvollziehbar zu machen und Fehler bei der Stimmabgabe oder der Ergebnisermittlung als Ursache ausschließen zu können? b) Welche zumindest theoretischen Möglichkeiten der Manipulation gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung speziell im Rahmen der Stimmabgabe per Briefwahl?   5. Kann die Bundesregierung sicher ausschließen, dass die extremen Unterschiede der Ergebnisse gerade am Beispiel der Parteien AfD und CSU, die jedenfalls nach den verlautbarten politischen Forderungen die größte politische Schnittmenge aller im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien aufweisen dürften, bei der Briefwahl zumindest teilweise auf Manipulationen beruhen könnten (wenn ja, bitte ausführen, worauf diese Feststellung beruht, und wenn nein, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um dies weiter aufzuklären)?   6. Hat die Bundesregierung eigene wissenschaftliche Untersuchungen zur Höhe der Wahlbeteiligung, die sich mit der Frage eines Zusammenhangs zwischen der Möglichkeit zur Briefwahl und der Höhe der Wahlbeteiligung befassen, erstellt oder sind ihr solche Untersuchungen bekannt? a) Um welche Untersuchungen handelt es sich (bitte nach Datum und Ort der Veröffentlichung aufschlüsseln)? b) Wie sind die Ergebnisse dieser Untersuchungen nach Auffassung der Bundesregierung zu bewerten, und zu welchen Schlussfolgerungen kommt die Bundesregierung? c) Kann aus dem Ergebnis der Untersuchungen ein kausaler Zusammenhang zwischen einem erleichterten Zugang zur Briefwahl und einer Erhöhung der Wahlbeteiligung abgeleitet werden, und wenn ja, mit welchem Grad an Gewissheit bzw. Wahrscheinlichkeit? d) Kann nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen ausgeschlossen werden, dass Veränderungen der Wahlbeteiligung anstatt auf technische Fragen wie die Art der Stimmabgabe (Urnen- bzw. Briefwahl) zumindest in relevantem Umfang auf politische Entwicklungen wie eine zu- bzw. abnehmende gesellschaftliche Polarisierung oder zunehmende bzw. abnehmende Wechselstimmung zurückzuführen sind? e) Wenn es keine Untersuchungen im Sinne der Fragestellung gibt, beabsichtigt die Bundesregierung, solche Untersuchungen in dieser Wahlperiode in Auftrag zu geben, wenn ja, wann, und in welcher Weise, und wenn nein, warum nicht?   7. Wie verhält es sich nach Kenntnis der Bundesregierung mit den in der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 23. Februar 2025 in der Anlage C angeführten, in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug genommenen besonderen Vorkommnissen? a) Welche Wahlkreise und welche Wahlbezirke waren nach Kenntnis der Bundesregierung von der fehlerhaften Ausgabe von Wahlscheinen betroffen (bitte nach Ländern und Wahlkreisen aufschlüsseln)? b) Wie viele Briefwähler haben nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zwei oder mehr Wahlscheine erhalten (bitte nach Ländern und Wahlkreisen aufschlüsseln und die Anzahl vermerken, wenn es mehr als zwei Wahlscheine waren), und was waren die Gründe hierfür (sofern es in einzelnen Ländern bzw. Wahlkreisen unterschiedliche Gründe für derartige Vorkommnis gab, bitte entsprechend aufschlüsseln)? c) Wie wurden die betreffenden Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Vorkommnisse aufmerksam? d) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang konkret unter „Versehen im technischen Ablauf“ bzw. „Bedienungsfehler“ und was ist unter „Kontrollmechanismen im Prozess und technische Anpassungsmöglichkeiten“ zu verstehen? e) Kann nach Kenntnis der Bundesregierung sicher ausgeschlossen werden, dass es weitere gleichartige Vorkommnisse in anderen Wahlkreisen gab, die nicht bekannt geworden sind, und auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen beruht diese Einschätzung, insbesondere auch im Hinblick auf die obige Frage nach „Versehen im technischen Ablauf“ bzw. „Bedienungsfehler“? f) Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bundestagswahl 2025 aufgrund des „technischen Ablaufs“ bzw. der Gestaltung der „Bedienung“ möglich, dass es zu fahrlässigen Fehlern kam? g) Kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass die in der voranstehenden Unterfrage angeführten Umstände für vorsätzliche Manipulationen genutzt wurden, wenn ja, aufgrund welcher konkreter Tatsachen? h) Was hat sich im Sinne der beiden voranstehenden Unterfragen im Hinblick auf „Kontrollmechanismen im Prozess und technische Anpassungsmöglichkeiten“ geändert, und was beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, um fahrlässige Fehler bzw. vorsätzliche Manipulationen in Zukunft auszuschließen?   8. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr darin, dass das Vertrauen der Bürger in die Briefwahl gefährdet ist bzw. sein könnte, und wenn ja, würde aus ihrer Sicht das Vertrauen dadurch gefördert werden, dass § 74 Absatz 1 Satz 1 BWO bzw. § 67 Absatz 1 Satz 1 EuWO dahingehend geändert wird, dass die eingehenden Wahlbriefe in einer mit vom Bundeswahlleiter ausgegebenen, fortlaufend nummerierten Siegeln gegen Öffnung gesicherten Urne aufzubewahren sind, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen, und wenn nein, warum nicht?   9. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr darin, dass das Vertrauen der Bürger in den Wahlvorgang insgesamt gefährdet ist bzw. sein könnte, und wenn ja, würde aus ihrer Sicht das Vertrauen dadurch gefördert werden, dass alle Wahlurnen mit vom Bundeswahlleiter ausgegebenen, fortlaufend nummerierten Siegeln gegen Öffnung gesichert werden müssen, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen, und wenn nein, warum nicht?  10. Wie viele allgemeine Wahlbezirke, Briefwahlbezirke und Sonderwahlbezirke wurden bei der Bundestagswahl 2025 eingerichtet, und wie hoch war die Gesamtzahl aller Wahlbezirke (bitte nach Ländern und Art der Wahlbezirke aufschlüsseln)?  11. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen der Wahlbezirke bei der Bundestagswahl 2025 der Wahlraum barrierefrei war (bitte nach Ländern und Art der Wahlbezirke aufschlüsseln)?  12. Warum ist die Regelung in § 19 Absatz 1 Satz 2 BWO bzw. § 18 Absatz 1 Satz 2 EuWO, die den notwendigen Inhalt der Wahlbenachrichtigung festlegt, als Sollvorschrift ausgestaltet, obwohl der notwendige Inhalt durch den Verweis in § 19 Absatz 1 Satz 1 BWO bzw. § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO auf die jeweilige Anlage 3 im Grunde bereits zwingend festgelegt ist? Welche Möglichkeiten sind zumindest theoretisch denkbar, um in zulässiger Weise von den Vorgaben in § 19 Absatz 1 Satz 2 BWO bzw. § 18 Absatz 1 Satz 2 EuWO abzuweichen, ohne gleichzeitig gegen die Bindung an das Muster in der jeweiligen Anlage 3 zu § 19 Absatz 1 Satz 1 BWO bzw. § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO zu verstoßen?  13. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie viele Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Klöster, Erholungsheime, sozialtherapeutische Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünfte es insgesamt (ersatzweise mindestens) in den Ländern gibt (bitte ggf. nach Art der Einrichtung und Ländern aufschlüsseln)?  14. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter „kleineren Krankenhäusern“ und „kleineren Alten- oder Pflegeheimen“ i. S. v. § 8 Satz 1 BWO bzw. § 8 Satz 1 EuWO zu verstehen?  15. Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der Unterschied zwischen Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen i. S. v. § 13 Absatz 1, § 66 Absatz 4 Satz 1 BWO bzw. § 13 Absatz 1, § 59 Absatz 4 Satz 1 EuWO?  16. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie viele solcher „kleineren Krankenhäuser“ und „kleinerer Alten- oder Pflegeheime“ es insgesamt (ersatzweise mindestens) in den Ländern gibt (bitte nach Art der Einrichtung und Ländern aufschlüsseln)?  17. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter einem „entsprechendem Bedürfnis“ i. S. v. § 8 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 62 Absatz 1, §§ 63, 64 Absatz 1 BWO bzw. § 8 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 55 Absatz 1, §§ 56, 57 Absatz 1 EuWO zu verstehen? Lässt sich dieses Kriterium im Sinne einer bestimmten Anzahl betroffener Wahlberechtigter quantifizieren?  18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung der Bestimmungen in § 13 BWO bzw. § 13 EuWO vor? a) Wird die Umsetzung dieser Bestimmungen nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bundeswahlleiter – direkt oder über die Landeswahlleiter – überprüft oder beobachtet, wenn ja, in welcher Art und Weise, und wenn nein, warum nicht? b) Fördert der Bundeswahlleiter nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote, Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise, und wenn nein, warum nicht? c) Ergreift der Bundeswahlleiter nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen, um auf eine bundeinheitliche Anwendungspraxis dieser Bestimmungen hinzuwirken, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? d) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Umsetzung dieser Bestimmungen von den Landeswahlleitern überprüft oder beobachtet wird, wenn ja, in welcher Art und Weise vollzieht sich die Überprüfung oder Beobachtung? e) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Länder die Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote, Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise fördern? f) Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um den praktischen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen zu vergrößern, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?  19. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie viele Sonderwahlbezirke gemäß § 13 BWO bzw. § 13 EuWO eingerichtet wurden, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (wenn ja, bitte nach Art der Wahl und Wahljahr aufschlüsseln, soweit möglich weiter nach Ländern und Gemeinden)?  20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung der Bestimmungen in den §§ 62 bis 64 BWO bzw. §§ 55 bis 57 EuWO vor? a) Wird die Umsetzung dieser Bestimmungen vom Bundeswahlleiter – direkt oder über die Landeswahlleiter – überprüft oder beobachtet, wenn ja, in welcher Art und Weise, und wenn nein, warum nicht? b) Fördert der Bundeswahlleiter die Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote, Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise? c) Ergreift der Bundeswahlleiter Maßnahmen, um auf eine bundeinheitliche Anwendungspraxis dieser Bestimmungen hinzuwirken, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? d) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Umsetzung dieser Bestimmungen von den Landeswahlleitern überprüft oder beobachtet wird, wenn ja, in welcher Art und Weise vollzieht sich die Überprüfung oder Beobachtung? e) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Länder die Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote, Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise fördern? f) Beabsichtigt die Bundesregierung Maßnahmen zu ergreifen, um den praktischen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen zu vergrößern, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht? g) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten bei der Bundestagswahl 2025 bzw. der Europawahl 2024 die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand ermöglicht wurde (bitte nach Art der Einrichtung, Ländern und – soweit möglich – nach Gemeinden aufschlüsseln)?  21. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Auffassung der Fragesteller, dass im Hinblick auf die gerügte „Verwaltungssparsamkeit“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) im Hinblick auf die Einrichtung von Sonderwahlbezirken und beweglichen Wahlvorständen ein erhebliches Vollzugsdefizit besteht, wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum nicht?  22. Hat die Bundesregierung eine Position zur Auffassung der Fragesteller, dass mit einem flächendeckenden Angebot von Sonderwahlbezirken und beweglichen Wahlvorständen für den betroffenen Kreis von Wählern eine gut wahrzunehmende und zumutbare Alternative zur Briefwahl bestehen würde?  23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung der Bestimmungen in § 66 Absatz 4 BWO bzw. § 59 Absatz 4 EuWO vor? a) Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den genannten Bestimmungen um zwingende Vorschriften („ist“) oder sind diese entgegen dem Wortlaut anders (z. B. als Soll- oder Kannvorschriften) zu verstehen? b) Wird die Umsetzung dieser Bestimmungen nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bundeswahlleiter – direkt oder über die Landeswahlleiter – überprüft oder beobachtet, wenn ja, in welcher Art und Weise, und wenn nein, warum nicht? c) Ergreift der Bundeswahlleiter Maßnahmen, um auf eine bundeinheitliche Anwendungspraxis dieser Bestimmungen hinzuwirken, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? d) Fördert der Bundeswahlleiter die Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote, Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise? e) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Umsetzung dieser Bestimmungen von den Landeswahlleitern überprüft oder beobachtet wird, wenn ja, in welcher Art und Weise vollzieht sich die Überprüfung oder Beobachtung? f) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Länder die Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote, Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise fördern? g) Beabsichtigt die Bundesregierung Maßnahmen zu ergreifen, um den praktischen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen zu vergrößern, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? h) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ein geeigneter Raum bei der Bundestagswahl 2025 bzw. der Europawahl 2024 für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung gestellt wurde, wie es § 66 Absatz 4 Satz 2 BWO bzw. § 59 Absatz 4 Satz 2 EuWO vorschreiben (bitte ggf. nach Art der Einrichtung, Ländern und – soweit möglich – nach Gemeinden aufschlüsseln)?  24. Wie wird sichergestellt, dass die Vorgabe aus § 7 Nummer 5 BWO bzw. § 7 Nummer 5 EuWO, den Ort und die Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt zu machen, durch die zuständigen Stellen vor Ort tatsächlich flächendeckend eingehalten wird?  25. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob es bei der Bundestagswahl 2025 zu Fällen gekommen ist, in denen entgegen § 7 Nummer 5 BWO bzw. § 7 Nummer 5 EuWO der Ort und die Zeit des Zusammentritts eines Briefwahlvorstands durch die zuständige Stelle nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist (wenn ja, bitte unter Angabe des Grundes hierfür ausführen und bitte nach Ländern, zuständiger Stelle und Briefwahlbezirk aufschlüsseln)?  26. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass das Vertrauen der Bürger in Wahlen dadurch gefördert werden könnte, dass § 75 Absatz 4 Satz 1 BWO bzw. § 68 Absatz 4 Satz 1 EuWO dahin geändert werden, dass das das Wahlergebnis im Wahlbezirk jedenfalls nicht nur mündlich bekannt gegeben wird, sondern (ggf. zusätzlich) durch schriftlichen Aushang, um der Öffentlichkeit eine bessere Möglichkeit der Kenntnisnahme zu geben, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie lautet diese, und warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen?  27. Warum sehen § 70 Satz 1 BWO bzw. § 63 Satz 1 EuWO nach Kenntnis der Bundesregierung keine Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses vor Ort vor? Wodurch wird diese nach Auffassung der Fragesteller Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt?  28. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass das Vertrauen der Bürger in Wahlen dadurch gefördert werden könnte, dass § 70 Satz 1 BWO bzw. § 63 Satz 1 EuWO dahin geändert wird, dass auch das Briefwahlergebnis vor Ort bekannt gegeben werden, und zwar nicht nur mündlich, sondern auch durch schriftlichen Aushang, um der Öffentlichkeit eine Möglichkeit der Kenntnisnahme zu geben, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie lautet diese, und warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen?  29. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass das Vertrauen der Bürger in Wahlen nach Auffassung der Bundesregierung dadurch gefördert werden könnte, dass § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO bzw. § 49 Absatz 3 Satz 2 EuWO dahin geändert wird, dass jeder Wähler im Rahmen der Stimmabgabe seine Identität verpflichtend nachzuweisen hat, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen?  30. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass das Vertrauen der Bürger in Wahlen nach Auffassung der Bundesregierung dadurch gefördert werden könnte, dass § 50 Absatz 2 BWO bzw. § 43 Absatz 2 EuWO dahin geändert wird, dass in der Wahlkabine ein dokumentenechter Schreibstift in einer bestimmten Farbe bereitzuliegen hat, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen?  31. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass könnte das Vertrauen der Bürger in Wahlen nach Auffassung der Bundesregierung dadurch gefördert werden, dass für die Auszählung und Ergebnisfeststellung die Verwendung von dokumentenechten Schreibstiften in einer zu den in den Wahlkabinen ausgelegten Schreibstiften kontrastierenden anderen Farbe vorgeschrieben wird, wenn ja, warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen, und wenn nein, warum nicht?  32. Wie viele volljährige Deutsche lebten bzw. leben nach Kenntnis der Bundesregierung dauerhaft im Ausland, und zwar a) in den Jahren der Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) in den Jahren der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl und Wahljahr aufschlüsseln, soweit möglich weiter aufschlüsseln nach Altersgruppen im Sinne von § 4 Satz 2 des Wahlstatistikgesetzes (WstatG))?  33. Wie viele dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei Bundestags- oder Europawahlen in Deutschland wahlberechtigt, und zwar a) in den Jahren der Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) in den Jahren der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl und Wahljahr aufschlüsseln)?  34. Wie viele dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 1979 die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt (bitte nach Wahljahr aufschlüsseln)?  35. Wie viele dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit die Erteilung eines Wahlscheins und Übersendung der Briefwahlunterlagen beantragt a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl und Wahljahr und soweit möglich weiter nach Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?  36. Wie viele dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit an Wahlen per Briefwahl teilgenommen a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl und Wahljahr und soweit möglich weiter nach Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?  37. In wie vielen Fällen erfolgte bei der Bundestagswahl 2025 der Versand der Briefwahlunterlagen durch die Gemeinden von Deutschland an die Auslandsvertretungen über den amtlichen Kurierweg (bitte nach Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?  38. Gab es bei der Bundestagswahl 2025 beim Versand der Briefwahlunterlagen durch die Gemeinden von Deutschland an die Auslandsvertretungen über den amtlichen Kurierweg Fälle, in denen sich der Versand der Briefwahlunterlagen durch eine unsachgemäße Behandlung seitens der Gemeinden wie unzureichende Beschriftung oder unzureichende Frankierung verzögert hat oder nicht erfolgreich war (wenn ja, bitte Einzelheiten entsprechender Fälle ausführen)?  39. In wie vielen Fällen erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bundestagswahl 2025 die Rücksendung der Wahlbriefe aus dem Ausland an die zuständige Stelle in Deutschland über den amtlichen Kurierweg (bitte– soweit möglich – nach Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?  40. In welchen Staaten bietet die dortige deutsche Auslandsvertretung nicht die Nutzung des amtlichen Kurierwegs für die Rücksendung der Wahlbriefe aus dem Ausland an die Gemeinden in Deutschland an, und was sind die jeweiligen Gründe hierfür?  41. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bundestagswahl 2025 Fälle, in denen Wahlämter die Nutzung des amtlichen Kurierwegs verweigert haben (wenn ja, bitte Einzelheiten entsprechender Fälle ausführen)?  42. Welche der in der Antwort auf die Schriftliche Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 20/14393 aufgeführten Maßnahmen, um bei der Bundestagswahl 2025 möglichst vielen Auslandsdeutschen eine Wahlteilnahme zu erleichtern, gelten dauerhaft und werden auch bei künftigen Wahlen Anwendung finden?  43. Wie verschafft sich die Bundesregierung Erkenntnisse über die tatsächliche Ausübung des Wahlrechts von Auslandsdeutschen, die in besonderem Maße von der jeweiligen Verwaltungspraxis auf Gemeindeebene abhängig ist, wenn beispielsweise im Fall der Ablehnung der Eintragung in das Wählerverzeichnis weder eine statistische Erfassung noch eine Mitteilung an den Bundeswahlleiter erfolgt, um eine einheitliche Anwendung der wahlrechtlichen Vorschriften und damit auch eine Gleichbehandlung der Auslandsdeutschen sicherzustellen?  44. Was kann nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um die Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen zu erleichtern bzw. zu fördern, ohne auf die Briefwahl angewiesen zu sein? a) Kommt es nach Auffassung der Bundesregierung in Betracht, in den deutschen Auslandsvertretungen allgemeine Auslandswahlbezirke einzurichten, in denen Auslandsdeutsche ihr Stimmrecht ausüben können, bzw. welche Umstände sprechen dagegen? b) Wie könnte nach Vorstellung der Bundesregierung insoweit dem Problem der unterschiedlichen Zeitzonen Rechnung getragen werden? Ist es nach Auffassung der Bundesregierung insoweit rechtlich zulässig, den Wahltag und die Wahlzeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr an der jeweiligen Ortszeit auszurichten, so dass die dortigen Wahlhandlungen sowohl vor als auch nach der Wahlzeit in Deutschland stattfänden? c) Wann hätte in diesem Fall die Auszählung unter Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu erfolgen und wie könnte gewährleistet werden, dass vor der Wahlzeit in Deutschland festgestellte Ergebnisse nicht vorzeitig bekannt werden? d) Kann im Interesse des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl hingenommen werden, dass Wahlhandlungen, die nach dem Ende der Wahlzeit in Deutschland vorgenommen werden, von bereits veröffentlichten Nachwahlbefragungen oder Hochrechnungen beeinflusst werden? e) Mit welchen Kosten wäre die Einführung von allgemeinen Auslandswahlbezirken in den deutschen Auslandsvertretungen verbunden, und welche Kosten könnten hierdurch im Inland eingespart werden?  45. Was kann nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um die Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen im Rahmen der Briefwahl zu erleichtern bzw. zu fördern? a) Kommt es nach Auffassung der Bundesregierung in Betracht, entweder alternativ oder kumulativ zu allgemeinen Auslandswahlbezirken in den deutschen Auslandsvertretungen Auslandsbriefwahlbezirke einzurichten? b) Wie könnte insoweit dem Problem der unterschiedlichen Zeitzonen Rechnung getragen werden? c) Mit welchen Kosten wäre die Einführung von Auslandsbriefwahlbezirken in den deutschen Auslandsvertretungen verbunden, und welche Kosten könnten hierdurch im Inland eingespart werden?  46. Wie hoch waren die Kosten des Bundes für die Verleihungen von Wahlhelferurkunden sowie Ehrennadeln für langjährige Wahlhelfer bei den Bundestagswahlen 2017 und 2021 sowie der Europawahl 2019 (bitte nach Wahl, Art der Ehrung, Anzahl der jeweiligen Ehrungen und – soweit möglich – Ländern aufschlüsseln)?  47. Dienten die Ehrungen von ehrenamtlichen Wahlhelfern im Zeitraum 2017 bis 2021 nach Auffassung der Bundesregierung hauptsächlich der Würdigung dieser bereits ehrenamtlich tätigen Personen oder vielmehr der Rekrutierung neuer Aspiranten für dieses Ehrenamt?  48. Beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Wahlperiode wieder eine Form von Ehrung für Wahlhelfer einzuführen, und wenn ja, in welcher konkreten Art und Weise?  49. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit 2009 wegen Vergehen nach den § 107 bis § 108b des Strafgesetzbuches (StGB) geführt (bitte nach Jahren und Tatbeständen aufschlüsseln)? Verfügt die Bundesregierung insoweit über Kenntnisse, welche dieser Verfahren sich auf Bundestags- bzw. Europawahlen bezogen haben (wenn ja, bitte ausführen)?  50. Wie viele rechtskräftige Verurteilungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit 2009 wegen Vergehen nach den § 107 bis § 108b des Strafgesetzbuches (StGB) geführt (bitte nach Jahren und Tatbeständen aufschlüsseln)? Verfügt die Bundesregierung insoweit über Kenntnisse, welche dieser Verfahren sich auf Bundestags- bzw. Europawahlen bezogen haben (wenn ja, bitte ausführen)?  51. Wie beurteilt die Bundesregierung – insbesondere im Hinblick auf die voranstehend erfragten Fallzahlen – die Straftatbestände der §§ 107 bis 108b StGB, und sieht sie hier kriminalpolitischen Handlungsbedarf? a) Teilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellte Auffassung in der Kommentierung im Münchener Kommentar, dass den Wahlstraftatbeständen in der Strafverfolgung eine „relativ geringe praktische Bedeutung“ zukomme und dass „eine Reihe der schützenden Formeln“ bei der Briefwahl nicht effektiv seien? b) Lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung aus geringen Fallzahlen bei den Wahlstraftatbeständen Rückschlüsse in dem Sinne ziehen, dass diese ein Indiz bzw. gar ein Nachweis für eine hohe Sicherheit der Organisation von Wahlen in Deutschland gegenüber Manipulation sind oder umgekehrt die Fallzahlen eher für das Vorliegen eines Dunkelfelds von erheblicher Bedeutung sprechen, und auf welchen kriminologischen Tatsachen und Untersuchungen beruht insoweit die Auffassung der Bundesregierung? c) Teilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung dargestellte Auffassung von Starkgraff, dass Briefwahlen „besonders anfällig für strafrechtliche Normverletzungen“ sind, und muss ggf. aus diesem Grund aus Sicht der Bundesregierung von einem Dunkelfeld ausgegangen werden, und wie bewertet die Bundesregierung ein solches mögliches Dunkelfeld in quantitativer Hinsicht? d) Was hat die Bundesregierung in den Jahren seit 2009 unternommen, um die Frage des Vorliegens eines relevanten Dunkelfelds auszuleuchten, und welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung hierzu in Zukunft zu ergreifen? e) Beabsichtigt die Bundesregierung Änderungen der Wahlstraftatbestände, um deren rechtlichen und tatsächlichen Anwendungsbereich auszuweiten oder die praktische Handhabbarkeit durch die Strafverfolgungsbehörden zu verbessern (wenn ja, bitte im Einzelnen ausführen, wenn nein, warum nicht)?  52. Teilt die Bundesregierung die in den Abschlussberichten der Wahlbewertungsmission vom ODIHR zum Ausdruck kommende Auffassung, dass das Fehlen besonderer Bestimmungen zur Wahlbeobachtung im Bundeswahlgesetz im Widerspruch zu Absatz 8 des Kopenhagener Dokuments der OSZE von 1990 steht? a) Welche rechtlichen und politischen Verpflichtungen resultieren nach Auffassung der Bundesregierung aus Absatz 8 des Kopenhagener Dokuments? b) Genügt es im Hinblick auf die voranstehende Unterfrage, dass das Recht zur Wahlbeobachtung aus dem in § 54 BWO bzw. § 47 EuWO verankerten Grundsatz der Öffentlichkeit abgeleitet werden kann und allgemein anerkannt ist, oder bedarf es einer näheren ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Einzelnen? c) Wenn die Bundesregierung aus Absatz 8 des Kopenhagener Dokuments kein Gebot zur Regelung der Wahlbeobachtung ableitet, beabsichtigt die Bundesregierung dennoch, insoweit gesetzgeberisch tätig zu werden, um insbesondere sowohl für Wahlbeobachter wie vor allem auch die Mitglieder der Wahlvorstände Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen? d) Wenn die Bundesregierung beabsichtigt, die Wahlbeobachtung gesetzlich zu regeln, was soll konkret geregelt werden? e) Wenn die Bundesregierung beabsichtigt, die Wahlbeobachtung gesetzlich zu regeln, soll dies nur für „geeignete private Institutionen und Organisationen“ gelten oder auch für einzelne, nicht förmlich organisierte und amtlich als „geeignet“ bewerte Wahlbeobachter, und erlauben Artikel 3 Absatz 1 GG und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nach Auffassung der Bundesregierung insoweit überhaupt eine Differenzierung?  53. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, die in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführte Empfehlung vom ODIHR zum Rechtsschutz bei Wahlen, und insbesondere die geforderte Festlegung einer verbindlichen Frist zur Entscheidung auch über Wahlprüfungsbeschwerden, umzusetzen, dies auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 2025?  54. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, die in der Vorbemerkung de Fragesteller weiteren angeführten Empfehlungen vom ODIR umzusetzen? a) Welche dieser Empfehlungen sollen in welcher Weise umgesetzt werden? b) Welche dieser Empfehlungen sollen nicht umgesetzt werden, und aus welchen Gründen?  55. Wie viele Stichprobenwahlbezirke und Stichprobenbriefwahlbezirke wurden für die Repräsentative Wahlstatistik des Bundes ausgewählt, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl, Wahljahr und Ländern und soweit möglich, weiter nach Wahlkreisen bzw. Gemeinden aufschlüsseln)?  56. Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der 2.689 Stichprobenwahlbezirke (darunter 899 Stichprobenbriefwahlbezirke) bei der Bundestagswahl 2025 über die Vorgaben nach § 3 Satz 2 bis Satz 4 WStatG hinaus, befinden sich hierunter auch Sonderwahlbezirke, wenn ja, wie viele, und wenn nein, warum nicht?  57. Sind die Kriterien für die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke einschließlich der Stichprobenbriefwahlbezirke bei der Bundestagswahl und der Europawahl identisch, und wenn nein, was sind die Gründe hierfür (bitte ausführen)?  58. Gab es im Zeitraum seit 2009 Änderungen dieser Kriterien zur Auswahl der (allgemeinen) Stichprobenwahlbezirke und Stichprobenbriefwahlbezirke, wenn ja, welche, und aus welchen Gründen erfolgte eine Änderung der Kriterien?  59. Gab es bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag bzw. den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem Jahr 2009 Fälle, in denen das nach § 3 Satz 1 WStatG vorgeschriebene Einvernehmen seitens von Landeswahlleitern oder statistischen Ämtern der Länder verweigert wurde, und wenn ja, welche Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke waren betroffen, und was waren die jeweiligen Gründe für die Verweigerung der Herstellung des Einvernehmens (bitte im Einzelnen ausführen)? Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein etwaiger Dissens gelöst?  60. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die nach § 3 Satz 5 WStatG vorgeschriebene Information der Wahlberechtigten tatsächlich in geeigneter Weise erfolgt? Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung nicht insoweit sachgerecht, durch eine Gesetzesänderung vorzugeben, dass die Information zwingend – zumindest auch – in der Wahlbenachrichtigung zu erfolgen hat?  61. Welche Gemeinden verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über eine Statistikstelle i. S. v. § 16 Absatz 5 BStatG (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?  62. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, welche Gemeinden von der in § 6 WStatG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchzuführen, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl und Wahljahr und soweit möglich, weiter nach Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?  63. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, dass nach § 2 WStatG für die Bundesstatistik ausgewählte Wahlbezirke und Briefwahlbezirke nicht entgegen § 6 Satz 1 WStatG zugleich auch für wahlstatistische Auszählungen der jeweiligen Gemeinde herangezogen werden?  64. Wurden in der Vergangenheit Fälle bekannt, in denen nach § 2 WStatG für die Bundesstatistik ausgewählte Wahlbezirke und Briefwahlbezirke entgegen § 6 Satz 1 WStatG auch für wahlstatistische Auszählungen der jeweiligen Gemeinde herangezogen wurden, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (falls ja, bitte nach Art der Wahl und Wahljahr und soweit möglich, weiter nach Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?  65. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Gemeinden, die eigene wahlstatistische Auszählungen durchgeführt haben, die jeweiligen Ergebnisse nach § 8 WStatG veröffentlicht haben, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (falls ja, bitte nach Art der Wahl, Wahljahr, Ländern und Gemeinden aufschlüsseln und die Bezeichnung der Fundstelle der Veröffentlichung angeben)?  66. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob es in der Vergangenheit vorgekommen ist, dass ein Landeswahlleiter einer Gemeinde die nach § 6 Satz 1 WStatG erforderliche Zustimmung zur Durchführung wahlstatistischer Auszählungen für eigene statistische Zwecke versagt hat, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (falls ja, bitte nach Art der Wahl, Wahljahr, Ländern und Gemeinden aufschlüsseln und angeben, was jeweils der Grund für die Versagung der Zustimmung war)?  67. Wie hoch war bei der Bundestagswahl 2025 die Zahl der Wahlberechtigten mit dem Geschlechtseintrag „divers“ bzw. „ohne Angabe im Geburtenregister“ (bitte nach Ländern und Geschlechtseintrag aufschlüsseln)?  68. Trifft nach Auffassung der Bundesregierung, die Einschätzung des Bundeswahlleiters zu, dass bei gesonderter Einbeziehung dieser beiden Gruppen im Sinne der voranstehenden Frage (d. h. „divers“ bzw. „ohne Angabe im Geburtenregister“) in die repräsentative Wahlstatistik das Wahlgeheimnis gefährdet wäre und deshalb eine gesonderte Erfassung zu unterbleiben hat?  69. Warum wurden diese beiden Gruppen (vgl. Frage 68) im Sinne der voranstehenden Fragen statistisch den männlichen Wahlberechtigten zugeschlagen und nicht den weiblichen Wahlberechtigten?  70. Wie beurteilt die Bundesregierung die statistische Relevanz dieser beiden Gruppen im Sinne der voranstehenden Fragen? a) Kommt den beiden Gruppen nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Wahlberechtigten eine statistische Relevanz zu (wenn ja, bitte ausführen weshalb)? b) Wenn eine statistischen Relevanz bejaht wird, besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass hierdurch die Statistik für die Wahlberechtigten männlichen Geschlechts verfälscht werden kann, und wenn diese Gefahr verneint wird, weshalb? c) Wenn eine statistischen Relevanz verneint wird, ist die Einbeziehung dieser Gruppen in die Wahlstatistik nach Auffassung der Bundesregierung dann nicht entbehrlich, da nach Auffassung der Fragesteller aus der Einbeziehung von Gruppen ohne statistische Relevanz kein Erkenntnisgewinn resultieren kann?  71. Hat die Bundesregierung eine Meinung dazu, ob eine nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig weiblich aussehende wahlberechtigte Person, die im Geburtenregister ursprünglich als weiblich eingetragen wurde und aufgrund einer späteren Änderung des Geschlechtseintrags gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) nunmehr einer dieser beiden Gruppen im Sinne der voranstehenden Fragen angehört, von den beteiligten Mitgliedern des Wahlvorstands, die dieser Person im Rahmen der Wahlhandlung einen Stimmzettel mit dem durch Fettdruck und roter Umrandung besonders hervorgehobenen Geschlechtsvermerk „männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister“ auszuhändigen haben, diesen „Wähler“ nunmehr als ursprünglich weibliche Person identifizieren können, und wenn ja, wie lautet diese?  72. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, dass eine nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig männlich aussehende, jedoch eindeutig weibliche Kleidung tragende wahlberechtigte Person, die im Geburtenregister ursprünglich als männlich eingetragen wurde und aufgrund einer späteren Änderung des Geschlechtseintrags gemäß § 2 SBGG nunmehr einer dieser beiden Gruppen im Sinne der voranstehenden Fragen angehört, von den beteiligten Mitgliedern des Wahlvorstands, die dieser Person im Rahmen der Wahlhandlung einen Stimmzettel mit dem durch Fettdruck und roter Umrandung besonders hervorgehobenen Geschlechtsvermerk „männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister“ auszuhändigen haben, diesen „Wähler“ nunmehr als ursprünglich männliche Person identifiziert wird, und wenn ja, wie lautet diese?  73. Bedürfte es für die Zuordnung der beiden Gruppen im Sinne der voranstehenden Fragen zu den männlichen Wahlberechtigten im Hinblick auf die §§ 13, 14 SBGG anstelle einer formlosen Entscheidung des Bundeswahlleiters nicht einer förmlichen Rechtsgrundlage?  74. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es insgesamt sachgerechter wäre, auf eine statistische Erfassung der Wahlberechtigten dieser beiden Gruppen im Sinne der voranstehenden Fragen ganz zu verzichten?  75. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung spezifische statische Gründe, weshalb für die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 WStatG a) im Höchstmaß beinahe die doppelte Anzahl an Geburtsjahresgruppen gegenüber der Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 WStatG, b) erlaubt sind?  76. Gibt es Gründe, die dagegensprechen, die Anzahl der nach dem Wahlstatistikgesetz für die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 WStatG a) sowie die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 WStatG, b) zulässigen Geburtsjahresgruppen zu erhöhen, und wenn ja, welche?  77. Auf welchen Erwägungen beruht die vorgenommene Einteilung der Wahlberechtigten in Geburtsjahresgruppen mit der Folge, dass im Rahmen der Ermittlung der Wahlbeteiligung die Gruppe mit den ältesten Wahlberechtigten rund die zehnfache Anzahl der Wahlberechtigten im Vergleich mit der Gruppe der jüngsten Wahlberechtigten und im Rahmen der Feststellungen zur Stimmabgabe die Gruppe mit den ältesten Wahlberechtigten immerhin noch die rund 3,5-fache Anzahl im Vergleich mit der jüngsten Gruppe umfasst?  78. Wäre es zur Gewinnung möglichst aussagekräftiger statistischer Erkenntnisse nicht angezeigt, die Geburtsjahresgruppen so zu bilden, dass jeweils eine möglichst gleich große Anzahl von Wahlberechtigten erfasst wird, und wenn nein, warum nicht?  79. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung von Lebenserwartung und physischem sowie psychischem Zustand von Menschen im Alter von über 70 Jahren im Verlauf der letzten vier Jahrzehnte?  80. Bildet nach Auffassung der Bundesregierung die Gruppe der Menschen im Alter von über 70 Jahren in Deutschland im Vergleich der einzelnen Alterskohorten eine im Hinblick auf politische und sonstige gesellschaftliche Anschauungen, Interessen und Präferenzen weitgehend homogene Gruppe im Vergleich zu jüngeren Alterskohorten?  81. Sollte aus statistischer Sicht nicht zumindest die Gruppe der ältesten Wahlberechtigten (Geburtsjahrgänge 1955 und früher), die die Wahlberechtigten im Alter von über 70 Jahren und damit rund ein Viertel aller Wahlberechtigten umfasst, weiter unterteilt werden in zumindest eine Altersgruppe 70 bis 79 Jahre und eine Altersgruppe über 80 Jahre?  82. Warum wird in der repräsentativen Wahlstatistik für die Bundestagswahl 2025 bei der Art der ungültigen Stimmen (Übersicht 18, Tabelle 5) nicht nach Urnenwählern und Briefwählern unterschieden?  83. Wird eine – in der repräsentativen Wahlstatistik für die Bundestagswahl 2025 fehlende – Unterscheidung bei der Art der ungültigen Stimmen nach Urnenwählern und Briefwählern nicht nach § 2 Absatz 2 Satz 1 WStatG vorgeschrieben, wonach in die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b („die Wähler […] sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen“) ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen sind?  84. Ist eine nachträgliche Auswertung der Urnenwähler und Briefwähler bei der Bundestagswahl 2025 auch nach der Art der ungültigen Stimmabgabe noch möglich, und welcher Aufwand wäre mit der Durchführung einer nachträglichen Auswertung verbunden?  85. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob und welche Maßnahmen die beauftragten Postunternehmen zur Bundestagswahl 2025 unternommen haben, um sicherzustellen, dass gekennzeichnete Wahlunterlagen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt wurden, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?  86. Beabsichtigt die Bundesregierung zu evaluieren, wie sich die Neuregelung in § 18 Absatz 4 des Postgesetzes auf die Beförderung von Wahlbriefen ausgewirkt hat, wenn ja, wann, und in welcher Weise, und wenn nein, warum nicht?  87. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu Wahlbriefen vor, die aufgrund von Verfristung oder Formfehlern nach § 39 Absatz 4 BWahlG bzw. § 4 EuWG i. V. m. § 39 Absatz 4 BWahlG zurückgewiesen werden und nicht in die Statistik als ungültige Stimmen einfließen? a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Wahlbriefe bei der Bundestagswahl 2025 und der Europawahl 2024 erst nach 18:00 Uhr des Wahltages eingegangen sind und deshalb zurückzuweisen waren (wenn ja, bitte nach Bundesländern und Wahlkreisen aufschlüsseln)? b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Wahlbriefe bei der Bundestagswahl 2025 und der Europawahl 2024 aus anderen Gründen als Verfristung zurückgewiesen wurden (wenn ja, bitte nach Bundesländern und Wahlkreisen aufschlüsseln)? c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine quantitative Erfassung der zurückgewiesenen Wahlbriefe in den Niederschriften der Briefwahlvorstände? d) Wird die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe in irgendeiner Form (auf Ebene der Gemeinden, Wahlkreise, Länder, Bund) statistisch erfasst bzw. veröffentlicht, wenn ja, bitte ausführen, und wenn nein, welche sachlichen Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen)? e) Werden die Gründe für die Zurückweisung von Wahlbriefen in irgendeiner Form (auf Ebene der Gemeinden, Wahlkreise, Länder oder des Bundes) statistisch erfasst bzw. veröffentlicht (wenn ja, bitte ausführen, und wenn nein, welche sachlichen Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen)? f) Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bundestagswahl 2025 und der Europawahl 2024 jeweils die fünf häufigsten Gründe für die Zurückweisung von Wahlbriefen (bitte nach Art der Wahl, Ländern und prozentualem Anteil aufschlüsseln)? g) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Hinderungsgründe, die einer Erfassung und statistischen Auswertung des Grundes der Zurückweisung entgegenstehen? h) Wäre die Aussagekraft der Wahlstatistik im Hinblick auf im untechnischen weiteren Sinne „ungültige“ Stimmen nicht größer, wenn die wegen Zurückweisung nicht berücksichtigten Briefwahlstimmen in die Auswertung einbezogen würden, egal ob als eigenständige Kategorie oder Teil der ungültigen Stimmen im engeren Sinne, wenn ja, warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen, und wenn nein, warum nicht?  88. Seit wann vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundeswahlleiter die Auffassung, dass sich die „Möglichkeit der Briefwahl an Ort und Stelle zunehmender Beliebtheit“ erfreue (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Worauf gründet diese Auffassung in tatsächlicher Hinsicht, wenn nach eigener Aussage des Bundeswahlleiters hierzu keine quantitativen Erkenntnisse vorliegen?  89. Was hat der Bundeswahlleiter seither unternommen, um Defizite der quantitativen Erkenntnisse im Sinne der voranstehenden Frage zu minimieren oder zu beseitigen, und beabsichtigt die Bundesregierung insoweit noch in dieser Wahlperiode tätig zu werden, und wenn nein, warum nicht?  90. Was ist unter einer „höchst unterschiedlichen“ Datenlage im Zusammenhang mit der Übermittlung der Wahldaten durch die Länder an das Statistische Bundesamt konkret zu verstehen?  91. In welcher Reihenfolge haben die Länder die von ihnen bereitzustellenden Wahldaten vollständig an das Statistische Bundesamt übermittelt, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte angeben, nach wie viel Tagen nach der Wahl die letzte Datenübermittlung jeweils erfolgte)?  92. Wie stellt sich die Qualität der von den Ländern an das Statistische Bundesamt bereitzustellenden Wahldaten dar, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte angeben, welche Qualitätsmängel die übermittelten Daten aufgewiesen haben, und wie diese Mängel behoben wurden)?  93. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, aufgrund welcher Umstände es zu solchen Unterschieden zwischen den Ländern bei Schnelligkeit und Fehleranfälligkeit der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt kommt?  94. Wie viele Tage nach der Wahl hat der Bundeswahlleiter die Wahlbezirksstatistik veröffentlicht, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009?  95. Wie ist es zu erklären, dass die Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik zur Bundestagswahl 2021 erst nach beinahe der doppelten Zeit erfolgen konnte als die Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik zur Bundestagswahl 2025? Wenn dies mit den besonderen Gegebenheiten der Wahl in Berlin zu tun hat, die zu einer teilweisen Wiederholung der Bundestagswahl 2025 in Berlin geführt haben, wann hätte die Wahlbezirksstatistik zur Bundestagswahl 2021 ohne Berücksichtigung der Berliner Ergebnisse veröffentlicht werden können?  96. Welche Frist für die Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik zu Bundestags- oder Europawahlen durch das Statistische Bundesamt könnte nach Auffassung der Bundesregierung in einer zu schaffenden gesetzlichen Regelung vorgesehen werden, wenn man unterstellt, dass Länder, die in der Vergangenheit ihre Daten später oder in geringerer Qualität als andere Länder übermittelt haben, ihre Standards den insoweit leistungsfähigsten Ländern anpassten und für diese ebenso eine Frist zur Datenübermittlung gesetzlich geregelt wird?  97. Welche Sanktionsmöglichkeiten sind nach Ansicht der Bundesregierung in zu schaffenden gesetzlichen Regelungen denkbar, wenn Länder im Fall einer gesetzlich bestimmten Frist zur Übermittlung der Daten zur Wahlstatistik diese Frist nicht einhalten?  98. Gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung dagegen sprechen, im Zusammenhang mit einer zu schaffenden gesetzlichen Regelung zur Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik durch das Statistische Bundesamt die Frist zur Wahlprüfung so zu verlängern, dass den Wahlberechtigten zwischen Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik und Ablauf der Frist zur Wahlprüfung ein Zeitraum von einem Monat verbleibt, um Erkenntnisse aus der Wahlbezirksstatistik in einen Wahleinspruch einfließen zu lassen?  99. Gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung dagegensprechen, eine an die Regelung für den Präsidenten/die Präsidentin des Deutschen Bundestages in § 2 Absatz 4 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) angelehnte Ausnahmevorschrift zu schaffen, die es erlaubt, nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 WahlPrG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik Einspruch einzulegen, soweit der geltend gemachte Wahlfehler auf Erkenntnissen aus der Wahlbezirksstatistik beruht und der Einspruchsführer (Wahlberechtigter bzw. eine Gruppe von Wahlberechtigten) durch den Wahlfehler individuell betroffen ist? 100. Gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung dagegensprechen, eine Veröffentlichung der Wahlbezirksergebnisse auf Gemeinde- wie Landesebene gesetzlich zu verankern? 101. Was ist die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Plausibilitätsprüfungen durch das Statistische Bundesamt in Bezug auf die übermittelten Daten zur Wahlstatistik (wie auch bei den folgenden Fragen bezogen sowohl auf die allgemeine wie auch repräsentative Wahlstatistik)? 102. Was ist der Hintergrund der Auswertung der statistischen Merkmale A1, A2, A3 und B1 in Bezug auf die übermittelten Daten zur Wahlstatistik, und auf welchen Erwägungen beruht diese Auswertung? Wie sind „Unplausibilitäten“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) definiert, und welche Folgen werden durch die Feststellung einer „Unplausibilität“ ausgelöst? 103. Werden durch das Statistische Bundesamt neben der Auswertung der statistischen Merkmale A1, A2, A3 und B1 weitere Plausibilitätsprüfungen in Bezug auf die übermittelten Daten zur Wahlstatistik durchgeführt (wenn ja, bitte ausführen, worin diese Plausibilitätsprüfungen bestehen, auf welchen Erwägungen diese Prüfung beruht, welche „Unplausibilitäten“ definiert sind und welche Folgen durch eine „Unplausibilität“ ausgelöst werden)? 104. Seit wann werden Plausibilitätsprüfungen und mit welchen Folgen durchgeführt, und haben sich solche Plausibilitätsprüfungen und die hierdurch ausgelösten Folgen im Zeitraum seit 2009 geändert, und wenn ja, in welcher Weise und aus welchen Gründen? 105. Beziehen sich diese Plausibilitätsprüfungen nur auf das vorläufige Wahlergebnis, das auf Schnellmeldungen beruht, oder auch auf das endgültige Wahlergebnis? 106. Was bedeutet nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Stellungnahme des Bundeswahlleiters enthaltene und in ihrer Pauschalität nach Auffassung der Fragesteller äußerst irritierende Aussage: „Eine generelle Verpflichtung zur Nachprüfung aller Beschlüsse auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit sowie Plausibilität besteht nicht.“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 107. Gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung gegen die Schaffung einer gesetzlichen Regelung sprechen, die Wahlleiter auf allen Ebenen zu verpflichten, alle Beschlüsse der Wahlorgane auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit sowie Plausibilität zu prüfen, wenn ja, welche, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, insoweit noch in dieser Wahlperiode eine diesbezügliche Initiative zu ergreifen, oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hinzuweisen? 108. Welche Kriterien können als Grundlage einer Plausibilitätsprüfung herangezogen werden, und kommt es darauf an, ob es sich um allgemeine Kriterien handelt oder um Kriterien, die sich nur auf eine oder mehrere Parteien beziehen, und könnte auch ein statistisch auffälliges Ergebnis in dem Sinne, dass die Zahl der für eine bestimmte Partei abgegebenen Stimmen „zu klein/groß scheint“, zur Grundlage für eine Plausibilitätsprüfung gemacht werden? 109. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob im Rahmen des geltenden Rechts gegenüber dem Bundeswahlleiter ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, und halten nachgeordnete Dienststellen wie der Bundeswahlleiter und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an ihren in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Auffassungen fest, und wenn die Bundesregierung einen solchen Informationsanspruch verneint, gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung dagegensprechen, den Bundeswahlleiter durch eine Gesetzesänderung in den Kreis der informationspflichtigen Stellen einzubeziehen? 110. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Äußerung des Landeswahlleiters Baden- Württemberg in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundeswahlleiter erwähnten Berichtigungen aufgrund von Plausibilitätsprüfungen erfolgt sind, wie die Ähnlichkeit mit der vom Bundeswahlleiter beschriebenen Auswertung der statistischen Merkmale A1, A2, A3 und B1 nahelegen könnte (wenn ja, bitte ausführen, worin nach Kenntnis der Bundesregierung diese Plausibilitätsprüfungen bestehen, auf welchen Erwägungen diese Prüfung beruht, welche „Unplausibilitäten“ definiert sind, und welche Folgen durch eine „Unplausibilität“ ausgelöst werden, und wenn nein, warum nicht)? 111. Erfolgte bei der Bundestagswahl 2025 eine Datenplausibilitätskontrolle durch den Bundeswahlleiter bzw. das Statistische Bundesamt, wenn für einen Wahlbezirk null Stimmen für die Partei BSW festgestellt wurden, wie es durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach der Stellungnahme des Landeswahlleiters Brandenburg der Fall war, bzw. wurden die zuständigen Stellen in den Ländern hierzu aufgefordert, und wenn nein, warum nicht? 112. Erfolgten bei der Bundestagswahl 2025 Datenplausibilitätskontrollen wie durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, wenn für einen Wahlbezirk null Stimmen für die Partei BSW festgestellt wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung auch in anderen Ländern, und wenn nein, verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, weshalb dies nicht der Fall war? 113. Verfügt die Bundesregierung über sonstige Erkenntnisse zu Plausibilitätsprüfungen in den Ländern (wenn ja, bitte ausführen, worin nach Kenntnis der Bundesregierung diese Plausibilitätsprüfungen bestehen, auf welchen Erwägungen diese Prüfung beruht, welche „Unplausibilitäten“ definiert sind, und welche Folgen durch eine „Unplausibilität“ ausgelöst werden)? 114. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob unter den von Landeswahlleitern verwendeten Begriffen der „Nachzählung“ und der „Neuauszählung“ verschiedene Sachverhalte oder der gleiche Sachverhalt zu verstehen ist (wenn ja, bitte ausführen, wenn nein, was ist unter diesen Begriffen nach Auffassung der Bundesregierung zu verstehen)? 115. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, was unter „nicht nachvollziehbaren und plausiblen“ Ergebnissen in der Wahlniederschrift zu verstehen ist, was in den Stellungnahmen der Landeswahlleiter wiederholt als Anlass für eine Nachzählung im Rahmen der Sachaufklärung der Kreiswahlleiter nach § 76 Absatz 1 Satz 4 BWO genannt wird, so beispielsweise in der Stellungnahme des Landeswahlleiters Brandenburg? 116. Entspricht es nach Auffassung der Bundesregierung den wahlrechtlichen Vorgaben, im Rahmen der Bundestagswahl 2025 eine Veranlassung für eine Nachzählung anzunehmen, weil eine Vermutung der Vertauschung der Zweitstimmenergebnisse der Parteien BSW und BÜNDNIS DEUTSCHLAND vorliegt, wenn in einem Wahlbezirk keine Zweitstimmen für die Partei BSW erfasst wurden, wie es in der Stellungnahme des Landeswahlleiters Brandenburg beschrieben wird, und wenn nein, unter welchen Gesichtspunkten entsprach das Vorgehen in Brandenburg nicht den wahlrechtlichen Vorgaben, wenn ja, hätte dann in allen Wahlbezirken mit einem Zweitstimmenergebnis der Partei BSW von null Stimmen bei ordnungsgemäßem Vorgehen eine Nachzählung erfolgen müssen, und gilt eine solche Vermutung nur im Hinblick auf das vorläufige Wahlergebnis, oder auch im Hinblick auf das endgültige Wahlergebnis und warum? 117. Wenn sich im Rahmen der Überprüfung des vorläufigen Wahlergebnisses Anhaltspunkte für eine Vertauschung der Ergebnisse zweier Parteien ergeben, lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung diese Vertauschung nur mit einem Fehler im Rahmen der Weitergabe des im Wahlbezirk festgestellten Ergebnisses erklären? 118. Wenn sich im Rahmen der Überprüfung des vorläufigen Wahlergebnisses Anhaltspunkte für eine Vertauschung der Ergebnisses zweier Parteien ergeben, ist es dann möglich, dass die Vertauschung bereits bei der Feststellung der Ergebnisse im Wahlbezirk oder aber im Rahmen von deren Protokollierung in der Niederschrift erfolgt ist? Kann eine solche Vertauschung festgestellt werden, wenn nur die Niederschrift auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und mit dem bei der Schnellmeldung erfassten Wert verglichen wird, und was müsste erfolgen, um eine derartige Vertauschung feststellen zu können? 119. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchen Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 für die Partei BSW nach dem vorläufigem oder endgültigem Wahlergebnis keine einzige Zweitstimme festgestellt wurde (bitte ggf. nach Ländern sowie nach vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis aufschlüsseln; zusätzlich angeben, wenn die Zahl der Wähler im betreffenden Wahlbezirk entweder unter 60 oder unter 120 lag sowie wenn eine Nachzählung stattgefunden hat)? 120. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, was unter „Abweichungen zwischen Erst- und Zweitstimmen“ zu verstehen ist, wie in der Stellungnahme des Landeswahlleiters Bremen als Grund für Neuauszählungen angegeben wird? 121. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchen Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 für die Partei BSW nach dem vorläufigem oder endgültigem Wahlergebnis Abweichungen zwischen Erst- und Zweitstimmen festgestellt wurden (bitte ggf. nach Ländern sowie nach vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis aufschlüsseln; zusätzlich angeben, wenn eine Nachzählung stattgefunden hat)? 122. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchen Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 für die Partei BSW nach dem vorläufigem oder endgültigem Wahlergebnis mehr Erststimmen als Zweitstimmen festgestellt wurden (bitte ggf. aufschlüsseln nach Ländern sowie nach vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis; zusätzlich angeben, wenn eine Nachzählung stattgefunden hat)? 123. Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der Nachprüfung gemäß § 76 BWO zu bewerten, wenn in einem allgemeinen Wahlbezirk oder einem Briefwahlbezirk für die Partei BÜNDNIS DEUTSCHLAND mehr Stimmen als die Partei BSW festgestellt wurden, was nach der Stellungnahme des Landeswahlleiters Hamburg offenbar grundsätzlich zu einer Nachzählung hätte führen müssen? 124. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchen Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 nach dem vorläufigem oder endgültigem Wahlergebnis für die Partei BÜNDNIS DEUTSCHLAND mehr Stimmen als für die Partei BSW festgestellt wurden (bitte ggf. nach Ländern sowie nach vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis aufschlüsseln; zusätzlich angeben, wenn die Zahl der Wähler im betreffenden Wahlbezirk entweder unter 60 oder unter 120 lag sowie wenn eine Nachzählung stattgefunden hat)? 125. Warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bestimmung der allgemeinen Wahlbezirke nach § 12 BWO bzw. § 12 EuWO auf eine bestimmte Einwohnerzahl abgestellt, d. h. bei der Bundestagswahl werden alle Ausländer mitgezählt und bei der Europawahl die Ausländer, die keine Unionsbürger sind, obwohl diese in beiden Fällen nicht wahlberechtigt sind und es sowohl bei der Bestimmung einer Untergrenze wie Obergrenze auf die von der Wahlbeteiligung abhängende Zahl zu erwartenden Wähler ankommt und gerade nicht auf die Zahl der Einwohner? 126. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie der Zuschnitt der Allgemeinen Wahlbezirke auf Gemeindeebene im Hinblick auf die jeweilige Anzahl der Wahlberechtigten tatsächlich erfolgt (wenn ja, bitte ausführen), und wenn nein, warum nicht, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorgaben gemäß § 12 BWO bzw. § 12 EuWO eingehalten werden? 127. Warum wurde die Grenze von 50 Wählern in § 68 Absatz 2 Satz 1 BWO a. F. im Jahr 2024 herabgesetzt auf 30 Wähler, was nahezu der Anzahl der Parteien entspricht, die mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilgenommen haben, und wie verträgt sich dies mit dem Schutz der Geheimheit der Wahl? 128. Worauf beruht die Festlegung der Obergrenze für die allgemeinen Wahlbezirke auf 2 500 Einwohner, und was ist insoweit unter „altem Herkommen“ zu verstehen? Sollte die Obergrenze nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf den seit Jahren steigenden Anteil von nicht wahlberechtigten Einwohnern und der ebenfalls steigenden Anzahl der Briefwähler nicht deutlich angehoben werden (wenn ja, bitte ausführen in welcher Weise, und wenn nein, warum nicht)? 129. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Anzahl an Wahlberechtigten bei der Bundestagswahl 2025 jeweils in den Ländern die Wahlbezirke mit der geringsten Anzahl bzw. der höchsten Anzahl an Wahlberechtigten aufgewiesen haben (wenn ja, bitte nach Ländern sowie kleinster und größter Anzahl an Wahlberechtigten und Durchschnitt sowie Median der Anzahl an Wahlberechtigten aufschlüsseln)? 130. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 die Zahl der Wähler unter 60 bzw. unter 120 lag (wenn ja, bitte ausführen und nach Ländern aufschlüsseln)? 131. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die in der Vorbemerkung angeführte Passage aus der Stellungnahme des Landeswahlleiters Sachsen im Hinblick auf die mitgeteilte extreme Schwankungsbreite der Anzahl der Wähler in den Wahlbezirken sich nur auf allgemeine Wahlbezirke bezieht oder auch Sonderwahlbezirke umfasst? 132. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die in der Vorbemerkung angeführte Passage aus der Stellungnahme des Landeswahlleiters Sachsen im Hinblick auf die mitgeteilte extreme Schwankungsbreite der Anzahl der Wähler in den Wahlbezirken mit der Anzahl der jeweiligen Anzahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks korreliert, oder inwieweit die Schwankungsbreite auf eine unterschiedliche Wahlbeteiligung in den jeweiligen Wahlbezirken zurückzuführen ist? 133. Können die Kosten, die für die Nutzung des amtlichen Kurierwegs im Rahmen der Briefwahl bei der Bundestagswahl 2025 angefallen sind, gesondert beziffert oder zumindest abgeschätzt werden, und wenn ja, wie hoch waren die tatsächlichen oder geschätzten Kosten? 134. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung die Ermächtigungsgrundlage für § 10 EuWO, nachdem § 25 Absatz 2 EuWG gerade keine gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2 BWahlG („Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern“) entsprechende oder vergleichbare Bestimmung enthält? 135. Bedarf die Gewährung von Fahrtkostenersatz, Tagegeldern und Erfrischungsgeldern im Rahmen von Europawahlen nach Auffassung der Bundesregierung überhaupt einer gesonderten Regelung in der EuWO, nachdem nach § 25 Absatz 1 EuWG bei der Europawahl § 50 BWahlG entsprechend gilt und mit § 10 BWO eine zu § 10 EuWO inhaltsgleiche Vorschrift besteht, die auch ohne gesetzliche Bestimmung entsprechend angewendet werden könnte oder zumindest zur Auslegung herangezogen werden kann? 136. Welche Gesamtkosten gemäß § 50 Absatz 2 BWahlG wurden den Ländern erstattet, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) in Verbindung mit § 25 Absatz 1 EuWG bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl, Wahljahr und Ländern aufschlüsseln; im Falle einer nur anteiligen Kostenerstattung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 BWahlG auch die zugrunde gelegten vollständigen Kosten angeben)? 137. Welche Kosten für die Übersendung der Briefwahlunterlagen wurden den Ländern gemäß § 50 Absatz 2 BWahlG erstattet, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) in Verbindung mit § 25 Absatz 1 EuWG bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl, Wahljahr und Ländern aufschlüsseln; im Falle einer nur anteiligen Kostenerstattung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 BWahlG auch die zugrunde gelegten vollständigen Kosten angeben und soweit der Bundesregierung Kenntnisse vorliegen über den Anfall der Kosten innerhalb der Länder, bitte – soweit möglich – weiter aufschlüsseln, z. B. nach Wahlkreisen oder Gemeinden)? 138. Wie verteilen sich die Kosten für die Übersendung der Briefwahlunterlagen im Sinne der voranstehenden Frage auf einerseits die Übersendung der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten und andererseits die Übersendung der Wahlbriefe durch die Wahlberechtigten an die jeweils zuständige Stelle (bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der voranstehenden Frage)? 139. Lässt sich aus den auf die Übersendung der Wahlbriefe durch die Wahlberechtigten an die jeweils zuständige Stelle entfallenden Kosten auf die Anzahl der Wahlbriefe schließen, die insoweit durch Postdienstleiter befördert wurden a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der voranstehenden Fragen)? 140. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Anzahl der Briefwähler und der Anzahl der Wahlbriefe, die durch Postunternehmen für deren Beförderung im Rahmen der Rücksendung der Wahlbriefe durch die Wahlberechtigten an die zuständige Stelle abgerechnet wurden a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der voranstehenden Fragen, die Differenz hierbei in absoluten Zahlen wie in Prozentzahlen angeben)? 141. Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung eine sich ergebende Differenz im Sinne der voranstehenden Frage erklären, und auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen beruht diese Auffassung? 142. Gibt es einen rechtlichen oder tatsächlichen Unterschied zwischen dem Begriff des „Postunternehmens“ in § 36 Absatz 4 BWahlG und dem Begriff des „Postdienstleisters“ wie er beispielsweise in Anlage 3 zu § 19 Absatz 1 BWO verwendet wird? 143. Welche Postunternehmen wurden mit der Beförderung von Wahlunterlagen betraut a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl, Jahr und Ländern aufschlüsseln)? 144. Wurden hierbei im Sinne der voranstehenden Frage nur Postunternehmen betraut, die vor dem 19. Juli 2024 Erbringer von Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung waren bzw. seitdem Anbieter eines Universaldienstes nach § 15 PostG sind oder auch solche Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllt haben bzw. erfüllen? 145. Nach welchen Kriterien wurden die Vergabeentscheidungen bezüglich der mit der Beförderung von Wahlunterlagen betrauten Postunternehmen getroffen? Gab es in der Vergangenheit Änderungen dieser Kriterien? 146. Lässt sich den Abrechnungen der Länder für die Beförderung der Wahlbriefe im Rahmen der Rücksendung durch die Briefwähler durch Postunternehmen bei der Bundestagswahl 2025 entnehmen, welche Anzahl an Wahlbriefen in einem bestimmten Zeitraum befördert wurden, a) wenn ja, wie verteilt sich die Zahl der jeweils beförderten Wahlbriefe in den sechs Wochen vor dem Wahltag (bitte nach Ländern und Wochen aufschlüsseln, wenn möglich taggenau), b) wenn nein, verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob sich dies anhand der Abrechnungen der Postunternehmen gegenüber den Ländern nachvollziehen lässt (bitte ausführen)? 147. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Gemeinden höhere Erfrischungsgelder als 25 Euro bzw. 35 Euro (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gezahlt haben, und wie hoch waren diese a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2017, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2019 (bitte nach Art der Wahl, Ländern und Höhe des Erfrischungsgeldes aufschlüsseln)? 148. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, warum „manche Gemeinden“ bereits im Jahr 2017 höhere Erfrischungsgelder als 25 Euro bzw. 35 Euro (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gezahlt haben, obwohl der übersteigende Anteil nicht vom Bund erstattet wird? Hält die Bundesregierung es für zumindest nicht fernliegend, dass die in der BWO bzw. EuWO geregelte Höhe der Erfrischungsgelder nicht ausreichend bemessen ist, um Bürger, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, zur Ausübung des Ehrenamts als Wahlhelfer zu motivieren? 149. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie sich die Anzahl der Wahlhelfer entwickelt hat, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2017, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2019 (bitte nach Art der Wahl und Ländern aufschlüsseln)? 150. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie sich die Anzahl der Wahlhelfer entwickelt hat, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, entwickelt hat, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2017, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2019 (bitte nach Art der Wahl und Ländern aufschlüsseln)? 151. Genügt die Höhe der Erfrischungsgelder, die sich seit 2017 auf 35 Euro bzw. 25 Euro belaufen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), nach Auffassung der Bundesregierung auch noch zum heutigen Zeitpunkt dem Zweck, das ehrenamtliche Wirken der Wahlhelfer angemessen zu würdigen, auch wenn man in Erwägung zieht, dass es sich um eine Aufwandsentschädigung und Anerkennung für das Engagement handelt und nicht um eine an Preissteigerungen und Kostenentwicklungen orientierte Entlohnung und deshalb die unverändert gebliebene Höhe des Erfrischungsgeldes nicht unmittelbar mit der Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung für die Mitglieder des Deutschen Bundestages zu vergleichen ist, die sich im Zeitraum von 2017 bis 2025 von 9 541,74 Euro auf 11 833,47 Euro und damit um 24 Prozent erhöht hat und sich bis zur voraussichtlich nächsten Bundestagswahl im Jahr 2029 wahrscheinlich weiter erhöhen wird? 152. Hält die Bundesregierung es für sachgerecht und angemessen, die Entscheidung, ob Wahlhelfern zur voraussichtlich nächsten Bundestagswahl im Jahr 2029 eine an sich gebotene Erhöhung der Aufwandsentschädigung in Gestalt des Erfrischungsgeldes gewährt wird, von der Haushaltslage abhängig zu machen, und wenn ja, müsste in einem demokratischen Rechtsstaat nicht die Durchführung der Wahlen zum Parlament höchste Priorität haben und eine angemessene Aufwandsentschädigung für die hieran beteiligten Wahlhelfer eine Selbstverständlichkeit sein, um dem Ansehen der Demokratie nicht zu schaden? 153. Welche im Bundeshaushalt für 2025 und 2026 vorgesehe Ausgabenpositionen, die „freiwillige“ Aufgaben und Leistungen des Bundes betreffen bzw. bezüglich derer erst durch eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Leistungszusage eine Verpflichtung begründet wurde, haben nach Auffassung der Bundesregierung eine niedrigere Priorität als die Durchführung der Wahlen zum Deutschen Bundestag, und warum können nach Auffassung der Bundesregierung die zu erwartenden Mehrausgaben für eine gebotene Anpassung der Erfrischungsgelder nicht in diesem Bereich eingespart werden (bitte nach Bundesministerien und obersten Bundesbehörden, Haushaltsjahren, Art der Aufgabe bzw. Leistung und betragsmäßige Höhe der Position aufschlüsseln)? 154. Warum erhalten nach Auffassung der Bundesregierung Wahlhelfer, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, „in der Regel einen Tag Dienstoder Arbeitsbefreiung“, obwohl Beamte, die sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen, ebenso wie Tarifbeschäftigte, die zumindest diejenige politische Loyalität zu erbringen haben, die für ihre funktionsgerechte Amtsausübung unverzichtbar ist, ohnehin einer gesteigerten politischen Treuepflicht und damit auch Verantwortung für den Erhalt des Staates unterliegen, weshalb ihnen die Übernahme des Ehrenamtes als Wahlhelfer auch ohne die Gewährung von einem Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung zugemutet werden könnte? Was ist insoweit unter der Formulierung „in der Regel“ zu verstehen? 155. Welche gesetzlichen Regelungen sind der Bundesregierung bekannt, nach denen Wahlhelfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wird (bitte nach Bund bzw. Ländern, privaten Arbeitgebern und öffentlichem Dienst, Dauer der Dienstbefreiung aufschlüsseln und bitte angeben, ob es sich um einen Anspruch handelt oder die Gewährung im Ermessen steht; insoweit auch angeben, ob es sich um eine „Kann“- oder „Soll“-Vorschrift handelt)? 156. Welche tarifvertraglichen Regelungen sind der Bundesregierung bekannt, nach denen Wahlhelfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Dienstoder Arbeitsbefreiung gewährt wird (bitte nach Bund bzw. Ländern, privaten Arbeitgebern und öffentlichem Dienst, Dauer der Dienstbefreiung aufschlüsseln und bitte angeben, ob es sich um einen Anspruch handelt oder die Gewährung im Ermessen steht; insoweit auch angeben, ob es sich um eine „Kann“- oder „Soll“-Vorschrift handelt)? 157. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie vielen Wahlhelfern bei der Bundestagswahl 2025 sowie der Europawahl 2024 für ihre ehrenamtliche Tätigkeit ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wurde (bitte ggf. nach Wahl sowie privaten Arbeitgebern und öffentlichem Dienst aufschlüsseln)? Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Kosten bei der Bundestagswahl 2025 sowie der Europawahl 2024 durch die Gewährung von Dienst- oder Arbeitsbefreiung für im öffentlichen Dienst beschäftigte Wahlhelfer angefallen ist (bitte ggf. nach Bund und Ländern aufschlüsseln)? 158. Hat die Bundesregierung eine Auffassung dazu, dass dies nach Ansicht der Fragesteller faktisch eine Vergütung für die im Ehrenamt geleistete Tätigkeit darstellt oder einer solchen im Ergebnis gleich kommt, wenn Wahlhelfern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, „in der Regel ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung“ gewährt wird, wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum nicht? Wäre es deshalb nach Auffassung der Bundesregierung nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz geboten, allen Wahlhelfern, denen von ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber keine Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wird, zumindest eine erhöhte Aufwandsentschädigung zur zumindest symbolischen Kompensation des faktischen Verlusts von einem freien Arbeitstag im Verhältnis zu Wahlhelfern mit gewährter Dienst- oder Arbeitsbefreiung zuzubilligen, und wenn nein, warum nicht? 159. Welche Gesamtkosten für Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände wurden den Ländern gemäß § 50 Absatz 2 BWahlG erstattet, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) in Verbindung mit § 25 Absatz 1 EuWG bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl, Wahljahr und Ländern aufschlüsseln; im Falle einer nur anteiligen Kostenerstattung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 BWahlG auch die zugrunde gelegten vollständigen Kosten angeben und soweit der Bundesregierung Erkenntnisse über den Anfall der Kosten innerhalb der Länder vorliegen, bitte – soweit möglich – weiter aufschlüsseln, z. B. nach Wahlkreisen, und Gemeinden)? 160. Wie verteilen sich die Kosten für Erfrischungsgelder im Sinne der voranstehenden Frage auf einerseits die Vorsitzenden der Wahlvorstände und andererseits auf die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der voranstehenden Frage)? 161. Wie hoch ist die Anzahl der Vorsitzenden der Wahlvorstände, für die im Sinne der voranstehenden Fragen Erfrischungsgelder abgerechnet wurden a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der voranstehenden Fragen)? 162. Entspricht die sich aus der voranstehenden Frage ergebende Anzahl der Vorsitzenden der Wahlvorstände der Anzahl der Summe der allgemeinen Wahlbezirke, der Briefwahlbezirke und Sonderwahlbezirke a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der voranstehenden Fragen, soweit die jeweilige Anzahl nicht identisch ist, wie erklärt sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche Differenz)? 163. Was sind die Gründe für die deutliche Differenz der Höhe des pauschalierten Kostenersatzes für Wahlkosten gemäß § 50 Absatz 3 BWahlG zwischen Gemeinden bis 100 000 Wahlberechtigten und Gemeinden über 100 000 Wahlberechtigten? Wie wurden die Beträge von 0,56 Euro (bis 100 000 Wahlberechtigte) bzw. 0,87 Euro (über 100 000 Wahlberechtigte) nach der Gesetzesfassung vom 25. Juni 2020 konkret ermittelt? 164. Ist in die der Ermittlung des pauschalierten Kostenersatzes der Gesichtspunkt eingeflossen, inwieweit das Bedürfnis nach der Einrichtung von Sonderwahlbezirken und beweglichen Wahlvorständen von der Gemeindegröße abhängt, und wenn ja, in welcher konkreten Weise? 165. Wie haben sich die mit der Gesetzesfassung vom 25. Juni 2020 eingeführten Beträge für den pauschalierten Kostenersatz je Wahlberechtigten gemäß § 50 Absatz 3 BWahlG von 0,56 Euro (bis 100 000 Wahlberechtigte) bzw. 0,87 Euro (über 100 000 Wahlberechtigte), die jährlich zum 30. April indexiert werden, entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 166. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob der pauschalierte Kostenersatz seitens der Gemeinden als kostendeckend bzw. nicht kostendeckend angesehen wird? Wie wird die Frage der Kostendeckung seitens der Gemeinden bewertet, und gibt es diesbezügliche Änderungsverlangen? 167. Ermöglicht § 90 Absatz 2 BWO bzw. § 83 Absatz 2 EuWO nach Auffassung der Bundesregierung auch eine Verkürzung der Frist für die Vernichtung der aufgeführten Wahlunterlagen oder ist im Hinblick auf die in der Vorschrift genannten Ausschlussgründe (Wahlprüfungsverfahren, Ermittlung einer Wahlstraftat) nur eine Verlängerung der Frist zulässig? 168. In wie vielen Fällen hat der Bundeswahlleiter für die Vernichtung von Wahlunterlagen gemäß § 90 Absatz 2 BWO bzw. § 83 Absatz 2 EuWO eine andere Frist für die Vernichtung angeordnet als die gesetzlich vorgegebene Frist von sechs Monaten, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl, Jahr, Dauer der Fristverlängerung bzw. Fristverkürzung sowie ggf. den Gründen hierfür [nur im Fall einer Fristverkürzung] aufschlüsseln)? 169. In wie vielen Fällen hat der Bundeswahlleiter die Vernichtung von Wahlunterlagen gemäß § 90 Absatz 3 BWO bzw. § 83 Absatz 3 EUWO früher als nach der gesetzlich vorgegebenen Frist von 60 Tagen vor der Wahl des neuen Parlaments zugelassen, und zwar a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009, b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009 (bitte nach Art der Wahl, Jahr, Zeitpunkt der Entscheidung sowie den Gründen für die Gestattung der vorzeitigen Vernichtung aufschlüsseln)? 170. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Umstände, die dagegensprechen, das außerordentliche Einspruchsrecht nach § 2 Absatz 4 Satz 2 WahlPrG auf das Amt des Bundeswahlleiters bzw. alternativ auf die Ämter des Bundeswahlleiters und der Landeswahlleiter auszuweiten, zumal in deren Person eine persönliche Betroffenheit nach Auffassung der Fragesteller in der Regel ausgeschlossen ist? Berlin, den 17. Dezember 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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