Von der Urnenwahl zur Briefwahl - Wahlen im Fokus von Wahlbeobachtung, Wahlstatistik und Wahlprüfung
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Von der Urnenwahl zur Briefwahl - Wahlen im Fokus von Wahlbeobachtung, Wahlstatistik und Wahlprüfung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4210
21. Wahlperiode 20.02.2026
Große Anfrage
der Abgeordneten Rainer Galla, Fabian Jacobi, Peter Bohnhof, Stephan
Brandner, Heinrich Koch, René Springer, Dr. Rainer Rothfuß, Iris Nieland, Adam
Balten, Peter Boehringer, Kay-Uwe Ziegler, Dr. Rainer Kraft, Dr. Michael Blos,
Thomas Dietz, Torben Braga, Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn, Knuth
Meyer-Soltau, Stefan Henze, Nicole Höchst, Sven Wendorf, Edgar Naujok, Jan
Wenzel Schmidt, Dr. Christoph Birghan, Tobias Teich, Thomas Korell, Marc
Bernhard, Dr. Götz Frömming, Martin Sichert, Sebastian Maack, Gerrit Huy,
Claudia Weiss, Sascha Lensing, Matthias Rentzsch, Dr. Maximilian Krah, René
Bochmann, Hauke Finger, Dr. Christina Baum, Alexis L. Giersch und der
Fraktion der AfD
Von der Urnenwahl zur Briefwahl – Wahlen im Fokus von Wahlbeobachtung,
Wahlstatistik und Wahlprüfung
Seit der Einführung der Briefwahl zur Bundestagswahl im Jahr 1957 haben sich
Art und Weise wie Umfang der Wahlrechtsausübung in Gestalt der Briefwahl
stark verändert. Seit einer Wahlrechtsänderung Ende 2008 erfordert bei
Bundestags- wie Europawahlen die Briefwahl nur noch einen Antrag,
materielle Voraussetzungen wie die Glaubhaftmachung der Abwesenheit aus wichtigem
Grund bestehen nicht mehr. Gerechtfertigt wird der erleichterte Zugang mit
dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, indem eine erleichterte
Wahlrechtsausübung einer sinkenden Wahlbeteiligung entgegenwirken soll (vgl.
Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 16 EuWG, Ziffer 11, Stand Lfg. 57 – 15. Mai
2024).
Bei der folgenden Europawahl im Jahr 2009 betrug der Briefwähleranteil im
Bundesschnitt 18,4 Prozent, in den Ländern reichte der Anteil von 11,3 Prozent
in Sachsen-Anhalt bis zum Höchstwert von 28,9 Prozent in Rheinland-Pfalz
und Bayern (vgl. https://bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/fc05fb2c-0979-4729-bd
b8-0a22000f1d65/ew_ab79_briefwahl_laender.pdf). Bei den
Bundestagswahlen 2009 und 2013 stieg der Anteil der Briefwähler von 21,4 Prozent auf
24,3 Prozent und erreichte bei der Bundestagswahl 2017 einen Wert von
28,6 Prozent. Noch dynamischer als der Anteil der Briefwähler im
Bundesdurchschnitt hat sich jedoch die Verteilung in den einzelnen Bundesländern
entwickelt. Während im Jahr 2013 der Anteil der Briefwähler in Sachsen-Anhalt
mit 15,3 Prozent am niedrigsten lag, lag er mit 35,3 Prozent am höchsten in
Bayern. Bei der Bundestagswahl 2017 reichte der Anteil der Briefwähler von
17,9 Prozent in Sachsen-Anhalt bis 37,3 Prozent in Bayern (vgl. www.bundesw
ahlleiterin.de/dam/jcr/e480be53-58bf-45b1-a860-711fbb7eaf7f/btw_1994bis20
25_briefwahl.pdf). Parallel zum Anteil der Briefwähler bei Bundestagswahlen
erhöhte sich auch bei den Europawahlen der Briefwähleranteil kontinuierlich
und erreichte im Jahr 2014 einen Wert von 25,3 Prozent und im Jahr 2019
einen Wert von 28,4 Prozent. Bei beiden Wahlen lag der Anteil der Briefwähler
am höchsten in Rheinland-Pfalz (39,4 Prozent bzw. 44,2 Prozent).
Zwischen 2004 und 2019 erhöhte sich dabei nicht nur die Gesamtzahl der
Briefwähler bei Europawahlen kontinuierlich, sondern auch in jedem einzelnen
Bundesland, gleiches gilt für die Bundestagswahlen von 2005 bis 2021.
Hervorzuheben ist dabei, dass es nicht in einem einzigen Bundesland auch nur bei
einer Wahl zu einem zwischenzeitlichen Rückgang des Briefwähleranteils
gekommen ist (vgl. https://bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/fc05fb2c-0979-4729-bd
b8-0a22000f1d65/ew_ab79_briefwahl_laender.pdf; www.bundeswahlleiteri
n.de/dam/jcr/e480be53-58bf-45b1-a860-711fbb7eaf7f/btw_1994bis2025_brief
wahl.pdf).
Die sprunghafte Zunahme an Briefwählern bei der Bundestagswahl 2021 ist
vor dem Hintergrund der Corona-Maßnahmen zu bewerten. Der Anteil an
Briefwählern betrug insgesamt 47,3 Prozent und reichte in den Ländern von
33,1 Prozent in Schleswig-Holstein bis zu 62,4 Prozent in Bayern.
Bei der Europawahl 2024 und der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 sind die
Anteile der Briefwahlstimmen wieder signifikant vom Höchstwert des Jahres
2021 zurückgegangen: Bei der Europawahl 2024 auf 37,7 Prozent und bei der
Bundestagswahl 2025 auf 37 Prozent. Bereits bei der Europawahl 2024 lag der
Briefwähleranteil im Rahmen dessen, was aufgrund der Entwicklung seit 2009
zu erwarten war und weist nach Auffassung der Fragesteller keinen
coronabedingten Überhang mehr auf. Der bundesweite Wert von 37,0 Prozent
Briefwahlstimmen bei der Bundestagswahl 2025 entspricht dabei recht exakt dem
Wert, der bei Extrapolation der Briefwahlanteile seit dem Jahr 2005 zu
erwarten war, wie die entsprechende grafische Darstellung des Statistischen
Bundesamtes anschaulich aufzeigt (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/122237
9/umfrage/anteil-der-briefwaehler-bei-den-bundestagswahlen/).
Dies spricht aus Sicht der Fragesteller dafür, dass der Wert aus dem Jahr 2021
als corona-bedingte atypische Sondersituation (z. B. Angst vor Ansteckung,
Absehen von Urnenwahl wegen Maskenpflicht im Wahllokal) anzusehen ist,
aus der keine verallgemeinerungsfähigen Rückschlüsse gezogen werden
können.
Selbst ohne weiteren Anstieg in der Zukunft stellt sich den Fragestellern
allerdings die Frage, ob angesichts eines Briefwahlanteils im Bereich von jedenfalls
35 Prozent bis 40 Prozent die Regelungen zur Briefwahl bei Bundestags- und
Europawahlen mittlerweile die Grenze zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbaren Einschränkung der Grundsätze der freien und geheimen Wahl
sowie der Öffentlichkeit der Wahl überschritten haben und damit
verfassungswidrig (geworden) sind. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit wiederholt
die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Leitbilds der Urnenwahl betont, die
die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar
mache (vgl. BVerfG, B. v. 09.07.2013, BvC 7/10, Rn. 16). Die seit dieser
Entscheidung zur Europawahl 2009 eingetretene tatsächliche Entwicklung stellt
deshalb in Frage, ob die seinerzeitige Entscheidung heute noch Bestand haben
kann, wenn am Leitbild der Urnenwahl festgehalten werden soll. Die
Urnenwahl kann nach Auffassung der Fragesteller jedoch nur dann ein Leitbild
darstellen, wenn und solange sich diese als Regelfall der Wahlrechtsübung
darstellt und Alternativen wie die Briefwahl nur als Ausnahmefall. Dies sieht die
Literatur zum Teil bereits anders, wenn es heißt, die Briefwahl habe sich „von
einer nur im Ausnahmefall zu nutzenden Möglichkeit der Wahl hin fast zu
einem Regelfall der Ausübung des Wahlrechtes entwickelt“ (Engelbrecht/
Bätge, a. a. O.).
Dies gilt umso mehr, als der Anteil der Briefwähler in den einzelnen
Bundesländern starken Schwankungen unterworfen ist. So wiesen den höchsten Anteil
an Briefwählern sowohl bei der Europawahl 2024 wie auch der
Bundestagswahl 2025 die Länder Rheinland-Pfalz (52,2 Prozent bzw. 45,7 Prozent) und
Bayern (53,7 Prozent bzw. 52,2 Prozent) auf (vgl. https://bundeswahlleiteri
n.de/dam/jcr/fc05fb2c-0979-4729-bdb8-0a22000f1d65/ew_ab79_briefwahl_lae
nder.pdf; www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/e480be53-58bf-45b1-a860-711f
bb7eaf7f/btw_1994bis2025_briefwahl.pdf). Auch die zehn Wahlkreise mit dem
höchsten Anteil an Briefwählern lagen bei der letzten Bundestagswahl
ausnahmslos in Bayern, Spitzenreiter ist der Wahlkreis 228 (Passau) mit einem
Anteil von 59,7 Prozent. Insgesamt lag in 34 Wahlkreisen (gut 11 Prozent aller
Wahlkreise) der Briefwahlanteil über 50 Prozent (www.bundeswahlleiterin.de/d
am/jcr/f91781de-8057-4647-ba67-30fdac8a65a3/btw25_heft5_2.pdf, Tabelle 9,
S. 18).
Im Rahmen der Bearbeitung der Einsprüche gegen die Europawahl 2024 hat
das damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat gegenüber dem
Wahlprüfungsausschuss mit Schreiben vom 13. September 2024 (Az. BMI:
VI5.20001/14#3; Az. WPA: EuWP 65/24) die Auffassung vertreten, dass
insoweit „nicht auf den Anteil der mit Briefwahl abgegebenen Stimmen in den
einzelnen Ländern, sondern vielmehr in ganz Deutschland abzustellen“ sei und
darauf verwiesen, dass das „Wahlgebiet“ das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt sei (vgl. § 2 Absatz 1 des Bundeswahlgesetztes – BWahlG –,
§ 3 Absatz 1 des Europawahlgesetzes – EuWG –).
Die Parteipräferenzen unterscheiden sich bei Brief- und Urnenwählern deutlich.
Hierzu der Bundeswahlleiter:
„Die Neigung der Wählenden der einzelnen Parteien, ihre Stimmen per Brief
abzugeben, ist durchaus unterschiedlich ausgeprägt: Den höchsten
Briefwahlanteil weist mit 57,4 Prozent die CSU auf, den niedrigsten die AfD mit
23,5 Prozent“ (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/f91781de-8057-4647-ba67-
30fdac8a65a3/btw25_heft5_2.pdf, S. 28).
Bei der AfD war das Ergebnis bei der Bundestagswahl 2025 bei Erst- wie
Zweitstimme und bei Männern wie Frauen und quer durch alle Altersgruppen
unter Urnenwählern rund doppelt so hoch wie unter Briefwählern, wohingegen
das Ergebnis der CSU nahezu genau umgekehrt ausfiel (www.bundeswahlleiter
in.de/dam/jcr/63623bc5-20fc-449f-a032-7ecd508f04ad/btw25_heft4.pdf,
Übersicht 10).
Die Ausübung der Briefwahl ist auch in der Art möglich, dass ein
Wahlberechtigter Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde persönlich
abholt, dort unbeobachtet ausfüllt und in eine Wahlurne einwirft (sog. Briefwahl
an Ort und Stelle nach § 28 Absatz 5 Satz 1 der Bundeswahlordnung – BWO –
bzw. § 27 Absatz 5 Satz 1 der Europawahlordung – EuWO –). Ebenso müssen
die Wahlberechtigten den Wahlbrief nicht durch ein Postunternehmen an die
Gemeinde übersenden lassen, sondern können ihn auch direkt bei der
Gemeinde abgeben (§ 66 Absatz 1 Satz 2 BWO, § 59 Absatz 1 Satz 2 EuWO). Die für
den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle hat diese gemäß § 74 Absatz 1
Satz 1 BWO bzw. § 67 Absatz 1 Satz 1 EuWO unter Verschluss zu halten. Der
Wahlprüfungsausschuss hat hierzu in der Vergangenheit festgestellt, dass die
nicht vorgeschriebene Aufbewahrung in einer versiegelten Wahlurne
gleichwohl sinnvoll sein könne (Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlage 37, S. 135,
S. 136). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass es je nach Art der
verwendeten Urne durchaus möglich ist, auch mit einem Schloss gesicherte
Urnen auf einfachste Art und Weise ohne Verursachung einer sichtbaren
Beschädigung zu öffnen (www.youtube.com/watch?v=QxkPRZEstYs).
Die Wahlbriefe müssen am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr eingehen (§ 36
Absatz 1 Satz 1 BWahlG bzw. § 4 EuWG i. V. m. § 36 Absatz 1 Satz 1
BWahlG). Im Hinblick auf die Beförderungsdauer haben sich für die
Briefwähler die Rahmenbedingungen durch die Aufhebung der Post-
Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) zum 18. Juli 2024 geändert. Bis
dahin mussten im Rahmen von Universaldienstleistungen nach § 2 Nummer 3
PUDLV an einem Werktag eingelieferte inländische Briefsendungen im
Jahresdurchschnitt zu mindestens 80 Prozent am ersten auf den Einlieferungstag
folgenden Werktag und zu 95 Prozent bis zum zweiten auf den Einlieferungstag
folgenden Werktag ausgeliefert werden. Nunmehr gilt nach § 18 Absatz 4
PostG, dass bei staatlichen Wahlen amtliche Wahlunterlagen bis zum zweiten
auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden sollen.
Für den Wahlbriefumschlag gilt nach der Anlage 11 zu § 28 Absatz 3, § 45
Absatz 4 BWO und ebenso nach der Anlage 10 zu § 27 Absatz 3, § 38 Absatz 4
EuWO, dass dieser in der oberen rechten Ecke, in der üblicherweise die
Briefmarke angebracht wird, ein umrandetes Rechteck aufweisen muss, in das der
Text „Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch“ eingedruckt ist, der
jeweils durch eine Fußnote erläutert wird.
Die Fußnote wird in der Bundeswahlordnung wie folgt erläutert:
„Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der
amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des
Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten
Postdienstleister.“
In der Europawahlordnung lautet die Erläuterung:
„Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte
Postunternehmen einzusetzen.“
Das damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit dem o. a.
Schreiben vom 13. September 2024 zur Beförderung der Wahlbriefe durch
Postunternehmen wie folgt Stellung genommen:
„Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Wahlberechtigten nach § 59
Absatz 1 Satz 2 EuWO die Möglichkeit haben, den Wahlbrief nicht mit der Post
an die zuständige Wahlbehörde zu versenden, sondern dort persönlich
abzugeben. […] Die so abgegebenen Stimmen werden nicht gesondert, sondern
ebenfalls als Briefwahlstimmen erfasst. Daher ist es nicht möglich, ihren Anteil
genau zu beziffern. Mit Stand 10. September 2024 hat die Deutsche Post AG, bei
der die Wahlberechtigten Wahlbriefe bei der Europawahl 2024 nach §§ 4
EuWG, 36 Absatz 4 BWahlG unentgeltlich einliefern konnten, dem Bund die
Beförderung von (nur) 8.817.159 Wahlbriefen in Rechnung gestellt. Diese Zahl
ist nicht abschließend und kann sich durch Nachtrags-/Korrekturrechnungen
noch erhöhen. Sie verdeutlicht aber den hohen Anteil der vor Ort bei der
Wahlbehörde abgegebenen Stimmen an den insgesamt 15.134.522 Briefwahl-
Stimmen bei der Europawahl 2024.“
Der Bundeswahlleiter äußert sich in der Publikation „Europawahl 2024 Heft 5,
Teil 2: Textliche Auswertung (Repräsentative Wahlstatistik und
Wahlbezirksstatistik)“ in diesem Zusammenhang wie folgt:
„In die Berechnung der Briefwahlquote werden auch die Stimmen einbezogen,
die nicht als ‚klassischer‘ Wahlbrief versendet wurden, sondern in den Tagen
vor dem Wahltag in der örtlichen Gemeindebehörde oder dem Wahlamt vor Ort
abgegeben werden. Diese Möglichkeit, die zahlenmäßig nicht gesondert
ausgewertet wird, eröffnen immer mehr Gemeinden ihren Wahlberechtigten“ (www.
bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/32ae4483-c83a-4edd-aec9-e60b35be6986/ew2
4_heft5-2.pdf, S. 9).
In der entsprechenden Publikation zur Bundestagswahl 2025 heißt es:
„Gesonderte Zahlen zu dieser Gruppe gibt es nicht. Es darf jedoch davon
ausgegangen werden, dass sich die Möglichkeit der Briefwahl an Ort und Stelle
zunehmender Beliebtheit erfreut“ (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/f91781
de-8057-4647-ba67-30fdac8a65a3/btw25_heft5_2.pdf, S. 18).
Worauf sich letztere Einschätzung beruht, die sich wortgleich zumindest in den
entsprechenden Publikationen für die Bundestagswahlen 2017 und 2021 findet,
wird nicht ausgeführt. Ob es derartige Publikationen für die Bundestagswahlen
2013 und früher gab, ist unklar; falls ja, sind diese jedenfalls nicht mehr auf der
Seite des Bundeswahlleiters veröffentlicht. In einem im Jahr 2019
veröffentlichten Aufsatz wird mitgeteilt, dass „eigene Untersuchungen und Abfragen bei
Wahlämtern zeigten, dass etwa ein Drittel der Briefwähler diese Form der
Vorabwahl nutzt“, wohingegen „von den Befragten lediglich 50,2 Prozent
überhaupt wussten, dass diese Möglichkeit der Vorabwahl im Rathaus existiert.
49,6 Prozent wussten dies nicht“ (Kersting, Wahlgeheimnis vor dem Aus?
Globaler Normenwandel, MIP 2019, 212, 215 bzw. 216).
Für Wahlbriefe, die nicht von einem Postunternehmen befördert wurden, gibt es
– mit Ausnahme der verhältnismäßig geringen Anzahl von Wahlbriefen von
Deutschen im Ausland – nur die Erklärung, dass sich die Wahlberechtigten für
die Briefwahl an Ort und Stelle entschieden haben, den Wahlbrief direkt bei
ihrer Gemeinde abgegeben haben oder aber den Wahlbrief – überobligatorisch
– selbst frankiert haben. Aus Sicht der Fragesteller löst es Unbehagen aus,
wenn die Zahl der Briefwähler bei der Europawahl 2024 – zu denen keinerlei
Erkenntnisse vorliegen, wie deren Wahlbriefe den Weg in die Wahlurne
gefunden haben – in die Millionen geht. Wenn man bedenkt, dass die 9 529
Zweitstimmen, die der Partei BSW bei der Bundestagswahl 2025 zum Erreichen der
Fünf-Prozent-Hürde gefehlt haben, gerade einmal 0,15 Prozent dieser über
6,3 Millionen Briefwahlstimmen bei der letzten Europawahl entsprechen, ist
dies nach Ansicht der Fragesteller ein im Sinne der Demokratie unhaltbarer
Zustand. Aus Sicht der Fragesteller ist es deshalb dringend geboten, in Zukunft
Vorkehrungen zu treffen, damit nachweisbar festgestellt werden kann, dass es
sich insoweit um ordnungsgemäß abgegebene Stimmen handelt.
In der Literatur wird die Briefwahl zum Teil sehr kritisch gesehen. So heißt es
in einem führenden Kommentar: „Die Briefwahl ist in der Ausgestaltung des
BT-Wahlrechts ein »privatisierter Wahlakt«. Gegenüber der als Regelfall
gedachten Wahl im Wahllokal am Wahltag ist sie im Grunde eine
Ausnahmeform“ (Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, § 36 BWahlG, Rn. 6), was den
offenkundigen Widerspruch zum Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
nachdrücklich aufzeigt. Die Liste der einzelnen Kritikpunkte an der Briefwahl ist
umfangreich (vgl. Schreiber, a. a. O., § 36 BWahlG, Rn. 10). Zudem wird bereits die
Rechtfertigung der Wahlrechtsänderung ihm Jahr 2008 infrage gestellt:
„Zwischen der Höhe der Wahlbeteiligung und dem Umfang der Nutzung der
Briefwahl lassen sich statistisch sowohl im Zeitablauf bei den Bundestagswahlen
seit 1957 als auch z. B. bei den BT-Wahlen 2009, 2013, 2017 und 2021 keine
eindeutigen Zusammenhänge erkennen“ (Schreiber, a. a. O., § 36 BWahlG,
Rn. 9).
Fehler im Zusammenhang mit der Briefwahl sind nicht selten. So ist der
Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 23. Februar 2025
in der Anlage C „Der Bundeswahlleiterin bekannt gewordene besondere
Vorkommnisse“ zu entnehmen, dass im Rahmen der Bundestagswahl 2025
Briefwahlunterlagen in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Schleswig-Holstein sowie Sachsen-Anhalt „doppelt“ bzw. „mehrfach“ versandt
wurden, was zum Anlass genommen wurde, „weitere Kontrollmechanismen im
Prozess und technische Anpassungsmöglichkeiten zu prüfen“ (https://bundeswa
hlleiterin.de/dam/jcr/d058eb48-4372-4c4a-ae58-5d8aa60738b5/20250314_nied
erschrift_3bwa.pdf, S. 56). Während in Nordrhein-Westfalen „einzelne
Wahlkreise“, darunter jedenfalls die Wahlkreise 114 Duisburg I und 88 Heinsberg,
betroffen waren, waren es in Berlin die Bezirkswahlämter Mitte,
Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-
Schöneberg und Marzahn-Hellersdorf „aufgrund eines Versehens im
technischen Ablauf“ (https://bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/d058eb48-4372-4c4a-ae5
8-5d8aa60738b5/20250314_niederschrift_3bwa.pdf, S. 56). Der Berliner
Landeswahlleiter wird dahin zitiert, dass es um 800 Wahlscheine gehe, ursächlich
sei ein „Bedienungsfehler beim Ausdrucken der Stimmzettel“ gewesen (www.r
bb24.de/politik/wahl/bundestag/2025/berlin-bundestagswahl-wahl-panne-wahls
cheine.html).
Über die Bildung der allgemeinen Wahlbezirke sowie der Sonderwahlbezirke
entscheiden die Gemeindebehörden (§ 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 BWO
bzw. § 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 EuWO). Eine Mindestanzahl an
Einwohnern oder Wahlberechtigten ist wahlrechtlich nicht festgelegt, es sollte aber
im Hinblick auf § 68 Absatz 2 Satz 1 BWO bzw. § 61 Absatz 2 Satz 1 EuWO
mit der Stimmabgabe von 30 Wählern zu rechnen sein (Schreiber, a. a. O., § 2
BWahlG, Rn. 6). Die Grenze von 30 Wählern gilt erst seit dem 18. September
2024 (§ 68 Absatz 2 Satz 1 BWO) bzw. seit dem 15. Mai 2023 (§ 61 Absatz 2
Satz 1 EuWO). Bis dahin galt nach § 68 Absatz 2 Satz 1 BWO a. F. eine
Grenze von 50 Wählern, während die EuWO in der früheren Fassung keine
entsprechende Regelung aufwies. Die Untergrenze für die Größe eines Wahlbezirks
schützt den Grundsatz der Geheimheit der Wahl (§ 12 Absatz 2 Satz 3 BWO
bzw. § 12 Absatz 2 Satz 3 EuWO). In der Literatur wird deshalb die
Auffassung vertreten, dass die Zahl von 100 Wahlberechtigten in einem Wahlbezirk
nicht unterschritten werden sollte, weil sonst bei entsprechend niedriger
Wahlbeteiligung der Grundsatz der Geheimheit der Wahl infrage gestellt sein könnte
(Frommer/Engelbrecht, Bundeswahlrecht, § 2 BWahlG, Nummer 3, Lfg. 46 –
15. November 2022). Die Herabsetzung der Wählergrenze in § 68 Absatz 2
Satz 1 BWO auf 30 ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass 47 Parteien bei
der Bundestagswahl 2021 mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl
teilgenommen hatten (www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/bundesta
gswahl-2025/06_25_ergebnisse_1bwa.html). Bei der Bundestagswahl 2025
sank diese Zahl zwar auf 29 (www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilun
gen/bundestagswahl-2025/10_25_parteien-wahlteilnahme.html), dies war aber
im Jahr 2024 nicht vorhersehbar. Angesichts der Vielzahl von möglichen
Kombinationen der Stimmabgabe bei so vielen zur Wahl stehenden Parteien wäre es
nach Auffassung der Fragesteller im Hinblick auf den Schutz der Geheimheit
der Wahl eher geboten gewesen, die Grenze wie gefordert auf mindestens 100
zu erhöhen, aber keinesfalls herabzusetzen. Die Regelobergrenze für die
allgemeinen Wahlbezirke beträgt 2 500 Einwohner (§ 12 Absatz 2 Satz 2 BWO bzw.
§ 12 Absatz 2 Satz 2 EuWO), wobei diese Zahl „altem Herkommen“
entsprechen soll (Schreiber, a. a. O., § 2 BWahlG, Rn. 6). Im Unterschied zur
Einteilung der Wahlbezirke werden im Rahmen der Einteilung der Wahlkreise bei der
Bundestagswahl bei der Ermittlung der Bevölkerungszahlen Ausländer i. S. v.
§ 2 Absatz 1 AufenthG gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 BWahlG von vornherein
nicht berücksichtigt.
Bei der Bundestagswahl 2025 wurden nach der Angabe des Bundeswahlleiters
in der Publikation „Textliche Auswertung (Repräsentative Wahlstatistik und
Wahlbezirksstatistik“ „95 111 Wahlbezirke (einschließlich Briefwahlbezirke)“
eingerichtet (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/f91781de-8057-4647-ba67-3
0fdac8a65a3/btw25_heft5_2.pdf, S. 10), während gegenüber dem
Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die Anzahl der Urnenwahlbezirke
mit 66 468 und die der Briefwahlbezirke mit 28 640 angegeben wurde, woraus
gefolgert wird, es habe „mithin 95 109 Wahlbezirke“ gegeben (Stellungnahme
des Bundeswahlleiters vom 4. Juli 2025, AZ. W/2000149100-WB1904,
Wahlprüfungsverfahren WP 893/25, S. 4), obwohl die Summe der genannten Zahlen
den Wert 95 108 ergibt.
Eine Alternative zur Briefwahl könnte in Kranken- bzw. Pflegeeinrichtungen
oder anderen Anstalten in der Einrichtung von beweglichen Wahlvorständen
oder Sonderwahlbezirken bestehen. Während es zu beweglichen
Wahlvorständen keine neueren Angaben gibt, soll die seit 1980 stark rückläufige Anzahl
von Sonderwahlbezirken von einem früheren Wert im niedrigen dreistelligen
Bereich auf nur noch zwei Sonderwahlbezirke bei der Bundestagswahl 2021
zurückgegangen sein, was zu deutlicher Kritik veranlasst:
„Diese Wahlpraxis – nämlich die immer geringere Bereitschaft der Kommunen,
Sonderwahlbezirke einzurichten und bewegliche Wahlvorstände einzusetzen –
widerspricht dem Sinn und Zweck der §§ 8 und 13 BWO. Zur Wahrung des
Vertrauens in die Integrität der BT-Wahl sollten die Wahlorgane (BWL, LWL
und KWL) im Vorfeld einer Wahl die Gemeindebehörden anhalten, von den
Möglichkeiten der §§ 8 und 13 BWO bundeseinheitlich angemessen Gebrauch
zu machen. […] Die derzeit praktizierte »Verwaltungssparsamkeit« macht
jedoch dort die – mit Blick auf die Wahrung der Wahlrechtsgrundsätze der freien,
geheimen und höchstpersönlichen Wahl – problematische Briefwahl für
Wahlberechtigte zur einzigen Beteiligungsmöglichkeit an der Wahl“ (Schreiber,
a. a. O., § 2 BWahlG, Rn. 7).
Die Auswahl der Wahlräume soll nach § 46 Absatz 1 Satz 3 BWO bzw. § 39
Absatz 1 Satz 3 EuWO Menschen mit Behinderungen und
Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtern. Nach § 46
Absatz 1 Satz 4 BWO bzw. § 39 Absatz 1 Satz 4 EuWO ist frühzeitig mitzuteilen,
welche Wahlräume barrierefrei sind.
Dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche sind bei Bundestagswahlen
unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 BWahlG und bei Europawahlen
unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bzw. § 6
Absatz 2 EuWG wahlberechtigt. Umfassende Hinweise hierzu sind auf der
Seite des Bundeswahlleiters abrufbar (www.bundeswahlleiterin.de/bundestags
wahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html#16d288b3-553
8-407b-8f78-31c67a288116).
In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD zur Anzahl der bei Bundestagswahlen in ein Wählerregister eingetragenen
Auslandsdeutschen hat die Bundesregierung auf eine vom Bundeswahlleiter
veröffentlichte Übersicht für die Bundestagswahlen von 1987 bis 2025
verwiesen (Bundestagsdrucksache 21/373, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1).
Der im PDF der Drucksache hinterlegte Link ist zwar zutreffend angegeben, es
erscheint bei Aufruf jedoch zunächst eine Fehlermeldung und sodann wird auf
die Ergebnisse der Bundestagswahl 2025 weitergeleitet. Die Seite kann jedoch
durch Kopieren der URL oder Suche in dem vom Bundeswahlleiter
angebotenen „Wahl-Lexikon“ recherchiert werden. Es ist auch ein direkter Aufruf als
Grafik möglich (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/c4ee6878-b0ac-4f2c-919
f-271eb05f2baf/btw_ad_anzahl_zeitreihe.png). Ersichtlich ist hieraus ein
kontinuierlicher Anstieg der in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Auslandsdeutschen von rund 31 000 im Jahre 1987 auf fast 214 000 im Jahre 2025. Seit der
Bundestagswahl 2013 hat sich die Anzahl dabei mehr als verdreifacht. In der
Antwort zu Frage 3 weist die Bundesregierung darauf hin, dass Fälle, in denen
Antragstellungen durch die Gemeindebehörden mangels Nachweises einer
unmittelbaren Vertrautheit i. S. d. § 12 Absatz 2 Nummer 2 BWG abgelehnt
würden, mangels Rechtsgrundlage nicht zentral erfasst oder an den
Bundeswahlleiter gemeldet würden. Auf eine weitere Frage nach Maßnahmen, um das
Wahlrecht der Auslandsdeutschen bei der Bundestagswahl 2025 sicherzustellen, hat
die Bundesregierung auf ihre Antwort auf die Schriftlichen Frage 46 auf
Bundestagsdrucksache 20/14393 verwiesen. Zu Fragen nach Maßnahmen, die
Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen zu erhöhen bzw. den Wahlvorgang
von Auslandsdeutschen zu vereinfachten oder zu reformieren, hat die
Bundesregierung darauf hingewiesen, zwar laufend Möglichkeiten für eine
Erleichterung der Wahlteilnahme zu prüfen, jedoch entsprechend der „gängigen
Staatspraxis“ zum Bundeswahlrecht keine eigenen Gesetzentwürfe einzubringen.
Zur Würdigung des ehrenamtlichen Engagements der in den Wahlvorständen
tätigen Wahlhelfer erhielten seit der Bundestagswahl 2017 alle Wahlhelfer eine
Urkunde, ab fünf Einsätzen bei bundesweiten Wahlen wurde eine Ehrennadel
verliehen. Die Ehrungen wurden zur Europawahl 2024 mit dem Verweis auf ein
nicht gestiegenes ehrenamtliches Engagement, Beschwerden wegen
unterschiedlicher Handhabung sowie Sparvorgaben vom damaligen
Bundesinnenministerium eingestellt (www.hsgb.de/wahlrecht/ehrenamt-bmi-stellt-
initiativezur-wuerdigung-des-ehrenamtlichen-engagements-von-wahlhelfern-ein-170618
9164/2024/01/25).
Zum Schutz der demokratischen politischen Meinungsbildung und
Entscheidungsfindung werden die Wahlen durch die Vorschriften der §§ 107 bis 108b
im vierten Abschnitt des Strafgesetzbuches „Straftaten gegen
Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen“ geschützt.
In einem Großkommentar wird die kriminalpolitische Bedeutung dieser
Vorschriften wie folgt beschrieben:
„In den 10 Jahren bis 2021 wurde jährlich weniger als zehn Personen wegen
Verstößen gegen §§ 107 – 108b verurteilt. Damit gehören die
Wahlstraftatbestände zu den Delikten mit relativ geringer praktischer Bedeutung in der
Strafverfolgung. […] Allerdings sind eine Reihe der schützenden Formeln bei der
Briefwahl nicht effektiv. Verstöße bei der Briefwahl sind zudem nur mit
erheblichen Schwierigkeiten feststellbar, so dass ein gewisses Dunkelfeld befürchtet
werden muss“ (MüKoStGB/H. E. Müller, 5. Aufl. 2025, Vor § 107 StGB, RN
4).
Eine erfahrene Polizeibeamtin (Kriminaldirektorin), zuletzt bis zur
Emeritierung Professorin der Akademie der Polizei Hamburg, hat schon vor über zehn
Jahren folgendes Fazit gezogen:
„Der praktische Anwendungsbereich der hier behandelten Straftatbestände
scheint gering, Verurteilungen sind selten. Der Blick auf die veröffentlichten
Fälle lässt vermuten, dass Briefwahlen und Wahlen in Institutionen, wie z. B.
Alten- und Pflegeheimen, besonders anfällig für strafrechtliche
Normverletzungen sind“ (Starkgraff, Straftaten bei Wahlen: Ein Überblick über die §§ 107 bis
108d StGB, KommunalPraxis Wahlen [ab 2024: ZWW – Zeitschrift für
Wahlorganisation und Wahlrecht] 2013, 25, 29).
Das OSZE-Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte
(ODIHR) hat u. a. die Aufgabe, die Teilnehmerstaaten und die Zivilgesellschaft
in ihren Bemühungen um die Festigung von Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, weshalb ODIHR auch Wahlen beobachtet und
Regierungen bei der Entwicklung und Stärkung demokratischer Institutionen berät
(www.osce.org/de/institutions-and-structures#buero-demokratische-institutione
n-menschenrechte). Der Abschlussbericht der Wahlbewertungsmission von
ODIHR zur Bundestagswahl 2025 vom 23. Juni 2025 ist in deutscher wie
englischer Sprache abrufbar (www.osce.org/odihr/elections/germany/593720,
wobei nach Fußnote 1 auf S. 1 nur die englische Fassung amtlich ist) und führt in
der vorangestellten Zusammenfassung aus, dass die meisten früheren
Empfehlungen von ODIHR – wie die Beobachtung des Wahlprozesses durch Bürger
sowie internationale Beobachter – unbeachtet geblieben sind (www.osce.org/fil
es/f/documents/3/f/596081.pdf, S. 1).
Im vorangegangenen Abschlussbericht vom 16. März 2022 zur
Bundestagswahl 2021 (www.osce.org/files/f/documents/b/3/516252.pdf, S. 16) hatte die
Wahlbewertungsmission von ODIHR unter „XI. Wahlbeobachtung“ folgende
Feststellung getroffen:
„Das Wahlgesetz sieht vor, dass die Wahlen öffentlich sind, und gewährt der
Öffentlichkeit Zugang zu allen Phasen des Prozesses, enthält jedoch keine
besonderen Bestimmungen zur Wahlbeobachtung, was im Widerspruch zu Absatz
8 des Kopenhagener Dokuments der OSZE von 1990 steht. [….]
Es sollte erwogen werden, die Rechtsvorschriften zu ändern, um die
Anwesenheit von Wahlbeobachter:innen vorzusehen, um die in Absatz 8 des
Kopenhagener Dokuments der OSZE von 1990 eingegangenen Verpflichtungen
vollständig zu erfüllen“ (Schreibweise im Original).
Das Dokument des Kopenhagener Treffens der Konferenz über die
menschliche Dimension der KSZE sieht in Absatz 8 folgendes vor:
„Die Teilnehmerstaaten vertreten die Auffassung, dass, wenn Wahlen
abgehalten werden, die Anwesenheit von Beobachtern sowohl aus dem In- als auch aus
dem Ausland für den Wahlprozeß von Vorteil ist. Aus diesem Grund werden sie
Beobachter aus anderen KSZE-Teilnehmerstaaten sowie alle geeigneten
privaten Institutionen und Organisationen, die dies wünschen, einladen, den Verlauf
ihrer landesweiten Wahlen zu beobachten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ebenso werden sie sich bemühen, einen gleichartigen Zugang zu Wahlen
unterhalb der nationalen Ebene zu ermöglichen. Diese Beobachter verpflichten sich,
nicht in das Wahlgeschehen einzugreifen“ (www.osce.org/files/f/documents/3/
8/14307.pdf, S. 9).
Kritik wegen fehlender Transparenz ist nicht neu. So wird in der Literatur
schon länger das Fehlen einer Verpflichtung zur Veröffentlichung der
Wahlbezirksergebnisse und der fehlenden Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses im
Wahllokal sowie das Fehlen einer Rechtsgrundlage zu zentralen Rechten und
Pflichten der Wahlbeobachter beanstandet (vgl. Haußmann, Möglichkeiten und
Grenzen der Wahlbeobachtung in Deutschland, KommunalPraxis Wahlen [ab
2024: ZWW – Zeitschrift für Wahlorganisation und Wahlrecht], 2017, 97, 100).
Im Abschlussbericht zur Bundestagswahl 2025 spricht ODIHR unter anderem
folgende „vorrangigen Empfehlungen“ aus (www.osce.org/files/f/documents/3/
f/596081.pdf, S. 41):
„Um wirksame Rechtsmittel während der Wahlen zu gewährleisten, wird
empfohlen, die Verfahren zur Beilegung von Wahlstreitigkeiten weiter zu
verbessern. Dies umfasst die Einführung der Möglichkeit einer gerichtlichen
Überprüfung mit öffentlicher Anhörung in allen Phasen des Wahlprozesses sowie die
Festlegung verbindlicher Fristen für die Einreichung und Entscheidung solcher
Beschwerden“ (Empfehlung Nummer 5).
„Um die Transparenz weiter zu erhöhen und die Integrität der Wahlergebnisse
zu sichern, sollten vorläufige und endgültige Wahlergebnisse nach Wahllokal
aufgeschlüsselt veröffentlicht werden“ (Empfehlung Nummer 8).
„Wie bereits zuvor empfohlen, sollte erwogen werden, die Gesetzgebung
dahingehend zu ändern, dass der Zugang von Bürger- und internationalen
Beobachtern zu allen Phasen des Wahlprozesses ausdrücklich garantiert wird – im
Einklang mit internationalen Verpflichtungen“ (Empfehlung Nummer 9).
Die Empfehlungen zum Rechtsschutz bei Wahlen (Empfehlung Nummer 5)
haben besondere Aktualität im Hinblick auf die Wahlprüfung zur Wahl des 21.
Deutschen Bundestages und die Wahleinsprüche des BSW erfahren. Wegen der
Dauer des Verfahrens erhebt Dr. Sahra Wagenknecht schwere Vorwürfe gegen
den Deutschen Bundestag: „Er tritt in den Bummelstreik, weil eben die eigenen
Mandate dort gefährdet sind“ (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wahlpru
efung-bundestagswahl-bsw-100.html). Auch das Bundesverfassungsgericht hat
in seiner Entscheidung vom 13. August 2025 (Az. 2 BvR 957/25 – juris) den
Deutschen Bundestag nach Auffassung der Fragesteller außergewöhnlich
deutlich dafür gerügt, dass die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erst am
26. Juni 2025 und damit lange Zeit nach der Konstituierung gewählt wurden:
„Schließlich kann die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den
Wählerwillen nicht von den Mehrheitsverhältnissen und
Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden oder davon abhängen, ob überhaupt eine
Regierung gebildet werden kann“ (a. a. O. Rn. 10).
Es hat auch sehr deutlich gemacht, dass sich das Wahlprüfungsverfahren nicht
unangemessen lange hinziehen darf:
„Daher schließt das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise eine
Wahlprüfungsbeschwerde auch ohne vorangehende Entscheidung des Deutschen
Bundestages nicht aus, wenn dieser über den Wahleinspruch nicht in angemessener
Frist entscheidet und dadurch die Gefahr besteht, dass das
Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden
kann“ (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.).
Zudem werden von ODIHR unter anderem die folgenden „weiteren
Empfehlungen ausgesprochen“ (www.osce.org/files/f/documents/3/f/596081.pdf,
S. 41/42):
„Zur Stärkung der Transparenz sollte die Wahladministration auf allen Ebenen
öffentliche Sitzungen abhalten und die Tagesordnungen sowie Protokolle
relevanter Sitzungen veröffentlichen – unter Wahrung der geltenden
Datenschutzbestimmungen“ (Empfehlung Nummer 11).
„Es könnte erwogen werden, den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit zu
geben, ihre Stimmzettel innerhalb eines Zeitrahmens zurückzusenden, der
sicherstellt, dass ihre Stimmen rechtzeitig eingehen und bei der Auszählung
berücksichtigt werden können“ (Empfehlung Nummer 12).
„Die Bundeswahlordnung sollte dahingehend geändert werden, dass die
Wahlvorstände verpflichtet werden, vor der Ausgabe eines Stimmzettels die Identität
der Wählerinnen und Wähler zu überprüfen und deren Eintragung im
Wählerverzeichnis zu verifizieren“ (Empfehlung Nummer 13).
„Die Regelungen zum unterstützten Wählen sollten dahingehend überarbeitet
werden, dass ausgeschlossen wird, dass dieselbe Person mehrere Wählerinnen
und Wähler unterstützt. Das Recht auf unterstützte Stimmabgabe sollte auf die
Briefwahlzentren ausgeweitet werden“ (Empfehlung Nummer 14).
„Der bestehende rechtliche Rahmen und seine praktische Umsetzung sollten
überarbeitet werden, um die Wahrung des Wahlgeheimnisses in
Briefwahlzentren besser zu gewährleisten“ (Empfehlung Nummer 15).
Die nicht nur im Bericht von ODIHR zum Ausdruck kommende Kritik an
Defiziten des Wahlverfahrens bzw. der Wahlpraxis ist eingebettet in eine weit
verbreitete Unzufriedenheit mit dem Funktionieren der Demokratie in
Deutschland. Die vor 100 Jahren im Auftrag der Vorstands der SPD gegründete
Friedrich-Ebert-Stiftung (https://geschichte-arbeiterbewegung.de/2023/03/20/a
elteste-politische-stiftung/) stellt in ihrer Studie aus dem Jahr 2022 (www.fe
s.de/studie-vertrauen-in-demokratie) fest, dass eine Mehrheit der Bürger von
51,3 Prozent mit dem Funktionieren der Demokratie „weniger zufrieden“ oder
„überhaupt nicht zufrieden“ ist. Der Anteil der Bürger, die „überhaupt nicht
zufrieden“ sind beträgt mit 17,2 Prozent mehr als ein Drittel der unzufriedenen
Bürger. Ob dies eine positive Entwicklung ist, wie die Friedrich-Ebert-Stiftung
zu meinen scheint, ist in den Augen der Fragesteller fraglich. Auch wenn im
Vergleich zur Studie des Jahres 2019 der Anteil aller mit der Demokratie
unzufriedenen Bürger leicht zurückgegangen sein soll (-2,1 Prozent), ist im
Gegenzug der Anteil der „überhaupt nicht zufriedenen“ Bürger deutlich angestiegen
(+3,7 Prozent). Nach Auffassung der Fragesteller ist es dringend geboten, die
Unzufriedenheit der Bürger, für die es verschiedenste Gründe aufgrund
berechtigter oder auch nur vermeintlicher Missstände in Staat und Gesellschaft gibt,
ernst zu nehmen und alles zu unternehmen, was das Vertrauen in demokratische
Institutionen und Abläufe wie insbesondere in die Wahlen auf Bundesebene
erhöhen bzw. wiederherstellen kann. Welche für die Demokratie fatalen
Konsequenzen es hat, wenn ein großer Teil der Wahlberechtigten in der Abgabe einer
gültigen Stimme keine Sinnhaftigkeit mehr erkennen kann, war bei der Wahl
des Oberbürgermeisters der Stadt Ludwigshafen am Rhein zu beobachten.
Wenn der obsiegende Kandidat in der Stichwahl vom 12. Oktober 2025 bei
einer Wahlbeteiligung von 24,1 Prozent im Ergebnis gerade einmal die
Stimmen von 13,3 Prozent der Wahlberechtigten auf sich vereinen konnte, dann ist
dies aus Sicht der Fragesteller ein „demokratischer Totalschaden“ (vgl. www.rl
p-wahlen.de/M212/StOBWahl2025/ergebnisse.html; zum Begriff des
„politischen Totalschadens“ vgl. www.gruene-lsa.de/harz-cdu-flirtet-mit-der-afd-dem
okratischer-totalschaden-droht/; www.instagram.com/reel/DPGoXdADM16/?h
l=de).
Das Vertrauen vieler Bürger könnte vielfach bereits mit nur geringfügigen
Änderungen in der Ausgestaltung des Ablaufs von Wahlen zurückgewonnen
werden. Nur beispielhaft sei auf die Identitätsprüfung im Rahmen der
Stimmabgabe verwiesen. Jedem Bürger, der eine Benachrichtigung über den erfolglosen
Versuch der Zustellung einer Postsendung erhalten hat, leuchtet es ein, dass bei
der Abholung die Benachrichtigung nicht als Nachweis seiner Berechtigung
genügt, sondern zusätzlich seine Identität überprüft wird. Im Rahmen der
unbestreitbar weitaus bedeutsameren Stimmabgabe bei demokratischen Wahlen aller
Art genügt es dagegen grundsätzlich, seine Wahlbenachrichtigung vorzulegen,
um zur Wahl zugelassen zu werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des
Wahlvorstands, ob dieser die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangt.
Dabei ist es dem Wahlvorstand jedoch versagt, generell die Identität der Wähler
zu überprüfen, weil dies im Hinblick auf das in § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO
bzw. § 49 Absatz 3 Satz 2 EuWO festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis
ermessensfehlerhaft und rechtswidrig wäre – ein Identitätsausweis darf vielmehr
nur verlangt werden, wenn – trotz Vorlage der Wahlbenachrichtigung –
begründete Zweifel an der Identität eines Wählers bestehen (vgl. Schmitz/Bätge, Die
Identitätsprüfung durch Vorlage des Personalausweises im Wahlraum,
KommunalPraxis Wahlen [ab 2024: ZWW – Zeitschrift für Wahlorganisation und
Wahlrecht] 2017, 84, 85). Ein anderes Beispiel betrifft das in der Wahlkabine
bereitliegende Schreibgerät. „Als Schreibstifte im Sinne des Wahlrechts gelten
Bleistifte (die nicht dokumentenecht sein müssen), Farbstifte, Kopierstifte,
Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und ähnliche“ (www.bundeswah
lleiterin.de/service/glossar/s/schreibstift-wahlkabine.html), da die ohnehin nur
als Sollvorschrift ausgestaltete Regelung in § 50 Absatz 2 BWO bzw. § 43
Absatz 2 EuWO keine Vorgaben macht. Vielen Verdachtsäußerungen in Bezug
Wahlmanipulationen – ganz egal ob auch nur ansatzweise berechtigt – wäre
jede Grundlage entzogen, wenn BWO und EuWO für die Wahlkabine einen
bestimmten dokumentenechten Schreibstift in einer bestimmten Farbe und für die
Auszählung und Ergebnisfeststellung einen entsprechenden Schreibstift in einer
kontrastierenden anderen Farbe vorschreiben würden.
Das Wahlstatistikgesetz (WStatG) sieht vor, dass neben einer allgemeinen
Wahlstatistik auch repräsentative Wahlstatistiken auf Grundlage ausgewählter
Wahlbezirke und Briefwahlbezirke erstellt werden. Im Rahmen der für die
Bestimmung der Wahlbeteiligung genutzten Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1
Buchstabe a WStatG dürfen nach § 4 Satz 2 WStatG höchstens zehn
Geburtsjahresgruppen mit jeweils mindestens drei Geburtsjahrgängen gebildet werden,
im Rahmen der für die Feststellungen über die Stimmabgabe genutzten
Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b WStatG dürfen nach § 4 Satz 4 WStatG
höchstens sechs Geburtsjahresgruppen mit jeweils mindestens sieben
Geburtsjahrgängen gebildet werden. Die Einzelwerte zur Verteilung der Altersgruppen
und Geburtsjahrgänge können auf der Seite des Bundeswahlleiters (www.bund
eswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/ergebnisse/repraesentative-wahlstatis
tik.html) unter der Bezeichnung „Wahlberechtigte, Wählende und
Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen“ als Datei im CSV-Format
abgerufen werden. Die gebildeten Geburtsjahresgruppen können ungefähr
Altersgruppen zugeordnet werden, ohne dass eine exakte Abgrenzung möglich ist.
Hiernach ergibt sich für die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a
WStatG für Zwecke der Wahlbeteiligung, dass auf die Geburtsjahrgänge 2005
bis 2007 (Altersgruppe 18 bis 20) nur 1.447.736 Wahlberechtigte und auf die
Geburtsjahrgänge 2001 bis 2004 (Altersgruppe 21 bis 24) nur 2.736.246
Wahlberechtigte entfallen, während die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1975
(Altersgruppe 50 bis 59) 9 959 413 Wahlberechtigte, die Geburtsjahrgänge 1956 bis
1965 (Altersgruppe 60 bis 69) 11 541 427 Wahlberechtigte und die
Geburtsjahrgänge 1955 und früher (Altersgruppe 70 und mehr) sogar 14.235.004
Wahlberechtigte umfassen. Für die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b
WStatG für Zwecke der Stimmabgabe ergibt sich, dass auf die
Geburtsjahrgänge 2001 bis 2007 (Altersgruppe 18 bis 24) nur 4.183.982 Wahlberechtigte
entfallen, während die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1980 (Altersgruppe 45 bis 59)
14 133 197 und die die Geburtsjahrgänge 1955 und früher (Altersgruppe 70
und mehr) sogar 14 235 004 Wahlberechtigte umfassen.
Feststellbar ist mithin, dass die Zahl der Wahlberechtigten in den gebildeten
Gruppen bei beiden statistischen Varianten stark voneinander abweicht: Im
Rahmen der Ermittlung der Wahlbeteiligung umfasst die Gruppe mit den
ältesten Wahlberechtigten rund die zehnfache Anzahl der Wahlberechtigten im
Vergleich mit der Gruppe der jüngsten Wahlberechtigten. Im Rahmen der
Feststellungen zur Stimmabgabe umfasst die Gruppe mit den ältesten Wahlberechtigten
immerhin noch die rund 3,5-fache Anzahl im Vergleich mit der jüngsten
Gruppe.
Für die Zwecke der repräsentativen Wahlstatistik werden amtliche Stimmzettel
eingesetzt, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppen enthalten. Auf der Seite des Bundeswahlleiters ist ersichtlich, wie ein
solcher Stimmzettel in der Realität aussieht (www.bundeswahlleiterin.de/bunde
stagswahlen/2025/informationen-waehler/rws.html#main). Aus dem
Beispielsbild ist ersichtlich, dass über der Bezeichnung „Stimmzettel“ die Angabe
„männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2001 bis
2007“ angebracht ist, auf die das Augenmerk des Betrachters durch Fettdruck
(mit Ausnahme des Wortes „geboren“) und zusätzlich eine Umrandung in roter
Farbe gelenkt wird.
Nach § 3 Absatz 5 WStatG sind die Wahlberechtigten „in geeigneter Weise
darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk oder der Briefwahlbezirk in eine
repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist“. Auf der Seite des Bundeswahlleiters
wird hierzu erläutert, dass die Information gewöhnlich mit der
Wahlbenachrichtigung, den Wahlscheinunterlagen oder durch Bekanntmachungen der
Gemeinde erfolge. Außerdem werde in den Wahlräumen eine Bekanntmachung
ausgehängt und Informationsmaterial ausgelegt (www.bundeswahlleiterin.de/bund
estagswahlen/2025/informationen-waehler/rws.html#ebafb8ba-39be-4d2a-81e
5-7e030127c29a).
In der Publikation „Allgemeine und methodische Hinweise zur repräsentativen
Wahlstatistik der Bundestagswahl 2025“ (www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/f
d0603eb-57ba-498d-8a13-ac6f93bd1d4f/btw25_rws_methodik.pdf, S. 7) führt
der Bundeswahlleiter aus, dass aufgrund der „erwarteten geringen Fallzahl von
Personen mit dem dritten Geschlecht und ohne Angabe eines Geschlechts im
Geburtenregister“ zum Schutz des Wahlgeheimnisses diese Ausprägungen des
Geschlechts zusammen mit den Personen männlichen Geschlechts erhoben
werden.
Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik werden vom Bundeswahlleiter
veröffentlicht und sind derzeit im Internet für die Bundestagswahlen ab dem
Jahr 2009 und für die Europawahlen ab dem Jahr 2014 abrufbar.
Die Auswertung für die Bundestagswahl 2025 (www.bundeswahlleiterin.de/da
m/jcr/63623bc5-20fc-449f-a032-7ecd508f04ad/btw25_heft4.pdf) enthält u. a.
Angaben zu den gültigen/ungültigen Stimmen der Urnen- und Briefwähler nach
Geschlecht und Altersgruppen (Übersicht 10), zu den ungültigen Erst- und
Zweitstimmen nach Geschlecht und Altersgruppen (Übersicht 17, Schaubild
16) sowie zur Art der ungültigen Stimmen nach Geschlecht (Übersicht 18,
Tabelle 5).
In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2025 (AZ. W/2000149100-WB1904) im
Wahlprüfungsverfahren WP 893/25 hat der Bundeswahlleiter darauf
hingewiesen, dass es sich bei den Ergebnissen nach Wahlbezirken um Daten handelt, die
durch den Bund von den Ländern zu rein statistischen Zwecken angefordert
werden, für deren Übermittlung durch die Länder ebenso wenig eine Frist
normiert ist wie für deren Veröffentlichung auf Bundesebene. Dabei sei die
Datenlage je nach Bundesland sowohl im Hinblick auf Schnelligkeit als auch
Fehleranfälligkeit „höchst unterschiedlich“. Erst wenn das letzte Land seine Daten
übermittelt habe, könnten die Wahlbezirksdaten abschließend
zusammengestellt werden.
Die Fragesteller stimmen mit dem Bundeswahlleiter überein, dass der
gesetzliche Zweck der Datenerhebung in der Erstellung der Wahlstatistik besteht.
Mittelbare Bedeutung erlangt die Wahlstatistik aber auch im Hinblick auf die
Wahlprüfung, weil oftmals erst statistische Auffälligkeiten Hinweise auf
Wahlfehler liefern und ausschließlich die im Rahmen eines Wahleinspruchs
substantiiert geltend gemachten Wahlfehler den Umfang der Wahlprüfung durch den
Wahlprüfungsausschuss bestimmen. Aus Sicht der Fragesteller ist es deshalb
geboten, die Erstellung der Wahlstatistik zu beschleunigen und mit der Frist für
die Einlegung des Wahleinspruchs in einer Weise zu verknüpfen, dass die sich
hieraus ergebenden Erkenntnisse im Rahmen des Wahleinspruchs vorgetragen
werden können, wenn der Gegenstand der Wahlprüfung weiterhin auf
substantiiert vorgetragene Wahlfehler beschränkt bleiben soll. Unabhängig hiervon
kann es nach Auffassung der Fragesteller nicht widerspruchslos hingenommen
werden, dass es offenbar Länder gibt, deren Wahldaten dem einzufordernden
Maßstab an Schnelligkeit und Qualität nicht entspricht, wie die Stellungnahme
des Bundeswahlleiters andeutet.
Der Bundeswahlleiter führt weiter aus:
„Eine generelle Verpflichtung zur Nachprüfung aller Beschlüsse auf
Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit sowie Plausibilität besteht nicht. […]
Unabhängig von den festgestellten Ergebnissen der Wahlvorstände und Wahlausschüsse
führt das Statistische Bundesamt weitere Plausibilitätsprüfungen der
statistischen Merkmale A1 (Wahlberechtigte ohne Sperrvermerk), A2
(Wahlberechtigte mit Sperrvermerk), A3 (Wahlscheine nach § 25 Absatz 2 BWO) und B1
(Wählende mit Wahlschein) durch. Diese Werte sind nicht Bestandteil der
Feststellungen der Wahlausschüsse, sondern sind nur in Anlage 30 zur BWO
dokumentiert und haben keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. Mögliche
Unplausibilitäten (z. B. Zahl der Wahlberechtigten mit Wahlschein scheint zu klein/
groß) werden über die Statistischen Landesämter mit den Kreiswahlleitungen
oder/und Gemeindeverwaltungen versucht aufzuklären.
[…] Die Ergebnisse nach Wahlbezirken der Bundestagswahl 2025 wurden
bereits am 30. April 2025 auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin
bereitgestellt (und damit bereits 66 Tage nach dem Wahltag). Im Jahr 2022 wurden die
Wahlbezirksergebnisse am 21. Januar 2022 bereitgestellt […] und damit erst
117 Tage nach dem Wahltag.
Vereinzelt wurden Wahlbezirksergebnisse auf Gemeinde- und Landesebene
vorab veröffentlicht. Eine wahlrechtliche Verpflichtung hierfür besteht nicht
und liegt im jeweiligen Ermessen und unterliegt den jeweils vorgehaltenen
technischen Rahmenbedingungen […]“ (Stellungnahme des Bundeswahlleiters
vom 4. Juli 2025, AZ. W/2000149100-WB1904, Wahlprüfungsverfahren WP
893/25, S. 2/3).
Der Bundeswahlleiter hat seiner Stellungnahme die ihm gegenüber ergangenen
Stellungnahmen der 16 Landeswahlleiter angeschlossen. Diese haben sich u. a.
wie folgt geäußert.
Landeswahlleiter Baden-Württemberg:
„In neun der achtunddreißig baden-württembergischen Wahlkreise mussten
rechnerische Berichtigungen vorgenommen werden. Diese betrafen die Anzahl
der Wahlberechtigten insgesamt, der Wahlberechtigten mit und ohne
Wahlschein sowie der Wähler mit Wahlschein.“
Landeswahlleiter Brandenburg:
„In neun Wahlbezirken wurde eine Nachzählung erforderlich, da die Ergebnisse
in der Wahlniederschrift nicht nachvollziehbar und plausibel waren. […] Für
einen Urnenwahlbezirk wurde in Vorbereitung der Sitzung des
Landeswahlausschusses auf Veranlassung des Landeswahlleiters durch den Kreiswahlleiter
eine Nachzählung angeordnet, da die Vermutung der Vertauschung der
Zweitstimmenergebnisse zwischen den Parteien BSW und BÜNDNIS DEUTSCH-
LAND bestand. Hintergrund war eine vom Amt für Statistik Berlin-
Brandenburg im Rahmen einer zusätzlichen Datenplausibilitätskontrolle
erstellte Meldung, wonach für das BSW in einem Wahlbezirk einer Stadt keine
Zweitstimmen erfasst waren (Näheres unten).“
Landeswahlleiter Bremen:
„Insgesamt wurden im Wahlkreis 54 Bremen I fünf Wahlbezirke und im
Wahlkreis 55 Bremen II – Bremerhaven 11 (Bremen drei und Bremerhaven acht)
Wahlbezirke neu ausgezählt. Die Neuauszählungen begründeten sich in der
Regel durch Abweichungen zwischen Erst- und Zweitstimmen.“
Landeswahlleiter Hamburg:
„In fünf von 1 994 Hamburger Wahl- und Briefwahlbezirken erzielte die Partei
BÜNDNIS DEUTSCHLAND mehr stimmen (sic!) als die Partei BSW. Diese
Abweichung wurde bei der Nachprüfung gemäß § 76 BWO und vor der
Feststellung der Ergebnisse in den Wahlkreisen nicht erkannt. Eine Nachzählung
hat daher nicht mehr durchgeführt werden können. Ob es sich in diesen Fällen
um eine Verwechselung gehandelt haben könnte, konnte daher nicht ermittelt
werden.“
Landeswahlleiter Sachsen:
„In den insgesamt 4.556 Wahlbezirken im Freistaat Sachsen lag die Zahl der
Wählerinnen und Wähler dabei zwischen 51 und 1.969 Personen (im
Durchschnitt bei 567 Personen). […] Angesichts des Umstandes, dass die Zahl der
Wählerinnen und Wähler im größten Fall nahezu das 40fache im Vergleich zum
kleinsten Fall beträgt und die Zahl der Wählerinnen und Wähler vom
Durchschnitt um ca. 90 Prozent nach unten bzw. 350 Prozent nach oben abweicht, ist
die von der Einspruchsführerin gewählte Relation der Schwankungsbreite der
absoluten Stimmenzahl nicht geeignet, einen vermeintlichen Fehler
aufzuzeigen.“
Landeswahlleiter Sachsen-Anhalt:
„Zudem erfolgte in den Fällen, in denen ein Wahlbezirk mit 0 Stimmen für die
Partei BSW eingetragen wurde, eine Prüfung auf etwaige Übertragungsfehler.“
In seinen weiteren Ausführungen vertritt der Bundeswahlleiter die Auffassung,
dass gegen ihn kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG bestehe,
weil er wie die übrigen Wahlorgane ein Organ eigener Art sei und bei der
Durchführung des Wahlverfahrens außerhalb der Behördenorganisation stehe
(Stellungnahme des Bundeswahlleiters vom 4. Juli 2025, AZ. W/2000149100-
WB1904, Wahlprüfungsverfahren WP 893/25, S. 4). Diese Frage ist jedoch
bereits seit beinahe 20 Jahren streitig. Insbesondere hat der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereits in seinem vierten
Tätigkeitsbericht 2012/2013 vertreten, dass „die Tätigkeit des Bundeswahlleiters
zwar im Kern verfassungsrechtlich geprägt“ sei, „aber weder richterliche
Streitentscheidung noch Gesetzgebung durch das Parlament“ sei und „daher ‚
Verwaltung‘ im Sinne des IFG“ (www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/T
aetigkeitsberichte/IFG-4TB12_13.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 68 f.).
Es ist deshalb auch nach Auffassung der Fragesteller kein Widerspruch, im
Amt des Bundeswahlleiters sowohl ein unabhängiges Wahlorgan wie auch eine
Behörde im funktionalen Sinne, die dem Anwendungsbereich des IFG
unterliegt, zu sehen (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 5. Juli 2007 – 2 V 1731/07,
NVwZ-RR 2008, 417). Hinzuweisen ist zu dieser Frage auch auf die
Entschließung der 48. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland
am 18. Juni 2025 in Jena zur „Transparenz bei Wahlleitungen“, die betont hat,
dass die Arbeit der jeweiligen Wahlleitung in größtmöglicher Transparenz
ausgeübt werden müsse, und deshalb gefordert hat, den Anwendungsbereich der
Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze für Wahlleitungen klar zu regeln
und weitestmöglich zu öffnen (www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/
IFG/AGID_IFK/48_Konferenz_Entschlie%C3 Prozent9Fung-Wahlleiter.pdf
?__blob=publicationFile&v=4).
Im Hinblick auf die Kosten der Bundestagswahlen regelt das BWahlG, dass der
Bund die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung trägt (§ 36
Absatz 4 Satz 3 BWahlG). Zudem bestimmt § 50 Absatz 1 BWahlG die Erstattung
der Wahlkosten der Länder – zugleich für die Gemeinden – durch den Bund. Im
Einzelnen betrifft dies gemäß § 50 Absatz 2 BWahlG die Kosten für die
Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die
Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände in Form einer
Einzelabrechnung (sog. Spitzabrechnung). Im Übrigen erfolgt gemäß § 50 Absatz 3
BWahlG eine pauschalierte Erstattung, gestaffelt nach der Gemeindegröße,
wobei der Erstattungssatz für Gemeinden bis 100 000 Wahlberechtigte rund 1/3
unter dem Erstattungssatz für Gemeinden mit mehr als 100 000
Wahlberechtigten liegt. Die Höhe des Erfrischungsgeldes für den Wahltag ist in § 10 Absatz 2
Satz 1 BWO bzw. § 10 Absatz 2 Satz 1 EuWO geregelt und wurde zuletzt 2017
(BWO) bzw. 2018 (EuWO) angepasst und beträgt seitdem 35 Euro für den
Vorsitzenden und jeweils 25 Euro für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands.
Die Gesamtzahl der Wahlhelfer bei bundesweiten Wahlen wird vom
Bundesinnenministerium auf der offenbar am 11. September 2017 erstellten Seite
„Häufig gestellte Fragen zum Thema: Wahlhelfertätigkeit“ mit 650 000
angegeben (www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/wahlhelfer/
wahlhelfer-liste.html). Nach einer Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom
7. Februar 2025 soll die Zahl der Wahlhelfer bei der Bundestagswahl 2025 bei
675 000 gelegen haben (www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/b
undestagswahl-2025/15_25_einsatz-wahlhelfer.html). Zum Erfrischungsgeld
und weiteren Aufwandsentschädigungen erläutert der Bundeswahlleiter:
„Wahlhelfer bekommen bei der Bundestagswahl 2017 ein sogenanntes ‚
Erfrischungsgeld‘ in Höhe von 25 Euro als Aufwandsentschädigung. Die
Wahlvorsteher eines jeden Wahllokals bekommen ein Erfrischungsgeld in Höhe von
von [sic!] 35 Euro, da sie besonders viel Arbeitslast und Verantwortung tragen.
Manche Gemeinden zahlen höhere Erfrischungsgelder als die vom Bund
erstatteten Beträge. Das Wahlhelferamt bleibt aber ein Ehrenamt. Das
Erfrischungsgeld stellt bewusst keine leistungsgerechte Entlohnung für das ehrenamtliche
Engagement der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dar. […] Neben der
Auszahlung des Erfrischungsgeldes, kann der Arbeitgeber – soweit nicht ohnehin
gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – im eigenen Ermessen Dienstbefreiung/
Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer gewähren.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten für ihre Tätigkeit als
ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in der Regel einen Tag Dienst- oder
Arbeitsbefreiung“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/w
ahlhelfer/wahlhelfer-liste.html).
Auf Bundestagsdrucksache 21/1164 vom 8. August 2025 hat die
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 35 zum Thema Erfrischungsgeld geantwortet:
„Das sog. Erfrischungsgeld soll dabei neben der allgemeinen
politischgesellschaftlichen Anerkennung dieses ehrenamtlichen Engagements auch eine
darüber hinausgehende konkrete Anerkennung und eine Art von Entschädigung
für ggf. mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand darstellen. Die Festlegung des
Erfrischungsgeldes soll natürlich diesem Gedanken Rechnung tragen, unterliegt
damit aber anderen Kriterien als ‚Entlohnungssysteme‘, die sich an
Preissteigerungen und Kostenentwicklungen orientieren. Im Zuge der rechtzeitig vor jeder
Bundestagswahl stattfindenden Anpassungen der Bundeswahlordnung wird
jedoch auch die Höhe des Erfrischungsgeldes geprüft. Hierbei muss aber die
jeweilige Haushaltslage berücksichtigt werden.“
Bei der Europawahl gilt § 50 BWahlG nach § 25 Absatz 1 EuWG
entsprechend. Der § 52 BWahlG enthält eine Verordnungsermächtigung, auf deren
Grundlage die Bundeswahlordnung (BWO) ergangen ist, die
Ermächtigungsgrundlage für die Europawahlordnung (EuWO) ist § 25 Absatz 2 EuWG. Von
der Ermächtigung, die Bundeswahlordnung für entsprechend anwendbar zu
erklären, hat das Bundesinnenministerium keinen Gebrauch gemacht.
Ein Ersatz der Kosten der Wahlstatistik nach dem Wahlstatistikgesetz ist
gesetzlich nicht vorgesehen. Nach § 20 des Bundesstatistikgesetztes (BstatG)
trägt der Bund die Kosten der Bundesstatistik nur insoweit diese bei
Bundesbehörden entstehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung in rechtlicher Hinsicht eine Auffassung zu der
Entwicklung seit dem Jahr 2009 mit einem Trend zu einem hohen Anteil
von Briefwählern, der aus Sicht der Fragesteller – ohne
Sonderbedingungen wie zur Zeit der Corona-Maßnahmen – im Bundesdurchschnitt mit
hoher Wahrscheinlichkeit zumindest im Bereich zwischen 35 Prozent
und 40 Prozent verbleiben wird und in einzelnen Bundesländern deutlich
höher und damit auch bei über 50 Prozent liegen kann wie zuletzt bei der
Bundestagswahl 2025 in Bayern mit einem Anteil von 52,2 Prozent
Briefwählern?
2. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu dem gestiegenen Anteil an
Briefwählern im Hinblick auf die Wahrung der Wahlrechtsgrundsätze
der Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl?
a) Ist nach Auffassung der Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt ein
verfassungsrechtliches Problem mit Handlungsbedarf des
Gesetzgebers gegeben?
b) Hält die Bundesregierung an der vom Bundesministeriums des
Innern (BMI) geäußerten Auffassung fest, dass für die
verfassungsrechtliche Bewertung des Anteils an Briefwählern nur auf den
Bundesdurchschnitt an Briefwählern abzustellen, und wenn ja, aus
welchem Grund (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Schreiben des
BMI vom 13. September 2024)?
c) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den
Umstand, dass bei der Bundestagswahl nur Landeslisten aufgestellt
werden können und keine Bundesliste, während bei der Europawahl
neben Bundeslisten bzw. gemeinsame Listen für alle Länder auch
Wahlvorschläge für nur ein Land bzw. für mehrere Länder möglich
sind?
d) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den
Umstand, dass bei Bundestags- wie Europawahlen der Christlich-
Sozialen Union in Bayern e. V. (CSU) ausschließlich im Freistaat
Bayern mit einem Wahlvorschlag antritt und bisher dort regelmäßig
mit Abstand stärkste Kraft wurde, und wird der durch Artikel 41 des
Grundgesetzes verbürgte Anspruch der bayerischen Wähler auf
Wahlprüfung nicht in unverhältnismäßiger Weise ausgehöhlt, wenn
bei dieser Konstellation nur auf den Bundesdurchschnitt an
Briefwählern abgestellt wird?
3. Welche Bedeutung kommt nach Auffassung der Bundesregierung der
Rechtsfigur des „verfassungsrechtlichen Leitbilds der Urnenwahl“ zu
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wie ist nach der Auffassung der Bundesregierung der Begriff des
„verfassungsrechtlichen Leitbilds der Urnenwahl“ zu verstehen?
b) Ab welchem Anteil von Briefwählern – ggf. nur auf den
Bundesdurchschnitt bezogen – wird aus Sicht der Bundesregierung das
verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl ernsthaft infrage gestellt,
und ab welchem Anteil kann nicht mehr von einem Leitbild
gesprochen werden?
c) Kann nach Auffassung der Bundesregierung auf das
„verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl“ verzichtet werden, um durch eine
– jedenfalls insoweit zu unterstellende – Förderung der
Wahlbeteiligung den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zu stärken, und
welche Folgen hat dies für die anderen Wahlrechtsgrundsätze?
4. Wie erklären sich nach Auffassung der Bundesregierung die extremen
Unterschiede der Ergebnisse einzelner Parteien bei der Briefwahl?
a) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie die extremen
Unterschiede der Ergebnisse einzelner Parteien bei der Briefwahl zu
erklären sind, wenn ja, welche sind dies, und was sind die
Grundlagen hierfür, und wenn nein, welche Maßnahmen beabsichtigt die
Bundesregierung zu ergreifen, um diese Unterschiede
nachvollziehbar zu machen und Fehler bei der Stimmabgabe oder der
Ergebnisermittlung als Ursache ausschließen zu können?
b) Welche zumindest theoretischen Möglichkeiten der Manipulation
gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung speziell im Rahmen der
Stimmabgabe per Briefwahl?
5. Kann die Bundesregierung sicher ausschließen, dass die extremen
Unterschiede der Ergebnisse gerade am Beispiel der Parteien AfD und CSU,
die jedenfalls nach den verlautbarten politischen Forderungen die größte
politische Schnittmenge aller im Deutschen Bundestag vertretenen
Parteien aufweisen dürften, bei der Briefwahl zumindest teilweise auf
Manipulationen beruhen könnten (wenn ja, bitte ausführen, worauf diese
Feststellung beruht, und wenn nein, welche Maßnahmen beabsichtigt die
Bundesregierung zu ergreifen, um dies weiter aufzuklären)?
6. Hat die Bundesregierung eigene wissenschaftliche Untersuchungen zur
Höhe der Wahlbeteiligung, die sich mit der Frage eines Zusammenhangs
zwischen der Möglichkeit zur Briefwahl und der Höhe der
Wahlbeteiligung befassen, erstellt oder sind ihr solche Untersuchungen bekannt?
a) Um welche Untersuchungen handelt es sich (bitte nach Datum und
Ort der Veröffentlichung aufschlüsseln)?
b) Wie sind die Ergebnisse dieser Untersuchungen nach Auffassung der
Bundesregierung zu bewerten, und zu welchen Schlussfolgerungen
kommt die Bundesregierung?
c) Kann aus dem Ergebnis der Untersuchungen ein kausaler
Zusammenhang zwischen einem erleichterten Zugang zur Briefwahl und
einer Erhöhung der Wahlbeteiligung abgeleitet werden, und wenn ja,
mit welchem Grad an Gewissheit bzw. Wahrscheinlichkeit?
d) Kann nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen ausgeschlossen
werden, dass Veränderungen der Wahlbeteiligung anstatt auf
technische Fragen wie die Art der Stimmabgabe (Urnen- bzw. Briefwahl)
zumindest in relevantem Umfang auf politische Entwicklungen wie
eine zu- bzw. abnehmende gesellschaftliche Polarisierung oder
zunehmende bzw. abnehmende Wechselstimmung zurückzuführen
sind?
e) Wenn es keine Untersuchungen im Sinne der Fragestellung gibt,
beabsichtigt die Bundesregierung, solche Untersuchungen in dieser
Wahlperiode in Auftrag zu geben, wenn ja, wann, und in welcher
Weise, und wenn nein, warum nicht?
7. Wie verhält es sich nach Kenntnis der Bundesregierung mit den in der
Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 23.
Februar 2025 in der Anlage C angeführten, in der Vorbemerkung der
Fragesteller in Bezug genommenen besonderen Vorkommnissen?
a) Welche Wahlkreise und welche Wahlbezirke waren nach Kenntnis
der Bundesregierung von der fehlerhaften Ausgabe von
Wahlscheinen betroffen (bitte nach Ländern und Wahlkreisen aufschlüsseln)?
b) Wie viele Briefwähler haben nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils zwei oder mehr Wahlscheine erhalten (bitte nach Ländern und
Wahlkreisen aufschlüsseln und die Anzahl vermerken, wenn es mehr
als zwei Wahlscheine waren), und was waren die Gründe hierfür
(sofern es in einzelnen Ländern bzw. Wahlkreisen unterschiedliche
Gründe für derartige Vorkommnis gab, bitte entsprechend
aufschlüsseln)?
c) Wie wurden die betreffenden Stellen nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Vorkommnisse aufmerksam?
d) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem
Zusammenhang konkret unter „Versehen im technischen Ablauf“ bzw.
„Bedienungsfehler“ und was ist unter „Kontrollmechanismen im Prozess
und technische Anpassungsmöglichkeiten“ zu verstehen?
e) Kann nach Kenntnis der Bundesregierung sicher ausgeschlossen
werden, dass es weitere gleichartige Vorkommnisse in anderen
Wahlkreisen gab, die nicht bekannt geworden sind, und auf welchen
tatsächlichen Erkenntnissen beruht diese Einschätzung, insbesondere
auch im Hinblick auf die obige Frage nach „Versehen im technischen
Ablauf“ bzw. „Bedienungsfehler“?
f) Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Bundestagswahl 2025 aufgrund des „technischen Ablaufs“ bzw. der
Gestaltung der „Bedienung“ möglich, dass es zu fahrlässigen Fehlern kam?
g) Kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden,
dass die in der voranstehenden Unterfrage angeführten Umstände für
vorsätzliche Manipulationen genutzt wurden, wenn ja, aufgrund
welcher konkreter Tatsachen?
h) Was hat sich im Sinne der beiden voranstehenden Unterfragen im
Hinblick auf „Kontrollmechanismen im Prozess und technische
Anpassungsmöglichkeiten“ geändert, und was beabsichtigt die
Bundesregierung zu unternehmen, um fahrlässige Fehler bzw. vorsätzliche
Manipulationen in Zukunft auszuschließen?
8. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr darin, dass das Vertrauen der
Bürger in die Briefwahl gefährdet ist bzw. sein könnte, und wenn ja,
würde aus ihrer Sicht das Vertrauen dadurch gefördert werden, dass § 74
Absatz 1 Satz 1 BWO bzw. § 67 Absatz 1 Satz 1 EuWO dahingehend
geändert wird, dass die eingehenden Wahlbriefe in einer mit vom
Bundeswahlleiter ausgegebenen, fortlaufend nummerierten Siegeln gegen
Öffnung gesicherten Urne aufzubewahren sind, und wenn ja, warum hat
die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder
die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten
hingewiesen, und wenn nein, warum nicht?
9. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr darin, dass das Vertrauen der
Bürger in den Wahlvorgang insgesamt gefährdet ist bzw. sein könnte,
und wenn ja, würde aus ihrer Sicht das Vertrauen dadurch gefördert
werden, dass alle Wahlurnen mit vom Bundeswahlleiter ausgegebenen,
fortlaufend nummerierten Siegeln gegen Öffnung gesichert werden müssen,
und wenn ja, warum hat die Bundesregierung bisher keine
diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages
auf derartige Möglichkeiten hingewiesen, und wenn nein, warum nicht?
10. Wie viele allgemeine Wahlbezirke, Briefwahlbezirke und
Sonderwahlbezirke wurden bei der Bundestagswahl 2025 eingerichtet, und wie hoch
war die Gesamtzahl aller Wahlbezirke (bitte nach Ländern und Art der
Wahlbezirke aufschlüsseln)?
11. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen der
Wahlbezirke bei der Bundestagswahl 2025 der Wahlraum barrierefrei war
(bitte nach Ländern und Art der Wahlbezirke aufschlüsseln)?
12. Warum ist die Regelung in § 19 Absatz 1 Satz 2 BWO bzw. § 18
Absatz 1 Satz 2 EuWO, die den notwendigen Inhalt der
Wahlbenachrichtigung festlegt, als Sollvorschrift ausgestaltet, obwohl der notwendige
Inhalt durch den Verweis in § 19 Absatz 1 Satz 1 BWO bzw. § 18 Absatz 1
Satz 1 EuWO auf die jeweilige Anlage 3 im Grunde bereits zwingend
festgelegt ist?
Welche Möglichkeiten sind zumindest theoretisch denkbar, um in
zulässiger Weise von den Vorgaben in § 19 Absatz 1 Satz 2 BWO bzw. § 18
Absatz 1 Satz 2 EuWO abzuweichen, ohne gleichzeitig gegen die
Bindung an das Muster in der jeweiligen Anlage 3 zu § 19 Absatz 1 Satz 1
BWO bzw. § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO zu verstoßen?
13. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie viele
Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Klöster,
Erholungsheime, sozialtherapeutische Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie
Gemeinschaftsunterkünfte es insgesamt (ersatzweise mindestens) in den
Ländern gibt (bitte ggf. nach Art der Einrichtung und Ländern
aufschlüsseln)?
14. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter „kleineren
Krankenhäusern“ und „kleineren Alten- oder Pflegeheimen“ i. S. v. § 8 Satz 1
BWO bzw. § 8 Satz 1 EuWO zu verstehen?
15. Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der Unterschied
zwischen Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen i. S. v. § 13
Absatz 1, § 66 Absatz 4 Satz 1 BWO bzw. § 13 Absatz 1, § 59 Absatz 4
Satz 1 EuWO?
16. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie viele solcher
„kleineren Krankenhäuser“ und „kleinerer Alten- oder Pflegeheime“ es
insgesamt (ersatzweise mindestens) in den Ländern gibt (bitte nach Art der
Einrichtung und Ländern aufschlüsseln)?
17. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter einem
„entsprechendem Bedürfnis“ i. S. v. § 8 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 62 Absatz 1, §§ 63,
64 Absatz 1 BWO bzw. § 8 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 55 Absatz 1, §§ 56,
57 Absatz 1 EuWO zu verstehen?
Lässt sich dieses Kriterium im Sinne einer bestimmten Anzahl
betroffener Wahlberechtigter quantifizieren?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung der
Bestimmungen in § 13 BWO bzw. § 13 EuWO vor?
a) Wird die Umsetzung dieser Bestimmungen nach Kenntnis der
Bundesregierung vom Bundeswahlleiter – direkt oder über die
Landeswahlleiter – überprüft oder beobachtet, wenn ja, in welcher Art und
Weise, und wenn nein, warum nicht?
b) Fördert der Bundeswahlleiter nach Kenntnis der Bundesregierung
die Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote,
Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise, und wenn
nein, warum nicht?
c) Ergreift der Bundeswahlleiter nach Kenntnis der Bundesregierung
Maßnahmen, um auf eine bundeinheitliche Anwendungspraxis dieser
Bestimmungen hinzuwirken, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
d) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Umsetzung
dieser Bestimmungen von den Landeswahlleitern überprüft oder
beobachtet wird, wenn ja, in welcher Art und Weise vollzieht sich die
Überprüfung oder Beobachtung?
e) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Länder die
Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote,
Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise fördern?
f) Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um den
praktischen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen zu
vergrößern, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
19. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie viele
Sonderwahlbezirke gemäß § 13 BWO bzw. § 13 EuWO eingerichtet wurden, und
zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(wenn ja, bitte nach Art der Wahl und Wahljahr aufschlüsseln, soweit
möglich weiter nach Ländern und Gemeinden)?
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung der
Bestimmungen in den §§ 62 bis 64 BWO bzw. §§ 55 bis 57 EuWO vor?
a) Wird die Umsetzung dieser Bestimmungen vom Bundeswahlleiter –
direkt oder über die Landeswahlleiter – überprüft oder beobachtet,
wenn ja, in welcher Art und Weise, und wenn nein, warum nicht?
b) Fördert der Bundeswahlleiter die Umsetzung dieser Bestimmungen
durch Informationsangebote, Handreichungen, Publikationen oder
auf sonstige Weise?
c) Ergreift der Bundeswahlleiter Maßnahmen, um auf eine
bundeinheitliche Anwendungspraxis dieser Bestimmungen hinzuwirken, wenn
ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
d) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Umsetzung
dieser Bestimmungen von den Landeswahlleitern überprüft oder
beobachtet wird, wenn ja, in welcher Art und Weise vollzieht sich die
Überprüfung oder Beobachtung?
e) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Länder die
Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote,
Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise fördern?
f) Beabsichtigt die Bundesregierung Maßnahmen zu ergreifen, um den
praktischen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen zu
vergrößern, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?
g) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen
kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern,
sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten bei der
Bundestagswahl 2025 bzw. der Europawahl 2024 die Wahl vor
einem beweglichen Wahlvorstand ermöglicht wurde (bitte nach Art
der Einrichtung, Ländern und – soweit möglich – nach Gemeinden
aufschlüsseln)?
21. Hat die Bundesregierung eine Position zu der Auffassung der
Fragesteller, dass im Hinblick auf die gerügte „Verwaltungssparsamkeit“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) im Hinblick auf die Einrichtung von
Sonderwahlbezirken und beweglichen Wahlvorständen ein erhebliches
Vollzugsdefizit besteht, wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum
nicht?
22. Hat die Bundesregierung eine Position zur Auffassung der Fragesteller,
dass mit einem flächendeckenden Angebot von Sonderwahlbezirken und
beweglichen Wahlvorständen für den betroffenen Kreis von Wählern
eine gut wahrzunehmende und zumutbare Alternative zur Briefwahl
bestehen würde?
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung der
Bestimmungen in § 66 Absatz 4 BWO bzw. § 59 Absatz 4 EuWO vor?
a) Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den
genannten Bestimmungen um zwingende Vorschriften („ist“) oder sind
diese entgegen dem Wortlaut anders (z. B. als Soll- oder
Kannvorschriften) zu verstehen?
b) Wird die Umsetzung dieser Bestimmungen nach Kenntnis der
Bundesregierung vom Bundeswahlleiter – direkt oder über die
Landeswahlleiter – überprüft oder beobachtet, wenn ja, in welcher Art und
Weise, und wenn nein, warum nicht?
c) Ergreift der Bundeswahlleiter Maßnahmen, um auf eine
bundeinheitliche Anwendungspraxis dieser Bestimmungen hinzuwirken, wenn
ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
d) Fördert der Bundeswahlleiter die Umsetzung dieser Bestimmungen
durch Informationsangebote, Handreichungen, Publikationen oder
auf sonstige Weise?
e) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Umsetzung
dieser Bestimmungen von den Landeswahlleitern überprüft oder
beobachtet wird, wenn ja, in welcher Art und Weise vollzieht sich die
Überprüfung oder Beobachtung?
f) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Länder die
Umsetzung dieser Bestimmungen durch Informationsangebote,
Handreichungen, Publikationen oder auf sonstige Weise fördern?
g) Beabsichtigt die Bundesregierung Maßnahmen zu ergreifen, um den
praktischen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen zu
vergrößern, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
h) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen
Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen,
Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten,
Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ein geeigneter Raum bei
der Bundestagswahl 2025 bzw. der Europawahl 2024 für die
Ausübung der Briefwahl zur Verfügung gestellt wurde, wie es § 66
Absatz 4 Satz 2 BWO bzw. § 59 Absatz 4 Satz 2 EuWO vorschreiben
(bitte ggf. nach Art der Einrichtung, Ländern und – soweit möglich –
nach Gemeinden aufschlüsseln)?
24. Wie wird sichergestellt, dass die Vorgabe aus § 7 Nummer 5 BWO bzw.
§ 7 Nummer 5 EuWO, den Ort und die Zeit des Zusammentritts der
Briefwahlvorstände öffentlich bekannt zu machen, durch die zuständigen
Stellen vor Ort tatsächlich flächendeckend eingehalten wird?
25. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob es bei der
Bundestagswahl 2025 zu Fällen gekommen ist, in denen entgegen § 7
Nummer 5 BWO bzw. § 7 Nummer 5 EuWO der Ort und die Zeit des
Zusammentritts eines Briefwahlvorstands durch die zuständige Stelle nicht
öffentlich bekannt gemacht worden ist (wenn ja, bitte unter Angabe des
Grundes hierfür ausführen und bitte nach Ländern, zuständiger Stelle
und Briefwahlbezirk aufschlüsseln)?
26. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass das Vertrauen der
Bürger in Wahlen dadurch gefördert werden könnte, dass § 75 Absatz 4
Satz 1 BWO bzw. § 68 Absatz 4 Satz 1 EuWO dahin geändert werden,
dass das das Wahlergebnis im Wahlbezirk jedenfalls nicht nur mündlich
bekannt gegeben wird, sondern (ggf. zusätzlich) durch schriftlichen
Aushang, um der Öffentlichkeit eine bessere Möglichkeit der
Kenntnisnahme zu geben, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie lautet diese,
und warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche
Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf
derartige Möglichkeiten hingewiesen?
27. Warum sehen § 70 Satz 1 BWO bzw. § 63 Satz 1 EuWO nach Kenntnis
der Bundesregierung keine Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses vor
Ort vor?
Wodurch wird diese nach Auffassung der Fragesteller Einschränkung
des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl nach Auffassung der
Bundesregierung gerechtfertigt?
28. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass das Vertrauen der
Bürger in Wahlen dadurch gefördert werden könnte, dass § 70 Satz 1 BWO
bzw. § 63 Satz 1 EuWO dahin geändert wird, dass auch das
Briefwahlergebnis vor Ort bekannt gegeben werden, und zwar nicht nur mündlich,
sondern auch durch schriftlichen Aushang, um der Öffentlichkeit eine
Möglichkeit der Kenntnisnahme zu geben, wenn nein, warum nicht, und
wenn ja, wie lautet diese, und warum hat die Bundesregierung bisher
keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des
Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen?
29. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass das Vertrauen der
Bürger in Wahlen nach Auffassung der Bundesregierung dadurch gefördert
werden könnte, dass § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO bzw. § 49 Absatz 3
Satz 2 EuWO dahin geändert wird, dass jeder Wähler im Rahmen der
Stimmabgabe seine Identität verpflichtend nachzuweisen hat, wenn nein,
warum nicht, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung bisher keine
diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen
Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen?
30. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass das Vertrauen der
Bürger in Wahlen nach Auffassung der Bundesregierung dadurch gefördert
werden könnte, dass § 50 Absatz 2 BWO bzw. § 43 Absatz 2 EuWO
dahin geändert wird, dass in der Wahlkabine ein dokumentenechter
Schreibstift in einer bestimmten Farbe bereitzuliegen hat, wenn nein,
warum nicht, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung bisher keine
diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen
Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen?
31. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass könnte das Vertrauen
der Bürger in Wahlen nach Auffassung der Bundesregierung dadurch
gefördert werden, dass für die Auszählung und Ergebnisfeststellung die
Verwendung von dokumentenechten Schreibstiften in einer zu den in
den Wahlkabinen ausgelegten Schreibstiften kontrastierenden anderen
Farbe vorgeschrieben wird, wenn ja, warum hat die Bundesregierung
bisher keine diesbezügliche Initiative ergriffen oder die Fraktionen des
Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten hingewiesen, und
wenn nein, warum nicht?
32. Wie viele volljährige Deutsche lebten bzw. leben nach Kenntnis der
Bundesregierung dauerhaft im Ausland, und zwar
a) in den Jahren der Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr
2009,
b) in den Jahren der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl und Wahljahr aufschlüsseln, soweit möglich
weiter aufschlüsseln nach Altersgruppen im Sinne von § 4 Satz 2 des
Wahlstatistikgesetzes (WstatG))?
33. Wie viele dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche waren
bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei Bundestags- oder
Europawahlen in Deutschland wahlberechtigt, und zwar
a) in den Jahren der Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr
2009,
b) in den Jahren der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl und Wahljahr aufschlüsseln)?
34. Wie viele dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche haben
nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit bei den
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 1979 die Eintragung in das
Wählerverzeichnis beantragt (bitte nach Wahljahr aufschlüsseln)?
35. Wie viele dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche haben
nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit die Erteilung
eines Wahlscheins und Übersendung der Briefwahlunterlagen beantragt
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl und Wahljahr und soweit möglich weiter nach
Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?
36. Wie viele dauerhaft im Ausland lebende volljährige Deutsche haben
nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit an Wahlen per
Briefwahl teilgenommen
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl und Wahljahr und soweit möglich weiter nach
Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?
37. In wie vielen Fällen erfolgte bei der Bundestagswahl 2025 der Versand
der Briefwahlunterlagen durch die Gemeinden von Deutschland an die
Auslandsvertretungen über den amtlichen Kurierweg (bitte nach
Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?
38. Gab es bei der Bundestagswahl 2025 beim Versand der
Briefwahlunterlagen durch die Gemeinden von Deutschland an die
Auslandsvertretungen über den amtlichen Kurierweg Fälle, in denen sich der Versand der
Briefwahlunterlagen durch eine unsachgemäße Behandlung seitens der
Gemeinden wie unzureichende Beschriftung oder unzureichende
Frankierung verzögert hat oder nicht erfolgreich war (wenn ja, bitte
Einzelheiten entsprechender Fälle ausführen)?
39. In wie vielen Fällen erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Bundestagswahl 2025 die Rücksendung der Wahlbriefe aus dem
Ausland an die zuständige Stelle in Deutschland über den amtlichen
Kurierweg (bitte– soweit möglich – nach Ländern und Gemeinden
aufschlüsseln)?
40. In welchen Staaten bietet die dortige deutsche Auslandsvertretung nicht
die Nutzung des amtlichen Kurierwegs für die Rücksendung der
Wahlbriefe aus dem Ausland an die Gemeinden in Deutschland an, und was
sind die jeweiligen Gründe hierfür?
41. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bundestagswahl
2025 Fälle, in denen Wahlämter die Nutzung des amtlichen Kurierwegs
verweigert haben (wenn ja, bitte Einzelheiten entsprechender Fälle
ausführen)?
42. Welche der in der Antwort auf die Schriftliche Frage 46 auf
Bundestagsdrucksache 20/14393 aufgeführten Maßnahmen, um bei der
Bundestagswahl 2025 möglichst vielen Auslandsdeutschen eine Wahlteilnahme zu
erleichtern, gelten dauerhaft und werden auch bei künftigen Wahlen
Anwendung finden?
43. Wie verschafft sich die Bundesregierung Erkenntnisse über die
tatsächliche Ausübung des Wahlrechts von Auslandsdeutschen, die in
besonderem Maße von der jeweiligen Verwaltungspraxis auf Gemeindeebene
abhängig ist, wenn beispielsweise im Fall der Ablehnung der Eintragung in
das Wählerverzeichnis weder eine statistische Erfassung noch eine
Mitteilung an den Bundeswahlleiter erfolgt, um eine einheitliche
Anwendung der wahlrechtlichen Vorschriften und damit auch eine
Gleichbehandlung der Auslandsdeutschen sicherzustellen?
44. Was kann nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um die
Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen zu erleichtern bzw. zu fördern,
ohne auf die Briefwahl angewiesen zu sein?
a) Kommt es nach Auffassung der Bundesregierung in Betracht, in den
deutschen Auslandsvertretungen allgemeine Auslandswahlbezirke
einzurichten, in denen Auslandsdeutsche ihr Stimmrecht ausüben
können, bzw. welche Umstände sprechen dagegen?
b) Wie könnte nach Vorstellung der Bundesregierung insoweit dem
Problem der unterschiedlichen Zeitzonen Rechnung getragen werden?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung insoweit rechtlich
zulässig, den Wahltag und die Wahlzeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr an der
jeweiligen Ortszeit auszurichten, so dass die dortigen
Wahlhandlungen sowohl vor als auch nach der Wahlzeit in Deutschland
stattfänden?
c) Wann hätte in diesem Fall die Auszählung unter Wahrung des
Grundsatzes der Öffentlichkeit zu erfolgen und wie könnte
gewährleistet werden, dass vor der Wahlzeit in Deutschland festgestellte
Ergebnisse nicht vorzeitig bekannt werden?
d) Kann im Interesse des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl
hingenommen werden, dass Wahlhandlungen, die nach dem Ende der
Wahlzeit in Deutschland vorgenommen werden, von bereits
veröffentlichten Nachwahlbefragungen oder Hochrechnungen
beeinflusst werden?
e) Mit welchen Kosten wäre die Einführung von allgemeinen
Auslandswahlbezirken in den deutschen Auslandsvertretungen verbunden,
und welche Kosten könnten hierdurch im Inland eingespart werden?
45. Was kann nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um die
Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen im Rahmen der Briefwahl zu
erleichtern bzw. zu fördern?
a) Kommt es nach Auffassung der Bundesregierung in Betracht,
entweder alternativ oder kumulativ zu allgemeinen
Auslandswahlbezirken in den deutschen Auslandsvertretungen
Auslandsbriefwahlbezirke einzurichten?
b) Wie könnte insoweit dem Problem der unterschiedlichen Zeitzonen
Rechnung getragen werden?
c) Mit welchen Kosten wäre die Einführung von
Auslandsbriefwahlbezirken in den deutschen Auslandsvertretungen verbunden, und
welche Kosten könnten hierdurch im Inland eingespart werden?
46. Wie hoch waren die Kosten des Bundes für die Verleihungen von
Wahlhelferurkunden sowie Ehrennadeln für langjährige Wahlhelfer bei den
Bundestagswahlen 2017 und 2021 sowie der Europawahl 2019 (bitte
nach Wahl, Art der Ehrung, Anzahl der jeweiligen Ehrungen und –
soweit möglich – Ländern aufschlüsseln)?
47. Dienten die Ehrungen von ehrenamtlichen Wahlhelfern im Zeitraum
2017 bis 2021 nach Auffassung der Bundesregierung hauptsächlich der
Würdigung dieser bereits ehrenamtlich tätigen Personen oder vielmehr
der Rekrutierung neuer Aspiranten für dieses Ehrenamt?
48. Beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Wahlperiode wieder eine
Form von Ehrung für Wahlhelfer einzuführen, und wenn ja, in welcher
konkreten Art und Weise?
49. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren seit 2009 wegen Vergehen nach den § 107 bis § 108b
des Strafgesetzbuches (StGB) geführt (bitte nach Jahren und
Tatbeständen aufschlüsseln)?
Verfügt die Bundesregierung insoweit über Kenntnisse, welche dieser
Verfahren sich auf Bundestags- bzw. Europawahlen bezogen haben
(wenn ja, bitte ausführen)?
50. Wie viele rechtskräftige Verurteilungen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren seit 2009 wegen Vergehen nach den § 107 bis
§ 108b des Strafgesetzbuches (StGB) geführt (bitte nach Jahren und
Tatbeständen aufschlüsseln)?
Verfügt die Bundesregierung insoweit über Kenntnisse, welche dieser
Verfahren sich auf Bundestags- bzw. Europawahlen bezogen haben
(wenn ja, bitte ausführen)?
51. Wie beurteilt die Bundesregierung – insbesondere im Hinblick auf die
voranstehend erfragten Fallzahlen – die Straftatbestände der §§ 107 bis
108b StGB, und sieht sie hier kriminalpolitischen Handlungsbedarf?
a) Teilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
dargestellte Auffassung in der Kommentierung im Münchener
Kommentar, dass den Wahlstraftatbeständen in der Strafverfolgung eine
„relativ geringe praktische Bedeutung“ zukomme und dass „eine
Reihe der schützenden Formeln“ bei der Briefwahl nicht effektiv
seien?
b) Lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung aus geringen
Fallzahlen bei den Wahlstraftatbeständen Rückschlüsse in dem Sinne
ziehen, dass diese ein Indiz bzw. gar ein Nachweis für eine hohe
Sicherheit der Organisation von Wahlen in Deutschland gegenüber
Manipulation sind oder umgekehrt die Fallzahlen eher für das Vorliegen
eines Dunkelfelds von erheblicher Bedeutung sprechen, und auf
welchen kriminologischen Tatsachen und Untersuchungen beruht
insoweit die Auffassung der Bundesregierung?
c) Teilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung dargestellte
Auffassung von Starkgraff, dass Briefwahlen „besonders anfällig für
strafrechtliche Normverletzungen“ sind, und muss ggf. aus diesem
Grund aus Sicht der Bundesregierung von einem Dunkelfeld
ausgegangen werden, und wie bewertet die Bundesregierung ein solches
mögliches Dunkelfeld in quantitativer Hinsicht?
d) Was hat die Bundesregierung in den Jahren seit 2009 unternommen,
um die Frage des Vorliegens eines relevanten Dunkelfelds
auszuleuchten, und welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung
hierzu in Zukunft zu ergreifen?
e) Beabsichtigt die Bundesregierung Änderungen der
Wahlstraftatbestände, um deren rechtlichen und tatsächlichen Anwendungsbereich
auszuweiten oder die praktische Handhabbarkeit durch die
Strafverfolgungsbehörden zu verbessern (wenn ja, bitte im Einzelnen
ausführen, wenn nein, warum nicht)?
52. Teilt die Bundesregierung die in den Abschlussberichten der
Wahlbewertungsmission vom ODIHR zum Ausdruck kommende Auffassung, dass
das Fehlen besonderer Bestimmungen zur Wahlbeobachtung im
Bundeswahlgesetz im Widerspruch zu Absatz 8 des Kopenhagener Dokuments
der OSZE von 1990 steht?
a) Welche rechtlichen und politischen Verpflichtungen resultieren nach
Auffassung der Bundesregierung aus Absatz 8 des Kopenhagener
Dokuments?
b) Genügt es im Hinblick auf die voranstehende Unterfrage, dass das
Recht zur Wahlbeobachtung aus dem in § 54 BWO bzw. § 47 EuWO
verankerten Grundsatz der Öffentlichkeit abgeleitet werden kann und
allgemein anerkannt ist, oder bedarf es einer näheren ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung im Einzelnen?
c) Wenn die Bundesregierung aus Absatz 8 des Kopenhagener
Dokuments kein Gebot zur Regelung der Wahlbeobachtung ableitet,
beabsichtigt die Bundesregierung dennoch, insoweit gesetzgeberisch tätig
zu werden, um insbesondere sowohl für Wahlbeobachter wie vor
allem auch die Mitglieder der Wahlvorstände Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit herzustellen?
d) Wenn die Bundesregierung beabsichtigt, die Wahlbeobachtung
gesetzlich zu regeln, was soll konkret geregelt werden?
e) Wenn die Bundesregierung beabsichtigt, die Wahlbeobachtung
gesetzlich zu regeln, soll dies nur für „geeignete private Institutionen
und Organisationen“ gelten oder auch für einzelne, nicht förmlich
organisierte und amtlich als „geeignet“ bewerte Wahlbeobachter, und
erlauben Artikel 3 Absatz 1 GG und der Grundsatz der Öffentlichkeit
der Wahl nach Auffassung der Bundesregierung insoweit überhaupt
eine Differenzierung?
53. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, die in der Vorbemerkung
der Fragesteller angeführte Empfehlung vom ODIHR zum Rechtsschutz
bei Wahlen, und insbesondere die geforderte Festlegung einer
verbindlichen Frist zur Entscheidung auch über Wahlprüfungsbeschwerden,
umzusetzen, dies auch im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 2025?
54. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, die in der Vorbemerkung de
Fragesteller weiteren angeführten Empfehlungen vom ODIR
umzusetzen?
a) Welche dieser Empfehlungen sollen in welcher Weise umgesetzt
werden?
b) Welche dieser Empfehlungen sollen nicht umgesetzt werden, und aus
welchen Gründen?
55. Wie viele Stichprobenwahlbezirke und Stichprobenbriefwahlbezirke
wurden für die Repräsentative Wahlstatistik des Bundes ausgewählt, und
zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl, Wahljahr und Ländern und soweit möglich,
weiter nach Wahlkreisen bzw. Gemeinden aufschlüsseln)?
56. Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der 2.689
Stichprobenwahlbezirke (darunter 899 Stichprobenbriefwahlbezirke) bei der
Bundestagswahl 2025 über die Vorgaben nach § 3 Satz 2 bis Satz 4 WStatG
hinaus, befinden sich hierunter auch Sonderwahlbezirke, wenn ja, wie
viele, und wenn nein, warum nicht?
57. Sind die Kriterien für die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke
einschließlich der Stichprobenbriefwahlbezirke bei der Bundestagswahl und
der Europawahl identisch, und wenn nein, was sind die Gründe hierfür
(bitte ausführen)?
58. Gab es im Zeitraum seit 2009 Änderungen dieser Kriterien zur Auswahl
der (allgemeinen) Stichprobenwahlbezirke und
Stichprobenbriefwahlbezirke, wenn ja, welche, und aus welchen Gründen erfolgte eine
Änderung der Kriterien?
59. Gab es bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag bzw. den Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem Jahr 2009
Fälle, in denen das nach § 3 Satz 1 WStatG vorgeschriebene Einvernehmen
seitens von Landeswahlleitern oder statistischen Ämtern der Länder
verweigert wurde, und wenn ja, welche Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke
waren betroffen, und was waren die jeweiligen Gründe für die
Verweigerung der Herstellung des Einvernehmens (bitte im Einzelnen ausführen)?
Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein etwaiger Dissens
gelöst?
60. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die nach § 3 Satz 5 WStatG
vorgeschriebene Information der Wahlberechtigten tatsächlich in
geeigneter Weise erfolgt?
Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung nicht insoweit
sachgerecht, durch eine Gesetzesänderung vorzugeben, dass die Information
zwingend – zumindest auch – in der Wahlbenachrichtigung zu erfolgen
hat?
61. Welche Gemeinden verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über
eine Statistikstelle i. S. v. § 16 Absatz 5 BStatG (bitte nach Ländern
aufschlüsseln)?
62. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, welche Gemeinden von
der in § 6 WStatG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben,
für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen
durchzuführen, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl und Wahljahr und soweit möglich, weiter nach
Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?
63. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, dass nach § 2 WStatG
für die Bundesstatistik ausgewählte Wahlbezirke und Briefwahlbezirke
nicht entgegen § 6 Satz 1 WStatG zugleich auch für wahlstatistische
Auszählungen der jeweiligen Gemeinde herangezogen werden?
64. Wurden in der Vergangenheit Fälle bekannt, in denen nach § 2 WStatG
für die Bundesstatistik ausgewählte Wahlbezirke und Briefwahlbezirke
entgegen § 6 Satz 1 WStatG auch für wahlstatistische Auszählungen der
jeweiligen Gemeinde herangezogen wurden, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(falls ja, bitte nach Art der Wahl und Wahljahr und soweit möglich,
weiter nach Ländern und Gemeinden aufschlüsseln)?
65. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Gemeinden, die
eigene wahlstatistische Auszählungen durchgeführt haben, die
jeweiligen Ergebnisse nach § 8 WStatG veröffentlicht haben, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(falls ja, bitte nach Art der Wahl, Wahljahr, Ländern und Gemeinden
aufschlüsseln und die Bezeichnung der Fundstelle der Veröffentlichung
angeben)?
66. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob es in der
Vergangenheit vorgekommen ist, dass ein Landeswahlleiter einer Gemeinde die
nach § 6 Satz 1 WStatG erforderliche Zustimmung zur Durchführung
wahlstatistischer Auszählungen für eigene statistische Zwecke versagt
hat, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(falls ja, bitte nach Art der Wahl, Wahljahr, Ländern und Gemeinden
aufschlüsseln und angeben, was jeweils der Grund für die Versagung der
Zustimmung war)?
67. Wie hoch war bei der Bundestagswahl 2025 die Zahl der
Wahlberechtigten mit dem Geschlechtseintrag „divers“ bzw. „ohne Angabe im
Geburtenregister“ (bitte nach Ländern und Geschlechtseintrag aufschlüsseln)?
68. Trifft nach Auffassung der Bundesregierung, die Einschätzung des
Bundeswahlleiters zu, dass bei gesonderter Einbeziehung dieser beiden
Gruppen im Sinne der voranstehenden Frage (d. h. „divers“ bzw. „ohne
Angabe im Geburtenregister“) in die repräsentative Wahlstatistik das
Wahlgeheimnis gefährdet wäre und deshalb eine gesonderte Erfassung
zu unterbleiben hat?
69. Warum wurden diese beiden Gruppen (vgl. Frage 68) im Sinne der
voranstehenden Fragen statistisch den männlichen Wahlberechtigten
zugeschlagen und nicht den weiblichen Wahlberechtigten?
70. Wie beurteilt die Bundesregierung die statistische Relevanz dieser
beiden Gruppen im Sinne der voranstehenden Fragen?
a) Kommt den beiden Gruppen nach Auffassung der Bundesregierung
im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Wahlberechtigten eine
statistische Relevanz zu (wenn ja, bitte ausführen weshalb)?
b) Wenn eine statistischen Relevanz bejaht wird, besteht nach
Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass hierdurch die Statistik für
die Wahlberechtigten männlichen Geschlechts verfälscht werden
kann, und wenn diese Gefahr verneint wird, weshalb?
c) Wenn eine statistischen Relevanz verneint wird, ist die Einbeziehung
dieser Gruppen in die Wahlstatistik nach Auffassung der
Bundesregierung dann nicht entbehrlich, da nach Auffassung der
Fragesteller aus der Einbeziehung von Gruppen ohne statistische Relevanz
kein Erkenntnisgewinn resultieren kann?
71. Hat die Bundesregierung eine Meinung dazu, ob eine nach dem äußeren
Erscheinungsbild eindeutig weiblich aussehende wahlberechtigte Person,
die im Geburtenregister ursprünglich als weiblich eingetragen wurde und
aufgrund einer späteren Änderung des Geschlechtseintrags gemäß § 2
des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den
Geschlechtseintrag (SBGG) nunmehr einer dieser beiden Gruppen im Sinne der
voranstehenden Fragen angehört, von den beteiligten Mitgliedern des
Wahlvorstands, die dieser Person im Rahmen der Wahlhandlung einen
Stimmzettel mit dem durch Fettdruck und roter Umrandung besonders
hervorgehobenen Geschlechtsvermerk „männlich, divers oder ohne
Angabe im Geburtenregister“ auszuhändigen haben, diesen „Wähler“
nunmehr als ursprünglich weibliche Person identifizieren können, und wenn
ja, wie lautet diese?
72. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, dass eine
nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig männlich aussehende,
jedoch eindeutig weibliche Kleidung tragende wahlberechtigte Person, die
im Geburtenregister ursprünglich als männlich eingetragen wurde und
aufgrund einer späteren Änderung des Geschlechtseintrags gemäß § 2
SBGG nunmehr einer dieser beiden Gruppen im Sinne der
voranstehenden Fragen angehört, von den beteiligten Mitgliedern des
Wahlvorstands, die dieser Person im Rahmen der Wahlhandlung einen
Stimmzettel mit dem durch Fettdruck und roter Umrandung besonders
hervorgehobenen Geschlechtsvermerk „männlich, divers oder ohne Angabe im
Geburtenregister“ auszuhändigen haben, diesen „Wähler“ nunmehr als
ursprünglich männliche Person identifiziert wird, und wenn ja, wie lautet
diese?
73. Bedürfte es für die Zuordnung der beiden Gruppen im Sinne der
voranstehenden Fragen zu den männlichen Wahlberechtigten im Hinblick auf
die §§ 13, 14 SBGG anstelle einer formlosen Entscheidung des
Bundeswahlleiters nicht einer förmlichen Rechtsgrundlage?
74. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es
insgesamt sachgerechter wäre, auf eine statistische Erfassung der
Wahlberechtigten dieser beiden Gruppen im Sinne der voranstehenden Fragen ganz
zu verzichten?
75. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung spezifische statische
Gründe, weshalb für die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 WStatG
a) im Höchstmaß beinahe die doppelte Anzahl an
Geburtsjahresgruppen gegenüber der Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 WStatG,
b) erlaubt sind?
76. Gibt es Gründe, die dagegensprechen, die Anzahl der nach dem
Wahlstatistikgesetz für die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 WStatG
a) sowie die Wahlstatistik nach § 2 Absatz 1 WStatG,
b) zulässigen Geburtsjahresgruppen zu erhöhen, und wenn ja, welche?
77. Auf welchen Erwägungen beruht die vorgenommene Einteilung der
Wahlberechtigten in Geburtsjahresgruppen mit der Folge, dass im
Rahmen der Ermittlung der Wahlbeteiligung die Gruppe mit den ältesten
Wahlberechtigten rund die zehnfache Anzahl der Wahlberechtigten im
Vergleich mit der Gruppe der jüngsten Wahlberechtigten und im Rahmen
der Feststellungen zur Stimmabgabe die Gruppe mit den ältesten
Wahlberechtigten immerhin noch die rund 3,5-fache Anzahl im Vergleich mit
der jüngsten Gruppe umfasst?
78. Wäre es zur Gewinnung möglichst aussagekräftiger statistischer
Erkenntnisse nicht angezeigt, die Geburtsjahresgruppen so zu bilden, dass
jeweils eine möglichst gleich große Anzahl von Wahlberechtigten erfasst
wird, und wenn nein, warum nicht?
79. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung von
Lebenserwartung und physischem sowie psychischem Zustand von Menschen im
Alter von über 70 Jahren im Verlauf der letzten vier Jahrzehnte?
80. Bildet nach Auffassung der Bundesregierung die Gruppe der Menschen
im Alter von über 70 Jahren in Deutschland im Vergleich der einzelnen
Alterskohorten eine im Hinblick auf politische und sonstige
gesellschaftliche Anschauungen, Interessen und Präferenzen weitgehend homogene
Gruppe im Vergleich zu jüngeren Alterskohorten?
81. Sollte aus statistischer Sicht nicht zumindest die Gruppe der ältesten
Wahlberechtigten (Geburtsjahrgänge 1955 und früher), die die
Wahlberechtigten im Alter von über 70 Jahren und damit rund ein Viertel aller
Wahlberechtigten umfasst, weiter unterteilt werden in zumindest eine
Altersgruppe 70 bis 79 Jahre und eine Altersgruppe über 80 Jahre?
82. Warum wird in der repräsentativen Wahlstatistik für die Bundestagswahl
2025 bei der Art der ungültigen Stimmen (Übersicht 18, Tabelle 5) nicht
nach Urnenwählern und Briefwählern unterschieden?
83. Wird eine – in der repräsentativen Wahlstatistik für die Bundestagswahl
2025 fehlende – Unterscheidung bei der Art der ungültigen Stimmen
nach Urnenwählern und Briefwählern nicht nach § 2 Absatz 2 Satz 1
WStatG vorgeschrieben, wonach in die Statistik nach Absatz 1
Buchstabe b („die Wähler […] sowie die Gründe für die Ungültigkeit von
Stimmen“) ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen sind?
84. Ist eine nachträgliche Auswertung der Urnenwähler und Briefwähler bei
der Bundestagswahl 2025 auch nach der Art der ungültigen
Stimmabgabe noch möglich, und welcher Aufwand wäre mit der Durchführung
einer nachträglichen Auswertung verbunden?
85. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob und welche
Maßnahmen die beauftragten Postunternehmen zur Bundestagswahl 2025
unternommen haben, um sicherzustellen, dass gekennzeichnete
Wahlunterlagen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag
zugestellt wurden, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
86. Beabsichtigt die Bundesregierung zu evaluieren, wie sich die
Neuregelung in § 18 Absatz 4 des Postgesetzes auf die Beförderung von
Wahlbriefen ausgewirkt hat, wenn ja, wann, und in welcher Weise, und wenn
nein, warum nicht?
87. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu Wahlbriefen vor, die
aufgrund von Verfristung oder Formfehlern nach § 39 Absatz 4 BWahlG
bzw. § 4 EuWG i. V. m. § 39 Absatz 4 BWahlG zurückgewiesen werden
und nicht in die Statistik als ungültige Stimmen einfließen?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Wahlbriefe
bei der Bundestagswahl 2025 und der Europawahl 2024 erst nach
18:00 Uhr des Wahltages eingegangen sind und deshalb
zurückzuweisen waren (wenn ja, bitte nach Bundesländern und Wahlkreisen
aufschlüsseln)?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Wahlbriefe
bei der Bundestagswahl 2025 und der Europawahl 2024 aus anderen
Gründen als Verfristung zurückgewiesen wurden (wenn ja, bitte nach
Bundesländern und Wahlkreisen aufschlüsseln)?
c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine quantitative
Erfassung der zurückgewiesenen Wahlbriefe in den Niederschriften der
Briefwahlvorstände?
d) Wird die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe in irgendeiner Form
(auf Ebene der Gemeinden, Wahlkreise, Länder, Bund) statistisch
erfasst bzw. veröffentlicht, wenn ja, bitte ausführen, und wenn nein,
welche sachlichen Gründe sprechen nach Auffassung der
Bundesregierung gegen eine Anpassung der entsprechenden
Bestimmungen)?
e) Werden die Gründe für die Zurückweisung von Wahlbriefen in
irgendeiner Form (auf Ebene der Gemeinden, Wahlkreise, Länder oder
des Bundes) statistisch erfasst bzw. veröffentlicht (wenn ja, bitte
ausführen, und wenn nein, welche sachlichen Gründe sprechen nach
Auffassung der Bundesregierung gegen eine Anpassung der
entsprechenden Bestimmungen)?
f) Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Bundestagswahl 2025 und der Europawahl 2024 jeweils die fünf häufigsten
Gründe für die Zurückweisung von Wahlbriefen (bitte nach Art der
Wahl, Ländern und prozentualem Anteil aufschlüsseln)?
g) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Hinderungsgründe,
die einer Erfassung und statistischen Auswertung des Grundes der
Zurückweisung entgegenstehen?
h) Wäre die Aussagekraft der Wahlstatistik im Hinblick auf im
untechnischen weiteren Sinne „ungültige“ Stimmen nicht größer, wenn die
wegen Zurückweisung nicht berücksichtigten Briefwahlstimmen in
die Auswertung einbezogen würden, egal ob als eigenständige
Kategorie oder Teil der ungültigen Stimmen im engeren Sinne, wenn ja,
warum hat die Bundesregierung bisher keine diesbezügliche
Initiative ergriffen oder die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf
derartige Möglichkeiten hingewiesen, und wenn nein, warum nicht?
88. Seit wann vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung der
Bundeswahlleiter die Auffassung, dass sich die „Möglichkeit der Briefwahl an Ort
und Stelle zunehmender Beliebtheit“ erfreue (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Worauf gründet diese Auffassung in tatsächlicher Hinsicht, wenn nach
eigener Aussage des Bundeswahlleiters hierzu keine quantitativen
Erkenntnisse vorliegen?
89. Was hat der Bundeswahlleiter seither unternommen, um Defizite der
quantitativen Erkenntnisse im Sinne der voranstehenden Frage zu
minimieren oder zu beseitigen, und beabsichtigt die Bundesregierung
insoweit noch in dieser Wahlperiode tätig zu werden, und wenn nein, warum
nicht?
90. Was ist unter einer „höchst unterschiedlichen“ Datenlage im
Zusammenhang mit der Übermittlung der Wahldaten durch die Länder an das
Statistische Bundesamt konkret zu verstehen?
91. In welcher Reihenfolge haben die Länder die von ihnen
bereitzustellenden Wahldaten vollständig an das Statistische Bundesamt übermittelt,
und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte angeben, nach wie viel Tagen nach der Wahl die letzte
Datenübermittlung jeweils erfolgte)?
92. Wie stellt sich die Qualität der von den Ländern an das Statistische
Bundesamt bereitzustellenden Wahldaten dar, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte angeben, welche Qualitätsmängel die übermittelten Daten
aufgewiesen haben, und wie diese Mängel behoben wurden)?
93. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, aufgrund welcher
Umstände es zu solchen Unterschieden zwischen den Ländern bei
Schnelligkeit und Fehleranfälligkeit der Datenübermittlung an das Statistische
Bundesamt kommt?
94. Wie viele Tage nach der Wahl hat der Bundeswahlleiter die
Wahlbezirksstatistik veröffentlicht, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009?
95. Wie ist es zu erklären, dass die Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik
zur Bundestagswahl 2021 erst nach beinahe der doppelten Zeit erfolgen
konnte als die Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik zur
Bundestagswahl 2025?
Wenn dies mit den besonderen Gegebenheiten der Wahl in Berlin zu tun
hat, die zu einer teilweisen Wiederholung der Bundestagswahl 2025 in
Berlin geführt haben, wann hätte die Wahlbezirksstatistik zur
Bundestagswahl 2021 ohne Berücksichtigung der Berliner Ergebnisse
veröffentlicht werden können?
96. Welche Frist für die Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik zu
Bundestags- oder Europawahlen durch das Statistische Bundesamt
könnte nach Auffassung der Bundesregierung in einer zu schaffenden
gesetzlichen Regelung vorgesehen werden, wenn man unterstellt, dass Länder,
die in der Vergangenheit ihre Daten später oder in geringerer Qualität als
andere Länder übermittelt haben, ihre Standards den insoweit
leistungsfähigsten Ländern anpassten und für diese ebenso eine Frist zur
Datenübermittlung gesetzlich geregelt wird?
97. Welche Sanktionsmöglichkeiten sind nach Ansicht der Bundesregierung
in zu schaffenden gesetzlichen Regelungen denkbar, wenn Länder im
Fall einer gesetzlich bestimmten Frist zur Übermittlung der Daten zur
Wahlstatistik diese Frist nicht einhalten?
98. Gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung dagegen
sprechen, im Zusammenhang mit einer zu schaffenden gesetzlichen
Regelung zur Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik durch das
Statistische Bundesamt die Frist zur Wahlprüfung so zu verlängern, dass den
Wahlberechtigten zwischen Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik
und Ablauf der Frist zur Wahlprüfung ein Zeitraum von einem Monat
verbleibt, um Erkenntnisse aus der Wahlbezirksstatistik in einen
Wahleinspruch einfließen zu lassen?
99. Gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung
dagegensprechen, eine an die Regelung für den Präsidenten/die Präsidentin des
Deutschen Bundestages in § 2 Absatz 4 Satz 2 des
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) angelehnte Ausnahmevorschrift zu schaffen, die es
erlaubt, nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1
WahlPrG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der
Wahlbezirksstatistik Einspruch einzulegen, soweit der geltend gemachte
Wahlfehler auf Erkenntnissen aus der Wahlbezirksstatistik beruht und der
Einspruchsführer (Wahlberechtigter bzw. eine Gruppe von
Wahlberechtigten) durch den Wahlfehler individuell betroffen ist?
100. Gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung
dagegensprechen, eine Veröffentlichung der Wahlbezirksergebnisse auf
Gemeinde- wie Landesebene gesetzlich zu verankern?
101. Was ist die Rechtsgrundlage für die Durchführung von
Plausibilitätsprüfungen durch das Statistische Bundesamt in Bezug auf die übermittelten
Daten zur Wahlstatistik (wie auch bei den folgenden Fragen bezogen
sowohl auf die allgemeine wie auch repräsentative Wahlstatistik)?
102. Was ist der Hintergrund der Auswertung der statistischen Merkmale A1,
A2, A3 und B1 in Bezug auf die übermittelten Daten zur Wahlstatistik,
und auf welchen Erwägungen beruht diese Auswertung?
Wie sind „Unplausibilitäten“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
definiert, und welche Folgen werden durch die Feststellung einer
„Unplausibilität“ ausgelöst?
103. Werden durch das Statistische Bundesamt neben der Auswertung der
statistischen Merkmale A1, A2, A3 und B1 weitere Plausibilitätsprüfungen
in Bezug auf die übermittelten Daten zur Wahlstatistik durchgeführt
(wenn ja, bitte ausführen, worin diese Plausibilitätsprüfungen bestehen,
auf welchen Erwägungen diese Prüfung beruht, welche
„Unplausibilitäten“ definiert sind und welche Folgen durch eine „Unplausibilität“
ausgelöst werden)?
104. Seit wann werden Plausibilitätsprüfungen und mit welchen Folgen
durchgeführt, und haben sich solche Plausibilitätsprüfungen und die
hierdurch ausgelösten Folgen im Zeitraum seit 2009 geändert, und wenn
ja, in welcher Weise und aus welchen Gründen?
105. Beziehen sich diese Plausibilitätsprüfungen nur auf das vorläufige
Wahlergebnis, das auf Schnellmeldungen beruht, oder auch auf das endgültige
Wahlergebnis?
106. Was bedeutet nach Kenntnis der Bundesregierung die in der
Stellungnahme des Bundeswahlleiters enthaltene und in ihrer Pauschalität nach
Auffassung der Fragesteller äußerst irritierende Aussage: „Eine generelle
Verpflichtung zur Nachprüfung aller Beschlüsse auf Ordnungsmäßigkeit
und Vollständigkeit sowie Plausibilität besteht nicht.“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
107. Gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung gegen die
Schaffung einer gesetzlichen Regelung sprechen, die Wahlleiter auf allen
Ebenen zu verpflichten, alle Beschlüsse der Wahlorgane auf
Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit sowie Plausibilität zu prüfen, wenn ja,
welche, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, insoweit noch
in dieser Wahlperiode eine diesbezügliche Initiative zu ergreifen, oder
die Fraktionen des Deutschen Bundestages auf derartige Möglichkeiten
hinzuweisen?
108. Welche Kriterien können als Grundlage einer Plausibilitätsprüfung
herangezogen werden, und kommt es darauf an, ob es sich um allgemeine
Kriterien handelt oder um Kriterien, die sich nur auf eine oder mehrere
Parteien beziehen, und könnte auch ein statistisch auffälliges Ergebnis in
dem Sinne, dass die Zahl der für eine bestimmte Partei abgegebenen
Stimmen „zu klein/groß scheint“, zur Grundlage für eine
Plausibilitätsprüfung gemacht werden?
109. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob im
Rahmen des geltenden Rechts gegenüber dem Bundeswahlleiter ein
Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, und
halten nachgeordnete Dienststellen wie der Bundeswahlleiter und die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an ihren
in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Auffassungen fest,
und wenn die Bundesregierung einen solchen Informationsanspruch
verneint, gibt es Umstände, die nach Auffassung der Bundesregierung
dagegensprechen, den Bundeswahlleiter durch eine Gesetzesänderung in den
Kreis der informationspflichtigen Stellen einzubeziehen?
110. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die in der
Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Äußerung des Landeswahlleiters Baden-
Württemberg in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundeswahlleiter
erwähnten Berichtigungen aufgrund von Plausibilitätsprüfungen erfolgt
sind, wie die Ähnlichkeit mit der vom Bundeswahlleiter beschriebenen
Auswertung der statistischen Merkmale A1, A2, A3 und B1 nahelegen
könnte (wenn ja, bitte ausführen, worin nach Kenntnis der
Bundesregierung diese Plausibilitätsprüfungen bestehen, auf welchen Erwägungen
diese Prüfung beruht, welche „Unplausibilitäten“ definiert sind, und
welche Folgen durch eine „Unplausibilität“ ausgelöst werden, und wenn
nein, warum nicht)?
111. Erfolgte bei der Bundestagswahl 2025 eine Datenplausibilitätskontrolle
durch den Bundeswahlleiter bzw. das Statistische Bundesamt, wenn für
einen Wahlbezirk null Stimmen für die Partei BSW festgestellt wurden,
wie es durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach der
Stellungnahme des Landeswahlleiters Brandenburg der Fall war, bzw.
wurden die zuständigen Stellen in den Ländern hierzu aufgefordert, und
wenn nein, warum nicht?
112. Erfolgten bei der Bundestagswahl 2025 Datenplausibilitätskontrollen
wie durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, wenn für einen
Wahlbezirk null Stimmen für die Partei BSW festgestellt wurden, nach
Kenntnis der Bundesregierung auch in anderen Ländern, und wenn nein,
verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, weshalb dies nicht der
Fall war?
113. Verfügt die Bundesregierung über sonstige Erkenntnisse zu
Plausibilitätsprüfungen in den Ländern (wenn ja, bitte ausführen, worin nach
Kenntnis der Bundesregierung diese Plausibilitätsprüfungen bestehen,
auf welchen Erwägungen diese Prüfung beruht, welche
„Unplausibilitäten“ definiert sind, und welche Folgen durch eine „Unplausibilität“
ausgelöst werden)?
114. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob unter den von
Landeswahlleitern verwendeten Begriffen der „Nachzählung“ und der
„Neuauszählung“ verschiedene Sachverhalte oder der gleiche Sachverhalt zu
verstehen ist (wenn ja, bitte ausführen, wenn nein, was ist unter diesen
Begriffen nach Auffassung der Bundesregierung zu verstehen)?
115. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, was unter „nicht
nachvollziehbaren und plausiblen“ Ergebnissen in der Wahlniederschrift zu
verstehen ist, was in den Stellungnahmen der Landeswahlleiter
wiederholt als Anlass für eine Nachzählung im Rahmen der Sachaufklärung der
Kreiswahlleiter nach § 76 Absatz 1 Satz 4 BWO genannt wird, so
beispielsweise in der Stellungnahme des Landeswahlleiters Brandenburg?
116. Entspricht es nach Auffassung der Bundesregierung den wahlrechtlichen
Vorgaben, im Rahmen der Bundestagswahl 2025 eine Veranlassung für
eine Nachzählung anzunehmen, weil eine Vermutung der Vertauschung
der Zweitstimmenergebnisse der Parteien BSW und BÜNDNIS
DEUTSCHLAND vorliegt, wenn in einem Wahlbezirk keine
Zweitstimmen für die Partei BSW erfasst wurden, wie es in der Stellungnahme des
Landeswahlleiters Brandenburg beschrieben wird, und wenn nein, unter
welchen Gesichtspunkten entsprach das Vorgehen in Brandenburg nicht
den wahlrechtlichen Vorgaben, wenn ja, hätte dann in allen
Wahlbezirken mit einem Zweitstimmenergebnis der Partei BSW von null Stimmen
bei ordnungsgemäßem Vorgehen eine Nachzählung erfolgen müssen,
und gilt eine solche Vermutung nur im Hinblick auf das vorläufige
Wahlergebnis, oder auch im Hinblick auf das endgültige Wahlergebnis und
warum?
117. Wenn sich im Rahmen der Überprüfung des vorläufigen
Wahlergebnisses Anhaltspunkte für eine Vertauschung der Ergebnisse zweier Parteien
ergeben, lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung diese
Vertauschung nur mit einem Fehler im Rahmen der Weitergabe des im
Wahlbezirk festgestellten Ergebnisses erklären?
118. Wenn sich im Rahmen der Überprüfung des vorläufigen
Wahlergebnisses Anhaltspunkte für eine Vertauschung der Ergebnisses zweier
Parteien ergeben, ist es dann möglich, dass die Vertauschung bereits bei der
Feststellung der Ergebnisse im Wahlbezirk oder aber im Rahmen von
deren Protokollierung in der Niederschrift erfolgt ist?
Kann eine solche Vertauschung festgestellt werden, wenn nur die
Niederschrift auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und mit dem bei
der Schnellmeldung erfassten Wert verglichen wird, und was müsste
erfolgen, um eine derartige Vertauschung feststellen zu können?
119. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchen
Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 für die Partei BSW nach dem
vorläufigem oder endgültigem Wahlergebnis keine einzige Zweitstimme
festgestellt wurde (bitte ggf. nach Ländern sowie nach vorläufigem und
endgültigem Wahlergebnis aufschlüsseln; zusätzlich angeben, wenn die Zahl
der Wähler im betreffenden Wahlbezirk entweder unter 60 oder unter
120 lag sowie wenn eine Nachzählung stattgefunden hat)?
120. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, was unter
„Abweichungen zwischen Erst- und Zweitstimmen“ zu verstehen ist, wie in der
Stellungnahme des Landeswahlleiters Bremen als Grund für
Neuauszählungen angegeben wird?
121. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchen
Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 für die Partei BSW nach dem
vorläufigem oder endgültigem Wahlergebnis Abweichungen zwischen Erst- und
Zweitstimmen festgestellt wurden (bitte ggf. nach Ländern sowie nach
vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis aufschlüsseln; zusätzlich
angeben, wenn eine Nachzählung stattgefunden hat)?
122. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchen
Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 für die Partei BSW nach dem
vorläufigem oder endgültigem Wahlergebnis mehr Erststimmen als
Zweitstimmen festgestellt wurden (bitte ggf. aufschlüsseln nach Ländern sowie
nach vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis; zusätzlich angeben,
wenn eine Nachzählung stattgefunden hat)?
123. Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der
Nachprüfung gemäß § 76 BWO zu bewerten, wenn in einem allgemeinen
Wahlbezirk oder einem Briefwahlbezirk für die Partei BÜNDNIS
DEUTSCHLAND mehr Stimmen als die Partei BSW festgestellt
wurden, was nach der Stellungnahme des Landeswahlleiters Hamburg
offenbar grundsätzlich zu einer Nachzählung hätte führen müssen?
124. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchen
Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 nach dem vorläufigem oder
endgültigem Wahlergebnis für die Partei BÜNDNIS DEUTSCHLAND mehr
Stimmen als für die Partei BSW festgestellt wurden (bitte ggf. nach
Ländern sowie nach vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis
aufschlüsseln; zusätzlich angeben, wenn die Zahl der Wähler im betreffenden
Wahlbezirk entweder unter 60 oder unter 120 lag sowie wenn eine
Nachzählung stattgefunden hat)?
125. Warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bestimmung
der allgemeinen Wahlbezirke nach § 12 BWO bzw. § 12 EuWO auf eine
bestimmte Einwohnerzahl abgestellt, d. h. bei der Bundestagswahl
werden alle Ausländer mitgezählt und bei der Europawahl die Ausländer,
die keine Unionsbürger sind, obwohl diese in beiden Fällen nicht
wahlberechtigt sind und es sowohl bei der Bestimmung einer Untergrenze
wie Obergrenze auf die von der Wahlbeteiligung abhängende Zahl zu
erwartenden Wähler ankommt und gerade nicht auf die Zahl der
Einwohner?
126. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie der Zuschnitt der
Allgemeinen Wahlbezirke auf Gemeindeebene im Hinblick auf die
jeweilige Anzahl der Wahlberechtigten tatsächlich erfolgt (wenn ja, bitte
ausführen), und wenn nein, warum nicht, und wie stellt die
Bundesregierung sicher, dass die Vorgaben gemäß § 12 BWO bzw. § 12 EuWO
eingehalten werden?
127. Warum wurde die Grenze von 50 Wählern in § 68 Absatz 2 Satz 1 BWO
a. F. im Jahr 2024 herabgesetzt auf 30 Wähler, was nahezu der Anzahl
der Parteien entspricht, die mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl
teilgenommen haben, und wie verträgt sich dies mit dem Schutz der
Geheimheit der Wahl?
128. Worauf beruht die Festlegung der Obergrenze für die allgemeinen
Wahlbezirke auf 2 500 Einwohner, und was ist insoweit unter „altem
Herkommen“ zu verstehen?
Sollte die Obergrenze nach Auffassung der Bundesregierung im
Hinblick auf den seit Jahren steigenden Anteil von nicht wahlberechtigten
Einwohnern und der ebenfalls steigenden Anzahl der Briefwähler nicht
deutlich angehoben werden (wenn ja, bitte ausführen in welcher Weise,
und wenn nein, warum nicht)?
129. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Anzahl an
Wahlberechtigten bei der Bundestagswahl 2025 jeweils in den Ländern
die Wahlbezirke mit der geringsten Anzahl bzw. der höchsten Anzahl an
Wahlberechtigten aufgewiesen haben (wenn ja, bitte nach Ländern sowie
kleinster und größter Anzahl an Wahlberechtigten und Durchschnitt
sowie Median der Anzahl an Wahlberechtigten aufschlüsseln)?
130. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen
Wahlbezirken bei der Bundestagswahl 2025 die Zahl der Wähler unter 60 bzw.
unter 120 lag (wenn ja, bitte ausführen und nach Ländern
aufschlüsseln)?
131. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die in der
Vorbemerkung angeführte Passage aus der Stellungnahme des Landeswahlleiters
Sachsen im Hinblick auf die mitgeteilte extreme Schwankungsbreite der
Anzahl der Wähler in den Wahlbezirken sich nur auf allgemeine
Wahlbezirke bezieht oder auch Sonderwahlbezirke umfasst?
132. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die in der
Vorbemerkung angeführte Passage aus der Stellungnahme des Landeswahlleiters
Sachsen im Hinblick auf die mitgeteilte extreme Schwankungsbreite der
Anzahl der Wähler in den Wahlbezirken mit der Anzahl der jeweiligen
Anzahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks korreliert, oder
inwieweit die Schwankungsbreite auf eine unterschiedliche
Wahlbeteiligung in den jeweiligen Wahlbezirken zurückzuführen ist?
133. Können die Kosten, die für die Nutzung des amtlichen Kurierwegs im
Rahmen der Briefwahl bei der Bundestagswahl 2025 angefallen sind,
gesondert beziffert oder zumindest abgeschätzt werden, und wenn ja, wie
hoch waren die tatsächlichen oder geschätzten Kosten?
134. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung die
Ermächtigungsgrundlage für § 10 EuWO, nachdem § 25 Absatz 2 EuWG gerade keine gemäß
§ 52 Absatz 1 Nummer 2 BWahlG („Ersatz von Auslagen für Inhaber
von Wahlehrenämtern“) entsprechende oder vergleichbare Bestimmung
enthält?
135. Bedarf die Gewährung von Fahrtkostenersatz, Tagegeldern und
Erfrischungsgeldern im Rahmen von Europawahlen nach Auffassung der
Bundesregierung überhaupt einer gesonderten Regelung in der EuWO,
nachdem nach § 25 Absatz 1 EuWG bei der Europawahl § 50 BWahlG
entsprechend gilt und mit § 10 BWO eine zu § 10 EuWO inhaltsgleiche
Vorschrift besteht, die auch ohne gesetzliche Bestimmung entsprechend
angewendet werden könnte oder zumindest zur Auslegung herangezogen
werden kann?
136. Welche Gesamtkosten gemäß § 50 Absatz 2 BWahlG wurden den
Ländern erstattet, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) in Verbindung mit § 25 Absatz 1 EuWG bei den Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl, Wahljahr und Ländern aufschlüsseln; im Falle
einer nur anteiligen Kostenerstattung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 BWahlG
auch die zugrunde gelegten vollständigen Kosten angeben)?
137. Welche Kosten für die Übersendung der Briefwahlunterlagen wurden
den Ländern gemäß § 50 Absatz 2 BWahlG erstattet, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) in Verbindung mit § 25 Absatz 1 EuWG bei den Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl, Wahljahr und Ländern aufschlüsseln; im Falle
einer nur anteiligen Kostenerstattung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 BWahlG
auch die zugrunde gelegten vollständigen Kosten angeben und soweit
der Bundesregierung Kenntnisse vorliegen über den Anfall der Kosten
innerhalb der Länder, bitte – soweit möglich – weiter aufschlüsseln, z. B.
nach Wahlkreisen oder Gemeinden)?
138. Wie verteilen sich die Kosten für die Übersendung der
Briefwahlunterlagen im Sinne der voranstehenden Frage auf einerseits die Übersendung
der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten und andererseits die
Übersendung der Wahlbriefe durch die Wahlberechtigten an die jeweils
zuständige Stelle (bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen
der voranstehenden Frage)?
139. Lässt sich aus den auf die Übersendung der Wahlbriefe durch die
Wahlberechtigten an die jeweils zuständige Stelle entfallenden Kosten auf die
Anzahl der Wahlbriefe schließen, die insoweit durch Postdienstleiter
befördert wurden
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der
voranstehenden Fragen)?
140. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Anzahl der Briefwähler und der
Anzahl der Wahlbriefe, die durch Postunternehmen für deren
Beförderung im Rahmen der Rücksendung der Wahlbriefe durch die
Wahlberechtigten an die zuständige Stelle abgerechnet wurden
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der
voranstehenden Fragen, die Differenz hierbei in absoluten Zahlen wie in
Prozentzahlen angeben)?
141. Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung eine sich ergebende
Differenz im Sinne der voranstehenden Frage erklären, und auf welchen
tatsächlichen Erkenntnissen beruht diese Auffassung?
142. Gibt es einen rechtlichen oder tatsächlichen Unterschied zwischen dem
Begriff des „Postunternehmens“ in § 36 Absatz 4 BWahlG und dem
Begriff des „Postdienstleisters“ wie er beispielsweise in Anlage 3 zu § 19
Absatz 1 BWO verwendet wird?
143. Welche Postunternehmen wurden mit der Beförderung von
Wahlunterlagen betraut
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl, Jahr und Ländern aufschlüsseln)?
144. Wurden hierbei im Sinne der voranstehenden Frage nur
Postunternehmen betraut, die vor dem 19. Juli 2024 Erbringer von
Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung waren
bzw. seitdem Anbieter eines Universaldienstes nach § 15 PostG sind
oder auch solche Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllt haben
bzw. erfüllen?
145. Nach welchen Kriterien wurden die Vergabeentscheidungen bezüglich
der mit der Beförderung von Wahlunterlagen betrauten Postunternehmen
getroffen?
Gab es in der Vergangenheit Änderungen dieser Kriterien?
146. Lässt sich den Abrechnungen der Länder für die Beförderung der
Wahlbriefe im Rahmen der Rücksendung durch die Briefwähler durch
Postunternehmen bei der Bundestagswahl 2025 entnehmen, welche Anzahl
an Wahlbriefen in einem bestimmten Zeitraum befördert wurden,
a) wenn ja, wie verteilt sich die Zahl der jeweils beförderten Wahlbriefe
in den sechs Wochen vor dem Wahltag (bitte nach Ländern und
Wochen aufschlüsseln, wenn möglich taggenau),
b) wenn nein, verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob sich
dies anhand der Abrechnungen der Postunternehmen gegenüber den
Ländern nachvollziehen lässt (bitte ausführen)?
147. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Gemeinden
höhere Erfrischungsgelder als 25 Euro bzw. 35 Euro (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) gezahlt haben, und wie hoch waren diese
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2017,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2019
(bitte nach Art der Wahl, Ländern und Höhe des Erfrischungsgeldes
aufschlüsseln)?
148. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, warum „manche
Gemeinden“ bereits im Jahr 2017 höhere Erfrischungsgelder als 25 Euro
bzw. 35 Euro (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gezahlt haben,
obwohl der übersteigende Anteil nicht vom Bund erstattet wird?
Hält die Bundesregierung es für zumindest nicht fernliegend, dass die in
der BWO bzw. EuWO geregelte Höhe der Erfrischungsgelder nicht
ausreichend bemessen ist, um Bürger, die nicht im öffentlichen Dienst
beschäftigt sind, zur Ausübung des Ehrenamts als Wahlhelfer zu
motivieren?
149. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie sich die Anzahl der
Wahlhelfer entwickelt hat, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2017,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2019
(bitte nach Art der Wahl und Ländern aufschlüsseln)?
150. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie sich die Anzahl der
Wahlhelfer entwickelt hat, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt
sind, entwickelt hat, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2017,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2019
(bitte nach Art der Wahl und Ländern aufschlüsseln)?
151. Genügt die Höhe der Erfrischungsgelder, die sich seit 2017 auf 35 Euro
bzw. 25 Euro belaufen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), nach
Auffassung der Bundesregierung auch noch zum heutigen Zeitpunkt dem
Zweck, das ehrenamtliche Wirken der Wahlhelfer angemessen zu
würdigen, auch wenn man in Erwägung zieht, dass es sich um eine
Aufwandsentschädigung und Anerkennung für das Engagement handelt und nicht
um eine an Preissteigerungen und Kostenentwicklungen orientierte
Entlohnung und deshalb die unverändert gebliebene Höhe des
Erfrischungsgeldes nicht unmittelbar mit der Entwicklung der
Abgeordnetenentschädigung für die Mitglieder des Deutschen Bundestages zu vergleichen ist,
die sich im Zeitraum von 2017 bis 2025 von 9 541,74 Euro auf
11 833,47 Euro und damit um 24 Prozent erhöht hat und sich bis zur
voraussichtlich nächsten Bundestagswahl im Jahr 2029 wahrscheinlich
weiter erhöhen wird?
152. Hält die Bundesregierung es für sachgerecht und angemessen, die
Entscheidung, ob Wahlhelfern zur voraussichtlich nächsten Bundestagswahl
im Jahr 2029 eine an sich gebotene Erhöhung der
Aufwandsentschädigung in Gestalt des Erfrischungsgeldes gewährt wird, von der
Haushaltslage abhängig zu machen, und wenn ja, müsste in einem
demokratischen Rechtsstaat nicht die Durchführung der Wahlen zum Parlament
höchste Priorität haben und eine angemessene Aufwandsentschädigung
für die hieran beteiligten Wahlhelfer eine Selbstverständlichkeit sein, um
dem Ansehen der Demokratie nicht zu schaden?
153. Welche im Bundeshaushalt für 2025 und 2026 vorgesehe
Ausgabenpositionen, die „freiwillige“ Aufgaben und Leistungen des Bundes betreffen
bzw. bezüglich derer erst durch eine gesetzlich nicht vorgeschriebene
Leistungszusage eine Verpflichtung begründet wurde, haben nach
Auffassung der Bundesregierung eine niedrigere Priorität als die
Durchführung der Wahlen zum Deutschen Bundestag, und warum können nach
Auffassung der Bundesregierung die zu erwartenden Mehrausgaben für
eine gebotene Anpassung der Erfrischungsgelder nicht in diesem
Bereich eingespart werden (bitte nach Bundesministerien und obersten
Bundesbehörden, Haushaltsjahren, Art der Aufgabe bzw. Leistung und
betragsmäßige Höhe der Position aufschlüsseln)?
154. Warum erhalten nach Auffassung der Bundesregierung Wahlhelfer, die
im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, „in der Regel einen Tag
Dienstoder Arbeitsbefreiung“, obwohl Beamte, die sich durch ihr gesamtes
Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen
und für deren Erhaltung eintreten müssen, ebenso wie Tarifbeschäftigte,
die zumindest diejenige politische Loyalität zu erbringen haben, die für
ihre funktionsgerechte Amtsausübung unverzichtbar ist, ohnehin einer
gesteigerten politischen Treuepflicht und damit auch Verantwortung für
den Erhalt des Staates unterliegen, weshalb ihnen die Übernahme des
Ehrenamtes als Wahlhelfer auch ohne die Gewährung von einem Tag
Dienst- oder Arbeitsbefreiung zugemutet werden könnte?
Was ist insoweit unter der Formulierung „in der Regel“ zu verstehen?
155. Welche gesetzlichen Regelungen sind der Bundesregierung bekannt,
nach denen Wahlhelfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Dienst- oder
Arbeitsbefreiung gewährt wird (bitte nach Bund bzw. Ländern, privaten
Arbeitgebern und öffentlichem Dienst, Dauer der Dienstbefreiung
aufschlüsseln und bitte angeben, ob es sich um einen Anspruch handelt oder
die Gewährung im Ermessen steht; insoweit auch angeben, ob es sich
um eine „Kann“- oder „Soll“-Vorschrift handelt)?
156. Welche tarifvertraglichen Regelungen sind der Bundesregierung
bekannt, nach denen Wahlhelfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit
Dienstoder Arbeitsbefreiung gewährt wird (bitte nach Bund bzw. Ländern,
privaten Arbeitgebern und öffentlichem Dienst, Dauer der Dienstbefreiung
aufschlüsseln und bitte angeben, ob es sich um einen Anspruch handelt
oder die Gewährung im Ermessen steht; insoweit auch angeben, ob es
sich um eine „Kann“- oder „Soll“-Vorschrift handelt)?
157. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie vielen Wahlhelfern
bei der Bundestagswahl 2025 sowie der Europawahl 2024 für ihre
ehrenamtliche Tätigkeit ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wurde
(bitte ggf. nach Wahl sowie privaten Arbeitgebern und öffentlichem
Dienst aufschlüsseln)?
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Kosten bei der
Bundestagswahl 2025 sowie der Europawahl 2024 durch die Gewährung
von Dienst- oder Arbeitsbefreiung für im öffentlichen Dienst
beschäftigte Wahlhelfer angefallen ist (bitte ggf. nach Bund und Ländern
aufschlüsseln)?
158. Hat die Bundesregierung eine Auffassung dazu, dass dies nach Ansicht
der Fragesteller faktisch eine Vergütung für die im Ehrenamt geleistete
Tätigkeit darstellt oder einer solchen im Ergebnis gleich kommt, wenn
Wahlhelfern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, „in der Regel
ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung“ gewährt wird, wenn ja, wie lautet
diese, und wenn nein, warum nicht?
Wäre es deshalb nach Auffassung der Bundesregierung nicht im
Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz geboten, allen
Wahlhelfern, denen von ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber keine Dienst- oder
Arbeitsbefreiung gewährt wird, zumindest eine erhöhte
Aufwandsentschädigung zur zumindest symbolischen Kompensation des faktischen
Verlusts von einem freien Arbeitstag im Verhältnis zu Wahlhelfern mit
gewährter Dienst- oder Arbeitsbefreiung zuzubilligen, und wenn nein,
warum nicht?
159. Welche Gesamtkosten für Erfrischungsgelder für die Mitglieder der
Wahlvorstände wurden den Ländern gemäß § 50 Absatz 2 BWahlG
erstattet, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) in Verbindung mit § 25 Absatz 1 EuWG bei den Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl, Wahljahr und Ländern aufschlüsseln; im Falle
einer nur anteiligen Kostenerstattung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 BWahlG
auch die zugrunde gelegten vollständigen Kosten angeben und soweit
der Bundesregierung Erkenntnisse über den Anfall der Kosten innerhalb
der Länder vorliegen, bitte – soweit möglich – weiter aufschlüsseln,
z. B. nach Wahlkreisen, und Gemeinden)?
160. Wie verteilen sich die Kosten für Erfrischungsgelder im Sinne der
voranstehenden Frage auf einerseits die Vorsitzenden der Wahlvorstände und
andererseits auf die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der
voranstehenden Frage)?
161. Wie hoch ist die Anzahl der Vorsitzenden der Wahlvorstände, für die im
Sinne der voranstehenden Fragen Erfrischungsgelder abgerechnet
wurden
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der
voranstehenden Fragen)?
162. Entspricht die sich aus der voranstehenden Frage ergebende Anzahl der
Vorsitzenden der Wahlvorstände der Anzahl der Summe der allgemeinen
Wahlbezirke, der Briefwahlbezirke und Sonderwahlbezirke
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte in gleicher Weise aufschlüsseln wie im Rahmen der
voranstehenden Fragen, soweit die jeweilige Anzahl nicht identisch ist, wie erklärt
sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche Differenz)?
163. Was sind die Gründe für die deutliche Differenz der Höhe des
pauschalierten Kostenersatzes für Wahlkosten gemäß § 50 Absatz 3 BWahlG
zwischen Gemeinden bis 100 000 Wahlberechtigten und Gemeinden
über 100 000 Wahlberechtigten?
Wie wurden die Beträge von 0,56 Euro (bis 100 000 Wahlberechtigte)
bzw. 0,87 Euro (über 100 000 Wahlberechtigte) nach der
Gesetzesfassung vom 25. Juni 2020 konkret ermittelt?
164. Ist in die der Ermittlung des pauschalierten Kostenersatzes der
Gesichtspunkt eingeflossen, inwieweit das Bedürfnis nach der Einrichtung von
Sonderwahlbezirken und beweglichen Wahlvorständen von der
Gemeindegröße abhängt, und wenn ja, in welcher konkreten Weise?
165. Wie haben sich die mit der Gesetzesfassung vom 25. Juni 2020
eingeführten Beträge für den pauschalierten Kostenersatz je Wahlberechtigten
gemäß § 50 Absatz 3 BWahlG von 0,56 Euro (bis 100 000
Wahlberechtigte) bzw. 0,87 Euro (über 100 000 Wahlberechtigte), die jährlich zum
30. April indexiert werden, entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
166. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob der pauschalierte
Kostenersatz seitens der Gemeinden als kostendeckend bzw. nicht
kostendeckend angesehen wird?
Wie wird die Frage der Kostendeckung seitens der Gemeinden bewertet,
und gibt es diesbezügliche Änderungsverlangen?
167. Ermöglicht § 90 Absatz 2 BWO bzw. § 83 Absatz 2 EuWO nach
Auffassung der Bundesregierung auch eine Verkürzung der Frist für die
Vernichtung der aufgeführten Wahlunterlagen oder ist im Hinblick auf die in
der Vorschrift genannten Ausschlussgründe (Wahlprüfungsverfahren,
Ermittlung einer Wahlstraftat) nur eine Verlängerung der Frist zulässig?
168. In wie vielen Fällen hat der Bundeswahlleiter für die Vernichtung von
Wahlunterlagen gemäß § 90 Absatz 2 BWO bzw. § 83 Absatz 2 EuWO
eine andere Frist für die Vernichtung angeordnet als die gesetzlich
vorgegebene Frist von sechs Monaten, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl, Jahr, Dauer der Fristverlängerung bzw.
Fristverkürzung sowie ggf. den Gründen hierfür [nur im Fall einer
Fristverkürzung] aufschlüsseln)?
169. In wie vielen Fällen hat der Bundeswahlleiter die Vernichtung von
Wahlunterlagen gemäß § 90 Absatz 3 BWO bzw. § 83 Absatz 3 EUWO
früher als nach der gesetzlich vorgegebenen Frist von 60 Tagen vor der
Wahl des neuen Parlaments zugelassen, und zwar
a) bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag ab dem Jahr 2009,
b) bei den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahr 2009
(bitte nach Art der Wahl, Jahr, Zeitpunkt der Entscheidung sowie den
Gründen für die Gestattung der vorzeitigen Vernichtung aufschlüsseln)?
170. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Umstände, die
dagegensprechen, das außerordentliche Einspruchsrecht nach § 2 Absatz 4 Satz 2
WahlPrG auf das Amt des Bundeswahlleiters bzw. alternativ auf die
Ämter des Bundeswahlleiters und der Landeswahlleiter auszuweiten, zumal
in deren Person eine persönliche Betroffenheit nach Auffassung der
Fragesteller in der Regel ausgeschlossen ist?
Berlin, den 17. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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