Schriftliche Frage 117 von Claudia Weiss (AfD): Sieht die Bundesregierung in der unterschiedlichen Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Rentnern in der Krankenvers…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
Text
Schriftliche Frage 117 von Claudia Weiss (AfD): Sieht die Bundesregierung in der unterschiedlichen Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Rentnern in der Krankenvers…
Frage 117 (Claudia Weiss, AfD):
Sieht die Bundesregierung in der unterschiedlichen Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Rentnern in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), bei denen Beiträge ausschließlich auf die gesetzliche Rente erhoben werden, und ehemaligen Selbstständigen im Rentenalter, die als freiwillig Versicherte Beiträge auf sämtliche Einkünfte zahlen müssen, eine Ungleichbehandlung, und sind hierzu gesetzliche Änderungen oder Entlastungen für betroffene ehemalige Selbstständige vorgesehen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 29. Dezember 2025:
Zuvor selbständig Erwerbstätige werden als Rentnerinnen oder Rentner ebenso wie andere in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Pflichtmitglieder der GKV (sogenannte Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner). Danach müssen sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied der GKV oder nach § 10 SGB V familienversichert gewesen sein. Angerechnet werden hierbei sowohl Zeiten einer Pflichtversicherung als auch Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Zudem wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind pauschal eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Unter anderem Beschäftigte, die in der ersten Hälfte ihres Erwerbslebens mit in der Regel geringerem Einkommen versicherungspflichtig in der GKV waren, später jedoch mit höherem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze in die private Krankenversicherung gewechselt sind, erfüllen daher im Rentenalter nicht die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der KVdR. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner haben neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente Beiträge aus der Rente vergleichbaren Einnahmen (sogenannte Versorgungsbezüge) sowie aus Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu zahlen. Erfüllen Rentnerinnen und Rentner nicht die Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, bleiben sie in der Regel freiwilliges Mitglied der GKV. Ebenso wie bei anderen freiwilligen Mitgliedern erfolgt die Beitragsbemessung bei ihnen dann nach § 240 SGB V und umfasst auch Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel privaten Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen.
Relationen
- asked ← Claudia Weiss (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung