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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1858, 21/2453)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2634 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1858, 21/2453) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2634 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1858, 21/2453 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Bernd Schattner, René Springer, Stephan Protschka, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1572 – Saisonarbeit in der Landwirtschaft – Zeitgemäße Ausweitung der 70-Tage-Regelung A. Problem Zu Buchstabe a Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das den Verfahren der Sozialverwaltung zu Grunde liegende Recht klar und digitaltauglich ausgestaltet werden. Im Bereich der Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) ist die Entwicklung von Modellen und Systemen aus Sicht der Bundesregierung bislang nicht rechtssicher geregelt. Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung würden mit unnötiger Bürokratie und rechtlich komplexen Fragestellungen belastet. Bei der Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe, insbesondere bei Versicherten mit komplexen und langandauernden Unterstützungsbedarfen, bestehe Handlungsbedarf. Neben der Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen soll die Rentenfeststellung durch den Gesetzentwurf verwaltungstechnisch erleichtert werden, indem bei der Berechnung einer Altersrente zukünftig die Entgelte der letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn stets mit einer Hochrechnung ermittelt werden sollen. Dies diene dem Bürokratieabbau. Da immer mehr Gesundheitsleistungen durch elektronisches Rezept verordnet werden können, soll dies künftig auch für die Leistung der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Darüber hinaus soll die berufliche Teilhabe nachhaltig verbessert werden. Es soll ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt werden. Die Regelung ziele darauf ab, die koordinierte Begleitung von Versicherten mit vielfachen Problemstellungen während des Rehabilitationsprozesses zu stärken. Da die Auszahlungsmodalität der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) ab Januar 2026 nicht mehr von Kreditinstituten angeboten wird, sollen die grundsätzliche Auszahlungsregel im Ersten Buch Sozialgesetzbuch und die Sonderregelungen für Rentenzahlungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch laut Gesetzentwurf angepasst werden. Die geförderte Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen sowie die in einem Modellvorhaben erprobte Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland sollen bei der Bundesagentur für Arbeit verstetigt werden. Zudem sollen die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben von bisher 70 Arbeitstagen oder drei Monaten auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen erhöht werden. Im Übrigen sollen abgelaufene Übergangsregelungen und sonstige Bestimmungen aufgehoben werden. Zu Buchstabe b Die Fraktion der AfD führt in ihrem Antrag aus, dass die landwirtschaftliche Produktion in Deutschland neben hohen Kosten für Energie, Betriebsmittel und Bürokratie vor allem durch den zuletzt stark angehobenen gesetzlichen Mindestlohn belastet werde. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland sei im europaweiten Vergleich relativ hoch. Dies führe zu massiven Wettbewerbsnachteilen für inländische landwirtschaftliche Betriebe, welche in hohem Maße auf ausländische Saisonarbeitskräfte angewiesen seien. Bei der kurzfristigen Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft liege eine besondere Konstellation vor, da diese Arbeitnehmer ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt regelmäßig im Ausland hätten. Daher sei eine differenzierte Betrachtung der Rahmenbedingung sachgerecht. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, die Möglichkeit der kurzfristigen Beschäftigung – die sogenannte 70-Tage- Regelung – wie folgt zu modifizieren und dazu das Mindestlohngesetz und das Vierte Buch Sozialgesetzbuch wie folgt anzupassen: 1. kurzfristig Beschäftigte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland werden bei einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohnes (§ 22 des Mindestlohngesetzes) ausgenommen; 2. kurzfristig Beschäftigte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland erhalten bei einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Mindestentgelt in Höhe von 70 Prozent des jeweils aktuellen Mindestlohns; 3. in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird das Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ für kurzfristig Beschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland gestrichen; 4. in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird das Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ für kurzfristig Beschäftigte die zugleich Altersrentner sind, gestrichen und so Rechtssicherheit hergestellt; 5. Ausweitung der 70-Tage-Regelung auf eine 115-Tage-Regelung bzw. Fünf Monate-Regelung. B. Lösung Zu Buchstabe a Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1858, 21/2453 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1572 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1858, 21/2453 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird nach der Angabe „dem Antragsteller“ die Angabe „und dem Arbeitgeber“ eingefügt. bb) Satz 5 wird gestrichen.‘ 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) ‚ Nach der Angabe zu § 79 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln“.‘ bb) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e. b) Nach Nummer 9 Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) ‚ Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt: „(8a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Vorbereitung der Prüfung bei einem Arbeitgeber nach Absatz 1 eine automatisierte Datenanalyse mittels eines KI- Systems im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Die Datenanalyse dient dem Zweck, den prüfenden Träger der Rentenversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1, 1a und 1c zu unterstützen, indem durch das Aufzeigen von Wahrscheinlichkeiten Hinweise zur Verfügung gestellt werden, die auf mögliche Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz durch den Arbeitgeber, insbesondere auf unrichtige Beitragszahlungen oder Meldungen, hindeuten. Zum Zwecke der Datenanalyse nach Satz 1 verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Bund Daten nach den Absätzen 4, 6a und 8 Satz 5. Sie ist dabei Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten nach den Absätzen 6a und 8 Satz 5 an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Verarbeitung nach Satz 3. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem prüfenden Träger der Rentenversicherung die Ergebnisse der Datenanalyse nach Satz 1 für die Durchführung der Prüfung bei dem Arbeitgeber. Absatz 8 Satz 6 gilt entsprechend.“ ‘ c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt: 11. ‚ Nach § 79 wird der folgende § 79a eingefügt: „§ 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln Der Bund wird ermächtigt, sich an den Kosten der Sozialversicherungsträger auf Bundesebene für Maßnahmen der digitalen Transformation zu beteiligen.“ ‘ d) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 12 und 13. e) Die bisherige Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 14. ‚ § 95b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Systemprüfung von Anwendungsprogrammen oder Anwendungsprogrammteilen, die für die Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen, Bescheinigungen und Abrufen der Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen sowie für die Erstellung, Abgabe und Übermittlung von Meldungen, Bescheinigungen und elektronischen Anforderungen an die Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen durch die Einzugsstellen zur Durchführung der Melde- und Beitrags-, Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingesetzt werden. Die Systemprüfung umfasst auch die Programme der von den Einzugsstellen für die Annahme und Weiterleitung der in Satz 1 genannten Daten errichteten Annahmestellen nach § 97 Absatz 1.“ ‘ f) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden zu den Nummern 15 bis 18. 3. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 79a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“.‘ b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. „ § 79a wird gestrichen.“ c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3. 4. Artikel 8 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. ‚ § 202 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „erworben hat“ durch die Angabe „erworben hat oder nach § 92 des Einkommensteuergesetzes zu bescheinigende Leistungen bezieht“ ersetzt. b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt: „(1b) Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Das Nähere zu diesem Verfahren, den notwendigen Angaben und den für die Errichtung des Zahlstellenkontos notwendigen Datensätzen regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.“ ‘ 5. Nach Artikel 9 wird der folgende Artikel 10 eingefügt: ‚Artikel 10 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 180 Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren und über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung.“ ‘ 6. Der bisherige Artikel 10 wird zu Artikel 11 und wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen für einen anderen Zweck erhobenen Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI- Systemen speichern, verändern oder nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind, die Verwendung von anonymisierten Daten zu einer Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse führen würde und die KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch dieselbe Stelle dienen. Die Sozialdaten sind zu pseudonymisieren. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen dürfen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen auch pseudonymisierte Sozialdaten von anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen erheben, speichern, verändern oder nutzen, soweit diese übermittelten Daten in einem sachlichen Zusammenhang zum Aufgabenbereich der erhebenden Stelle stehen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 erhobenen, gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; die Stellen nach den Sätzen 1 und 3 haben die hierfür angemessenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie technische Zugriffsbeschränkungen auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, deren besondere Qualifizierung und eine technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken, zu treffen sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“ ‘ b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. ‚ § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „eines Strafverfahrens oder“ durch die Angabe „eines Strafverfahrens,“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Landesbehörde.“ durch die die Angabe „Landesbehörde oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ für das Entwickeln von KI-Modellen und KI-Systemen unter den Voraussetzungen des § 67c Absatz 3 Satz 3 bis 5.“ b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.‘ 7. Die bisherigen Artikel 11 bis 17 werden zu den Artikeln 12 bis 18. 8. Nach Artikel 18 wird der folgende Artikel 19 eingefügt: ‚Artikel 19 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.“ 2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.‘ 9. Die bisherigen Artikel 18 bis 21 werden zu den Artikeln 20 bis 23. 10. Der bisherige Artikel 22 wird zu Artikel 24 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.“ c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: (3) „ Artikel 14 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 17, Artikel 9 Nummer 5 und die Artikel 19 und 21 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c und Artikel 23 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. e) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 8 und 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a, Nummer 23 und 25, Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 15, Artikel 8 Nummer 1 und 5, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 12, 16 und 18 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.“ f) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8. g) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt: (9) „ Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft. (10) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.“ h) Der bisherige Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt: (11) „ Artikel 13 Nummer 4 und 5 Buchstabe a tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und - genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“ i) Nach Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt: (12) „ Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 tritt am 1. Januar 2037 in Kraft.“ 11. In der Liste EU-Rechtsakte wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024; 2025/90802, 9.10.2025)“; b) den Antrag auf Drucksache 21/1572 abzulehnen. Berlin, den 5. November 2025 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Bernd Rützel Amtierender Vorsitzender Pascal Reddig Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Pascal Reddig I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1858 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2453 wurde in der 36. Sitzung des Deutschen Bundestages am 5. November 2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/1572 in seiner 21. Sitzung am 11. September 2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1858 in seiner 21. Sitzung am 5. November 2025 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in der durch Ausschussdrucksache 21(8)2582 (identisch mit Ausschussdrucksache 21(11)34neu) geänderten Fassung empfohlen. Der Haushaltsausschuss hat die Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2453 in seiner 21. Sitzung am 5. November 2025 empfohlen. Zu Buchstabe b Der Haushaltsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/1572 in seiner 21. Sitzung am 5. November 2025 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Antrag auf Drucksache 21/1572 in seiner 9. Sitzung am 5. November 2025 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1858 beschlossen. Die Anhörung fand in der 8. Sitzung am 3. November 2025 statt. An dieser haben folgende Verbände und Institutionen teilgenommen: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V., Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Gesellschaft für Care und Case Management e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesagentur für Arbeit, Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V., Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 21(11)37 zusammengefasst. Weitere Einzelheiten der Anhörung können dem Protokoll der Sitzung entnommen werden. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1858, 21/2453 in seiner 10. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)34neu angenommen. Auf Antrag der Fraktion Die Linke, über die Artikel 2, 6, 10 und 20 des Gesetzentwurfs getrennt abzustimmen, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales die Abstimmung über den Gesetzentwurf gemäß § 47 GO-BT entsprechend geteilt, wobei zu berücksichtigen war, dass die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD teilweise zu Änderungen bei den Nummerierungen der Artikel in der geänderten Fassung des Gesetzentwurfs geführt hat. Die Nummerierungen der Artikel 2 und 6 bleiben unverändert, Artikel 10 wird zu Artikel 11 und Artikel 20 wird zu Artikel 22. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme der Artikel 2, 6, 11 und 22 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der übrigen Artikel des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen. Anschließend hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales über den gesamten Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1858, 21/2453 abgestimmt und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in dieser Sitzung darüber hinaus einen Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(11)39 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1858, 21/2453 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD hat – einschließlich Begründung – folgenden Wortlaut: Der Bundestag wolle beschließen: […] Artikel 6 Nr. 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wird wie folgt gefasst: „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen. Bei kurzfristig Beschäftigten mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland sowie kurzfristig Beschäftigten die zugleich Altersrentner sind, wird das Ausschlussmerkmal der „Berufsmäßigkeit“ nicht angewendet.“ Begründung In der krisenhaften Situation der Landwirtschaft – geprägt von steigenden Preisen für Energie und Dünger und stark steigendem Mindestlohn sowie einem Mangel an geeigneten Arbeitskräften, sinkenden Erntemengen und schrumpfenden Anbauflächen – hängen die landwirtschaftlichen Betriebe stark von ausländischen Saisonkräften ab. Der vorliegende Änderungsantrag zielt primär auf eine Entlastung der deutschen Landwirtschaft ab. Mit dem Änderungsantrag werden die Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erweitert, um den saisonalen Bedarf an Arbeitskräften zu decken, ohne die Sozialversicherungspflicht auszulösen (ausgenommen Unfallversicherung). Er orientiert sich an bewährten Ausnahmen aus Krisenzeiten und schafft Rechtssicherheit für betriebliche Abläufe. Kurzfristige Beschäftigung – 115-Tage-Regelung für landwirtschaftliche Betriebe Ausländische Saisonarbeitskräfte werden in der Landwirtschaft typischerweise über die kurzfristige Beschäftigung (sogenannte 70-Tage-Regelung) eingestellt, die vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis im Voraus auf bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Solche Verträge sind sozialversicherungsfrei, sofern die Tätigkeit nicht „berufsmäßig ausgeübt“ wird. Mit dem Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/1858, wird in Artikel 6 eine Änderung des bestehenden § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV dahin gefordert, dass die zeitliche Grenze auf 90 Arbeitstage ausgedehnt wird. Der vorliegende Änderungsantrag fordert eine Ausweitung dieser Regelung speziell für landwirtschaftliche Betriebe – über den Regierungsentwurf hinausgehend – auf 115 Arbeitstage. Damit kann der saisonale Bedarf an Erntehelfern und sonstigen Arbeitskräften flexibler und kostengünstiger gedeckt werden, so wie es auch in früheren Krisenjahren (z. B. 2020 mit 115 Tagen https://www.buzer.de/gesetz/7088/al88108-0.htm) bereits erfolgreich praktiziert wurde. Die deutsche Landwirtschaft leidet unter hohen Kosten für Energie, Betriebsmittel und Bürokratie, was besonders Betriebe mit Sonderkulturen wie Obst, Gemüse, Wein und Hopfen trifft, die stark auf ausländische Kräfte angewiesen sind. Strenge Regulierungen, Arbeitskräftemangel und steigende Produktionskosten schaffen massive Wettbewerbsnachteile gegenüber den ausländischen Erzeugern. Heimische Erzeuger können diese Belastungen nicht ausgleichen und wirtschaften daher nicht zukunftsfähig. Eine differenzierte Anpassung der Rahmenbedingungen für kurzfristige Beschäftigungen erscheint daher sachgerecht, um die Ernährungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht ausländische Saisonkräften Zur Minimierung von Beitragsrisiken und unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand – etwa durch die Prüfung einer Hauptbeschäftigung im Heimatland (z. B. Moldawien oder Georgien) – sollen ausländische Saisonkräfte bei der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ generell ausgenommen werden. Die neue Regelung begünstigt nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern alle Unternehmen, die kurzfristig Beschäftigte einstellen, wie in der Gastronomie, im Tourismus oder im Handel, wo saisonale Spitzenlasten durch ausländische Kräfte abgedeckt werden. Sie reduziert bürokratische Hürden sektorübergreifend, fördert Flexibilität in der Personalplanung und minimiert Nachzahlungsrisiken in der Sozialversicherung, was insbesondere in Zeiten starker wirtschaftlicher Unsicherheit die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht Rentner Um Beitragsrisiken für Unternehmen zu minimieren, sollen Altersvollrentner im Bereich der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV generell vom Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ ausgenommen werden, damit die Tätigkeit tatsächlich versicherungsfrei bleibt. Zwar werden bei pauschalierender Betrachtung Rentner aufgrund ihres Personenstatus ausgenommen. Dies wird jedoch der individuellen Einkommenssituation nicht gerecht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Ausschlussmerkmal „Berufsmäßigkeit“ könnte immer dann zweifelhaft sein, wenn der beschäftigte Rentner eine eher geringe Rente bezieht und die Beschäftigung für ihn offensichtlich von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Diese Situation wird in Zukunft häufiger auftreten. Zudem zeigt die Praxis, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen im Laufe der Jahre durchaus ändern kann, so zum Beispiel die Einordnung der bislang selbstständigen Tätigkeit von Musikschullehrern durch die Rentenversicherung bzw. die Sozialgerichte, sog. Herrenberg-Urteil. Daher kann auf Dauer nur eine gesetzliche Regelung Rechtssicherheit schaffen. Die Kontrollüberlegung, dass Altersrentner mit niedriger Rente damit den Schutz der sozialen Sicherung im Job verlieren könnten, übersieht, dass sie andernfalls schlicht kein entsprechendes Arbeitsangebot finden. Es erscheint sachgerechter, diese Rentner in die Lage zu versetzen, sich selbst zu helfen, als sie lediglich auf die Grundsicherung im Alter und damit den Gang zum Sozialamt zu verweisen. Die Anpassung begünstigt alle Betriebe, die kurzfristig Beschäftigte einstellen, einschließlich solcher in der Landwirtschaft, im Einzelhandel, in der Logistik oder im Dienstleistungssektor, wo Altersrentner als flexible Aushilfen wertvoll sind. Sie schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber, reduziert den Verwaltungsaufwand bei Prüfungen und ermöglicht es Unternehmen, erfahrene Rentner, ohne die Gefahr von „Beitragsfallen“ einzusetzen, was die Gesamtwirtschaft entlastet und den Arbeitsmarkt in Krisenzeiten stabilisiert. Nur eine gesetzliche Regelung schafft hier auf Dauer Rechtssicherheit. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 10. Sitzung zudem drei Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 21(11)24, 21(11)25 und 21(11)26 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1858, 21/2453 beraten. Der Ausschuss hat die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen 21(11)24 und 21(11)25 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD abgelehnt und den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(11)26 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben – einschließlich Begründung – folgenden Wortlaut: Zu 21(11)24: Der Bundestag wolle beschließen: […] 1. Im Artikel 1 des SGB VI-AnpG, Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Nummer 5, konkret im neu zu schaffenden § 13a SGB VI wird ein Absatz (7) mit folgendem Wortlaut ergänzt: „Das Fallmanagement wird wissenschaftlich begleitet und in zweijährigen Abständen wird ein Evaluationsbericht erstellt, um die Wirksamkeit und die Kosteneffizienz der Maßnahmen zu überprüfen und Verbesserungsmöglichkeiten auszuloten.“ Begründung Das rechtskreisübergreifende Fallmanagement ist ein innovativer Ansatz, mit dem Neuland betreten wird. Daher ist es trotz der erfolgten Evaluation im Rahmen von Rehapro weiterhin erforderlich, dieses Instrument wissenschaftlich zu begleiten und regelmäßig zu evaluieren, um auch künftig Verbesserungspotentiale zu heben und es den Bedarfen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden anzupassen und die Reha-Erfolge zu optimieren. Die Evaluation soll die Inanspruchnahme daraufhin beobachten, ob sie den Erwartungen entspricht. Außerdem soll untersucht werden, ob die Ergebnisse der Modellprojekte sich in der breiten Anwendung reproduzieren lassen. Falls dies nicht der Fall ist, sollen die Gründe untersucht werden, um gegebenenfalls Korrekturen an der Umsetzung vornehmen zu können. Zu 21(11)25: Der Ausschuss wolle beschließen: […] Artikel 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden gestrichen.“ Begründung Mit Artikel 2 Abschnitt 2 des SGB VI-Änderungsgesetzes beabsichtigt die Bundesregierung, § 47 Absatz 1 SGB I dahingehend zu ändern, dass künftig ausschließlich die Überweisung von Geldleistungen auf ein Konto als Regelfall vorgesehen ist. Das bisherige Wahlrecht der Leistungsberechtigten, die Auszahlung entweder auf ein Konto oder an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu verlangen, soll gestrichen werden. Als Begründung wird die Einstellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) zum Jahresende genannt, das eine von mehreren Optionen zur Übertragung der Geldleistung war. Die vorgesehene Neuregelung mit der Aufhebung der Wahlfreiheit ist sozial- und verfassungsrechtlich problematisch. Sie geht an der Lebenswirklichkeit vieler betroffener Menschen – insbesondere wohnungsloser und obdachloser Personen – vorbei. Zwar besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein Basiskonto (§§ 31, 38 ZKG), in der Praxis wird dieser aber durch fehlende Ausweisdokumente, Schufa-Einträge, Postadressenpflichten oder bankinterne Hürden häufig vereitelt. Viele Betroffene sind damit noch immer dauerhaft vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Härtefallklausel, nach der im Einzelfall weiterhin eine Auszahlung ohne Konto möglich wäre, knüpft diese aber an Bedingungen, die gerade für Menschen in besonders problematischen Lebenssituationen eine kaum überwindbare Hürde darstellen: Sie setzt voraus, dass der Empfänger nachweist, dass die Einrichtung eines Kontos „ohne eigenes Verschulden“ nicht möglich ist oder die Auszahlung „keinen Aufschub duldet“. Beide Tatbestände sind unbestimmt und in der Verwaltungspraxis kaum umsetzbar. Die Regelung öffnet einer restriktiven Auslegung Tür und Tor und gefährdet damit die Existenzsicherung der betroffenen Personen. Zudem beweist die Härtefallklausel im Gesetzentwurf, dass die anderen Auszahlungsoptionen weiterhin technisch möglich sind und von den Behörden vorgehalten werden müssen. Allein bei den gemeinsam von den Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern geführten Jobcentern erhalten bisher rund 20.000 Personen die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch per Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV). Weiterhin verfügen etwa 2.000 Personen, die diese Leistungen beziehen, nicht über ein eigenes Konto. (Quelle: Antwort auf schriftliche Frage vom Oktober 2025 Arbeitsnummer 3). In dieser Gruppe befinden sich viele wohnungslose oder akut von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, deren Lebenssituation keine sichere Verwahrung von Zahlungskarten oder PINs zulässt. Bargeld bleibt für sie die einzige niedrigschwellige und sichere Möglichkeit, das Existenzminimum zu bestreiten – etwa um Essen, Kleidung, Fahrkarten oder notwendige Dienstleistungen zu bezahlen. Der Wegfall der Möglichkeit zur Barauszahlung verletzt das vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Leistungen, die faktisch nicht zugänglich sind, weil sie nur auf ein nicht vorhandenes Konto überwiesen werden können, verfehlen den verfassungsrechtlich garantierten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts. Darüber hinaus widerspricht die geplante Einschränkung internationalen Verpflichtungen. Die Europäische Säule sozialer Rechte verpflichtet die Mitgliedstaaten, allen Menschen den Zugang zu grundlegender Unterstützung einschließlich finanzieller Hilfen zu garantieren (Grundsatz 19). Eine Regelung, die Menschen ohne Konto faktisch von Sozialleistungen ausschließt, konterkariert dieses Ziel. Kommunale Praxisbeispiele zeigen, dass Bargeldauszahlungen – etwa über Sozialämter, Jobcenter oder Barcode-/Scancode-Verfahren – unbürokratisch, sicher und kosteneffizient funktionieren können. Der ursprüngliche Gesetzestext von § 47 SGB I ist ausführlich genug formuliert um die Wahlfreiheit des Auszahlungsweges durch die Betroffenen zu gewährleisten und benötigt keine inhaltliche Anpassung aufgrund der Einstellung des ZzV-Verfahrens durch die Deutsche Post. Statt einer Einschränkung des Zugangs zu Bargeldauszahlungen für besonders vulnerable Gruppen sollte die Bundesregierung prüfen, wie eine bundesweit einheitliche, gebührenfreie und rechtsverbindliche Regelung zur Auszahlung von Sozialleistungen an kontolose Personen dauerhaft sichergestellt werden kann und bis dahin die Regelung im § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB I streichen, die einen Abzug von möglichen Gebühren für die Übermittlung der Geldleistung an den Wohnort des Empfängers vorsehen. Zu 21(11)26: Der Ausschuss wolle beschließen: […] Artikel 6 Nr. 2 wird gestrichen. Begründung Mit Artikel 6 Nr. 2 des SGB VI-Änderungsgesetzes beabsichtigt die Bundesregierung, die Definition der kurzfristigen Beschäftigung in § 8 Absatz 1 Nummer 2 um einen neuen Halbsatz zu ergänzen, um den Selbstversorgungsgrad mit landwirtschaftlichen Produkten zu erhöhen. Dafür will sie die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung mit Rücksicht auf den besonderen Bedarf der Landwirtschaft an Saisonbeschäftigten für landwirtschaftliche Betriebe auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen (die bei einer 6-Tage-Woche 90 Arbeitstagen entsprechen) verlängern. Diese Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung hätte gravierende Nachteile: Wenngleich zunächst Beitragsentlastung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erwarten sind, verfestigt eine längere sozialversicherungsfreie Beschäftigung verfestigt prekäre Arbeitsbedingungen, vor allem für ausländische Saisonkräfte aus Osteuropa. Die Beschäftigten bleiben länger vom Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Weitergehende wirksame Schritte, die jederzeit angemessene Arbeitsbedingungen für Saisonarbeitskräfte (darunter z.B. eine angemessene Unterbringung) sicherstellen, werden darüber hinaus von dieser Maßnahme nicht berücksichtigt. Die Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung führt darüber hinaus zu signifikanten Mindereinnahmen für die Sozialversicherungen und schwächt damit das gesetzliche Sozialversicherungssystem. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 10. Sitzung zudem einen Änderungsantrag der Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(11)41 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1858, 21/2453 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke hat – einschließlich Begründung – folgenden Wortlaut: Der Ausschuss wolle beschließen: Artikel 2, Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, wird voll gestrichen. Artikel 6, Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Ziffer 2 wird gestrichen. Artikel 10, Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wird unter Ausnahme von Ziffer 2 gestrichen. Artikel 20, Änderung der Beschäftigungsverordnung §15a Abs. 2 wird gestrichen. Begründung Die Abschaffung der Möglichkeit, mittels Verrechnungsschecks auch ohne eigenes Konto kostenlos existenzsichernde Geldleistungen zu erhalten, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung besonders benachteiligter Personengruppen dar. Laut Schätzungen wären z.B. im Bürgergeld rund 1 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften von dieser Schlechterstellung betroffen (https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/umfassende-infos-zur- einstellung-von-zahlungsanweisungen-und-zum-umgang-damit.html). Die Neuregelung würde zudem zu einem höheren Bürokratiefolgenaufwand führen, da im Einzelfall zu prüfen wäre, ob die Betroffen ohne eigenes Verschulden kein Konto eröffnen und führen können, und bei Bejahung alternative Übermittlungswege erschließen müssten, etwa die flächendeckende Barauszahlung über Behörden. Die geplante Ausweitung der sozialversicherungsfreien Beschäftigung in der Landwirtschaft beinhaltet keinen agrarpolitischen Nutzen und führt dazu, dass ca. 243.000 Beschäftigte in Deutschland noch länger ohne angemessene Versorgung durch eine Krankenversicherung arbeiten müssen und auch keine Rentenansprüche erlangen können. Außerdem führt das Vorhaben zu Mindereinnahmen der Sozialversicherungen von ca. 150 Millionen Euro. Die geplante Rechtsgrundlage für Sozialverwaltungen, KI-Modelle mit Sozialdaten zu trainieren, ist zu allgemein geraten. Sie wird daher gestrichen. Es ist nicht erkennbar, ob und inwiefern nur Zwecke verfolgt werden können, welche die Rechte von Leistungsbeziehenden und -berechtigten schützen und stärken. Die Berechtigung schließt nicht aus, dass damit Sozialdaten für schädliche Zwecke eingesetzt werden (Stichwort: Predictive Policing- Ansätze in der Sozialverwaltung). Eine Verwendung von Sozialdaten ohne informierte Einwilligung der betroffenen Personen wird abgelehnt. Ein Austausch von Sozialdaten zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern für das Training von KI-Systemen ist schon aus sozialdatenschutzrechtlichen Erwägungen heraus restriktiv zu gestalten. Dies gewährleistet der vorliegende Gesetzentwurf nicht ausreichend. Die geplante Änderung des §15a Absatz 2 in der Beschäftigungsverordnung schwächt die bisherige Gesetzeslage ab und erleichtert Missbrauch. Bisher ist eine Einbehaltung des Mietzinses vom Lohn prinzipiell nicht möglich. Die Neue Formulierung erlaubt hingegen Ausnahmen, solange diese nicht automatisch erfolgen. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/1572 in seiner 10. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen. Zu Buchstaben a und b Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, der Gesetzentwurf enthalte viele positive Elemente wie die Einführung des Fallmanagements und Maßnahmen zur Digitalisierung und Entbürokratisierung. Die Regelung des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in Bezug auf die Hauptschwerbehindertenvertretung sei aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts notwendig geworden. Es werde hierdurch klargestellt, dass diese nicht nur für persönliche, sondern auch für gruppenbezogene Angelegenheiten zuständig sei. Hinsichtlich der Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen würden Echtdaten aus der bisherigen Regelung herausgenommen und es werde eine Rechtsgrundlage für das KI-System KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) der Rentenversicherung geschaffen. Die Anhebung der Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten in der Landwirtschaft brächte eine praktische Flexibilisierung sowie wirtschaftliche Anreize für die Arbeitnehmer und mehr Planungssicherheit bei Betrieben. Die Forderung der Fraktion der AfD gehe aber über das hinaus, was wirtschaftlich, gesellschaftlich und europarechtlich vertretbar sei. Die Fraktion der AfD meinte, ihr Antrag sei vor dem Hintergrund der Ernährungssicherheit in Deutschland von hoher Bedeutung. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen habe sich gezeigt, dass der Gesetzentwurf negative Auswirkungen für arme Menschen in Deutschland habe. Für Obdachlose gebe es nun hohe Hürden, an ihre Rentenleistungen zu gelangen; angedachte Alternativen seien weder überzeugend noch ausgereift. Dies führe dazu, dass Personen ohne feste Adresse und ohne Bankkonto aus dem System fielen und ausgegrenzt würden. Der Nachweis, dass einer Person kein Bankkonto eingerichtet werde, könne mangels Schriftlichkeit der Mitteilung durch die Banken nicht geführt werden. Jeder, der jahrelang Beiträge gezahlt habe, müsse seine Rente aber auch ohne Bankkonto erhalten. Die Fraktion der SPD führte aus, dass der Gesetzentwurf viele unterschiedliche Regelungen enthalte. Die Regelungen zum Fallmanagement, zur Verstetigung bei Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungen sowie zur Möglichkeit, eine Entscheidung über die Nichteinzahlung in die Rentenversicherung bei Minijobs revidieren zu können, seien positiv. Im Bereich der Rente führe die Hochrechnung zu lückenlosen Übergängen. Dass Banken ab dem 1. Januar 2026 keine Barauszahlungen auf staatliche Leistungen anböten, sei keine politische Entscheidung. Daher seien Sonderregelungen erforderlich geworden, die durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf das Kindergeld und den Kinderzuschlag erweitert würden. Zur Finanzierung von Maßnahmen der Sozialversicherungsträger im Bereich der digitalen Transformation solle der Bund befähigt werden, Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur zu verwenden und den Versicherungsträgern auf Bundesebene zuweisen zu können. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass sie Teile des Gesetzentwurfs positiv bewerte, bei wichtigen Punkten jedoch relevanter Änderungsbedarf bestehe. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD adressiere die Probleme nicht, sondern führe beispielsweise im Bereich des Kindergeldes sogar zu Verschärfungen. Die Abschaffung der Möglichkeit der Zahlungsanweisung zur Verrechnung belaste ohnehin benachteiligte Leistungsempfängerinnen und -empfänger. Dies sei fatal für wohnungslose Menschen. Alternativen wie die Möglichkeit, dass freie Verbände die Barauszahlung vornähmen, seien in der Praxis nicht umsetzbar. Die im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD festgehaltene Streichung der Barauszahlung beim Kinderzuschlag und sozialrechtlichen Kindergeld verschärfe die Probleme weiter. Durch die Anhebung der Zeitgrenzen von kurzfristig Beschäftigten in der Landwirtschaft werde der Sozialstaat untergraben. Die Ausdehnung koste die Sozialkassen Geld, schaffe für Landwirtinnen und Landwirte keine richtige Entlastung und führe zu Unsicherheit bei Beschäftigten. Durch mehr Kontrolle entstehe zudem mehr Bürokratie. Die Fraktion Die Linke führte aus, sie begrüße einige Aspekte des Gesetzentwurfs, andere Regelungen des Sammelgesetzes seien jedoch hochproblematisch. Die Regelungen zur Revidierung einer Entscheidung bezüglich der Einzahlung in die Rentenversicherung und zur Einführung des Fallmanagements seien sinnvoll. Unter anderem die festgehaltenen Alternativen im Rahmen der Auszahlung von Sozialleistungen seien aber weder plausibel noch praktikabel. Dies habe auch die öffentliche Anhörung von Sachverständigen gezeigt. Es sei verantwortungslos, eine Regelung ohne echte Alternative für die Betroffenen abzuschaffen. Zudem werde die Ausbeutung von Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, welche in der Landwirtschaft dringend benötigt würden, erleichtert. Bei einer Ausweitung der Regelung auf 90 Tage liefen 40 Prozent des jährlichen Arbeitsvolumens ohne Sozialversicherungsschutz ab. Aufgrund der sehr standardisierten Prüfverfahren führe dies zu einer Erhöhung des Risikos, dass Personen ausgebeutet würden. Auch die Änderungen in der Beschäftigtenverordnung seien unverständlich, da diese Regelungen zum Lohndumping genutzt würden, um den Mindestlohn zu unterlaufen. V. Begründung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/1858 verwiesen. Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 3 – § 6 SGB VI) Nach aktuellem Recht ist ein elektronisches Rückmeldeverfahren an den Arbeitgeber nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits eine Anmeldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben wurde und damit eine elektronische Identifikation des Arbeitgebers als Empfänger der Information möglich ist. Liegt keine beziehungsweise noch keine Anmeldung durch den Arbeitgeber vor, kann auch keine Adressierung der elektronischen Rückmeldung erfolgen. Durch die Einführung der elektronischen Antragstellung konnte das Befreiungsverfahren zwischenzeitlich so beschleunigt werden, dass die Entscheidung über die Befreiung regelmäßig innerhalb der Meldefrist des Arbeitgebers für Anmeldungen von 6 Wochen ergeht (§ 6 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung – DEÜV). Die Beschleunigung des Antragsverfahrens führt zu immer weniger Anmeldungen mit der Folge, dass eine elektronische Rückmeldung an den Arbeitgeber in der Regel nicht erfolgen kann. Der Anwendungsbereich eines elektronischen Rückmeldeverfahrens nimmt damit stetig ab. Das beschleunigte Antragsverfahren ermöglicht allerdings eine rasche Information an den Arbeitgeber in Textform. Zu Nummer 2 (Artikel 6 – SGB IV) Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht) Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Buchstabe b (Nummer 9 – § 28p) Die Regelung dient dem Zweck, der Deutschen Rentenversicherung Bund rechtssicher die Aufgabe zuzuweisen, für den prüfenden Träger der Rentenversicherung Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen, die durch den Einsatz eines KI-Systems im Rahmen einer zentralisierten Analyse von Daten gewonnen wurden und der Vorbereitung der Prüfung bei einem Arbeitgeber dienen. Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28p Absatz 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bei allen Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Soweit sie in diesem Sinne Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz durch den Arbeitgeber feststellen, erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe. Zu diesem Zweck werden nach Absatz 8 Satz 5 auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung des konkreten Arbeitgebers alle relevanten Daten des Arbeitgebers und der Beschäftigten zusammengeführt. Aus diesen Daten wird eine sogenannte temporäre Prüfhilfedatei (Absatz 8 Satz 5) bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) erstellt. In dieser Prüfhilfedatei werden alle für die Prüfung notwendigen Daten der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und der Künstlersozialkasse zusammengetragen. Zudem stellt der Arbeitgeber nach Absatz 6a die Daten aus dem Entgeltabrechnungsprogramm (Lohnbuchhaltung) und der Finanzbuchhaltung bereit. Bereits jetzt erhalten die prüfenden Träger der Rentenversicherung für die Prüfung bei den Arbeitgebern mit der Übermittlung der Daten auch Prüfhinweise, die sich aus einfachen, regelbasierten Algorithmen ergeben. Diese werden auf die für die Prüfung bei dem Arbeitgeber erstellte Prüfhilfedatei in Kombination mit den Daten des Arbeitgebers nach Absatz 6a angewandt und ermöglichen es den Prüfern, erste Hinweise auf mögliche Prüfungsschwerpunkte zu erlangen. Im Rahmen des Einsatzes eines Systems künstlicher Intelligenz (KI-System) sollen nun auch im Rahmen von Prüfungen der Arbeitgeber neue Technologien und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt werden. Ziel der Nutzung dieser Technologien ist eine höhere Effizienz der Prüfungen und des Personaleinsatzes in den Prüfdiensten der Träger der Rentenversicherung. Durch die effizientere Auswertung der Daten mittels eines KI- Systems soll insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und Fachkräftemangels die Leistungsfähigkeit des Prüfdienstes der Rentenversicherungsträger erhalten bleiben. Dadurch wird die hohe Qualität der Prüfungen aufrechterhalten. Aufgrund der zu prüfenden Datenmenge und ihrer Komplexität, bei der eine strukturelle Detektierung von Auffälligkeiten, die Anlass zu einer genaueren Überprüfung im Rahmen der jeweiligen Arbeitgeberprüfungen bieten, vorzunehmen ist, ist der Einsatz eines KI-Systems im Prüfdienst der Rentenversicherung ein starkes technologisches Instrument, um die Prüfqualität aufrechtzuerhalten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) pilotiert für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Prüfungen bei den Arbeitgebern aktuell ein System künstlicher Intelligenz (KI-System), um die genannten Daten zur Vorbereitung einer konkreten Arbeitgeberprüfung effizienter auswerten zu können. Die durch das KI-System erzeugten Ausgaben sollen auch für die anderen Träger der Rentenversicherung für deren Arbeitgeberprüfungen zur Verfügung gestellt werden. Die vorliegende Regelung dient deshalb dem Zweck, der DRV Bund die Auswertung der Daten anderer Rentenversicherungsträger nach Absatz 6a und Absatz 8 Satz 5, die sonst nur diesen selbst von der DSRV zur Verfügung gestellt werden, rechtssicher zu ermöglichen und die Ergebnisse der Auswertung an den prüfenden Träger zu übermitteln. Satz 1 regelt, dass die DRV Bund ein KI-System führt, und bezieht sich dabei auf die Begriffsdefinition von Artikel 3 Nummer 1 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz in der jeweils geltenden Fassung. Satz 2 benennt den Zweck des Einsatzes des KI-Systems. Ziel ist es danach, die prüfenden Träger der Rentenversicherung durch eine Analyse vorhandener Daten zu unterstützen, zum Beispiel indem jeweils Wahrscheinlichkeiten möglicher sozialversicherungsrechtlicher Auffälligkeiten in den Daten ausgegeben werden, die den Prüfern anzeigen, wo mögliche Fehleinschätzungen vorliegen könnten. Die Ergebnisse dieser Datenanalyse dienen allein als Unterstützung und Hinweis an die Prüfer, denen die Entscheidung über die rechtliche Bewertung und den Umgang mit der Auffälligkeit beziehungsweise dem Fortgang der bereits laufenden Arbeitgeberprüfung obliegt. Bei der Durchführung der Datenanalyse wird mit dem KI-System, basierend auf mathematisch-statistischen Methoden, insbesondere aus dem Bereich des maschinellen Lernens, eine Mustererkennung durchgeführt, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit möglicher Feststellungen ermittelt wird und mit deren Hilfe Auffälligkeiten in den Prüffällen erkannt werden können. Satz 3 regelt die Datenanalyse im Vorfeld der Prüfung. Es wird geregelt, dass die DRV Bund für die Datenanalyse nach Satz 1 die für die Prüfung im Dateisystem nach Absatz 4 gespeicherten Daten, die von den Arbeitgebern nach Absatz 6a im Vorfeld übermittelten Daten der Entgeltabrechnungs- und Finanzbuchhaltungsprogramme sowie die Daten nach Absatz 8 Satz 5 verarbeiten kann. Die Daten nach Absatz 6a und Absatz 8 Satz 5 werden bislang bei der DSRV verarbeitet und ausschließlich den prüfenden Trägern der Rentenversicherung übermittelt. Eine solche Datenverarbeitung im Rahmen einer internen Vorprüfung ist angemessen, da lediglich Daten verwendet werden, die im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen schon vorliegen. Aufgrund der Tatsache, dass Arbeitgeber ohnehin im regelmäßigen Turnus nach Absatz 1 geprüft werden, ist eine mögliche Vertiefung des Grundrechtseingriffs vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt. Da die Prüfung der Aufdeckung von Rechtsverstößen dient, deren Vermeidung in den Händen der betroffenen Arbeitgeber selbst liegt, treten etwaige schutzwürdige Interessen der Arbeitgeber aus Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 2 GG i. V. m. Artikel 1 GG hier hinter den Interessen des Staates und der Solidargemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Beitragsabführung zurück. Satz 4 stellt klar, dass der DRV Bund in Anbetracht des arbeitsteiligen Vorgehens im Rahmen der Arbeitgeberprüfung zwischen ihr und dem jeweils prüfenden Träger der Rentenversicherung die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten nach Satz 3 zukommt. Satz 5 normiert, dass die DSRV der DRV Bund für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeiten möglicher Feststellungen mit Beitragsnachforderungen durch das KI-System die eigens für die Prüfungen der Träger der Rentenversicherung zusammengestellten Daten nach Absatz 8 Satz 5 (sogenannte temporäre Datei) sowie die von den Arbeitgebern nach Absatz 6a im Vorfeld übermittelten Daten übermitteln kann. Durch Satz 1 wird für die DRV Bund bei den Arbeitgeberprüfungen durch die Regionalträger eine Aufgabe im Sinne von §67b Absatz 1 Satz 1 und § 67c Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geschaffen. In der Folge ist die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten für diesen Zweck durch die DRV Bund als eine in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle zulässig. Die Daten werden hierfür auf einem Server der DRV Bund verarbeitet. Satz 6 legitimiert die DRV Bund dazu, die erzielten Ergebnisse der Datenanalyse den prüfenden Trägern der Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen. Satz 7 schafft einen Gleichklang zu Absatz 8 Satz 6, wonach die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss der Prüfung zu löschen sind. Im Übrigen ergeben sich hiervon unabhängig weitere Löschpflichten aus Artikel 17 VO (EU) 2016/679. Die DRV Bund hat demnach die nach Satz 4 an sie übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke aus Satz 1 nicht mehr erforderlich sind. Zu Buchstabe c (Nummer 11 – § 79a) Die europäischen und nationalen Vorgaben und Ansprüche an eine effiziente, nutzendenzentrierte Arbeits- und Sozialverwaltung sind in den letzten Jahren stetig angestiegen. Die Finanzierung aus den jeweiligen Beitragshaushalten der Sozialversicherungsträger stößt bei diesen erhöhten Forderungen an Grenzen. Eine erfolgreiche digitale Transformation spielt aber eine wesentliche Rolle, wenn es um das Funktionieren der und das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung geht. Der Bund hat daher ein erhebliches Interesse, dass auch die Sozialversicherungsträger ihre digitale Transformation zeitnah erfolgreich voranbringen. Die Regelung ist ein Nachklapp zum Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz (SVIKG). Der Kernhaushalt des Bundes wird von dieser Regelung finanziell und stellenmäßig nicht betroffen. Für die Bundesagentur für Arbeit werden damit die Möglichkeiten einer Bundesfinanzierung nach § 363 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch im Bereich der digitalen Transformation erweitert. Im Übrigen wird damit klargestellt, dass es für derartige Zuschüsse eine gesetzliche Grundlage gibt und nicht nur die Möglichkeit einer Gewährung durch den Haushaltsgesetzgeber. Zu Buchstabe d Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe e (Nummer 14 – § 95b) Streichung der entbehrlichen Aufzählung des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Zu Buchstabe f Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Nummer 3 (Artikel 7 – 79a SGB IV) Kopplung der Regelung des § 79a an die Laufzeit des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität. Zu Nummer 4 (Artikel 8 Nummer 4 – § 202 SGB V) Zu Buchstabe a § 202 Absatz 1 Satz 1 regelt die Meldepflichten der Zahlstelle von Versorgungsbezügen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Für ein gesetzlich pflichtversichertes Mitglied der Krankenversicherung gelten Leistungen, die es nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat (§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Diese Versorgungsbezüge bzw. diese Anteile eines Versorgungsbezuges sind damit nicht beitragspflichtig. Insofern bleiben diese Leistungsanteile in den Meldungen der Zahlstellen bisher unberücksichtigt. Anderes gilt jedoch für freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder, da Anteile von Leistungen aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG zwar nicht als Versorgungsbezug, aber als sonstige beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung nach § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen sind. Freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder sind insoweit zur Offenlegung entsprechender Einkünfte nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 2. Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bzw. der betreffenden Anteile von Einkünften verpflichtet, jedoch unterbleibt diese Offenlegung dieser Leistungsanteile in der Praxis nicht selten. Dies führt – vorsätzlich oder fahrlässig – zu einer Beitragsverkürzung zu Lasten der Krankenversicherung und der Versichertengemeinschaft. Mitglieder der Krankenkasse können unter den Voraussetzungen des § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Befreiung von Zuzahlungen beantragen, wenn und insoweit die Zuzahlungen eine Belastungsgrenze überschreiten. Sowohl bei gesetzlich pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern der Krankenkassen sind die Einnahmen aus Leistungen nach § 92 EStG bei der Berechnung der Bruttoeinnahmen nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, welche für die Bestimmung der Belastungsgrenze zu Grunde zu legen ist, zu berücksichtigen, da es sich hierbei in beiden Fällen um Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen, handelt. Zum Bruttoeinkommen zählt also auch der ausschließlich vom Mitglied finanzierte Anteil des Versorgungsbezugs. Auch in diesen Fällen sind also die Mitglieder zur Offenlegung entsprechender Einkünfte verpflichtet, aber auch hier unterbleibt die Angabe dieser Einkunftsarten häufiger, was zu einer unzutreffenden Berechnung der Zuzahlungsgrenze führt. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass Zahlstellen bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung künftig in der Meldung anzugeben haben, ob in dem gewährten Versorgungsbezug ausschließlich vom Mitglied finanzierte Anteile enthalten sind. Durch die Ergänzung wird die Mitteilungspflicht der Zahlstellen von Versorgungsbezügen erweitert. Durch die Einbeziehung der Altersvorsorgeleistungen, die nach § 92 EStG bescheinigt werden, in die Mitteilungspflicht der Zahlstellen an die Krankenkassen wird eine unbeabsichtigte Lücke in den bisherigen Mitteilungspflichten geschlossen. Zu Buchstabe b Unverändert. Zu Nummer 5 (Artikel 10 – § 180 Absatz 6 Satz 3 SGB IX) Die Änderung dient der Abgrenzung der Zuständigkeiten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung und der Gesamt-, Bezirks- bzw. Hauptschwerbehindertenvertretung. Es wird klargestellt, dass in allen Angelegenheiten, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, nicht die örtliche, sondern die jeweils zuständige Stufenvertretung zuständig ist. Mit der Änderung wird somit klargestellt, dass dies nicht nur in Angelegenheiten gilt, die einen einzelnen, sondern (entsprechend der Regelung in § 180 Absatz 7 Satz 1 i.V.m. § 178 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) auch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Zu Nummer 6 (Artikel 11 – SGB X) Zu Buchstabe a (Nummer 3 – § 67c Absatz 3) Die Vorschrift schafft für die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zum Zwecke der Entwicklung eines KI-Modells oder KI-Systems und somit auch zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Sozialdaten ursprünglich erhoben wurden, im Sinne von Erwägungsgrund 50 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen erfolgt insbesondere durch das Trainieren, Validieren und Testen mit sogenannten Trainings-, Validierungs- und Testdaten. Die Entwicklung mit Sozialdaten stellt auch bei Pseudonymisierung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz dar. Durch die Entwicklung werden in der Regel weder Entscheidungen, Empfehlungen oder Prognosen zu individuellen Sachverhalten getroffen, noch Erkenntnisse über einzelne Personen erzeugt, auf deren Grundlage oder unter deren Zuhilfenahme (nachteilige) Auswirkungen für die Betroffenen entstehen können. Durch die Vorschrift wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die durch ihre Tatbestandsvoraussetzungen eine geringe Eingriffsintensität gewährleistet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen überwiegt das Allgemeininteresse gegenüber den Individualinteressen der Betroffenen. Durch die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen, die der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben dienen, können Arbeitsprozesse in der Sozialverwaltung unterstützt und somit die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gesteigert werden. Die Nutzung der Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) ist nur in den Fällen zulässig, in denen eine nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle die Entwicklung vornimmt und die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Nutzung der Sozialdaten für die Entwicklung erforderlich ist (siehe § 67c Absatz 3 Satz 1 und Satz 3). Durch die zusätzliche Anforderung, dass die Sozialdaten zu pseudonymisieren sind (siehe § 67c Absatz 3 Satz 2), die Stellen nach Satz 1 und Satz 3 technische und organisatorische Vorkehrungen zur Zweckbindung treffen sowie eine angemessene Löschfrist festlegen müssen (siehe § 67c Absatz 3 Satz 4) wird die Eingriffsintensität wiederum verringert. Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten für die Entwicklung eines KI-Systems oder KI-Modells ist zu trennen von der Frage, inwiefern die spätere Verarbeitung von Sozialdaten im Rahmen der Verwendung des KI-Systems oder KI-Modells zulässig ist. Zu beachten sind die unmittelbar anwendbaren Regelungen sowohl für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 als auch für die Gewährung ausreichenden Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz). Hervorzuheben sind insbesondere die Sicherheit der Verarbeitung nach Artikel 24 und Artikel 32 Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Zweckbindungsgrundsatz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679. Durch die Vorschrift wird eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 für die Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zum Zweck der Entwicklung, insbesondere des Trainierens, Validierens und Testen von KI-Modellen und KI-Systemen geschaffen. Mit der Rechtsgrundlage wird von der Öffnungsklausel in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch gemacht, nach der die Mitgliedstaaten nationale Regelungen in Fällen, in denen der Zweck der Weiterverarbeitung nicht mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist, erlassen dürfen, soweit die nationale Regelung eine „in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt“. KI-Modelle sind zum Beispiel Algorithmen oder eine Kombination aus Algorithmen, die mit Hilfe von Verfahren des maschinellen Lernens oder vergleichbarer Techniken anhand von Datensätzen trainiert werden, um anschließend aus bisher unbekannten Daten Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen abzuleiten oder Muster in diesen Daten zu erkennen. Sie bilden somit den integralen Bestandteil eines KI-Systems (für die Definition von KI-Systemen siehe Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689). Erst durch die Hinzufügung weiterer Komponenten, zum Beispiel einer Nutzerschnittstelle, werden KI-Modelle zu KI-Systemen. Für die Abgrenzung von KI-Modellen und KI-Systemen kann Erwägungsgrund 97 der Verordnung (EU) 2024/1689 herangezogen werden. Der Begriff „Entwicklung“ von KI-Modellen und KI-Systemen umfasst insbesondere das Trainieren, Validieren und Testen. Die Begriffe gewährleisten ein weites Verständnis hinsichtlich der Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen insbesondere aufgrund divergierender Begrifflichkeiten in der Verordnung (EU) 2024/1689 (siehe zum Beispiel Erwägungsgründe 67, 68, 88, Artikel 3 Nummer 29, 30, 32, Artikel 57 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689). Unter Training wird die Anwendung von Verfahren beziehungsweise Methoden des maschinellen Lernens oder vergleichbarer Techniken auf einen Datensatz verstanden, mit dem Ziel, ein KI-Modell oder KI-System zu entwickeln. Bei dem Validieren und Testen wird unter anderem die Leistungsfähigkeit, Robustheit und Generalisierungsfähigkeit anhand des Modells bzw. Systems bisher nicht bekannten Daten geprüft. Zudem sollten potenzielle Verzerrungen geprüft werden. Der Begriff der Entwicklung schließt auch die wesentliche Veränderung eines bereits bestehenden KI-Modells oder KI-Systems, das von einem externen Anbieter zur Verfügung gestellt wurde, durch die Veränderung der Parameter im Zuge eines weiteren Trainings mit den gespeicherten Sozialdaten ein. Nach Satz 1 ist die Speicherung, Veränderung oder Nutzung zum Zwecke der Entwicklung an die Voraussetzung gebunden, dass das KI-Modell oder KI-System der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch dient, zum Beispiel deren Effizienz oder Qualität steigert. Denkbar sind das Einsparen von Ressourcen, die Optimierung einer Fehlerquote oder die Beschleunigung, Verbesserung oder Automatisierung von Prozessen und Arbeitsabläufen. Wesentliche Voraussetzung ist zudem, dass die verarbeiteten Daten für die Entwicklung erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist nur gegeben, wenn die Entwicklung ohne die entsprechenden Daten nicht gleichermaßen möglich ist. Dies beinhaltet, dass die Sozialdaten vorrangig zu anonymisieren sind, sofern dies zu keiner Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse führt. Anonymisierte Daten liegen vor, wenn keine Zuordnung zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person möglich ist. Mangels Bestimmbarkeit handelt es sich bei anonymisierten Daten nicht um personenbezogene Daten. Der Vorrang der Anonymisierung folgt aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679. Diese hat Vorrang gegenüber einer Pseudonymisierung nach Satz 2. Der Grundsatz der Datenminimierung fordert zudem, dass möglichst vor der Entwicklung eines KI-Systems oder KI-Modells die Frage zu prüfen ist, inwiefern die spätere Verwendung des KI-Systems oder KI-Modells überhaupt zulässig ist. Nach Satz 2 sind die Sozialdaten für die Entwicklung von KI zu pseudonymisieren. Die Pseudonymisierung zählt zu den möglichen Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679. Pseudonymisierte Daten liegen vor, wenn die Daten in einer Weise verarbeitet wurden, „dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können“ (Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679). Aufgrund der Bestimmbarkeit der Person handelt es sich bei pseudonymisierten Daten um personenbezogene Daten. Von § 67c Absatz 3 umfasst ist – wie bei § 67c Absatz 1 und Absatz 2 („Verändern“) – die Rechtsgrundlage für die Anonymisierung oder Pseudonymisierung von Sozialdaten. Nach Satz 3 dürfen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen zu dem gleichen Zweck pseudonymisierte Sozialdaten von anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind und diese KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch die erhebende Stelle, das heißt derjenigen Stelle, die das KI-Modell oder KI-System entwickelt, dienen. Für die Entwicklung von KI darf kein beliebiger Datenaustausch zwischen verschiedenen in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen erfolgen. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs der übermittelten Daten zu der gesetzlichen Aufgabe der erhebenden Stelle, der das KI-Modell oder KI-System dient. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen von Satz 3 gelten die Ausführungen zu Satz 1 und Satz 2 entsprechend, insbesondere der Vorrang der Anonymisierung. Durch die Legitimation zur Erhebung der Sozialdaten bei anderen in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen wird eine gesetzliche Ausnahme von dem sozialdatenschutzrechtlichen Grundsatz der Ersterhebung bei der betroffenen Person nach § 67a Absatz 2 Satz 1 geschaffen. Korrespondierend wird eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Sozialdaten zum Zweck der Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen in § 69 Absatz 1 Nummer 4 geschaffen. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Nach Satz 4 dürfen die nach den Sätzen 1 bis 3 erhobenen, gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten, das heißt insbesondere die Trainings-, Validierungs- und Testdaten, nur für diese Zwecke verwendet werden; die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen sind von den Stellen nach Satz 1 und nach Satz 3 zu treffen. Als geeignete Vorkehrungen kommen unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands der Technik unter anderem in Betracht: Die technische Zugriffsbeschränkung auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern und die besondere Qualifizierung derselben und die technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken. Der Gefahr unbemerkter Manipulation oder des unbemerkten Zugriffs auf Daten durch Dritte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken. Durch diese Regelung soll insbesondere für den Fall der Weiterentwicklung bzw. Spezialisierung eines KI-Modells oder KI-Systems eines anderen Anbieters, der keine nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle ist, gewährleistet werden, dass die gespeicherten Sozialdaten nicht diesem Anbieter zufließen und von diesem weiterverwendet werden. Eine Auftragsdatenverarbeitung ist dadurch nicht ausgeschlossen, soweit die dafür geltenden Regelungen eingehalten werden (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 80). Aus Artikel 5 und Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die Zweckerfüllung notwendig sind (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679). Die Notwendigkeit für die weitere Speicherung der Daten entfällt zum Beispiel grundsätzlich, wenn die Entwicklung des KI-Modells oder KI-Systems abgeschlossen, keine Qualitätssicherung mehr erforderlich ist und keine rechtlichen Verpflichtungen der Löschung entgegenstehen (Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679). Nach Satz 4 haben die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen eine angemessene Löschfrist festzulegen. Bei den in § 67c Absatz 3 geregelten Verarbeitungsvorgängen handelt es sich um die Erhebung Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten im Sinne des § 67a bzw. § 67b. In Satz 5 wird klargestellt, dass für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 § 22 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz entsprechend gilt und diese Daten somit wie bei § 67a Absatz 1 Satz 3 und § 67b Absatz 1 Satz 4 auch bei der KI-Entwicklung durch geeignete Garantien geschützt werden. Zu Buchstabe b (§ 69) Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Folgeänderungen. Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Durch die Vorschrift wird eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung von pseudonymisierten Sozialdaten zum Zweck der Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen geschaffen. Die Regelung gewährleistet, dass die Übermittlung von pseudonymisierten Sozialdaten durch eine Stelle nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen darf, soweit dies für die Erfüllung des Zweckes nach § 67c Absatz 3 Satz 3, also für die Entwicklung, insbesondere das Trainieren, Validieren und Testen von KI-Modellen und KI-Systemen, die der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch der erhebenden Stelle dienen, erforderlich ist. Die Voraussetzungen des § 67c Absatz 3 Satz 3 bis Satz 5 müssen beachtet werden. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Für die Entwicklung von KI darf kein beliebiger Datenaustausch zwischen den Stellen nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Voraussetzung ist z.B. das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs der Daten zu der gesetzlichen Aufgabe der erhebenden Stelle, der das KI-Modell oder KI-System dient. Insbesondere gilt auch in diesem Zusammenhang der Vorrang der Anonymisierung. Für Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt auch hier § 22 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz entsprechend. Unberührt von dieser Regelung bleiben Vorschriften, die zur Stärkung des Sozialdatenschutzes weitergehende Einschränkungen zur Datenübermittlung beinhalten, wie z.B. die Einschränkung der Übermittlung gemäß § 76 bezüglich der vom Arzt übermittelten Sozialdaten. Zu Nummer 4 Buchstabe b Folgeänderung aufgrund der Änderung von § 67c. Zu Nummer 7 Folgeänderung aufgrund der Einfügung von Artikel 10. Zu Nummer 8 (Artikel 19 – Bundeskindergeldgesetz) Abweichend von der Regelung in § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kann die Auszahlung des Kinderzuschlags und des sozialrechtlichen Kindergelds nach dem BKGG zukünftig nur noch unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgen. Die Änderung ist angezeigt, da es für den Kinderzuschlag und das sozialrechtliche Kindergeld angesichts des Wegfalls der Auszahlungsmethode ZzV („Zahlungsanweisung zur Verrechnung“) für die Familienkassen keine realisierbaren wirtschaftlichen Alternativen zur unbaren Auszahlung auf ein Konto gibt. Die Möglichkeit zur ZzV entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden. Damit ändern sich die für die Regelung zum 1. Januar 2026 maßgeblichen Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage berücksichtigen. Ohnehin ist bei der Auszahlung von Sozialleistungen nach dem BKGG auch bislang schon – von verschwindend geringen Ausnahmefällen abgesehen – die Auszahlung auf ein Konto der absolute Regelfall. Nach dem Zahlungskontengesetz haben alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können, einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages (§ 31 Zahlungskontengesetz). Darüber hinaus haben Empfänger des Kinderzuschlags und sozialrechtlichen Kindergelds, die über keine Kontoverbindung verfügen, nach der Grundregelung des § 47 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Möglichkeit, sich die Geldleistung auf das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson, überweisen zu lassen. Mit der Änderung wird gewährleistet, dass auch im Sinne der Empfängerinnen und Empfänger die Auszahlung von Kinderzuschlag und sozialrechtlichem Kindergeld weiterhin reibungslos, effektiv, wirtschaftlich und pünktlich erfolgen kann. Für die Empfängerinnen und Empfänger ist die Auszahlung auf ein Konto im SEPA-Raum kostenfrei. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die aufgrund von Vereinbarungen der endbegünstigten Bank der Zahlungsempfängerin beziehungsweise des Zahlungsempfängers entstehen. Die in § 47 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch geregelte Möglichkeit, in bestimmten Fällen Geldleistungen weiterhin an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers zu übermitteln, wird durch die Änderung ausgeschlossen, weil es einer solchen Härtefallregelung für das sozialrechtliche Kindergeld und den Kinderzuschlag nicht bedarf. Es wird nur noch in sehr geringen und immer weniger werdenden Fällen eine Auszahlung auf anderem Wege als per Überweisung in Anspruch genommen. Die Einführung einer alternativen Zahlungsmöglichkeit wie z. B. einer Debitkarte steht dazu außer Verhältnis. Der geänderte § 11 BKGG regelt damit so wie auch die geänderten § 118 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Leistungen der Rentenversicherung und § 96 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die Leistungen der Umfallversicherung abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, dass die Auszahlung von Geldleistungen zukünftig ausschließlich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt. Zu Nummer 9 Folgeänderung aufgrund der Einfügung von Artikeln 10 und 19. Zu Nummer 10 (Artikel 24) Zu Buchstabe a Folgeänderungen zu Buchstabe b und i. Zu Buchstabe b, g und i Mit Blick auf die Laufzeit des Gesetzes zum Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, aus dem wesentliche Digitalisierungsvorhaben der Sozialversicherungsträger finanziert werden sollen, soll auch der neue § 79a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend ab 1. Januar 2025 gesetzliche Wirkung entfalten und zum 1. Januar 2037 gestrichen werden. Im Übrigen erfolgen Folgeänderungen zu Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3. Zu Buchstabe e Anpassung des Inkrafttretens der Streichung von § 317 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der Änderung des Artikel 6 § 4 Absatz 4a Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes an das Inkrafttreten des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Außerdem erfolgen Folgeänderungen zu Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 5. Zu Buchstabe c, d, f, und h Das Inkrafttreten von Artikel 19 erfolgt zum Zeitpunkt des Wegfalls der Auszahlungsmethode ZzV, um das sozialrechtliche Kindergeld und den Kinderzuschlag als Geldleistungen weiterhin effektiv, sicher und wirtschaftlich auszahlen zu können. Außerdem erfolgen Folgeänderungen zu Nummer 2 Buchstabe c sowie Nummern 5 und 8. Zu Nummer 11 Folgeänderung aufgrund von Nummer 2 Buchstabe b. Berlin, den 5. November 2025 Pascal Reddig Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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