Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2025)
Text
Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2025)
[Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung,
insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben,
der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen
Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren
(Rentenversicherungsbericht 2025)
Inhal tsverzeichnis
Seite
Verzeichnis der Übersichten ....................................................................... 3
Berichtsauftrag ............................................................................................. 6
Das Wichtigste in Kürze .............................................................................. 6
Demografische und ökonomische Grundannahmen ................................. 7
Ergebnisse ..................................................................................................... 7
Teil A Die gesetzliche Rentenversicherung in den
letzten Jahren ............................................................................... 8
1. Die Zusammensetzung des Versichertenbestandes ........................ 8
2. Die Entwicklung der Renten nach Rentenart ................................. 9
2.1. Renten im Rentenzugang ............................................................... 9
2.2. Renten im Rentenwegfall ............................................................... 12
2.3. Renten im Rentenbestand .............................................................. 12
3. Rentenbestand nach ausgewählten Merkmalen ............................. 15
3.1. Rentenrechtliche Zeiten, durchschnittliche Entgeltpunkte
und Rentenzahlbeträge ................................................................... 16
3.2. Ruhensbeträge bei Witwen- und Witwerrenten ............................. 18
3.3. Leistungen wegen Kindererziehung............................................... 18
3.4. Grundrentenzuschlag ..................................................................... 19
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. November 2025 gemäß § 154
Absatz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3080
21. Wahlperiode 28.11.2025
Seite
4. Das Gesamteinkommen von Rentnerhaushalten ............................ 22
5. Finanzlage der Rentenversicherung im Jahr 2024 ......................... 23
5.1. Einnahmen ..................................................................................... 23
5.2. Ausgaben ....................................................................................... 24
5.3. Vermögen....................................................................................... 25
Teil B Vorausberechnung der Einnahmen, der Ausgaben und
des Vermögens .............................................................................. 26
1. Die finanzielle Entwicklung im mittelfristigen Zeitraum
von 2025 bis 2029 .......................................................................... 26
1.1. Allgemeine Rentenversicherung .................................................... 26
1.2. Knappschaftliche Rentenversicherung ........................................... 28
2. Die finanzielle Entwicklung im langfristigen Zeitraum
von 2025 bis 2039 .......................................................................... 29
2.1. Allgemeine Rentenversicherung .................................................... 29
2.2. Knappschaftliche Rentenversicherung ........................................... 37
3. Erläuterungen zu den Vorausberechnungen .................................. 38
3.1. Rechtsstand .................................................................................... 39
3.2. Annahmen zu Löhnen und Arbeitsmarkt ....................................... 39
3.3. Verfahren zur Vorausberechnung der Einnahmen, der
Ausgaben und des Vermögens ....................................................... 43
Teil C Auswirkungen der Heraufsetzung der Altersgrenzen .............. 53
1. Entwicklung des Rentenzugangsalters ........................................... 54
2. Entwicklung der Erwerbstätigkeit .................................................. 55
3. Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung ................................................................................ 56
4. Beschäftigung neben Rentenbezug ................................................ 58
Tabellenanhang ............................................................................................ 59
Anhangsverzeichnis ....................................................................................... 60
Jahresgutachten 2025 des Sozialbeirats ..................................................... 95
Verzeichnis der Übersichten
Seite
Übersicht A 1.1 Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung
zum 31. Dezember ab dem Jahr 2021 ........................... 9
Übersicht A 2.1 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag
nach Rentenarten im Rentenzugang ab dem
Jahr 2022 ........................................................................ 10
Übersicht A 2.2 Anzahl der Rentenwegfälle nach Rentenarten
ab dem Jahr 2022 ........................................................... 12
Übersicht A 2.3 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag
im Rentenbestand nach Rentenarten zum
31. Dezember ab dem Jahr 2022 .................................... 13
Übersicht A 2.4 Anzahl und durchschnittlicher
Gesamtrentenzahlbetrag von Einzel- und
Mehrfachrentner/- innen im Rentenbestand zum
1. Juli 2024 (Personenkonzept) ...................................... 15
Übersicht A 3.1 Versichertenrenten im Rentenbestand nach
verschiedenen Merkmalen zum
31. Dezember 2024 ........................................................ 16
Übersicht A 3.2 Renten wegen Alters mit mindestens 40 und
mindestens 45 Versicherungs- und Beitragsjahren
nach verschiedenen Merkmalen zum
31. Dezember 2024 ........................................................ 17
Übersicht A 3.3 Anzahl, durchschnittlicher Ruhensbetrag und
durchschnittlicher Rentenzahlbetrag der Witwer-
und Witwenrenten, bei denen Einkommen zu
berücksichtigen ist zum 31. Dezember 2024 ................. 18
Übersicht A 3.4 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag
der Renten mit Kinder-erziehungszeiten nach
Rentenarten und nach Anzahl der in der Rente
berücksichtigten Kinder zum 31. Dezember 2024 ......... 19
Übersicht A 3.5 Verteilung des Grundrentenzuschlags nach Rentenart
und Geschlecht zum 31. Dezember 2024 ...................... 21
Übersicht A 4.1 Anteile von Einkommenskomponenten am
Bruttoeinkommensvolumen von 65-Jährigen und
Älteren in Prozent 2023 in Deutschland ........................ 22
Übersicht A 5.1 Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
2024 in Deutschland ...................................................... 24
Übersicht A 5.2 Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung
2024 in Deutschland ...................................................... 25
Seite
Übersicht B 1.1 Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des
Vermögens und des erforderlichen Beitragssatzes
in der allgemeinen Rentenversicherung
von 2025 bis 2029 .......................................................... 27
Übersicht B 1.2 Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und
des Beitragssatzes in der knappschaftlichen
Rentenversicherung von 2025 bis 2029 ......................... 28
Übersicht B 2.1 Beitragssätze in der allgemeinen
Rentenversicherung in Prozent von 2025 bis 2039 ........ 30
Übersicht B 2.2 Aktuelle Rentenwerte in Euro und
Anpassungssätze in Prozent (in Klammern) in
der allgemeinen Rentenversicherung
von 2025 bis 2039 .......................................................... 31
Übersicht B 2.3 Sicherungsniveau vor Steuern in Prozent in
der allgemeinen Rentenversicherung
von 2025 bis 2039 .......................................................... 33
Übersicht B 2.4 Versorgungsniveau im Alter für den
Rentenzugang aus GRV-Rente und geförderter
zusätzlicher Altersvorsorge (Riester-Rente) .................. 34
Übersicht B 2.5 Entwicklung der Einnahmen in der allgemeinen
Rentenversicherung in Mrd. Euro von 2025 bis
2039 in der mittleren Lohn- und
Beschäftigungsvariante .................................................. 36
Übersicht B 2.6 Entwicklung der Ausgaben in der allgemeinen
Rentenversicherung in Mrd. Euro von 2025 bis
2039 in der mittleren Lohn- und
Beschäftigungsvariante .................................................. 37
Übersicht B 2.7 Entwicklung der Einnahmen und der Ausgaben in
der knappschaftlichen Rentenversicherung in
Mrd. Euro von 2025 bis 2039 nach drei
Lohnvarianten ................................................................ 38
Übersicht B 3.1 Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer, der Zahl der Arbeitnehmer und
Zahl der Arbeitslosen von 2024 bis 2029 ...................... 39
Übersicht B 3.2 Veränderung der beitragspflichtigen Entgelte und
der Zahl der Arbeitnehmer (ohne Beamte) von
2024 bis 2029 in Prozent ............................................... 40
Übersicht B 3.3 Durchschnittsentgelte der Versicherten und
Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen
Rentenversicherung von 2025 bis 2039 in der
mittleren Lohnvariante in Euro ...................................... 41
Übersicht B 3.4 Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen in
der knappschaftlichen Rentenversicherung von
2025 bis 2039 in der mittleren Variante ........................ 43
Übersicht B 3.5 Entwicklung des Nachhaltigkeitsfaktors von 2025
bis 2039 bei mittlerer Lohn- und
Beschäftigungsentwicklung ........................................... 47
Seite
Übersicht B 3.6 Aktueller Rentenwert und Vergleichswert ohne
Anwendung der Niveauschutzklausel bei mittlerer
Lohn- und Beschäftigungsentwicklung ......................... 48
Übersicht C1.1 Durchschnittliches Rentenzugangsalter in Renten
wegen Alters von 2000 bis 2024 .................................... 54
Übersicht C 2.1 Erwerbstätigenquoten der 60- bis 64-Jährigen
nach Geschlecht von 2000 bis 2024 in Prozent ............. 55
Übersicht C 2.2 Erwerbstätige nach Alter von 2000 bis 2024 in
Tausend .......................................................................... 56
Übersicht C3.1 Quote der 60- bis 64-jährigen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von
2002 bis 2024 (Stichtag 30.6.) in Prozent ...................... 57
Übersicht C3.2 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach
Alter von 2002 bis 2024 in Tausend .............................. 58
Übersicht C 4.1 Beschäftigung neben Bezug einer Altersrente vor
und nach Erreichen der Regelaltersgrenze von
2018 bis 2023 (Stichtag 31.12.) ..................................... 58
Berichtsauftrag
Die Bundesregierung hat gemäß § 154 Abs. 1 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) den
gesetzgebenden Körperschaften jährlich bis zum 30. November einen Rentenversicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht
umfasst folgende Themenbereiche:
• In dem Bericht werden die Finanzlage und die Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
dargestellt. Der Bericht muss insbesondere eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung in
den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen
Wirtschaftsentwicklung enthalten. Darüber hinaus ist die Entwicklung im langfristigen Zeitraum in den künftigen
15 Kalenderjahren darzustellen. Dies erfolgt durch mehrere Modellrechnungen, die aufzeigen, wie die
Finanzen der Rentenversicherung auf unterschiedliche Entgelt- und Beschäftigungsannahmen reagieren.
• In dem Bericht muss außerdem geprüft werden, ob sich sowohl das Sicherungsniveau vor Steuern in der
gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in den
gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen bewegen.
• Darüber hinaus wird im Rentenversicherungsbericht seit dem Jahr 1997 auch dargestellt, wie sich die
Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung
und andere öffentliche Haushalte auswirkt. Eine darüberhinausgehende Berichterstattung im Zusammenhang
mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr erfolgt alle vier Jahre in einem
gesonderten Bericht gemäß § 154 Abs. 4 SGB VI, der 2022 zum vierten Mal vorgelegt wurde.
In Teil A wird über die Entwicklung der Zahl der Versicherten, der Renten und deren Höhe sowie über die
Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens in den letzten Jahren berichtet. Die mittel- und
langfristige finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung wird in Teil B behandelt. In Teil C wird über die
Anhebung der Altersgrenzen berichtet. Der Anhang enthält Tabellen zu wichtigen Kenngrößen der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die Tabellen des Anhangs stehen mit Veröffentlichung des Rentenversicherungsberichts 2025
erstmalig auch digital über das Open-Data-Portal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung
(Statistiken (Open Data) – BMAS).
Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 sah eine schrittweise Angleichung des aktuellen
Rentenwerts (Ost) vor, beginnend in 2018 bis spätestens 1. Juli 2024. Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2023
wurde die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den Westwert wegen der höheren Lohnentwicklung
in Ostdeutschland bereits ein Jahr früher erreicht als nach den gesetzlichen Angleichungsstufen vorgesehen. Seit
dem 1. Juli 2024 gibt es nur noch einen bundeseinheitlich geltenden aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung und die Angleichung der Rentenwerte ist formal abgeschlossen. Für ab 2025 erworbene
Rentenanwartschaften gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitliches Recht, unabhängig davon, ob
Rentenversicherungsbeiträge in den westdeutschen oder in den ostdeutschen Bundesländern gezahlt wurden. Das
bisherige Kapitel 4 in Teil A des Rentenversicherungsberichts „Die Entwicklung der Angleichung der Renten in den
neuen Ländern an die in den alten Ländern“ ist letztmalig im Rentenversicherungsbericht 2024 enthalten. Darüber
hinaus erfolgen die Darstellungen sämtlicher Statistiken und Berechnungen im diesjährigen
Rentenversicherungsbericht 2025 grundsätzlich für Deutschland insgesamt. Um regionale Unterschiede weiterhin im Blick zu
behalten, werden wichtige Statistiken zusätzlich differenziert nach Bundesländern ausgewiesen.
Das Wichtigste in Kürze
Der Rentenversicherungsbericht liefert ausgehend von den aktuellen Daten einen Überblick über die Einnahmen
und Ausgaben der Rentenversicherung und beschreibt mittels Modellrechnungen auf Basis des geltenden Rechts
unter Berücksichtigung von bereits vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwürfen (insbesondere Entwurf eines
Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
– das sogenannte Rentenpaket 2025, vgl. Abschnitt 3.1, Teil B) die zukünftige Entwicklung der Rentenfinanzen
über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren. Die Ergebnisse von Modellrechnungen sind abhängig von den
zugrundeliegenden Annahmen und stellen keine Prognosen dar. Sie sind insbesondere mit Blick auf die konjunkturelle
Entwicklung vor dem Hintergrund des ökonomischen Umfelds von entsprechenden Unsicherheiten geprägt und
folglich mit der gebotenen Vorsicht zu interpretieren.
Demografische und ökonomische Grundannahmen
Für den Zeitraum von 2025 bis 2030 werden die Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises
„Gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen“ vom 8. Oktober 2025 zugrunde gelegt. Die langfristigen Annahmen zu den
Berechnungen basieren im Wesentlichen auf ökonomischen Grundannahmen, die die „Kommission für die
Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme“ (Rürup-Kommission) im Jahr 2003 erarbeitet hat
und die – entsprechend weiterentwickelt – auch schon den Berechnungen der Rentenversicherungsberichte der
Vorjahre zugrunde lagen. Sie sind im Übrigen kompatibel mit den Annahmen, die den Berechnungen der
„Kommission Verlässlicher Generationenvertrag“ 2020 zugrunde lagen.
Für das Jahr 2025 wird ein nominaler Lohnzuwachs in Höhe von 3,6 % angenommen, der sich im Jahr 2026 auf
3,3 % und im Jahr 2027 auf 3,2 % abschwächt. Bis zum Jahr 2030 wird von einer Lohnentwicklung von 2,9 %
ausgegangen, Danach wird bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums ein Zuwachs von 3,0 % unterstellt.
Bei der Zahl der Beschäftigten erfolgen annahmegemäß Zuwächse in Höhe von 0,1 % in den Jahren 2025 bis
2027. Danach wird bis zum Jahr 2030 nur noch mit einem leichten jahresdurchschnittlichen Zuwachs von unter
0,1 % gerechnet.
Die Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung gehen vom aktuellen Datenstand aus (Ende 2024). Die Annahmen
zur Lebenserwartung bleiben im Vergleich zur 15. koordinierten Vorausberechnung unverändert. Die mittlere
fernere Lebenserwartung der 65-Jährigen beträgt zum Ende des Vorausberechnungszeitraums bei Männern etwa
19,4 Jahre und bei Frauen etwa 22,4 Jahre. Die zusammengefasste Geburtenziffer wird langfristig bei 1,45
konstant gehalten, wobei ein gradueller Anstieg bis zum Jahr 2035 angenommen wird. In der 15. koordinierten
Bevölkerungsvorausberechnung wurde noch von einem Wert von langfristig 1,55 ausgegangen. Bezüglich der
Zuwanderung wird für die Vorausberechnung weiterhin ein positiver langfristiger Wanderungssaldo in Höhe von
250.000 Personen jährlich angenommen. Ausgehend vom aktuellen Rand ergeben sich jedoch Im Vergleich zur
15. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung in den kommenden Jahren geringere Salden. Es wird davon
ausgegangen, dass das Statistische Bundesamt bei der 16. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung
ebenfalls Anpassungen vornehmen wird. Die Veröffentlichung ist für Dezember 2025 vorgesehen.
Ergebnisse
• Für das Jahr 2025 wird von einem Anstieg der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung
gegenüber dem Vorjahr um rund 5,1 % ausgegangen. Zum Jahresende 2025 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage
von rund 41,5 Mrd. Euro geschätzt. Dies entspricht knapp 1,4 Monatsausgaben der Rentenversicherung.
• In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2027 beim aktuellen
Wert von 18,6 % stabil. Nach 19,8 % im Jahr 2028 und 20,0 % in 2029 steigt der Beitragssatz bis zum Jahr
2030 auf 20,1 % und bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2039 auf 21,2 %.
• Bis 2025 gilt nach aktueller Rechtslage für das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) die Haltelinie
in Höhe von 48 %. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel bereits
auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 % erforderlichen aktuellen Rentenwert
angehoben wurde, erfolgte die Rentenanpassung in diesem Jahr ebenfalls nach Mindestsicherungsniveau. Die
bislang anzuwendende Rentenanpassungsformel mit den Dämpfungsfaktoren kam bei der diesjährigen
Rentenanpassung nicht zum Einsatz. – Das Rentenpaket 2025 sieht vor, die Haltelinie für das Rentenniveau bis
einschließlich der Rentenanpassung am 1. Juli 2031 zu verlängern. Das Rentenniveau bleibt damit in der
Vorausberechnung bis zum Jahr 2031 stabil bei 48 %.
• Bis zum Jahr 2039 steigen die Renten um insgesamt rund 47 %. Dies entspricht einer durchschnittlichen
Steigerungsrate von rund 2,8 % pro Jahr.
• Nach aktueller Rechtslage hat die Bundesregierung gemäß § 154 Abs. 3 SGB VI den gesetzgebenden
Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung in der mittleren Variante der Vorausberechnungen bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 % überschreitet
oder wenn das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 den Wert von 43 % unterschreitet. Diese Vorgaben werden
sogar in allen berechneten Annahmenkombinationen eingehalten.
Teil A Die gesetzliche Rentenversicherung in den letzten Jahren
1. Die Zusammensetzung des Versichertenbestandes
Die Entwicklung der Zahl der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf der Basis der
Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund dargestellt. Hiernach gliedern sich die Versicherten in
der gesetzlichen Rentenversicherung in die folgenden Personengruppen:
Aktiv Versicherte
Pflichtversicherte
Unter Pflichtversicherten des Berichtsjahres werden alle Personen verstanden, die in diesem Berichtsjahr
wenigstens einen Pflichtbeitrag geleistet haben. Geringfügig beschäftigte Personen zählen auch als Pflichtversicherte,
wenn sie die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht beantragt haben. Zu den Pflichtversicherten des
Berichtsjahres zählen auch die Personen mit Pflichtbeitragszeiten in dem Berichtsjahr, die am Jahresende bereits
eine Rente bezogen haben oder verstorben waren.
Freiwillig Versicherte
Personen, die im Berichtsjahr mindestens einen freiwilligen Beitrag geleistet haben bzw. bei denen (bei
Stichtagsauswertungen) für den Monat des Stichtages (31. Dezember) ein freiwilliger Beitrag im Versicherungskonto
gespeichert ist, werden als freiwillig Versicherte bezeichnet.
Geringfügig Beschäftigte
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die
Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird mit den Anpassungen des gesetzlichen
Mindestlohns dynamisiert. Seit dem 1. Januar 2013 besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung; eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf Antrag möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung
liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 70 Arbeitstage oder drei Monate innerhalb
eines Kalenderjahres begrenzt ist und – sofern das Arbeitsentgelt im Monat die Geringfügigkeitsgrenze
überschreitet – diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz) und anderer Gesetze sieht vor, die Zeitgrenzen
für eine kurzfristige Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage zum
1. Januar 2026 anzuheben. Kurzfristig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungsfrei.
Anrechnungszeitversicherte
Als Anrechnungszeitversicherte werden alle Personen ausgewiesen, die im Berichtsjahr Anrechnungszeiten
zurückgelegt haben, die im jeweiligen Versichertenkonto gespeichert sind. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen
um Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug, der Schul-,
Fachschul- oder Hochschulausbildung, Zeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie Zeiten des Bezuges von Bürgergeld.
Passiv Versicherte
Latent Versicherte
Hierbei handelt es sich um Versicherte, die weder am Stichtag noch sonst im Berichtsjahr, wohl aber zuvor einen
Beitrag oder eine Anrechnungszeit aufweisen.
Übergangsfälle
Bei den Übergangsfällen handelt es sich um Versicherte, die zwar in dem durch den Stichtag abgeschlossenen
Kalenderjahr einen Tatbestand aktiver Versicherung erfüllt haben, bei denen aber die aktive Versicherung vor
diesem Stichtag geendet hat. Nicht zu den Übergangsfällen zählen Versicherte, die vor dem Stichtag verstorben
sind oder eine Versichertenrente beziehen.
Die Übersicht A 1.1 zeigt, dass nach der Erhebung der Deutschen Rentenversicherung Bund in der gesetzlichen
Rentenversicherung in Deutschland am Stichtag (31. Dezember 2023) rund 58,5 Mio. Versicherte (31,0 Mio.
Männer, 27,5 Mio. Frauen) gezählt wurden.
Übersicht A 1.1 Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember ab dem Jahr 2021
Jahr Geschlecht Versicherte
insgesamt
Aktiv
Versicherte
Passiv
Versicherte
2021 Insgesamt 57.011.275 39.211.935 17.799.340
Männer 30.157.700 20.501.233 9.656.467
Frauen 26.853.575 18.710.702 8.142.873
2022 Insgesamt 57.972.233 39.917.889 18.054.344
Männer 30.610.256 20.768.377 9.841.879
Frauen 27.361.977 19.149.512 8.212.465
2023 Insgesamt 58.488.365 40.114.022 18.374.343
Männer 30.969.471 20.904.621 10.064.850
Frauen 27.518.894 19.209.401 8.309.493
Anhang A 1.1 im Tabellenanhang zeigt die Entwicklung der Zahl der Versicherten seit dem Jahr 2021 nach
Geschlecht und die Verteilung der aktiv und passiv Versicherten auf die genannten Personengruppen, die zudem
weiter differenziert werden (u. a. Selbstständige und Pflegepersonen). Hieraus wird deutlich, dass die Zahl der
Pflichtversicherten gegenüber dem Vorjahr weiterhin leicht zugenommen hat. Auch bei der geringfügig
entlohnten Beschäftigung ist die Zahl der Versicherten insgesamt leicht gestiegen, hier vollzog sich der Anstieg bei den
Männern, während die Zahl bei den Frauen leicht zurückging.
2. Die Entwicklung der Renten nach Rentenart
In diesem Kapitel wird die Entwicklung des Rentenzugangs, des Rentenbestandes und des Rentenwegfalls der
gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt. Hierbei werden verschiedene Rentenarten (insbesondere Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Alters und Renten wegen Todes) unterschieden. Bei den
Renten wegen Alters und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit handelt es sich um Versichertenrenten, die auf Basis
eigener Versicherungsleistungen gezahlt werden.
2.1. Renten im Rentenzugang
Von der Gesamtzahl der rund 1,5 Mio. Rentenzugänge in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2024
entfallen rund 1,1 Mio. (73 %) auf Versichertenrenten (rund 172 Tsd. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und rund 937 Tsd. Renten wegen Alters) und 402 Tsd. (rund 27 %) auf Renten wegen Todes (vgl.
Übersicht A 2.1). Insgesamt gingen im Jahr 2024 1,5 % weniger Renten zu als im Vorjahr.
Übersicht A 2.1 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag nach Rentenarten im Rentenzugang
ab dem Jahr 2022
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Jahr Geschlecht Anzahl
Durchschnittlicher
Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
2022 Insgesamt 163.907 950
Männer 78.188 989
Frauen 85.719 915
2023 Insgesamt 164.364 1.001
Männer 77.622 1.042
Frauen 86.742 965
2024 Insgesamt 171.732 1.041
Männer 78.963 1.078
Frauen 92.149 1.010
Renten wegen Alters
Jahr Geschlecht Anzahl
Durchschnittlicher
Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
2022 Insgesamt 874.994 1.058
Männer 418.878 1.241
Frauen 456.116 890
2023 Insgesamt 952.658 1.110
Männer 460.706 1.295
Frauen 491.952 937
2024 Insgesamt 937.107 1.154
Männer 452.184 1.340
Frauen 484.923 981
Renten wegen Todes*
Jahr Geschlecht Anzahl
Durchschnittlicher
Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
2022 Insgesamt* 424.986 594
Männer 86.977 377
Frauen 287.039 727
2023 Insgesamt** 417.668 622
Männer 88.883 399
Frauen 278.272 765
2024 Insgesamt** 402.154 645
Männer 86.193 419
Frauen 266.806 794
* Ohne die wegen Einkommensanrechnung vollständig ruhenden Renten.
** Einschließlich Waisenrenten.
Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Rentenzahlbetrags für 2024 zugegangene Altersrenten an Männer
lag in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 1.340 Euro. Bei den Renten wegen Erwerbsminderung lag die
Höhe des durchschnittlichen monatlichen Rentenzahlbetrags bei 1.078 Euro. Der durchschnittliche monatliche
Zahlbetrag für Altersrenten an Frauen lag 2024 für Neuzugänge hingegen bei 981 Euro und bei Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit bei 1.010 Euro. Bei den Renten wegen Todes lag der monatliche Rentenzahlbetrag
an Männer bei 419 Euro und der an Frauen bei 794 Euro (jeweils ohne Waisenrenten).
In den Tabellen im Anhang A 2.1 bis A 2.4 wird ergänzend zu Übersicht A 2.1 die Verteilung der Rentenzugänge
auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgewiesen sowie die Anzahl und der durchschnittliche
Rentenzahlbetrag differenziert für weitere Rentenarten, nach Wohnort (Bundesland) und Geschlecht der
rentenberechtigten Person.
Bei den durchschnittlichen Rentenzahlbeträgen der Renten wegen Alters insgesamt zeigen sich vor allem bei den
Frauen deutliche Unterschiede zwischen den ost- und westdeutschen Bundesländern. Während in
Westdeutschland die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge von Frauen, mit Ausnahme von Hamburg (1.009 Euro), unter
1.000 Euro liegen, erhalten Rentnerinnen in den ostdeutschen Bundesländern im Durchschnitt mehr als
1.200 Euro Rente. Nur Thüringen liegt mit 1.177 Euro darunter. Bei den Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit an Frauen liegen die Zahlbeträge in den ostdeutschen Bundesländern ebenfalls über denen in den
westdeutschen Ländern.
Bei den Renten wegen Alters an Männer ergibt sich ein gegenteiliges Bild. Während die durchschnittlichen
Rentenzahlbeträge an Männer in den ostdeutschen Bundesländern bei 1.291 Euro im Monat (Brandenburg) oder
darunter liegen, beziehen Männer in den westdeutschen Bundesländern, zwischen 1.232 Euro (Bremen) und
1.475 Euro (Baden-Württemberg) Rente. Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es hingegen
weniger Unterschiede. Mit Ausnahme von Hamburg (925 Euro) , Bremen (912 Euro) und Berlin (834 Euro) liegen
die Zahlbeträge der anderen Bundesländer bei 1.010 Euro (Sachsen-Anhalt) oder darüber.
2.2. Renten im Rentenwegfall
Die Zahl der Rentenwegfälle in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Jahr 2024 weiter leicht gesunken und
lag bei rund 1,5 Mio. Renten. Die Anzahl ist gegenüber dem Vorjahr um rund 3 % gesunken, während sich die
Verteilung der Rentenwegfälle zwischen Versichertenrenten und Renten wegen Todes nur unwesentlich verändert
hat (vgl. Übersicht A 2.2).
Übersicht A 2.2 Anzahl der Rentenwegfälle nach Rentenarten ab dem Jahr 2022
Jahr Renten
insgesamt
Renten wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit
Renten
wegen Alters
Renten
wegen Todes
2022 1.551.259 85.427 929.173 536.659
2023 1.534.044 86.840 916.603 530.601
2024 1.493.475 82.717 893.860 516.898
In der Tabelle im Anhang A 2.5 wird die Verteilung der Rentenwegfälle auf die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung und nach Wohnort der rentenberechtigten Person ausgewiesen.
Aus der Differenz der Rentenzugänge und -wegfälle lässt sich die Veränderung der Anzahl der Renten im
Rentenbestand gegenüber dem Vorjahreszeitraum nicht berechnen. Wiederanweisungen von Renten nach unmittelbar
vorangegangenem Rentenbezug (dieselbe Leistungsart, derselbe Versicherungsträger, beispielsweise bei
befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) werden in der Rentenzugangsstatistik nicht erfasst. In der
Statistik zum Rentenwegfall sind diese Wiederanweisungen jedoch enthalten; im Jahre 2024 waren das 123.027
Fälle.
2.3. Renten im Rentenbestand
Nachstehend werden die Ergebnisse des Rentenbestandes basierend zum einen auf den Daten der
Rentenbestandsstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund (Stand: 31. Dezember eines Jahres, unter 2.3.1) und zum
anderen auf den Daten des Renten Services der Deutsche Post AG (Stand: 1. Juli eines Jahres, unter 2.3.2) abgebildet.
Die Daten des Renten Services können auch nach dem Personenkonzept ausgewertet werden, sodass Aussagen
zum Mehrfachrentenbezug (Rentenkumulation) möglich sind.
2.3.1. Anzahl und Höhe der Leistungen im Rentenbestand
Am 31. Dezember 2024 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung rund 26,1 Mio. Renten gezahlt. Als
Versichertenrenten (1,7 Mio. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 18,9 Mio. Renten wegen Alters)
wurden 79 % der Renten geleistet (vgl. Übersicht A 2.3), die verbleibenden 5,4 Mio. Renten sind Renten wegen Todes
(21 %). Von den 18,9 Mio. Renten wegen Alters entfallen rund 11,2 Mio. Renten auf die vorgezogenen
Altersrenten (Altersrenten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden können,
gegebenenfalls unter Inkaufnahme von Abschlägen). Von den rund 1,7 Mio. Erwerbsminderungsrenten wurden 96 % als
Renten wegen voller Erwerbsminderung gewährt (vgl. Anhang A 2.7). Die Veränderung des Rentenbestandes
zum Vorjahr um rund 125 Tsd. Renten ist nicht gleichmäßig über die Rentenarten verteilt, sondern beruht auf
zwei gegenläufigen Effekten: Sie resultiert aus der Zunahme des Altersrentenbestandes um 176 Tsd. und dem
Rückgang des Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentenbestandes um zusammen 51 Tsd. Renten.
Am 31. Dezember 2024 betrug für Männer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe des
durchschnittlichen monatlichen Rentenzahlbetrags für Altersrenten 1.405 Euro bzw. 1.020 Euro für Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag für Altersrenten an Frauen lag am Stichtag bei
955 Euro und für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei 1.033 Euro.
Die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verteilt sich von kleinen Renten bis hin zu sehr
hohen Rentenbeträgen. Ein Rentenanspruch entsteht bereits nach einer Wartezeit von fünf Jahren. Gerade bei
geringen Renten bestehen oft auch Ansprüche in anderen Sicherungssystemen, über die in der Statistik der
Deutschen Rentenversicherung keine Informationen vorliegen. Aus dem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag aller
Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung kann grundsätzlich nicht auf ein niedriges Alterseinkommen
geschlossen werden, da u. a. weitere Alterseinkommen und vor allem der Haushaltskontext nicht berücksichtigt
sind. Informationen zum Gesamteinkommen von Rentnerhaushalten enthält das 4. Kapitel.
Die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge der Altersrenten an Frauen sind niedriger als die an Männer (vgl.
Übersicht A 2.3 und Anhang A 2.6), was u. a. auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: Die Renten an Frauen
basieren im Unterschied zu den Renten an Männer anteilsmäßig deutlich häufiger auf unterdurchschnittlichen
Entgelten während der Erwerbsphase. Frauen arbeiten häufiger in Branchen mit geringeren Entgelten und sind seltener
in besser vergüteten Führungspositionen vertreten. Darüber hinaus arbeiten auch deutlich mehr Frauen in
Teilzeitbeschäftigungen als Männer. Frauen unterbrechen zudem häufiger ihr Erwerbsleben für längere Zeit aus
familiären Gründen und geben zum Beispiel die Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung oder Pflege von
pflegebedürftigen Familienangehörigen auf (in der Vergangenheit in den westdeutschen Ländern deutlich häufiger als
in den ostdeutschen Ländern).
Übersicht A 2.3 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag im Rentenbestand nach Rentenarten
zum 31. Dezember ab dem Jahr 2022
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Jahr Geschlecht Anzahl
Durchschnittlicher
Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
2022 Insgesamt 1.790.604 933
Männer 820.305 927
Frauen 970.299 939
2023 Insgesamt 1.761.252 978
Männer 797.554 971
Frauen 963.698 983
2024 Insgesamt 1.747.402 1.027
Männer 781.893 1.020
Frauen 965.509 1.033
Renten wegen Alters
Jahr Geschlecht Anzahl
Durchschnittlicher
Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
2022 Insgesamt 18.575.274 1.054
Männer 8.206.139 1.295
Frauen 10.369.135 863
2023 Insgesamt 18.743.178 1.102
Männer 8.283.760 1.348
Frauen 10.459.418 908
2024 Insgesamt 18.919.641 1.154
Männer 8.361.876 1.405
Frauen 10.557.765 955
Renten wegen Todes*
Jahr Geschlecht Anzahl
Durchschnittlicher
Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
2022 Insgesamt** 5.502.808 664
Männer 736.832 402
Frauen 4.486.316 734
2023 Insgesamt** 5.458.083 689
Männer 744.817 419
Frauen 4.440.036 762
2024 Insgesamt** 5.420.619 717
Männer 754.281 439
Frauen 4.398.550 793
* Ohne die wegen Einkommensanrechnung vollständig ruhenden Renten.
** Einschließlich Waisenrenten.
Im Anhang A 2.6 bis A 2.9 wird analog zu den Daten des Rentenzugangs und des Rentenwegfalls die Verteilung
der Renten im Rentenbestand auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgewiesen sowie die Anzahl
und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag differenziert für weitere Rentenarten nach Wohnort (Bundesland) und
Geschlecht.
Anhand der im Anhang ausgewiesenen Daten wird deutlich, dass die Zahlbeträge für vorgezogene Altersrenten,
die erst nach langjähriger Versicherung in Anspruch genommen werden können, bei den Männern mit 1.660 Euro
und bei den Frauen mit 1.171 Euro deutlich höher sind, als der durchschnittliche Zahlbetrag aller Renten wegen
Alters. Während bei den Männern in Westdeutschland bei den vorgezogenen Altersrenten die durchschnittlichen
Zahlbeträge, mit Ausnahme von Bremen (1.688 Euro), bei über 1.700 Euro im Monat liegen, beziehen Rentner
in den ostdeutschen Bundesländern zwischen 1.503 Euro (Mecklenburg-Vorpommern) und 1.559 Euro
(Brandenburg), womit die durchschnittlichen Zahlbeträge bei den vorgezogenenen Altersrenten an Männer in
Ostdeutschland rund 200 Euro niedriger sind, als in Westdeutschland.
Bei den Frauen sind diese Unterschiede mit rund 100 Euro weniger stark ausgeprägt und es ergibt sich ein
gegenteiliges Bild: In Westdeutschland liegt der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei vorgezogenen Renten wegen
Alters zwischen 1.118 Euro (Niedersachsen) und 1.238 Euro (Hamburg), bei Frauen in Ostdeutschland dagegen
zwischen 1.284 Euro (Thüringen) und 1.344 Euro (Brandenburg).
2.3.2. Verteilung der Rentenhöhe bei Kumulation von Renten
Nachstehende Übersicht A 2.4 zeigt sowohl die Häufigkeit von Rentenkumulation (Mehrfachrentenbezug) in der
gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2024 als auch die Höhe des jeweils durchschnittlichen
Gesamtrentenzahlbetrages. Ein Mehrfachrentenbezug liegt in der Regel vor, wenn neben der Versichertenrente eine
Hinterbliebenenrente bezogen wird.
Übersicht A 2.4 Anzahl und durchschnittlicher Gesamtrentenzahlbetrag von Einzel- und
Mehrfachrentner/- innen im Rentenbestand zum 1. Juli 2024 (Personenkonzept)
Anzahl
Geschlecht Rentner/-innen
insgesamt Einzelrentner/-innen Mehrfachrentner/-innen
Insgesamt 21.368.819 17.215.279 4.153.540
Männer 9.133.152 8.497.837 635.315
Frauen 12.235.667 8.717.442 3.518.225
Durchschnittlicher Gesamtrentenzahlbetrag in Euro/Monat
Geschlecht Rentner/-innen
insgesamt Einzelrentner/-innen Mehrfachrentner/-innen
Insgesamt 1.266 1.151 1.744
Männer 1.392 1.357 1.871
Frauen 1.172 951 1.721
Am 1. Juli 2024 erhielten von den rund 21,4 Mio. Rentnerinnen und Rentnern in der gesetzlichen
Rentenversicherung knapp 4,2 Mio. Personen (rd. 19 %) mehr als eine Rente. Die Zahl der Mehrfachrentnerinnen und -rentner
ist damit gegenüber dem Vorjahr nahezu konstant geblieben, mit 85 % sind dies weit überwiegend Frauen. Dies
ist zum einen darauf zurückzuführen, dass Frauen eine höhere Lebenserwartung haben und im Durchschnitt jünger
sind als der Ehepartner. Zum anderen spielen auch die Regelungen im Hinterbliebenenrentenrecht eine Rolle,
wonach die Witwen- und Witwerrenten einer Einkommensanrechnung unterliegen, was bei Männern häufiger
zum vollständigen Ruhen der Witwerrente führt.
Der Bezug einer eigenen Rente und einer Rente wegen Todes kommt deshalb bei Frauen deutlich häufiger vor als
bei Männern: Unter den Rentnerinnen der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen 29 % mehr als eine Rente.
Bei Rentnern beträgt dieser Anteil lediglich 7 %. Während Personen mit nur einer Rente im Durchschnitt über
einen monatlichen Gesamtrentenzahlbetrag von rund 1.151 Euro verfügen, erhalten Mehrfachrentnerinnen und -
rentner durchschnittlich rund 1.744 Euro.
Vertiefend zur Übersicht A 2.4 sind im Anhang A 2.10 und A 2.11 die Zahl der Rentnerinnen und Rentner mit
Einzel- und Mehrfachrentenbezug mit ihren monatlichen Gesamtrentenzahlbeträgen am 1. Juli noch für
verschiedene Rentenarten für die Jahre 2022 bis 2024 sowie für Zahlbetragsklassen und differenziert nach Wohnort
(Bundesland) dargestellt.
3. Rentenbestand nach ausgewählten Merkmalen
In diesem Kapitel erfolgt zunächst eine differenziertere Analyse des Rentenbestandes hinsichtlich der
rentenrechtlichen Zeiten sowie der durchschnittlich erworbenen Entgeltpunkte und den sich daraus ergebenden
Rentenzahlbeträgen. Darüber hinaus wird eine genauere Betrachtung der Witwen- und Witwerrenten, der Renten mit
Leistungen wegen Kindererziehung sowie der Renten mit Grundrentenzuschlag vorgenommen.
Während Aussagen zur Anzahl und zum durchschnittlichen Rentenzahlbetrag grundsätzlich für alle Renten
möglich sind, kann die statistische Auswertung der rentenrechtlichen Zeiten (zum Beispiel der Anzahl der
Versicherungsjahre) oder der erworbenen Entgeltpunkte nur für die sogenannten Nichtvertragsrenten erfolgen. Das sind
jene Renten, die keine Vertragsrenten sind und bei denen daher keine Vorschriften des über- oder
zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts zur Anwendung kommen. Daher können die Anzahl der jeweils ausgewerteten
Renten und die ausgewiesenen durchschnittlichen Rentenzahlbeträge in den einzelnen Übersichten bzw. in den
Tabellen im Anhang voreinander abweichen.
3.1. Rentenrechtliche Zeiten, durchschnittliche Entgeltpunkte und Rentenzahlbeträge
Seit Einführung des SGB VI zum 1. Januar 1992 bildet die Summe der in den rentenrechtlichen Zeiten erworbenen
persönlichen Entgeltpunkte die Grundlage für die Berechnung der Rente. Zur Ermittlung der Entgeltpunkte wird
jeweils der Quotient aus dem versicherten individuellen Entgelt und dem Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1
zum SGB VI desselben Kalenderjahres gebildet. Die Höhe der Summe aller über den Verlauf der gesamten
Versichertenbiografie hinweg erworbenen Entgeltpunkte hängt damit sowohl von der Höhe des individuellen Entgelts
pro Jahr ab als auch von der Anzahl der rentenrechtlich relevanten Zeiten.
Übersicht A 3.1 Versichertenrenten im Rentenbestand nach verschiedenen Merkmalen
zum 31. Dezember 2024
Geschlecht Position Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
Renten
wegen Alters
Männer Anzahl der Renten 644.422 6.132.479
Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 1.040 1.490
Ø Zahl der Jahre* 43,6 41,6
Entgeltpunkte pro Jahr 0,7582 1,0209
Frauen Anzahl der Renten 779.111 7.816.311
Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 1.045 980
Ø Zahl der Jahre* 42,7 33,1
Entgeltpunkte pro Jahr 0,7530 0,7617
Auswertung der Nichtvertragsrenten
* Beitrags- und beitragsfreie Zeiten.
Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zeigt Übersicht A 3.1, dass im Bundesdurchschnitt die
Rentenzahlbeträge bei beiden Geschlechtern nahezu gleich hoch sind. Dies gilt, vor allem durch die Berücksichtigung
der Zurechnungszeit, auch für die durchschnittliche Versicherungszeit und die erworbenen Entgeltpunkte.
Anhang A 3.1 zeigt die Verteilung der durchschnittlich berücksichtigten Entgeltpunkte nach Versicherungsjahren
(Beitrags- und beitragsfrei Zeiten) und Anhang A 3.2 die Differenzierung der durchschnittlich berücksichtigten
Entgeltpunkte und Versicherungsjahre nach Bundesländern, die hier zwischen Männern und Frauen
vergleichsweise gering ausgeprägt ist.
Betrachtet man hingegen die Renten wegen Alters differenziert nach der durchschnittlichen Zahl der Jahre und
den jeweils im Durchschnitt erworbenen Entgeltpunkte über die Erwerbsbiografie hinweg, zeigt Übersicht A 3.1
einen signifikanten Unterschied in der Höhe der Altersrenten von Männern und Frauen im Rentenbestand. Die
Altersrenten an Männer beruhten zum 31. Dezember 2024 im Durchschnitt auf 41,6 Jahren an Beitrags- und
beitragsfreien Zeiten und 1,02 Entgeltpunkten pro Jahr. Den Altersrenten an Frauen lagen im Durchschnitt 33,1 Jahre
an Beitrags- und beitragsfreien Zeiten und 0,76 Entgeltpunkte pro Jahr zugrunde.
Im Anhang A 3.3 und A 3.4 werden die durchschnittlich berücksichtigten Entgeltpunkte je Jahr an Beitrags- und
beitragsfreien Zeiten und die durchschnittliche Zahl der Versicherungsjahre nach Wohnort (Bundesland)
ausgewiesen. Hierbei zeigt sich, dass die Altersrenten in den ostdeutschen Bundesländern auf längeren
Versicherungszeiten beruhen. Der Unterschied dieser relevanten Zeiten ist bei den Frauen deutlich größer als bei den Männern.
Darüber hinaus zeigt Anhang A 3.5 (1) bis A 3.7 (2) die Verteilung der Renten wegen Alters differenziert nach
Rentenzahlbetragsgruppen sowie nach berücksichtigten Beitrags- und beitragsfreien Zeiten nach Bundesländern
und Geschlecht zum 31. Dezember 2024.
Die Betrachtung der Renten wegen Alters, denen mindestens 40 Versicherungsjahre zugrunde liegen (vgl.
Übersicht A 3.2), zeigt, dass der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei den Männern mit 1.718 Euro im Monat
deutlich über dem Durchschnitt aller Altersrenten in Höhe von 1.490 Euro (vgl. Übersicht A 3.1) liegt. Neben der
längeren Versicherungsdauer sind auch die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Versicherungsjahr mit 1,1
Entgeltpunkten höher als der Durchschnitt mit 1,02 Entgeltpunkten. Noch deutlicher sind diese Unterschiede bei den
Frauen: Hier liegt der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei mindestens 40 Versicherungsjahren bei 1.356 Euro
im Monat gegenüber 980 Euro im Monat (alle Altersrenten). Die – im Vergleich zu den Männern – niedrigeren
Rentenzahlbeträge der Frauen spiegeln die den Renten zugrundeliegenden geringeren durchschnittlichen
Entgeltpunkte wider. Die Unterschiede bei der Höhe der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Versicherungsjahr sind
ähnlich wie die der Männer: Frauen mit mindestens 40 Versicherungsjahren weisen im Durchschnitt 0,85
Entgeltpunkte pro Jahr auf, während dieser Werte für alle Altersrenten an Frauen bei 0,76 Entgeltpunkten liegt.
Bei Renten wegen Alters mit mindestens 45 Versicherungsjahren liegen bei den Männern und bei den Frauen die
durchschnittlichen Entgeltpunkte je Versicherungsjahr noch etwas höher, sodass sich die höheren
durchschnittlichen Rentenzahlbeträge von 1.778 Euro (Männer) bzw. 1.448 Euro (Frauen) nicht allein durch die längere
Versicherungszeit ergeben.
Rund zwei Drittel der Männer und ein Drittel der Frauen erreichen 40 Beitragsjahre. Die Anzahl von 45
Beitragsjahren erreichen nur noch rund 45% der Männer und knapp 15 % der Frauen, die damit noch etwas höhere
Rentenzahlbeträge erzielen.
Übersicht A 3.2 Renten wegen Alters mit mindestens 40 und mindestens 45 Versicherungs- und
Beitragsjahren nach verschiedenen Merkmalen zum 31. Dezember 2024
Geschlecht Position
Renten wegen
Alters mit
mindestens
40
Versicherungsjahren*)
Renten wegen
Alters mit
mindestens
45
Versicherungsjahren*)
Renten wegen
Alters mit
mindestens
40
Beitragsjahren**)
Renten wegen
Alters mit
mindestens
45
Beitragsjahren**)
Männer
Anzahl der Renten 4.771.072 3.672.342 4.071.195 2.746.993
Anteil an allen Renten
wegen Alters in % 77,8 59,9 66,4 44,8
Ø Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat 1.718 1.778 1.746 1.790
Ø Entgeltpunkte / Jahr 1,0986 1,1091 1,1207 1,1101
Frauen
Anzahl der Renten 3.436.265 1.855.807 2.694.637 1.129.838
Anteil an allen Renten
wegen Alters in % 44,0 23,7 34,5 14,5
Ø Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat 1.356 1.449 1.389 1.470
Ø Entgeltpunkte / Jahr 0,8508 0,8776 0,8686 0,8777
Auswertung der Nichtvertragsrenten
* Beitrags- und beitragsfreie Zeiten. Die ø Jahre und ø Entgeltposition bezieht sich hierauf.
** Nur Beitragszeiten. Die ø Jahre und ø Entgeltposition bezieht sich hierauf.
Der Anhang A 3.8 enthält nach Bundesländern differenzierte Informationen zur Anzahl und zum Anteil sowie
zum durchschnittlichen Rentenzahlbetrag der Renten wegen Alters, die auf mindestens 40 bzw. mindestens 45
Versicherungs – und Beitragsjahren beruhen.
3.2. Ruhensbeträge bei Witwen- und Witwerrenten
Am 31. Dezember 2024 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung 4,39 Mio. Witwenrenten und 753 Tsd.
Witwerrenten geleistet (vgl. Anhang A 2.8 und 2.9). Gemäß den Vorschriften zur Einkommensanrechnung auf
Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI) ist zu prüfen, ob das eigene Erwerbs- oder das Erwerbsersatzeinkommen den
Freibetrag von 1.038,05 Euro im Monat übersteigt. Dies war bei 1,47 Mio. Witwen ( 37,7 % der 3,90 Mio.
überprüften Renten) und 601 Tsd. Witwern (51,5 % der 1,17 Mio. überprüften Renten) der Fall. Die entsprechenden
Renten wurden bei Witwen durchschnittlich um rund 147 Euro auf 772 Euro im Monat und bei Witwern um rund
250 Euro auf 422 Euro im Monat gekürzt.
Übersicht A 3.3 Anzahl, durchschnittlicher Ruhensbetrag und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag
der Witwer- und Witwenrenten, bei denen Einkommen zu berücksichtigen ist zum
31. Dezember 2024
Rentenart
Renten
insgesamt *
Anzahl
darunter:
Renten
ohne
Ruhensbetrag
Anzahl
Ø Renten-
zahlbetrag
in Euro/Monat
darunter:
Renten
mit
Ruhensbetrag
Anzahl
Ø
Ruhensbetrag
in Euro/Monat
Ø
Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
Witwenrenten 3.897.392 2.290.449 854 1.469.414 147 772
Witwerrenten 1.167.043 132.584 505 600.738 250 422
* Einschließlich der wegen Einkommensanrechnung vollständig ruhenden Renten
Der Anhang A 3.9 weist die entsprechenden Daten auch nach Wohnort (Bundesland) der Berechtigten aus.
Aufgrund der deutlich längeren Erwerbsbiografien in den ostdeutschen Ländern haben dort im Gegensatz zu den
westdeutschen Ländern mehr Frauen eigene und im Durchschnitt höhere Rentenansprüche erworben, die den o.g.
Freibetrag übersteigen. Das führt dazu, dass in den ostdeutschen Bundesländern in etwa zwei Drittel der Fälle
Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen ist, während es in Westdeutschland nur etwa ein Drittel der Fälle
betrifft.
3.3. Leistungen wegen Kindererziehung
Für ab 1992 geborene Kinder können dem erziehenden Elternteil – in der Regel der Mutter – nach dem SGB VI
die ersten 36 Lebensmonate des Kindes als Kindererziehungszeit anerkannt werden. Als Zeiten der
Kindererziehung werden für vor 1992 geborene Kinder durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz hierfür seit dem 1. Juli
2014 nicht mehr 12 Monate, sondern 24 Monate anerkannt. Ab 1. Januar 2019 wurden diese Zeiten mit dem RV-
Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz um weitere sechs Monate erweitert, sodass für vor 1992
geborene Kinder seit dem insgesamt 30 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt werden können. Mit dem
Rentenpaket 2025 sollen ab dem 1. Januar 2027 auch für vor 1992 geborene Kinder 36 Monate Kindererziehungszeit
anerkannt werden können (sogenannte „Mütterrente III“).
Kindererziehungszeiten werden rentenrechtlich wie Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit
behandelt und mit 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet. Der erziehende Elternteil, dem die
Kindererziehungszeit zugeordnet wird, wird damit so gestellt, als ob er bzw. sie durchschnittlich verdient hätte. Die Anzahl
der Fälle, die durchschnittliche Höhe der Begünstigung sowie der entsprechende Rentenzahlbetrag sind zusätzlich
zur folgenden Übersicht A 3.4 für die Renten insgesamt und die Renten wegen Alters auch im Anhang A 3.10
differenziert nach Anzahl der Kinder und nach Wohnort (Bundesland) ausgewiesen.
Übersicht A 3.4 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag der Renten mit
Kindererziehungszeiten nach Rentenarten und nach Anzahl der in der Rente
berücksichtigten Kinder zum 31. Dezember 2024
Rentenart
Anzahl der
berücksichtigten
Kinder
Renten
insgesamt
Renten wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit
Renten
wegen Alters
Renten
wegen Todes
Anzahl der Renten mit
Kindererziehungszeiten
insgesamt 10.313.611 645.635 8.873.889 794.087
Ø Rentenzahlbetrag *
in Euro/Monat)
928 1.100 958 453
Anzahl der Renten mit
Kindererziehungszeiten
1 3.099.474 224.666 2.631.680 243.128
Ø Rentenzahlbetrag *
in Euro/Monat)
971 1.065 1.010 461
Anzahl der Renten mit
Kindererziehungszeiten
2 4.673.523 272.386 4.069.564 331.573
Ø Rentenzahlbetrag *
in Euro/Monat)
929 1.120 955 452
Anzahl der Renten mit
Kindererziehungszeiten
3
und mehr
2.540.614 148.583 2.172.645 219.386
Ø Rentenzahlbetrag *
in Euro/Monat)
873 1.115 899 447
* einschließlich. Leistung für Kindererziehungszeiten
Über die Kindererziehungszeit hinaus können nach 1992 liegende Erziehungszeiten (sogenannte
Berücksichtigungszeiten) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes in bestimmtem Rahmen zu einer
Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten führen. Für die nach 1992 liegende zeitgleiche Erziehung zweier Kinder unter
10 Jahren kann eine Gutschrift von bis zu 0,0278 Entgeltpunkten je Kalendermonat erfolgen.
Diese Maßnahmen werden auch zukünftig eine deutlich positive Wirkung auf die eigenständige Alterssicherung
von Frauen haben, da meist ihnen die Kindererziehungszeit sowie die Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung zugeordnet werden.
Neben einer gestiegenen Erwerbstätigkeit von Frauen trägt insbesondere auch die verbesserte Anrechnung von
Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zum Erwerb höherer Rentenansprüche bei. Dennoch
bestehen zwischen den ost- und westdeutschen Bundesländern aufgrund der vor allem in der Vergangenheit deutlich
unterschiedlichen Erwerbsbiografien Unterschiede in der Höhe der durchschnittlichen Rentenzahlbeträge
(vgl. Kapitel 2.3.1, Teil A). Bei Müttern in den ostdeutschen Bundesländern liegt die monatliche Altersrente
zwischen 1.257 Euro (Thüringen und Sachsen-Anhalt) und 1.295 Euro (Brandenburg). In den westdeutschen
Bundesländern liegen die monatlichen Zahlbeträge hingegen zwischen 768 Euro (Saarland) und 978 Euro (Hamburg).
Außerdem sind die Rentenzahlbeträge der Mütter in den ostdeutschen Bundesländern unabhängig von der Anzahl
der Kinder nahezu gleich hoch, während sie in den westdeutschen Bundesländern mit steigender Kinderzahl
sinken.
3.4. Grundrentenzuschlag
Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen
(Grundrentengesetz) erhalten Versicherte, die lange gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient, Kinder
erzogen oder Angehörige gepflegt haben, seit dem 1. Januar 2021 einen Zuschlag zur Rente. Diese sogenannte
Grundrente ist keine allgemeine Mindestrente, sondern ein individueller Zuschlag (Grundrentenzuschlag) zur
gesetzlichen Rente. Voraussetzung ist zunächst, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, wobei es sich vor
allem um Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit handelt, aber auch um Zeiten der
Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus den sogenannten
Grundrentenbewertungszeiten des gesamten Versicherungslebens unterhalb einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze liegt:
Liegen mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vor, beträgt diese Höchstgrenze 80 % des
Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland (entspricht 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr). Bei mindestens 33 und weniger als
35 Jahren Grundrentenzeiten ist die Höchstgrenze niedriger. Bei 34 Jahren Grundrentenzeiten liegt sie
beispielsweise bei 60 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten (0,6 Entgeltpunkte pro Jahr). Zu den
Grundrentenbewertungszeiten zählen nur diejenigen Grundrentenzeiten mit einem Verdienst von mindestens 30 % des
Durchschnittsverdienstes (über 0,3 Entgeltpunkte pro Jahr), sodass besonders niedrige Verdienste, wie zum
Beispiel bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags
nicht berücksichtigt werden.
Damit der Grundrentenzuschlag so zielgenau wie möglich ist und sich am individuellen Bedarf ausrichtet, wird
das eigene Einkommen und auch das Einkommen von Ehepartnern oder -partnerinnen bzw. von Lebenspartnern
oder -partnerinnen geprüft und bei Überschreitung der geltenden Freibeträge ganz oder teilweise auf den Zuschlag
angerechnet.
Rund 1,4 Mio. Rentenzahlungen wurden zum 31. Dezember 2024 durch einen Grundrentenzuschlag aufgestockt
(vgl. Übersicht A 3.5), wobei mit rund 1,2 Mio. Begünstigten vor allem die Altersrentnerinnen und -rentner
profitieren. Etwa drei Viertel der Begünstigten sind Frauen (1,0 Mio.), die häufig in weniger gut bezahlten
Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet haben. Das spiegelt sich auch in der Höhe des durchschnittlichen
Grundrentenzuschlags wider: Während die Männer insgesamt im Durchschnitt einen Zuschlag (Bruttobetrag) von 79 Euro
(85 Euro bei Renten wegen Alters) im Monat erhalten, liegt dieser bei den Frauen 25 Euro höher. Der
durchschnittliche Rentenzahlbetrag liegt bei den Männern unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags bei
978 Euro (1.079 Euro bei Renten wegen Alters) und bei den Frauen bei 994 Euro (1.008 Euro bei Renten wegen
Alters). Insgesamt wird auf 5,4 % der 26,1 Mio. Renten (6,4 % der 18,9 Mio. Renten wegen Alters) monatlich
ein Grundrentenzuschlag gezahlt.
Übersicht A 3.5 Verteilung des Grundrentenzuschlags nach Rentenart und Geschlecht
zum 31. Dezember 2024
Geschlecht Position Renten
insgesamt
Renten
wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit
Renten
wegen
Alters
Renten
wegen
Todes
Insgesamt Anzahl der Renten 1.400.047 66.889 1.220.085 113.073
Anteil an jeweiligen
Renten in %
5,4 3,8 6,4 2,1
Ø Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
990 1.080 1.024 570
Ø Grundrentenzuschlag
(brutto) in Euro/Monat
97 103 101 56
Männer Anzahl der Renten 377.067 19.158 277.599 80.310
Anteil an jeweiligen
Renten in %
2,7 2,5 3,3 1,7
Ø Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
978 1.080 1.079 604
Ø Grundrentenzuschlag
(brutto)
in Euro/Monat
79 88 85 56
Frauen Anzahl der Renten 1.022.980 47.731 942.486 32.763
Anteil an jeweiligen
Renten in %
8,3 4,9 8,9 4,0
Ø Rentenzahlbetrag
in Euro/Monat
994 1.080 1.008 486
Ø Grundrentenzuschlag
(brutto)
in Euro/Monat
104 110 106 56
Die Tabellen im Anhang A 3.11 bis A 3.13 zeigen die Verteilung des Grundrentenzuschlags nach Geschlecht der
versicherten Person und nach Wohnort (Bundesland).
In Ostdeutschland erhalten Menschen häufiger einen Grundrentenzuschlag (vgl. Anhang A 3.11): Der Anteil an
allen Renten liegt bei den Renten wegen Alters mit 8,4 % (Mecklenburg-Vorpommern) bis 9,7 % (Sachsen und
Thüringen) höher als in Westdeutschland, wo er maximal 7 % (Bayern) beträgt. Die Höhe des monatlichen
Zuschlags bei Altersrenten (Bruttobetrag), der zwischen 84 Euro (Thüringen) und 87 Euro (Sachsen-Anhalt) liegt,
ist jedoch niedriger als in Westdeutschland, wo er sich zwischen 105 Euro (Baden-Württemberg) und 112 Euro
(Niedersachsen und Bremen) bewegt. Die Zahlbeträge der Renten wegen Alters liegen wiederum in den
ostdeutschen Ländern bei etwa 1.100 Euro im Monat, während sie in den westdeutschen Bundesländern geringfügig über
1.000 Euro liegen.
Betrachtet man die Renten wegen Alters an Frauen (vgl. Anhang A 3.13), die mit 942 Tsd. die größte Gruppe der
Begünstigten stellen, liegt der Anteil der Renten mit Grundrentenzuschlag mit bis zu 11,7 % (Thüringen und
Sachsen) ist Ostdeutschland zwar am höchsten, bewegt sich in Bayern (10,1%) sowie Baden-Württemberg,
Bremen und Niedersachsen (9,6%) jedoch auf ähnlich hohem Niveau. Die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge
liegen in den ostdeutschen Ländern zwischen 1.060 Euro (Sachsen-Anhalt) und 1.076 Euro (Mecklenburg
Vorpommern) und damit über den Zahlbeträgen in den westdeutschen Bundesländern, die sich zwischen 987 Euro
(Saarland) und 1.009 Euro (Baden-Württemberg) bewegen.
4. Das Gesamteinkommen von Rentnerhaushalten
Oft werden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem gesamten Alterseinkommen gleichgesetzt und
aus der Höhe der durchschnittlichen Rentenbeträge bestimmter Gruppen auf deren Wohlstand geschlossen. Die
Einkommen älterer Menschen stammen allerdings aus unterschiedlichen Quellen. Niedrigere Renten in der
Statistik der Versicherungsträger sagen nur wenig über das Nettoeinkommen der Rentnerinnen und Rentner aus.
Zudem ist die Betrachtung der Einkommen von Paaren für viele Fragestellungen nur auf Haushaltsebene
aussagekräftig. Die Datenbasis mit den differenziertesten Auswertungsmöglichkeiten im Hinblick auf diese
Vielschichtigkeit der Alterseinkommen ist die repräsentative Studie „Alterssicherung in Deutschland (ASID)“1. Sie wurde
zuletzt für das Jahr 2023 von der infas – Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH im Auftrag des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführt.
Danach verfügten bei den Rentnerhaushalten mit einer Bezugsperson ab 65 Jahren im Jahr 2023 Paare über ein
monatliches Nettoeinkommen von 3.674 Euro, alleinstehende Männer über ein monatliches Nettoeinkommen von
2.128 Euro und alleinstehende Frauen über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.837 Euro.
Die Bedeutung der einzelnen Systeme innerhalb des Gesamtgefüges der Alterssicherung kann durch Darstellung
der Zusammensetzung des Volumens der Bruttoeinkommen verdeutlicht werden. Danach stammen 53 % aller
den Seniorenhaushalten zufließenden Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die anderen
Alterssicherungssysteme erreichen zusammen 24 % am Volumen aller Bruttoeinkommen. Zusammen erreichen die
Komponenten außerhalb der Alterssicherungssysteme 22 %. Darunter entfallen 6 % auf private Vorsorge. Die
restlichen Einkommen bestehen überwiegend aus Erwerbseinkommen. Der Alterssicherungsbericht der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/14086) zeigt in Kapitel C.3, dass in den westdeutschen Ländern ein größerer
Teil des Einkommensvolumens aus den Alterssicherungssystemen neben der gesetzlichen Rentenversicherung
stammt, wie zum Beispiel der Beamtenversorgung oder den berufsständischen Versorgungswerken. Auch der
Anteil aus Quellen außerhalb der Alterssicherungssysteme hat hier eine größere Bedeutung als in den
ostdeutschen Ländern.
Übersicht A 4.1 Anteile von Einkommenskomponenten am Bruttoeinkommensvolumen von
65-Jährigen und Älteren in Prozent 2023 in Deutschland
Personenkreis
Gesetzliche
Rentenversicherung
Andere
Alterssicherungsleistungen
Private
Vorsorge
Transfer-
Leistungen
Restliche
Einkommen
Alle Personen 53 24 6 1 15
Paare 46 26 6 1 21
Alleinstehende Männer 51 25 6 2 16
Alleinstehende Frauen 66 16 6 2 10
Quelle: ASID 2023
Die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verteilt sich von Kleinstrenten bis hin zu sehr
hohen Rentenbeträgen. Die Kleinstrenten ergeben sich insbesondere aufgrund sehr kurzer Beitragszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Hintergrund dafür sind entweder sehr kurze Erwerbsbiografien, wie sie in den
westdeutschen Ländern besonders bei Frauen erkennbar sind, oder der Wechsel des Versichertenstatus von der
gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung bzw. andere Alterssicherungssysteme. Eine niedrige
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sagt dementsprechend wenig über das Gesamteinkommen im
Alter aus. Dieses wird im Anhang A 4.1 für die einzelnen Rentengrößenklassen, differenziert nach Geschlecht und
Familienstand, für Deutschland insgesamt dargestellt.
Die Verbreitung sehr geringer Renten in Deutschland und ihre Bedeutung für das Gesamteinkommen ist je nach
Haushaltstyp unterschiedlich: Sowohl bei Paaren als auch bei alleinstehenden Personen beziehen jeweils nur 4 bis
8 % der Haushalte Renten unter 500 Euro monatlich. Bei Paaren machen diese Kleinstrenten aber nur 6 % des
1 https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-658-alterssicherung-in-deutschland-2023-schlussbericht.html
gesamten Haushaltsbruttoeinkommens aus. Weitere Einkünfte neben der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung führen hier dazu, dass diese Gruppe sogar über ein überdurchschnittlich hohes Bruttoeinkommen
verfügt. Dies gilt auch für die alleinstehenden Männer mit Renten unter 500 Euro. Der Anteil dieser Renten am
Gesamteinkommen beträgt bei ihnen 10 %, ihr Bruttoeinkommen ist ebenfalls überdurchschnittlich. Bei
alleinstehenden Frauen mit Kleinstrenten liegt das Bruttoeinkommen unter dem Durchschnitt. Bei ihnen ist auch die
Bedeutung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 17 % am Gesamteinkommen
höher.
Für alle Haushaltstypen zeigt sich, wenn auch auf unterschiedlichem Niveau, dass mit steigendem Rentenbetrag
das Gesamteinkommen zunächst eher sinkt und erst bei höheren Renten wieder steigt. Geringe Rentenbeträge
gehen in der Regel mit zusätzlichen Einkünften oder Einkommen des Partners einher und sind kein hinreichendes
Indiz für niedrige Gesamteinkommen
5. Finanzlage der Rentenversicherung im Jahr 2024
In diesem Kapitel wird auf Grundlage der Rechnungsergebnisse der allgemeinen und knappschaftlichen
Rentenversicherung die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens der gesetzlichen
Rentenversicherung im Jahr 2024 dargestellt.
5.1. Einnahmen
Im Jahr 2024 hatte die gesetzliche Rentenversicherung nach Abzug der Erstattungen und internen
Ausgleichszahlungen Einnahmen in Höhe von rund 402,0 Mrd. Euro (vgl. Anhang A 5.1). Damit lagen die Einnahmen über dem
Vorjahresergebnis von rund 381,2 Mrd. Euro. Von den Einnahmen entfielen rund 305,9 Mrd. Euro auf Beiträge
(darin enthalten Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten in Höhe von rund 18,1 Mrd. Euro) und rund
92,7 Mrd. Euro auf die Zuschüsse des Bundes zur allgemeinen (87,8 Mrd. Euro) und knappschaftlichen
Rentenversicherung (4,9 Mrd. Euro) sowie rund 3,4 Mrd. auf Vermögenserträge, Erstattungen und sonstige Einnahmen.
Von den Beitragseinnahmen, die gegenüber dem Vorjahr um rund 16,2 Mrd. Euro gestiegen sind, entfielen 89,1 %
auf Pflichtbeiträge, was dem Niveau der Vorjahre entspricht.
Der entsprechend den gesetzlichen Vorschriften an die allgemeine Rentenversicherung zu leistende allgemeine
Bundeszuschuss (inkl. allgemeiner Bundeszuschuss im Beitrittsgebiet) lag im Jahre 2024 mit rund 56,9 Mrd. Euro
um rund 2,7 Mrd. Euro über dem Wert des Vorjahres. Der zusätzliche Bundeszuschuss betrug rund
15,7 Mrd. Euro. Weitere rund 15,1 Mrd. Euro flossen der gesetzlichen Rentenversicherung durch den
Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss zu.
Der im Rahmen des Defizitausgleichs an die knappschaftliche Rentenversicherung zu zahlende Bundeszuschuss
lag im Jahr 2024 bei rund 4,9 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr ist dies ein leichter Rückgang um rund
67 Mio. Euro.
In der Summe betrugen die vorgenannten Bundesmittel (Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten
und Bundeszuschüsse an die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung) im Jahr 2024 rund
110,8 Mrd. Euro.
Übersicht A 5.1 Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung 2024 in Deutschland
5.2. Ausgaben
Die Ausgaben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beliefen sich in 2024 ohne interne Zahlungsströme
auf rund 402,8 Mrd. Euro (vgl. Anhang A 5.2). Gegenüber dem Vorjahr stiegen die Ausgaben um rund
23,0 Mrd. Euro (6,1 %).
Auf die Rentenausgaben entfielen rund 360,1 Mrd. Euro, das sind 5,8 % mehr als im Vorjahr. Entsprechend sind
auch die Ausgaben für die Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner in 2024 auf rund 28,7 Mrd.
Euro gestiegen.
Die in den Renten enthaltenen Ausgaben für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten machen auf das Jahr
2024 hochgerechnet einen Betrag von rund 22,2 Mrd. Euro aus.
Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
(Leistungen zur Teilhabe) sind 2024 gegenüber dem Vorjahr um 9,0 % gestiegen und lagen damit rund 42 Mio. Euro
(0,5 %) unter der durch § 220 SGB VI für das Jahr 2024 vorgegebenen Obergrenze in Höhe von 8.176 Mio. Euro.
Übersicht A 5.2 Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung 2024 in Deutschland
5.3. Vermögen
Im Jahr 2024 übertrafen in der allgemeinen Rentenversicherung die Ausgaben die Summe der Einnahmen um
rund 775 Mio. Euro. Das Vermögen am Jahresende 2024 hat sich damit auf rund 51,9 Mrd. Euro vermindert
(vgl. Anhang A 5.2). Gegenüber dem Vorjahr ist die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende des Jahres 2024 um rund
617 Mio. Euro auf rund 44,4 Mrd. Euro gesunken; das entsprach rund 1,6 Monatsausgaben im Jahr 2024.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung waren aufgrund der Ausgestaltung des Bundeszuschusses gemäß
§ 215 SGB VI (Defizithaftung des Bundes) Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen. Das Reinvermögen hat sich
mit rund 359 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr (2023: 364 Mio. Euro) nur wenig verändert.
Teil B Vorausberechnung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens
1. Die finanzielle Entwicklung im mittelfristigen Zeitraum von 2025 bis 2029
Die Vorausberechnungen im Rentenversicherungsbericht gehen grundsätzlich von geltendem Recht aus.
Zusätzlich werden bereits vom Kabinett beschlossene Gesetzentwürfe mit einbezogen (vgl. Abschnitt 3.1, Teil B). Basis
der Berechnungen stellen die Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises „Gesamtwirtschaftliche
Vorausschätzungen“ vom 8. Oktober 2025 (vgl. Abschnitt 3.2, Teil B) dar.
1.1. Allgemeine Rentenversicherung
Für die allgemeine Rentenversicherung ist die mittelfristige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben als auch
des erforderlichen Beitragssatzes für Deutschland in Übersicht B 1.1 ausgewiesen.
Gemäß der Verstetigungsregelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der Beitragssatz grundsätzlich zum 1.
Januar eines Jahres anzupassen, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der
Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres voraussichtlich den Wert des 0,2-fachen der durchschnittlichen
Monatsausgaben zu eigenen Lasten der allgemeinen Rentenversicherung unterschreiten bzw. den Wert des 1,5-fachen dieser
Monatsausgaben übersteigen. Ist zum 1. Januar eines Jahres ein neuer Beitragssatz zu bestimmen, so ist dieser in
dem Fall, dass ohne Neufestsetzung 0,2 Monatsausgaben unterschritten würden, so weit zu erhöhen, dass am Ende
des folgenden Jahres voraussichtlich eine Nachhaltigkeitsrücklage von 0,2 Monatsausgaben verbleibt. In dem
anderen Fall, dass die Nachhaltigkeitsrücklage ohne Neufestsetzung 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich
übersteigen würde, ist der Beitragssatz hingegen so weit abzusenken, dass am Jahresende des folgenden Jahres
voraussichtlich eine Nachhaltigkeitsrücklage von 1,5 Monatsausgaben gegeben ist. Der auf diese Weise ermittelte
Beitragssatz ist auf eine Nachkommastelle aufzurunden. Wegen dieser Rundungsvorschrift beträgt die
voraussichtliche Nachhaltigkeitsrücklage bei Beitragssatzneufestsetzungen in der Regel etwas mehr als 0,2 bzw. 1,5
Monatsausgaben. Das Rentenpaket 2025 sieht vor, die Mindestrücklage von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben anzuheben.
Übersicht B 1.1 Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens und des erforderlichen
Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung
von 2025 bis 2029
Jahr 2025 2026 2027 2028 2029
Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,6 19,8 20,0
Einnahmen in Mio. Euro
Pflichtbeiträge (inkl. geringfügig Beschäftigte) 284.800 294.586 304.499 333.397 346.627
Beiträge der BA für Arbeitslosengeldempfänger 5.825 5.578 5.558 6.023 6.193
Beiträge für Kindererziehungszeiten 19.200 19.673 19.428 20.244 20.810
sonst. Beitragseinnahmen 11.160 11.449 11.635 12.553 12.851
Allgemeiner und zusätzliche Bundeszuschüsse 93.176 97.550 101.119 109.391 114.362
Erstattungen Haltelinie 0 0 103 0 1.952
Erstattungen sogenannte „Mütterrente III“ 0 0 0 10.025 5.076
weitere Erstattungen aus öffentlichen Mitteln 1.270 1.270 1.270 1.270 1.270
Erstattung in Wanderversicherung von KnRV 119 115 113 110 107
Vermögenserträge 1.400 739 459 311 339
sonstige Einnahmen 300 100 100 100 100
Einnahmen insgesamt 417.250 431.061 444.286 493.424 509.686
Ausgaben in Mio. Euro
Rentenausgaben 363.373 380.049 399.889 427.710 439.331
Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner 30.571 32.346 35.007 38.163 39.849
Leistungen zur Teilhabe 8.571 8.665 8.751 9.042 9.199
Erstattung in Wanderversicherung an KnRV 9.281 9.746 10.351 11.160 11.562
Wanderungsausgleich 3.719 3.830 3.862 4.230 4.408
KLG-Leistungen 3 2 1 0 0
Beitragserstattungen 102 105 109 119 124
Verwaltungs- und Verfahrenskosten 5.600 5.869 5.872 6.042 6.199
Sonstige Ausgaben 75 100 100 100 100
Ausgaben insgesamt 421.295 440.713 463.943 496.567 510.772
Einnahmen - Ausgaben -4.045 -9.652 -19.657 -3.142 -1.086
Vermögen in Mio. Euro
Nachhaltigkeitsrücklage zum Jahresende 41.473 32.434 13.490 11.367 11.248
Eine Monatsausgabe 29.903 31.283 33.018 34.421 35.536
Nachhaltigkeitsrücklage in Monatsausgaben 1,39 1,04 0,41 0,33 0,32
Der Beitragssatz im Jahr 2026 beträgt weiterhin 18,6 %. Zum Ende des Jahres 2025 beträgt die geschätzte
Nachhaltigkeitsrücklage 41,5 Mrd. Euro (1,39 Monatsausgaben). Im Jahr 2024 waren es noch 44,4 Mrd. Euro
(1,57 Monatsausgaben). Die Nachhaltigkeitsrücklage wird in den kommenden Jahren der Vorausberechnung
weiter abgebaut und würde ohne Beitragssatzanhebung im Jahr 2028 die gesetzlich geregelte Untergrenze
unterschreiten. Zum Ende des Mittelfristzeitraums im Jahr 2029 beträgt sie 11,2 Mrd. Euro (0,32 Monatsausgaben).
1.2. Knappschaftliche Rentenversicherung
Bei den Vorausberechnungen der Einnahmen und der Ausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung wird
ebenfalls vom in Abschnitt 3.1, Teil B beschriebenen Rechtsstand ausgegangen. Die hier unterlegten
Wirtschaftsannahmen werden in Abschnitt 3.2, Teil B beschrieben.
Übersicht B 1.2 Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Beitragssatzes in der
knappschaftlichen Rentenversicherung von 2025 bis 2029
Jahr 2025 2026 2027 2028 2029
Beitragssatz in % 24,7 24,7 24,7 26,3 26,5
Einnahmen in Mio. Euro
Beitragseinnahmen insgesamt 575 571 588 632 642
Wanderungsausgleich 3.719 3.830 3.862 4.230 4.408
Erstattungen der Versorgungsdienststellen 8 8 8 8 8
Vermögenserträge 1 1 1 1 1
Sonstige Einnahmen 1 1 1 1 1
Zwischensumme 4.304 4.411 4.461 4.872 5.060
Bundeszuschuss 4.725 4.730 4.847 4.530 4.352
Einnahmen insgesamt 9.029 9.141 9.308 9.403 9.412
Ausgaben in Mio. Euro
Renten (zu Lasten der KnRV) 7.836 7.887 8.002 8.063 8.049
Auffüllbetrag 0 0 0 0 0
Zuschüsse zur KVdR 735 750 788 808 820
Zuschüsse zur PVdR 1 0 0 0 0
Leistungen zur Teilhabe 32 32 33 34 34
Knappschaftsausgleichsleistung 210 237 247 256 263
KLG-Leistungen 0 0 0 0 0
Beitragserstattungen 0 0 0 0 0
Verwaltungs- und Verfahrenskosten 123 132 136 140 144
Sonstige Ausgaben 92 102 102 102 102
Ausgaben insgesamt 9.029 9.141 9.308 9.403 9.412
In Übersicht B 1.2 wird die mittelfristige Entwicklung der Einnahmen und der Ausgaben der knappschaftlichen
Rentenversicherung für Deutschland ausgewiesen. Demnach sinkt die Höhe des Bundeszuschusses bis 2029 auf
rund 4,4 Mrd. Euro ab.
Als Folge des strukturell bedingten Rückgangs des Bestandes an knappschaftlich Versicherten zahlen die Träger
der allgemeinen Rentenversicherung der knappschaftlichen Rentenversicherung einen sogenannten
Wanderungsausgleich, der die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr,
für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der in der knappschaftlichen Rentenversicherung am
1. Januar 1991 Versicherten ausgleicht (vgl. Abschnitt 3.3.1, Teil B). Der Anteil des Wanderungsausgleichs an
allen Ausgaben betrug im Jahr 2025 rund 41 %. In der Vorausberechnung wird er bis 2029 auf 47 % ansteigen.
Gleichzeitig geht der Anteil des Bundeszuschusses an die knappschaftliche Rentenversicherung vom Jahr 2025
in Höhe von rund 52 % bis zum Jahr 2029 auf 46 % zurück.
2. Die finanzielle Entwicklung im langfristigen Zeitraum von 2025 bis 2039
Nach § 154 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI beziehen sich die Berechnungen des Rentenversicherungsberichts auf die
künftigen 15 Kalenderjahre. Die Darstellung der Entwicklung im langfristigen Zeitraum bis zum Jahr 2039 erfolgt
durch mehrere Modellrechnungen, die aufzeigen, wie die Finanzen der Rentenversicherung auf unterschiedliche
Entgelt- und Beschäftigungsannahmen reagieren. Dazu werden drei Entgeltvarianten mit drei
Beschäftigungsvarianten zu insgesamt neun Modellvarianten kombiniert. Die mittlere Variante ist dabei eine Verlängerung der
Mittelfristrechnung (vgl. Abschnitt 1, Teil B). Die Annahmenkombinationen werden in Abschnitt 3.1, Teil B
erläutert. Der Rechtsstand ist identisch mit dem der Mittelfristrechnungen. Die Vorausberechnungen sind reine
Modellrechnungen und nicht als Prognosen zu verstehen.
2.1. Allgemeine Rentenversicherung
Für die neun Varianten ergibt sich die in Übersicht B 2.1 aufgeführte Beitragssatzentwicklung. Im Jahr 2026 und
2027 beträgt der Beitragssatz weiterhin 18,6 %. Im Jahr 2028 muss der Beitragssatz entsprechend der gesetzlichen
Vorschrift nach längerer Zeit voraussichtlich erstmals wieder angehoben werden und steigt auf 19,8 %. Bei
Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes würden sonst die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres
den Mindestwert unterschreiten (vgl. Verstetigungsregel in Abschnitt 1.1, Teil B). Nach dem Jahr 2028 steigt der
Beitragssatz dann über 20,1 % im Jahr 2030 bis auf 21,2 % im Jahr 2039 weiter an.
Übersicht B 2.1 Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung in Prozent
von 2025 bis 2039
a*
untere
Lohnvariante
mittlere
Lohnvariante
obere
Lohnvariante
b** 1 2 3 1 2 3 1 2 3
2025 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6
2026 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6
2027 19,0 18,8 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6
2028 20,2 20,0 19,9 20,1 19,8 19,5 19,7 19,4 19,0
2029 20,2 20,2 20,0 20,2 20,0 19,8 20,0 19,9 19,8
2030 20,4 20,2 20,0 20,2 20,1 19,9 20,2 19,9 19,8
2031 20,6 20,3 20,1 20,5 20,2 20,1 20,4 20,2 19,9
2032 20,9 20,7 20,4 20,8 20,6 20,2 20,6 20,4 20,1
2033 21,2 20,9 20,6 21,1 20,8 20,5 21,0 20,7 20,4
2034 21,3 21,0 20,8 21,2 20,9 20,7 21,1 20,8 20,5
2035 21,4 21,2 20,8 21,3 21,0 20,7 21,2 20,9 20,6
2036 21,6 21,2 20,9 21,5 21,1 20,8 21,3 20,9 20,7
2037 21,6 21,3 21,0 21,5 21,2 20,8 21,3 21,1 20,7
2038 21,6 21,3 21,0 21,5 21,2 20,9 21,4 21,1 20,7
2039 21,6 21,3 21,0 21,5 21,2 20,9 21,4 21,1 20,7
* a: Lohnvarianten mit Veränderung der durchschnittlichen Zuwachsrate der Durchschnittsentgelte der Versicherten ab 2026
** b: Beschäftigungsvarianten mit Veränderung der Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten ab 2026: 1 = niedrige, 2 =
mittlere, 3 = höhere Beschäftigung
Gemäß § 154 Abs. 3 SGB VI hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete
Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der
Vorausberechnungen bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 % überschreitet. Nach den aktuellen Modellrechnungen
wird diese Obergrenze sogar in allen Varianten eingehalten.
Übersicht B 2.2 Aktuelle Rentenwerte in Euro und Anpassungssätze in Prozent (in Klammern) in der
allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2039
a*
untere
Lohnvariante
mittlere
Lohnvariante
obere
Lohnvariante
b** 1 2 3 1 2 3 1 2 3
2025 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79
(3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74)
2026 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31
(3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73)
2027 43,78 43,83 43,89 44,32 44,32 44,32 44,75 44,75 44,75
(3,47) (3,59) (3,73) (4,75) (4,75) (4,75) (5,77) (5,77) (5,77)
2028 44,39 44,44 44,47 45,29 45,38 45,47 46,29 46,38 46,50
(1,39) (1,39) (1,32) (2,19) (2,39) (2,59) (3,44) (3,64) (3,91)
2029 45,22 45,22 45,28 46,56 46,63 46,69 47,99 48,02 48,05
(1,87) (1,76) (1,82) (2,80) (2,75) (2,68) (3,67) (3,54) (3,33)
2030 46,02 46,08 46,14 47,91 47,95 48,01 49,80 49,90 49,93
(1,77) (1,90) (1,90) (2,90) (2,83) (2,83) (3,77) (3,92) (3,91)
2031 46,84 46,93 46,99 49,21 49,31 49,34 51,67 51,74 51,84
(1,78) (1,84) (1,84) (2,71) (2,84) (2,77) (3,76) (3,69) (3,83)
2032 47,36 47,60 47,68 50,22 50,50 50,50 53,31 53,36 53,64
(1,11) (1,43) (1,47) (2,05) (2,41) (2,35) (3,17) (3,13) (3,47)
2033 47,83 48,04 48,22 51,21 51,47 51,71 54,96 55,05 55,38
(0,99) (0,92) (1,13) (1,97) (1,92) (2,40) (3,10) (3,17) (3,24)
2034 48,31 48,62 48,83 52,23 52,60 52,81 56,53 56,73 57,10
(1,00) (1,21) (1,27) (1,99) (2,20) (2,13) (2,86) (3,05) (3,11)
2035 48,98 49,32 49,50 53,48 53,88 54,05 58,44 58,67 59,09
(1,39) (1,44) (1,37) (2,39) (2,43) (2,35) (3,38) (3,42) (3,49)
2036 49,70 50,00 50,34 54,80 55,23 55,50 60,47 60,73 61,19
(1,47) (1,38) (1,70) (2,47) (2,51) (2,68) (3,47) (3,51) (3,55)
2037 50,43 50,88 51,18 56,15 56,68 56,97 62,64 63,01 63,43
(1,47) (1,76) (1,67) (2,46) (2,63) (2,65) (3,59) (3,75) (3,66)
2038 51,35 51,75 52,07 57,74 58,22 58,60 65,03 65,25 65,87
(1,82) (1,71) (1,74) (2,83) (2,72) (2,86) (3,82) (3,55) (3,85)
2039 52,33 52,74 53,07 59,42 59,92 60,23 67,47 67,80 68,45
(1,91) (1,91) (1,92) (2,91) (2,92) (2,78) (3,75) (3,91) (3,92)
Aktuelle Rentenwerte nach § 68 SGB VI
* a: Lohnvarianten mit Veränderung der durchschnittlichen Zuwachsrate der Durchschnittsentgelte der Versicherten ab 2026
** b: Beschäftigungsvarianten mit Veränderung der Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten ab 2026: 1 = niedrige, 2 =
mittlere, 3 = höhere Beschäftigung
Übersicht B 2.2 stellt für alle neun Modellvarianten die sich ergebenden aktuellen Rentenwerte sowie die
jeweiligen Anpassungssätze dar. Nachdem im vergangenen Jahr bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 erstmalig
die Haltelinie für das Rentenniveau gegriffen hat und der aktuelle Rentenwert so angehoben wurde, dass das
Sicherungsniveau vor Steuern bei 48,0 % liegt, erfolgt ab diesem Jahr die Rentenanpassung für die Dauer der
Haltelinie für das Rentenniveau ebenfalls nach Mindestsicherungsniveau. Das Rentenpaket 2025 sieht vor, die
Haltelinie bis zum 1. Juli 2031 zu verlängern. Danach werden die Rentenanpassungen bis zum Ende des
Vorausberechnungszeitraums wieder unter Anwendung der bisherigen Rentenanpassungsformel mit den
Dämpfungsfaktoren erfolgen (vgl. Abschnitt 3.3, Teil B).
Die unterschiedlichen Anpassungsregelungen spiegeln sich auch in der Höhe der Rentenanpassungen in den
unterschiedlichen Annahmekobinationen in Übersicht B 2.2 wider. Da in den Jahren 2026 bis 2031 die
Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau erfolgt, variieren die Ergebnisse in diesen Jahren vor allem mit den
unterschiedlichen Lohnannahmen. Die unterschiedliche Beschäftigung hat vergleichsweise wenig Einfluss. Erst mit
Wiedereinsetzen des Nachhaltigkeitsfaktors ab dem Jahr 2032 wirken sich die unterschiedlichen Annahmen zur
Beschäftigung über die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler im Nachhaltigkeitsfaktor wieder stärker auf die
Rentenanpassungen aus. Bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums ergibt sich bei den Rentenwerten so eine
Spannbreite von 52,33 Euro in der pessimistischsten Annahmenkombination bis zu 68,45 Euro in der günstigsten.
Gemäß § 154 Abs. 3 SGB VI ist die Bundesregierung verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften geeignete
Maßnahmen vorzuschlagen, wenn das Sicherungsniveau vor Steuern in der allgemeinen Rentenversicherung in
der mittleren Variante der Vorausberechnungen bis zum Jahr 2030 den Wert von 43 % unterschreitet. Mit der im
Rentenpaket 2025 vorgesehenen Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bis zum Jahr 2031 ist ein
Absinken unter das Mindestsicherungsniveau von 48 % bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Danach sinkt
das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums des diesjährigen
Rentenversicherungsberichts auf 46,3 % ab (vgl. Übersicht B 2.3). Für den Fall, dass sich die Löhne und insbesondere die
Beschäftigung im Vorausberechnungszeitraum besonders günstig entwickeln, kann das Absinken auf 46,5 %
gedämpft werden. Bei schlechter wirtschaftlicher Entwicklung würde es hingegen noch weiter auf 46,1 % absinken.
Übersicht B 2.3 Sicherungsniveau vor Steuern in Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung von
2025 bis 2039
a*
untere
Lohnvariante
mittlere
Lohnvariante
obere
Lohnvariante
b** 1 2 3 1 2 3 1 2 3
2025 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0
2026 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0
2027 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0
2028 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0
2029 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0
2030 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0
2031 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0
2032 47,7 47,9 47,9 47,7 47,9 47,7 47,7 47,7 47,8
2033 47,3 47,4 47,5 47,3 47,4 47,5 47,4 47,4 47,6
2034 46,9 47,1 47,2 46,8 47,1 47,2 46,9 47,0 47,2
2035 46,6 46,9 46,9 46,6 46,8 46,9 46,7 46,7 47,0
2036 46,4 46,6 46,8 46,4 46,6 46,8 46,4 46,5 46,8
2037 46,2 46,5 46,7 46,2 46,5 46,6 46,3 46,5 46,7
2038 46,1 46,4 46,6 46,1 46,4 46,6 46,2 46,3 46,6
2039 46,1 46,3 46,5 46,1 46,3 46,5 46,1 46,2 46,5
Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154a SGB VI
* a: Lohnvarianten mit Veränderung der durchschnittlichen Zuwachsrate der Durchschnittsentgelte der Versicherten ab 2026
** b: Beschäftigungsvarianten mit Veränderung der Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten ab 2026: 1 = niedrige, 2 =
mittlere, 3 = höhere Beschäftigung
Zusätzlich zum Sicherungsniveau vor Steuern zeigt Übersicht B 2.4 für die mittlere Variante auch das
Versorgungsniveau vor Steuern einschließlich Riester-Rente. Letzteres berücksichtigt neben den Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung auch die Leistungen einer Riester-Rente für Rentenzugänge. Der Anstieg des
Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2021 auf 49,4 % ist insbesondere auf den Statistikeffekt der Revision der
beitragspflichtigen Entgelte zurückzuführen. Ab dem Jahr 2022 ist das Sicherungsniveau vor Steuern um diesen
Revisionseffekt bereinigt.
Übersicht B 2.4 Versorgungsniveau im Alter für den Rentenzugang aus GRV-Rente und geförderter
zusätzlicher Altersvorsorge (Riester-Rente)
Jahr
Beitragssatz
zur GRV
in %
monatliche
Bruttostandardrente
in Euro
Sicherungsniveau vor
Steuern
in %
monatliche
Riester-Rente
für
Rentenzugang
in Euro
monatliche
Gesamtversorgung
(Spalte 3 + 5)
in Euro
Versorgungsniveau
vor Steuern
einschließlich
Riester-Rente
für Zugang
in %
2008 19,9 1.195 50,5 0 1.195 50,5
2009 19,9 1.224 52,0 0 1.224 52,0
2010 19,9 1.224 51,6 31 1.255 52,9
2011 19,9 1.236 50,1 37 1.273 51,6
2012 19,6 1.263 49,4 44 1.307 51,1
2013 18,9 1.266 48,9 51 1.317 50,8
2014 18,9 1.287 48,1 58 1.345 50,3
2015 18,7 1.314 47,7 65 1.380 50,1
2016 18,7 1.370 48,1 74 1.445 50,7
2017 18,7 1.396 48,3 84 1.480 51,2
2018 18,6 1.441 48,1 94 1.535 51,2
2019 18,6 1.487 48,2 101 1.589 51,4
2020 18,6 1.539 48,2 111 1.650 51,7
2021 18,6 1.539 49,4 119 1.658 52,1
2022 18,6 1.621 48,1 127 1.748 51,9
2023 18,6 1.692 48,2 139 1.831 52,1
2024 18,6 1.769 48,0 148 1.917 52,0
2025 18,6 1.836 48,0 163 1.999 52,3
2026 18,6 1.904 48,0 180 2.084 52,6
2027 18,6 1.994 48,0 199 2.194 52,8
2028 19,8 2.042 48,0 219 2.261 53,2
2029 20,0 2.098 48,0 238 2.337 53,5
2030 20,1 2.158 48,0 257 2.415 53,7
2031 20,2 2.219 48,0 278 2.497 54,0
2032 20,6 2.273 47,9 298 2.571 54,1
2033 20,8 2.316 47,4 319 2.635 53,9
2034 20,9 2.367 47,1 339 2.706 53,8
2035 21,0 2.425 46,8 361 2.786 53,8
2036 21,1 2.485 46,6 385 2.871 53,9
2037 21,2 2.551 46,5 410 2.961 54,0
2038 21,2 2.620 46,4 437 3.057 54,1
2039 21,2 2.696 46,3 465 3.162 54,3
Hinweise/Annahmen:
– Rechnung für Standardrentner (45 Jahre Beitragszahlung aus Durchschnittsverdienst)
– Altersvorsorgeaufwand beträgt 4 %
– Langfristige Verzinsung der Riester-Rente mit 4 % p. a. (2015: 3,5 %, 2016: 3,0 %, 2017 bis 2024: 2,5 %, danach schrittweiser
Anstieg in Viertelprozentpunkten auf 4,0% bis 2030), Verwaltungskosten 10 %.
– Riester-Rente wird in der Auszahlungsphase wie Rente aus der GRV angepasst.
– Für Rentenzugänge vor 2010 wird kein Riester-Vertrag unterstellt.
Da das Sicherungsniveau vor Steuern infolge der vorgesehenenVerlängerung des Mindestsicherungsniveaus
durch das Rentenpaket 2025 bis zum Jahr 2031 stabil bei 48 % bleibt, steigt das gesamte Versorgungsniveau aus
Sicherungsniveau vor Steuern einschließlich einer Riester-Rente bis zu diesem Zeitpunkt zunächst von 52,3 %
auf 54,0 % an. Nach dem Jahr 2031 sinkt es dann bis zum Jahr 2034 auf 53,8 % leicht ab und steigt bis zum Ende
des Vorausberechnungszeitraums aber wieder auf 54,3 % im Jahr 2039 an.
Für die mittlere Beschäftigungs- und Lohnvariante ist in Übersicht B 2.5 die Entwicklung der Einnahmen
wiedergegeben. Den größten Einnahmenposten machen dabei die Beiträge aus. Diese setzen sich wiederum
zusammen aus den Pflichtbeiträgen, den Beiträgen der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslosengeldempfängerinnen
und -empfänger, den vom Bund getragenen Beiträgen für Kindererziehungszeiten sowie den sonstigen
Beitragseinnahmen. Von rund 321,0 Mrd. Euro im Jahr 2025 steigt die Summe der Beitragseinnahmen in Folge der
unterstellten Lohn- und Beschäftigungsentwicklung sowie der Entwicklung des Beitragssatzes bis zum Ende des
Vorausberechnungszeitraums auf rund 521,7 Mrd. Euro an.
Nach den Beitragseinnahmen stellen der allgemeine und der zusätzliche Bundeszuschuss die nächsten großen
Einnahmenposten dar. In Summe machen sie im Jahr 2025 rund 93,2 Mrd. Euro aus. Bis zum Jahr 2039 steigt
dieser Betrag auf rund 156,6 Mrd. Euro an. Der Anteil an den Gesamteinnahmen der allgemeinen
Rentenversicherung bewegt sich damit im Vorausberechnungszeitraum zwischen 22,2 % und 22,8 %.
Die im Rahmen des Rentenpakets 2025 vorgesehenen Erstattungen des Bundes für die Verlängerung der
Haltelinie für das Rentenniveau (vgl. Abschnitt 3.3.1 Punkt c), Teil B) machen erstmalig im Jahr 2027 rund 100 Mio
Euro aus, wobei im Folgejahr keine Erstattung erfolgt. Ab dem Jahr 2029 steigen sie dann von rund 2,0 Mrd. Euro
bis zum Auslaufen der Haltelinie im Jahr 2031 auf rund 10,1 Mrd. Euro an. Am Ende des
Vorausberechnungszeitraums liegen sie bei rund 14,1 Mrd. Euro. Gemessen an den Gesamteinnahmen steigt der Anteil zunächst bis
zum Jahr 2032 auf rund 2,0 % an und bleibt dann bis zum Jahr 2039 bei diesem Wert stabil.
Für die ebenfalls im Rentenpaket 2025 vorgesehene Erstattungen des Bundes für die sogenannte „Mütterrente III“
(vgl. Abschnitt 3.3.1 Punkt d), Teil B) sind im Jahr 2028 (inklusive der rückwirkenden Zahlungen für das Jahr
2027) zunächst rund 10,0 Mrd. Euro vorgesehen. Im Jahr 2029 sind es dann rund 5,1 Mrd. Euro, die aus
demografischen Gründen bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums auf rund 4,3 Mrd. Euro zurückgehen. Der
Anteil der Erstattungen für die sogenannte „Mütterrente III“ an allen Einnahmen geht entsprechend von rund
2,0 % im Jahr 2028 auf rund 0,6 % im Jahr 2039 zurück.
Als letzter Einnahmenposten sind in Übersicht B 2.5 Vermögenserträge sowie sonstige Erstattungen aus
öffentlichen Mitteln und Erstattungen in der Wanderversicherung von der knappschaftlichen Rentenversicherung
aufgeführt. Diese machen im Jahr 2025 mit rund 3,1 Mrd. Euro nur rund 0,7 % aller Einnahmen aus und gehen bis zum
Ende des Vorausberechnungszeitraums auf rund 2,1 Mrd. Euro zurück. Die Gesamteinnahmen steigen damit von
rund 417,3 Mrd. Euro im Jahr 2025 auf rund 698,1 Mrd. Euro im Jahr 2039 an.
Übersicht B 2.5 Entwicklung der Einnahmen in der allgemeinen Rentenversicherung in Mrd. Euro
von 2025 bis 2039 in der mittleren Lohn- und Beschäftigungsvariante
Jahr Beiträge
allgemeiner und
zusätzlicher
Bundeszuschuss
Erstattungen
für Haltelinie
Erstattungen
für sogenannte
„Mütterrente III“
Vermögenserträge,
Erstattungen,
sonst.
Einnahmen
Einnahmen
insgesamt
2025 321,0 93,2 0,0 0,0 3,1 417,3
2026 331,3 97,6 0,0 0,0 2,2 431,1
2027 341,1 101,1 0,1 0,0 1,9 444,3
2028 372,2 109,4 0,0 10,0 1,8 493,4
2029 386,5 114,4 2,0 5,1 1,8 509,7
2030 399,3 118,1 7,5 5,1 1,9 531,9
2031 411,2 121,9 10,1 5,1 1,9 550,2
2032 428,0 127,1 11,5 5,0 1,9 573,5
2033 440,7 131,5 11,9 5,0 1,9 591,0
2034 452,8 135,4 12,2 4,9 2,0 607,2
2035 465,5 139,5 12,6 4,7 1,9 624,2
2036 479,5 143,7 13,0 4,6 1,9 642,8
2037 494,4 148,1 13,3 4,5 2,0 662,3
2038 507,8 152,3 13,7 4,4 2,0 680,2
2039 521,7 156,6 14,1 4,3 2,1 698,8
Zusätzlich zu der Einnahmenseite ist in Übersicht B 2.6 für die mittlere Beschäftigungs- und Lohnvariante die
Entwicklung der Ausgaben dargestellt. Die größten Ausgabenposten machen dabei die Rentenausgaben aus,
gefolgt von den Zuschüssen zur Krankenversicherung der Rentner. Gemeinsam sind diese beiden Posten im Jahr
2025 mit rund 393,9 Mrd. Euro für rund 93,4 % der Gesamtausgaben verantwortlich. Bis zum Ende des
Vorausberechnungszeitraums steigen diese beiden Posten in Folge der demografischen Entwicklung und der
Rentenanpassungen auf rund 655,7 Mrd. Euro an. Als drittgrößter Ausgabenposten schlagen die Zahlungen an die
knappschaftliche Rentenversicherung sowohl in Form von Erstattungen in der Wanderversicherung als auch Zahlungen
im Rahmen des Wanderungsausgleichs zu Buche. Diese machen mit rund 13,0 Mrd. Euro im Jahr 2025 rund
3,1 % aller Ausgaben aus. Bis zum Jahr 2039 liegen diese Zahlungen noch bei rund 22,0 Mrd. Euro und machen
damit rund 3,2 % an den Gesamtausgaben aus. Darüber hinaus sind in Tabelle B 2.6 die Leistungen zur Teilhabe,
Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Beitragserstattungen und sonstige Ausgaben aufgeführt, die aber zusammen
nur für rund 3,4 % der Ausgaben verantwortlich sind. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben im Jahr 2025 auf
rund 421,3 Mrd. Euro und steigen bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums um rund 66 % auf rund
697,3 Mrd. Euro an.
Übersicht B 2.6 Entwicklung der Ausgaben in der allgemeinen Rentenversicherung in Mrd. Euro von
2025 bis 2039 in der mittleren Lohn- und Beschäftigungsvariante
Jahr
Rentenausgaben
Krankenversicherung der
Rentner
Leistungen
zur Teilhabe
Ausgaben
KnRV
Verwaltungs-
und
Verfahrenskosten
KLG-
Leistungen,
Beitragserstattungen
und sonstige
Ausgaben
Ausgaben
insgesamt
2025 363,4 30,6 8,6 13,0 5,6 0,2 421,3
2026 380,0 32,3 8,7 13,6 5,9 0,2 440,7
2027 399,9 35,0 8,8 14,2 5,9 0,2 463,9
2028 427,7 38,2 9,0 15,4 6,0 0,2 496,6
2029 439,3 39,8 9,2 16,0 6,2 0,2 510,8
2030 457,0 41,6 9,4 16,6 6,2 0,2 531,0
2031 475,7 43,3 9,5 17,3 6,3 0,2 552,4
2032 493,7 44,9 9,7 18,1 6,5 0,2 573,1
2033 509,5 46,3 9,8 18,7 6,7 0,2 591,3
2034 524,2 47,7 10,0 19,3 6,9 0,2 608,4
2035 539,7 49,1 10,3 19,9 7,1 0,3 626,3
2036 555,1 50,5 10,5 20,5 7,3 0,3 644,2
2037 570,3 51,9 10,7 21,1 7,5 0,3 661,8
2038 585,5 53,2 11,0 21,5 7,8 0,3 679,3
2039 601,1 54,7 11,3 22,0 8,0 0,3 697,3
2.2. Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Vorausberechnungen für die knappschaftliche Rentenversicherung haben insbesondere die Höhe des
notwendigen Bundeszuschusses gemäß § 215 SGB VI im Blick, der sich als Differenz zwischen den Ausgaben und den
Einnahmen (ohne Bundeszuschuss) ergibt.
Da in der knappschaftlichen Rentenversicherung zusätzliche Varianten nur einen geringen Informationsgewinn
beisteuern, werden lediglich drei Lohnvarianten berücksichtigt. Hierfür wird den Vorausberechnungen zur
knappschaftlichen Rentenversicherung die durch die mittlere Beschäftigungsvariante bestimmte Entwicklung der
Beitragssätze und der Anpassungssätze in der allgemeinen Rentenversicherung unterlegt.
Übersicht B 2.7 Entwicklung der Einnahmen und der Ausgaben in der knappschaftlichen
Rentenversicherung in Mrd. Euro von 2025 bis 2039 nach drei Lohnvarianten
Jahr
untere
Lohnvariante
mittlere
Lohnvariante
obere
Lohnvariantee
Einnahmen
ohne
Bundeszuschuss
Ausgaben
Bundeszuschuss
Einnahmen
ohne
Bundeszuschuss
Ausgaben
Bundeszuschuss
Einnahmen
ohne
Bundeszuschuss
Ausgaben
Bundeszuschuss
2025 4,3 9,0 4,7 4,3 9,0 4,7 4,3 9,0 4,7
2026 4,4 9,1 4,7 4,4 9,1 4,7 4,4 9,1 4,7
2027 4,5 9,2 4,7 4,5 9,3 4,8 4,5 9,3 4,9
2028 4,8 9,2 4,4 4,9 9,4 4,5 4,9 9,5 4,6
2029 4,9 9,1 4,2 5,1 9,4 4,4 5,2 9,6 4,4
2030 5,0 9,1 4,1 5,2 9,4 4,2 5,4 9,7 4,3
2031 5,1 9,0 3,9 5,4 9,4 4,1 5,7 9,8 4,1
2032 5,3 8,9 3,6 5,6 9,4 3,8 6,0 9,9 3,9
2033 5,4 8,8 3,3 5,9 9,4 3,5 6,3 9,9 3,7
2034 5,6 8,6 3,0 6,1 9,3 3,3 6,6 10,0 3,4
2035 5,7 8,5 2,8 6,3 9,3 3,0 6,9 10,0 3,2
2036 5,9 8,4 2,6 6,5 9,3 2,8 7,1 10,1 3.0
2037 6,0 8,3 2,3 6,7 9,3 2,6 7,5 10,2 2,7
2038 6,1 8,2 2,1 6,9 9,3 2,4 7,8 10,3 2,5
2039 6,2 8,2 2,0 7,1 9,3 2,2 8,1 10,4 2,3
Entsprechend dieser drei Lohnvarianten ergeben die Modellrechnungen für den Vorausberechnungszeitraum 2025
bis 2039 drei verschiedene Wertereihen für die Höhe des Bundeszuschusses (vgl. Übersicht B 2.7).
In allen drei Lohnvarianten ist der Bundeszuschuss 2039 gegenüber seinem Wert 2025 im Trend stark rückläufig.
Ursächlich hierfür ist insbesondere der dynamische Anstieg des Wanderungsausgleichs, während die Ausgaben
langfristig in der unteren Variante sogar nominal rückläufig sind, weil vermehrt solche Renten wegfallen, die
geschlossene knappschaftliche Erwerbsbiografien und daher vergleichsweise hohe Zahlbeträge aufweisen. Der
Anteil des Bundeszuschusses an allen Ausgaben geht damit in allen Varianten zurück und liegt am Ende des
Vorausberechnungszeitraums in der mittleren Variante nur noch bei etwa 23 %. Im Gegenzug nimmt der Anteil
des Wanderungsausgleichs an allen Ausgaben von 41 % in 2024 auf rund 68 % zu.
3. Erläuterungen zu den Vorausberechnungen
Die für die Berechnungen maßgeblichen Annahmen und Methoden wurden am 9. Oktober 2025 im
Abstimmungskreis für die Grundlagen der Vorausberechnungen der Finanzentwicklung in der gesetzlichen
Rentenversicherung beraten. Mitglieder des Abstimmungskreises sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das
Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die
Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund.
3.1. Rechtsstand
Die Berechnungen gehen von geltendem Recht aus unter Berücksichtigung von bereits vom Kabinett
beschlossenen Gesetzesentwürfen. Gegenüber dem Rentenversicherungsbericht 2024 sind daher insbesondere die
Finanzwirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (sogenanntes Rentenpaket 2025) zu berücksichtigen.
Das Rentenpaket sieht neben der Verlängerung des Mindestsicherungsniveaus von 48 % bis zum 1. Juli 2031
auch die vollständige Gleichstellung der rentenrechtlichen Bewertung von Kindererziehung für Geburten bis und
ab 1992 erreicht (sogenannte Mütterrente III) vor. Die Kosten dieser beiden Maßmnahmen werden vom Bund
erstattet. Zusätzlich ist vorgesehen die Fortschreibung der Bundeszuschüsse zu vereinfachen und damit
transparenter aauszugestalten. Zudem ist die Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage von 0,2 auf 0,3
Monatsausgaben vorgesehen.
3.2. Annahmen zu Löhnen und Arbeitsmarkt
Für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung werden folgende
Annahmen getroffen:
3.2.1. Allgemeine Rentenversicherung
a) mittelfristige Annahmen
Nach den Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises „Gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen“ vom
8. Oktober 2025 für die Jahre 2025 bis 2029 wird für die durchschnittlichen Arbeitsentgelte, die Anzahl der
Arbeitnehmer sowie für die Anzahl der Arbeitslosen für Deutschland folgende Entwicklung unterlegt:
Übersicht B 3.1 Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, der Zahl der
Arbeitnehmer und Zahl der Arbeitslosen von 2024 bis 2029
Jahr
Veränderung der Bruttolöhne
und -gehälter
je Arbeitnehmer in %
Veränderung der Zahl
der Arbeitnehmer
in %
Zahl der Arbeitslosen
in 1.000
2024 +5,2 +0,3 2.787
2025 +3,6 +0,1 2.942
2026 +3,3 +0,1 2.902
2027 +3,2 +0,1 2.802
2028 +2,9 +0,0 2.772
2029 +2,9 +0,0 2.742
Übersicht B 3.2 zeigt die angenommene Entwicklung der Arbeitnehmer ohne Beamte sowie die der
beitragspflichtigen Entgelte.
Übersicht B 3.2 Veränderung der beitragspflichtigen Entgelte und der Zahl der Arbeitnehmer (ohne
Beamte) von 2024 bis 2029 in Prozent
Jahr Veränderung der beitragspflichtigen
Entgelte
Veränderung der Zahl der
Arbeitnehmer (ohne Beamte)
2024 +5,5 +0,31
2025 +5,1 +0,11
2026 +3,3 +0,11
2027 +3,2 +0,16
2028 +2,9 +0,07
2029 +2,9 +0,07
b) langfristige Annahmen
Im Jahr 2030 werden ebenfalls die Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises „Gesamtwirtschaftliche
Vorausschätzungen“ vom 8. Oktober 2025 zugrunde gelegt. Ab dem Jahr 2031 wird dann in der mittleren Variante
bei der Entgeltentwicklung eine Zuwachsrate von 3,0 % pro Jahr angenommen.
Für die Herleitung der unteren Variante werden die Zuwachsraten der mittleren Variante ab dem Jahr 2026 um
einen Prozentpunkt vermindert. Zur Darstellung einer modellhaften oberen Variante werden die Zuwachsraten
der mittleren Variante ebenfalls ab dem Jahr 2026 um einen Prozentpunkt erhöht. Die sich aus der Variation der
Annahmen ergebenden Varianten stellen keine Prognosen, sondern reine Modellrechnungen dar, mit denen die
Sensitivität des Rechenwerks bezüglich der Annahmen veranschaulicht werden soll. Die Entwicklung der
Durchschnittsentgelte sowie die daraus abgeleiteten Beitragsbemessungsgrenzen bis zum Jahr 2039 sind für die mittlere
Variante der Übersicht B 3.3 zu entnehmen.
Übersicht B 3.3 Durchschnittsentgelte der Versicherten und Beitragsbemessungsgrenzen in der
allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2039 in der mittleren Lohnvariante in
Euro
Jahr Durchschnittliche
Bruttojahresarbeitsentgelte*)
Beitragsbemessungsgrenze / Jahr
2025 50.493 96.600
2026 51.944 101.400
2027 52.292 105.600
2028 53.716 108.600
2029 55.330 112.200
2030 56.614 115.200
2031 58.256 118.800
2032 59.945 122.400
2033 61.861 126.000
2034 63.717 129.600
2035 65.628 133.800
2036 67.596 137.400
2037 69.624 141.600
2038 71.712 145.800
2039 73.864 150.600
* Nach § 69 SGB VI, für das Jahr 2025 für die alten Länder.
Hinsichtlich der Entwicklung der Zahl der Beschäftigten in Deutschland liegen den Vorausberechnungen drei
Varianten zugrunde, die jeweils eine niedrigere, eine mittlere und eine höhere Beschäftigungsentwicklung
beschreiben. Die Annahmen für die mittlere Variante im Zeitraum bis 2029 entsprechen den oben beschriebenen
Mittelfristannahmen. Langfristig ist die Entwicklung der Beschäftigung vom demografischen Wandel, dem
Wanderungsgeschehen und der Entwicklung der Erwerbsbeteiligung geprägt. Die Vorausberechnungen in der
mittleren Variante orientieren sich langfristig an den Annahmen der „Kommission für die Nachhaltigkeit in der
Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme“. Die untere und die obere Beschäftigungsvariante ergeben sich vom
Jahr 2026 an aus der Minderung bzw. Erhöhung der Zuwachsraten der Beschäftigung der mittleren Variante um
0,5 Prozentpunkte. Mit der Spreizung werden die Auswirkungen unterschiedlicher Beschäftigungsentwicklungen
auf die Finanzlage der Rentenversicherung im Vorausberechnungszeitraum durch eine Bandbreite der
Modellvarianten sichtbar gemacht. Nach 2029 wird die Spreizung bis 2039 zurückgeführt.
Die Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung gehen vom aktuellen Datenstand aus (Ende 2024). Die Annahmen
zur Lebenserwartung bleiben im Vergleich zur 15. koordinierten Vorausberechnung unverändert. Die mittlere
fernere Lebenserwartung der 65-Jährigen beträgt zum Ende des Vorausberechnungszeitraums bei Männern etwa
19,4 Jahre und bei Frauen etwa 22,4 Jahre. Die zusammengefasste Geburtenziffer wird langfristig bei 1,45
konstant gehalten, wobei ein gradueller Anstieg bis zum Jahr 2035 angenommen wird. In der 15. koordinierten
Bevölkerungsvorausberechnung wurde noch von einem Wert von langfristig 1,55 ausgegangen. Bezüglich der
Zuwanderung wird für die Vorausberechnung weiterhin ein positiver langfristiger Wanderungssaldo in Höhe von
250.000 Personen jährlich angenommen. Ausgehend vom aktuellen Rand ergeben sich jedoch Im Vergleich zur
15. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung in den kommenden Jahren geringere Salden. Es wird davon
ausgegangen, dass das Statistische Bundesamt bei der 16. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung
ebenfalls Anpassungen vornehmen wird. Die Veröffentlichung ist für Dezember 2025 vorgesehen.
Auf Basis der Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises „Gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen“ zur
Arbeitsmarktentwicklung bis 2030 sowie der darüberhinausgehenden demografischen Entwicklung in
Verbindung mit der Beschäftigungsvariante zeigt sich ausgehend von rund 40,2 Mio. Beschäftigten im Basisjahr 2025,
dass die Beschäftigung in den Modellrechnungen bis zum Jahr 2039
• bei niedrigerer Beschäftigungsentwicklung um rund 3,4 Mio. auf rund 36,9 Mio.,
• bei mittlerer Beschäftigungsentwicklung um rund 1,8 Mio. auf rund 38,5 Mio. und
• bei höherer Beschäftigungsentwicklung um rund 0,1 Mio. auf rund 40,1 Mio. abnimmt.
3.2.2. Knappschaftliche Rentenversicherung
a) mittelfristige Annahmen
Für die Modellrechnungen der Finanzentwicklung in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden dieselben
Lohnannahmen verwendet, die auch in die Modellrechnungen zur allgemeinen Rentenversicherung eingehen. Die
Entgeltannahme der mittleren Variante wird, wie bei den Vorausberechnungen für die allgemeine
Rentenversicherung, ab 2025 in der unteren Entgeltvariante um einen Prozentpunkt vermindert bzw. in der oberen
Entgeltvariante um einen Prozentpunkt erhöht.
Die Beschäftigungsannahmen werden für die knappschaftliche Rentenversicherung über den gesamten
Mittelfristzeitraum gesondert gewählt. Ausgehend vom vorausgeschätzten Ergebnis des laufenden Jahres wird für die
Entwicklung der Anzahl der Versicherten unterstellt, dass deren Abnahme sich im Mittelfristzeitraum jährlich um
2,0 % in 2029 reduziert. Im Ergebnis nimmt die Zahl der Versicherten damit von 35,9 Tsd. im Jahr 2025 bis auf
33,1 Tsd. im Jahr 2029 ab.
b) langfristige Annahmen
Auch ab 2030 werden für die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoentgelte die gleichen Annahmen wie bei
den Vorausberechnungen für die allgemeine Rentenversicherung herangezogen. Analog zur Mittelfrist wird die
mittlere Entgeltannahme in der oberen bzw. unteren Variante um einen Prozentpunkt erhöht bzw. vermindert.
Langfristige Aussagen über die Entwicklung der Anzahl knappschaftlich Versicherter sind mit erheblichen
Unsicherheiten behaftet. Modellhaft wird im langfristigen Vorausberechnungszeitraum ein Versichertenrückgang von
1,0 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahr unterstellt. Die Zahl der Versicherten reduziert sich damit von 32,8 Tsd.
im Jahr 2030 bis auf 29,9 Tsd. im Jahr 2039.
Übersicht B 3.4 Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen
Rentenversicherung von 2025 bis 2039 in der mittleren Variante
Jahr Beitragssatz
in %
Beitragsbemessungsgrenze
in Euro/Jahr
2025 24,7 118.800
2026 24,7 129.000
2027 24,7 133.800
2028 26,3 138.000
2029 26,5 142.800
2030 26,7 147.000
2031 26,8 151.200
2032 27,3 155.400
2033 27,6 160.200
2034 27,7 165.000
2035 27,9 169.800
2036 28,0 175.200
2037 28,1 180.000
2038 28,1 185.400
2039 28,1 191.400
Übersicht B 3.4 zeigt am Beispiel der mittleren Variante die Entwicklung des knappschaftlichen Beitragssatzes
und der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen
Rentenversicherung betrug im Jahr 1992 23,5 %. Ausgehend von diesem Wert verändert er sich jeweils in dem Verhältnis, in
dem sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung verändert. Der Beitragssatz in der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist hierbei für die Beitragssatzfestlegung auf eine Dezimalstelle aufzurunden (§ 158
Abs. 3 SGB VI).
3.3. Verfahren zur Vorausberechnung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens
Nachfolgend wird die Ermittlung der wichtigsten Positionen für den Vorausberechnungszeitraum dargestellt.
3.3.1. Allgemeine Rentenversicherung
Basis der Berechnungen sind die geschätzten Jahresergebnisse 2025 der allgemeinen Rentenversicherung. Diese
Ergebnisse beruhen auf der Ist-Entwicklung bis einschließlich September 2025.
a) Beitragseinnahmen
Die Pflichtbeiträge werden ermittelt, indem das Vorjahresergebnis im Grundsatz proportional zur Entwicklung
der Durchschnittsentgelte, der Zahl der Beschäftigten und des Beitragssatzes fortgeschrieben wird. Im Jahr 2025
werden diese sich (inkl. geringfügig Beschäftigter) auf rund 284,8 Mrd. Euro belaufen.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für Arbeitslosengeldempfänger und -empfängerinnen auf der Basis von 80 %
des der Leistung zugrundeliegenden Bruttoentgelts Beiträge an die Rentenversicherung. Die Beiträge werden im
Grundsatz aus der Entwicklung der Arbeitslosigkeit, der Durchschnittsentgelte und des Beitragssatzes ermittelt.
Im Jahr 2025 betragen diese voraussichtlich rund 5,8 Mrd. Euro.
Für die Bezieher von Kurzarbeitergeld zahlen nach § 163 Absatz 6 SGB VI die Arbeitgeber Beiträge an die
Rentenversicherung auf Basis eines fiktiven Entgelts, das 80 % des Entgelts entspricht, das durch die Kurzarbeit
entfallen ist. Für das durch die Kurzarbeit verbleibende Restarbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und die
Beschäftigten die Beiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Dies führt auch dazu, dass sich ein Rückgang der
sozialversicherungspflichtigen Entgelte durch Kurzarbeit nicht in vollem Umfang auf die Beitragseinnahmen der
Rentenversicherung überträgt.
Seit dem Jahr 1995 zahlen die Pflegekassen gemäß § 44 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Beiträge zur
Rentenversicherung für Pflegepersonen. Für das Jahr 2025 werden sich die Zahlungen der Pflegekassen
voraussichtlich auf rund 5,0 Mrd. Euro belaufen. Die Fortschreibung der Beiträge orientiert sich an der Veränderung der
Nicht-Erwerbspersonen im Alter von 40 bis unter 60 Jahren, die vorwiegend Rentenanwartschaften für häusliche
Pflege erwerben. Ferner wird die Entwicklung der Durchschnittsentgelte und des Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung berücksichtigt.
Die freiwilligen Beiträge werden im Jahr 2025 schätzungsweise bei rund 1,6 Mrd. Euro liegen. Die Fortschreibung
erfolgt im Grundsatz gemäß der Entwicklung des Beitragssatzes und der Veränderung der Zahl der Beschäftigten.
Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge bei Bezug von Krankengeld ist seit 1995 analog zur Regelung für die
Beiträge der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslosengeldempfänger auf 80 % des der Leistung
zugrundeliegenden Bruttoentgelts festgesetzt. 2025 werden die Beiträge für die Empfänger von Krankengeld voraussichtlich
rund 4,6 Mrd. Euro betragen. Bei der Fortschreibung werden neben der Entwicklung der beitragspflichtigen
Durchschnittsentgelte und des Beitragssatzes auch die Veränderungen der Zahl der Beschäftigten berücksichtigt.
Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte werden
seit dem 1. Juni 1999 vom Bund Beiträge für Kindererziehungszeiten geleistet. Diese Beiträge werden sich in
Deutschland im Jahr 2025 auf rund 19,2 Mrd. Euro belaufen. Die Fortschreibung erfolgt entsprechend der
Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes in der allgemeinen
Rentenversicherung und der entsprechenden Zahl der Kinder unter drei Jahren (§ 177 SGB VI).
b) Zuschüsse des Bundes
Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das jeweils folgende Jahr gemäß der Veränderung der Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer vom vergangenen gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr
fortgeschrieben. Er ändert sich zusätzlich in dem Verhältnis, in dem sich der Beitragssatz verändert, der sich ohne
Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses und des Erhöhungsbetrags ergeben würde (§ 213 Abs. 2
SGB VI). Aufgrund der Änderungen der Fortschreibungsvorschriften für den allgemeinen Bundeszuschuss, die
mit dem Rentenpakt 2025 vorgesehen sind, soll der allgemeine Bundeszuschuss ab 2026 mit der Veränderungsrate
des tatsächlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung fortgeschrieben werden. Eine Ausnahme
für den zu verwendenden Beitragssatz ist jedoch ebenfalls im Rentenpaket 2025 vorgesehen: Für das Jahr, in dem
der Beitragssatz in Folge der Erhöhung der Mindestnachhaltigkeitsrücklage von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben
einmalig höher ausfällt, wird nur für dieses Jahr ein Beitragssatz ermittelt, der sich bei einer Mindestrücklage in
Höhe des 0,2fachen einer Monatsausgabe ergeben würde. Der so ermittelte Beitragssatz wird für die Festsetzung
des allgemeinen Bundeszuschusses und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten angewendet.
Für das Jahr 2025 beläuft sich der allgemeine Bundeszuschuss auf rund 48,2 Mrd. Euro.
Der Bundeszuschuss im Beitrittsgebiet wird so berechnet, dass sein Anteil an den Rentenausgaben in den
ostdeutschen Ländern so hoch ist wie der entsprechende Anteil in den westdeutschen Ländern (§ 287e Abs. 2 SGB VI).
Im Jahr 2025 beträgt er rund 12,9 Mrd. Euro.
Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz werden neben den Rentenwerten auch die Rechengrößen in den
ost- und westdeutschen Bundesländern vereinheitlicht. Ab dem Jahr 2026 wird daher auch der Bundeszuschuss
im Beitrittsgebiet mit dem allgemeinen Bundeszuschuss zusammengelegt. Dafür soll mit dem Rentenpaket 2025
für den Ausgangswert zur Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026 die Summe aus
den Beträgen beider Zuschüsse für das Jahr 2025 festgelegt werden.
Dieser Ausgangsbetrag soll zudem im Rahmen des Rentenpakets 2025 um 285 Mio. Euro gemindert werden, um
mittelfristige Belastungen in Folge der ebenfalls im Rentenpaket 2025 vorgesehenen Vereinfachungen der
Fortschreibungsregeln der Bundeszuschüsse auszugleichen. Der Ausgangswert für das Jahr 2025 ergibt sich so zu
60,8 Mrd. Euro.
Im Zusammenhang mit dem Rentenreformgesetz 1999 ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Bundeszuschuss um einen zusätzlichen
Bundeszuschuss ergänzt worden. Seitdem passt er sich entsprechend der Veränderungsrate der
Umsatzsteuereinnahmen ohne Berücksichtigung von Änderungen des Steuersatzes (§ 213 Abs. 3 SGB VI) an. Für das Jahr 2025
beträgt er rund 15,7 Mrd. Euro.
Seit dem Jahr 2000 wird der zusätzliche Bundeszuschuss zur Senkung des Beitragssatzes um Einnahmen aus dem
Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform erhöht. Der Erhöhungsbetrag wird seit 2004 ohne weitere
Anknüpfung an das Ökosteueraufkommen mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben
(§ 213 Abs. 4 SGB VI). Diese Mittel betragen im Jahr 2025 rund 16,4 Mrd. Euro.
Bisher werden die in den 2000er Jahren eingeführten Minderungsbeträge des allgemeinen Bundeszuschusses
(§ 213 Abs. 2a SGB VI auf Basis des Haushaltsbegleitgesetzes 2006) und des Erhöhungsbetrages (§ 213 Abs. 5
SGB VI auf Basis des Altersvermögensgesetzes 2003) bei deren Fortschreibung nicht berücksichtigt, so dass diese
Minderungsbeträge nominal konstant bleiben. Diese Nichtberücksichtigung soll mit dem Rentenpaket 2025 ab
2026 gestrichen werden, um die Berechnung der Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses und des
Erhöhungsbetrages zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen.
Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 und des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
wurde der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027 um insgesamt
1,2 Mrd. Euro pro Jahr gemindert (§ 287g SGB VI).
c) Erstattungen der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach
Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026
Mit dem Rentenpaket 2025 soll für die Verlängerung der Haltelinie beim Sicherungsniveau vor Steuern ein neuer
Erstattungstitel eingeführt werden.
Für die Berechnung der Mehraufwendungen durch die Haltelinie für das Rentenniveau soll ab dem Jahr 2026 bis
einschließlich 2031 ein Vergleichswert für einen hypothetischen aktuellen Rentenwert ohne Anwendung der
Niveauschutzklausel bestimmt werden (vgl. Übersicht 3.6). Ausgehend von der prozentualen Abweichung zwischen
diesem (jahresdurchschnittlichen) Vergleichswert und dem (jahresdurchschnittlichen) tatsächlichen Rentenwert
wird die Differenz der tatsächlichen Aufwendungen der Rentenversicherung und der hypothetischen
Aufwendungen ohne Niveauschutzklausel jedes Jahr bestimmt und vom Bund erstattet. Hierbei sind all die Aufwendungen
zu berücksichtigen, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen. Ab dem Jahr 2032 soll der
Erstattungsbetrag dauerhaft auf Basis der relativen Abweichungen von dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert
zu dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert bestimmt werden.
d) Erstattung der Mehraufwendungen für zusätzliche Kindererziehungszeiten
(sogenannte „Mütterrente III“)
Das Rentenpaket 2025 sieht zudem vor, die Mehraufwendungen für die dort eingefürten zusätzlichen
Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente III“) zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrages eines Jahres wird
auf Basis der Rentenbestandsstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt. Dabei wird die Summe
der zusätzlich gewährten monatlichen Entgeltpunkte ermittelt und unter Berücksichtigung der Zugangs- und
Rentenartfaktoren sowie den jeweils gültigen aktuellen Rentenwerten das Jahresvolumen der zusätzlich geleisteten
Rentenzahlungen berechnet, dass dann erstattet wird. Die Einführung der sogenannte „Mütterrente III“ ist ab dem
Jahr 2027 vorgesehen, die Auszahlung für das erste Jahr soll jedoch rückwirkend im Jahr 2028 erfolgen.
e) Weitere Erstattungen aus öffentlichen Mitteln
Die weiteren Erstattungen aus öffentlichen Mitteln bestehen im Wesentlichen aus den Erstattungen von den
Versorgungsdienststellen. Diese entstehen im Kontext des Versorgungsausgleichs in Scheidungsfällen zum
Ausgleich von Rentenansprüchen zwischen den Versorgungsträgern (jährlich rund 1,3 Mrd. Euro) . Erstattungen für
Aufwendungen aus der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR werden unter dieser
Position nicht erfasst. Analog sind die entsprechenden Aufwendungen bei den Renten und der
Krankenversicherung der Rentner ebenfalls nicht enthalten.
f) Rentenausgaben
Ausgangspunkt für die Fortschreibung der Rentenausgaben bildet die weiter oben beschriebene
Bevölkerungsentwicklung. Die mittlere fernere Lebenserwartung der 65-Jährigen beträgt zum Ende des
Vorausberechnungszeitraums bei Männern etwa 19,4 Jahre und bei Frauen etwa 22,4 Jahre. Die zusammengefasste Geburtenziffer
wird langfristig bei 1,45 konstant gehalten, wobei ein langsamer Anstieg von der aktuellen Rate angenommen
wird. Bezüglich der Zuwanderung wird für die Vorausberechnung von einem weiteren Rückgang ausgegangen
und ein positiver langfristiger Wanderungssaldo in Höhe von 250.000 Personen jährlich angenommen. Dies
entspricht der Vorgehensweise im Rentenversicherungsbericht 2024.
Ausgehend vom Rentenbestand zum 1. Januar 2025 erfolgt die Bestandsfortschreibung durch Ermittlung der
Rentenzugänge und der Rentenwegfälle. Die Rentenzugänge in Versichertenrenten werden auf der Basis der
Zugangswahrscheinlichkeiten des Jahres 2023 sowie unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung der
Regelaltersgrenze auf 67 Jahre bestimmt. Die Rentenwegfälle werden durch die Annahmen zur Lebenserwartung
determiniert.
Nach dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz darf bis zum Jahr 2025 das Sicherungsniveau
vor Steuern den Wert von 48 % nicht unterschreiten. Dazu wurde die Rentenanpassungsformel um eine Vorschrift
ergänzt, die dafür sorgt, dass die Renten bis einschließlich der Rentenanpassung 2025 so angepasst werden, dass
mindestens ein Niveau von 48 % erreicht wird (§ 255e SGB VI – Niveauschutzklausel). Das Rentenpaket 2025
sieht vor, diese Niveauschutzklausel bis zum 1. Juli 2031 zu verlängern. Da der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli
2024 aufgrund der Niveauschutzklausel nach Mindestsicherungsniveau festgesetzt wurde, erfolgt die
Rentenanpassung ab 2025 für die Geltungsdauer der Haltelinie nach dem Mindestsicherungsniveau. Das bedeutet, dass mit
dem aktuellen Rentenwert bei jeder Rentenanpassung das Mindestsicherungsniveau von 48 % erreicht wird.
Nach Auslaufen der Haltelinie für das Rentenniveau im Jahr 2031 erfolgt die Rentenanpassung ab 2032 wieder
nach der bisherigen Rentenanpassungsformel und damit auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors.
Für den Nachhaltigkeitsfaktor werden zunächst die Äquivalenzbeitragszahler bzw. die Äquivalenzrentner
berechnet. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem die Summe der Beiträge aller
versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Beziehenden von Arbeitslosengeld durch den auf
das vorausgeschätzte Durchschnittsentgelt der Versicherten entfallenden Beitrag zur allgemeinen
Rentenversicherung dividiert wird. Die Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzrentner erfolgt durch Division des
Gesamtrentenvolumens durch eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten. Das Verhältnis von Äquivalenzrentner zu
Äquivalenzbeitragszahler wird als Rentnerquotient bezeichnet und spiegelt das Verhältnis von Rentenbeziehenden zu
Beitragszahlenden wider. Die Veränderung des Rentnerquotienten und der auf 0,25 gesetzte Parameter „alpha",
der die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors abmildert, ergeben den Nachhaltigkeitsfaktor. Durch den
Nachhaltigkeitsfaktor wirken sich Veränderungen in der Relation von Beitragszahlenden zu Rentenbeziehenden
langfristig dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Zwischenzeitlich kann sich der Nachhaltigkeitsfaktor auch positiv auf
die Anpassung der Renten auswirken. In Übersicht B 3.5 ist für die mittlere Lohn- und Beschäftigungsvariante
die Entwicklung des Nachhaltigkeitsfaktors dargestellt.
Übersicht B 3.5 Entwicklung des Nachhaltigkeitsfaktors von 2025 bis 2039 bei mittlerer Lohn- und
Beschäftigungsentwicklung
Jahr
Äquivalenzbeitragszahler Äquivalenzrentner Rentnerquotient Nachhaltigkeitsfaktor
2025 31.714 16.789 0,5294 0,9965
2026 31.712 16.938 0,5341 1,0006
2027 31.741 17.096 0,5386 0,9978
2028 31.721 17.289 0,5450 0,9979
2029 31.724 17.502 0,5517 0,9970
2030 31.728 17.719 0,5585 0,9969
2031 31.564 17.941 0,5684 0,9969
2032 31.269 18.154 0,5806 0,9956
2033 30.950 18.343 0,5927 0,9947
2034 30.709 18.502 0,6025 0,9948
2035 30.496 18.623 0,6107 0,9959
2036 30.348 18.704 0,6163 0,9966
2037 30.223 18.742 0,6201 0,9977
2038 30.127 18.745 0,6222 0,9985
2039 30.049 18.724 0,6231 0,9992
Das Rentenpaket 2025 sieht vor, dass für die Berechnung des Erstattungsbetrages für die Mehraufwendungen
aufgrund der Anpassungen nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein
Vergleichswert für einen hypothetischen aktuellen Rentenwert ohne Anwendung der Niveauschutzklausel zu
bestimmen ist (vgl. Abschnitt 3.3.1 Punkt d), Teil B). Dieser Vergleichswert soll zum 1. Juli eines jeden Jahres
ausgehend von seinem Vorjahreswert unter Anwendung der bislang anzuwendenden Rentenanpassungsformel ermittelt
werden. Für die mittlere Lohn- und Beschäftigungsvariante ist die Entwicklung des Vergleichswerts in der
folgenden Übersicht B 3.6 dem aktuellen Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau gegenübergestellt. Zusätzlich
ist die relative Abweichung zwischen dem jahresdurchschnittlichen Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem
aktuellen Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau ausgewiesen. Sofern der Vergleichswert höher ausfällt als
der aktuelle Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau und sich somit keine Mehraufwendungen aus der
Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ergeben, erfolgen auch keine Erstattungen. Dies ist auf Basis der aktuellen
Berechnungen in der mittleren Variante nur in den Jahren 2026 und 2028 der Fall. In allen anderen Jahren liegt
der Vergleichswert unterhalb des Rentenwerts nach Mindestsicherungsniveau .
Übersicht B 3.6 Aktueller Rentenwert und Vergleichswert ohne Anwendung der Niveauschutzklausel
bei mittlerer Lohn- und Beschäftigungsentwicklung
Jahr aktueller Rentenwert
in Euro zum 1.7.
Vergleichswert
in Euro zum 1.7.
relativer Abstand
im Jahresdurchschnitt
für die Erstattungen
in Prozent
2025 40,79
2026 42,31 42,34 0,00%
2027 44,32 44,27 0,02%
2028 45,38 45,59 0,00%
2029 46,63 46,05 0,40%
2030 47,95 47,12 1,49%
2031 49,31 48,27 1,92%
Der aktuelle Rentenwert entspricht dabei dem Mindestsicherungsniveau vor Steuern in Höhe von 48,0 %.
Bezogen auf den Vergleichswert würde das Sicherungsniveau vor Steuer rein rechnerisch von 48,0 % im Jahr 2025 auf
47,0 % im Jahr 2031 absinken.
Die vor diesem Hintergrund aus den Modellrechnungen folgende Entwicklung des aktuellen Rentenwerts ist für
alle Lohn- und Beschäftigungsvarianten der Übersicht B 2.2 zu entnehmen. Insgesamt steigen die Renten bis zum
Jahr 2039 um rund 47 % an. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von rund 2,8 % pro Jahr.
Seit dem 1. Januar 2002 ist die knappschaftliche Rentenversicherung bereits dann für die Leistungserbringung
zuständig, wenn ein einziger Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden ist (§ 136 SGB VI). Die daraus resultierende Minderung der Rentenausgaben in der allgemeinen
Rentenversicherung wurde bei der Vorausschätzung der Rentenausgaben im Rahmen des verwendeten
Rentenmodells berücksichtigt. Den Minderausgaben stehen erhöhte Ausgaben für die Wanderversicherung zwischen der
allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung in gleichem Umfang gegenüber.
g) Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
Im Grundsatz werden die Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe ermittelt, indem die durch das Wachstums-
und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) festgelegten und durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (Drittes SGB VI-Änderungsgesetz – 3.SGB VI-ÄndG) modifizierten Höchstbeträge mit
der Entgeltsteigerung fortgeschrieben werden. Seit dem Jahr 2014 wird bei der Fortschreibung zusätzlich eine
Demografiekomponente gemäß dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) berücksichtigt. Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn im
Basisjahr eine Überschreitung des Höchstbetrags erwartet wird. Die Überschreitungsbeträge führen in diesem Fall
zwei Jahre später zu einer entsprechenden Minderung der Höchstbeträge. Im Jahr 2025 dürften die Ausgaben mit
rund 8,6 Mrd. Euro etwas über dem Höchstbetrag rund 8,5 Mrd. Euro liegen, was eine entsprechende Minderung
des Höchstbetrages im Jahr 2027 bedeuten würde.
Die Aufwendungen für Verwaltung und Verfahren werden langfristig mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben.
Im Jahr 2025 wird von gut 5,6 Mrd. Euro ausgegangen.
h) Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) wurde der allgemeine paritätisch
finanzierte Beitragssatz zum 1. Januar 2015 auf 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Den
Zusatzbeitrag erheben die Krankenkassen seit dem 1. Januar 2015 kassenindividuell als Prozentsatz der beitragspflichtigen
Einnahmen. Mit dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versichertenentlastungsgesetz) wird seit dem 1. Januar 2019 auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden damit in gleichem Maße von den Arbeitgeberinnen
oder Arbeitgebern und den Beschäftigten bzw. von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern
getragen. Die Ausgaben für die KVdR belaufen sich im Jahr 2025 voraussichtlich auf rund 30,6 Mrd. Euro.
i) Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist der Beitrag
zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 1. April 2004 vollständig von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragen.
Seitdem fallen für die allgemeine Rentenversicherung hierfür keine Ausgaben mehr an. Da Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ihren Beitrag jedoch nur hälftig tragen, wirken sich Veränderungen des Beitragssatzes zur
sozialen Pflegeversicherung auf die Höhe des Rentenniveaus aus. Bei einer Rentenanpassung nach
Mindestsicherungsniveau hat eine Veränderung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung in der Folge auch
Auswirkungen auf die Höhe des aktuellen Rentenwerts.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023 wurde der Beitragssatz zur
sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 auf 3,4 % angehoben. Ebenfalls wird der Beitragssatz zur sozialen
Pflegeversicherung seitdem nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Seit dem 1. Juli 2023 reduziert sich der Beitragssatz der sozialen
Pflegeversicherung für Mitglieder mit mehreren Kindern unter 25 Jahren ab dem zweiten bis zum fünften Kind
um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer
Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt 1,0 Beitragssatzpunkten. Wenn nicht mehr mindestens zwei
Kinder des Mitglieds jünger als 25 Jahre sind, gilt wieder der reguläre Beitragssatz. Kinderlose Mitglieder der
sozialen Pflegeversicherung zahlen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen
Beitragszuschlag. Dieser Beitragszuschlag für Kinderlose betrug bis zum 30. Juni 2023 0,35 Beitragssatzpunkte
und wurde mit dem PUEG zum 1. Juli 2023 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben.
Mit der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 wurde der
Beitragssatz zum 1. Januar 2025 auf 3,6 % angehoben.
j) Wanderversicherungsausgleich
Seit dem 1. Januar 2002 ist die knappschaftliche Rentenversicherung bereits dann für die Leistungserbringung
zuständig, wenn ein einziger Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden ist (§ 136 SGB VI). Diese Regelung führt dazu, dass sich die Rentenausgaben der allgemeinen
Rentenversicherung vermindern, gleichzeitig aber die Ausgaben für die Wanderversicherung zwischen der
allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung in gleichem Umfang ansteigen. In Deutschland betragen
die Rentenaufwendungen, die der allgemeinen Rentenversicherung aus Rententeilen der von der
knappschaftlichen Rentenversicherung ausgezahlten Renten (inklusive KVdR) zuzurechnen sind, im Jahr 2025 rund 9,2 Mrd.
Euro. In den Folgejahren steigen die Ausgaben für die Wanderversicherung jeweils mit den
jahresdurchschnittlichen Rentenerhöhungen und um die Mehrausgaben aus der Neuregelung der Zuständigkeit der knappschaftlichen
Rentenversicherung. Im SGB VI ist ein Wanderversicherungsausgleich auch für die Kosten für Leistungen zur
Teilhabe eingeführt worden. Die hierdurch auftretenden Aufwendungen von insgesamt rund 92 Mio. Euro im Jahr
2025 werden mit der Entwicklung der Löhne fortgeschrieben.
k) Wanderungsausgleich
Zum Ausgleich der Beitragsausfälle als Folge der Abwanderung von Beitragszahlenden der knappschaftlichen
Rentenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung nach dem 1. Januar 1991 ist mit dem Renten-
Überleitungsgesetz seit 1992 darüber hinaus ein Wanderungsausgleich zwischen der allgemeinen und der
knappschaftlichen Rentenversicherung eingerichtet worden (§ 223 Abs. 6 SGB VI). In den Vorausschätzungen wird unterstellt,
dass ausgehend vom Jahr 1991 bis zum Jahr 2025 knapp 426 Tsd. und bis zum Jahr 2039 rund 432 Tsd.
Beitragszahlende von der knappschaftlichen Rentenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung abwanderten bzw.
abwandern werden. Die Aufwendungen für den Wanderungsausgleich belaufen sich im Jahr 2025 auf gut 3,7 Mrd.
Euro (vgl. Übersicht B 1.1).
l) Beitragserstattungen
Eine Rückzahlung von Beiträgen an Versicherte erfolgt, wenn diese aus der Rentenversicherung ausscheiden,
bespielsweise durch Wegzug ins Ausland oder wenn die Wartezeit für die Rente nicht erfüllt wurde. Für das Jahr
2025 wird mit Beitragserstattungen von rund 102 Mio. Euro gerechnet.
m) Leistungen für Kindererziehung
Mit dem Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der
Geburtsjahrgänge vor 1921 wurde ab 1. Oktober 1987 in Stufen auch denjenigen Müttern, die beim Inkrafttreten des
Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, für jedes lebend geborene Kind eine
dynamische Leistung für Kindererziehung gewährt. Im Renten-Überleitungsgesetz wurde für die neuen Länder
die Leistung auf Mütter, die am 1. Januar 1992 bereits 65 Jahre und älter waren, ausgedehnt.
Durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1999 wurden darüber hinaus die Leistungen für Kindererziehung ab dem
1. Juli 1998 – entsprechend der Bewertung von Kindererziehungszeiten – stufenweise von 75 % auf 100 % des
Durchschnittseinkommens angehoben. Mit der Erhöhung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992
geborene Kinder durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurden die Leistungen verdoppelt. Im RV-
Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz erfolgte eine weitere Verlängerung der Kindererziehungszeit
für vor 1992 geborene Kinder auf nunmehr 2,5 Jahre. Mit dem Rentenpaket 2025 soll nun die vollständige
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten geschaffen werden und auch für vor 1992 geborene Kinder drei Jahren
anerkannt werden.
n) Vermögen, Verwaltungsvermögen und Nachhaltigkeitsrücklage
Die Berechnungen zur Vermögensentwicklung gehen von dem vorausgeschätzten Rechnungsergebnis des Bar-
und Anlagevermögens in der allgemeinen Rentenversicherung Ende 2025 aus. Das Bar- und Anlagevermögen
zukünftiger Jahre wird durch Fortschreibung mittels des Saldos aus Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben berechnet.
Die Nachhaltigkeitsrücklage ergibt sich dann jeweils durch Abzug des fortgeschriebenen Verwaltungsvermögens.
Zum Ende des Jahres 2025 liegt sie voraussichtlich bei 41,5 Mrd. Euro.
3.3.2. Knappschaftliche Rentenversicherung
Grundlage für die Vorausberechnungen bilden die Meldungen der knappschaftlichen Rentenversicherung über
die Einnahmen und die Ausgaben, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Vorausberechnungen für die Monate
bis einschließlich August 2025 bekannt waren. Aus diesen Einnahmen und Ausgaben wurden die Jahresergebnisse
2025 geschätzt und hiervon ausgehend für die Jahre bis 2039 fortgeschrieben.
a) Beitragseinnahmen
Die Beitragseinnahmen für Beschäftigte betragen im Jahr 2025 voraussichtlich rund 531 Mio. Euro. Für die Jahre
bis 2039 werden diese proportional zur Veränderung der Zahl dieser Versicherten, der Durchschnittsentgelte und
des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung fortgeschrieben.
Die Beitragseinnahmen gemäß § 166 SGB VI für Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit werden im
Grundsatz mit der Veränderung der Arbeitslosenzahl, der Durchschnittsentgelte und des Beitragssatzes in der
knappschaftlichen Rentenversicherung fortgeschrieben. Für das Jahr 2025 liegen sie voraussichtlich bei rund
2 Mio. Euro.
b) Wanderungsausgleich
Mit dem Renten-Überleitungsgesetz sind seit 1992 Zahlungen von der allgemeinen Rentenversicherung zur
knappschaftlichen Rentenversicherung im Rahmen eines Wanderungsausgleichs vorgesehen. Sie dienen dem
Ausgleich von Beitragsausfällen, die sich in der knappschaftlichen Rentenversicherung wegen der
strukturbedingten Verringerung der Versichertenanzahl infolge der Abwanderung von Versicherten ergeben. Wenn
Versicherte zur allgemeinen Rentenversicherung wechseln, führt das dort zu höheren Beitragseinnahmen, denen
entsprechend höhere Rentenausgaben erst mit deutlicher Verzögerung gegenüberstehen. Die Beträge errechnen sich
aus der Differenz der durchschnittlichen Anzahl knappschaftlich Versicherter des Jahres, für das der
Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Anzahl knappschaftlich Versicherter am 1. Januar 1991, multipliziert mit den
Beitragseinnahmen entsprechend des vorläufigen Durchschnittsentgelts in der allgemeinen Rentenversicherung
(vgl. bereits Abschnitt 3.3.1, Teil B). Bis 2018 wurde der Wert für die alten und neuen Länder mit separaten
Rechengrößen ermittelt. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz ist die Festlegung getroffen worden, dass
der Wanderungsausgleich ab dem Jahr 2019 mit gesamtdeutschen Größen festzustellen ist. Im Jahr 2025 liegt der
Wanderungsausgleich bei rund 3,7 Mrd. Euro (vgl. Übersicht B 1.2).
c) Erstattungen aus öffentlichen Mitteln
Die Erstattungen aus öffentlichen Mitteln umfassen neben den Erstattungen von den Versorgungsdienststellen
auch die Erstattungen für die Kinderzuschüsse an Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921. Die Erstattungen für
die Kinderzuschüsse sind mittlerweile bis auf minimale Restbeträge ausgelaufen und werden im Jahr 2025 nur
rund 8 Mio. Euro betragen.
d) Sonstige Einnahmen
Gemäß § 293 Abs. 1 SGB VI sind Rückflüsse aus den Vermögensanlagen des Rücklagevermögens Einnahmen
der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Rückflüsse aus den Vermögensanlagen sind langfristig
vernachlässigbar.
e) Bundeszuschuss
Gemäß § 215 SGB VI zahlt der Bund der knappschaftlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag
zwischen den Gesamteinnahmen (ohne Bundeszuschuss) und den Gesamtausgaben eines jeden Kalenderjahres. Er
stellt damit die dauerhafte Leistungsfähigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung sicher. Die Entwicklung
des Bundeszuschusses ist in der Übersicht B 2.7 ausgewiesen. Die Entwicklung der Höhe des Bundeszuschusses
ist im Wesentlichen von der Abnahme der Versichertenzahl, der Entwicklung des Rentenbestands, dem Zuwachs
der Entgelte sowie den Veränderungen des Beitragssatzes und der aktuellen Rentenwerte in der allgemeinen
Rentenversicherung abhängig.
f) Rentenausgaben (zu Lasten der knappschaftlichen Rentenversicherung)
Bei der Vorausberechnung der Rentenausgaben werden die Bestandsrenten zum Anpassungstermin mit dem
aktuellen Rentenwert der allgemeinen Rentenversicherung im jeweils laufenden Jahr angepasst.
Die Anzahl der Versicherten betrug Anfang 1991 rund 462 Tsd. Seitdem hat die Anzahl der Versicherten
kontinuierlich bis auf voraussichtlich 35,9 Tsd. Versicherte im Jahresdurchschnitt 2025 abgenommen. Entsprechend
wird auch das Rentenvolumen langfristig sinken. Darüber hinaus entwickeln sich auch die knappschaftlichen
Anwartschaften je Versicherten rückläufig.
Im Durchschnitt wird ein Absinken der undynamischen Rentenausgaben um rund 2 % jährlich angenommen. Für
das Jahr 2025 sind Rentenausgaben – inklusive Knappschaftsausgleichsleistungen, Leistungen nach dem KLG
und Ausgaben für die KVdR – in Höhe von 8.781 Mio. Euro für Deutschland zu erwarten.
g) Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe
Für 2025 wird bundesweit mit Ausgaben in Höhe von knapp 32 Mio. Euro gerechnet. Gemäß § 220 SGB VI wird
ab 1993 wegen der Annahmen über die langfristige Entwicklung der Anzahl der Versicherten der
knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer gegenüber der jeweiligen Entwicklung der Entgelte um einen Prozentpunkt
geringeren Steigerung gerechnet.
h) Knappschaftsausgleichsleistung
Die Entwicklung der Anzahl der Knappschaftsausgleichsleistungen ist insbesondere im Zusammenhang mit dem
langfristigen Personalabbau zur Reduzierung der Förderkapazitäten im Steinkohlebergbau zu sehen. Die
Knappschaftsausgleichsleistung dient der finanziellen Absicherung der älteren Versicherten nach Ausscheiden aus
einem knappschaftlichen Betrieb. Für das Jahr 2025 wird mit einem Betrag von rund 210 Mio. Euro gerechnet. Die
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Empfänger von
Knappschaftsausgleichsleistungen sind bei den Ausgaben für die KVdR berücksichtigt.
i) Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) wurde der allgemeine paritätisch
finanzierte Beitragssatz zum 1. Januar 2015 auf 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Den
Zusatzbeitrag, der bislang nur von den Mitgliedern der Krankenkassen zu tragen war, erheben die Krankenkassen seit dem
1. Januar 2015 kassenindividuell als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Mit dem Gesetz zur
Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz
– GKV-VEG) wird seit dem 1. Januar 2019 auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Die Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung werden damit in gleichem Maße von den Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und
den Beschäftigten bzw. von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen. Im Jahr 2025
werden die KVdR Ausgaben der Knappschaft bei rund 735 Mio. Euro liegen.
j) Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist der Beitrag
zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 1. April 2004 vollständig von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragen.
Seitdem fallen für die knappschaftliche Rentenversicherung hierfür keine Ausgaben mehr an. Veränderungen des
Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung wirken sich allerdings auf die Höhe des Sicherungsniveaus vor
Steuern aus.
k) Beitragserstattungen
Beitragserstattungen haben in der knappschaftlichen Rentenversicherung keinen nennenswerten Umfang.
l) Ausgaben insgesamt
Zu den Ausgaben insgesamt gehören außer den hier erläuterten Ausgabenpositionen noch die Verwaltungs- und
Verfahrenskosten sowie die sonstigen Ausgaben. Bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten werden die
geschätzten Aufwendungen im Jahr 2025 langfristig entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung
fortgeschrieben. Für 2025 wird mit Gesamtausgaben zu eigenen Lasten der knappschaftlichen Rentenversicherung von
9.029 Mio. Euro gerechnet (wegen des Defizitausgleichs durch den Bund haben die Gesamteinnahmen die gleiche
Höhe). Ihre Höhe wird in der Hauptsache durch die Ausgaben für die Renten zulasten der knappschaftlichen
Rentenversicherung und für die KVdR bestimmt. Die Entwicklung der gesamten Ausgaben ist in der Übersicht
B 2.8 wiedergegeben.
Teil C Auswirkungen der Heraufsetzung der Altersgrenzen
Um der seinerzeitigen Frühverrentungspraxis entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber im Jahr 1989 mit dem
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) beschlossen, die
Altersgrenzen bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, für Frauen und für langjährig Versicherte schrittweise
ab dem Jahr 2001 anzuheben. Gleichzeitig wurde eine Berichtspflicht eingeführt, der zufolge die Bundesregierung
beginnend im Jahr 1997 im Rahmen der jährlichen Rentenversicherungsberichte darstellen soll, wie sich die
Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und
andere öffentliche Haushalte auswirkt.
Dieser Berichtspflicht kommt die Bundesregierung im Teil C des Rentenversicherungsberichts nach. Eine
umfassende Berichterstattung im Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67.
Lebensjahr erfolgt alle vier Jahre in einem gesonderten Bericht gemäß § 154 Abs. 4 SGB VI, der im Jahr 2022 zum
vierten Mal vorgelegt wurde (Bundestagsdrucksache 20/4830) .
Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand und dem Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz aus dem Jahr 1996 sind die Altersgrenzen zu den oben genannten Altersrenten früher
und schneller als ursprünglich vorgesehen angehoben worden. Die Heraufsetzung der Altersgrenze bei der
Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit aus dem Jahr 2000 erfolgt. Mit dem Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Jahr 2004 ist die Altersgrenze für die frühestmögliche
Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit angehoben worden. Die
Begründungen der genannten Gesetze enthalten Ausführungen zu den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den
Arbeitsmarkt, auf die Finanzlage der Rentenversicherung und die öffentlichen Haushalte. Im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen dieser Gesetze wurden die möglichen Auswirkungen seinerzeit eingehend diskutiert.
In den nachstehenden Tabellen sind statistische Daten ausgewiesen, die zur Beurteilung der Auswirkungen der
Anhebungen der Altersgrenzen relevant sind. Für die zukünftige Entwicklung wird von einer Fortsetzung der
positiven Entwicklung bei der Erwerbstätigkeit Älterer ausgegangen. Die Auswirkungen der Anhebung der
Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ist integraler Bestandteil der in Teil B beschriebenen Entwicklung des Arbeitsmarktes
und der Rentenfinanzen. Eine isolierte Wirkung kann aufgrund der sich wechselseitig beeinflussenden Effekte in
den Annahmen aus methodischen Gründen weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zuverlässig ermittelt
werden.
1. Entwicklung des Rentenzugangsalters
Übersicht C 1.1 zeigt, dass das durchschnittliche Zugangsalter der Renten wegen Alters seit dem Jahr 2000 bis
zum Jahr 2024 sowohl bei den Männern als auch bei den Frauen um durchschnittlich zweieinhalb Jahre gestiegen
ist.
Übersicht C1.1 Durchschnittliches Rentenzugangsalter in Renten wegen Alters von 2000 bis 2024
Jahr Männer Frauen Insgesamt
2000 62,2 62,3 62,3
2001 62,4 62,5 62,4
2002 62,6 62,8 62,7
2003 62,9 62,9 62,9
2004 63,1 63,0 63,1
2005 63,1 63,2 63,2
2006 63,3 63,2 63,2
2007 63,3 63,0 63,1
2008 63,4 63,0 63,2
2009 63,5 62,9 63,2
2010 63,8 63,3 63,5
2011 63,8 63,2 63,5
2012 64,0 63,9 64,0
2013 64,1 64,2 64,1
2014 * 64,0 64,3 64,1
2015 * 63,9 64,1 64,0
2016 63,9 64,2 64,1
2017 64,0 64,1 64,1
2018 64,0 64,1 64,1
2019 64,0 64,5 64,3
2020 64,1 64,2 64,2
2021 64,1 64,2 64,1
2022 64,4 64,4 64,4
2023 64,4 64,4 64,4
2024 64,7 64,7 64,7
* Unter Herausrechnung des einmaligen Sondereffekts der „Mütterrenten“, durch den für eine Vielzahl von Frauen im Rentenalter
erstmals ein Anspruch auf Rente entstand. Durchschnittliche Zugangsalter mit Sondereffekt:
2014: Frauen 65,8 Jahre, Insgesamt: 64,9 Jahre,
2015: Frauen 64.9 Jahre, Insgesamt 64,4 Jahre.
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung.
2. Entwicklung der Erwerbstätigkeit
Die Anhebung der Altersgrenzen sollte neben einem späteren Renteneintritt auch zu einer höheren
Erwerbsbeteiligung Älterer führen. Übersicht C 2.1 zeigt die Entwicklung der Erwerbstätigenquoten der 60- bis 64-Jährigen
für den Zeitraum ab dem Jahr 2000.
Die Erwerbstätigenquote der 60- bis 64-jährigen Männer stieg im Zeitraum von 2000 bis 2024 um etwa 43
Prozentpunkte auf 70,7 % an. Die Erwerbstätigenquote 60- bis 64-jähriger Frauen stieg im gleichen Zeitraum sogar
um knapp 51 Prozentpunkte auf 62,9 %. Insgesamt beträgt die Erwerbstätigenquote der 60- bis 64-Jährigen in
2024 mehr als das Dreifache ihres Wertes von 2000.
Übersicht C 2.1 Erwerbstätigenquoten der 60- bis 64-Jährigen nach Geschlecht von 2000 bis 2024
in Prozent
Jahr Männer Frauen Insgesamt
2000 27,2 12,1 19,6
2001 28,4 13,4 20,8
2002 30,2 14,5 22,2
2003 31,2 15,9 23,5
2004 33,2 17,6 25,3
2005 35,9 20,7 28,2
2006 37,7 21,9 29,7
2007 41,2 24,9 32,9
2008 43,2 27,2 35,1
2009 47,0 30,4 38,6
2010 49,4 33,1 41,1
2011 52,4 36,5 44,3
2012 54,9 38,8 46,6
2013 57,7 42,8 50,0
2014 59,4 46,2 52,6
2015 59,1 47,9 53,3
2016 61,5 50,8 56,0
2017 63,7 53,3 58,4
2018 65,4 55,4 60,3
2019 66,6 57,1 61,8
2020 * 64,5 56,7 60,6
2021 * 65,8 56,8 61,2
2022 67,3 59,1 63,2
2023 68,9 61,8 65,3
2024 70,7 62,9 66,8
* 2020, 2021: Zeitreihenbruch (Neuregelung des Mikrozensus: https:www.destatis.de/mikrozensus2020).
Quelle: Eurostat
Neben der Gruppe der 60- bis 64-Jährigen ist auch die Erwerbstätigenquote der 65- bis 69-Jährigen deutlich
angestiegen. Im Vergleich zum Jahr 2000 hat sie sich sogar mehr als vervierfacht und lag im Jahr 2024 bei 21,2 %.
Und auch die absolute Zahl älterer Erwerbstätiger (vgl. Übersicht C 2.2) hat sich in der Gruppe der 60 bis 64-
Jährigen fast vervierfacht auf zuletzt rund 4,3 Mio. Personen im Jahr 2024. Bei den 65 bis 69-Jährigen fiel der
Ansieg noch stärker aus, wenn auch auf niedrigerem Niveau: Im Jahr 2024 waren rund 1,1 Mio. Erwerbstätige
zwischen 65 und 69 Jahre alt und damit mehr als fünf Mal soviele im Vergleich zum Jahr 2000 in dieser
Altersgruppe.
Übersicht C 2.2 Erwerbstätige nach Alter von 2000 bis 2024 in Tausend
Alter 2000 2005 2010 2015 2020*) 2024
60 bis 64 Jahre 1.148 1.398 1.816 2.770 3.510 4.299
65 bis 69 Jahre 211 352 398 614 831 1.123
* 2020: Zeitreihenbruch (Neuregelung des Mikrozensus: https:www.destatis.de/mikrozensus2020).
Quelle: Eurostat
3. Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Im Zuge der gestiegenen Erwerbstätigkeit hat sich auch der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
im Alter von 60 bis 64 Jahren an der gleichaltrigen Bevölkerung deutlich erhöht. Von 2002 bis 2024 hat sich der
Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in dieser Altersgruppe mehr als vervierfacht und betrug im
Jahr 2024 52,4 % (vgl. Übersicht C 3.1).
Aufgrund unterschiedlicher Abgrenzungen fällt die Quote der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten geringer
aus als die Erwerbstätigenquote: Während die Zahl der Erwerbstätigen auch Beamte, Soldaten, geringfügig
Beschäftigte sowie Selbstständige und deren mithelfende Familienangehörige beinhaltet, werden in der Statistik über
sozialversicherungspflichtig Bes
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachh (Unterrichtung)