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Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2025)

dip / drucksache 28.11.2025 · WP 21 · 21/3080 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2025) [Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2025) Inhal tsverzeichnis Seite Verzeichnis der Übersichten ....................................................................... 3 Berichtsauftrag ............................................................................................. 6 Das Wichtigste in Kürze .............................................................................. 6 Demografische und ökonomische Grundannahmen ................................. 7 Ergebnisse ..................................................................................................... 7 Teil A Die gesetzliche Rentenversicherung in den letzten Jahren ............................................................................... 8 1. Die Zusammensetzung des Versichertenbestandes ........................ 8 2. Die Entwicklung der Renten nach Rentenart ................................. 9 2.1. Renten im Rentenzugang ............................................................... 9 2.2. Renten im Rentenwegfall ............................................................... 12 2.3. Renten im Rentenbestand .............................................................. 12 3. Rentenbestand nach ausgewählten Merkmalen ............................. 15 3.1. Rentenrechtliche Zeiten, durchschnittliche Entgeltpunkte und Rentenzahlbeträge ................................................................... 16 3.2. Ruhensbeträge bei Witwen- und Witwerrenten ............................. 18 3.3. Leistungen wegen Kindererziehung............................................... 18 3.4. Grundrentenzuschlag ..................................................................... 19 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. November 2025 gemäß § 154 Absatz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Deutscher Bundestag Drucksache 21/3080 21. Wahlperiode 28.11.2025 Seite 4. Das Gesamteinkommen von Rentnerhaushalten ............................ 22 5. Finanzlage der Rentenversicherung im Jahr 2024 ......................... 23 5.1. Einnahmen ..................................................................................... 23 5.2. Ausgaben ....................................................................................... 24 5.3. Vermögen....................................................................................... 25 Teil B Vorausberechnung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens .............................................................................. 26 1. Die finanzielle Entwicklung im mittelfristigen Zeitraum von 2025 bis 2029 .......................................................................... 26 1.1. Allgemeine Rentenversicherung .................................................... 26 1.2. Knappschaftliche Rentenversicherung ........................................... 28 2. Die finanzielle Entwicklung im langfristigen Zeitraum von 2025 bis 2039 .......................................................................... 29 2.1. Allgemeine Rentenversicherung .................................................... 29 2.2. Knappschaftliche Rentenversicherung ........................................... 37 3. Erläuterungen zu den Vorausberechnungen .................................. 38 3.1. Rechtsstand .................................................................................... 39 3.2. Annahmen zu Löhnen und Arbeitsmarkt ....................................... 39 3.3. Verfahren zur Vorausberechnung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens ....................................................... 43 Teil C Auswirkungen der Heraufsetzung der Altersgrenzen .............. 53 1. Entwicklung des Rentenzugangsalters ........................................... 54 2. Entwicklung der Erwerbstätigkeit .................................................. 55 3. Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ................................................................................ 56 4. Beschäftigung neben Rentenbezug ................................................ 58 Tabellenanhang ............................................................................................ 59 Anhangsverzeichnis ....................................................................................... 60 Jahresgutachten 2025 des Sozialbeirats ..................................................... 95 Verzeichnis der Übersichten Seite Übersicht A 1.1 Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember ab dem Jahr 2021 ........................... 9 Übersicht A 2.1 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag nach Rentenarten im Rentenzugang ab dem Jahr 2022 ........................................................................ 10 Übersicht A 2.2 Anzahl der Rentenwegfälle nach Rentenarten ab dem Jahr 2022 ........................................................... 12 Übersicht A 2.3 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag im Rentenbestand nach Rentenarten zum 31. Dezember ab dem Jahr 2022 .................................... 13 Übersicht A 2.4 Anzahl und durchschnittlicher Gesamtrentenzahlbetrag von Einzel- und Mehrfachrentner/- innen im Rentenbestand zum 1. Juli 2024 (Personenkonzept) ...................................... 15 Übersicht A 3.1 Versichertenrenten im Rentenbestand nach verschiedenen Merkmalen zum 31. Dezember 2024 ........................................................ 16 Übersicht A 3.2 Renten wegen Alters mit mindestens 40 und mindestens 45 Versicherungs- und Beitragsjahren nach verschiedenen Merkmalen zum 31. Dezember 2024 ........................................................ 17 Übersicht A 3.3 Anzahl, durchschnittlicher Ruhensbetrag und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag der Witwer- und Witwenrenten, bei denen Einkommen zu berücksichtigen ist zum 31. Dezember 2024 ................. 18 Übersicht A 3.4 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag der Renten mit Kinder-erziehungszeiten nach Rentenarten und nach Anzahl der in der Rente berücksichtigten Kinder zum 31. Dezember 2024 ......... 19 Übersicht A 3.5 Verteilung des Grundrentenzuschlags nach Rentenart und Geschlecht zum 31. Dezember 2024 ...................... 21 Übersicht A 4.1 Anteile von Einkommenskomponenten am Bruttoeinkommensvolumen von 65-Jährigen und Älteren in Prozent 2023 in Deutschland ........................ 22 Übersicht A 5.1 Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung 2024 in Deutschland ...................................................... 24 Übersicht A 5.2 Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung 2024 in Deutschland ...................................................... 25 Seite Übersicht B 1.1 Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens und des erforderlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2029 .......................................................... 27 Übersicht B 1.2 Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 2025 bis 2029 ......................... 28 Übersicht B 2.1 Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung in Prozent von 2025 bis 2039 ........ 30 Übersicht B 2.2 Aktuelle Rentenwerte in Euro und Anpassungssätze in Prozent (in Klammern) in der allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2039 .......................................................... 31 Übersicht B 2.3 Sicherungsniveau vor Steuern in Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2039 .......................................................... 33 Übersicht B 2.4 Versorgungsniveau im Alter für den Rentenzugang aus GRV-Rente und geförderter zusätzlicher Altersvorsorge (Riester-Rente) .................. 34 Übersicht B 2.5 Entwicklung der Einnahmen in der allgemeinen Rentenversicherung in Mrd. Euro von 2025 bis 2039 in der mittleren Lohn- und Beschäftigungsvariante .................................................. 36 Übersicht B 2.6 Entwicklung der Ausgaben in der allgemeinen Rentenversicherung in Mrd. Euro von 2025 bis 2039 in der mittleren Lohn- und Beschäftigungsvariante .................................................. 37 Übersicht B 2.7 Entwicklung der Einnahmen und der Ausgaben in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Mrd. Euro von 2025 bis 2039 nach drei Lohnvarianten ................................................................ 38 Übersicht B 3.1 Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, der Zahl der Arbeitnehmer und Zahl der Arbeitslosen von 2024 bis 2029 ...................... 39 Übersicht B 3.2 Veränderung der beitragspflichtigen Entgelte und der Zahl der Arbeitnehmer (ohne Beamte) von 2024 bis 2029 in Prozent ............................................... 40 Übersicht B 3.3 Durchschnittsentgelte der Versicherten und Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2039 in der mittleren Lohnvariante in Euro ...................................... 41 Übersicht B 3.4 Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 2025 bis 2039 in der mittleren Variante ........................ 43 Übersicht B 3.5 Entwicklung des Nachhaltigkeitsfaktors von 2025 bis 2039 bei mittlerer Lohn- und Beschäftigungsentwicklung ........................................... 47 Seite Übersicht B 3.6 Aktueller Rentenwert und Vergleichswert ohne Anwendung der Niveauschutzklausel bei mittlerer Lohn- und Beschäftigungsentwicklung ......................... 48 Übersicht C1.1 Durchschnittliches Rentenzugangsalter in Renten wegen Alters von 2000 bis 2024 .................................... 54 Übersicht C 2.1 Erwerbstätigenquoten der 60- bis 64-Jährigen nach Geschlecht von 2000 bis 2024 in Prozent ............. 55 Übersicht C 2.2 Erwerbstätige nach Alter von 2000 bis 2024 in Tausend .......................................................................... 56 Übersicht C3.1 Quote der 60- bis 64-jährigen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von 2002 bis 2024 (Stichtag 30.6.) in Prozent ...................... 57 Übersicht C3.2 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Alter von 2002 bis 2024 in Tausend .............................. 58 Übersicht C 4.1 Beschäftigung neben Bezug einer Altersrente vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze von 2018 bis 2023 (Stichtag 31.12.) ..................................... 58 Berichtsauftrag Die Bundesregierung hat gemäß § 154 Abs. 1 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) den gesetzgebenden Körperschaften jährlich bis zum 30. November einen Rentenversicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht umfasst folgende Themenbereiche: • In dem Bericht werden die Finanzlage und die Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt. Der Bericht muss insbesondere eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung enthalten. Darüber hinaus ist die Entwicklung im langfristigen Zeitraum in den künftigen 15 Kalenderjahren darzustellen. Dies erfolgt durch mehrere Modellrechnungen, die aufzeigen, wie die Finanzen der Rentenversicherung auf unterschiedliche Entgelt- und Beschäftigungsannahmen reagieren. • In dem Bericht muss außerdem geprüft werden, ob sich sowohl das Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen bewegen. • Darüber hinaus wird im Rentenversicherungsbericht seit dem Jahr 1997 auch dargestellt, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt. Eine darüberhinausgehende Berichterstattung im Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr erfolgt alle vier Jahre in einem gesonderten Bericht gemäß § 154 Abs. 4 SGB VI, der 2022 zum vierten Mal vorgelegt wurde. In Teil A wird über die Entwicklung der Zahl der Versicherten, der Renten und deren Höhe sowie über die Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens in den letzten Jahren berichtet. Die mittel- und langfristige finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung wird in Teil B behandelt. In Teil C wird über die Anhebung der Altersgrenzen berichtet. Der Anhang enthält Tabellen zu wichtigen Kenngrößen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Tabellen des Anhangs stehen mit Veröffentlichung des Rentenversicherungsberichts 2025 erstmalig auch digital über das Open-Data-Portal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung (Statistiken (Open Data) – BMAS). Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 sah eine schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) vor, beginnend in 2018 bis spätestens 1. Juli 2024. Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 wurde die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den Westwert wegen der höheren Lohnentwicklung in Ostdeutschland bereits ein Jahr früher erreicht als nach den gesetzlichen Angleichungsstufen vorgesehen. Seit dem 1. Juli 2024 gibt es nur noch einen bundeseinheitlich geltenden aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Angleichung der Rentenwerte ist formal abgeschlossen. Für ab 2025 erworbene Rentenanwartschaften gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitliches Recht, unabhängig davon, ob Rentenversicherungsbeiträge in den westdeutschen oder in den ostdeutschen Bundesländern gezahlt wurden. Das bisherige Kapitel 4 in Teil A des Rentenversicherungsberichts „Die Entwicklung der Angleichung der Renten in den neuen Ländern an die in den alten Ländern“ ist letztmalig im Rentenversicherungsbericht 2024 enthalten. Darüber hinaus erfolgen die Darstellungen sämtlicher Statistiken und Berechnungen im diesjährigen Rentenversicherungsbericht 2025 grundsätzlich für Deutschland insgesamt. Um regionale Unterschiede weiterhin im Blick zu behalten, werden wichtige Statistiken zusätzlich differenziert nach Bundesländern ausgewiesen. Das Wichtigste in Kürze Der Rentenversicherungsbericht liefert ausgehend von den aktuellen Daten einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung und beschreibt mittels Modellrechnungen auf Basis des geltenden Rechts unter Berücksichtigung von bereits vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwürfen (insbesondere Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten – das sogenannte Rentenpaket 2025, vgl. Abschnitt 3.1, Teil B) die zukünftige Entwicklung der Rentenfinanzen über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren. Die Ergebnisse von Modellrechnungen sind abhängig von den zugrundeliegenden Annahmen und stellen keine Prognosen dar. Sie sind insbesondere mit Blick auf die konjunkturelle Entwicklung vor dem Hintergrund des ökonomischen Umfelds von entsprechenden Unsicherheiten geprägt und folglich mit der gebotenen Vorsicht zu interpretieren. Demografische und ökonomische Grundannahmen Für den Zeitraum von 2025 bis 2030 werden die Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises „Gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen“ vom 8. Oktober 2025 zugrunde gelegt. Die langfristigen Annahmen zu den Berechnungen basieren im Wesentlichen auf ökonomischen Grundannahmen, die die „Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme“ (Rürup-Kommission) im Jahr 2003 erarbeitet hat und die – entsprechend weiterentwickelt – auch schon den Berechnungen der Rentenversicherungsberichte der Vorjahre zugrunde lagen. Sie sind im Übrigen kompatibel mit den Annahmen, die den Berechnungen der „Kommission Verlässlicher Generationenvertrag“ 2020 zugrunde lagen. Für das Jahr 2025 wird ein nominaler Lohnzuwachs in Höhe von 3,6 % angenommen, der sich im Jahr 2026 auf 3,3 % und im Jahr 2027 auf 3,2 % abschwächt. Bis zum Jahr 2030 wird von einer Lohnentwicklung von 2,9 % ausgegangen, Danach wird bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums ein Zuwachs von 3,0 % unterstellt. Bei der Zahl der Beschäftigten erfolgen annahmegemäß Zuwächse in Höhe von 0,1 % in den Jahren 2025 bis 2027. Danach wird bis zum Jahr 2030 nur noch mit einem leichten jahresdurchschnittlichen Zuwachs von unter 0,1 % gerechnet. Die Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung gehen vom aktuellen Datenstand aus (Ende 2024). Die Annahmen zur Lebenserwartung bleiben im Vergleich zur 15. koordinierten Vorausberechnung unverändert. Die mittlere fernere Lebenserwartung der 65-Jährigen beträgt zum Ende des Vorausberechnungszeitraums bei Männern etwa 19,4 Jahre und bei Frauen etwa 22,4 Jahre. Die zusammengefasste Geburtenziffer wird langfristig bei 1,45 konstant gehalten, wobei ein gradueller Anstieg bis zum Jahr 2035 angenommen wird. In der 15. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung wurde noch von einem Wert von langfristig 1,55 ausgegangen. Bezüglich der Zuwanderung wird für die Vorausberechnung weiterhin ein positiver langfristiger Wanderungssaldo in Höhe von 250.000 Personen jährlich angenommen. Ausgehend vom aktuellen Rand ergeben sich jedoch Im Vergleich zur 15. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung in den kommenden Jahren geringere Salden. Es wird davon ausgegangen, dass das Statistische Bundesamt bei der 16. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung ebenfalls Anpassungen vornehmen wird. Die Veröffentlichung ist für Dezember 2025 vorgesehen. Ergebnisse • Für das Jahr 2025 wird von einem Anstieg der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung gegenüber dem Vorjahr um rund 5,1 % ausgegangen. Zum Jahresende 2025 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 41,5 Mrd. Euro geschätzt. Dies entspricht knapp 1,4 Monatsausgaben der Rentenversicherung. • In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2027 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil. Nach 19,8 % im Jahr 2028 und 20,0 % in 2029 steigt der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 auf 20,1 % und bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2039 auf 21,2 %. • Bis 2025 gilt nach aktueller Rechtslage für das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) die Haltelinie in Höhe von 48 %. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel bereits auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 % erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgte die Rentenanpassung in diesem Jahr ebenfalls nach Mindestsicherungsniveau. Die bislang anzuwendende Rentenanpassungsformel mit den Dämpfungsfaktoren kam bei der diesjährigen Rentenanpassung nicht zum Einsatz. – Das Rentenpaket 2025 sieht vor, die Haltelinie für das Rentenniveau bis einschließlich der Rentenanpassung am 1. Juli 2031 zu verlängern. Das Rentenniveau bleibt damit in der Vorausberechnung bis zum Jahr 2031 stabil bei 48 %. • Bis zum Jahr 2039 steigen die Renten um insgesamt rund 47 %. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von rund 2,8 % pro Jahr. • Nach aktueller Rechtslage hat die Bundesregierung gemäß § 154 Abs. 3 SGB VI den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der Vorausberechnungen bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 % überschreitet oder wenn das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 den Wert von 43 % unterschreitet. Diese Vorgaben werden sogar in allen berechneten Annahmenkombinationen eingehalten. Teil A Die gesetzliche Rentenversicherung in den letzten Jahren 1. Die Zusammensetzung des Versichertenbestandes Die Entwicklung der Zahl der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf der Basis der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund dargestellt. Hiernach gliedern sich die Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung in die folgenden Personengruppen: Aktiv Versicherte Pflichtversicherte Unter Pflichtversicherten des Berichtsjahres werden alle Personen verstanden, die in diesem Berichtsjahr wenigstens einen Pflichtbeitrag geleistet haben. Geringfügig beschäftigte Personen zählen auch als Pflichtversicherte, wenn sie die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht beantragt haben. Zu den Pflichtversicherten des Berichtsjahres zählen auch die Personen mit Pflichtbeitragszeiten in dem Berichtsjahr, die am Jahresende bereits eine Rente bezogen haben oder verstorben waren. Freiwillig Versicherte Personen, die im Berichtsjahr mindestens einen freiwilligen Beitrag geleistet haben bzw. bei denen (bei Stichtagsauswertungen) für den Monat des Stichtages (31. Dezember) ein freiwilliger Beitrag im Versicherungskonto gespeichert ist, werden als freiwillig Versicherte bezeichnet. Geringfügig Beschäftigte Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird mit den Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns dynamisiert. Seit dem 1. Januar 2013 besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf Antrag möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 70 Arbeitstage oder drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und – sofern das Arbeitsentgelt im Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet – diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz) und anderer Gesetze sieht vor, die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage zum 1. Januar 2026 anzuheben. Kurzfristig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Anrechnungszeitversicherte Als Anrechnungszeitversicherte werden alle Personen ausgewiesen, die im Berichtsjahr Anrechnungszeiten zurückgelegt haben, die im jeweiligen Versichertenkonto gespeichert sind. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug, der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung, Zeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie Zeiten des Bezuges von Bürgergeld. Passiv Versicherte Latent Versicherte Hierbei handelt es sich um Versicherte, die weder am Stichtag noch sonst im Berichtsjahr, wohl aber zuvor einen Beitrag oder eine Anrechnungszeit aufweisen. Übergangsfälle Bei den Übergangsfällen handelt es sich um Versicherte, die zwar in dem durch den Stichtag abgeschlossenen Kalenderjahr einen Tatbestand aktiver Versicherung erfüllt haben, bei denen aber die aktive Versicherung vor diesem Stichtag geendet hat. Nicht zu den Übergangsfällen zählen Versicherte, die vor dem Stichtag verstorben sind oder eine Versichertenrente beziehen. Die Übersicht A 1.1 zeigt, dass nach der Erhebung der Deutschen Rentenversicherung Bund in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland am Stichtag (31. Dezember 2023) rund 58,5 Mio. Versicherte (31,0 Mio. Männer, 27,5 Mio. Frauen) gezählt wurden. Übersicht A 1.1 Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember ab dem Jahr 2021 Jahr Geschlecht Versicherte insgesamt Aktiv Versicherte Passiv Versicherte 2021 Insgesamt 57.011.275 39.211.935 17.799.340 Männer 30.157.700 20.501.233 9.656.467 Frauen 26.853.575 18.710.702 8.142.873 2022 Insgesamt 57.972.233 39.917.889 18.054.344 Männer 30.610.256 20.768.377 9.841.879 Frauen 27.361.977 19.149.512 8.212.465 2023 Insgesamt 58.488.365 40.114.022 18.374.343 Männer 30.969.471 20.904.621 10.064.850 Frauen 27.518.894 19.209.401 8.309.493 Anhang A 1.1 im Tabellenanhang zeigt die Entwicklung der Zahl der Versicherten seit dem Jahr 2021 nach Geschlecht und die Verteilung der aktiv und passiv Versicherten auf die genannten Personengruppen, die zudem weiter differenziert werden (u. a. Selbstständige und Pflegepersonen). Hieraus wird deutlich, dass die Zahl der Pflichtversicherten gegenüber dem Vorjahr weiterhin leicht zugenommen hat. Auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die Zahl der Versicherten insgesamt leicht gestiegen, hier vollzog sich der Anstieg bei den Männern, während die Zahl bei den Frauen leicht zurückging. 2. Die Entwicklung der Renten nach Rentenart In diesem Kapitel wird die Entwicklung des Rentenzugangs, des Rentenbestandes und des Rentenwegfalls der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt. Hierbei werden verschiedene Rentenarten (insbesondere Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Alters und Renten wegen Todes) unterschieden. Bei den Renten wegen Alters und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit handelt es sich um Versichertenrenten, die auf Basis eigener Versicherungsleistungen gezahlt werden. 2.1. Renten im Rentenzugang Von der Gesamtzahl der rund 1,5 Mio. Rentenzugänge in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2024 entfallen rund 1,1 Mio. (73 %) auf Versichertenrenten (rund 172 Tsd. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und rund 937 Tsd. Renten wegen Alters) und 402 Tsd. (rund 27 %) auf Renten wegen Todes (vgl. Übersicht A 2.1). Insgesamt gingen im Jahr 2024 1,5 % weniger Renten zu als im Vorjahr. Übersicht A 2.1 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag nach Rentenarten im Rentenzugang ab dem Jahr 2022 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Jahr Geschlecht Anzahl Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 2022 Insgesamt 163.907 950 Männer 78.188 989 Frauen 85.719 915 2023 Insgesamt 164.364 1.001 Männer 77.622 1.042 Frauen 86.742 965 2024 Insgesamt 171.732 1.041 Männer 78.963 1.078 Frauen 92.149 1.010 Renten wegen Alters Jahr Geschlecht Anzahl Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 2022 Insgesamt 874.994 1.058 Männer 418.878 1.241 Frauen 456.116 890 2023 Insgesamt 952.658 1.110 Männer 460.706 1.295 Frauen 491.952 937 2024 Insgesamt 937.107 1.154 Männer 452.184 1.340 Frauen 484.923 981 Renten wegen Todes* Jahr Geschlecht Anzahl Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 2022 Insgesamt* 424.986 594 Männer 86.977 377 Frauen 287.039 727 2023 Insgesamt** 417.668 622 Männer 88.883 399 Frauen 278.272 765 2024 Insgesamt** 402.154 645 Männer 86.193 419 Frauen 266.806 794 * Ohne die wegen Einkommensanrechnung vollständig ruhenden Renten. ** Einschließlich Waisenrenten. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Rentenzahlbetrags für 2024 zugegangene Altersrenten an Männer lag in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 1.340 Euro. Bei den Renten wegen Erwerbsminderung lag die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Rentenzahlbetrags bei 1.078 Euro. Der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag für Altersrenten an Frauen lag 2024 für Neuzugänge hingegen bei 981 Euro und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei 1.010 Euro. Bei den Renten wegen Todes lag der monatliche Rentenzahlbetrag an Männer bei 419 Euro und der an Frauen bei 794 Euro (jeweils ohne Waisenrenten). In den Tabellen im Anhang A 2.1 bis A 2.4 wird ergänzend zu Übersicht A 2.1 die Verteilung der Rentenzugänge auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgewiesen sowie die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag differenziert für weitere Rentenarten, nach Wohnort (Bundesland) und Geschlecht der rentenberechtigten Person. Bei den durchschnittlichen Rentenzahlbeträgen der Renten wegen Alters insgesamt zeigen sich vor allem bei den Frauen deutliche Unterschiede zwischen den ost- und westdeutschen Bundesländern. Während in Westdeutschland die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge von Frauen, mit Ausnahme von Hamburg (1.009 Euro), unter 1.000 Euro liegen, erhalten Rentnerinnen in den ostdeutschen Bundesländern im Durchschnitt mehr als 1.200 Euro Rente. Nur Thüringen liegt mit 1.177 Euro darunter. Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an Frauen liegen die Zahlbeträge in den ostdeutschen Bundesländern ebenfalls über denen in den westdeutschen Ländern. Bei den Renten wegen Alters an Männer ergibt sich ein gegenteiliges Bild. Während die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge an Männer in den ostdeutschen Bundesländern bei 1.291 Euro im Monat (Brandenburg) oder darunter liegen, beziehen Männer in den westdeutschen Bundesländern, zwischen 1.232 Euro (Bremen) und 1.475 Euro (Baden-Württemberg) Rente. Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es hingegen weniger Unterschiede. Mit Ausnahme von Hamburg (925 Euro) , Bremen (912 Euro) und Berlin (834 Euro) liegen die Zahlbeträge der anderen Bundesländer bei 1.010 Euro (Sachsen-Anhalt) oder darüber. 2.2. Renten im Rentenwegfall Die Zahl der Rentenwegfälle in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Jahr 2024 weiter leicht gesunken und lag bei rund 1,5 Mio. Renten. Die Anzahl ist gegenüber dem Vorjahr um rund 3 % gesunken, während sich die Verteilung der Rentenwegfälle zwischen Versichertenrenten und Renten wegen Todes nur unwesentlich verändert hat (vgl. Übersicht A 2.2). Übersicht A 2.2 Anzahl der Rentenwegfälle nach Rentenarten ab dem Jahr 2022 Jahr Renten insgesamt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen Alters Renten wegen Todes 2022 1.551.259 85.427 929.173 536.659 2023 1.534.044 86.840 916.603 530.601 2024 1.493.475 82.717 893.860 516.898 In der Tabelle im Anhang A 2.5 wird die Verteilung der Rentenwegfälle auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und nach Wohnort der rentenberechtigten Person ausgewiesen. Aus der Differenz der Rentenzugänge und -wegfälle lässt sich die Veränderung der Anzahl der Renten im Rentenbestand gegenüber dem Vorjahreszeitraum nicht berechnen. Wiederanweisungen von Renten nach unmittelbar vorangegangenem Rentenbezug (dieselbe Leistungsart, derselbe Versicherungsträger, beispielsweise bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) werden in der Rentenzugangsstatistik nicht erfasst. In der Statistik zum Rentenwegfall sind diese Wiederanweisungen jedoch enthalten; im Jahre 2024 waren das 123.027 Fälle. 2.3. Renten im Rentenbestand Nachstehend werden die Ergebnisse des Rentenbestandes basierend zum einen auf den Daten der Rentenbestandsstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund (Stand: 31. Dezember eines Jahres, unter 2.3.1) und zum anderen auf den Daten des Renten Services der Deutsche Post AG (Stand: 1. Juli eines Jahres, unter 2.3.2) abgebildet. Die Daten des Renten Services können auch nach dem Personenkonzept ausgewertet werden, sodass Aussagen zum Mehrfachrentenbezug (Rentenkumulation) möglich sind. 2.3.1. Anzahl und Höhe der Leistungen im Rentenbestand Am 31. Dezember 2024 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung rund 26,1 Mio. Renten gezahlt. Als Versichertenrenten (1,7 Mio. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 18,9 Mio. Renten wegen Alters) wurden 79 % der Renten geleistet (vgl. Übersicht A 2.3), die verbleibenden 5,4 Mio. Renten sind Renten wegen Todes (21 %). Von den 18,9 Mio. Renten wegen Alters entfallen rund 11,2 Mio. Renten auf die vorgezogenen Altersrenten (Altersrenten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden können, gegebenenfalls unter Inkaufnahme von Abschlägen). Von den rund 1,7 Mio. Erwerbsminderungsrenten wurden 96 % als Renten wegen voller Erwerbsminderung gewährt (vgl. Anhang A 2.7). Die Veränderung des Rentenbestandes zum Vorjahr um rund 125 Tsd. Renten ist nicht gleichmäßig über die Rentenarten verteilt, sondern beruht auf zwei gegenläufigen Effekten: Sie resultiert aus der Zunahme des Altersrentenbestandes um 176 Tsd. und dem Rückgang des Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentenbestandes um zusammen 51 Tsd. Renten. Am 31. Dezember 2024 betrug für Männer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Rentenzahlbetrags für Altersrenten 1.405 Euro bzw. 1.020 Euro für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag für Altersrenten an Frauen lag am Stichtag bei 955 Euro und für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei 1.033 Euro. Die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verteilt sich von kleinen Renten bis hin zu sehr hohen Rentenbeträgen. Ein Rentenanspruch entsteht bereits nach einer Wartezeit von fünf Jahren. Gerade bei geringen Renten bestehen oft auch Ansprüche in anderen Sicherungssystemen, über die in der Statistik der Deutschen Rentenversicherung keine Informationen vorliegen. Aus dem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag aller Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung kann grundsätzlich nicht auf ein niedriges Alterseinkommen geschlossen werden, da u. a. weitere Alterseinkommen und vor allem der Haushaltskontext nicht berücksichtigt sind. Informationen zum Gesamteinkommen von Rentnerhaushalten enthält das 4. Kapitel. Die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge der Altersrenten an Frauen sind niedriger als die an Männer (vgl. Übersicht A 2.3 und Anhang A 2.6), was u. a. auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: Die Renten an Frauen basieren im Unterschied zu den Renten an Männer anteilsmäßig deutlich häufiger auf unterdurchschnittlichen Entgelten während der Erwerbsphase. Frauen arbeiten häufiger in Branchen mit geringeren Entgelten und sind seltener in besser vergüteten Führungspositionen vertreten. Darüber hinaus arbeiten auch deutlich mehr Frauen in Teilzeitbeschäftigungen als Männer. Frauen unterbrechen zudem häufiger ihr Erwerbsleben für längere Zeit aus familiären Gründen und geben zum Beispiel die Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung oder Pflege von pflegebedürftigen Familienangehörigen auf (in der Vergangenheit in den westdeutschen Ländern deutlich häufiger als in den ostdeutschen Ländern). Übersicht A 2.3 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag im Rentenbestand nach Rentenarten zum 31. Dezember ab dem Jahr 2022 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Jahr Geschlecht Anzahl Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 2022 Insgesamt 1.790.604 933 Männer 820.305 927 Frauen 970.299 939 2023 Insgesamt 1.761.252 978 Männer 797.554 971 Frauen 963.698 983 2024 Insgesamt 1.747.402 1.027 Männer 781.893 1.020 Frauen 965.509 1.033 Renten wegen Alters Jahr Geschlecht Anzahl Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 2022 Insgesamt 18.575.274 1.054 Männer 8.206.139 1.295 Frauen 10.369.135 863 2023 Insgesamt 18.743.178 1.102 Männer 8.283.760 1.348 Frauen 10.459.418 908 2024 Insgesamt 18.919.641 1.154 Männer 8.361.876 1.405 Frauen 10.557.765 955 Renten wegen Todes* Jahr Geschlecht Anzahl Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 2022 Insgesamt** 5.502.808 664 Männer 736.832 402 Frauen 4.486.316 734 2023 Insgesamt** 5.458.083 689 Männer 744.817 419 Frauen 4.440.036 762 2024 Insgesamt** 5.420.619 717 Männer 754.281 439 Frauen 4.398.550 793 * Ohne die wegen Einkommensanrechnung vollständig ruhenden Renten. ** Einschließlich Waisenrenten. Im Anhang A 2.6 bis A 2.9 wird analog zu den Daten des Rentenzugangs und des Rentenwegfalls die Verteilung der Renten im Rentenbestand auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgewiesen sowie die Anzahl und der durchschnittliche Rentenzahlbetrag differenziert für weitere Rentenarten nach Wohnort (Bundesland) und Geschlecht. Anhand der im Anhang ausgewiesenen Daten wird deutlich, dass die Zahlbeträge für vorgezogene Altersrenten, die erst nach langjähriger Versicherung in Anspruch genommen werden können, bei den Männern mit 1.660 Euro und bei den Frauen mit 1.171 Euro deutlich höher sind, als der durchschnittliche Zahlbetrag aller Renten wegen Alters. Während bei den Männern in Westdeutschland bei den vorgezogenen Altersrenten die durchschnittlichen Zahlbeträge, mit Ausnahme von Bremen (1.688 Euro), bei über 1.700 Euro im Monat liegen, beziehen Rentner in den ostdeutschen Bundesländern zwischen 1.503 Euro (Mecklenburg-Vorpommern) und 1.559 Euro (Brandenburg), womit die durchschnittlichen Zahlbeträge bei den vorgezogenenen Altersrenten an Männer in Ostdeutschland rund 200 Euro niedriger sind, als in Westdeutschland. Bei den Frauen sind diese Unterschiede mit rund 100 Euro weniger stark ausgeprägt und es ergibt sich ein gegenteiliges Bild: In Westdeutschland liegt der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei vorgezogenen Renten wegen Alters zwischen 1.118 Euro (Niedersachsen) und 1.238 Euro (Hamburg), bei Frauen in Ostdeutschland dagegen zwischen 1.284 Euro (Thüringen) und 1.344 Euro (Brandenburg). 2.3.2. Verteilung der Rentenhöhe bei Kumulation von Renten Nachstehende Übersicht A 2.4 zeigt sowohl die Häufigkeit von Rentenkumulation (Mehrfachrentenbezug) in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2024 als auch die Höhe des jeweils durchschnittlichen Gesamtrentenzahlbetrages. Ein Mehrfachrentenbezug liegt in der Regel vor, wenn neben der Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente bezogen wird. Übersicht A 2.4 Anzahl und durchschnittlicher Gesamtrentenzahlbetrag von Einzel- und Mehrfachrentner/- innen im Rentenbestand zum 1. Juli 2024 (Personenkonzept) Anzahl Geschlecht Rentner/-innen insgesamt Einzelrentner/-innen Mehrfachrentner/-innen Insgesamt 21.368.819 17.215.279 4.153.540 Männer 9.133.152 8.497.837 635.315 Frauen 12.235.667 8.717.442 3.518.225 Durchschnittlicher Gesamtrentenzahlbetrag in Euro/Monat Geschlecht Rentner/-innen insgesamt Einzelrentner/-innen Mehrfachrentner/-innen Insgesamt 1.266 1.151 1.744 Männer 1.392 1.357 1.871 Frauen 1.172 951 1.721 Am 1. Juli 2024 erhielten von den rund 21,4 Mio. Rentnerinnen und Rentnern in der gesetzlichen Rentenversicherung knapp 4,2 Mio. Personen (rd. 19 %) mehr als eine Rente. Die Zahl der Mehrfachrentnerinnen und -rentner ist damit gegenüber dem Vorjahr nahezu konstant geblieben, mit 85 % sind dies weit überwiegend Frauen. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass Frauen eine höhere Lebenserwartung haben und im Durchschnitt jünger sind als der Ehepartner. Zum anderen spielen auch die Regelungen im Hinterbliebenenrentenrecht eine Rolle, wonach die Witwen- und Witwerrenten einer Einkommensanrechnung unterliegen, was bei Männern häufiger zum vollständigen Ruhen der Witwerrente führt. Der Bezug einer eigenen Rente und einer Rente wegen Todes kommt deshalb bei Frauen deutlich häufiger vor als bei Männern: Unter den Rentnerinnen der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen 29 % mehr als eine Rente. Bei Rentnern beträgt dieser Anteil lediglich 7 %. Während Personen mit nur einer Rente im Durchschnitt über einen monatlichen Gesamtrentenzahlbetrag von rund 1.151 Euro verfügen, erhalten Mehrfachrentnerinnen und - rentner durchschnittlich rund 1.744 Euro. Vertiefend zur Übersicht A 2.4 sind im Anhang A 2.10 und A 2.11 die Zahl der Rentnerinnen und Rentner mit Einzel- und Mehrfachrentenbezug mit ihren monatlichen Gesamtrentenzahlbeträgen am 1. Juli noch für verschiedene Rentenarten für die Jahre 2022 bis 2024 sowie für Zahlbetragsklassen und differenziert nach Wohnort (Bundesland) dargestellt. 3. Rentenbestand nach ausgewählten Merkmalen In diesem Kapitel erfolgt zunächst eine differenziertere Analyse des Rentenbestandes hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten sowie der durchschnittlich erworbenen Entgeltpunkte und den sich daraus ergebenden Rentenzahlbeträgen. Darüber hinaus wird eine genauere Betrachtung der Witwen- und Witwerrenten, der Renten mit Leistungen wegen Kindererziehung sowie der Renten mit Grundrentenzuschlag vorgenommen. Während Aussagen zur Anzahl und zum durchschnittlichen Rentenzahlbetrag grundsätzlich für alle Renten möglich sind, kann die statistische Auswertung der rentenrechtlichen Zeiten (zum Beispiel der Anzahl der Versicherungsjahre) oder der erworbenen Entgeltpunkte nur für die sogenannten Nichtvertragsrenten erfolgen. Das sind jene Renten, die keine Vertragsrenten sind und bei denen daher keine Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts zur Anwendung kommen. Daher können die Anzahl der jeweils ausgewerteten Renten und die ausgewiesenen durchschnittlichen Rentenzahlbeträge in den einzelnen Übersichten bzw. in den Tabellen im Anhang voreinander abweichen. 3.1. Rentenrechtliche Zeiten, durchschnittliche Entgeltpunkte und Rentenzahlbeträge Seit Einführung des SGB VI zum 1. Januar 1992 bildet die Summe der in den rentenrechtlichen Zeiten erworbenen persönlichen Entgeltpunkte die Grundlage für die Berechnung der Rente. Zur Ermittlung der Entgeltpunkte wird jeweils der Quotient aus dem versicherten individuellen Entgelt und dem Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 zum SGB VI desselben Kalenderjahres gebildet. Die Höhe der Summe aller über den Verlauf der gesamten Versichertenbiografie hinweg erworbenen Entgeltpunkte hängt damit sowohl von der Höhe des individuellen Entgelts pro Jahr ab als auch von der Anzahl der rentenrechtlich relevanten Zeiten. Übersicht A 3.1 Versichertenrenten im Rentenbestand nach verschiedenen Merkmalen zum 31. Dezember 2024 Geschlecht Position Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen Alters Männer Anzahl der Renten 644.422 6.132.479 Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 1.040 1.490 Ø Zahl der Jahre* 43,6 41,6 Entgeltpunkte pro Jahr 0,7582 1,0209 Frauen Anzahl der Renten 779.111 7.816.311 Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 1.045 980 Ø Zahl der Jahre* 42,7 33,1 Entgeltpunkte pro Jahr 0,7530 0,7617 Auswertung der Nichtvertragsrenten * Beitrags- und beitragsfreie Zeiten. Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zeigt Übersicht A 3.1, dass im Bundesdurchschnitt die Rentenzahlbeträge bei beiden Geschlechtern nahezu gleich hoch sind. Dies gilt, vor allem durch die Berücksichtigung der Zurechnungszeit, auch für die durchschnittliche Versicherungszeit und die erworbenen Entgeltpunkte. Anhang A 3.1 zeigt die Verteilung der durchschnittlich berücksichtigten Entgeltpunkte nach Versicherungsjahren (Beitrags- und beitragsfrei Zeiten) und Anhang A 3.2 die Differenzierung der durchschnittlich berücksichtigten Entgeltpunkte und Versicherungsjahre nach Bundesländern, die hier zwischen Männern und Frauen vergleichsweise gering ausgeprägt ist. Betrachtet man hingegen die Renten wegen Alters differenziert nach der durchschnittlichen Zahl der Jahre und den jeweils im Durchschnitt erworbenen Entgeltpunkte über die Erwerbsbiografie hinweg, zeigt Übersicht A 3.1 einen signifikanten Unterschied in der Höhe der Altersrenten von Männern und Frauen im Rentenbestand. Die Altersrenten an Männer beruhten zum 31. Dezember 2024 im Durchschnitt auf 41,6 Jahren an Beitrags- und beitragsfreien Zeiten und 1,02 Entgeltpunkten pro Jahr. Den Altersrenten an Frauen lagen im Durchschnitt 33,1 Jahre an Beitrags- und beitragsfreien Zeiten und 0,76 Entgeltpunkte pro Jahr zugrunde. Im Anhang A 3.3 und A 3.4 werden die durchschnittlich berücksichtigten Entgeltpunkte je Jahr an Beitrags- und beitragsfreien Zeiten und die durchschnittliche Zahl der Versicherungsjahre nach Wohnort (Bundesland) ausgewiesen. Hierbei zeigt sich, dass die Altersrenten in den ostdeutschen Bundesländern auf längeren Versicherungszeiten beruhen. Der Unterschied dieser relevanten Zeiten ist bei den Frauen deutlich größer als bei den Männern. Darüber hinaus zeigt Anhang A 3.5 (1) bis A 3.7 (2) die Verteilung der Renten wegen Alters differenziert nach Rentenzahlbetragsgruppen sowie nach berücksichtigten Beitrags- und beitragsfreien Zeiten nach Bundesländern und Geschlecht zum 31. Dezember 2024. Die Betrachtung der Renten wegen Alters, denen mindestens 40 Versicherungsjahre zugrunde liegen (vgl. Übersicht A 3.2), zeigt, dass der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei den Männern mit 1.718 Euro im Monat deutlich über dem Durchschnitt aller Altersrenten in Höhe von 1.490 Euro (vgl. Übersicht A 3.1) liegt. Neben der längeren Versicherungsdauer sind auch die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Versicherungsjahr mit 1,1 Entgeltpunkten höher als der Durchschnitt mit 1,02 Entgeltpunkten. Noch deutlicher sind diese Unterschiede bei den Frauen: Hier liegt der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei mindestens 40 Versicherungsjahren bei 1.356 Euro im Monat gegenüber 980 Euro im Monat (alle Altersrenten). Die – im Vergleich zu den Männern – niedrigeren Rentenzahlbeträge der Frauen spiegeln die den Renten zugrundeliegenden geringeren durchschnittlichen Entgeltpunkte wider. Die Unterschiede bei der Höhe der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Versicherungsjahr sind ähnlich wie die der Männer: Frauen mit mindestens 40 Versicherungsjahren weisen im Durchschnitt 0,85 Entgeltpunkte pro Jahr auf, während dieser Werte für alle Altersrenten an Frauen bei 0,76 Entgeltpunkten liegt. Bei Renten wegen Alters mit mindestens 45 Versicherungsjahren liegen bei den Männern und bei den Frauen die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Versicherungsjahr noch etwas höher, sodass sich die höheren durchschnittlichen Rentenzahlbeträge von 1.778 Euro (Männer) bzw. 1.448 Euro (Frauen) nicht allein durch die längere Versicherungszeit ergeben. Rund zwei Drittel der Männer und ein Drittel der Frauen erreichen 40 Beitragsjahre. Die Anzahl von 45 Beitragsjahren erreichen nur noch rund 45% der Männer und knapp 15 % der Frauen, die damit noch etwas höhere Rentenzahlbeträge erzielen. Übersicht A 3.2 Renten wegen Alters mit mindestens 40 und mindestens 45 Versicherungs- und Beitragsjahren nach verschiedenen Merkmalen zum 31. Dezember 2024 Geschlecht Position Renten wegen Alters mit mindestens 40 Versicherungsjahren*) Renten wegen Alters mit mindestens 45 Versicherungsjahren*) Renten wegen Alters mit mindestens 40 Beitragsjahren**) Renten wegen Alters mit mindestens 45 Beitragsjahren**) Männer Anzahl der Renten 4.771.072 3.672.342 4.071.195 2.746.993 Anteil an allen Renten wegen Alters in % 77,8 59,9 66,4 44,8 Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 1.718 1.778 1.746 1.790 Ø Entgeltpunkte / Jahr 1,0986 1,1091 1,1207 1,1101 Frauen Anzahl der Renten 3.436.265 1.855.807 2.694.637 1.129.838 Anteil an allen Renten wegen Alters in % 44,0 23,7 34,5 14,5 Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 1.356 1.449 1.389 1.470 Ø Entgeltpunkte / Jahr 0,8508 0,8776 0,8686 0,8777 Auswertung der Nichtvertragsrenten * Beitrags- und beitragsfreie Zeiten. Die ø Jahre und ø Entgeltposition bezieht sich hierauf. ** Nur Beitragszeiten. Die ø Jahre und ø Entgeltposition bezieht sich hierauf. Der Anhang A 3.8 enthält nach Bundesländern differenzierte Informationen zur Anzahl und zum Anteil sowie zum durchschnittlichen Rentenzahlbetrag der Renten wegen Alters, die auf mindestens 40 bzw. mindestens 45 Versicherungs – und Beitragsjahren beruhen. 3.2. Ruhensbeträge bei Witwen- und Witwerrenten Am 31. Dezember 2024 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung 4,39 Mio. Witwenrenten und 753 Tsd. Witwerrenten geleistet (vgl. Anhang A 2.8 und 2.9). Gemäß den Vorschriften zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI) ist zu prüfen, ob das eigene Erwerbs- oder das Erwerbsersatzeinkommen den Freibetrag von 1.038,05 Euro im Monat übersteigt. Dies war bei 1,47 Mio. Witwen ( 37,7 % der 3,90 Mio. überprüften Renten) und 601 Tsd. Witwern (51,5 % der 1,17 Mio. überprüften Renten) der Fall. Die entsprechenden Renten wurden bei Witwen durchschnittlich um rund 147 Euro auf 772 Euro im Monat und bei Witwern um rund 250 Euro auf 422 Euro im Monat gekürzt. Übersicht A 3.3 Anzahl, durchschnittlicher Ruhensbetrag und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag der Witwer- und Witwenrenten, bei denen Einkommen zu berücksichtigen ist zum 31. Dezember 2024 Rentenart Renten insgesamt * Anzahl darunter: Renten ohne Ruhensbetrag Anzahl Ø Renten- zahlbetrag in Euro/Monat darunter: Renten mit Ruhensbetrag Anzahl Ø Ruhensbetrag in Euro/Monat Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat Witwenrenten 3.897.392 2.290.449 854 1.469.414 147 772 Witwerrenten 1.167.043 132.584 505 600.738 250 422 * Einschließlich der wegen Einkommensanrechnung vollständig ruhenden Renten Der Anhang A 3.9 weist die entsprechenden Daten auch nach Wohnort (Bundesland) der Berechtigten aus. Aufgrund der deutlich längeren Erwerbsbiografien in den ostdeutschen Ländern haben dort im Gegensatz zu den westdeutschen Ländern mehr Frauen eigene und im Durchschnitt höhere Rentenansprüche erworben, die den o.g. Freibetrag übersteigen. Das führt dazu, dass in den ostdeutschen Bundesländern in etwa zwei Drittel der Fälle Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen ist, während es in Westdeutschland nur etwa ein Drittel der Fälle betrifft. 3.3. Leistungen wegen Kindererziehung Für ab 1992 geborene Kinder können dem erziehenden Elternteil – in der Regel der Mutter – nach dem SGB VI die ersten 36 Lebensmonate des Kindes als Kindererziehungszeit anerkannt werden. Als Zeiten der Kindererziehung werden für vor 1992 geborene Kinder durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz hierfür seit dem 1. Juli 2014 nicht mehr 12 Monate, sondern 24 Monate anerkannt. Ab 1. Januar 2019 wurden diese Zeiten mit dem RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz um weitere sechs Monate erweitert, sodass für vor 1992 geborene Kinder seit dem insgesamt 30 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt werden können. Mit dem Rentenpaket 2025 sollen ab dem 1. Januar 2027 auch für vor 1992 geborene Kinder 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden können (sogenannte „Mütterrente III“). Kindererziehungszeiten werden rentenrechtlich wie Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt und mit 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet. Der erziehende Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet wird, wird damit so gestellt, als ob er bzw. sie durchschnittlich verdient hätte. Die Anzahl der Fälle, die durchschnittliche Höhe der Begünstigung sowie der entsprechende Rentenzahlbetrag sind zusätzlich zur folgenden Übersicht A 3.4 für die Renten insgesamt und die Renten wegen Alters auch im Anhang A 3.10 differenziert nach Anzahl der Kinder und nach Wohnort (Bundesland) ausgewiesen. Übersicht A 3.4 Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag der Renten mit Kindererziehungszeiten nach Rentenarten und nach Anzahl der in der Rente berücksichtigten Kinder zum 31. Dezember 2024 Rentenart Anzahl der berücksichtigten Kinder Renten insgesamt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen Alters Renten wegen Todes Anzahl der Renten mit Kindererziehungszeiten insgesamt 10.313.611 645.635 8.873.889 794.087 Ø Rentenzahlbetrag * in Euro/Monat) 928 1.100 958 453 Anzahl der Renten mit Kindererziehungszeiten 1 3.099.474 224.666 2.631.680 243.128 Ø Rentenzahlbetrag * in Euro/Monat) 971 1.065 1.010 461 Anzahl der Renten mit Kindererziehungszeiten 2 4.673.523 272.386 4.069.564 331.573 Ø Rentenzahlbetrag * in Euro/Monat) 929 1.120 955 452 Anzahl der Renten mit Kindererziehungszeiten 3 und mehr 2.540.614 148.583 2.172.645 219.386 Ø Rentenzahlbetrag * in Euro/Monat) 873 1.115 899 447 * einschließlich. Leistung für Kindererziehungszeiten Über die Kindererziehungszeit hinaus können nach 1992 liegende Erziehungszeiten (sogenannte Berücksichtigungszeiten) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes in bestimmtem Rahmen zu einer Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten führen. Für die nach 1992 liegende zeitgleiche Erziehung zweier Kinder unter 10 Jahren kann eine Gutschrift von bis zu 0,0278 Entgeltpunkten je Kalendermonat erfolgen. Diese Maßnahmen werden auch zukünftig eine deutlich positive Wirkung auf die eigenständige Alterssicherung von Frauen haben, da meist ihnen die Kindererziehungszeit sowie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zugeordnet werden. Neben einer gestiegenen Erwerbstätigkeit von Frauen trägt insbesondere auch die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zum Erwerb höherer Rentenansprüche bei. Dennoch bestehen zwischen den ost- und westdeutschen Bundesländern aufgrund der vor allem in der Vergangenheit deutlich unterschiedlichen Erwerbsbiografien Unterschiede in der Höhe der durchschnittlichen Rentenzahlbeträge (vgl. Kapitel 2.3.1, Teil A). Bei Müttern in den ostdeutschen Bundesländern liegt die monatliche Altersrente zwischen 1.257 Euro (Thüringen und Sachsen-Anhalt) und 1.295 Euro (Brandenburg). In den westdeutschen Bundesländern liegen die monatlichen Zahlbeträge hingegen zwischen 768 Euro (Saarland) und 978 Euro (Hamburg). Außerdem sind die Rentenzahlbeträge der Mütter in den ostdeutschen Bundesländern unabhängig von der Anzahl der Kinder nahezu gleich hoch, während sie in den westdeutschen Bundesländern mit steigender Kinderzahl sinken. 3.4. Grundrentenzuschlag Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) erhalten Versicherte, die lange gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, seit dem 1. Januar 2021 einen Zuschlag zur Rente. Diese sogenannte Grundrente ist keine allgemeine Mindestrente, sondern ein individueller Zuschlag (Grundrentenzuschlag) zur gesetzlichen Rente. Voraussetzung ist zunächst, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, wobei es sich vor allem um Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit handelt, aber auch um Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit. Weitere Voraussetzung ist, dass der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus den sogenannten Grundrentenbewertungszeiten des gesamten Versicherungslebens unterhalb einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze liegt: Liegen mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vor, beträgt diese Höchstgrenze 80 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland (entspricht 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr). Bei mindestens 33 und weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten ist die Höchstgrenze niedriger. Bei 34 Jahren Grundrentenzeiten liegt sie beispielsweise bei 60 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten (0,6 Entgeltpunkte pro Jahr). Zu den Grundrentenbewertungszeiten zählen nur diejenigen Grundrentenzeiten mit einem Verdienst von mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes (über 0,3 Entgeltpunkte pro Jahr), sodass besonders niedrige Verdienste, wie zum Beispiel bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht berücksichtigt werden. Damit der Grundrentenzuschlag so zielgenau wie möglich ist und sich am individuellen Bedarf ausrichtet, wird das eigene Einkommen und auch das Einkommen von Ehepartnern oder -partnerinnen bzw. von Lebenspartnern oder -partnerinnen geprüft und bei Überschreitung der geltenden Freibeträge ganz oder teilweise auf den Zuschlag angerechnet. Rund 1,4 Mio. Rentenzahlungen wurden zum 31. Dezember 2024 durch einen Grundrentenzuschlag aufgestockt (vgl. Übersicht A 3.5), wobei mit rund 1,2 Mio. Begünstigten vor allem die Altersrentnerinnen und -rentner profitieren. Etwa drei Viertel der Begünstigten sind Frauen (1,0 Mio.), die häufig in weniger gut bezahlten Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet haben. Das spiegelt sich auch in der Höhe des durchschnittlichen Grundrentenzuschlags wider: Während die Männer insgesamt im Durchschnitt einen Zuschlag (Bruttobetrag) von 79 Euro (85 Euro bei Renten wegen Alters) im Monat erhalten, liegt dieser bei den Frauen 25 Euro höher. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag liegt bei den Männern unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags bei 978 Euro (1.079 Euro bei Renten wegen Alters) und bei den Frauen bei 994 Euro (1.008 Euro bei Renten wegen Alters). Insgesamt wird auf 5,4 % der 26,1 Mio. Renten (6,4 % der 18,9 Mio. Renten wegen Alters) monatlich ein Grundrentenzuschlag gezahlt. Übersicht A 3.5 Verteilung des Grundrentenzuschlags nach Rentenart und Geschlecht zum 31. Dezember 2024 Geschlecht Position Renten insgesamt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen Alters Renten wegen Todes Insgesamt Anzahl der Renten 1.400.047 66.889 1.220.085 113.073 Anteil an jeweiligen Renten in % 5,4 3,8 6,4 2,1 Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 990 1.080 1.024 570 Ø Grundrentenzuschlag (brutto) in Euro/Monat 97 103 101 56 Männer Anzahl der Renten 377.067 19.158 277.599 80.310 Anteil an jeweiligen Renten in % 2,7 2,5 3,3 1,7 Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 978 1.080 1.079 604 Ø Grundrentenzuschlag (brutto) in Euro/Monat 79 88 85 56 Frauen Anzahl der Renten 1.022.980 47.731 942.486 32.763 Anteil an jeweiligen Renten in % 8,3 4,9 8,9 4,0 Ø Rentenzahlbetrag in Euro/Monat 994 1.080 1.008 486 Ø Grundrentenzuschlag (brutto) in Euro/Monat 104 110 106 56 Die Tabellen im Anhang A 3.11 bis A 3.13 zeigen die Verteilung des Grundrentenzuschlags nach Geschlecht der versicherten Person und nach Wohnort (Bundesland). In Ostdeutschland erhalten Menschen häufiger einen Grundrentenzuschlag (vgl. Anhang A 3.11): Der Anteil an allen Renten liegt bei den Renten wegen Alters mit 8,4 % (Mecklenburg-Vorpommern) bis 9,7 % (Sachsen und Thüringen) höher als in Westdeutschland, wo er maximal 7 % (Bayern) beträgt. Die Höhe des monatlichen Zuschlags bei Altersrenten (Bruttobetrag), der zwischen 84 Euro (Thüringen) und 87 Euro (Sachsen-Anhalt) liegt, ist jedoch niedriger als in Westdeutschland, wo er sich zwischen 105 Euro (Baden-Württemberg) und 112 Euro (Niedersachsen und Bremen) bewegt. Die Zahlbeträge der Renten wegen Alters liegen wiederum in den ostdeutschen Ländern bei etwa 1.100 Euro im Monat, während sie in den westdeutschen Bundesländern geringfügig über 1.000 Euro liegen. Betrachtet man die Renten wegen Alters an Frauen (vgl. Anhang A 3.13), die mit 942 Tsd. die größte Gruppe der Begünstigten stellen, liegt der Anteil der Renten mit Grundrentenzuschlag mit bis zu 11,7 % (Thüringen und Sachsen) ist Ostdeutschland zwar am höchsten, bewegt sich in Bayern (10,1%) sowie Baden-Württemberg, Bremen und Niedersachsen (9,6%) jedoch auf ähnlich hohem Niveau. Die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge liegen in den ostdeutschen Ländern zwischen 1.060 Euro (Sachsen-Anhalt) und 1.076 Euro (Mecklenburg Vorpommern) und damit über den Zahlbeträgen in den westdeutschen Bundesländern, die sich zwischen 987 Euro (Saarland) und 1.009 Euro (Baden-Württemberg) bewegen. 4. Das Gesamteinkommen von Rentnerhaushalten Oft werden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem gesamten Alterseinkommen gleichgesetzt und aus der Höhe der durchschnittlichen Rentenbeträge bestimmter Gruppen auf deren Wohlstand geschlossen. Die Einkommen älterer Menschen stammen allerdings aus unterschiedlichen Quellen. Niedrigere Renten in der Statistik der Versicherungsträger sagen nur wenig über das Nettoeinkommen der Rentnerinnen und Rentner aus. Zudem ist die Betrachtung der Einkommen von Paaren für viele Fragestellungen nur auf Haushaltsebene aussagekräftig. Die Datenbasis mit den differenziertesten Auswertungsmöglichkeiten im Hinblick auf diese Vielschichtigkeit der Alterseinkommen ist die repräsentative Studie „Alterssicherung in Deutschland (ASID)“1. Sie wurde zuletzt für das Jahr 2023 von der infas – Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführt. Danach verfügten bei den Rentnerhaushalten mit einer Bezugsperson ab 65 Jahren im Jahr 2023 Paare über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.674 Euro, alleinstehende Männer über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.128 Euro und alleinstehende Frauen über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.837 Euro. Die Bedeutung der einzelnen Systeme innerhalb des Gesamtgefüges der Alterssicherung kann durch Darstellung der Zusammensetzung des Volumens der Bruttoeinkommen verdeutlicht werden. Danach stammen 53 % aller den Seniorenhaushalten zufließenden Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die anderen Alterssicherungssysteme erreichen zusammen 24 % am Volumen aller Bruttoeinkommen. Zusammen erreichen die Komponenten außerhalb der Alterssicherungssysteme 22 %. Darunter entfallen 6 % auf private Vorsorge. Die restlichen Einkommen bestehen überwiegend aus Erwerbseinkommen. Der Alterssicherungsbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/14086) zeigt in Kapitel C.3, dass in den westdeutschen Ländern ein größerer Teil des Einkommensvolumens aus den Alterssicherungssystemen neben der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, wie zum Beispiel der Beamtenversorgung oder den berufsständischen Versorgungswerken. Auch der Anteil aus Quellen außerhalb der Alterssicherungssysteme hat hier eine größere Bedeutung als in den ostdeutschen Ländern. Übersicht A 4.1 Anteile von Einkommenskomponenten am Bruttoeinkommensvolumen von 65-Jährigen und Älteren in Prozent 2023 in Deutschland Personenkreis Gesetzliche Rentenversicherung Andere Alterssicherungsleistungen Private Vorsorge Transfer- Leistungen Restliche Einkommen Alle Personen 53 24 6 1 15 Paare 46 26 6 1 21 Alleinstehende Männer 51 25 6 2 16 Alleinstehende Frauen 66 16 6 2 10 Quelle: ASID 2023 Die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verteilt sich von Kleinstrenten bis hin zu sehr hohen Rentenbeträgen. Die Kleinstrenten ergeben sich insbesondere aufgrund sehr kurzer Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hintergrund dafür sind entweder sehr kurze Erwerbsbiografien, wie sie in den westdeutschen Ländern besonders bei Frauen erkennbar sind, oder der Wechsel des Versichertenstatus von der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung bzw. andere Alterssicherungssysteme. Eine niedrige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sagt dementsprechend wenig über das Gesamteinkommen im Alter aus. Dieses wird im Anhang A 4.1 für die einzelnen Rentengrößenklassen, differenziert nach Geschlecht und Familienstand, für Deutschland insgesamt dargestellt. Die Verbreitung sehr geringer Renten in Deutschland und ihre Bedeutung für das Gesamteinkommen ist je nach Haushaltstyp unterschiedlich: Sowohl bei Paaren als auch bei alleinstehenden Personen beziehen jeweils nur 4 bis 8 % der Haushalte Renten unter 500 Euro monatlich. Bei Paaren machen diese Kleinstrenten aber nur 6 % des 1 https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-658-alterssicherung-in-deutschland-2023-schlussbericht.html gesamten Haushaltsbruttoeinkommens aus. Weitere Einkünfte neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen hier dazu, dass diese Gruppe sogar über ein überdurchschnittlich hohes Bruttoeinkommen verfügt. Dies gilt auch für die alleinstehenden Männer mit Renten unter 500 Euro. Der Anteil dieser Renten am Gesamteinkommen beträgt bei ihnen 10 %, ihr Bruttoeinkommen ist ebenfalls überdurchschnittlich. Bei alleinstehenden Frauen mit Kleinstrenten liegt das Bruttoeinkommen unter dem Durchschnitt. Bei ihnen ist auch die Bedeutung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 17 % am Gesamteinkommen höher. Für alle Haushaltstypen zeigt sich, wenn auch auf unterschiedlichem Niveau, dass mit steigendem Rentenbetrag das Gesamteinkommen zunächst eher sinkt und erst bei höheren Renten wieder steigt. Geringe Rentenbeträge gehen in der Regel mit zusätzlichen Einkünften oder Einkommen des Partners einher und sind kein hinreichendes Indiz für niedrige Gesamteinkommen 5. Finanzlage der Rentenversicherung im Jahr 2024 In diesem Kapitel wird auf Grundlage der Rechnungsergebnisse der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2024 dargestellt. 5.1. Einnahmen Im Jahr 2024 hatte die gesetzliche Rentenversicherung nach Abzug der Erstattungen und internen Ausgleichszahlungen Einnahmen in Höhe von rund 402,0 Mrd. Euro (vgl. Anhang A 5.1). Damit lagen die Einnahmen über dem Vorjahresergebnis von rund 381,2 Mrd. Euro. Von den Einnahmen entfielen rund 305,9 Mrd. Euro auf Beiträge (darin enthalten Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten in Höhe von rund 18,1 Mrd. Euro) und rund 92,7 Mrd. Euro auf die Zuschüsse des Bundes zur allgemeinen (87,8 Mrd. Euro) und knappschaftlichen Rentenversicherung (4,9 Mrd. Euro) sowie rund 3,4 Mrd. auf Vermögenserträge, Erstattungen und sonstige Einnahmen. Von den Beitragseinnahmen, die gegenüber dem Vorjahr um rund 16,2 Mrd. Euro gestiegen sind, entfielen 89,1 % auf Pflichtbeiträge, was dem Niveau der Vorjahre entspricht. Der entsprechend den gesetzlichen Vorschriften an die allgemeine Rentenversicherung zu leistende allgemeine Bundeszuschuss (inkl. allgemeiner Bundeszuschuss im Beitrittsgebiet) lag im Jahre 2024 mit rund 56,9 Mrd. Euro um rund 2,7 Mrd. Euro über dem Wert des Vorjahres. Der zusätzliche Bundeszuschuss betrug rund 15,7 Mrd. Euro. Weitere rund 15,1 Mrd. Euro flossen der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss zu. Der im Rahmen des Defizitausgleichs an die knappschaftliche Rentenversicherung zu zahlende Bundeszuschuss lag im Jahr 2024 bei rund 4,9 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr ist dies ein leichter Rückgang um rund 67 Mio. Euro. In der Summe betrugen die vorgenannten Bundesmittel (Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten und Bundeszuschüsse an die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung) im Jahr 2024 rund 110,8 Mrd. Euro. Übersicht A 5.1 Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung 2024 in Deutschland 5.2. Ausgaben Die Ausgaben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beliefen sich in 2024 ohne interne Zahlungsströme auf rund 402,8 Mrd. Euro (vgl. Anhang A 5.2). Gegenüber dem Vorjahr stiegen die Ausgaben um rund 23,0 Mrd. Euro (6,1 %). Auf die Rentenausgaben entfielen rund 360,1 Mrd. Euro, das sind 5,8 % mehr als im Vorjahr. Entsprechend sind auch die Ausgaben für die Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner in 2024 auf rund 28,7 Mrd. Euro gestiegen. Die in den Renten enthaltenen Ausgaben für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten machen auf das Jahr 2024 hochgerechnet einen Betrag von rund 22,2 Mrd. Euro aus. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (Leistungen zur Teilhabe) sind 2024 gegenüber dem Vorjahr um 9,0 % gestiegen und lagen damit rund 42 Mio. Euro (0,5 %) unter der durch § 220 SGB VI für das Jahr 2024 vorgegebenen Obergrenze in Höhe von 8.176 Mio. Euro. Übersicht A 5.2 Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung 2024 in Deutschland 5.3. Vermögen Im Jahr 2024 übertrafen in der allgemeinen Rentenversicherung die Ausgaben die Summe der Einnahmen um rund 775 Mio. Euro. Das Vermögen am Jahresende 2024 hat sich damit auf rund 51,9 Mrd. Euro vermindert (vgl. Anhang A 5.2). Gegenüber dem Vorjahr ist die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende des Jahres 2024 um rund 617 Mio. Euro auf rund 44,4 Mrd. Euro gesunken; das entsprach rund 1,6 Monatsausgaben im Jahr 2024. In der knappschaftlichen Rentenversicherung waren aufgrund der Ausgestaltung des Bundeszuschusses gemäß § 215 SGB VI (Defizithaftung des Bundes) Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen. Das Reinvermögen hat sich mit rund 359 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr (2023: 364 Mio. Euro) nur wenig verändert. Teil B Vorausberechnung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens 1. Die finanzielle Entwicklung im mittelfristigen Zeitraum von 2025 bis 2029 Die Vorausberechnungen im Rentenversicherungsbericht gehen grundsätzlich von geltendem Recht aus. Zusätzlich werden bereits vom Kabinett beschlossene Gesetzentwürfe mit einbezogen (vgl. Abschnitt 3.1, Teil B). Basis der Berechnungen stellen die Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises „Gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen“ vom 8. Oktober 2025 (vgl. Abschnitt 3.2, Teil B) dar. 1.1. Allgemeine Rentenversicherung Für die allgemeine Rentenversicherung ist die mittelfristige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben als auch des erforderlichen Beitragssatzes für Deutschland in Übersicht B 1.1 ausgewiesen. Gemäß der Verstetigungsregelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der Beitragssatz grundsätzlich zum 1. Januar eines Jahres anzupassen, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres voraussichtlich den Wert des 0,2-fachen der durchschnittlichen Monatsausgaben zu eigenen Lasten der allgemeinen Rentenversicherung unterschreiten bzw. den Wert des 1,5-fachen dieser Monatsausgaben übersteigen. Ist zum 1. Januar eines Jahres ein neuer Beitragssatz zu bestimmen, so ist dieser in dem Fall, dass ohne Neufestsetzung 0,2 Monatsausgaben unterschritten würden, so weit zu erhöhen, dass am Ende des folgenden Jahres voraussichtlich eine Nachhaltigkeitsrücklage von 0,2 Monatsausgaben verbleibt. In dem anderen Fall, dass die Nachhaltigkeitsrücklage ohne Neufestsetzung 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich übersteigen würde, ist der Beitragssatz hingegen so weit abzusenken, dass am Jahresende des folgenden Jahres voraussichtlich eine Nachhaltigkeitsrücklage von 1,5 Monatsausgaben gegeben ist. Der auf diese Weise ermittelte Beitragssatz ist auf eine Nachkommastelle aufzurunden. Wegen dieser Rundungsvorschrift beträgt die voraussichtliche Nachhaltigkeitsrücklage bei Beitragssatzneufestsetzungen in der Regel etwas mehr als 0,2 bzw. 1,5 Monatsausgaben. Das Rentenpaket 2025 sieht vor, die Mindestrücklage von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben anzuheben. Übersicht B 1.1 Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens und des erforderlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2029 Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,6 19,8 20,0 Einnahmen in Mio. Euro Pflichtbeiträge (inkl. geringfügig Beschäftigte) 284.800 294.586 304.499 333.397 346.627 Beiträge der BA für Arbeitslosengeldempfänger 5.825 5.578 5.558 6.023 6.193 Beiträge für Kindererziehungszeiten 19.200 19.673 19.428 20.244 20.810 sonst. Beitragseinnahmen 11.160 11.449 11.635 12.553 12.851 Allgemeiner und zusätzliche Bundeszuschüsse 93.176 97.550 101.119 109.391 114.362 Erstattungen Haltelinie 0 0 103 0 1.952 Erstattungen sogenannte „Mütterrente III“ 0 0 0 10.025 5.076 weitere Erstattungen aus öffentlichen Mitteln 1.270 1.270 1.270 1.270 1.270 Erstattung in Wanderversicherung von KnRV 119 115 113 110 107 Vermögenserträge 1.400 739 459 311 339 sonstige Einnahmen 300 100 100 100 100 Einnahmen insgesamt 417.250 431.061 444.286 493.424 509.686 Ausgaben in Mio. Euro Rentenausgaben 363.373 380.049 399.889 427.710 439.331 Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner 30.571 32.346 35.007 38.163 39.849 Leistungen zur Teilhabe 8.571 8.665 8.751 9.042 9.199 Erstattung in Wanderversicherung an KnRV 9.281 9.746 10.351 11.160 11.562 Wanderungsausgleich 3.719 3.830 3.862 4.230 4.408 KLG-Leistungen 3 2 1 0 0 Beitragserstattungen 102 105 109 119 124 Verwaltungs- und Verfahrenskosten 5.600 5.869 5.872 6.042 6.199 Sonstige Ausgaben 75 100 100 100 100 Ausgaben insgesamt 421.295 440.713 463.943 496.567 510.772 Einnahmen - Ausgaben -4.045 -9.652 -19.657 -3.142 -1.086 Vermögen in Mio. Euro Nachhaltigkeitsrücklage zum Jahresende 41.473 32.434 13.490 11.367 11.248 Eine Monatsausgabe 29.903 31.283 33.018 34.421 35.536 Nachhaltigkeitsrücklage in Monatsausgaben 1,39 1,04 0,41 0,33 0,32 Der Beitragssatz im Jahr 2026 beträgt weiterhin 18,6 %. Zum Ende des Jahres 2025 beträgt die geschätzte Nachhaltigkeitsrücklage 41,5 Mrd. Euro (1,39 Monatsausgaben). Im Jahr 2024 waren es noch 44,4 Mrd. Euro (1,57 Monatsausgaben). Die Nachhaltigkeitsrücklage wird in den kommenden Jahren der Vorausberechnung weiter abgebaut und würde ohne Beitragssatzanhebung im Jahr 2028 die gesetzlich geregelte Untergrenze unterschreiten. Zum Ende des Mittelfristzeitraums im Jahr 2029 beträgt sie 11,2 Mrd. Euro (0,32 Monatsausgaben). 1.2. Knappschaftliche Rentenversicherung Bei den Vorausberechnungen der Einnahmen und der Ausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung wird ebenfalls vom in Abschnitt 3.1, Teil B beschriebenen Rechtsstand ausgegangen. Die hier unterlegten Wirtschaftsannahmen werden in Abschnitt 3.2, Teil B beschrieben. Übersicht B 1.2 Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 2025 bis 2029 Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 Beitragssatz in % 24,7 24,7 24,7 26,3 26,5 Einnahmen in Mio. Euro Beitragseinnahmen insgesamt 575 571 588 632 642 Wanderungsausgleich 3.719 3.830 3.862 4.230 4.408 Erstattungen der Versorgungsdienststellen 8 8 8 8 8 Vermögenserträge 1 1 1 1 1 Sonstige Einnahmen 1 1 1 1 1 Zwischensumme 4.304 4.411 4.461 4.872 5.060 Bundeszuschuss 4.725 4.730 4.847 4.530 4.352 Einnahmen insgesamt 9.029 9.141 9.308 9.403 9.412 Ausgaben in Mio. Euro Renten (zu Lasten der KnRV) 7.836 7.887 8.002 8.063 8.049 Auffüllbetrag 0 0 0 0 0 Zuschüsse zur KVdR 735 750 788 808 820 Zuschüsse zur PVdR 1 0 0 0 0 Leistungen zur Teilhabe 32 32 33 34 34 Knappschaftsausgleichsleistung 210 237 247 256 263 KLG-Leistungen 0 0 0 0 0 Beitragserstattungen 0 0 0 0 0 Verwaltungs- und Verfahrenskosten 123 132 136 140 144 Sonstige Ausgaben 92 102 102 102 102 Ausgaben insgesamt 9.029 9.141 9.308 9.403 9.412 In Übersicht B 1.2 wird die mittelfristige Entwicklung der Einnahmen und der Ausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung für Deutschland ausgewiesen. Demnach sinkt die Höhe des Bundeszuschusses bis 2029 auf rund 4,4 Mrd. Euro ab. Als Folge des strukturell bedingten Rückgangs des Bestandes an knappschaftlich Versicherten zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung der knappschaftlichen Rentenversicherung einen sogenannten Wanderungsausgleich, der die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der in der knappschaftlichen Rentenversicherung am 1. Januar 1991 Versicherten ausgleicht (vgl. Abschnitt 3.3.1, Teil B). Der Anteil des Wanderungsausgleichs an allen Ausgaben betrug im Jahr 2025 rund 41 %. In der Vorausberechnung wird er bis 2029 auf 47 % ansteigen. Gleichzeitig geht der Anteil des Bundeszuschusses an die knappschaftliche Rentenversicherung vom Jahr 2025 in Höhe von rund 52 % bis zum Jahr 2029 auf 46 % zurück. 2. Die finanzielle Entwicklung im langfristigen Zeitraum von 2025 bis 2039 Nach § 154 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI beziehen sich die Berechnungen des Rentenversicherungsberichts auf die künftigen 15 Kalenderjahre. Die Darstellung der Entwicklung im langfristigen Zeitraum bis zum Jahr 2039 erfolgt durch mehrere Modellrechnungen, die aufzeigen, wie die Finanzen der Rentenversicherung auf unterschiedliche Entgelt- und Beschäftigungsannahmen reagieren. Dazu werden drei Entgeltvarianten mit drei Beschäftigungsvarianten zu insgesamt neun Modellvarianten kombiniert. Die mittlere Variante ist dabei eine Verlängerung der Mittelfristrechnung (vgl. Abschnitt 1, Teil B). Die Annahmenkombinationen werden in Abschnitt 3.1, Teil B erläutert. Der Rechtsstand ist identisch mit dem der Mittelfristrechnungen. Die Vorausberechnungen sind reine Modellrechnungen und nicht als Prognosen zu verstehen. 2.1. Allgemeine Rentenversicherung Für die neun Varianten ergibt sich die in Übersicht B 2.1 aufgeführte Beitragssatzentwicklung. Im Jahr 2026 und 2027 beträgt der Beitragssatz weiterhin 18,6 %. Im Jahr 2028 muss der Beitragssatz entsprechend der gesetzlichen Vorschrift nach längerer Zeit voraussichtlich erstmals wieder angehoben werden und steigt auf 19,8 %. Bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes würden sonst die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres den Mindestwert unterschreiten (vgl. Verstetigungsregel in Abschnitt 1.1, Teil B). Nach dem Jahr 2028 steigt der Beitragssatz dann über 20,1 % im Jahr 2030 bis auf 21,2 % im Jahr 2039 weiter an. Übersicht B 2.1 Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung in Prozent von 2025 bis 2039 a* untere Lohnvariante mittlere Lohnvariante obere Lohnvariante b** 1 2 3 1 2 3 1 2 3 2025 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 2026 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 2027 19,0 18,8 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 2028 20,2 20,0 19,9 20,1 19,8 19,5 19,7 19,4 19,0 2029 20,2 20,2 20,0 20,2 20,0 19,8 20,0 19,9 19,8 2030 20,4 20,2 20,0 20,2 20,1 19,9 20,2 19,9 19,8 2031 20,6 20,3 20,1 20,5 20,2 20,1 20,4 20,2 19,9 2032 20,9 20,7 20,4 20,8 20,6 20,2 20,6 20,4 20,1 2033 21,2 20,9 20,6 21,1 20,8 20,5 21,0 20,7 20,4 2034 21,3 21,0 20,8 21,2 20,9 20,7 21,1 20,8 20,5 2035 21,4 21,2 20,8 21,3 21,0 20,7 21,2 20,9 20,6 2036 21,6 21,2 20,9 21,5 21,1 20,8 21,3 20,9 20,7 2037 21,6 21,3 21,0 21,5 21,2 20,8 21,3 21,1 20,7 2038 21,6 21,3 21,0 21,5 21,2 20,9 21,4 21,1 20,7 2039 21,6 21,3 21,0 21,5 21,2 20,9 21,4 21,1 20,7 * a: Lohnvarianten mit Veränderung der durchschnittlichen Zuwachsrate der Durchschnittsentgelte der Versicherten ab 2026 ** b: Beschäftigungsvarianten mit Veränderung der Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten ab 2026: 1 = niedrige, 2 = mittlere, 3 = höhere Beschäftigung Gemäß § 154 Abs. 3 SGB VI hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der Vorausberechnungen bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 % überschreitet. Nach den aktuellen Modellrechnungen wird diese Obergrenze sogar in allen Varianten eingehalten. Übersicht B 2.2 Aktuelle Rentenwerte in Euro und Anpassungssätze in Prozent (in Klammern) in der allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2039 a* untere Lohnvariante mittlere Lohnvariante obere Lohnvariante b** 1 2 3 1 2 3 1 2 3 2025 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79 40,79 (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) (3,74) 2026 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31 42,31 (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) (3,73) 2027 43,78 43,83 43,89 44,32 44,32 44,32 44,75 44,75 44,75 (3,47) (3,59) (3,73) (4,75) (4,75) (4,75) (5,77) (5,77) (5,77) 2028 44,39 44,44 44,47 45,29 45,38 45,47 46,29 46,38 46,50 (1,39) (1,39) (1,32) (2,19) (2,39) (2,59) (3,44) (3,64) (3,91) 2029 45,22 45,22 45,28 46,56 46,63 46,69 47,99 48,02 48,05 (1,87) (1,76) (1,82) (2,80) (2,75) (2,68) (3,67) (3,54) (3,33) 2030 46,02 46,08 46,14 47,91 47,95 48,01 49,80 49,90 49,93 (1,77) (1,90) (1,90) (2,90) (2,83) (2,83) (3,77) (3,92) (3,91) 2031 46,84 46,93 46,99 49,21 49,31 49,34 51,67 51,74 51,84 (1,78) (1,84) (1,84) (2,71) (2,84) (2,77) (3,76) (3,69) (3,83) 2032 47,36 47,60 47,68 50,22 50,50 50,50 53,31 53,36 53,64 (1,11) (1,43) (1,47) (2,05) (2,41) (2,35) (3,17) (3,13) (3,47) 2033 47,83 48,04 48,22 51,21 51,47 51,71 54,96 55,05 55,38 (0,99) (0,92) (1,13) (1,97) (1,92) (2,40) (3,10) (3,17) (3,24) 2034 48,31 48,62 48,83 52,23 52,60 52,81 56,53 56,73 57,10 (1,00) (1,21) (1,27) (1,99) (2,20) (2,13) (2,86) (3,05) (3,11) 2035 48,98 49,32 49,50 53,48 53,88 54,05 58,44 58,67 59,09 (1,39) (1,44) (1,37) (2,39) (2,43) (2,35) (3,38) (3,42) (3,49) 2036 49,70 50,00 50,34 54,80 55,23 55,50 60,47 60,73 61,19 (1,47) (1,38) (1,70) (2,47) (2,51) (2,68) (3,47) (3,51) (3,55) 2037 50,43 50,88 51,18 56,15 56,68 56,97 62,64 63,01 63,43 (1,47) (1,76) (1,67) (2,46) (2,63) (2,65) (3,59) (3,75) (3,66) 2038 51,35 51,75 52,07 57,74 58,22 58,60 65,03 65,25 65,87 (1,82) (1,71) (1,74) (2,83) (2,72) (2,86) (3,82) (3,55) (3,85) 2039 52,33 52,74 53,07 59,42 59,92 60,23 67,47 67,80 68,45 (1,91) (1,91) (1,92) (2,91) (2,92) (2,78) (3,75) (3,91) (3,92) Aktuelle Rentenwerte nach § 68 SGB VI * a: Lohnvarianten mit Veränderung der durchschnittlichen Zuwachsrate der Durchschnittsentgelte der Versicherten ab 2026 ** b: Beschäftigungsvarianten mit Veränderung der Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten ab 2026: 1 = niedrige, 2 = mittlere, 3 = höhere Beschäftigung Übersicht B 2.2 stellt für alle neun Modellvarianten die sich ergebenden aktuellen Rentenwerte sowie die jeweiligen Anpassungssätze dar. Nachdem im vergangenen Jahr bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 erstmalig die Haltelinie für das Rentenniveau gegriffen hat und der aktuelle Rentenwert so angehoben wurde, dass das Sicherungsniveau vor Steuern bei 48,0 % liegt, erfolgt ab diesem Jahr die Rentenanpassung für die Dauer der Haltelinie für das Rentenniveau ebenfalls nach Mindestsicherungsniveau. Das Rentenpaket 2025 sieht vor, die Haltelinie bis zum 1. Juli 2031 zu verlängern. Danach werden die Rentenanpassungen bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums wieder unter Anwendung der bisherigen Rentenanpassungsformel mit den Dämpfungsfaktoren erfolgen (vgl. Abschnitt 3.3, Teil B). Die unterschiedlichen Anpassungsregelungen spiegeln sich auch in der Höhe der Rentenanpassungen in den unterschiedlichen Annahmekobinationen in Übersicht B 2.2 wider. Da in den Jahren 2026 bis 2031 die Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau erfolgt, variieren die Ergebnisse in diesen Jahren vor allem mit den unterschiedlichen Lohnannahmen. Die unterschiedliche Beschäftigung hat vergleichsweise wenig Einfluss. Erst mit Wiedereinsetzen des Nachhaltigkeitsfaktors ab dem Jahr 2032 wirken sich die unterschiedlichen Annahmen zur Beschäftigung über die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler im Nachhaltigkeitsfaktor wieder stärker auf die Rentenanpassungen aus. Bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums ergibt sich bei den Rentenwerten so eine Spannbreite von 52,33 Euro in der pessimistischsten Annahmenkombination bis zu 68,45 Euro in der günstigsten. Gemäß § 154 Abs. 3 SGB VI ist die Bundesregierung verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn das Sicherungsniveau vor Steuern in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der Vorausberechnungen bis zum Jahr 2030 den Wert von 43 % unterschreitet. Mit der im Rentenpaket 2025 vorgesehenen Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bis zum Jahr 2031 ist ein Absinken unter das Mindestsicherungsniveau von 48 % bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Danach sinkt das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums des diesjährigen Rentenversicherungsberichts auf 46,3 % ab (vgl. Übersicht B 2.3). Für den Fall, dass sich die Löhne und insbesondere die Beschäftigung im Vorausberechnungszeitraum besonders günstig entwickeln, kann das Absinken auf 46,5 % gedämpft werden. Bei schlechter wirtschaftlicher Entwicklung würde es hingegen noch weiter auf 46,1 % absinken. Übersicht B 2.3 Sicherungsniveau vor Steuern in Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2039 a* untere Lohnvariante mittlere Lohnvariante obere Lohnvariante b** 1 2 3 1 2 3 1 2 3 2025 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 2026 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 2027 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 2028 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 2029 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 2030 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 2031 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 2032 47,7 47,9 47,9 47,7 47,9 47,7 47,7 47,7 47,8 2033 47,3 47,4 47,5 47,3 47,4 47,5 47,4 47,4 47,6 2034 46,9 47,1 47,2 46,8 47,1 47,2 46,9 47,0 47,2 2035 46,6 46,9 46,9 46,6 46,8 46,9 46,7 46,7 47,0 2036 46,4 46,6 46,8 46,4 46,6 46,8 46,4 46,5 46,8 2037 46,2 46,5 46,7 46,2 46,5 46,6 46,3 46,5 46,7 2038 46,1 46,4 46,6 46,1 46,4 46,6 46,2 46,3 46,6 2039 46,1 46,3 46,5 46,1 46,3 46,5 46,1 46,2 46,5 Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154a SGB VI * a: Lohnvarianten mit Veränderung der durchschnittlichen Zuwachsrate der Durchschnittsentgelte der Versicherten ab 2026 ** b: Beschäftigungsvarianten mit Veränderung der Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten ab 2026: 1 = niedrige, 2 = mittlere, 3 = höhere Beschäftigung Zusätzlich zum Sicherungsniveau vor Steuern zeigt Übersicht B 2.4 für die mittlere Variante auch das Versorgungsniveau vor Steuern einschließlich Riester-Rente. Letzteres berücksichtigt neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Leistungen einer Riester-Rente für Rentenzugänge. Der Anstieg des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2021 auf 49,4 % ist insbesondere auf den Statistikeffekt der Revision der beitragspflichtigen Entgelte zurückzuführen. Ab dem Jahr 2022 ist das Sicherungsniveau vor Steuern um diesen Revisionseffekt bereinigt. Übersicht B 2.4 Versorgungsniveau im Alter für den Rentenzugang aus GRV-Rente und geförderter zusätzlicher Altersvorsorge (Riester-Rente) Jahr Beitragssatz zur GRV in % monatliche Bruttostandardrente in Euro Sicherungsniveau vor Steuern in % monatliche Riester-Rente für Rentenzugang in Euro monatliche Gesamtversorgung (Spalte 3 + 5) in Euro Versorgungsniveau vor Steuern einschließlich Riester-Rente für Zugang in % 2008 19,9 1.195 50,5 0 1.195 50,5 2009 19,9 1.224 52,0 0 1.224 52,0 2010 19,9 1.224 51,6 31 1.255 52,9 2011 19,9 1.236 50,1 37 1.273 51,6 2012 19,6 1.263 49,4 44 1.307 51,1 2013 18,9 1.266 48,9 51 1.317 50,8 2014 18,9 1.287 48,1 58 1.345 50,3 2015 18,7 1.314 47,7 65 1.380 50,1 2016 18,7 1.370 48,1 74 1.445 50,7 2017 18,7 1.396 48,3 84 1.480 51,2 2018 18,6 1.441 48,1 94 1.535 51,2 2019 18,6 1.487 48,2 101 1.589 51,4 2020 18,6 1.539 48,2 111 1.650 51,7 2021 18,6 1.539 49,4 119 1.658 52,1 2022 18,6 1.621 48,1 127 1.748 51,9 2023 18,6 1.692 48,2 139 1.831 52,1 2024 18,6 1.769 48,0 148 1.917 52,0 2025 18,6 1.836 48,0 163 1.999 52,3 2026 18,6 1.904 48,0 180 2.084 52,6 2027 18,6 1.994 48,0 199 2.194 52,8 2028 19,8 2.042 48,0 219 2.261 53,2 2029 20,0 2.098 48,0 238 2.337 53,5 2030 20,1 2.158 48,0 257 2.415 53,7 2031 20,2 2.219 48,0 278 2.497 54,0 2032 20,6 2.273 47,9 298 2.571 54,1 2033 20,8 2.316 47,4 319 2.635 53,9 2034 20,9 2.367 47,1 339 2.706 53,8 2035 21,0 2.425 46,8 361 2.786 53,8 2036 21,1 2.485 46,6 385 2.871 53,9 2037 21,2 2.551 46,5 410 2.961 54,0 2038 21,2 2.620 46,4 437 3.057 54,1 2039 21,2 2.696 46,3 465 3.162 54,3 Hinweise/Annahmen: – Rechnung für Standardrentner (45 Jahre Beitragszahlung aus Durchschnittsverdienst) – Altersvorsorgeaufwand beträgt 4 % – Langfristige Verzinsung der Riester-Rente mit 4 % p. a. (2015: 3,5 %, 2016: 3,0 %, 2017 bis 2024: 2,5 %, danach schrittweiser Anstieg in Viertelprozentpunkten auf 4,0% bis 2030), Verwaltungskosten 10 %. – Riester-Rente wird in der Auszahlungsphase wie Rente aus der GRV angepasst. – Für Rentenzugänge vor 2010 wird kein Riester-Vertrag unterstellt. Da das Sicherungsniveau vor Steuern infolge der vorgesehenenVerlängerung des Mindestsicherungsniveaus durch das Rentenpaket 2025 bis zum Jahr 2031 stabil bei 48 % bleibt, steigt das gesamte Versorgungsniveau aus Sicherungsniveau vor Steuern einschließlich einer Riester-Rente bis zu diesem Zeitpunkt zunächst von 52,3 % auf 54,0 % an. Nach dem Jahr 2031 sinkt es dann bis zum Jahr 2034 auf 53,8 % leicht ab und steigt bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums aber wieder auf 54,3 % im Jahr 2039 an. Für die mittlere Beschäftigungs- und Lohnvariante ist in Übersicht B 2.5 die Entwicklung der Einnahmen wiedergegeben. Den größten Einnahmenposten machen dabei die Beiträge aus. Diese setzen sich wiederum zusammen aus den Pflichtbeiträgen, den Beiträgen der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslosengeldempfängerinnen und -empfänger, den vom Bund getragenen Beiträgen für Kindererziehungszeiten sowie den sonstigen Beitragseinnahmen. Von rund 321,0 Mrd. Euro im Jahr 2025 steigt die Summe der Beitragseinnahmen in Folge der unterstellten Lohn- und Beschäftigungsentwicklung sowie der Entwicklung des Beitragssatzes bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums auf rund 521,7 Mrd. Euro an. Nach den Beitragseinnahmen stellen der allgemeine und der zusätzliche Bundeszuschuss die nächsten großen Einnahmenposten dar. In Summe machen sie im Jahr 2025 rund 93,2 Mrd. Euro aus. Bis zum Jahr 2039 steigt dieser Betrag auf rund 156,6 Mrd. Euro an. Der Anteil an den Gesamteinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung bewegt sich damit im Vorausberechnungszeitraum zwischen 22,2 % und 22,8 %. Die im Rahmen des Rentenpakets 2025 vorgesehenen Erstattungen des Bundes für die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau (vgl. Abschnitt 3.3.1 Punkt c), Teil B) machen erstmalig im Jahr 2027 rund 100 Mio Euro aus, wobei im Folgejahr keine Erstattung erfolgt. Ab dem Jahr 2029 steigen sie dann von rund 2,0 Mrd. Euro bis zum Auslaufen der Haltelinie im Jahr 2031 auf rund 10,1 Mrd. Euro an. Am Ende des Vorausberechnungszeitraums liegen sie bei rund 14,1 Mrd. Euro. Gemessen an den Gesamteinnahmen steigt der Anteil zunächst bis zum Jahr 2032 auf rund 2,0 % an und bleibt dann bis zum Jahr 2039 bei diesem Wert stabil. Für die ebenfalls im Rentenpaket 2025 vorgesehene Erstattungen des Bundes für die sogenannte „Mütterrente III“ (vgl. Abschnitt 3.3.1 Punkt d), Teil B) sind im Jahr 2028 (inklusive der rückwirkenden Zahlungen für das Jahr 2027) zunächst rund 10,0 Mrd. Euro vorgesehen. Im Jahr 2029 sind es dann rund 5,1 Mrd. Euro, die aus demografischen Gründen bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums auf rund 4,3 Mrd. Euro zurückgehen. Der Anteil der Erstattungen für die sogenannte „Mütterrente III“ an allen Einnahmen geht entsprechend von rund 2,0 % im Jahr 2028 auf rund 0,6 % im Jahr 2039 zurück. Als letzter Einnahmenposten sind in Übersicht B 2.5 Vermögenserträge sowie sonstige Erstattungen aus öffentlichen Mitteln und Erstattungen in der Wanderversicherung von der knappschaftlichen Rentenversicherung aufgeführt. Diese machen im Jahr 2025 mit rund 3,1 Mrd. Euro nur rund 0,7 % aller Einnahmen aus und gehen bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums auf rund 2,1 Mrd. Euro zurück. Die Gesamteinnahmen steigen damit von rund 417,3 Mrd. Euro im Jahr 2025 auf rund 698,1 Mrd. Euro im Jahr 2039 an. Übersicht B 2.5 Entwicklung der Einnahmen in der allgemeinen Rentenversicherung in Mrd. Euro von 2025 bis 2039 in der mittleren Lohn- und Beschäftigungsvariante Jahr Beiträge allgemeiner und zusätzlicher Bundeszuschuss Erstattungen für Haltelinie Erstattungen für sogenannte „Mütterrente III“ Vermögenserträge, Erstattungen, sonst. Einnahmen Einnahmen insgesamt 2025 321,0 93,2 0,0 0,0 3,1 417,3 2026 331,3 97,6 0,0 0,0 2,2 431,1 2027 341,1 101,1 0,1 0,0 1,9 444,3 2028 372,2 109,4 0,0 10,0 1,8 493,4 2029 386,5 114,4 2,0 5,1 1,8 509,7 2030 399,3 118,1 7,5 5,1 1,9 531,9 2031 411,2 121,9 10,1 5,1 1,9 550,2 2032 428,0 127,1 11,5 5,0 1,9 573,5 2033 440,7 131,5 11,9 5,0 1,9 591,0 2034 452,8 135,4 12,2 4,9 2,0 607,2 2035 465,5 139,5 12,6 4,7 1,9 624,2 2036 479,5 143,7 13,0 4,6 1,9 642,8 2037 494,4 148,1 13,3 4,5 2,0 662,3 2038 507,8 152,3 13,7 4,4 2,0 680,2 2039 521,7 156,6 14,1 4,3 2,1 698,8 Zusätzlich zu der Einnahmenseite ist in Übersicht B 2.6 für die mittlere Beschäftigungs- und Lohnvariante die Entwicklung der Ausgaben dargestellt. Die größten Ausgabenposten machen dabei die Rentenausgaben aus, gefolgt von den Zuschüssen zur Krankenversicherung der Rentner. Gemeinsam sind diese beiden Posten im Jahr 2025 mit rund 393,9 Mrd. Euro für rund 93,4 % der Gesamtausgaben verantwortlich. Bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums steigen diese beiden Posten in Folge der demografischen Entwicklung und der Rentenanpassungen auf rund 655,7 Mrd. Euro an. Als drittgrößter Ausgabenposten schlagen die Zahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung sowohl in Form von Erstattungen in der Wanderversicherung als auch Zahlungen im Rahmen des Wanderungsausgleichs zu Buche. Diese machen mit rund 13,0 Mrd. Euro im Jahr 2025 rund 3,1 % aller Ausgaben aus. Bis zum Jahr 2039 liegen diese Zahlungen noch bei rund 22,0 Mrd. Euro und machen damit rund 3,2 % an den Gesamtausgaben aus. Darüber hinaus sind in Tabelle B 2.6 die Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Beitragserstattungen und sonstige Ausgaben aufgeführt, die aber zusammen nur für rund 3,4 % der Ausgaben verantwortlich sind. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben im Jahr 2025 auf rund 421,3 Mrd. Euro und steigen bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums um rund 66 % auf rund 697,3 Mrd. Euro an. Übersicht B 2.6 Entwicklung der Ausgaben in der allgemeinen Rentenversicherung in Mrd. Euro von 2025 bis 2039 in der mittleren Lohn- und Beschäftigungsvariante Jahr Rentenausgaben Krankenversicherung der Rentner Leistungen zur Teilhabe Ausgaben KnRV Verwaltungs- und Verfahrenskosten KLG- Leistungen, Beitragserstattungen und sonstige Ausgaben Ausgaben insgesamt 2025 363,4 30,6 8,6 13,0 5,6 0,2 421,3 2026 380,0 32,3 8,7 13,6 5,9 0,2 440,7 2027 399,9 35,0 8,8 14,2 5,9 0,2 463,9 2028 427,7 38,2 9,0 15,4 6,0 0,2 496,6 2029 439,3 39,8 9,2 16,0 6,2 0,2 510,8 2030 457,0 41,6 9,4 16,6 6,2 0,2 531,0 2031 475,7 43,3 9,5 17,3 6,3 0,2 552,4 2032 493,7 44,9 9,7 18,1 6,5 0,2 573,1 2033 509,5 46,3 9,8 18,7 6,7 0,2 591,3 2034 524,2 47,7 10,0 19,3 6,9 0,2 608,4 2035 539,7 49,1 10,3 19,9 7,1 0,3 626,3 2036 555,1 50,5 10,5 20,5 7,3 0,3 644,2 2037 570,3 51,9 10,7 21,1 7,5 0,3 661,8 2038 585,5 53,2 11,0 21,5 7,8 0,3 679,3 2039 601,1 54,7 11,3 22,0 8,0 0,3 697,3 2.2. Knappschaftliche Rentenversicherung Die Vorausberechnungen für die knappschaftliche Rentenversicherung haben insbesondere die Höhe des notwendigen Bundeszuschusses gemäß § 215 SGB VI im Blick, der sich als Differenz zwischen den Ausgaben und den Einnahmen (ohne Bundeszuschuss) ergibt. Da in der knappschaftlichen Rentenversicherung zusätzliche Varianten nur einen geringen Informationsgewinn beisteuern, werden lediglich drei Lohnvarianten berücksichtigt. Hierfür wird den Vorausberechnungen zur knappschaftlichen Rentenversicherung die durch die mittlere Beschäftigungsvariante bestimmte Entwicklung der Beitragssätze und der Anpassungssätze in der allgemeinen Rentenversicherung unterlegt. Übersicht B 2.7 Entwicklung der Einnahmen und der Ausgaben in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Mrd. Euro von 2025 bis 2039 nach drei Lohnvarianten Jahr untere Lohnvariante mittlere Lohnvariante obere Lohnvariantee Einnahmen ohne Bundeszuschuss Ausgaben Bundeszuschuss Einnahmen ohne Bundeszuschuss Ausgaben Bundeszuschuss Einnahmen ohne Bundeszuschuss Ausgaben Bundeszuschuss 2025 4,3 9,0 4,7 4,3 9,0 4,7 4,3 9,0 4,7 2026 4,4 9,1 4,7 4,4 9,1 4,7 4,4 9,1 4,7 2027 4,5 9,2 4,7 4,5 9,3 4,8 4,5 9,3 4,9 2028 4,8 9,2 4,4 4,9 9,4 4,5 4,9 9,5 4,6 2029 4,9 9,1 4,2 5,1 9,4 4,4 5,2 9,6 4,4 2030 5,0 9,1 4,1 5,2 9,4 4,2 5,4 9,7 4,3 2031 5,1 9,0 3,9 5,4 9,4 4,1 5,7 9,8 4,1 2032 5,3 8,9 3,6 5,6 9,4 3,8 6,0 9,9 3,9 2033 5,4 8,8 3,3 5,9 9,4 3,5 6,3 9,9 3,7 2034 5,6 8,6 3,0 6,1 9,3 3,3 6,6 10,0 3,4 2035 5,7 8,5 2,8 6,3 9,3 3,0 6,9 10,0 3,2 2036 5,9 8,4 2,6 6,5 9,3 2,8 7,1 10,1 3.0 2037 6,0 8,3 2,3 6,7 9,3 2,6 7,5 10,2 2,7 2038 6,1 8,2 2,1 6,9 9,3 2,4 7,8 10,3 2,5 2039 6,2 8,2 2,0 7,1 9,3 2,2 8,1 10,4 2,3 Entsprechend dieser drei Lohnvarianten ergeben die Modellrechnungen für den Vorausberechnungszeitraum 2025 bis 2039 drei verschiedene Wertereihen für die Höhe des Bundeszuschusses (vgl. Übersicht B 2.7). In allen drei Lohnvarianten ist der Bundeszuschuss 2039 gegenüber seinem Wert 2025 im Trend stark rückläufig. Ursächlich hierfür ist insbesondere der dynamische Anstieg des Wanderungsausgleichs, während die Ausgaben langfristig in der unteren Variante sogar nominal rückläufig sind, weil vermehrt solche Renten wegfallen, die geschlossene knappschaftliche Erwerbsbiografien und daher vergleichsweise hohe Zahlbeträge aufweisen. Der Anteil des Bundeszuschusses an allen Ausgaben geht damit in allen Varianten zurück und liegt am Ende des Vorausberechnungszeitraums in der mittleren Variante nur noch bei etwa 23 %. Im Gegenzug nimmt der Anteil des Wanderungsausgleichs an allen Ausgaben von 41 % in 2024 auf rund 68 % zu. 3. Erläuterungen zu den Vorausberechnungen Die für die Berechnungen maßgeblichen Annahmen und Methoden wurden am 9. Oktober 2025 im Abstimmungskreis für die Grundlagen der Vorausberechnungen der Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung beraten. Mitglieder des Abstimmungskreises sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund. 3.1. Rechtsstand Die Berechnungen gehen von geltendem Recht aus unter Berücksichtigung von bereits vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwürfen. Gegenüber dem Rentenversicherungsbericht 2024 sind daher insbesondere die Finanzwirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (sogenanntes Rentenpaket 2025) zu berücksichtigen. Das Rentenpaket sieht neben der Verlängerung des Mindestsicherungsniveaus von 48 % bis zum 1. Juli 2031 auch die vollständige Gleichstellung der rentenrechtlichen Bewertung von Kindererziehung für Geburten bis und ab 1992 erreicht (sogenannte Mütterrente III) vor. Die Kosten dieser beiden Maßmnahmen werden vom Bund erstattet. Zusätzlich ist vorgesehen die Fortschreibung der Bundeszuschüsse zu vereinfachen und damit transparenter aauszugestalten. Zudem ist die Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben vorgesehen. 3.2. Annahmen zu Löhnen und Arbeitsmarkt Für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung werden folgende Annahmen getroffen: 3.2.1. Allgemeine Rentenversicherung a) mittelfristige Annahmen Nach den Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises „Gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen“ vom 8. Oktober 2025 für die Jahre 2025 bis 2029 wird für die durchschnittlichen Arbeitsentgelte, die Anzahl der Arbeitnehmer sowie für die Anzahl der Arbeitslosen für Deutschland folgende Entwicklung unterlegt: Übersicht B 3.1 Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, der Zahl der Arbeitnehmer und Zahl der Arbeitslosen von 2024 bis 2029 Jahr Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in % Veränderung der Zahl der Arbeitnehmer in % Zahl der Arbeitslosen in 1.000 2024 +5,2 +0,3 2.787 2025 +3,6 +0,1 2.942 2026 +3,3 +0,1 2.902 2027 +3,2 +0,1 2.802 2028 +2,9 +0,0 2.772 2029 +2,9 +0,0 2.742 Übersicht B 3.2 zeigt die angenommene Entwicklung der Arbeitnehmer ohne Beamte sowie die der beitragspflichtigen Entgelte. Übersicht B 3.2 Veränderung der beitragspflichtigen Entgelte und der Zahl der Arbeitnehmer (ohne Beamte) von 2024 bis 2029 in Prozent Jahr Veränderung der beitragspflichtigen Entgelte Veränderung der Zahl der Arbeitnehmer (ohne Beamte) 2024 +5,5 +0,31 2025 +5,1 +0,11 2026 +3,3 +0,11 2027 +3,2 +0,16 2028 +2,9 +0,07 2029 +2,9 +0,07 b) langfristige Annahmen Im Jahr 2030 werden ebenfalls die Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises „Gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen“ vom 8. Oktober 2025 zugrunde gelegt. Ab dem Jahr 2031 wird dann in der mittleren Variante bei der Entgeltentwicklung eine Zuwachsrate von 3,0 % pro Jahr angenommen. Für die Herleitung der unteren Variante werden die Zuwachsraten der mittleren Variante ab dem Jahr 2026 um einen Prozentpunkt vermindert. Zur Darstellung einer modellhaften oberen Variante werden die Zuwachsraten der mittleren Variante ebenfalls ab dem Jahr 2026 um einen Prozentpunkt erhöht. Die sich aus der Variation der Annahmen ergebenden Varianten stellen keine Prognosen, sondern reine Modellrechnungen dar, mit denen die Sensitivität des Rechenwerks bezüglich der Annahmen veranschaulicht werden soll. Die Entwicklung der Durchschnittsentgelte sowie die daraus abgeleiteten Beitragsbemessungsgrenzen bis zum Jahr 2039 sind für die mittlere Variante der Übersicht B 3.3 zu entnehmen. Übersicht B 3.3 Durchschnittsentgelte der Versicherten und Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2039 in der mittleren Lohnvariante in Euro Jahr Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte*) Beitragsbemessungsgrenze / Jahr 2025 50.493 96.600 2026 51.944 101.400 2027 52.292 105.600 2028 53.716 108.600 2029 55.330 112.200 2030 56.614 115.200 2031 58.256 118.800 2032 59.945 122.400 2033 61.861 126.000 2034 63.717 129.600 2035 65.628 133.800 2036 67.596 137.400 2037 69.624 141.600 2038 71.712 145.800 2039 73.864 150.600 * Nach § 69 SGB VI, für das Jahr 2025 für die alten Länder. Hinsichtlich der Entwicklung der Zahl der Beschäftigten in Deutschland liegen den Vorausberechnungen drei Varianten zugrunde, die jeweils eine niedrigere, eine mittlere und eine höhere Beschäftigungsentwicklung beschreiben. Die Annahmen für die mittlere Variante im Zeitraum bis 2029 entsprechen den oben beschriebenen Mittelfristannahmen. Langfristig ist die Entwicklung der Beschäftigung vom demografischen Wandel, dem Wanderungsgeschehen und der Entwicklung der Erwerbsbeteiligung geprägt. Die Vorausberechnungen in der mittleren Variante orientieren sich langfristig an den Annahmen der „Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme“. Die untere und die obere Beschäftigungsvariante ergeben sich vom Jahr 2026 an aus der Minderung bzw. Erhöhung der Zuwachsraten der Beschäftigung der mittleren Variante um 0,5 Prozentpunkte. Mit der Spreizung werden die Auswirkungen unterschiedlicher Beschäftigungsentwicklungen auf die Finanzlage der Rentenversicherung im Vorausberechnungszeitraum durch eine Bandbreite der Modellvarianten sichtbar gemacht. Nach 2029 wird die Spreizung bis 2039 zurückgeführt. Die Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung gehen vom aktuellen Datenstand aus (Ende 2024). Die Annahmen zur Lebenserwartung bleiben im Vergleich zur 15. koordinierten Vorausberechnung unverändert. Die mittlere fernere Lebenserwartung der 65-Jährigen beträgt zum Ende des Vorausberechnungszeitraums bei Männern etwa 19,4 Jahre und bei Frauen etwa 22,4 Jahre. Die zusammengefasste Geburtenziffer wird langfristig bei 1,45 konstant gehalten, wobei ein gradueller Anstieg bis zum Jahr 2035 angenommen wird. In der 15. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung wurde noch von einem Wert von langfristig 1,55 ausgegangen. Bezüglich der Zuwanderung wird für die Vorausberechnung weiterhin ein positiver langfristiger Wanderungssaldo in Höhe von 250.000 Personen jährlich angenommen. Ausgehend vom aktuellen Rand ergeben sich jedoch Im Vergleich zur 15. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung in den kommenden Jahren geringere Salden. Es wird davon ausgegangen, dass das Statistische Bundesamt bei der 16. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung ebenfalls Anpassungen vornehmen wird. Die Veröffentlichung ist für Dezember 2025 vorgesehen. Auf Basis der Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises „Gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen“ zur Arbeitsmarktentwicklung bis 2030 sowie der darüberhinausgehenden demografischen Entwicklung in Verbindung mit der Beschäftigungsvariante zeigt sich ausgehend von rund 40,2 Mio. Beschäftigten im Basisjahr 2025, dass die Beschäftigung in den Modellrechnungen bis zum Jahr 2039 • bei niedrigerer Beschäftigungsentwicklung um rund 3,4 Mio. auf rund 36,9 Mio., • bei mittlerer Beschäftigungsentwicklung um rund 1,8 Mio. auf rund 38,5 Mio. und • bei höherer Beschäftigungsentwicklung um rund 0,1 Mio. auf rund 40,1 Mio. abnimmt. 3.2.2. Knappschaftliche Rentenversicherung a) mittelfristige Annahmen Für die Modellrechnungen der Finanzentwicklung in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden dieselben Lohnannahmen verwendet, die auch in die Modellrechnungen zur allgemeinen Rentenversicherung eingehen. Die Entgeltannahme der mittleren Variante wird, wie bei den Vorausberechnungen für die allgemeine Rentenversicherung, ab 2025 in der unteren Entgeltvariante um einen Prozentpunkt vermindert bzw. in der oberen Entgeltvariante um einen Prozentpunkt erhöht. Die Beschäftigungsannahmen werden für die knappschaftliche Rentenversicherung über den gesamten Mittelfristzeitraum gesondert gewählt. Ausgehend vom vorausgeschätzten Ergebnis des laufenden Jahres wird für die Entwicklung der Anzahl der Versicherten unterstellt, dass deren Abnahme sich im Mittelfristzeitraum jährlich um 2,0 % in 2029 reduziert. Im Ergebnis nimmt die Zahl der Versicherten damit von 35,9 Tsd. im Jahr 2025 bis auf 33,1 Tsd. im Jahr 2029 ab. b) langfristige Annahmen Auch ab 2030 werden für die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoentgelte die gleichen Annahmen wie bei den Vorausberechnungen für die allgemeine Rentenversicherung herangezogen. Analog zur Mittelfrist wird die mittlere Entgeltannahme in der oberen bzw. unteren Variante um einen Prozentpunkt erhöht bzw. vermindert. Langfristige Aussagen über die Entwicklung der Anzahl knappschaftlich Versicherter sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Modellhaft wird im langfristigen Vorausberechnungszeitraum ein Versichertenrückgang von 1,0 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahr unterstellt. Die Zahl der Versicherten reduziert sich damit von 32,8 Tsd. im Jahr 2030 bis auf 29,9 Tsd. im Jahr 2039. Übersicht B 3.4 Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 2025 bis 2039 in der mittleren Variante Jahr Beitragssatz in % Beitragsbemessungsgrenze in Euro/Jahr 2025 24,7 118.800 2026 24,7 129.000 2027 24,7 133.800 2028 26,3 138.000 2029 26,5 142.800 2030 26,7 147.000 2031 26,8 151.200 2032 27,3 155.400 2033 27,6 160.200 2034 27,7 165.000 2035 27,9 169.800 2036 28,0 175.200 2037 28,1 180.000 2038 28,1 185.400 2039 28,1 191.400 Übersicht B 3.4 zeigt am Beispiel der mittleren Variante die Entwicklung des knappschaftlichen Beitragssatzes und der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung betrug im Jahr 1992 23,5 %. Ausgehend von diesem Wert verändert er sich jeweils in dem Verhältnis, in dem sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung verändert. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist hierbei für die Beitragssatzfestlegung auf eine Dezimalstelle aufzurunden (§ 158 Abs. 3 SGB VI). 3.3. Verfahren zur Vorausberechnung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens Nachfolgend wird die Ermittlung der wichtigsten Positionen für den Vorausberechnungszeitraum dargestellt. 3.3.1. Allgemeine Rentenversicherung Basis der Berechnungen sind die geschätzten Jahresergebnisse 2025 der allgemeinen Rentenversicherung. Diese Ergebnisse beruhen auf der Ist-Entwicklung bis einschließlich September 2025. a) Beitragseinnahmen Die Pflichtbeiträge werden ermittelt, indem das Vorjahresergebnis im Grundsatz proportional zur Entwicklung der Durchschnittsentgelte, der Zahl der Beschäftigten und des Beitragssatzes fortgeschrieben wird. Im Jahr 2025 werden diese sich (inkl. geringfügig Beschäftigter) auf rund 284,8 Mrd. Euro belaufen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für Arbeitslosengeldempfänger und -empfängerinnen auf der Basis von 80 % des der Leistung zugrundeliegenden Bruttoentgelts Beiträge an die Rentenversicherung. Die Beiträge werden im Grundsatz aus der Entwicklung der Arbeitslosigkeit, der Durchschnittsentgelte und des Beitragssatzes ermittelt. Im Jahr 2025 betragen diese voraussichtlich rund 5,8 Mrd. Euro. Für die Bezieher von Kurzarbeitergeld zahlen nach § 163 Absatz 6 SGB VI die Arbeitgeber Beiträge an die Rentenversicherung auf Basis eines fiktiven Entgelts, das 80 % des Entgelts entspricht, das durch die Kurzarbeit entfallen ist. Für das durch die Kurzarbeit verbleibende Restarbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und die Beschäftigten die Beiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Dies führt auch dazu, dass sich ein Rückgang der sozialversicherungspflichtigen Entgelte durch Kurzarbeit nicht in vollem Umfang auf die Beitragseinnahmen der Rentenversicherung überträgt. Seit dem Jahr 1995 zahlen die Pflegekassen gemäß § 44 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen. Für das Jahr 2025 werden sich die Zahlungen der Pflegekassen voraussichtlich auf rund 5,0 Mrd. Euro belaufen. Die Fortschreibung der Beiträge orientiert sich an der Veränderung der Nicht-Erwerbspersonen im Alter von 40 bis unter 60 Jahren, die vorwiegend Rentenanwartschaften für häusliche Pflege erwerben. Ferner wird die Entwicklung der Durchschnittsentgelte und des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Die freiwilligen Beiträge werden im Jahr 2025 schätzungsweise bei rund 1,6 Mrd. Euro liegen. Die Fortschreibung erfolgt im Grundsatz gemäß der Entwicklung des Beitragssatzes und der Veränderung der Zahl der Beschäftigten. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge bei Bezug von Krankengeld ist seit 1995 analog zur Regelung für die Beiträge der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslosengeldempfänger auf 80 % des der Leistung zugrundeliegenden Bruttoentgelts festgesetzt. 2025 werden die Beiträge für die Empfänger von Krankengeld voraussichtlich rund 4,6 Mrd. Euro betragen. Bei der Fortschreibung werden neben der Entwicklung der beitragspflichtigen Durchschnittsentgelte und des Beitragssatzes auch die Veränderungen der Zahl der Beschäftigten berücksichtigt. Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte werden seit dem 1. Juni 1999 vom Bund Beiträge für Kindererziehungszeiten geleistet. Diese Beiträge werden sich in Deutschland im Jahr 2025 auf rund 19,2 Mrd. Euro belaufen. Die Fortschreibung erfolgt entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der entsprechenden Zahl der Kinder unter drei Jahren (§ 177 SGB VI). b) Zuschüsse des Bundes Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das jeweils folgende Jahr gemäß der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer vom vergangenen gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben. Er ändert sich zusätzlich in dem Verhältnis, in dem sich der Beitragssatz verändert, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses und des Erhöhungsbetrags ergeben würde (§ 213 Abs. 2 SGB VI). Aufgrund der Änderungen der Fortschreibungsvorschriften für den allgemeinen Bundeszuschuss, die mit dem Rentenpakt 2025 vorgesehen sind, soll der allgemeine Bundeszuschuss ab 2026 mit der Veränderungsrate des tatsächlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung fortgeschrieben werden. Eine Ausnahme für den zu verwendenden Beitragssatz ist jedoch ebenfalls im Rentenpaket 2025 vorgesehen: Für das Jahr, in dem der Beitragssatz in Folge der Erhöhung der Mindestnachhaltigkeitsrücklage von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben einmalig höher ausfällt, wird nur für dieses Jahr ein Beitragssatz ermittelt, der sich bei einer Mindestrücklage in Höhe des 0,2fachen einer Monatsausgabe ergeben würde. Der so ermittelte Beitragssatz wird für die Festsetzung des allgemeinen Bundeszuschusses und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten angewendet. Für das Jahr 2025 beläuft sich der allgemeine Bundeszuschuss auf rund 48,2 Mrd. Euro. Der Bundeszuschuss im Beitrittsgebiet wird so berechnet, dass sein Anteil an den Rentenausgaben in den ostdeutschen Ländern so hoch ist wie der entsprechende Anteil in den westdeutschen Ländern (§ 287e Abs. 2 SGB VI). Im Jahr 2025 beträgt er rund 12,9 Mrd. Euro. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz werden neben den Rentenwerten auch die Rechengrößen in den ost- und westdeutschen Bundesländern vereinheitlicht. Ab dem Jahr 2026 wird daher auch der Bundeszuschuss im Beitrittsgebiet mit dem allgemeinen Bundeszuschuss zusammengelegt. Dafür soll mit dem Rentenpaket 2025 für den Ausgangswert zur Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026 die Summe aus den Beträgen beider Zuschüsse für das Jahr 2025 festgelegt werden. Dieser Ausgangsbetrag soll zudem im Rahmen des Rentenpakets 2025 um 285 Mio. Euro gemindert werden, um mittelfristige Belastungen in Folge der ebenfalls im Rentenpaket 2025 vorgesehenen Vereinfachungen der Fortschreibungsregeln der Bundeszuschüsse auszugleichen. Der Ausgangswert für das Jahr 2025 ergibt sich so zu 60,8 Mrd. Euro. Im Zusammenhang mit dem Rentenreformgesetz 1999 ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Bundeszuschuss um einen zusätzlichen Bundeszuschuss ergänzt worden. Seitdem passt er sich entsprechend der Veränderungsrate der Umsatzsteuereinnahmen ohne Berücksichtigung von Änderungen des Steuersatzes (§ 213 Abs. 3 SGB VI) an. Für das Jahr 2025 beträgt er rund 15,7 Mrd. Euro. Seit dem Jahr 2000 wird der zusätzliche Bundeszuschuss zur Senkung des Beitragssatzes um Einnahmen aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform erhöht. Der Erhöhungsbetrag wird seit 2004 ohne weitere Anknüpfung an das Ökosteueraufkommen mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben (§ 213 Abs. 4 SGB VI). Diese Mittel betragen im Jahr 2025 rund 16,4 Mrd. Euro. Bisher werden die in den 2000er Jahren eingeführten Minderungsbeträge des allgemeinen Bundeszuschusses (§ 213 Abs. 2a SGB VI auf Basis des Haushaltsbegleitgesetzes 2006) und des Erhöhungsbetrages (§ 213 Abs. 5 SGB VI auf Basis des Altersvermögensgesetzes 2003) bei deren Fortschreibung nicht berücksichtigt, so dass diese Minderungsbeträge nominal konstant bleiben. Diese Nichtberücksichtigung soll mit dem Rentenpaket 2025 ab 2026 gestrichen werden, um die Berechnung der Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses und des Erhöhungsbetrages zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen. Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 und des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurde der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027 um insgesamt 1,2 Mrd. Euro pro Jahr gemindert (§ 287g SGB VI). c) Erstattungen der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 Mit dem Rentenpaket 2025 soll für die Verlängerung der Haltelinie beim Sicherungsniveau vor Steuern ein neuer Erstattungstitel eingeführt werden. Für die Berechnung der Mehraufwendungen durch die Haltelinie für das Rentenniveau soll ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert für einen hypothetischen aktuellen Rentenwert ohne Anwendung der Niveauschutzklausel bestimmt werden (vgl. Übersicht 3.6). Ausgehend von der prozentualen Abweichung zwischen diesem (jahresdurchschnittlichen) Vergleichswert und dem (jahresdurchschnittlichen) tatsächlichen Rentenwert wird die Differenz der tatsächlichen Aufwendungen der Rentenversicherung und der hypothetischen Aufwendungen ohne Niveauschutzklausel jedes Jahr bestimmt und vom Bund erstattet. Hierbei sind all die Aufwendungen zu berücksichtigen, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen. Ab dem Jahr 2032 soll der Erstattungsbetrag dauerhaft auf Basis der relativen Abweichungen von dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert zu dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert bestimmt werden. d) Erstattung der Mehraufwendungen für zusätzliche Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente III“) Das Rentenpaket 2025 sieht zudem vor, die Mehraufwendungen für die dort eingefürten zusätzlichen Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente III“) zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrages eines Jahres wird auf Basis der Rentenbestandsstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt. Dabei wird die Summe der zusätzlich gewährten monatlichen Entgeltpunkte ermittelt und unter Berücksichtigung der Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie den jeweils gültigen aktuellen Rentenwerten das Jahresvolumen der zusätzlich geleisteten Rentenzahlungen berechnet, dass dann erstattet wird. Die Einführung der sogenannte „Mütterrente III“ ist ab dem Jahr 2027 vorgesehen, die Auszahlung für das erste Jahr soll jedoch rückwirkend im Jahr 2028 erfolgen. e) Weitere Erstattungen aus öffentlichen Mitteln Die weiteren Erstattungen aus öffentlichen Mitteln bestehen im Wesentlichen aus den Erstattungen von den Versorgungsdienststellen. Diese entstehen im Kontext des Versorgungsausgleichs in Scheidungsfällen zum Ausgleich von Rentenansprüchen zwischen den Versorgungsträgern (jährlich rund 1,3 Mrd. Euro) . Erstattungen für Aufwendungen aus der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR werden unter dieser Position nicht erfasst. Analog sind die entsprechenden Aufwendungen bei den Renten und der Krankenversicherung der Rentner ebenfalls nicht enthalten. f) Rentenausgaben Ausgangspunkt für die Fortschreibung der Rentenausgaben bildet die weiter oben beschriebene Bevölkerungsentwicklung. Die mittlere fernere Lebenserwartung der 65-Jährigen beträgt zum Ende des Vorausberechnungszeitraums bei Männern etwa 19,4 Jahre und bei Frauen etwa 22,4 Jahre. Die zusammengefasste Geburtenziffer wird langfristig bei 1,45 konstant gehalten, wobei ein langsamer Anstieg von der aktuellen Rate angenommen wird. Bezüglich der Zuwanderung wird für die Vorausberechnung von einem weiteren Rückgang ausgegangen und ein positiver langfristiger Wanderungssaldo in Höhe von 250.000 Personen jährlich angenommen. Dies entspricht der Vorgehensweise im Rentenversicherungsbericht 2024. Ausgehend vom Rentenbestand zum 1. Januar 2025 erfolgt die Bestandsfortschreibung durch Ermittlung der Rentenzugänge und der Rentenwegfälle. Die Rentenzugänge in Versichertenrenten werden auf der Basis der Zugangswahrscheinlichkeiten des Jahres 2023 sowie unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre bestimmt. Die Rentenwegfälle werden durch die Annahmen zur Lebenserwartung determiniert. Nach dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz darf bis zum Jahr 2025 das Sicherungsniveau vor Steuern den Wert von 48 % nicht unterschreiten. Dazu wurde die Rentenanpassungsformel um eine Vorschrift ergänzt, die dafür sorgt, dass die Renten bis einschließlich der Rentenanpassung 2025 so angepasst werden, dass mindestens ein Niveau von 48 % erreicht wird (§ 255e SGB VI – Niveauschutzklausel). Das Rentenpaket 2025 sieht vor, diese Niveauschutzklausel bis zum 1. Juli 2031 zu verlängern. Da der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2024 aufgrund der Niveauschutzklausel nach Mindestsicherungsniveau festgesetzt wurde, erfolgt die Rentenanpassung ab 2025 für die Geltungsdauer der Haltelinie nach dem Mindestsicherungsniveau. Das bedeutet, dass mit dem aktuellen Rentenwert bei jeder Rentenanpassung das Mindestsicherungsniveau von 48 % erreicht wird. Nach Auslaufen der Haltelinie für das Rentenniveau im Jahr 2031 erfolgt die Rentenanpassung ab 2032 wieder nach der bisherigen Rentenanpassungsformel und damit auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors. Für den Nachhaltigkeitsfaktor werden zunächst die Äquivalenzbeitragszahler bzw. die Äquivalenzrentner berechnet. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem die Summe der Beiträge aller versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Beziehenden von Arbeitslosengeld durch den auf das vorausgeschätzte Durchschnittsentgelt der Versicherten entfallenden Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung dividiert wird. Die Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzrentner erfolgt durch Division des Gesamtrentenvolumens durch eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten. Das Verhältnis von Äquivalenzrentner zu Äquivalenzbeitragszahler wird als Rentnerquotient bezeichnet und spiegelt das Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden wider. Die Veränderung des Rentnerquotienten und der auf 0,25 gesetzte Parameter „alpha", der die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors abmildert, ergeben den Nachhaltigkeitsfaktor. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wirken sich Veränderungen in der Relation von Beitragszahlenden zu Rentenbeziehenden langfristig dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Zwischenzeitlich kann sich der Nachhaltigkeitsfaktor auch positiv auf die Anpassung der Renten auswirken. In Übersicht B 3.5 ist für die mittlere Lohn- und Beschäftigungsvariante die Entwicklung des Nachhaltigkeitsfaktors dargestellt. Übersicht B 3.5 Entwicklung des Nachhaltigkeitsfaktors von 2025 bis 2039 bei mittlerer Lohn- und Beschäftigungsentwicklung Jahr Äquivalenzbeitragszahler Äquivalenzrentner Rentnerquotient Nachhaltigkeitsfaktor 2025 31.714 16.789 0,5294 0,9965 2026 31.712 16.938 0,5341 1,0006 2027 31.741 17.096 0,5386 0,9978 2028 31.721 17.289 0,5450 0,9979 2029 31.724 17.502 0,5517 0,9970 2030 31.728 17.719 0,5585 0,9969 2031 31.564 17.941 0,5684 0,9969 2032 31.269 18.154 0,5806 0,9956 2033 30.950 18.343 0,5927 0,9947 2034 30.709 18.502 0,6025 0,9948 2035 30.496 18.623 0,6107 0,9959 2036 30.348 18.704 0,6163 0,9966 2037 30.223 18.742 0,6201 0,9977 2038 30.127 18.745 0,6222 0,9985 2039 30.049 18.724 0,6231 0,9992 Das Rentenpaket 2025 sieht vor, dass für die Berechnung des Erstattungsbetrages für die Mehraufwendungen aufgrund der Anpassungen nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert für einen hypothetischen aktuellen Rentenwert ohne Anwendung der Niveauschutzklausel zu bestimmen ist (vgl. Abschnitt 3.3.1 Punkt d), Teil B). Dieser Vergleichswert soll zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert unter Anwendung der bislang anzuwendenden Rentenanpassungsformel ermittelt werden. Für die mittlere Lohn- und Beschäftigungsvariante ist die Entwicklung des Vergleichswerts in der folgenden Übersicht B 3.6 dem aktuellen Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau gegenübergestellt. Zusätzlich ist die relative Abweichung zwischen dem jahresdurchschnittlichen Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau ausgewiesen. Sofern der Vergleichswert höher ausfällt als der aktuelle Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau und sich somit keine Mehraufwendungen aus der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ergeben, erfolgen auch keine Erstattungen. Dies ist auf Basis der aktuellen Berechnungen in der mittleren Variante nur in den Jahren 2026 und 2028 der Fall. In allen anderen Jahren liegt der Vergleichswert unterhalb des Rentenwerts nach Mindestsicherungsniveau . Übersicht B 3.6 Aktueller Rentenwert und Vergleichswert ohne Anwendung der Niveauschutzklausel bei mittlerer Lohn- und Beschäftigungsentwicklung Jahr aktueller Rentenwert in Euro zum 1.7. Vergleichswert in Euro zum 1.7. relativer Abstand im Jahresdurchschnitt für die Erstattungen in Prozent 2025 40,79 2026 42,31 42,34 0,00% 2027 44,32 44,27 0,02% 2028 45,38 45,59 0,00% 2029 46,63 46,05 0,40% 2030 47,95 47,12 1,49% 2031 49,31 48,27 1,92% Der aktuelle Rentenwert entspricht dabei dem Mindestsicherungsniveau vor Steuern in Höhe von 48,0 %. Bezogen auf den Vergleichswert würde das Sicherungsniveau vor Steuer rein rechnerisch von 48,0 % im Jahr 2025 auf 47,0 % im Jahr 2031 absinken. Die vor diesem Hintergrund aus den Modellrechnungen folgende Entwicklung des aktuellen Rentenwerts ist für alle Lohn- und Beschäftigungsvarianten der Übersicht B 2.2 zu entnehmen. Insgesamt steigen die Renten bis zum Jahr 2039 um rund 47 % an. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von rund 2,8 % pro Jahr. Seit dem 1. Januar 2002 ist die knappschaftliche Rentenversicherung bereits dann für die Leistungserbringung zuständig, wenn ein einziger Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 136 SGB VI). Die daraus resultierende Minderung der Rentenausgaben in der allgemeinen Rentenversicherung wurde bei der Vorausschätzung der Rentenausgaben im Rahmen des verwendeten Rentenmodells berücksichtigt. Den Minderausgaben stehen erhöhte Ausgaben für die Wanderversicherung zwischen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung in gleichem Umfang gegenüber. g) Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren Im Grundsatz werden die Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe ermittelt, indem die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) festgelegten und durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Drittes SGB VI-Änderungsgesetz – 3.SGB VI-ÄndG) modifizierten Höchstbeträge mit der Entgeltsteigerung fortgeschrieben werden. Seit dem Jahr 2014 wird bei der Fortschreibung zusätzlich eine Demografiekomponente gemäß dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) berücksichtigt. Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn im Basisjahr eine Überschreitung des Höchstbetrags erwartet wird. Die Überschreitungsbeträge führen in diesem Fall zwei Jahre später zu einer entsprechenden Minderung der Höchstbeträge. Im Jahr 2025 dürften die Ausgaben mit rund 8,6 Mrd. Euro etwas über dem Höchstbetrag rund 8,5 Mrd. Euro liegen, was eine entsprechende Minderung des Höchstbetrages im Jahr 2027 bedeuten würde. Die Aufwendungen für Verwaltung und Verfahren werden langfristig mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben. Im Jahr 2025 wird von gut 5,6 Mrd. Euro ausgegangen. h) Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) wurde der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz zum 1. Januar 2015 auf 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Den Zusatzbeitrag erheben die Krankenkassen seit dem 1. Januar 2015 kassenindividuell als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Mit dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) wird seit dem 1. Januar 2019 auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden damit in gleichem Maße von den Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und den Beschäftigten bzw. von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen. Die Ausgaben für die KVdR belaufen sich im Jahr 2025 voraussichtlich auf rund 30,6 Mrd. Euro. i) Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 1. April 2004 vollständig von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragen. Seitdem fallen für die allgemeine Rentenversicherung hierfür keine Ausgaben mehr an. Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Beitrag jedoch nur hälftig tragen, wirken sich Veränderungen des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung auf die Höhe des Rentenniveaus aus. Bei einer Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau hat eine Veränderung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung in der Folge auch Auswirkungen auf die Höhe des aktuellen Rentenwerts. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023 wurde der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 auf 3,4 % angehoben. Ebenfalls wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung seitdem nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Seit dem 1. Juli 2023 reduziert sich der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder mit mehreren Kindern unter 25 Jahren ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt 1,0 Beitragssatzpunkten. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder des Mitglieds jünger als 25 Jahre sind, gilt wieder der reguläre Beitragssatz. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag. Dieser Beitragszuschlag für Kinderlose betrug bis zum 30. Juni 2023 0,35 Beitragssatzpunkte und wurde mit dem PUEG zum 1. Juli 2023 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mit der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 wurde der Beitragssatz zum 1. Januar 2025 auf 3,6 % angehoben. j) Wanderversicherungsausgleich Seit dem 1. Januar 2002 ist die knappschaftliche Rentenversicherung bereits dann für die Leistungserbringung zuständig, wenn ein einziger Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 136 SGB VI). Diese Regelung führt dazu, dass sich die Rentenausgaben der allgemeinen Rentenversicherung vermindern, gleichzeitig aber die Ausgaben für die Wanderversicherung zwischen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung in gleichem Umfang ansteigen. In Deutschland betragen die Rentenaufwendungen, die der allgemeinen Rentenversicherung aus Rententeilen der von der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgezahlten Renten (inklusive KVdR) zuzurechnen sind, im Jahr 2025 rund 9,2 Mrd. Euro. In den Folgejahren steigen die Ausgaben für die Wanderversicherung jeweils mit den jahresdurchschnittlichen Rentenerhöhungen und um die Mehrausgaben aus der Neuregelung der Zuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung. Im SGB VI ist ein Wanderversicherungsausgleich auch für die Kosten für Leistungen zur Teilhabe eingeführt worden. Die hierdurch auftretenden Aufwendungen von insgesamt rund 92 Mio. Euro im Jahr 2025 werden mit der Entwicklung der Löhne fortgeschrieben. k) Wanderungsausgleich Zum Ausgleich der Beitragsausfälle als Folge der Abwanderung von Beitragszahlenden der knappschaftlichen Rentenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung nach dem 1. Januar 1991 ist mit dem Renten- Überleitungsgesetz seit 1992 darüber hinaus ein Wanderungsausgleich zwischen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung eingerichtet worden (§ 223 Abs. 6 SGB VI). In den Vorausschätzungen wird unterstellt, dass ausgehend vom Jahr 1991 bis zum Jahr 2025 knapp 426 Tsd. und bis zum Jahr 2039 rund 432 Tsd. Beitragszahlende von der knappschaftlichen Rentenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung abwanderten bzw. abwandern werden. Die Aufwendungen für den Wanderungsausgleich belaufen sich im Jahr 2025 auf gut 3,7 Mrd. Euro (vgl. Übersicht B 1.1). l) Beitragserstattungen Eine Rückzahlung von Beiträgen an Versicherte erfolgt, wenn diese aus der Rentenversicherung ausscheiden, bespielsweise durch Wegzug ins Ausland oder wenn die Wartezeit für die Rente nicht erfüllt wurde. Für das Jahr 2025 wird mit Beitragserstattungen von rund 102 Mio. Euro gerechnet. m) Leistungen für Kindererziehung Mit dem Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 wurde ab 1. Oktober 1987 in Stufen auch denjenigen Müttern, die beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, für jedes lebend geborene Kind eine dynamische Leistung für Kindererziehung gewährt. Im Renten-Überleitungsgesetz wurde für die neuen Länder die Leistung auf Mütter, die am 1. Januar 1992 bereits 65 Jahre und älter waren, ausgedehnt. Durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1999 wurden darüber hinaus die Leistungen für Kindererziehung ab dem 1. Juli 1998 – entsprechend der Bewertung von Kindererziehungszeiten – stufenweise von 75 % auf 100 % des Durchschnittseinkommens angehoben. Mit der Erhöhung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurden die Leistungen verdoppelt. Im RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz erfolgte eine weitere Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder auf nunmehr 2,5 Jahre. Mit dem Rentenpaket 2025 soll nun die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten geschaffen werden und auch für vor 1992 geborene Kinder drei Jahren anerkannt werden. n) Vermögen, Verwaltungsvermögen und Nachhaltigkeitsrücklage Die Berechnungen zur Vermögensentwicklung gehen von dem vorausgeschätzten Rechnungsergebnis des Bar- und Anlagevermögens in der allgemeinen Rentenversicherung Ende 2025 aus. Das Bar- und Anlagevermögen zukünftiger Jahre wird durch Fortschreibung mittels des Saldos aus Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben berechnet. Die Nachhaltigkeitsrücklage ergibt sich dann jeweils durch Abzug des fortgeschriebenen Verwaltungsvermögens. Zum Ende des Jahres 2025 liegt sie voraussichtlich bei 41,5 Mrd. Euro. 3.3.2. Knappschaftliche Rentenversicherung Grundlage für die Vorausberechnungen bilden die Meldungen der knappschaftlichen Rentenversicherung über die Einnahmen und die Ausgaben, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Vorausberechnungen für die Monate bis einschließlich August 2025 bekannt waren. Aus diesen Einnahmen und Ausgaben wurden die Jahresergebnisse 2025 geschätzt und hiervon ausgehend für die Jahre bis 2039 fortgeschrieben. a) Beitragseinnahmen Die Beitragseinnahmen für Beschäftigte betragen im Jahr 2025 voraussichtlich rund 531 Mio. Euro. Für die Jahre bis 2039 werden diese proportional zur Veränderung der Zahl dieser Versicherten, der Durchschnittsentgelte und des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung fortgeschrieben. Die Beitragseinnahmen gemäß § 166 SGB VI für Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit werden im Grundsatz mit der Veränderung der Arbeitslosenzahl, der Durchschnittsentgelte und des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung fortgeschrieben. Für das Jahr 2025 liegen sie voraussichtlich bei rund 2 Mio. Euro. b) Wanderungsausgleich Mit dem Renten-Überleitungsgesetz sind seit 1992 Zahlungen von der allgemeinen Rentenversicherung zur knappschaftlichen Rentenversicherung im Rahmen eines Wanderungsausgleichs vorgesehen. Sie dienen dem Ausgleich von Beitragsausfällen, die sich in der knappschaftlichen Rentenversicherung wegen der strukturbedingten Verringerung der Versichertenanzahl infolge der Abwanderung von Versicherten ergeben. Wenn Versicherte zur allgemeinen Rentenversicherung wechseln, führt das dort zu höheren Beitragseinnahmen, denen entsprechend höhere Rentenausgaben erst mit deutlicher Verzögerung gegenüberstehen. Die Beträge errechnen sich aus der Differenz der durchschnittlichen Anzahl knappschaftlich Versicherter des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Anzahl knappschaftlich Versicherter am 1. Januar 1991, multipliziert mit den Beitragseinnahmen entsprechend des vorläufigen Durchschnittsentgelts in der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. bereits Abschnitt 3.3.1, Teil B). Bis 2018 wurde der Wert für die alten und neuen Länder mit separaten Rechengrößen ermittelt. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz ist die Festlegung getroffen worden, dass der Wanderungsausgleich ab dem Jahr 2019 mit gesamtdeutschen Größen festzustellen ist. Im Jahr 2025 liegt der Wanderungsausgleich bei rund 3,7 Mrd. Euro (vgl. Übersicht B 1.2). c) Erstattungen aus öffentlichen Mitteln Die Erstattungen aus öffentlichen Mitteln umfassen neben den Erstattungen von den Versorgungsdienststellen auch die Erstattungen für die Kinderzuschüsse an Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921. Die Erstattungen für die Kinderzuschüsse sind mittlerweile bis auf minimale Restbeträge ausgelaufen und werden im Jahr 2025 nur rund 8 Mio. Euro betragen. d) Sonstige Einnahmen Gemäß § 293 Abs. 1 SGB VI sind Rückflüsse aus den Vermögensanlagen des Rücklagevermögens Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Rückflüsse aus den Vermögensanlagen sind langfristig vernachlässigbar. e) Bundeszuschuss Gemäß § 215 SGB VI zahlt der Bund der knappschaftlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamteinnahmen (ohne Bundeszuschuss) und den Gesamtausgaben eines jeden Kalenderjahres. Er stellt damit die dauerhafte Leistungsfähigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung sicher. Die Entwicklung des Bundeszuschusses ist in der Übersicht B 2.7 ausgewiesen. Die Entwicklung der Höhe des Bundeszuschusses ist im Wesentlichen von der Abnahme der Versichertenzahl, der Entwicklung des Rentenbestands, dem Zuwachs der Entgelte sowie den Veränderungen des Beitragssatzes und der aktuellen Rentenwerte in der allgemeinen Rentenversicherung abhängig. f) Rentenausgaben (zu Lasten der knappschaftlichen Rentenversicherung) Bei der Vorausberechnung der Rentenausgaben werden die Bestandsrenten zum Anpassungstermin mit dem aktuellen Rentenwert der allgemeinen Rentenversicherung im jeweils laufenden Jahr angepasst. Die Anzahl der Versicherten betrug Anfang 1991 rund 462 Tsd. Seitdem hat die Anzahl der Versicherten kontinuierlich bis auf voraussichtlich 35,9 Tsd. Versicherte im Jahresdurchschnitt 2025 abgenommen. Entsprechend wird auch das Rentenvolumen langfristig sinken. Darüber hinaus entwickeln sich auch die knappschaftlichen Anwartschaften je Versicherten rückläufig. Im Durchschnitt wird ein Absinken der undynamischen Rentenausgaben um rund 2 % jährlich angenommen. Für das Jahr 2025 sind Rentenausgaben – inklusive Knappschaftsausgleichsleistungen, Leistungen nach dem KLG und Ausgaben für die KVdR – in Höhe von 8.781 Mio. Euro für Deutschland zu erwarten. g) Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe Für 2025 wird bundesweit mit Ausgaben in Höhe von knapp 32 Mio. Euro gerechnet. Gemäß § 220 SGB VI wird ab 1993 wegen der Annahmen über die langfristige Entwicklung der Anzahl der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer gegenüber der jeweiligen Entwicklung der Entgelte um einen Prozentpunkt geringeren Steigerung gerechnet. h) Knappschaftsausgleichsleistung Die Entwicklung der Anzahl der Knappschaftsausgleichsleistungen ist insbesondere im Zusammenhang mit dem langfristigen Personalabbau zur Reduzierung der Förderkapazitäten im Steinkohlebergbau zu sehen. Die Knappschaftsausgleichsleistung dient der finanziellen Absicherung der älteren Versicherten nach Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb. Für das Jahr 2025 wird mit einem Betrag von rund 210 Mio. Euro gerechnet. Die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Empfänger von Knappschaftsausgleichsleistungen sind bei den Ausgaben für die KVdR berücksichtigt. i) Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) wurde der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz zum 1. Januar 2015 auf 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Den Zusatzbeitrag, der bislang nur von den Mitgliedern der Krankenkassen zu tragen war, erheben die Krankenkassen seit dem 1. Januar 2015 kassenindividuell als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Mit dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) wird seit dem 1. Januar 2019 auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden damit in gleichem Maße von den Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und den Beschäftigten bzw. von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen. Im Jahr 2025 werden die KVdR Ausgaben der Knappschaft bei rund 735 Mio. Euro liegen. j) Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 1. April 2004 vollständig von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragen. Seitdem fallen für die knappschaftliche Rentenversicherung hierfür keine Ausgaben mehr an. Veränderungen des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung wirken sich allerdings auf die Höhe des Sicherungsniveaus vor Steuern aus. k) Beitragserstattungen Beitragserstattungen haben in der knappschaftlichen Rentenversicherung keinen nennenswerten Umfang. l) Ausgaben insgesamt Zu den Ausgaben insgesamt gehören außer den hier erläuterten Ausgabenpositionen noch die Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie die sonstigen Ausgaben. Bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten werden die geschätzten Aufwendungen im Jahr 2025 langfristig entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung fortgeschrieben. Für 2025 wird mit Gesamtausgaben zu eigenen Lasten der knappschaftlichen Rentenversicherung von 9.029 Mio. Euro gerechnet (wegen des Defizitausgleichs durch den Bund haben die Gesamteinnahmen die gleiche Höhe). Ihre Höhe wird in der Hauptsache durch die Ausgaben für die Renten zulasten der knappschaftlichen Rentenversicherung und für die KVdR bestimmt. Die Entwicklung der gesamten Ausgaben ist in der Übersicht B 2.8 wiedergegeben. Teil C Auswirkungen der Heraufsetzung der Altersgrenzen Um der seinerzeitigen Frühverrentungspraxis entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber im Jahr 1989 mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) beschlossen, die Altersgrenzen bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, für Frauen und für langjährig Versicherte schrittweise ab dem Jahr 2001 anzuheben. Gleichzeitig wurde eine Berichtspflicht eingeführt, der zufolge die Bundesregierung beginnend im Jahr 1997 im Rahmen der jährlichen Rentenversicherungsberichte darstellen soll, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt. Dieser Berichtspflicht kommt die Bundesregierung im Teil C des Rentenversicherungsberichts nach. Eine umfassende Berichterstattung im Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr erfolgt alle vier Jahre in einem gesonderten Bericht gemäß § 154 Abs. 4 SGB VI, der im Jahr 2022 zum vierten Mal vorgelegt wurde (Bundestagsdrucksache 20/4830) . Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand und dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz aus dem Jahr 1996 sind die Altersgrenzen zu den oben genannten Altersrenten früher und schneller als ursprünglich vorgesehen angehoben worden. Die Heraufsetzung der Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus dem Jahr 2000 erfolgt. Mit dem Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Jahr 2004 ist die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit angehoben worden. Die Begründungen der genannten Gesetze enthalten Ausführungen zu den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Arbeitsmarkt, auf die Finanzlage der Rentenversicherung und die öffentlichen Haushalte. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dieser Gesetze wurden die möglichen Auswirkungen seinerzeit eingehend diskutiert. In den nachstehenden Tabellen sind statistische Daten ausgewiesen, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anhebungen der Altersgrenzen relevant sind. Für die zukünftige Entwicklung wird von einer Fortsetzung der positiven Entwicklung bei der Erwerbstätigkeit Älterer ausgegangen. Die Auswirkungen der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ist integraler Bestandteil der in Teil B beschriebenen Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Rentenfinanzen. Eine isolierte Wirkung kann aufgrund der sich wechselseitig beeinflussenden Effekte in den Annahmen aus methodischen Gründen weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zuverlässig ermittelt werden. 1. Entwicklung des Rentenzugangsalters Übersicht C 1.1 zeigt, dass das durchschnittliche Zugangsalter der Renten wegen Alters seit dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2024 sowohl bei den Männern als auch bei den Frauen um durchschnittlich zweieinhalb Jahre gestiegen ist. Übersicht C1.1 Durchschnittliches Rentenzugangsalter in Renten wegen Alters von 2000 bis 2024 Jahr Männer Frauen Insgesamt 2000 62,2 62,3 62,3 2001 62,4 62,5 62,4 2002 62,6 62,8 62,7 2003 62,9 62,9 62,9 2004 63,1 63,0 63,1 2005 63,1 63,2 63,2 2006 63,3 63,2 63,2 2007 63,3 63,0 63,1 2008 63,4 63,0 63,2 2009 63,5 62,9 63,2 2010 63,8 63,3 63,5 2011 63,8 63,2 63,5 2012 64,0 63,9 64,0 2013 64,1 64,2 64,1 2014 * 64,0 64,3 64,1 2015 * 63,9 64,1 64,0 2016 63,9 64,2 64,1 2017 64,0 64,1 64,1 2018 64,0 64,1 64,1 2019 64,0 64,5 64,3 2020 64,1 64,2 64,2 2021 64,1 64,2 64,1 2022 64,4 64,4 64,4 2023 64,4 64,4 64,4 2024 64,7 64,7 64,7 * Unter Herausrechnung des einmaligen Sondereffekts der „Mütterrenten“, durch den für eine Vielzahl von Frauen im Rentenalter erstmals ein Anspruch auf Rente entstand. Durchschnittliche Zugangsalter mit Sondereffekt: 2014: Frauen 65,8 Jahre, Insgesamt: 64,9 Jahre, 2015: Frauen 64.9 Jahre, Insgesamt 64,4 Jahre. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung. 2. Entwicklung der Erwerbstätigkeit Die Anhebung der Altersgrenzen sollte neben einem späteren Renteneintritt auch zu einer höheren Erwerbsbeteiligung Älterer führen. Übersicht C 2.1 zeigt die Entwicklung der Erwerbstätigenquoten der 60- bis 64-Jährigen für den Zeitraum ab dem Jahr 2000. Die Erwerbstätigenquote der 60- bis 64-jährigen Männer stieg im Zeitraum von 2000 bis 2024 um etwa 43 Prozentpunkte auf 70,7 % an. Die Erwerbstätigenquote 60- bis 64-jähriger Frauen stieg im gleichen Zeitraum sogar um knapp 51 Prozentpunkte auf 62,9 %. Insgesamt beträgt die Erwerbstätigenquote der 60- bis 64-Jährigen in 2024 mehr als das Dreifache ihres Wertes von 2000. Übersicht C 2.1 Erwerbstätigenquoten der 60- bis 64-Jährigen nach Geschlecht von 2000 bis 2024 in Prozent Jahr Männer Frauen Insgesamt 2000 27,2 12,1 19,6 2001 28,4 13,4 20,8 2002 30,2 14,5 22,2 2003 31,2 15,9 23,5 2004 33,2 17,6 25,3 2005 35,9 20,7 28,2 2006 37,7 21,9 29,7 2007 41,2 24,9 32,9 2008 43,2 27,2 35,1 2009 47,0 30,4 38,6 2010 49,4 33,1 41,1 2011 52,4 36,5 44,3 2012 54,9 38,8 46,6 2013 57,7 42,8 50,0 2014 59,4 46,2 52,6 2015 59,1 47,9 53,3 2016 61,5 50,8 56,0 2017 63,7 53,3 58,4 2018 65,4 55,4 60,3 2019 66,6 57,1 61,8 2020 * 64,5 56,7 60,6 2021 * 65,8 56,8 61,2 2022 67,3 59,1 63,2 2023 68,9 61,8 65,3 2024 70,7 62,9 66,8 * 2020, 2021: Zeitreihenbruch (Neuregelung des Mikrozensus: https:www.destatis.de/mikrozensus2020). Quelle: Eurostat Neben der Gruppe der 60- bis 64-Jährigen ist auch die Erwerbstätigenquote der 65- bis 69-Jährigen deutlich angestiegen. Im Vergleich zum Jahr 2000 hat sie sich sogar mehr als vervierfacht und lag im Jahr 2024 bei 21,2 %. Und auch die absolute Zahl älterer Erwerbstätiger (vgl. Übersicht C 2.2) hat sich in der Gruppe der 60 bis 64- Jährigen fast vervierfacht auf zuletzt rund 4,3 Mio. Personen im Jahr 2024. Bei den 65 bis 69-Jährigen fiel der Ansieg noch stärker aus, wenn auch auf niedrigerem Niveau: Im Jahr 2024 waren rund 1,1 Mio. Erwerbstätige zwischen 65 und 69 Jahre alt und damit mehr als fünf Mal soviele im Vergleich zum Jahr 2000 in dieser Altersgruppe. Übersicht C 2.2 Erwerbstätige nach Alter von 2000 bis 2024 in Tausend Alter 2000 2005 2010 2015 2020*) 2024 60 bis 64 Jahre 1.148 1.398 1.816 2.770 3.510 4.299 65 bis 69 Jahre 211 352 398 614 831 1.123 * 2020: Zeitreihenbruch (Neuregelung des Mikrozensus: https:www.destatis.de/mikrozensus2020). Quelle: Eurostat 3. Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Im Zuge der gestiegenen Erwerbstätigkeit hat sich auch der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Alter von 60 bis 64 Jahren an der gleichaltrigen Bevölkerung deutlich erhöht. Von 2002 bis 2024 hat sich der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in dieser Altersgruppe mehr als vervierfacht und betrug im Jahr 2024 52,4 % (vgl. Übersicht C 3.1). Aufgrund unterschiedlicher Abgrenzungen fällt die Quote der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten geringer aus als die Erwerbstätigenquote: Während die Zahl der Erwerbstätigen auch Beamte, Soldaten, geringfügig Beschäftigte sowie Selbstständige und deren mithelfende Familienangehörige beinhaltet, werden in der Statistik über sozialversicherungspflichtig Bes

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