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Bürokratische Hürden für freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abbauen

dip / drucksache 16.04.2026 · WP 21 · 21/5389 · Antrag · Original ↗

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Bürokratische Hürden für freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abbauen Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Lukas Rehm, Thomas Stephan, Robert Teske, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Olaf Hilmer, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Bürokratische Hürden für freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abbauen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das fundamentale Altersvorsorgesystem für die allermeisten Erwerbstätigen in Deutschland.1 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Vertrauen in die gesetzliche Rente zu erhalten und den Bürgern verlässliche Wege zu eröffnen, eigenverantwortlich zusätzliche Formen der Altersvorsorge zu nutzen. Die Möglichkeit, zusätzlich zu bestehenden Beitragsverpflichtungen freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, ist jedoch rechtlich eng begrenzt. Gemäß § 7 Absatz 1 SGB VI2 ist die freiwillige Versicherung nachrangig ausgestaltet und grundsätzlich nur für Personen eröffnet, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Die gegenwärtige Rechtslage und Verwaltungspraxis führt zu einer paradoxen Situation: Während die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren3 und Betriebsprüfungen mit erheblichem Nachdruck bemüht sind, Erwerbsbiografien der Versicherungspflicht zu unterwerfen und Beiträge nachzuerheben, bleibt Pflichtversicherten der Weg verwehrt, zusätzlich freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Nur ausnahmsweise sind für Pflichtversicherte freiwillige Beitragszahlungen zulässig.4 Dadurch werden Versicherte in der Praxis faktisch auf private Vorsorgeprodukte verwiesen, auch wenn sie die gesetzliche Renten- 1 Vgl. Destatis 87,2 % der Erwerbspersonen gesetzlich rentenversichert, davon 83,7 % pflichtversichert und 3,5 % freiwillig versichert, www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension- 4/gesetzlich-rentenversichertel.html 2 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__7.html 3 Vgl. § 7a SGB IV, www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html 4 Vgl. § 187a SGB SGB VI zum Ausgleich von Rentenabschlägen (www.gesetze-im-internet.de/- sgb_6/__187a.html) sowie § 207 SGB VI zur Nachzahlung für Ausbildungszeiten (www.gesetze-im-inter- net.de/sgb_6/__207.html) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5389 21. Wahlperiode 16.04.2026 versicherung als Vorsorgeinstrument bevorzugen würden. Diese Zugangsbeschränkung ist nicht mehr zeitgemäß. Die Entrichtung zusätzlicher Beiträge soll dabei ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Neuregelung lässt spezialgesetzliche Regelungen zur Statusfeststellung von Selbstständigen sowie zur Behandlung und Anrechnung von Beiträgen, insbesondere im Falle nachträglicher Feststellungen der Versicherungspflicht, unberührt. Die Ausgestaltung der Neuregelung ist mit den vorgesehenen Reformen des Statusfeststellungsverfahrens abzustimmen und darf deren Zielsetzungen nicht beeinträchtigen. Eine Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für freiwillige Zusatzbeiträge aller Versicherten würde die Einnahmebasis der Rentenversicherung stärken, den Wettbewerb der Vorsorgesysteme beleben und den unterschiedlichen individuellen Vorsorgebedürfnissen Rechnung tragen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dahingehend ändert, dass 1. die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI) nicht länger vom Nichtbestehen einer Versicherungspflicht abhängig gemacht wird, sodass auch versicherungspflichtige Personen zusätzlich zu ihren Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen leisten können, ohne dass hierdurch neue Beitrags- oder Versicherungspflichten begründet werden; 2. die Möglichkeiten für Sonderzahlungen über die tatbestandlich eng begrenzten Regelungen des § 187a SGB VI und § 207 SGB VI hinaus zu einem allgemeinen Recht auf freiwillige Zusatzbeiträge weiterentwickelt werden; 3. die Berechtigung zur Leistung zusätzlicher freiwilliger Beiträge ausdrücklich auch für selbstständig Erwerbstätige gilt, unabhängig davon, ob a) ihre Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI besteht, b) sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Versicherungspflicht unterliegen, c) sie eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 2 SGB VI begründet haben, d) eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht; 4. sichergestellt wird, dass der Erwerb von Rentenanwartschaften durch freiwillige Zusatzbeiträge dem Grundsatz der Beitragsäquivalenz folgt und systemwidrige Effekte ausgeschlossen werden; hierzu sind erforderlichenfalls im Rahmen der Evaluierung nach Nummer 5 etwaige Fehlanreize, Verteilungswirkungen und systemwidrige Effekte zu untersuchen und – soweit erforderlich – durch nachsteuernde gesetzliche Regelungen zu begrenzen, um finanzielle Lastenverschiebungen zu Ungunsten der Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten auszuschließen; 5. eine begleitende, unabhängige wissenschaftliche Evaluierung gesetzlich verankert wird, deren Ergebnisse dem Deutschen Bundestag jährlich vorzulegen sind und die insbesondere a) die Inanspruchnahme, Verteilung und Struktur der Einzahler sowie die Wahrung der Beitragsäquivalenz untersucht, b) die intergenerativen Verteilungswirkungen im Umlageverfahren und das Verhältnis von Liquidität zu impliziter Verschuldung analysiert, c) mögliche Lenkungswirkungen ermittelt sowie d) die administrative Umsetzbarkeit prüft; 6. die Neuregelung mit einer Befristung (sog. „Sunset-Klausel“) von drei Jahren ab Inkrafttreten versehen wird, sodass die gesetzliche Grundlage automatisch außer Kraft tritt, sofern der Deutsche Bundestag nicht auf Basis der Evaluierungsergebnisse eine Verlängerung oder Entfristung beschließt. Berlin, den 14. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) führt das Zusammenspiel aus Gesetzeslage, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu einer paradoxen Situation: Einerseits bleibt Pflichtversicherten die Möglichkeit freiwilliger Zusatzzahlungen in die GRV weitestgehend verschlossen. Andererseits werden Selbstständige im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens5 oft mit hohem Aufwand und gegen ihren Willen in die Pflichtversicherung gezwungen. Der vorliegende Antrag entschärft diesen Widerspruch, indem er den Zugang für freiwillige Beitragszahlungen erweitert. Antragsziel ist es ausdrücklich nicht, neue Versicherungs- oder Beitragspflichten zu begründen, sondern den Bürgern einen zusätzlichen, freiwilligen Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung als Instrument ergänzender Altersvorsorge zu eröffnen. Die Neuregelung ist mit den vorgesehenen Reformen des Statusfeststellungsverfahrens abzustimmen. Zu II.1. Systemwidersprüche auflösen – Zugang für alle schaffen Nach geltender Rechtslage (§ 7 Absatz 1 SGB VI6) ist die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nachrangig zur Pflichtversicherung ausgestaltet. Dies schließt die große Mehrheit der abhängig Beschäftigten faktisch von der Möglichkeit aus, die GRV als Instrument ergänzender Altersvorsorge zu nutzen. Diese Restriktion steht in einem offensichtlichen Widerspruch zur staatlichen Zielsetzung, den Ausbau der Altersvorsorge in der Breite zu fördern. Bei Selbstständigen führt die starre Sperrwirkung der Pflichtversicherung zu Wertungswidersprüchen: Beispielsweise bewirkt eine berufsbezogene Pflichtversicherung den Ausschluss zusätzlicher freiwilliger Beitragszahlungen – unabhängig von Einkommen, Vorsorgebereitschaft oder individueller Risikolage. Besonders deutlich tritt der Systemwiderspruch im Verhältnis zur Verwaltungspraxis zutage: Rentenversicherungsträger forcieren mittels strenger Statusfeststellungsverfahren7 und Betriebsprüfungen mit Nachdruck die Einbeziehung „Selbstständiger“ in die „Solidargemeinschaft“ der GRV. Dabei werden Auftragsverhältnisse teilweise entgegen langjähriger Verwaltungspraxis rückwirkend umgedeutet und bei den Unternehmen erhebliche Beiträge nacherhoben. Die damit verbundenen Kollateralschäden werden in Kauf genommen, etwa: − In der IT- und Digitalwirtschaft wird seit Jahren auf Innovations- und Standortnachteile hingewiesen, wenn Rechtsunsicherheit dazu führt, dass flexible Experten nicht mehr beauftragt oder Projekte verlagert werden.8 5 Vgl. § 7a SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html 6 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__7.html 7 Vgl. Zum Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB VI Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes WD 6 – 3000 – 029/25, www.bun- destag.de/resource/blob/1103572/WD-6-029-25.pdf und Haufe.de, Ennemoser, Statusfeststellungsverfahren, www.haufe.de/personal/ entgelt/kolumne-entgelt-statusfeststellungsverfahren_78_647210.html 8 Vgl. Bitkom, Positionspapier „Innovation rechtssicher gestalten“, Seite 7–8, www.bitkom.org/sites/main/files/2025-01/bitkom-positionspapier- innovation-rechtssicher-gestalten.pdf − Bei den Musikschulen führt die strikte Durchsetzung der Versicherungspflicht (infolge des „Herrenberg- Urteils“) vielerorts zu Gebührenerhöhungen, Aufnahmestopps und einer spürbaren Ausdünnung der kulturellen Bildung.9 Während der Staat einerseits mit Härte Beiträge erzwingt, werden Bürger, die aus eigenem Antrieb zusätzlich freiwillige Rentenbeiträge leisten wollen, abgewiesen. Diese Inkonsistenz beeinträchtigt die Akzeptanz der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig. Die Möglichkeit zusätzlicher freiwilliger Beiträge muss richtigerweise für die verschiedenen Erwerbs- und Statuskonstellationen praxistauglich eröffnet werden. Sie darf weder vom „Nicht-Vorliegen“ noch von der Art der Versicherungspflicht abhängen. Andernfalls werden gerade jene Erwerbstätigen benachteiligt, die aufgrund wechselnder Erwerbsformen ein erhöhtes Vorsorgebedürfnis haben. Die mit dem Antrag angestrebte Aufhebung der Sperre in § 7 Absatz 1 SGB VI öffnet Pflichtversicherten auf rein freiwilliger Grundlage den Zugang zu freiwilligen Zusatzbeiträgen im Rahmen der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen und macht die GRV für zusätzliche Vorsorgezahlungen zugänglich, ohne grundlegende Strukturentscheidungen vorwegzunehmen. Zu II.2. Bürokratie abbauen – Freiheit bei der Wahl der Form der freiwilligen Altersvorsorge Derzeit stehen Pflichtversicherten nur eng begrenzte Korridore für zusätzliche Einzahlungen offen. Die zentrale Norm, § 187a SGB VI10, erlaubt Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen erst ab dem 50. Lebensjahr und nur in der Höhe, die zum Ausgleich drohender Abschläge erforderlich ist. Weitere Möglichkeiten wie die Nachzahlung für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI11) sind an enge Antragsfristen gebunden (i. d. R. bis zum 45. Lebensjahr). Diese Rechtslage verhindert eine freie Wahl bei der Form der Alterssicherung. Für Arbeitnehmer sind die Möglichkeiten für freiwillige Rentenbeiträge z. B. liquide Mittel aus Abfindungen, Erbschaften oder zweckgebundenen Zuwendungen der Eltern extrem eingeschränkt. Der bei Abfindungen häufig genutzte Weg nach § 187a SGB VI – Zahlung von RV-Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen – ist erst ab dem 50. Lebensjahr eröffnet. Die mit dem Antrag angestrebte Flexibilisierung überführt diese starren Sondertatbestände in ein allgemeines Recht auf freiwillige Zusatzbeiträge. Damit wird den Bürgern ermöglicht, eigenverantwortlich und ohne staatliche Vorfestlegung zwischen gesetzlicher und privater Altersvorsorge zu wählen und ihre Vorsorge entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen zu diversifizieren. Zu II.3. Klarstellung für selbstständig Erwerbstätige Die ausdrückliche Einbeziehung selbstständig Erwerbstätiger in das Recht auf zusätzliche freiwillige Beitragszahlungen trägt der besonderen Struktur des Rentenversicherungsrechts (SGB VI) Rechnung. Selbstständige unterliegen – anders als abhängig Beschäftigte – keiner einheitlichen rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung, sondern einer Vielzahl berufs- und statusabhängiger Regelungen. Je nach Tätigkeit können sie nicht versicherungspflichtig sein, kraft Gesetzes versicherungspflichtig sein12, als arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Versicherungspflicht unterliegen oder diese auf Antrag begründen13. Befreiungen von der Versicherungspflicht können wiederum insbesondere bei einer Zugehörigkeit zu berufsständischen Versorgungswerken bestehen.14 Überdies kann der Selbstständige bei nicht bestehender Versicherungspflicht auch freiwillig in der GRV versichert sein. Nicht ungewöhnlich ist auch eine hybride Selbstständigkeit, bei der hauptberuflich eine Beschäftigung ausgeübt wird.15 Nach geltender Rechtslage führt bereits der Eintritt in einen der genannten Versicherungspflichttatbestände dazu, dass (zusätzliche) freiwillige Beitragszahlungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.16 Dies wirkt sich insbeson- 9 Vgl. zu den Auswirkungen des Herrenberg-Urteil bzw. Musikschullehrer-II-Entscheidung der Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages WD 6 – 3000 – 043/24, Seite 10, www.bundestag.de/resource/blob/1013880/WD-6-043-24-pdf.pdf#Page=10 sowie für die Presse Tagesspiegel vom 09.12.2025, www.tagesspiegel.de/berlin/koalition-stellt-gelder-bereit-berliner-musikschullehrer-sollen-festanstellungen-be- kommen-15034988.html 10 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html 11 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__207.html 12 Vgl. § 2 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html 13 Vgl. § 4 Abs.2 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html 14 Vgl. § 6 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html 15 Vgl. IfM-Auftragsforschung 2022/2023 „Hybride Selbstständigkeit – Entwicklung, Struktur und Charakteristika, www.ifm-bonn.org/ forschung/detailansicht/hybride-selbststaendigkeit-entwicklung-struktur-und-charakteristika 16 Vgl. § 7 Abs.1 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__7.html dere für Selbstständige nachteilig aus, da sie häufig mit schwankenden Einkommen, diskontinuierlichen Erwerbsverläufen und erhöhten Vorsorgerisiken konfrontiert sind. Der Gesetzgeber darf zusätzliche Vorsorgebereitschaft nicht davon abhängig machen, welcher versicherungsrechtlichen Kategorie eine selbstständige Tätigkeit zugeordnet wird. Die Neuregelung stellt daher klar, dass das Recht auf freiwillige (Zusatz-)Beiträge unabhängig vom konkreten Versicherungsstatus besteht. Ziel ist keine Privilegierung einzelner Gruppen, sondern die Gleichbehandlung aller Erwerbstätigen und die Schaffung eines praktikablen und transparenten Zugangs zur gesetzlichen Rentenversicherung als Instrument ergänzender Altersvorsorge. Die Ausgestaltung ist mit den vorgesehenen Reformen des Statusfeststellungsverfahrens abzustimmen. Zu II.4. Versichertengemeinschaft schützen Die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für zusätzliche freiwillige Beiträge darf die Stabilität des bestehenden Umlagesystems nicht gefährden. Um die Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten vor einer systemwidrigen Quersubventionierung zu schützen, muss die Beitragsäquivalenz gewahrt bleiben. Da im Umlageverfahren keine individuellen Kapitalrücklagen gebildet werden, sondern heutige Beitragseinnahmen Zahlungsverpflichtungen für künftige Beitragszahler begründen, muss das Verhältnis von Beitragshöhe und daraus resultierender Rentenanwartschaft dem tatsächlichen Risiko entsprechen. Es ist daher im Rahmen der Evaluierung zu untersuchen, ob und in welchem Umfang systematische Risiken, Fehlanreize oder Verteilungswirkungen entstehen; soweit erforderlich ist gesetzgeberisch nachzusteuern, um finanzielle Lastenverschiebungen zulasten der Versichertengemeinschaft und insbesondere der Pflichtversicherten zu verhindern. Zu II.5. Evaluation Die allgemeine Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für freiwillige Beiträge greift in die Systematik des Umlageverfahrens ein. Da hierbei – anders als in der Kapitaldeckung – kein individueller Kapitalstock gebildet wird, sondern heutige Beitragseinnahmen künftige Leistungsansprüche begründen, ist eine begleitende wissenschaftliche Evaluierung zwingend erforderlich. Diese hat insbesondere zu untersuchen, ob durch das Fehlen individueller Risikoprüfungen selektive Inanspruchnahmen durch Versicherte mit überdurchschnittlicher Lebenserwartung entstehen und hierdurch Belastungen für die Versichertengemeinschaft drohen. Zudem sind die intergenerativen Finanzwirkungen zu analysieren, insbesondere das Verhältnis kurzfristiger Liquiditätseffekte zu langfristigen Zahlungsverpflichtungen im Umlageverfahren. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Neuregelung lediglich zu einer Umschichtung bestehender privater Vorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung führt oder tatsächlich zusätzliche Altersvorsorge mobilisiert. Der Evaluationsbericht hat hierzu mindestens Angaben zur Zahl der Einzahler, zum Beitragsvolumen, zu den Verwaltungskosten sowie zur soziodemografischen Struktur der Nutzer zu enthalten; eine zusammenfassende Gesamtbewertung ist spätestens zum Ablauf der Befristung vorzulegen. Die hieraus gewonnene Datenbasis bildet die zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die Entfristung gemäß Nummer II.6. Zu II.6 Gesetzliche Befristung („Sunset-Klausel“) Angesichts des Pilotcharakters dieser Strukturreform ist eine gesetzliche Befristung (sog. „Sunset-Klausel“17) auf drei Jahre sinnvoll und geboten. Damit wird sichergestellt, dass die Neuregelung nicht automatisch dauerhaft gilt, sondern nach einer Erprobungsphase bewusst überprüft wird. Nach Ablauf der drei Jahre muss der Gesetzgeber aktiv entscheiden, ob die Regelung fortgeführt, angepasst oder beendet wird. Grundlage dieser Entscheidung sind die Ergebnisse der in II.5. vorgesehenen Evaluierung. Bestätigt die Evaluierung, dass die Neuregelung die in II.4. genannten Zielsetzungen erreicht, kann sie verlängert oder entfristet werden. Andernfalls tritt sie außer Kraft. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben dabei geschützt (Vertrauensschutz). 17 Vgl. Jahresgutachten 2024/2025 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Seite 130 bzw. Ziffer 163, www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202425/JG202425_Gesamtausgabe.pdf#Page=159 und für Österreich „Was sind „Sunset Clauses“, Parlament Österreich 21.01.2021, www.parlament.gv.at/fachinfos/rlw/Was-sind-Sunset-Clauses Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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