Bürokratische Hürden für freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abbauen
Text
Bürokratische Hürden für freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abbauen
Antrag
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof,
Gerrit Huy, Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Lukas Rehm,
Thomas Stephan, Robert Teske, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan,
Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Olaf Hilmer, Dr. Malte Kaufmann,
Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch,
Achim Köhler, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven
Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Bürokratische Hürden für freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung abbauen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das fundamentale
Altersvorsorgesystem für die allermeisten Erwerbstätigen in Deutschland.1 Es ist Aufgabe des
Gesetzgebers, das Vertrauen in die gesetzliche Rente zu erhalten und den Bürgern
verlässliche Wege zu eröffnen, eigenverantwortlich zusätzliche Formen der Altersvorsorge zu
nutzen.
Die Möglichkeit, zusätzlich zu bestehenden Beitragsverpflichtungen freiwillige
Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, ist jedoch rechtlich eng
begrenzt. Gemäß § 7 Absatz 1 SGB VI2 ist die freiwillige Versicherung nachrangig
ausgestaltet und grundsätzlich nur für Personen eröffnet, die nicht der
Versicherungspflicht unterliegen.
Die gegenwärtige Rechtslage und Verwaltungspraxis führt zu einer paradoxen
Situation: Während die Rentenversicherungsträger im Rahmen von
Statusfeststellungsverfahren3 und Betriebsprüfungen mit erheblichem Nachdruck bemüht sind,
Erwerbsbiografien der Versicherungspflicht zu unterwerfen und Beiträge nachzuerheben, bleibt
Pflichtversicherten der Weg verwehrt, zusätzlich freiwillige Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung einzuzahlen. Nur ausnahmsweise sind für Pflichtversicherte
freiwillige Beitragszahlungen zulässig.4 Dadurch werden Versicherte in der Praxis
faktisch auf private Vorsorgeprodukte verwiesen, auch wenn sie die gesetzliche Renten-
1 Vgl. Destatis 87,2 % der Erwerbspersonen gesetzlich rentenversichert, davon 83,7 % pflichtversichert und
3,5 % freiwillig versichert, www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-
4/gesetzlich-rentenversichertel.html
2 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__7.html
3 Vgl. § 7a SGB IV, www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html
4 Vgl. § 187a SGB SGB VI zum Ausgleich von Rentenabschlägen (www.gesetze-im-internet.de/-
sgb_6/__187a.html) sowie § 207 SGB VI zur Nachzahlung für Ausbildungszeiten (www.gesetze-im-inter-
net.de/sgb_6/__207.html)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5389
21. Wahlperiode 16.04.2026
versicherung als Vorsorgeinstrument bevorzugen würden. Diese
Zugangsbeschränkung ist nicht mehr zeitgemäß.
Die Entrichtung zusätzlicher Beiträge soll dabei ausschließlich auf freiwilliger Basis
erfolgen. Die Neuregelung lässt spezialgesetzliche Regelungen zur Statusfeststellung
von Selbstständigen sowie zur Behandlung und Anrechnung von Beiträgen,
insbesondere im Falle nachträglicher Feststellungen der Versicherungspflicht, unberührt. Die
Ausgestaltung der Neuregelung ist mit den vorgesehenen Reformen des
Statusfeststellungsverfahrens abzustimmen und darf deren Zielsetzungen nicht beeinträchtigen.
Eine Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für freiwillige Zusatzbeiträge aller
Versicherten würde die Einnahmebasis der Rentenversicherung stärken, den
Wettbewerb der Vorsorgesysteme beleben und den unterschiedlichen individuellen
Vorsorgebedürfnissen Rechnung tragen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dahingehend
ändert, dass
1. die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI) nicht länger vom
Nichtbestehen einer Versicherungspflicht abhängig gemacht wird, sodass auch
versicherungspflichtige Personen zusätzlich zu ihren Pflichtbeiträgen freiwillige
Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen leisten können, ohne dass
hierdurch neue Beitrags- oder Versicherungspflichten begründet werden;
2. die Möglichkeiten für Sonderzahlungen über die tatbestandlich eng begrenzten
Regelungen des § 187a SGB VI und § 207 SGB VI hinaus zu einem allgemeinen
Recht auf freiwillige Zusatzbeiträge weiterentwickelt werden;
3. die Berechtigung zur Leistung zusätzlicher freiwilliger Beiträge ausdrücklich
auch für selbstständig Erwerbstätige gilt, unabhängig davon, ob
a) ihre Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI besteht,
b) sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Versicherungspflicht
unterliegen,
c) sie eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 2 SGB VI
begründet haben,
d) eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften
besteht;
4. sichergestellt wird, dass der Erwerb von Rentenanwartschaften durch freiwillige
Zusatzbeiträge dem Grundsatz der Beitragsäquivalenz folgt und systemwidrige
Effekte ausgeschlossen werden; hierzu sind erforderlichenfalls im Rahmen der
Evaluierung nach Nummer 5 etwaige Fehlanreize, Verteilungswirkungen und
systemwidrige Effekte zu untersuchen und – soweit erforderlich – durch
nachsteuernde gesetzliche Regelungen zu begrenzen, um finanzielle
Lastenverschiebungen zu Ungunsten der Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten
auszuschließen;
5. eine begleitende, unabhängige wissenschaftliche Evaluierung gesetzlich
verankert wird, deren Ergebnisse dem Deutschen Bundestag jährlich vorzulegen sind
und die insbesondere
a) die Inanspruchnahme, Verteilung und Struktur der Einzahler sowie die
Wahrung der Beitragsäquivalenz untersucht,
b) die intergenerativen Verteilungswirkungen im Umlageverfahren und das
Verhältnis von Liquidität zu impliziter Verschuldung analysiert,
c) mögliche Lenkungswirkungen ermittelt sowie
d) die administrative Umsetzbarkeit prüft;
6. die Neuregelung mit einer Befristung (sog. „Sunset-Klausel“) von drei Jahren ab
Inkrafttreten versehen wird, sodass die gesetzliche Grundlage automatisch außer
Kraft tritt, sofern der Deutsche Bundestag nicht auf Basis der
Evaluierungsergebnisse eine Verlängerung oder Entfristung beschließt.
Berlin, den 14. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) führt das Zusammenspiel aus Gesetzeslage, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis zu einer paradoxen Situation:
Einerseits bleibt Pflichtversicherten die Möglichkeit freiwilliger Zusatzzahlungen in die GRV weitestgehend
verschlossen. Andererseits werden Selbstständige im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens5 oft mit hohem
Aufwand und gegen ihren Willen in die Pflichtversicherung gezwungen.
Der vorliegende Antrag entschärft diesen Widerspruch, indem er den Zugang für freiwillige Beitragszahlungen
erweitert. Antragsziel ist es ausdrücklich nicht, neue Versicherungs- oder Beitragspflichten zu begründen,
sondern den Bürgern einen zusätzlichen, freiwilligen Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung als Instrument
ergänzender Altersvorsorge zu eröffnen. Die Neuregelung ist mit den vorgesehenen Reformen des
Statusfeststellungsverfahrens abzustimmen.
Zu II.1. Systemwidersprüche auflösen – Zugang für alle schaffen
Nach geltender Rechtslage (§ 7 Absatz 1 SGB VI6) ist die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV) nachrangig zur Pflichtversicherung ausgestaltet. Dies schließt die große Mehrheit der
abhängig Beschäftigten faktisch von der Möglichkeit aus, die GRV als Instrument ergänzender Altersvorsorge zu
nutzen. Diese Restriktion steht in einem offensichtlichen Widerspruch zur staatlichen Zielsetzung, den Ausbau
der Altersvorsorge in der Breite zu fördern.
Bei Selbstständigen führt die starre Sperrwirkung der Pflichtversicherung zu Wertungswidersprüchen:
Beispielsweise bewirkt eine berufsbezogene Pflichtversicherung den Ausschluss zusätzlicher freiwilliger
Beitragszahlungen – unabhängig von Einkommen, Vorsorgebereitschaft oder individueller Risikolage.
Besonders deutlich tritt der Systemwiderspruch im Verhältnis zur Verwaltungspraxis zutage:
Rentenversicherungsträger forcieren mittels strenger Statusfeststellungsverfahren7 und Betriebsprüfungen mit Nachdruck die
Einbeziehung „Selbstständiger“ in die „Solidargemeinschaft“ der GRV. Dabei werden Auftragsverhältnisse
teilweise entgegen langjähriger Verwaltungspraxis rückwirkend umgedeutet und bei den Unternehmen erhebliche
Beiträge nacherhoben. Die damit verbundenen Kollateralschäden werden in Kauf genommen, etwa:
− In der IT- und Digitalwirtschaft wird seit Jahren auf Innovations- und Standortnachteile hingewiesen, wenn
Rechtsunsicherheit dazu führt, dass flexible Experten nicht mehr beauftragt oder Projekte verlagert werden.8
5 Vgl. § 7a SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html
6 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__7.html
7 Vgl. Zum Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB VI Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes WD 6 – 3000 – 029/25, www.bun-
destag.de/resource/blob/1103572/WD-6-029-25.pdf und Haufe.de, Ennemoser, Statusfeststellungsverfahren, www.haufe.de/personal/
entgelt/kolumne-entgelt-statusfeststellungsverfahren_78_647210.html
8 Vgl. Bitkom, Positionspapier „Innovation rechtssicher gestalten“, Seite 7–8, www.bitkom.org/sites/main/files/2025-01/bitkom-positionspapier-
innovation-rechtssicher-gestalten.pdf
− Bei den Musikschulen führt die strikte Durchsetzung der Versicherungspflicht (infolge des „Herrenberg-
Urteils“) vielerorts zu Gebührenerhöhungen, Aufnahmestopps und einer spürbaren Ausdünnung der
kulturellen Bildung.9
Während der Staat einerseits mit Härte Beiträge erzwingt, werden Bürger, die aus eigenem Antrieb zusätzlich
freiwillige Rentenbeiträge leisten wollen, abgewiesen. Diese Inkonsistenz beeinträchtigt die Akzeptanz der
gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig.
Die Möglichkeit zusätzlicher freiwilliger Beiträge muss richtigerweise für die verschiedenen Erwerbs- und
Statuskonstellationen praxistauglich eröffnet werden. Sie darf weder vom „Nicht-Vorliegen“ noch von der Art der
Versicherungspflicht abhängen. Andernfalls werden gerade jene Erwerbstätigen benachteiligt, die aufgrund
wechselnder Erwerbsformen ein erhöhtes Vorsorgebedürfnis haben. Die mit dem Antrag angestrebte Aufhebung
der Sperre in § 7 Absatz 1 SGB VI öffnet Pflichtversicherten auf rein freiwilliger Grundlage den Zugang zu
freiwilligen Zusatzbeiträgen im Rahmen der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen und macht die GRV
für zusätzliche Vorsorgezahlungen zugänglich, ohne grundlegende Strukturentscheidungen vorwegzunehmen.
Zu II.2. Bürokratie abbauen – Freiheit bei der Wahl der Form der freiwilligen Altersvorsorge
Derzeit stehen Pflichtversicherten nur eng begrenzte Korridore für zusätzliche Einzahlungen offen. Die zentrale
Norm, § 187a SGB VI10, erlaubt Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen erst ab dem 50. Lebensjahr
und nur in der Höhe, die zum Ausgleich drohender Abschläge erforderlich ist. Weitere Möglichkeiten wie die
Nachzahlung für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI11) sind an enge Antragsfristen gebunden (i. d. R. bis zum
45. Lebensjahr). Diese Rechtslage verhindert eine freie Wahl bei der Form der Alterssicherung. Für
Arbeitnehmer sind die Möglichkeiten für freiwillige Rentenbeiträge z. B. liquide Mittel aus Abfindungen, Erbschaften oder
zweckgebundenen Zuwendungen der Eltern extrem eingeschränkt. Der bei Abfindungen häufig genutzte Weg
nach § 187a SGB VI – Zahlung von RV-Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen – ist erst ab dem
50. Lebensjahr eröffnet.
Die mit dem Antrag angestrebte Flexibilisierung überführt diese starren Sondertatbestände in ein allgemeines
Recht auf freiwillige Zusatzbeiträge. Damit wird den Bürgern ermöglicht, eigenverantwortlich und ohne
staatliche Vorfestlegung zwischen gesetzlicher und privater Altersvorsorge zu wählen und ihre Vorsorge entsprechend
ihren individuellen Bedürfnissen zu diversifizieren.
Zu II.3. Klarstellung für selbstständig Erwerbstätige
Die ausdrückliche Einbeziehung selbstständig Erwerbstätiger in das Recht auf zusätzliche freiwillige
Beitragszahlungen trägt der besonderen Struktur des Rentenversicherungsrechts (SGB VI) Rechnung. Selbstständige
unterliegen – anders als abhängig Beschäftigte – keiner einheitlichen rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung,
sondern einer Vielzahl berufs- und statusabhängiger Regelungen. Je nach Tätigkeit können sie nicht
versicherungspflichtig sein, kraft Gesetzes versicherungspflichtig sein12, als arbeitnehmerähnliche Selbstständige der
Versicherungspflicht unterliegen oder diese auf Antrag begründen13. Befreiungen von der Versicherungspflicht
können wiederum insbesondere bei einer Zugehörigkeit zu berufsständischen Versorgungswerken bestehen.14
Überdies kann der Selbstständige bei nicht bestehender Versicherungspflicht auch freiwillig in der GRV
versichert sein. Nicht ungewöhnlich ist auch eine hybride Selbstständigkeit, bei der hauptberuflich eine Beschäftigung
ausgeübt wird.15
Nach geltender Rechtslage führt bereits der Eintritt in einen der genannten Versicherungspflichttatbestände dazu,
dass (zusätzliche) freiwillige Beitragszahlungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.16 Dies wirkt sich insbeson-
9 Vgl. zu den Auswirkungen des Herrenberg-Urteil bzw. Musikschullehrer-II-Entscheidung der Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des
Bundestages WD 6 – 3000 – 043/24, Seite 10, www.bundestag.de/resource/blob/1013880/WD-6-043-24-pdf.pdf#Page=10 sowie für die Presse
Tagesspiegel vom 09.12.2025, www.tagesspiegel.de/berlin/koalition-stellt-gelder-bereit-berliner-musikschullehrer-sollen-festanstellungen-be-
kommen-15034988.html
10 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html
11 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__207.html
12 Vgl. § 2 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
13 Vgl. § 4 Abs.2 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
14 Vgl. § 6 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html
15 Vgl. IfM-Auftragsforschung 2022/2023 „Hybride Selbstständigkeit – Entwicklung, Struktur und Charakteristika, www.ifm-bonn.org/
forschung/detailansicht/hybride-selbststaendigkeit-entwicklung-struktur-und-charakteristika
16 Vgl. § 7 Abs.1 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__7.html
dere für Selbstständige nachteilig aus, da sie häufig mit schwankenden Einkommen, diskontinuierlichen
Erwerbsverläufen und erhöhten Vorsorgerisiken konfrontiert sind. Der Gesetzgeber darf zusätzliche Vorsorgebereitschaft
nicht davon abhängig machen, welcher versicherungsrechtlichen Kategorie eine selbstständige Tätigkeit
zugeordnet wird.
Die Neuregelung stellt daher klar, dass das Recht auf freiwillige (Zusatz-)Beiträge unabhängig vom konkreten
Versicherungsstatus besteht. Ziel ist keine Privilegierung einzelner Gruppen, sondern die Gleichbehandlung aller
Erwerbstätigen und die Schaffung eines praktikablen und transparenten Zugangs zur gesetzlichen
Rentenversicherung als Instrument ergänzender Altersvorsorge. Die Ausgestaltung ist mit den vorgesehenen Reformen des
Statusfeststellungsverfahrens abzustimmen.
Zu II.4. Versichertengemeinschaft schützen
Die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für zusätzliche freiwillige Beiträge darf die Stabilität des
bestehenden Umlagesystems nicht gefährden. Um die Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten vor einer
systemwidrigen Quersubventionierung zu schützen, muss die Beitragsäquivalenz gewahrt bleiben. Da im
Umlageverfahren keine individuellen Kapitalrücklagen gebildet werden, sondern heutige Beitragseinnahmen
Zahlungsverpflichtungen für künftige Beitragszahler begründen, muss das Verhältnis von Beitragshöhe und daraus
resultierender Rentenanwartschaft dem tatsächlichen Risiko entsprechen. Es ist daher im Rahmen der Evaluierung zu
untersuchen, ob und in welchem Umfang systematische Risiken, Fehlanreize oder Verteilungswirkungen
entstehen; soweit erforderlich ist gesetzgeberisch nachzusteuern, um finanzielle Lastenverschiebungen zulasten der
Versichertengemeinschaft und insbesondere der Pflichtversicherten zu verhindern.
Zu II.5. Evaluation
Die allgemeine Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für freiwillige Beiträge greift in die Systematik des
Umlageverfahrens ein. Da hierbei – anders als in der Kapitaldeckung – kein individueller Kapitalstock gebildet
wird, sondern heutige Beitragseinnahmen künftige Leistungsansprüche begründen, ist eine begleitende
wissenschaftliche Evaluierung zwingend erforderlich.
Diese hat insbesondere zu untersuchen, ob durch das Fehlen individueller Risikoprüfungen selektive
Inanspruchnahmen durch Versicherte mit überdurchschnittlicher Lebenserwartung entstehen und hierdurch Belastungen für
die Versichertengemeinschaft drohen. Zudem sind die intergenerativen Finanzwirkungen zu analysieren,
insbesondere das Verhältnis kurzfristiger Liquiditätseffekte zu langfristigen Zahlungsverpflichtungen im
Umlageverfahren. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Neuregelung lediglich zu einer Umschichtung bestehender privater
Vorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung führt oder tatsächlich zusätzliche Altersvorsorge mobilisiert.
Der Evaluationsbericht hat hierzu mindestens Angaben zur Zahl der Einzahler, zum Beitragsvolumen, zu den
Verwaltungskosten sowie zur soziodemografischen Struktur der Nutzer zu enthalten; eine zusammenfassende
Gesamtbewertung ist spätestens zum Ablauf der Befristung vorzulegen.
Die hieraus gewonnene Datenbasis bildet die zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die
Entfristung gemäß Nummer II.6.
Zu II.6 Gesetzliche Befristung („Sunset-Klausel“)
Angesichts des Pilotcharakters dieser Strukturreform ist eine gesetzliche Befristung (sog. „Sunset-Klausel“17)
auf drei Jahre sinnvoll und geboten. Damit wird sichergestellt, dass die Neuregelung nicht automatisch dauerhaft
gilt, sondern nach einer Erprobungsphase bewusst überprüft wird. Nach Ablauf der drei Jahre muss der
Gesetzgeber aktiv entscheiden, ob die Regelung fortgeführt, angepasst oder beendet wird. Grundlage dieser
Entscheidung sind die Ergebnisse der in II.5. vorgesehenen Evaluierung.
Bestätigt die Evaluierung, dass die Neuregelung die in II.4. genannten Zielsetzungen erreicht, kann sie verlängert
oder entfristet werden. Andernfalls tritt sie außer Kraft. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben dabei
geschützt (Vertrauensschutz).
17 Vgl. Jahresgutachten 2024/2025 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Seite 130 bzw. Ziffer
163, www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202425/JG202425_Gesamtausgabe.pdf#Page=159 und für
Österreich „Was sind „Sunset Clauses“, Parlament Österreich 21.01.2021, www.parlament.gv.at/fachinfos/rlw/Was-sind-Sunset-Clauses
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Achim Köhler (Antrag)
- authored ← Carsten Becker (Antrag)
- authored ← Christina Baum (Antrag)
- authored ← Christoph Birghan (Antrag)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Gerrit Huy (Antrag)
- authored ← Hans-Jürgen Goßner (Antrag)
- authored ← Heinrich Koch (Antrag)
- authored ← Ingo Hahn (Antrag)
- authored ← Jan Feser (Antrag)
- authored ← Jörg Zirwes (Antrag)
- authored ← Kurt Kleinschmidt (Antrag)
- authored ← Lukas Rehm (Antrag)
- authored ← Malte Kaufmann (Antrag)
- authored ← Martina Uhr (Antrag)
- authored ← Michael Kaufmann (Antrag)
- authored ← Olaf Hilmer (Antrag)
- authored ← Paul Schmidt (Antrag)
- authored ← Peter Bohnhof (Antrag)
- authored ← Rainer Rothfuß (Antrag)
- authored ← René Springer (Antrag)
- authored ← Robert Teske (Antrag)
- authored ← Rocco Kever (Antrag)
- authored ← Sven Wendorf (Antrag)
- authored ← Thomas Stephan (Antrag)
- authored ← Udo Theodor Hemmelgarn (Antrag)
- authored ← Ulrike Schielke-Ziesing (Antrag)
- part_of_vorgang → Bürokratische Hürden für freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abbauen (Antrag)