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Schriftliche Frage 71 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung in ihrer eingehenden Prüfung zur Erforderlichkeit einer einheitlichen Regelung auf Bundesebene bezüglich der Regulie…

dip / schriftliche_frage 19.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 71 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung in ihrer eingehenden Prüfung zur Erforderlichkeit einer einheitlichen Regelung auf Bundesebene bezüglich der Regulie… Frage 71 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung in ihrer eingehenden Prüfung zur Erforderlichkeit einer einheitlichen Regelung auf Bundesebene bezüglich der Regulierung des Zugangs von extremistischen Bewerberinnen und Bewerbern zum Rechtsreferendariat, wie in ihrer Antwort auf meine Mündliche Frage 18, Plenarprotokoll 21/46, geschildert, Gerichtsentscheidungen anderer Bundesländer, insbesondere die des Sächsischen Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 21. Oktober 2022, Az. Vf. 95-IV-21 [HS]) und des sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen (Beschluss vom 6. November 2025, Az. 2 B 267/25), mit einbezogen, und wenn ja, welche Konsequenzen hat sie daraus gezogen, und welche Rolle haben Bundesländer bei der Prüfung gespielt, die keine eigene Regelung diesbezüglich erlassen haben? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 18. Dezember 2025: Die in der Fragestellung genannten Entscheidungen der sächsischen Gerichte wurden ebenso wie die entgegengesetzten Entscheidungen der bayerischen, thüringischen und sächsischen Verwaltungsgerichte, des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts in die Betrachtung miteinbezogen. In letzteren wurde jeweils dem kollidierenden Rechtsgut der funktionsfähigen Rechtspflege der Vorrang eingeräumt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es sich bei einer öffentlich-rechtlichen Ausbildung innerhalb und außerhalb des Beamtenverhältnisses verbiete, Bewerber in die Ausbildung zu übernehmen, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen (BVerfGE 46, 43, 52). Ein strafbares Verhalten ist hiernach nicht erforderlich. Im Hinblick darauf und der Tatsache, dass in den Ländern bereits ausdifferenzierte und inhaltlich vergleichbare Versagungsgründe normiert sind, hat sich die Bundesregierung in der Beantwortung Ihrer Mündlichen Frage „jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt“ gegen eine bundeseinheitliche Regelung ausgesprochen. Das Thema ist aber weiterhin Gegenstand der laufenden Prüfungen.

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