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Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835)

dip / rede 08.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 88. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835) Hat die Bundesregierung seit dem 8. Dezember 2025 die Verfahrensabläufe bei Fallkonstellationen überprüft, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Drittstaatenbescheid erlassen hat, betroffene Personen aber in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, ohne dass das BAMF zuvor diesbezüglich Abschiebungshindernisse hätte prüfen können, wie im Fall einer Uigurin, über deren Abschiebung vergangenen Herbst breiter berichtet wurde (vergleiche Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 21/3236 sowie www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/rotenburg-behoerde-schiebt-offenbar-uigurin-nach-china-ab,uigurin-102.html), und, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und, wenn nein, warum nicht, und ergreift die Bundesregierung in Absprache mit den Ländern Maßnahmen, um solche Fälle, die nach meiner Auffassung für die Betroffenen lebensgefährlich enden können, künftig zu vermeiden, und, wenn ja, welche, und, wenn nein, warum nicht? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Die Verfahrensabläufe beim BAMF wurden überprüft mit dem Ergebnis, dass kein Anpassungsbedarf in Bezug auf die Ergänzung bzw. Änderung der Weisungslage besteht. In dem in der Fragestellung in Bezug genommenen Fall einer Uigurin war in der Abschiebungsandrohung des BAMF die Formulierung enthalten: „Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“ Aufgrund der fehlenden Konkretisierung des Zielstaates dient diese Formulierung jedoch nicht als Vollstreckungsgrundlage. Sie dient stattdessen dem Ausländer lediglich als Hinweis, dass er neben der konkreten Abschiebungsandrohung in den Zielstaat auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Ohne genaue Benennung eines konkreten Zielstaates ist dieser Zusatz aufgrund fehlenden Regelungsgehalts also nicht als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen heranzuziehen. Diese Auffassung wird auch durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) – Urteil C-636/23, Rn. 70 ff. – höchstrichterlich bestätigt. Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die Durchführung von Rückführungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH vom 17. Oktober 2024 (Rs. C-156/23) ist vorab einer Rückführungsmaßnahme zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot besteht. Dieser Rechtslage unterliegt auch die für die konkrete Rückführungsmaßnahme zuständige Ausländerbehörde.

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