Schriftliche Frage 25 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele strafrechtlichen Verfahren wegen Beteiligung an Aktionen einerseits der Letzten Generation bzw. Mitgliedschaft in selbiger und and…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 25 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele strafrechtlichen Verfahren wegen Beteiligung an Aktionen einerseits der Letzten Generation bzw. Mitgliedschaft in selbiger und and…
Frage 25 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie viele strafrechtlichen Verfahren wegen Beteiligung an Aktionen einerseits der Letzten Generation bzw. Mitgliedschaft in selbiger und andererseits der sogenannten Bauernproteste, die in Deutschland zwischen Dezember 2023 und März 2024 stattfanden, sind der Bundesregierung bekannt, und in welchem Stadium befinden sich die Verfahren bzw. wie wurden die bereits beendeten Strafverfahren abgeschlossen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 1. Juli 2026:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat im Zusammenhang mit der Letzten Generation keine abgeschlossenen (Ermittlungs-)Verfahren im Sinne der Fragestellung geführt. Darüber hinaus kann die Bundesregierung zu etwaigen diesbezüglich fragegegenständlichen Ermittlungsverfahren des GBA nach sorgfältiger Abwägung weitere Auskünfte nicht erteilen, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass durch den GBA kein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt wird: Würde im Falle einer Nichteinleitung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden ist. Im Übrigen kann im Zusammenhang mit den sogenannten Bauernprotesten bezogen auf die Strafverfolgungszuständigkeit des GBA eine Beantwortung Ihrer Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Aktionen der (sogenannten) Bauernproteste sind keine Kriterien, die in den Verfahrensregistern des GBA statistisch erfasst sind. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines bis Dezember 2023 zurückreichenden immensen Aktenbestandes, was die Ressourcen der betroffenen Arbeitseinheiten beim GBA für einen erheblichen Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen würde. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
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