polradar

Schriftliche Frage 116 von Karl Bär (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass chemisch-synthetische Pestizide sowohl im Rahmen der Genehmigung der Wirkstoffe auf europäische…

dip / schriftliche_frage 19.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 116 von Karl Bär (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass chemisch-synthetische Pestizide sowohl im Rahmen der Genehmigung der Wirkstoffe auf europäische… Frage 116 (Karl Bär, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass chemisch-synthetische Pestizide sowohl im Rahmen der Genehmigung der Wirkstoffe auf europäischer Ebene als auch auf nationaler Ebene bei der Mittelzulassung regelmäßig, also im Abstand von jeweils maximal 15 Jahren, unter Einbezug der jeweils aktuellsten Foschungsergebnisse, einer Risikoüberprüfung unterzogen werden sollten, und falls nein, wieso nicht? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Martina Englhardt-Kopf vom 17. Dezember 2025: Sowohl die Genehmigungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als auch die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln werden derzeit regelmäßig überprüft. Dies wird vom Rechtsrahmen vorgegeben. Die Verordnung (EG) 1107/2009 sieht grundsätzlich eine maximale Genehmigungsdauer von 15 Jahren eines Wirkstoffes vor. Bei der Erstgenehmigung von Wirkstoffen, die nicht als solche mit geringem Risiko anerkannt wurden, beträgt der Zeitraum zehn Jahre. Substitutionskandidaten können für maximal sieben Jahre genehmigt werden. In Fällen, in denen sich der Abschluss des Prüfverfahrens zur Wiedergenehmigung verzögert sowie aus Gründen, die nicht die Antragstellerin beziehungsweise der Antragssteller zu verschulden hat, kann eine Genehmigungsdauer per Verordnung um die benötigte Zeit verlängert werden. Nach der Wiedergenehmigung eines Wirkstoffs müssen korrespondierende Zulassungen neu beantragt und entsprechend geprüft werden. Überdies besteht die Möglichkeit, anlassbezogen, durch das Vorliegen neuer Erkenntnisse, sowohl die Wirkstoffgenehmigung als auch die Zulassung zu überprüfen.

Relationen