Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf die Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf die Verlängerung bestimmter Datenschutzfristen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 66/26
06.02.26
EU - AV - G - In - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf die Verlängerung bestimmter
Datenschutzfristen
COM(2025) 1020 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 617/09 = AE-Nr. 090475
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 1020 final
2025/0408 (COD)
Omnibus-Vereinfachungspaket
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf die Verlängerung
bestimmter Datenschutzfristen
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag ist Teil des bereichsübergreifenden Pakets zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften, das in der Vision für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen
Kommission angekündigt wurde1. Ziel des Pakets ist es, unnötigen Regelungsaufwand zu
verringern, der von der Industrie und den Behörden als besonders belastend empfunden wird,
und gleichzeitig hohe Standards für die Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie den Schutz
der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt zu wahren. Mit dem Paket wird
wiederholten Forderungen von Interessenträgern und EU-Mitgliedstaaten nach schnelleren
und klareren Regelungsverfahren entsprochen. Ziel ist es, einige in den folgenden
Rechtsakten enthaltene Bestimmungen und Verfahren zu vereinfachen: Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009, Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Verordnung (EU) Nr. 528/2012, Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003, Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Verordnung (EG) Nr. 852/2004,
Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Verordnung (EG)
Nr. 999/2001, Verordnung (EU) 2017/625, Richtlinie 98/58/EG und Richtlinie 2009/128/EG.
Konkret zielt diese Initiative darauf ab, die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten2 zu ändern, um spezifischen Bedenken Rechnung zu
tragen, die von den für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den
Wirtschaftsakteuren betreffend den gemäß Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung
erfolgenden Ablauf der Frist für den Schutz bestimmter Daten am 31. Dezember 2025
geäußert wurden.
Bei der Durchführung des Programms zur Überprüfung alter biozider Wirkstoffe gemäß
Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kam es zu erheblichen Verzögerungen. Das am
14. Mai 2000 gemäß der Richtlinie 98/8/EG3 eingeleitete Überprüfungsprogramm, das bis
zum 14. Mai 2010 abgeschlossen sein sollte, musste erstmals im Jahr 2009 bis zum 14. Mai
20144, ein zweites Mal im Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 20245 und kürzlich ein drittes
Mal bis zum 31. Dezember 20306 verlängert werden.
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung.
Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten,
COM/2025/75, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025DC0075.
2 ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.
3 Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).
4 Richtlinie 2009/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die
Verlängerung bestimmter Fristen (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/107/oj).
5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 736/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Laufzeit
des Arbeitsprogramms zur Prüfung alter biozider Wirkstoffe (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 25,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/736/oj).
6 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer weiteren
Die überwiegende Mehrheit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hat die Fristen für
die Vorlage der Bewertungsberichte für Anträge auf Genehmigung alter Wirkstoffe nicht
eingehalten. Laut dem Durchführungsbericht der Kommission, der dem Rat und dem
Europäischen Parlament im Juni 2021 vorgelegt wurde7, sind die Hauptgründe für die
Verzögerungen folgende: i) Mangel an Ressourcen in den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, ii) Qualität der Erstanträge und Verzögerungen bei der Vorlage zusätzlicher
Daten durch die Antragsteller, iii) komplexe technische Fragen zu spezifischen Dossiers, die
zuerst gelöst werden müssen, iv) die Weiterentwicklung technischer Anleitungen und v) die
Annahme neuer wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender
Eigenschaften8, was weitere Daten und Bewertungen erforderlich machte. In diesem
Durchführungsbericht wurde auch angekündigt, dass 2025 anstelle eines zweiten
Durchführungsberichts mit einer Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 begonnen
wird, um die Eignung des mit der Verordnung festgelegten Rechtsrahmens zu analysieren.
Während bei grundlegenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 das Ergebnis
dieser Bewertung abgewartet werden sollte, sollten einige gezielte Änderungen im Sinne einer
effizienteren Durchführung der Verordnung schon früher vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 läuft der Schutz für alle
Daten, die im Rahmen des Überprüfungsprogramms für Kombinationen von altem Wirkstoff
und Produktart vorgelegt wurden, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG
bis zum 1. September 2013 aber noch nicht entschieden wurde und die nach dem
31. Dezember 2025 noch im Rahmen des Überprüfungsprogramms geprüft werden, am
31. Dezember 2025 ab. Die Datenschutzfrist sollte 10 Jahre nach der am 1. September 2015
wirksam gewordenen, verpflichtenden Aufnahme von Lieferanten alter Wirkstoffe in eine von
der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geführte spezifische Liste (im Folgenden
„Liste nach Artikel 95“) enden. Ziel war es, den Teilnehmern am Überprüfungsprogramm
einen fairen Ausgleichszeitraum zu garantieren, auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Daten der meisten Teilnehmer bereits seit 2004-2008 (der Zeitraum, in dem die
meisten Genehmigungsanträge im Rahmen des Überprüfungsprogramms eingereicht wurden)
geschützt waren, und gleichzeitig anderen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu bieten,
die Daten ab Anfang 2026 frei zu nutzen, um ihnen den Marktzugang zu erleichtern und die
Kosten zugunsten der Hersteller von Biozidprodukten, die Wirkstoffe von den Lieferanten
beziehen, und somit letztlich zugunsten der Verwender der Biozidprodukte, zu senken.
Eine Reihe von Wirkstofflieferanten und ihre Vertretungsorganisationen haben jedoch
wiederholt Bedenken geäußert, dass das Auslaufen jeglichen Datenschutzes angesichts der
oben beschriebenen Verzögerungen bei der Durchführung des Überprüfungsprogramms
überdacht werden muss, und zwar unter anderem im Rahmen eines Dialogs über die
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der am 15. Juli 2025 mit Interessenträgern,
die Unternehmen (Hersteller von Wirkstoffen, Produktformulierer und nachgeschaltete
Verlängerung der Laufzeit des Arbeitsprogramms für die systematische Prüfung aller alten bioziden
Wirkstoffe (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1398/oj).
7 Der Bericht der Kommission ist unter folgendem Link abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?qid=1623326515401&uri=CELEX%3A52021DC0287 und die Arbeitsunterlage, die
detaillierte Belege für die im Bericht dargelegten Ergebnisse enthält, ist hier abrufbar: https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52021SC0128&qid=1623670527414.
8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung
wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom
17.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2100/oj).
Verwender) und die Zivilgesellschaft vertreten9, stattfand, im Rahmen der jüngsten Gespräche
mit Sachverständigen der für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten10
sowie im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme zum Omnibus-Vereinfachungspaket
zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit11. Durch die Annahme neuer wissenschaftlicher
Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften, die mit der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission12 angenommen wurden und seit dem 7. Juni
2018 gelten, mussten seither nämlich für die Wirkstoffe, die nach dem 31. Dezember 2025
noch im Rahmen des Überprüfungsprogramms geprüft werden, spezifische Daten generiert
werden bzw. läuft die Generierung dieser Daten derzeit noch. Darüber hinaus mussten
aufgrund der mangelnden Qualität der ursprünglichen, im Rahmen der betreffenden Anträge
eingereichten Daten und/oder aufgrund der durch die Weiterentwicklung der technischen
Anleitungen oder Anforderungen entstandenen Notwendigkeit der Vorlage neuer Daten auch
andere Daten generiert und übermittelt werden. Für diese Daten würden derzeit keine
angemessenen Datenschutzfristen (oder überhaupt kein Datenschutz) gelten. Daher sollte die
Frist für den Schutz der Daten im Zusammenhang mit alten Wirkstoffen, die am 7. Juni 2018
noch Teil des Überprüfungsprogramms waren, verlängert werden, um den Interessen der
Teilnehmer am Überprüfungsprogramm einerseits und den Interessen alternativer
Wirkstofflieferanten und der Antragsteller, die eine Produktzulassung beantragen,
andererseits in ausgewogener Weise Rechnung zu tragen. Die ausgewogene Berücksichtigung
dieser verschiedenen Interessen sollte sich im Umfang der von der Verlängerung des Schutzes
betroffenen Daten sowie in der Dauer des verlängerten Schutzes widerspiegeln. Bis zur
letztendlichen Annahme des Vorschlags durch den Rat und das Europäische Parlament
bleiben die von den Interessenträgern angesprochenen potenziellen, die Wettbewerbsfähigkeit
der Teilnehmer am Überprüfungsprogramm und die Innovationsanreize betreffenden Risiken
bestehen. In der Praxis bedeutet dies, dass andere Unternehmen, insbesondere die alternativen
Wirkstofflieferanten, die nicht an der Unterstützung des Wirkstoffs im
Überprüfungsprogramm beteiligt sind, Daten frei weiterverwenden können, ohne mit den
Dateneignern Ausgleichszahlungen für die Zugangsrechte vereinbaren zu müssen.
Um sicherzustellen, dass der Zeitraum, in dem die Daten nicht geschützt werden, so kurz wie
möglich bleibt, ist in diesem Zusammenhang ein von den im Rahmen des Omnibus-
Vereinfachungspakets zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit vorgeschlagenen übrigen
Maßnahmen unabhängiger Vorschlag erforderlich, der ausschließlich der Änderung der
Datenschutzbestimmungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
9 Ziel des Dialogs war es, Rückmeldungen von Unternehmen zu den wichtigsten Herausforderungen bei
der Markteinführung biozider Wirkstoffe und Produkte und ihre Ideen zu deren Bewältigung sowie
ganz allgemein zu der Frage einzuholen, wie der Rechtsrahmen für Biozidprodukte vereinfacht und
Innovationen gefördert werden können. Bei dem Dialog sollten zudem Meinungen von
branchenfremden Interessenträgern zur Durchführung der Verordnung über Biozidprodukte und zu
deren Beitrag zu einem hohen Maß an Schutz für Mensch, Tier und die Umwelt eingeholt werden. Dies
war ein erster Schritt zur Bewertung der Verordnung über Biozidprodukte
(https://health.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-biocides-2025-07-15_en).
10 Expertengruppe der Kommission „Für Biozidprodukte zuständige Behörden (Verordnung (EU)
Nr. 528/2012)“ („ZB-Sitzungen“), Registercode E03125 (Register der Expertengruppen der
Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen); CA-June25-Doc.7.10 - Point from NL on data
protection.pdf, CA-June23-Doc.11.b - CEFIC-BfE-Data Protection.pdf.
11 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14824-Lebensmittel-und-
Futtermittelsicherheit-Omnibus-Vereinfachungspaket_de.
12 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung
wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom
17.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2100/oj).
und der Vornahme damit verbundener Änderungen dient. Dies ist Zweck der vorliegenden
Initiative.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Vereinfachung, mit dem der
Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Industrie verringert werden sollen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Initiative trägt zu der in der Vision für Landwirtschaft und Ernährung angekündigten
Vereinfachung und Verringerung des Regelungsaufwands für den Agrar- und
Lebensmittelsektor bei, während gleichzeitig die hohen Standards für den Schutz der
Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gewahrt werden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die vorgeschlagene Änderung wird auf EU-Ebene angenommen, da die betreffende
Verordnung zuvor auf EU-Ebene erlassen wurde und das Datenschutz-Problem nur durch eine
auf EU-Ebene vorgenommene Änderung der Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelöst werden kann. Dementsprechend muss diese
Verordnung auf EU-Ebene geändert werden.
• Verhältnismäßigkeit
Die Initiative betrifft lediglich einen Vorschlag zur Änderung einer spezifischen Bestimmung
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf das Auslaufen des Datenschutzes für Daten
im Zusammenhang mit Wirkstoffen, die am 7. Juni 2018 noch Teil des Programms zur
Überprüfung alter Wirkstoffe waren, und geht nicht über das hinaus, was für die Realisierung
des Ziels der Sicherstellung einer angemessenen Schutzfrist für die von den Teilnehmern am
Überprüfungsprogramm generierten Daten erforderlich ist.
• Wahl des Instruments
Bei diesem Vorschlag für eine Änderung handelt es sich um einen Legislativvorschlag, da die
zu ändernde Verordnung im Mitentscheidungsverfahren/ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Diesem Vorschlag liegt eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, die einen
detaillierten Überblick über die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung der
einschlägigen Bestimmungen in den Rechtsvorschriften für die Lebens- und
Futtermittelsicherheit enthält und sich auf die im Rahmen der Aufforderung zur
Stellungnahme und der vorangegangenen Analysen gesammelten Daten und Informationen,
einschließlich zur spezifischen Frage des Datenschutzes gemäß Artikel 95 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012, stützt.
• Konsultation der Interessenträger
Das gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 31. Dezember 2025
eintretende Auslaufen des Datenschutzes für alte Wirkstoffe, die Teil des
Überprüfungsprogramms sind, hat dazu geführt, dass Teile der Industrie und der für
Biozidprodukte zuständigen Behörden einiger Mitgliedstaaten die Ergreifung von
Maßnahmen gefordert haben, um einen angemessenen Schutz der Daten zu gewährleisten, die
erst kürzlich für die Zwecke des – erheblichen Verzögerungen unterliegenden – Programms
zur Überprüfung alter Wirkstoffe generiert wurden (oder noch generiert werden müssen).
Mehrere Interessenträger aus der Industrie baten um Treffen mit den zuständigen
Kommissionsdienststellen zur Besprechung dieses Themas. CEFIC (Biozide für Europa)
forderte eine Verlängerung des Datenschutzes für alle Daten, die seit dem 7. Juni 2018
(Datum der Anwendung der wissenschaftlichen Kriterien zur Bestimmung
endokrinschädigender Eigenschaften) generiert wurden. Die für Biozidprodukte zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten forderten, den Datenschutz für Stoffe, die Teil des
Überprüfungsprogramms sind, mindestens aber für Stoffe, die im Zusammenhang mit
endokrinschädigenden Eigenschaften stehen, bis zum 31. Dezember 2031 zu verlängern.
Andererseits wurden die Kommissionsdienststellen auch von Unternehmen kontaktiert, die
berichteten, dass es schwierig sei, Zugangsbescheinigungen für den Zugang zu geschützten
Daten bzw. die Zustimmung etablierter, am Überprüfungsprogramm teilnehmender
Unternehmen dafür zu erhalten, sich ihnen bei der Unterstützung des Stoffes anzuschließen
und somit von einem freien Datenzugang zu profitieren. Beispielsweise wies SME United
darauf hin, dass es wichtig ist, sich um eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der
am Überprüfungsprogramm teilnehmenden Dateneigner und der Interessen anderer Akteure
zu bemühen13.
Im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme zum Omnibus-Vereinfachungspaket zur
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit kritisierten zahlreiche Unternehmen und Verbände
den derzeitigen rigorosen Stopp beim Datenschutz für Stoffe, die Teil des
Überprüfungsprogramms sind, und argumentierten, dass dies nicht mit der Verlängerung des
Überprüfungsprogramms vereinbar sei, das Risiko von Trittbrettfahrern berge, den
Wettbewerb verzerre und ein Hemmnis für Investitionen in Datenpakete, insbesondere in die
kostspieligen Studien, die für die Anwendung der wissenschaftlichen Kriterien zur
Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften erforderlich sind, darstelle. Viele sprachen
sich ausdrücklich für eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung des Schutzes aller nach 2018
generierten Daten und nicht nur der zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften
vorgelegten Daten aus, da aufgrund der Weiterentwicklung anderer technischer Dokumente
oder Anforderungen weitere aktualisierte Daten generiert werden müssten; allerdings gab es
unterschiedliche Ansichten über die gewünschte Dauer der Verlängerung: bis zum Ende des
Überprüfungsprogramms, eine Verlängerung um 10 Jahre ab 2025 (d. h. bis 2035), normale
Anwendung von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, nach dem die Schutzfrist für
Daten nach der Genehmigung eines Stoffes 10 Jahre beträgt, bis zu 15 Jahre nach der
Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffs, bis zum Ende des
Überprüfungsprogramms oder 10 Jahre nach der Genehmigung des Stoffes, je nachdem,
welcher Fall zuerst eintritt. Hersteller warnten davor, dass Unternehmen, die frühzeitig in die
Einhaltung der Vorschriften investiert hätten, den Schutz verlieren würden, bevor sich
Wettbewerber an den Kosten beteiligen müssten, was Innovation und Versorgungssicherheit
untergrabe. Auf der anderen Seite sprach sich ein Interessenträger gegen die Verlängerung des
13 CA-Sept25-Doc.7.11 - SMEunited feedback.pptx.
Datenschutzes über 2025 hinaus aus und zeigte sich besorgt über eine zu starke Änderung der
immerhin seit 2013 bekannten Vorschriften, eine Verlängerung der Exklusivität und eine
Erschwerung des Datenaustauschs, eine mögliche Verlangsamung des
Genehmigungsverfahrens, wenn die Verhandlungen über den Zugang ins Stocken geraten,
und eine Hemmung von Innovationen durch einen verlängerten Marktschutz zugunsten
einiger weniger Unternehmen. Er wies darauf hin, dass die ständigen Verzögerungen im
Überprüfungsprogramm bereits zu erheblich längeren Zeiten für die Amortisierung der
Kosten geführt hätten und dass eine Verlängerung des Datenschutzes den Wettbewerb
beeinträchtige und für weiterhin hohe Produktkosten sorge, was zu einem Fortbestehen
Oligopol-ähnlicher Strukturen führe. Er berichtete von schlechten Erfahrungen bei
Verhandlungen über die gemeinsame Nutzung von Daten. Von NRO und Bürgerinnen und
Bürgern gingen keine Stellungnahme ein. Dieser Vorschlag berücksichtigt die eingegangenen
Beiträge und soll für eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Dateneigner, die
am Programm zur Überprüfung alter Wirkstoffe teilnehmen, und der Interessen anderer
Akteure sorgen, wobei auch den ursprünglichen mit dem Ablaufdatum für den Datenschutz
gemäß Artikel 95 Absatz 5 verfolgten Absichten Rechnung getragen wird.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Aus den oben dargelegten Vorschlägen der Interessenträger zu den Bestimmungen von
Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 leiteten sich verschiedene
Empfehlungen zur Klärung bestimmter Bestimmungen in den Rechtsvorschriften für die
Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur Beseitigung des sich aus diesen Bestimmungen
ergebenden übermäßigen Verwaltungsaufwands ab. Darüber hinaus gingen bei der
Kommission als Reaktion auf die oben genannte Aufforderung zur Stellungnahme und im
Anschluss daran detaillierte Positionspapiere von Interessenträgern ein.
• Folgenabschätzung
Die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen sind in hohem Maße technischer Natur. Es
gibt keine tragfähigen Alternativen zur Erreichung der Ziele, und die vorgeschlagenen
Maßnahmen ändern weder die grundlegenden politischen Ziele noch führen sie zu
wesentlichen neuen Verpflichtungen. Aus diesen Gründen würde eine vollständige
Folgenabschätzung keinen zusätzlichen Nutzen bringen. Stattdessen liegt dem Vorschlag eine
analytische Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei In dem Dokument werden die
vorgeschlagenen Maßnahmen klar erläutert und die zugrunde liegenden Fakten, Analysen und
Standpunkte der Interessenträger dargelegt; ferner enthält es Schätzungen zu potenziellen
Kosteneinsparungen.
Für die Industrie sind keine direkten Kosteneinsparungen zu erwarten, da die betreffenden
Daten in jedem Fall generiert und vorgelegt werden müssen, um die Bewertung des
Wirkstoffs und insbesondere die Bewertung endokrinschädigender Eigenschaften
abzuschließen. Die Dateneigner würden jedoch von mehr Rechtssicherheit profitieren und
hätten die Möglichkeit, von anderen interessierten Unternehmen im Wege von
Zugangsbescheinigungen Ausgleichszahlungen zu erhalten. Alternativen Lieferanten
desselben Wirkstoffs oder Unternehmen, die nach der Genehmigung des Wirkstoffs
Produktzulassungen beantragen, kann Zugang zu den geschützten Daten gewährt werden. Die
Zugangsbedingungen könnten dabei unterschiedlich sein und von einem finanziellen
Ausgleich bis zu einem freien Zugang reichen, wenn Dateneigner auch als Stofflieferanten
fungieren.
In der Folgenabschätzung, die 2009 zum Vorschlag für die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
zur Überarbeitung der früheren Richtlinie 98/8/EG durchgeführt wurde, wurden die Kosten
für die Erstellung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs auf 3 bis 5 Mio. EUR
geschätzt (basierend auf einer Studie aus dem Jahr 2007)14. Obwohl keine spezifischen Zahlen
zu den durchschnittlichen Kosten für die Generierung von Daten über endokrinschädigende
Eigenschaften vorliegen, gelten diese Studien im Allgemeinen als sehr kostspielig,
insbesondere, da sie häufig Versuche an Wirbeltieren umfassen. Die Kosten für die
Durchführung neuer Studien zu anderen Elementen eines Antrags variieren sehr stark und
hängen davon ab, zu welchem spezifischen Thema die bewertenden zuständigen Behörden
eine neue Studie verlangt haben. Durch die Gewährleistung einer angemessenen Schutzfrist
sorgt die Maßnahme dafür, dass aus diesen Investitionen eine angemessene Rendite erzielt
werden kann und dass weiterhin Anreize für die Datengenerierung bestehen, was für die
wissenschaftliche Belastbarkeit des Überprüfungsprogramms von wesentlicher Bedeutung ist.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist Teil der Verpflichtung der Europäischen Kommission, den
Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen in der EU zu
verringern, um den Wohlstand und die Resilienz der EU zu fördern. Daher ist der Vorschlag
Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem Bestimmungen in den Rechtsvorschriften für die
Lebens- und Futtermittelsicherheit vereinfacht und unnötige Belastungen und Kosten für
Unternehmen und Behörden verringert werden sollen, ohne den Schutz der Gesundheit von
Mensch und Tier und der Umwelt zu gefährden.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankerten Grundrechten und achtet die darin anerkannten Grundsätze. Die
Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen sollte zu gesellschaftlichen
Vorteilen in Bezug auf die Schaffung von Wohlstand, Beschäftigung und Innovation führen.
Gleichzeitig beeinträchtigt der Vorschlag das Ziel der Gewährleistung eines hohen Maßes an
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Diese Initiative bringt keine zusätzlichen Kosten für die Kommission oder eine
Regulierungsagentur mit sich.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen sowie deren
Einhaltung überwachen. Darüber hinaus unterliegt die durch diesen Vorschlag zu ändernde
Verordnung einer regelmäßigen Bewertung ihrer Effizienz und Wirksamkeit bei der
Erreichung ihrer Ziele und der Bewertung ihrer Relevanz, ihrer Kohärenz und ihres
14 Siehe Seiten 13, 14, 85 und 86 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Begleitdokument
zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, Folgenabschätzung, SEC(2009) 774,
https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52009SC0774&qid=1769704614611.
Mehrwerts im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung. Dieser Vorschlag
erfordert keinen Umsetzungsplan.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Das Ablaufdatum für den Schutz von Daten im Zusammenhang mit alten Wirkstoffen, die am
1. September 2013 noch im Rahmen des Überprüfungsprogramms geprüft wurden, sollte
überdacht werden, um sowohl den Interessen der Teilnehmer am Überprüfungsprogramm als
auch den Interessen alternativer Wirkstofflieferanten und der Antragsteller, die eine
Produktzulassung beantragen, in ausgewogener Weise Rechnung zu tragen, wobei auch die
ursprünglichen mit dem Ablauf des Datenschutzes gemäß Artikel 95 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfolgten Absichten zu berücksichtigen sind. Die
ausgewogene Berücksichtigung der verschiedenen Interessen sollte sich im Umfang der von
der Verlängerung des Schutzes betroffenen Wirkstoffe und Daten sowie in der Schutzdauer
widerspiegeln.
Die Bewertung von Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 7. Juni 2018 noch
Teil des Überprüfungsprogramms waren, hat sich weiter verzögert, da neue Daten generiert
werden mussten, um die Bewertung der ab diesem Datum geltenden neuen wissenschaftlichen
Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften15 zu ermöglichen. Darüber
hinaus mussten seit diesem Datum auch andere Daten generiert und den bewertenden
Mitgliedstaaten, die dies aufgrund der mangelnden Qualität der ursprünglichen, im Rahmen
der betreffenden Anträge vorgelegten Daten und/oder aufgrund der Weiterentwicklung
technischer Anleitungen oder aktualisierter Datenanforderungen für erforderlich hielten,
übermittelt werden. Daher wird vorgeschlagen, die Schutzfrist für alle Daten im
Zusammenhang mit Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die bis zum 7. Juni
2018 kein Beschluss über eine Genehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ergangen ist, zu verlängern. Um eine einfache Anwendung
der neuen Bestimmung durch alle Parteien zu gewährleisten, erstreckt sich die Verlängerung
des Schutzes auf alle Daten gleichermaßen.
Die Laufzeit des Programms zur Überprüfung alter biozider Wirkstoffe wurde bis zum
31. Dezember 2030 verlängert16. Daher wird vorgeschlagen, den Schutz der betreffenden
Daten bis zum selben Datum zu verlängern. Dies entspricht einem Zeitraum von höchstens
11,5 Jahren für seit dem 7. Juni 2018 generierte Daten, was als angemessene Schutzfrist
erachtet wird, während der die Teilnehmer am Überprüfungsprogramm einen Ausgleich für
die Kosten erhalten können, die ihnen im Zusammenhang mit der Generierung der von den
bewertenden Mitgliedstaaten angeforderten Daten entstehen. Es sei auch darauf hingewiesen,
dass die Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Wirkstoffs gemäß den Bestimmungen
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 normalerweise ein Jahr dauern sollte – ein Zeitraum,
während dessen die Daten geschützt sind – und sich an den Abschluss der Bewertung und die
Annahme des Genehmigungsbeschlusses eine Schutzfrist von 10 Jahren anschließt, sodass die
15 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung
wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom
17.11.2017, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2100/oj), anwendbar seit dem 7. Juni 2018.
16 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer weiteren
Verlängerung der Laufzeit des Arbeitsprogramms für die systematische Prüfung aller alten bioziden
Wirkstoffe (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1398/oj).
Daten insgesamt über einen Zeitraum von 11 bis 12 Jahren geschützt sind17. Während die
Schutzfrist für Daten, die erst in den letzten Jahren generiert wurden, kürzer ausfällt, erstreckt
sich die vorgeschlagene Verlängerung des Schutzes auf alle im Rahmen des Antrags
vorgelegten Daten, einschließlich der Daten, die seit der Einreichung der Anträge übermittelt
wurden und für die bereits eine längere Schutzfrist galt18. An den ursprünglich mit Artikel 95
Absatz 5 verfolgten Zielen muss festgehalten werden. Aus diesen Gründen wird keine Klausel
zur Überprüfung dieser neuen Schutzfrist vorgeschlagen. Darüber hinaus wird die
Kommission im Laufe der Jahre 2026/2027 eine umfassende Bewertung der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, einschließlich ihrer Datenschutzvorschriften, durchführen, welche als
Grundlage für die Prüfung möglicher künftiger Änderungen dienen wird.
Artikel 95 Absatz 5 wird geändert, um diese Verlängerung des Datenschutzes zu erreichen.
Bis zur Annahme des Vorschlags wird es einen Zeitraum geben, in dem die betreffenden
Daten nicht mehr geschützt sind, d. h. ab dem 1. Januar 2026 bis zum erneuten Schutz der
Daten gemäß den neuen Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 5. Gemäß Artikel 60 Absatz 1
Unterabsatz 2 werden Daten, deren Schutzfrist abgelaufen ist, nicht erneut geschützt. Da für
die betreffenden Daten erneut Schutz gewährleistet werden soll, wird Artikel 60 Absatz 1
Unterabsatz 2 dahin gehend geändert, dass für diese Daten eine Ausnahme von dieser Regel
gilt. Zudem wird in Artikel 95 Absatz 5 eine Bestimmung aufgenommen, nach der
Dateneigner von einem Stofflieferanten oder einem Produktlieferanten, der von dem
fehlenden Schutz profitiert hat und während dieses Zeitraums in die Liste nach Artikel 95
aufgenommen wurde, einen Ausgleich verlangen können, wenn sie dies für angezeigt
erachten.
17 Dauer der Bewertung durch den bewertenden Mitgliedstaat von 12 Monaten mit einer möglichen
Aussetzung von 6 Monaten, gefolgt von einer 9 Monate dauernden Begutachtung unter Fachkollegen
seitens der ECHA, plus die Zeit für den Entscheidungsprozess auf Ebene der Kommission.
18 Die meisten Anträge wurden im Zeitraum 2004-2008 eingereicht.
2025/0408 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Hinblick auf die Verlängerung
bestimmter Datenschutzfristen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“1 kündigte die
Kommission ein bereichsübergreifendes Vereinfachungspaket an, das darauf abzielt,
unnötigen Regelungsaufwand zu verringern und gleichzeitig hohe Standards für die
Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie den Schutz der Gesundheit von Mensch und
Tier und der Umwelt zu wahren.
(2) In der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates2
sind die Verfahren für die Genehmigung biozider Wirkstoffe und für die Zulassung
und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten festgelegt. Die überwiegende
Mehrheit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hat die Fristen für die Vorlage
der Bewertungsberichte für Anträge auf Genehmigung alter Wirkstoffe nicht
eingehalten, wodurch sich der Abschluss des Programms zur Überprüfung alter
biozider Wirkstoffe gemäß Artikel 89 der genannten Verordnung verzögert hat. Laut
dem Durchführungsbericht der Kommission, der dem Rat und dem Europäischen
Parlament im Juni 2021 vorgelegt wurde3, sind die Hauptgründe für die
Verzögerungen folgende: i) Mangel an Ressourcen in den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, ii) Qualität der Erstanträge und Verzögerungen bei der Vorlage
zusätzlicher Daten durch die Antragsteller, iii) komplexe technische Fragen, die sich
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung.
Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten,
COM/2025/75, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025DC0075.
2 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
3 Der Bericht der Kommission ist unter folgendem Link abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?qid=1623326515401&uri=CELEX%3A52021DC0287 und die Arbeitsunterlage, die
detaillierte Belege für die im Bericht dargelegten Ergebnisse enthält, ist hier abrufbar: https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52021SC0128&qid=1623670527414.
zu spezifischen Dossiers stellen und geklärt werden müssen, iv) die
Weiterentwicklung technischer Anleitungen und v) die Festlegung neuer
wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission4.
(3) Abweichend von Artikel 60 laufen gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 alle Datenschutzfristen für die Kombinationen von Wirkstoff und
Produktart, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission5
aufgeführt sind, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates6 bis zum 1. September 2013 aber noch nicht
entschieden wurde, am 31. Dezember 2025 ab. Ziel war es einerseits, den Teilnehmern
am Überprüfungsprogramm, die Dateneigner sind, einen fairen Ausgleich zu bieten,
und andererseits die Entstehung von Monopolen sowie unverhältnismäßige
Datenschutzfristen zu vermeiden, indem anderen Wirtschaftsteilnehmern die
Möglichkeit geboten wird, die Daten ab Anfang 2026 frei zu nutzen, um ihnen den
Marktzugang zu erleichtern und die Kosten zugunsten der Hersteller von
Biozidprodukten, die Wirkstoffe von den Lieferanten beziehen, und somit letztlich
zugunsten der Verwender der Biozidprodukte, zu senken.
(4) Da sich der Abschluss des Überprüfungsprogramms wiederholt verzögert hat, sollte
das in Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgesehene Datum für
den Ablauf der Datenschutzfrist am 31. Dezember 2025 angepasst werden, um den
Interessen der Teilnehmer am Überprüfungsprogramm und den Interessen alternativer
Wirkstofflieferanten und der Antragsteller, die eine Produktzulassung beantragen, in
ausgewogener Weise Rechnung zu tragen. Dieser Interessenausgleich sollte sich im
Umfang der von der Verlängerung des Schutzes betroffenen Wirkstoffe und Daten
sowie in der verlängerten Schutzdauer widerspiegeln.
(5) Insbesondere hat sich die Bewertung von Kombinationen von Wirkstoff und
Produktart, die am 7. Juni 2018 noch Teil des Überprüfungsprogramms waren, noch
weiter verzögert, da neue Daten generiert werden mussten, um die Bewertung der ab
diesem Datum geltenden neuen wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung
endokrinschädigender Eigenschaften zu ermöglichen. Darüber hinaus mussten seit
diesem Datum aufgrund der mangelnden Qualität der ursprünglichen, im Rahmen der
betreffenden Anträge vorgelegten Daten bzw. aufgrund der Weiterentwicklung der
technischen Anleitungen oder der Datenanforderungen auf Ersuchen der bewertenden
Mitgliedstaaten weitere, neue Daten generiert werden. Folglich wäre die
Datenschutzfrist für solche neu generierten Daten, die Kombinationen von Wirkstoff
und Produktart betreffen und für die bis zum 7. Juni 2018 kein Beschluss über eine
Genehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung
wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom
17.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2100/oj).
5 Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des
Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom
11.12.2007, S. 3, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2007/1451/oj/eng).
6 Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).
Nr. 528/2012 ergangen ist, aufgrund des derzeit in Artikel 95 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgesehenen Datums für den Ablauf der
Datenschutzfristen erheblich kürzer als für andere, früher generierte Daten. Daher
sollte die Schutzfrist für solche Daten verlängert werden. Um eine
verwaltungstechnisch einfache Umsetzung der neuen Bestimmung durch alle Parteien
zu gewährleisten, sollte sich die Verlängerung des Schutzes auf alle Daten im
Zusammenhang mit den betreffenden Kombinationen von Wirkstoff und Produktart
erstrecken.
(6) Die Laufzeit des Programms zur Überprüfung alter biozider Wirkstoffe wurde bis zum
31. Dezember 2030 verlängert7. Die Schutzfrist für die betreffenden Daten sollte daher
bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden. Dies entspricht einem Zeitraum von
höchstens 11,5 Jahren für seit dem 7. Juni 2018 generierte Daten, was als angemessene
Schutzfrist erachtet wird, während der die Teilnehmer am Überprüfungsprogramm
einen Ausgleich für die Kosten erhalten können, die ihnen im Zusammenhang mit der
Generierung der von den bewertenden Mitgliedstaaten angeforderten Daten entstehen.
Während die Schutzfrist für Daten, die erst in den letzten Jahren generiert wurden,
kürzer ausfällt, erstreckt sich die vorgeschlagene Verlängerung des Schutzes auf alle
im Rahmen des Antrags vorgelegten Daten, einschließlich der Daten, die seit der
Einreichung der Anträge übermittelt wurden und für die bereits eine längere
Schutzfrist galt. Darüber hinaus wird die Kommission im Laufe der Jahre 2026/2027
eine umfassende Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, einschließlich ihrer
Datenschutzvorschriften, durchführen, welche als Grundlage für die Prüfung
möglicher künftiger Änderungen dienen wird.
(7) Zur entsprechenden Verlängerung der Datenschutzfrist sollte Artikel 95 Absatz 5
geändert werden.
(8) Ab dem 1. Januar 2026 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind die
betreffenden Daten nicht mehr geschützt. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden Daten, deren Schutzfrist abgelaufen ist,
nicht erneut geschützt. Da für die betreffenden Daten erneut Schutz gewährleistet
werden soll, sollte Unterabsatz 2 dahin gehend geändert werden, dass für diese Daten
eine Ausnahme von dieser Vorschrift gilt. Da alternative Stofflieferanten und
Produktlieferanten, die in der Zeit, in der kein Schutz besteht, in die Liste nach
Artikel 95 aufgenommen werden, von den Investitionen der Teilnehmer am
Überprüfungsprogramm in die Generierung solcher Daten profitieren könnten, sollte
in Artikel 95 Absatz 5 auch eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der die
Dateneigner von diesen Lieferanten einen Ausgleich verlangen können, wenn sie dies
für angezeigt erachten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird wie folgt geändert:
7 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer weiteren
Verlängerung der Laufzeit des Arbeitsprogramms für die systematische Prüfung aller alten bioziden
Wirkstoffe (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1398/oj).
1. Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Unbeschadet des Artikels 95 Absatz 5 Unterabsatz 2 beginnen Schutzfristen gemäß
diesem Artikel, die abgelaufen sind, nicht erneut zu laufen.“
2. In Artikel 95 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 laufen alle Datenschutzfristen für die
Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die bis zum 7. Juni 2018 kein
Beschluss über eine Genehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3
ergangen ist, am 31. Dezember 2030 ab. Dateneigner können für den Zugriff auf ihre
Daten im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte
Datum einfügen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] von einem
Stofflieferanten oder Produktlieferanten, der während dieses Zeitraums von dem
fehlenden Schutz profitiert hat und in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen
wurde, Ausgleich verlangen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 66/26 - 14 -]
Relationen
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