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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes

dip / drucksache 05.12.2025 · WP 21 · 645/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 645/1/25 05.12.25 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - G - Wi zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Gesundheitsausschuss (G) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 7, 8 und 10 ChemG) Artikel 1 Nummer 2 ist zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Nummer 2 Änderungen der Begriffsbestimmungen in § 3 Satz 1 ChemG vor. Die begriffliche Systematik von REACH sollte allerdings auch in der deutschen Chemikalienregulierung erhalten bleiben. Zur Streichung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a: Die ursprüngliche Definition von „Hersteller“ in § 3 Satz 1 Nummer 7 sollte nicht um den Begriff „Einrichtungen“ erweitert werden, um ein Vermischen von „herstellen“ und „verwenden“ zu vermeiden. In REACH ist der Hersteller begrifflich ein Hersteller von u. a. Stoffen, z. B. auch von F-Gasen. Die bloße Verwendung von F-Gasen in Einrichtungen wie z. B. Kühlschränken wäre Wi ... nach REACH aber eine Verwendung von F-Gasen. Nach dem neuen § 3 Satz 1 Nummer 7 fiele dies jedoch unter die Begrifflichkeit „Herstellen von Einrichtungen“. Für die Umsetzung von Regelungen wie REACH ist hingegen eine klare Abgrenzung von „herstellen“ und „verwenden“ erforderlich, da hieran unterschiedliche Pflichten anknüpfen. Ein solcher Definitionsbruch zwischen REACH und dem Chemikaliengesetz sollte vermieden werden. Zudem sollte die Definition von „Einführer“ nicht um den Begriff „Einrichtungen“ erweitert werden. Auch die Definition von „Einführer“, die dem Begriff „Importeur“ im Stoffrecht nach REACH entspricht, sollte nicht geändert werden. Denn bestimmte Pflichten bestehen gleichermaßen für Importeure und Hersteller – aber nicht für Chemikalien-Verwender. Außerdem gilt im Stoffrecht die Einfuhr als Inverkehrbringen. Beschränkungen unter REACH können sich auf das Inverkehrbringen oder Verwenden oder Beides beziehen; insofern ist es wichtig, dass die Definition von „Einfuhr“ kein „Verwenden“ einbezieht. Zur Streichung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b: Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sieht vor, dass die Definition von „Verwenden“ in § 3 Satz 1 Nummer 10 um die Angabe „Freisetzen“ ergänzt wird. Die Definition von „Verwenden“ sollte jedoch nicht um den Begriff „Freisetzen“ erweitert werden. Im Stoffrecht bezieht sich der Begriff „Verwenden“ auf willentliche Tätigkeiten und das willentliche Freisetzen ist bereits durch andere Definitionsbestandteile (insbesondere Gebrauchen, Verbrauchen) abgedeckt. „Freisetzen“ hingegen kann willentlich oder unwillentlich erfolgen. Falls für die Umsetzung der EU-F-Gase-Verordnung auch unwillentliches Freisetzen miterfasst werden soll, sollte dies zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten durch eine separate spezifische Definition erfolgen. Zum Beispiel könnte zur Definition von „Freisetzen“ eine neue Nummer unter § 3 eingefügt werden, wonach „Freisetzen“ im Sinne des Gesetzes willentlich oder nicht willentlich erfolgen kann. Die absichtliche, technisch nicht notwendige oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführte Freisetzung von Gasen nach Verordnung (EU) 573/2024 könnte dem „Verwenden“ dieser Stoffe gleichgesetzt werden. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Satz 1 Nummer 9 ChemG) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Die Nummern 7, 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 7, 8 und 9 ersetzt: „7. Hersteller: eine <… weiter wie Vorlage Nummer 7 …>; 8. Einführer: eine <… weiter wie Vorlage Nummer 8 …>; U bei Annahme entfällt Ziffer 9 Buchstabe e ... 9. Inverkehrbringen: das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt, sowie die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte;“ ‘ Begründung: Es handelt sich um eine Angleichung der Legaldefinition des „Inverkehrbringens“ in § 3 Nummer 9 ChemG an die Legaldefinition des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 573/2024. Eine solche Anpassung hatte der Bundesrat bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), gefordert und in Ziffer 5 dazu ausgeführt: „Die derzeit bestehende Divergenz erschwert die Arbeit der Vollzugsbehörden bei der Sanktionierung des illegalen Handelns mit fluorierten Treibhausgasen erheblich, da die Abweichung im Wortlaut zu Unklarheiten darüber führt, ob eine Einfuhr beziehungsweise ein Verbringen von nicht selbst hergestellten fluorierten Gasen zur eigenen Verwendung unter die Tathandlung des „Inverkehrbringens“ fällt. Die Änderung des Wortlauts der Legaldefinition in der Verordnung (EU) 573/2024 gegenüber der vorherigen Fassung in Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 517/2014 lässt darauf schließen, dass die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht notwendigerweise für Dritte erfolgen muss. Dies muss sich auch in der nationalen Legaldefinition des ChemG widerspiegeln.“ Die Neufassung von § 3 Satz 1 Nummer 9 des Chemikaliengesetzes setzt diesen Beschluss des Bundesrates um. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§12i Absatz 1 und 2 ChemG) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Es ist verboten, 1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) in Verkehr gebracht wurden, zu erwerben, oder U bei Annahme entfällt Ziffer 9 Buchstabe c ... 2. Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/573 unterliegen, zu lagern oder zu entleeren. Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen. (2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die <… weiter wie Vorlage Absatz 1 …>.“ ‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 3 Buchstabe c ist zu streichen. b) In Nummer 3 Buchstabe d ist die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ zu ersetzen. c) In Nummer 6 ist in § 12l jeweils die Angabe „§ 12i Absatz 1“ durch die Angabe „§ 12i Absatz 2“ zu ersetzen. d) Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc sind zu streichen. Begründung: Der Antrag dient dem Erhalten einer im deutschen Chemikalienrecht bereits bewährten Regelung. Durch Streichung des bislang geltenden § 12i Absatz 1 entfiele das dort etablierte Verbot, illegal in Verkehr gebrachte Erzeugnisse und Einrichtungen zu erwerben oder bestimmte illegale Behälter zu lagern oder zu entleeren. Diese Verbote sind nicht in der europäischen Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-Verordnung) selbst enthalten, die lediglich nachgelagerte Handlungen wie die Verwendung oder die absichtliche Freisetzung verbietet. Der ersatzlose Wegfall des Erwerbsverbots, würde es den Behörden erschweren, in Fällen des bloßen Erwerbs illegaler Ware einzuschreiten. Bei bloßem Besitz illegaler Ware würde die Beweislast für eine nachgelagerte Handlung bei den Behörden der Länder liegen. Dies würde zu bürokratischem Mehraufwand führen und zugleich den illegalen Handel mit F-Gasen fördern. Das kann nicht gewollt sein. Der Antrag stellt deshalb § 12i Absatz 1, soweit er nicht durch unmittelbar geltendes europäisches Recht ersetzt worden ist, wieder her. ... Zu Artikel 1 Nummer 7a – neu – (§ 16i Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 und Satz 2, Absatz 4 und 5 ChemG), [ Artikel 2 Satz 2 – neu – (Inkrafttreten) ] a) Nach Artikel 1 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen: ‚7a. § 16i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Informationszentren für Vergiftungen dokumentieren alle bei ihnen eingehenden Anfragen zu Vergiftungen und Vergiftungsverdachtsfällen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Sie sind befugt, zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Exposition unter Angabe der Ortskategorie, 2. die Information, ob es sich um eine tatsächliche oder vermutete Exposition eines Menschen oder eines Tieres handelt oder ob es sich um eine präventive Anfrage handelt, 3. bei einer tatsächlichen oder vermuteten Exposition von Menschen: a) die Anzahl der betroffenen Personen, b) das Alter und Geschlecht der betroffenen Person oder Personen, c) die vollständige Bezeichnung der die Vergiftung oder den Vergiftungsverdacht auslösenden Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder der sonstigen Quellen, d) die Dosis und die Dauer der Exposition, einschließlich des Sicherheitsgrades der Angabe über die Dosis, e) den Aufnahmeweg oder die Aufnahmewege, f) die Umstände der Exposition, insbesondere, ob es sich U, G ... um eine bestimmungsgemäße Verwendung, eine nicht-bestimmungsgemäße Verwendung, eine Selbstoder Fremdbeibringung handelt sowie g) den Schweregrad der Vergiftung zum Zeitpunkt der Anfrage, 4. bei einer Anfrage, die keine Exposition von Menschen zum Gegenstand hat, die Daten nach Nummer 3 Buchstabe c und f sowie den wesentlichen Inhalt der Anfrage.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „ , sofern erforderlich auch nachträglich, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden“ durch die Angabe „folgende Daten zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden“ ersetzt. bbb) Die Nummern 2, 5 und 6 werden gestrichen. ccc) Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in der neuen Nummer 3 das Komma am Ende durch einen Punkt zu ersetzen ist. bb) Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird gestrichen. d) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5. e) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 und Absatz 2“ ersetzt. ‘ ... [ b) Nach dem bisherigen Wortlaut von Artikel 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Artikel 1 Nummer 7a tritt am 2. Januar 2026 in Kraft.“ ] Folgeänderungen: In Artikel 1 sind nach der neuen Nummer 7a die folgenden Nummern 7b bis 7e einzufügen: ‚7b. In § 16g Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ ersetzt. 7c. In § 16j Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16i Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 16i Absatz 1 und Absatz 2“ ersetzt. 7d. In § 16k Absatz 1 wird die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 8 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 2“ ersetzt. 7e. In § 16l Nummer 2 wird die Angabe „§ 16i Absatz 5“ durch die Angabe „§ 16i Absatz 4“ ersetzt.‘ Begründung: Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Gesetz vom 16. November 2023, BGBl. 2023 I Nr. 313, siehe auch BR-Drucksache 477/23, sieht der Gesetzgeber die Einrichtung eines Vergiftungsregisters beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) vor, das einen systematisierten Überblick über das Vergiftungsgeschehen in Deutschland ermöglichen und Ansatzpunkte für Risikomanagementmaßnahmen aufzeigen soll. In das Vergiftungsregister fließen Berichte von Ärztinnen und Ärzte, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der Giftinformationszentren der Länder ein. Die Länder haben die Schaffung eines Vergiftungsregisters grundsätzlich begrüßt, jedoch die erhebliche Erweiterung der gesetzlichen Datenerhebungs- und Datenübermittlungspflichten der Giftinformationszentren an das BfR kritisiert. Diese Kritik hat der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen. Die neu eingeführten und ab 2026 geltenden Datenerhebungs- und Datenübermittlungspflichten verschieben die Aufgaben der Giftinformationszentren von der eigentlichen Kernaufgabe, der Beratung bei Vergiftungen und Vergiftungsverdachtsfällen, hin zur Datenerfassung für das Vergiftungsregister. Die Län- [ nur G ] ... der als Träger der Giftinformationszentren sind gehalten, den Mehraufwand auszugleichen, um negative Auswirkungen auf die Anzahl der ärztlichen Beratungen zu Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen und damit einhergehend eine höhere Belastung von Notaufnahmen, Rettungs- oder Notdiensten zu verhindern. In Zeiten der Bemühungen auf Ebene der Länder, des Bundes sowie der Europäischen Union zur Entbürokratisierung für Wirtschaft und öffentliche Stellen setzen die erweiterten Verpflichtungen der Giftinformationszentren ein falsches Zeichen. Die Dokumentations- und Berichtspflichten sollten daher einer 1 : 1-Umsetzung europäischer Berichtsvorgaben folgen und den Mehraufwand für die Giftinformationszentren sowie einhergehend die Belastungen der Haushalte der Länder auf das notwendige Minimum begrenzen. Der Vorschlag verfolgt das Ziel, unter Beibehaltung des Vergiftungsregisters die von den Giftinformationszentren bereitzustellenden Daten an den Berichtsvorgaben des EU-Rechts auszurichten, damit der Fokus der Tätigkeit wieder auf die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern, Kliniken, Ärzten etc. bei Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen gelegt werden kann. Dabei stellen die vorgeschlagenen Änderungen einen ausgewogenen Kompromiss zwischen einem möglichst umfänglichen Vergiftungsregister und den von den Giftinformationszentren neben ihrer Beratungstätigkeit leistbaren Datenerhebungs- und Datenübermittlungspflichten dar. Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 19b Absatz 1a – neu – ChemG) Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen: ‚8a. Nach § 19b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Wird vor Ablauf der Befristung ein neuer Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, gilt die Bescheinigung bis zur Entscheidung über den Antrag fort. Die Erteilung der Bescheinigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.“ ‘ U bei Annahme entfällt Ziffer 6 ... Folgeänderung: Nach Artikel 1 Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen: ‚15. In Anhang 2 (zu §19b Absatz 1) wird nach der Angabe „(Name und Adresse der GLP-Überwachungsbehörde/Name and address of the GLP Monitoring Authority)“ die Angabe „Die Bescheinigung ist befristetet bis zum [Datum der Befristung]. Sofern vor Ablauf der Befristung der Bescheinigung ein neuer Antrag nach § 19b Absatz 1 Satz 1 Chemikaliengesetz gestellt wird, gilt die Bescheinigung bis zur Entscheidung über den Antrag fort.“ eingefügt.‘ Begründung: Mit der Regelung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Satz 1 beseitigt den Erklärungsgehalt der Bescheinigung nach Ablauf der Befristung. Damit soll erreicht werden, dass eine Bescheinigung keinen Rechtschein mehr erzeugt, wenn eine Prüfeinrichtung nicht mehr im nationalen Überwachungsverfahren ist. Die Höchstdauer der Befristung von drei Jahren orientiert sich an Ziffer 5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwV-GLP) und den Erwartungen der internationalen Bewertungsbehörden, dass Prüfeinrichtung möglichst aller drei Jahre einem erneuten Inspektionsverfahren unterzogen werden. Es liegt in der Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde, eine kürzere Frist festzulegen, um dies sicherzustellen. Eine Fristverkürzung könnte aber zum Beispiel auch nach einer „Erstbescheinigung“ relevant sein, da im ersten Inspektionsverfahren die Überprüfung GLP-relevanter Prüfungen meist nur eingeschränkt möglich ist. Satz 2 enthält eine Fiktion für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, bleibt die bereits erteilte GLP-Bescheinigung bis zur behördlichen Entscheidung über den Antrag auf erneute Erteilung einer GLP-Bescheinigung gültig. Maßgeblich ist hierbei der Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde. Mit Satz 3 soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, die Erteilung einer GLP-Bescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Bei der Erteilung einer GLP-Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VA), auf den bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht (gebundener VA). Nach § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sind damit – abgesehen von dem in der Praxis in den wenigsten Fällen einschlägigen § 36 Absatz 1 2. Halbsatz VwVfG – Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn dies gesetzlich geregelt ist. Eine solche Regelung fehlt derzeit im ChemG. Mit Satz 3 wird der zuständigen Behörden das notwendige Instrumentarium an die Hand gegeben, um beispielsweise für den Fall der Schließung einer Prüfeinrichtung oder der Einstellung von Prüfaktivitäten insgesamt oder in ... einzelnen Prüfkategorien rechtssicher die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Mit der Regelung wäre auch die Aufnahme von Auflagen – zum Beispiel in Bezug auf die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien – möglich. Mit der Folgeänderung soll der Aussagegehalt der Bescheinigung im Sinne der Neuregelung in Absatz 1a Sätze 1 und 2 angepasst werden. Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 19b Absatz 1a – neu – ChemG)* Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen: ‚8a. Nach § 19b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.“ ‘ Begründung: Mit dem neu eingefügten Absatz soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, die Erteilung einer GLP-Bescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Bei der Erteilung einer GLP-Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VA), auf den bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht (gebundener VA). Nach § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sind damit – abgesehen von dem in der Praxis in den wenigsten Fällen einschlägigen § 36 Absatz 1 2. Halbsatz VwVfG – Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn dies gesetzlich geregelt ist. Eine solche Regelung fehlt derzeit im ChemG. Mit dem neuen Absatz 1a wird der zuständigen Behörden das notwendige Instrumentarium in die Hand gegeben, um beispielsweise für den Fall der Schließung einer Prüfeinrichtung oder der Einstellung von Prüfaktivitäten insgesamt oder in einzelnen Prüfkategorien rechtssicher die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Mit der Regelung wäre auch die Aufnahme von Auflagen – zum Beispiel in Bezug auf die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien – möglich. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 5 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 5 ... Zu Artikel 1 Nummer 15 – neu – (§ 27e – neu – ChemG) Nach Artikel 1 Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen: ‚15. Nach § 27d wird der folgende § 27e eingefügt: „§ 27e Strafvorschrift zur Verordnung (EU) 2024/573 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt, indem er entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in die Atmosphäre freisetzt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“ ‘ Folgeänderung: Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e ist der folgende Buchstabe f einzufügen: ‚f) Nach der Angabe zu § 27d wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 27e Strafvorschrift zur Verordnung (EU) 2024/573“ ‘ Begründung: Die absichtliche Freisetzung fluorierter Treibhausgase ist der schwerwiegendste Verstoß gegen die europäische Verordnung 2024/573 (F-Gase-Verordnung). Dennoch ist dieser in Deutschland bislang nicht sanktioniert, weder als Straftat noch als Ordnungswidrigkeit. Der Bundesrat hatte schon mit Beschluss vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), darauf hingewiesen, dass angesichts der Schwere des Verstoßes eine strafrechtliche Ahndung angezeigt sei. Eine solche macht § 27e – neu – möglich. Der Wortlaut entspricht einem Vorschlag der Bundesregierung für einen neuen § 27d des Chemikaliengesetzes aus dem Entwurf eines ‚Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt‘. Die Umsetzung dieses Vorschlages war schon im Referentenentwurf des fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes angekündigt worden, wo der Bund eingangs darauf hinwies, dass sich hinsichtlich der „Verbote des absichtlichen Freisetzens von F-Gasen […] weiterer Regelungsbedarf im Che- U ... mikaliengesetz ergibt.“ Dies ist richtig und wird nun mit § 27e umgesetzt. Zu Artikel 1 – Erhöhung des Strafrahmens für illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen und Erweiterung der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden a) Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), und mahnt an, dass Deutschland nach wie vor nicht über angemessene Sanktionen verfügt, um dem illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen wirksam entgegenzutreten. Der Strafrahmen für Delikte im Bereich des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen muss endlich auf das europarechtlich geforderte Maß erhöht werden. b) Der Bundesrat ist besorgt über Berichte von Wirtschaftsverbänden, nach deren Einschätzung inzwischen mindestens 30 bis 40 Prozent aller F-Gase auf dem europäischen Markt illegal gehandelt werden, was jährlichen CO₂- Emissionen von bis zu 30 Millionen Tonnen entspricht. Die globale Infrastruktur des illegalen Handels und das professionelle Anbieten der illegalen Ware auf dem hiesigen Markt legen den Schluss nahe, dass dieses Wachstum auf organisierte Tätergruppen zurückzuführen ist. Es bedarf daher an zentraler Stelle im deutschen Strafrecht eines Tatbestandes, der den illegalen Handel mit F-Gasen als solchen erfasst und dabei die Organisierte Kriminalität in besonderer Weise adressiert. Dazu bedarf es einer Regelung, die besonders schwere Fälle anhand der Menge der illegal gehandelten Gase oder der banden- oder gewerbsmäßigen Tatbegehung definiert. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darum, den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich auch die entsprechenden Ermittlungsinstrumente zur Verfügung zu stellen. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wird auch im Umweltbereich nur gelingen, wenn Strafverfolgungsbehörden über die entsprechenden Befugnisse – insbesondere die nach § 100a und § 100b Strafprozessordnung – verfügen. Begründung: Das Gesetz lässt sämtliche im vergangenen Jahr vom Bundesrat, Beschluss des Bundesrates vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), erhobenen Forderungen zum F-Gase-Strafrecht unberücksichtigt. Der Bundesrat hatte sich im genannten Beschluss „ausdrücklich für eine Erhö- U ... hung des Strafrahmens im Bereich des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen“ ausgesprochen. Eine solche ist auch deshalb notwendig, weil das Europäische Recht sie verlangt. Seit April 2024 sieht die Umweltstrafrechts- Richtlinie (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t) i. V. m. Artikel 5 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1203) für die hier in Rede stehenden Delikte „Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren“ vor. Dennoch lässt der Bund in der Umsetzungsphase der Richtlinie nun bereits zum zweiten Mal eine Gelegenheit verstreichen, den hiesigen Strafrahmen von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe an diese Vorgaben anzupassen. Auch fehlt es weiterhin an einem den illegalen Handel mit F-Gasen adressierenden Straftatbestand im Kernstrafrecht und an einer die Organisierte Kriminalität erfassende Definition besonders schwerer Fälle. Zudem zeigt sich in der Ermittlungspraxis der Strafverfolgungsbehörden, dass es weiterer Instrumente bedarf, sollen die Ermittlungen gegen organisierte Tätergruppen verstärkt werden. Zu Artikel 1 – Weitere Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Kältemittelhandels Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Änderungen zur Eindämmung des illegalen Kältemittelhandels ergänzt werden können. Aus Sicht des Bundesrates sind dabei u. a. folgende Maßnahmen zu prüfen: a) Anpassung des Strafrahmens in § 27 ChemG an die Umweltstrafrichtlinie, b) Einführung eines strafbewehrten Verbots der Entleerung nicht wieder auffüllbarer Behälter für F-Gase, c) sinngemäße Beibehaltung des bisherigen § 12i Absatz 1 ChemG, d) Streichung von § 12j Absatz 8 ChemG und § 12k ChemG, e) geeignete Ergänzung der Definition von „Inverkehrbringen“ in § 3 Nummer 9 ChemG beschränkt auf die in der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 geregelten Stoffe entsprechend der Definition von „Inverkehrbringen“ gemäß der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Begründung: Der illegale Handel mit F-Gasen in der EU ist ein zunehmendes Problem. Aktuellen Schätzungen zufolge werden 30 bis 40 Prozent aller F-Gase auf dem EU-Markt illegal gehandelt. Dies untergräbt die umweltpolitischen Ziele der Wi Buchstabe c entfällt bei Annahme von Ziffer 3 und Buchstabe e entfällt bei Annahme von Ziffer 2 ... F-Gas-Verordnung und bestraft die sich regelkonform verhaltenden Wirtschafstakteure, die die höheren Preise für legale Kältemittel zahlen und die aus der F-Gas-Verordnung folgenden Bürokratielasten zu tragen haben. Zu Buchstaben a und b: Zu den zu prüfenden Maßnahmen gehört die Erhöhung des Strafmaßes von zwei auf mindestens fünf, in schweren Fällen zehn Jahren Freiheitsstrafe in § 27 ChemG. Dies fordert die Richtlinie (EU) 2024/1203. Zudem ist auch ein strafbewehrtes Verbot der Entleerung nicht wieder auffüllbarer Behälter für F-Gase zu prüfen. Zu Buchstabe c: Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sieht die Streichung des bisherigen § 12i Absatz 1 vor. Die Streichung des § 12i Absatz 1 lässt auch das bisherige Verbot, illegal in Verkehr gebrachte Erzeugnisse und Einrichtungen zu erwerben, entfallen. Da dies zu zusätzlichen Erschwernissen im Gesetzesvollzug führt, sollte der bisherige § 12i Absatz 1 sinngemäß erhalten bleiben. Das Verbot, illegal in Verkehr gebrachte Erzeugnisse und Einrichtungen zu erwerben, ist in der F-Gase-Verordnung selbst nicht enthalten. Dort werden lediglich nachgelagerte Handlungen wie die Verwendung verboten. Bei vollständiger Streichung des § 12i Absatz 1 entfiele das Verbot ersatzlos, so dass es für Behörden in vielen Fällen nicht mehr möglich wäre, Verfahren bei bloßem Erwerb illegaler Ware einzuleiten. Der bloße Erwerb illegaler Ware durch den in Teilen organisierten illegalen Zwischenhandel wäre somit nicht mehr strafbewehrt. Zu Buchstabe d: Der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g neu eingefügte § 12j Absatz 8 widerruft die Quoten-Nachweispflicht für „die Abgabe durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung zum bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz“. Dies soll der Klarstellung dienen. Die Abgabe des F-Gases an den Verbraucher zum endgültigen Einsatz soll nicht erfasst sein. Die Termini „Abgabe durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung zum bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz“ sind unklar. Wenn es das Ziel dieses neuen Absatzes ist, Endnutzern von Anlagen, die mit F-Gasen befüllt wurden (z. B. Autofahrern, Besitzer einer Klimaanlage), von der Nachweispflicht zu befreien, so besteht nur dahingehend Klarstellungsbedarf. Die aktuelle Formulierung, insbesondere die Termini „Abgabe“ und „Befüllung“, lassen aber auf den letzten Käufer der F-Gase in Gebinden in der Lieferkette schließen (z. B. Kfz-Betrieb, Kältefachbetrieb), da diese für die Abgabe und Befüllung zuständig sind, während der Endnutzer der Anlage nichts abgibt oder befüllt. Es ist wichtig, dass die letzten Käufer der F-Gase in Gebinden in der Lieferkette weiterhin unter die Quoten-Nachweispflicht fallen, da gerade diese potenziell illegale Ware beziehen könnten und den nationalen Vollzugsbehörden nur durch die Nachweispflicht die Möglichkeit einer Beschlagnahmung besteht. Sollte daher der Entfall der Quoten-Nachweispflicht durch den letzten Käufer von F-Gasen in Gebinden die Rechtsfolge des § 12j Absatz 8 (neu) sein, sollte dieser gestrichen werden. ... Ebenso sollte die Streichung von Artikel 1 Nummer 5 erwogen werden, der § 12k (neu) einfügt. Die Möglichkeit eines nachträglichen Erwerbs von Quoten-Autorisierung könnte man als Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verstehen, der besagt, dass vorbefüllte Erzeugnisse oder Einrichtungen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn nicht die Stoffe, mit denen sie vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Darüber hinaus könnte die Erlaubnis zu einem nachträglichen Erwerb von Quoten-Autorisierung einen Anreiz für die verstärkte illegale Einfuhr (ohne Quoten-Autorisierung) vorbefüllter Erzeugnisse oder Einrichtungen schaffen, da die Legalität im Bedarfsfall durch einen nachträglichen Quotenerwerb auch im Nachhinein hergestellt werden kann. Sollte eine Streichung der §§ 12k und 12j nicht möglich sein, sollte geprüft werden, ob die damit beabsichtigten Ziele der Eindämmung des illegalen Handels mit F-Gasen durch andere Regelungsänderungen wirksam erreicht werden können. Zu Buchstabe e: Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 definiert in Artikel 3 Nummer 6 „Inverkehrbringen“ wie folgt: „ ‚Inverkehrbringen‘ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden.“ Demgegenüber definiert das ChemG in § 3 Nummer 9 „Inverkehrbringen“ als „die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt;“. Die Sanktionierung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen wird durch die Abweichung im Wortlaut der beiden genannten Vorschriften geschwächt. Im Sinne einer 1 : 1-Umsetzung europäischen Rechts im ChemG sollte die in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/573 verwendete Definition beschränkt auf die von der Verordnung (EU) 2024/573 geregelten Stoffe in das ChemG aufgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem Beschluss vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), ebenfalls auf diesen Punkt hingewiesen. ... Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat unterstützt die geplante Änderung von § 16f ChemG, mit der eine bislang über die 1 : 1-Umsetzung des Europäischen Rechts hinausgehende Anforderung an die Meldepflicht von Erzeugnislieferanten an die Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) gestrichen wird. b) Der Bundesrat begrüßt außerdem die Ankündigung der Kommission in ihrer Sondierung vom 30. Juli 2025 zum sogenannten „Umwelt-Omnibus“, die SCIP-Datenbank möglicherweise einzustellen. Er bittet die Bundesregierung, sich auf Ebene der Europäischen Union mit Nachdruck für eine schnellstmögliche Abschaffung der Meldepflichten der Erzeugnislieferanten an diese Datenbank einzusetzen. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen der Etablierung digitaler Produktpässe dafür einzusetzen, dass die im Zusammenhang mit der SCIP-Datenbank gemachten Fehler nicht wiederholt werden und eine die Wirtschaft unnötig belastende Ausgestaltung unterbleibt. Neue Maßnahmen zur Nachverfolgung von besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen sollen nach Auffassung des Bundesrates mit den Vorgaben der REACH-Verordnung in Einklang stehen, diese keinesfalls doppeln und möglichst auch im Rahmen der REACH-Verordnung festgelegt werden. d) Der Bundesrat bittet, im Chemikaliengesetz (z. B. in den §§ 5 ff.) festzulegen, dass vor Zuleitung eines Dossiers durch eine Bundesoberbehörde an die EU, das wesentliche Auswirkungen auf Wirtschaftsakteure haben kann, eine sozio-ökonomische Folgenprüfung unter Anhörung der Betroffenen erfolgen muss und das Einvernehmen der betroffenen Ressorts einzuholen ist. Begründung: Zu Buchstabe b: Vor allem die Hersteller komplexer Produkte (z. B. im Bereich Luftfahrt, Elektro, Automobil, Maschinenbau) haben durch die Vielzahl erforderlicher Meldungen enormen bürokratischen Aufwand. Teilweise sind pro Unternehmen bis zu mehreren Tausend SCIP-Einträge zu tätigen. Eine Evaluation der Europäischen Chemikalienagentur von 2022 hat gezeigt, dass diesem Aufwand Wi kein angemessener Nutzen für das Recycling gegenübersteht. Zu Buchstabe d: Beispielsweise können Dossiers zur Einleitung eines Beschränkungsverfahrens nach der REACH-Verordnung je nach finaler Fassung erhebliche Einschnitte für nationale Akteure auslösen. Deutschland als nur ein Mitgliedstaat kann ab Dossiereinreichung die finale Fassung nur noch begrenzt steuern. Daher sollten mögliche Folgen insbesondere für die deutsche Wirtschaft vorab hinreichend geklärt und abgewogen sein. Dies würde zielführende und verhältnismäßige EU-Initiativen ermöglichen und ihre spätere Akzeptanz verbessern.]

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