Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 645/1/25
05.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - G - Wi
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Chemikaliengesetzes
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Gesundheitsausschuss (G) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 7, 8 und 10 ChemG)
Artikel 1 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Nummer 2 Änderungen der
Begriffsbestimmungen in § 3 Satz 1 ChemG vor. Die begriffliche Systematik von
REACH sollte allerdings auch in der deutschen Chemikalienregulierung
erhalten bleiben.
Zur Streichung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a:
Die ursprüngliche Definition von „Hersteller“ in § 3 Satz 1 Nummer 7 sollte
nicht um den Begriff „Einrichtungen“ erweitert werden, um ein Vermischen
von „herstellen“ und „verwenden“ zu vermeiden. In REACH ist der Hersteller
begrifflich ein Hersteller von u. a. Stoffen, z. B. auch von F-Gasen. Die bloße
Verwendung von F-Gasen in Einrichtungen wie z. B. Kühlschränken wäre
Wi
...
nach REACH aber eine Verwendung von F-Gasen. Nach dem neuen § 3 Satz 1
Nummer 7 fiele dies jedoch unter die Begrifflichkeit „Herstellen von
Einrichtungen“.
Für die Umsetzung von Regelungen wie REACH ist hingegen eine klare
Abgrenzung von „herstellen“ und „verwenden“ erforderlich, da hieran
unterschiedliche Pflichten anknüpfen. Ein solcher Definitionsbruch zwischen
REACH und dem Chemikaliengesetz sollte vermieden werden.
Zudem sollte die Definition von „Einführer“ nicht um den Begriff
„Einrichtungen“ erweitert werden. Auch die Definition von „Einführer“, die dem Begriff
„Importeur“ im Stoffrecht nach REACH entspricht, sollte nicht geändert
werden. Denn bestimmte Pflichten bestehen gleichermaßen für Importeure und
Hersteller – aber nicht für Chemikalien-Verwender. Außerdem gilt im
Stoffrecht die Einfuhr als Inverkehrbringen. Beschränkungen unter REACH können
sich auf das Inverkehrbringen oder Verwenden oder Beides beziehen; insofern
ist es wichtig, dass die Definition von „Einfuhr“ kein „Verwenden“ einbezieht.
Zur Streichung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b:
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sieht vor, dass die Definition von
„Verwenden“ in § 3 Satz 1 Nummer 10 um die Angabe „Freisetzen“ ergänzt wird. Die
Definition von „Verwenden“ sollte jedoch nicht um den Begriff „Freisetzen“
erweitert werden. Im Stoffrecht bezieht sich der Begriff „Verwenden“ auf
willentliche Tätigkeiten und das willentliche Freisetzen ist bereits durch andere
Definitionsbestandteile (insbesondere Gebrauchen, Verbrauchen) abgedeckt.
„Freisetzen“ hingegen kann willentlich oder unwillentlich erfolgen.
Falls für die Umsetzung der EU-F-Gase-Verordnung auch unwillentliches
Freisetzen miterfasst werden soll, sollte dies zur Vermeidung von
Rechtsunsicherheiten durch eine separate spezifische Definition erfolgen. Zum Beispiel
könnte zur Definition von „Freisetzen“ eine neue Nummer unter § 3 eingefügt
werden, wonach „Freisetzen“ im Sinne des Gesetzes willentlich oder nicht
willentlich erfolgen kann. Die absichtliche, technisch nicht notwendige oder durch
pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführte Freisetzung von Gasen nach
Verordnung (EU) 573/2024 könnte dem „Verwenden“ dieser Stoffe gleichgesetzt
werden.
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Satz 1 Nummer 9 ChemG)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Die Nummern 7, 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 7, 8 und 9
ersetzt:
„7. Hersteller: eine <… weiter wie Vorlage Nummer 7 …>;
8. Einführer: eine <… weiter wie Vorlage Nummer 8 …>;
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9
Buchstabe e
...
9. Inverkehrbringen: das Verbringen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach
Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt, sowie die Abgabe an Dritte oder
die Bereitstellung für Dritte;“ ‘
Begründung:
Es handelt sich um eine Angleichung der Legaldefinition des
„Inverkehrbringens“ in § 3 Nummer 9 ChemG an die Legaldefinition des Artikels 3
Nummer 6 der Verordnung (EU) 573/2024. Eine solche Anpassung hatte der
Bundesrat bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24
(Beschluss), gefordert und in Ziffer 5 dazu ausgeführt:
„Die derzeit bestehende Divergenz erschwert die Arbeit der Vollzugsbehörden
bei der Sanktionierung des illegalen Handelns mit fluorierten Treibhausgasen
erheblich, da die Abweichung im Wortlaut zu Unklarheiten darüber führt, ob
eine Einfuhr beziehungsweise ein Verbringen von nicht selbst hergestellten
fluorierten Gasen zur eigenen Verwendung unter die Tathandlung des
„Inverkehrbringens“ fällt. Die Änderung des Wortlauts der Legaldefinition in der
Verordnung (EU) 573/2024 gegenüber der vorherigen Fassung in Artikel 2
Absatz 10 der Verordnung (EU) 517/2014 lässt darauf schließen, dass die
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht notwendigerweise für Dritte
erfolgen muss. Dies muss sich auch in der nationalen Legaldefinition des ChemG
widerspiegeln.“
Die Neufassung von § 3 Satz 1 Nummer 9 des Chemikaliengesetzes setzt
diesen Beschluss des Bundesrates um.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§12i Absatz 1 und 2 ChemG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Es ist verboten,
1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über
fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L,
2024/573, 20.2.2024) in Verkehr gebracht wurden, zu erwerben, oder
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9
Buchstabe c
...
2. Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/573 unterliegen, zu
lagern oder zu entleeren.
Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder
Entsorgung erfolgen.
(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die <… weiter wie Vorlage
Absatz 1 …>.“ ‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 Buchstabe c ist zu streichen.
b) In Nummer 3 Buchstabe d ist die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
„Absatz 5“ zu ersetzen.
c) In Nummer 6 ist in § 12l jeweils die Angabe „§ 12i Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 12i Absatz 2“ zu ersetzen.
d) Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc sind zu streichen.
Begründung:
Der Antrag dient dem Erhalten einer im deutschen Chemikalienrecht bereits
bewährten Regelung. Durch Streichung des bislang geltenden § 12i Absatz 1
entfiele das dort etablierte Verbot, illegal in Verkehr gebrachte Erzeugnisse
und Einrichtungen zu erwerben oder bestimmte illegale Behälter zu lagern oder
zu entleeren. Diese Verbote sind nicht in der europäischen Verordnung (EU)
2024/573 (F-Gase-Verordnung) selbst enthalten, die lediglich nachgelagerte
Handlungen wie die Verwendung oder die absichtliche Freisetzung verbietet.
Der ersatzlose Wegfall des Erwerbsverbots, würde es den Behörden
erschweren, in Fällen des bloßen Erwerbs illegaler Ware einzuschreiten. Bei bloßem
Besitz illegaler Ware würde die Beweislast für eine nachgelagerte Handlung
bei den Behörden der Länder liegen. Dies würde zu bürokratischem
Mehraufwand führen und zugleich den illegalen Handel mit F-Gasen fördern. Das kann
nicht gewollt sein. Der Antrag stellt deshalb § 12i Absatz 1, soweit er nicht
durch unmittelbar geltendes europäisches Recht ersetzt worden ist, wieder her.
...
Zu Artikel 1 Nummer 7a – neu – (§ 16i Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
4 bis 6 und Satz 2, Absatz 4 und 5 ChemG), [ Artikel 2 Satz 2 – neu –
(Inkrafttreten) ]
a) Nach Artikel 1 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen:
‚7a. § 16i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Informationszentren für Vergiftungen dokumentieren
alle bei ihnen eingehenden Anfragen zu Vergiftungen und
Vergiftungsverdachtsfällen nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften. Sie sind befugt, zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3
genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu
verwenden:
1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Exposition unter
Angabe der Ortskategorie,
2. die Information, ob es sich um eine tatsächliche oder
vermutete Exposition eines Menschen oder eines Tieres handelt
oder ob es sich um eine präventive Anfrage handelt,
3. bei einer tatsächlichen oder vermuteten Exposition von
Menschen:
a) die Anzahl der betroffenen Personen,
b) das Alter und Geschlecht der betroffenen Person oder
Personen,
c) die vollständige Bezeichnung der die Vergiftung oder
den Vergiftungsverdacht auslösenden Stoffe,
Gemische oder Erzeugnisse oder der sonstigen Quellen,
d) die Dosis und die Dauer der Exposition,
einschließlich des Sicherheitsgrades der Angabe über die Dosis,
e) den Aufnahmeweg oder die Aufnahmewege,
f) die Umstände der Exposition, insbesondere, ob es sich
U, G
...
um eine bestimmungsgemäße Verwendung, eine
nicht-bestimmungsgemäße Verwendung, eine
Selbstoder Fremdbeibringung handelt sowie
g) den Schweregrad der Vergiftung zum Zeitpunkt der
Anfrage,
4. bei einer Anfrage, die keine Exposition von Menschen zum
Gegenstand hat, die Daten nach Nummer 3 Buchstabe c
und f sowie den wesentlichen Inhalt der Anfrage.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe
„ , sofern erforderlich auch nachträglich, folgende
Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden“
durch die Angabe „folgende Daten zu dem in § 16g
Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck zu erheben,
zu speichern und zu verwenden“ ersetzt.
bbb) Die Nummern 2, 5 und 6 werden gestrichen.
ccc) Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2
und 3 mit der Maßgabe, dass in der neuen Nummer 3
das Komma am Ende durch einen Punkt zu ersetzen
ist.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
e) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1
und Absatz 2“ ersetzt. ‘
...
[ b) Nach dem bisherigen Wortlaut von Artikel 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Artikel 1 Nummer 7a tritt am 2. Januar 2026 in Kraft.“ ]
Folgeänderungen:
In Artikel 1 sind nach der neuen Nummer 7a die folgenden Nummern 7b bis 7e
einzufügen:
‚7b. In § 16g Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 16i
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ ersetzt.
7c. In § 16j Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16i Absatz 1
Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 16i Absatz 1
und Absatz 2“ ersetzt.
7d. In § 16k Absatz 1 wird die Angabe „§ 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2, 6 und 8 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 2“ ersetzt.
7e. In § 16l Nummer 2 wird die Angabe „§ 16i Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 16i Absatz 4“ ersetzt.‘
Begründung:
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Gesetz vom
16. November 2023, BGBl. 2023 I Nr. 313, siehe auch BR-Drucksache 477/23,
sieht der Gesetzgeber die Einrichtung eines Vergiftungsregisters beim
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) vor, das einen systematisierten Überblick
über das Vergiftungsgeschehen in Deutschland ermöglichen und Ansatzpunkte
für Risikomanagementmaßnahmen aufzeigen soll. In das Vergiftungsregister
fließen Berichte von Ärztinnen und Ärzte, Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung und der Giftinformationszentren der Länder ein.
Die Länder haben die Schaffung eines Vergiftungsregisters grundsätzlich
begrüßt, jedoch die erhebliche Erweiterung der gesetzlichen Datenerhebungs-
und Datenübermittlungspflichten der Giftinformationszentren an das BfR
kritisiert. Diese Kritik hat der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren
nicht aufgegriffen.
Die neu eingeführten und ab 2026 geltenden Datenerhebungs- und
Datenübermittlungspflichten verschieben die Aufgaben der Giftinformationszentren von
der eigentlichen Kernaufgabe, der Beratung bei Vergiftungen und
Vergiftungsverdachtsfällen, hin zur Datenerfassung für das Vergiftungsregister. Die Län-
[ nur G ]
...
der als Träger der Giftinformationszentren sind gehalten, den Mehraufwand
auszugleichen, um negative Auswirkungen auf die Anzahl der ärztlichen
Beratungen zu Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen und damit
einhergehend eine höhere Belastung von Notaufnahmen, Rettungs- oder Notdiensten zu
verhindern.
In Zeiten der Bemühungen auf Ebene der Länder, des Bundes sowie der
Europäischen Union zur Entbürokratisierung für Wirtschaft und öffentliche Stellen
setzen die erweiterten Verpflichtungen der Giftinformationszentren ein
falsches Zeichen. Die Dokumentations- und Berichtspflichten sollten daher einer
1 : 1-Umsetzung europäischer Berichtsvorgaben folgen und den Mehraufwand
für die Giftinformationszentren sowie einhergehend die Belastungen der
Haushalte der Länder auf das notwendige Minimum begrenzen.
Der Vorschlag verfolgt das Ziel, unter Beibehaltung des Vergiftungsregisters
die von den Giftinformationszentren bereitzustellenden Daten an den
Berichtsvorgaben des EU-Rechts auszurichten, damit der Fokus der Tätigkeit wieder
auf die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern, Kliniken, Ärzten etc. bei
Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen gelegt werden kann. Dabei stellen
die vorgeschlagenen Änderungen einen ausgewogenen Kompromiss zwischen
einem möglichst umfänglichen Vergiftungsregister und den von den
Giftinformationszentren neben ihrer Beratungstätigkeit leistbaren Datenerhebungs- und
Datenübermittlungspflichten dar.
Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 19b Absatz 1a – neu – ChemG)
Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
‚8a. Nach § 19b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf höchstens drei Jahre zu
befristen. Wird vor Ablauf der Befristung ein neuer Antrag nach Absatz 1
Satz 1 gestellt, gilt die Bescheinigung bis zur Entscheidung über den Antrag
fort. Die Erteilung der Bescheinigung kann mit Nebenbestimmungen
verbunden werden.“ ‘
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 6
...
Folgeänderung:
Nach Artikel 1 Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
‚15. In Anhang 2 (zu §19b Absatz 1) wird nach der Angabe „(Name und
Adresse der GLP-Überwachungsbehörde/Name and address of the GLP
Monitoring Authority)“ die Angabe „Die Bescheinigung ist befristetet
bis zum [Datum der Befristung]. Sofern vor Ablauf der Befristung der
Bescheinigung ein neuer Antrag nach § 19b Absatz 1 Satz 1
Chemikaliengesetz gestellt wird, gilt die Bescheinigung bis zur Entscheidung
über den Antrag fort.“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Regelung soll Rechtssicherheit geschaffen werden.
Satz 1 beseitigt den Erklärungsgehalt der Bescheinigung nach Ablauf der
Befristung. Damit soll erreicht werden, dass eine Bescheinigung keinen
Rechtschein mehr erzeugt, wenn eine Prüfeinrichtung nicht mehr im nationalen
Überwachungsverfahren ist. Die Höchstdauer der Befristung von drei Jahren
orientiert sich an Ziffer 5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis (ChemVwV-GLP) und den Erwartungen der internationalen
Bewertungsbehörden, dass Prüfeinrichtung möglichst aller drei Jahre einem
erneuten Inspektionsverfahren unterzogen werden. Es liegt in der
Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde, eine kürzere Frist festzulegen, um dies
sicherzustellen. Eine Fristverkürzung könnte aber zum Beispiel auch nach einer
„Erstbescheinigung“ relevant sein, da im ersten Inspektionsverfahren die
Überprüfung GLP-relevanter Prüfungen meist nur eingeschränkt möglich ist.
Satz 2 enthält eine Fiktion für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung. Wird
der Antrag rechtzeitig gestellt, bleibt die bereits erteilte GLP-Bescheinigung
bis zur behördlichen Entscheidung über den Antrag auf erneute Erteilung einer
GLP-Bescheinigung gültig. Maßgeblich ist hierbei der Eingang des Antrags bei
der zuständigen Behörde.
Mit Satz 3 soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden,
die Erteilung einer GLP-Bescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen.
Bei der Erteilung einer GLP-Bescheinigung handelt es sich um einen
Verwaltungsakt (VA), auf den bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein
Anspruch besteht (gebundener VA). Nach § 36 Absatz 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften
sind damit – abgesehen von dem in der Praxis in den wenigsten Fällen
einschlägigen § 36 Absatz 1 2. Halbsatz VwVfG – Nebenbestimmungen nur
zulässig, wenn dies gesetzlich geregelt ist. Eine solche Regelung fehlt derzeit im
ChemG. Mit Satz 3 wird der zuständigen Behörden das notwendige
Instrumentarium an die Hand gegeben, um beispielsweise für den Fall der Schließung
einer Prüfeinrichtung oder der Einstellung von Prüfaktivitäten insgesamt oder in
...
einzelnen Prüfkategorien rechtssicher die erforderlichen Maßnahmen treffen zu
können. Mit der Regelung wäre auch die Aufnahme von Auflagen – zum
Beispiel in Bezug auf die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien –
möglich.
Mit der Folgeänderung soll der Aussagegehalt der Bescheinigung im Sinne der
Neuregelung in Absatz 1a Sätze 1 und 2 angepasst werden.
Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 19b Absatz 1a – neu – ChemG)*
Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
‚8a. Nach § 19b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen
verbunden werden.“ ‘
Begründung:
Mit dem neu eingefügten Absatz soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit
eingeräumt werden, die Erteilung einer GLP-Bescheinigung mit
Nebenbestimmungen zu versehen. Bei der Erteilung einer GLP-Bescheinigung handelt
es sich um einen Verwaltungsakt (VA), auf den bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen ein Anspruch besteht (gebundener VA). Nach § 36 Absatz 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. den einschlägigen
landesrechtlichen Regelungen sind damit – abgesehen von dem in der Praxis in den
wenigsten Fällen einschlägigen § 36 Absatz 1 2. Halbsatz VwVfG –
Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn dies gesetzlich geregelt ist. Eine solche Regelung
fehlt derzeit im ChemG. Mit dem neuen Absatz 1a wird der zuständigen
Behörden das notwendige Instrumentarium in die Hand gegeben, um
beispielsweise für den Fall der Schließung einer Prüfeinrichtung oder der Einstellung
von Prüfaktivitäten insgesamt oder in einzelnen Prüfkategorien rechtssicher die
erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Mit der Regelung wäre auch die
Aufnahme von Auflagen – zum Beispiel in Bezug auf die Aufbewahrung von
Aufzeichnungen und Materialien – möglich.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 5 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 5
...
Zu Artikel 1 Nummer 15 – neu – (§ 27e – neu – ChemG)
Nach Artikel 1 Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
‚15. Nach § 27d wird der folgende § 27e eingefügt:
„§ 27e
Strafvorschrift zur Verordnung (EU) 2024/573
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom
7. Februar 2024 verstößt, indem er entgegen Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in die Atmosphäre freisetzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.“ ‘
Folgeänderung:
Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e ist der folgende Buchstabe f einzufügen:
‚f) Nach der Angabe zu § 27d wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 27e Strafvorschrift zur Verordnung (EU) 2024/573“ ‘
Begründung:
Die absichtliche Freisetzung fluorierter Treibhausgase ist der
schwerwiegendste Verstoß gegen die europäische Verordnung 2024/573 (F-Gase-Verordnung).
Dennoch ist dieser in Deutschland bislang nicht sanktioniert, weder als Straftat
noch als Ordnungswidrigkeit. Der Bundesrat hatte schon mit Beschluss vom
20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), darauf hingewiesen, dass
angesichts der Schwere des Verstoßes eine strafrechtliche Ahndung angezeigt
sei. Eine solche macht § 27e – neu – möglich. Der Wortlaut entspricht einem
Vorschlag der Bundesregierung für einen neuen § 27d des
Chemikaliengesetzes aus dem Entwurf eines ‚Gesetzes zur Änderung des Strafrechts –
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der
Umwelt‘. Die Umsetzung dieses Vorschlages war schon im Referentenentwurf des
fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes angekündigt worden,
wo der Bund eingangs darauf hinwies, dass sich hinsichtlich der „Verbote des
absichtlichen Freisetzens von F-Gasen […] weiterer Regelungsbedarf im Che-
U
...
mikaliengesetz ergibt.“ Dies ist richtig und wird nun mit § 27e umgesetzt.
Zu Artikel 1 – Erhöhung des Strafrahmens für illegalen Handel mit fluorierten
Treibhausgasen und Erweiterung der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden
a) Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss vom 20. Dezember 2024,
Drucksache 542/24 (Beschluss), und mahnt an, dass Deutschland nach wie
vor nicht über angemessene Sanktionen verfügt, um dem illegalen Handel
mit fluorierten Treibhausgasen wirksam entgegenzutreten. Der Strafrahmen
für Delikte im Bereich des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
muss endlich auf das europarechtlich geforderte Maß erhöht werden.
b) Der Bundesrat ist besorgt über Berichte von Wirtschaftsverbänden, nach
deren Einschätzung inzwischen mindestens 30 bis 40 Prozent aller F-Gase
auf dem europäischen Markt illegal gehandelt werden, was jährlichen CO₂-
Emissionen von bis zu 30 Millionen Tonnen entspricht. Die globale
Infrastruktur des illegalen Handels und das professionelle Anbieten der illegalen
Ware auf dem hiesigen Markt legen den Schluss nahe, dass dieses
Wachstum auf organisierte Tätergruppen zurückzuführen ist. Es bedarf daher an
zentraler Stelle im deutschen Strafrecht eines Tatbestandes, der den
illegalen Handel mit F-Gasen als solchen erfasst und dabei die Organisierte
Kriminalität in besonderer Weise adressiert. Dazu bedarf es einer Regelung,
die besonders schwere Fälle anhand der Menge der illegal gehandelten
Gase oder der banden- oder gewerbsmäßigen Tatbegehung definiert.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darum, den
Strafverfolgungsbehörden unverzüglich auch die entsprechenden Ermittlungsinstrumente zur
Verfügung zu stellen. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wird
auch im Umweltbereich nur gelingen, wenn Strafverfolgungsbehörden über
die entsprechenden Befugnisse – insbesondere die nach § 100a und § 100b
Strafprozessordnung – verfügen.
Begründung:
Das Gesetz lässt sämtliche im vergangenen Jahr vom Bundesrat, Beschluss des
Bundesrates vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss),
erhobenen Forderungen zum F-Gase-Strafrecht unberücksichtigt.
Der Bundesrat hatte sich im genannten Beschluss „ausdrücklich für eine Erhö-
U
...
hung des Strafrahmens im Bereich des illegalen Handels mit fluorierten
Treibhausgasen“ ausgesprochen. Eine solche ist auch deshalb notwendig, weil das
Europäische Recht sie verlangt. Seit April 2024 sieht die Umweltstrafrechts-
Richtlinie (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t) i. V. m. Artikel 5 Buchstabe d der
Richtlinie (EU) 2024/1203) für die hier in Rede stehenden Delikte
„Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren“ vor. Dennoch lässt der
Bund in der Umsetzungsphase der Richtlinie nun bereits zum zweiten Mal eine
Gelegenheit verstreichen, den hiesigen Strafrahmen von maximal zwei Jahren
Freiheitsstrafe an diese Vorgaben anzupassen.
Auch fehlt es weiterhin an einem den illegalen Handel mit F-Gasen
adressierenden Straftatbestand im Kernstrafrecht und an einer die Organisierte
Kriminalität erfassende Definition besonders schwerer Fälle. Zudem zeigt sich in der
Ermittlungspraxis der Strafverfolgungsbehörden, dass es weiterer Instrumente
bedarf, sollen die Ermittlungen gegen organisierte Tätergruppen verstärkt
werden.
Zu Artikel 1 – Weitere Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen
Kältemittelhandels
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
Änderungen zur Eindämmung des illegalen Kältemittelhandels ergänzt werden
können. Aus Sicht des Bundesrates sind dabei u. a. folgende Maßnahmen zu
prüfen:
a) Anpassung des Strafrahmens in § 27 ChemG an die Umweltstrafrichtlinie,
b) Einführung eines strafbewehrten Verbots der Entleerung nicht wieder
auffüllbarer Behälter für F-Gase,
c) sinngemäße Beibehaltung des bisherigen § 12i Absatz 1 ChemG,
d) Streichung von § 12j Absatz 8 ChemG und § 12k ChemG,
e) geeignete Ergänzung der Definition von „Inverkehrbringen“ in § 3
Nummer 9 ChemG beschränkt auf die in der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573
geregelten Stoffe entsprechend der Definition von „Inverkehrbringen“
gemäß der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573.
Begründung:
Der illegale Handel mit F-Gasen in der EU ist ein zunehmendes Problem.
Aktuellen Schätzungen zufolge werden 30 bis 40 Prozent aller F-Gase auf dem
EU-Markt illegal gehandelt. Dies untergräbt die umweltpolitischen Ziele der
Wi
Buchstabe c
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3
und
Buchstabe e
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2
...
F-Gas-Verordnung und bestraft die sich regelkonform verhaltenden
Wirtschafstakteure, die die höheren Preise für legale Kältemittel zahlen und die aus
der F-Gas-Verordnung folgenden Bürokratielasten zu tragen haben.
Zu Buchstaben a und b:
Zu den zu prüfenden Maßnahmen gehört die Erhöhung des Strafmaßes von
zwei auf mindestens fünf, in schweren Fällen zehn Jahren Freiheitsstrafe in
§ 27 ChemG. Dies fordert die Richtlinie (EU) 2024/1203. Zudem ist auch ein
strafbewehrtes Verbot der Entleerung nicht wieder auffüllbarer Behälter für
F-Gase zu prüfen.
Zu Buchstabe c:
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sieht die Streichung des bisherigen § 12i
Absatz 1 vor. Die Streichung des § 12i Absatz 1 lässt auch das bisherige
Verbot, illegal in Verkehr gebrachte Erzeugnisse und Einrichtungen zu erwerben,
entfallen. Da dies zu zusätzlichen Erschwernissen im Gesetzesvollzug führt,
sollte der bisherige § 12i Absatz 1 sinngemäß erhalten bleiben. Das Verbot,
illegal in Verkehr gebrachte Erzeugnisse und Einrichtungen zu erwerben, ist in
der F-Gase-Verordnung selbst nicht enthalten. Dort werden lediglich
nachgelagerte Handlungen wie die Verwendung verboten. Bei vollständiger
Streichung des § 12i Absatz 1 entfiele das Verbot ersatzlos, so dass es für Behörden
in vielen Fällen nicht mehr möglich wäre, Verfahren bei bloßem Erwerb
illegaler Ware einzuleiten. Der bloße Erwerb illegaler Ware durch den in Teilen
organisierten illegalen Zwischenhandel wäre somit nicht mehr strafbewehrt.
Zu Buchstabe d:
Der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g neu eingefügte § 12j Absatz 8
widerruft die Quoten-Nachweispflicht für „die Abgabe durch Befüllung eines
Erzeugnisses oder einer Einrichtung zum bestimmungsgemäßen endgültigen
Einsatz“. Dies soll der Klarstellung dienen. Die Abgabe des F-Gases an den
Verbraucher zum endgültigen Einsatz soll nicht erfasst sein.
Die Termini „Abgabe durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer
Einrichtung zum bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz“ sind unklar. Wenn es das
Ziel dieses neuen Absatzes ist, Endnutzern von Anlagen, die mit F-Gasen
befüllt wurden (z. B. Autofahrern, Besitzer einer Klimaanlage), von der
Nachweispflicht zu befreien, so besteht nur dahingehend Klarstellungsbedarf. Die
aktuelle Formulierung, insbesondere die Termini „Abgabe“ und „Befüllung“,
lassen aber auf den letzten Käufer der F-Gase in Gebinden in der Lieferkette
schließen (z. B. Kfz-Betrieb, Kältefachbetrieb), da diese für die Abgabe und
Befüllung zuständig sind, während der Endnutzer der Anlage nichts abgibt
oder befüllt.
Es ist wichtig, dass die letzten Käufer der F-Gase in Gebinden in der
Lieferkette weiterhin unter die Quoten-Nachweispflicht fallen, da gerade diese
potenziell illegale Ware beziehen könnten und den nationalen
Vollzugsbehörden nur durch die Nachweispflicht die Möglichkeit einer Beschlagnahmung
besteht. Sollte daher der Entfall der Quoten-Nachweispflicht durch den letzten
Käufer von F-Gasen in Gebinden die Rechtsfolge des § 12j Absatz 8 (neu)
sein, sollte dieser gestrichen werden.
...
Ebenso sollte die Streichung von Artikel 1 Nummer 5 erwogen werden, der
§ 12k (neu) einfügt.
Die Möglichkeit eines nachträglichen Erwerbs von Quoten-Autorisierung
könnte man als Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/573 verstehen, der besagt, dass vorbefüllte Erzeugnisse oder
Einrichtungen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn nicht die Stoffe, mit denen
sie vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind.
Darüber hinaus könnte die Erlaubnis zu einem nachträglichen Erwerb von
Quoten-Autorisierung einen Anreiz für die verstärkte illegale Einfuhr (ohne
Quoten-Autorisierung) vorbefüllter Erzeugnisse oder Einrichtungen schaffen,
da die Legalität im Bedarfsfall durch einen nachträglichen Quotenerwerb auch
im Nachhinein hergestellt werden kann.
Sollte eine Streichung der §§ 12k und 12j nicht möglich sein, sollte geprüft
werden, ob die damit beabsichtigten Ziele der Eindämmung des illegalen
Handels mit F-Gasen durch andere Regelungsänderungen wirksam erreicht werden
können.
Zu Buchstabe e:
Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 definiert in Artikel 3 Nummer 6
„Inverkehrbringen“ wie folgt:
„ ‚Inverkehrbringen‘ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche
Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung
von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für
den Eigengebrauch hergestellt wurden.“
Demgegenüber definiert das ChemG in § 3 Nummer 9 „Inverkehrbringen“ als
„die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht
lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt;“.
Die Sanktionierung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen wird
durch die Abweichung im Wortlaut der beiden genannten Vorschriften
geschwächt. Im Sinne einer 1 : 1-Umsetzung europäischen Rechts im ChemG
sollte die in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/573 verwendete
Definition beschränkt auf die von der Verordnung (EU) 2024/573 geregelten
Stoffe in das ChemG aufgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem
Beschluss vom 20. Dezember 2024, Drucksache 542/24 (Beschluss), ebenfalls
auf diesen Punkt hingewiesen.
...
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt die geplante Änderung von § 16f ChemG, mit der
eine bislang über die 1 : 1-Umsetzung des Europäischen Rechts
hinausgehende Anforderung an die Meldepflicht von Erzeugnislieferanten an die
Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) gestrichen
wird.
b) Der Bundesrat begrüßt außerdem die Ankündigung der Kommission in
ihrer Sondierung vom 30. Juli 2025 zum sogenannten „Umwelt-Omnibus“,
die SCIP-Datenbank möglicherweise einzustellen. Er bittet die
Bundesregierung, sich auf Ebene der Europäischen Union mit Nachdruck für eine
schnellstmögliche Abschaffung der Meldepflichten der
Erzeugnislieferanten an diese Datenbank einzusetzen.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen der Etablierung
digitaler Produktpässe dafür einzusetzen, dass die im Zusammenhang mit
der SCIP-Datenbank gemachten Fehler nicht wiederholt werden und eine
die Wirtschaft unnötig belastende Ausgestaltung unterbleibt. Neue
Maßnahmen zur Nachverfolgung von besonders besorgniserregenden Stoffen in
Erzeugnissen sollen nach Auffassung des Bundesrates mit den Vorgaben
der REACH-Verordnung in Einklang stehen, diese keinesfalls doppeln und
möglichst auch im Rahmen der REACH-Verordnung festgelegt werden.
d) Der Bundesrat bittet, im Chemikaliengesetz (z. B. in den §§ 5 ff.)
festzulegen, dass vor Zuleitung eines Dossiers durch eine Bundesoberbehörde an
die EU, das wesentliche Auswirkungen auf Wirtschaftsakteure haben kann,
eine sozio-ökonomische Folgenprüfung unter Anhörung der Betroffenen
erfolgen muss und das Einvernehmen der betroffenen Ressorts einzuholen ist.
Begründung:
Zu Buchstabe b:
Vor allem die Hersteller komplexer Produkte (z. B. im Bereich Luftfahrt,
Elektro, Automobil, Maschinenbau) haben durch die Vielzahl erforderlicher
Meldungen enormen bürokratischen Aufwand. Teilweise sind pro
Unternehmen bis zu mehreren Tausend SCIP-Einträge zu tätigen. Eine Evaluation der
Europäischen Chemikalienagentur von 2022 hat gezeigt, dass diesem Aufwand
Wi
kein angemessener Nutzen für das Recycling gegenübersteht.
Zu Buchstabe d:
Beispielsweise können Dossiers zur Einleitung eines Beschränkungsverfahrens
nach der REACH-Verordnung je nach finaler Fassung erhebliche Einschnitte
für nationale Akteure auslösen. Deutschland als nur ein Mitgliedstaat kann ab
Dossiereinreichung die finale Fassung nur noch begrenzt steuern. Daher sollten
mögliche Folgen insbesondere für die deutsche Wirtschaft vorab hinreichend
geklärt und abgewogen sein. Dies würde zielführende und verhältnismäßige
EU-Initiativen ermöglichen und ihre spätere Akzeptanz verbessern.]
Relationen
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)