Schriftliche Frage 195 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bei zukünftigen Pandemien anonymisierte Todesursachendaten schneller verfügbar zu machen, und…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 195 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bei zukünftigen Pandemien anonymisierte Todesursachendaten schneller verfügbar zu machen, und…
Frage 195 (Kay-Uwe Ziegler, AfD):
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bei zukünftigen Pandemien anonymisierte Todesursachendaten schneller verfügbar zu machen, und gehört hierzu die flächendeckende Einführung einer bundeseinheitlichen elektronischen Todesbescheinigung (eTB) und eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes, damit relevante Inhalte des vertraulichen Totenscheinteils (z. B. infektiologische Angaben) datenschutzkonform an das Robert Koch-Institut übermittelt werden können?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 10. Dezember 2025:
Die Einführung elektronischer Meldewege und elektronischer Todesbescheinigungen liegen in der Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder (Anpassung der Bestattungsgesetzgebung, Vereinheitlichung der Todesfallerfassung, Einführung einer elektronischen Todesbescheinigung, Verbesserung der ärztlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung, Einführung entsprechender Meldepflichten). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein Projekt zur Pilotierung einer elektronischen Todesbescheinigung und zur Einführung eines einheitlichen Kerndatensatzes gefördert. Die Ergebnisse sind auf der Internetseite des BMG (www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/et b.html), des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de/DE/Methoden/ WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2025/03/pilotierung-elektronische-to-d esbescheinigung-032025.html) sowie des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Kooperatio nen-und-Projekte/eTB-Pilotierung/_node.html) abrufbar. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in Bezug auf die meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 IfSG bereits sehr kurze Melde- und Übermittlungsfristen vor. So ist der Tod in Bezug auf die in § 6 IfSG genannten Krankheiten dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, namentlich zu melden. Zu der Meldung des Todes in Bezug auf die Krankheit (gegebenenfalls auch als Nachmeldung) ist auch die ärztliche Person verpflichtet, die die Todesbescheinigung ausstellt. Das Gesundheitsamt übermittelt die Daten nach Bewertung anhand der Falldefinition und Vervollständigung spätestens am folgenden Arbeitstag der zuständigen Landesbehörde. Diese übermittelt die Daten spätestens am folgenden Arbeitstag an das Robert Koch-Institut. Eine Änderung des IfSG ist insoweit nicht geplant.
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