Schriftliche Frage 61 von Nicole Hess (AfD): Wer trägt verbindlich die Verantwortung dafür, dass regional ausreichend stationäre Pflegekapazitäten vorhanden sind – und was passiert, wen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 61 von Nicole Hess (AfD): Wer trägt verbindlich die Verantwortung dafür, dass regional ausreichend stationäre Pflegekapazitäten vorhanden sind – und was passiert, wen…
Frage 61 (Nicole Hess, AfD):
Wer trägt verbindlich die Verantwortung dafür, dass regional ausreichend stationäre Pflegekapazitäten vorhanden sind – und was passiert, wenn diese Verpflichtung dauerhaft nicht erfüllt wird?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 20. August 2026:
Gemäß § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pflegekassen sind gemäß § 12 SGB XI für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. Den Pflegekassen obliegt zudem der pflegevertragsrechtliche Sicherstellungsauftrag nach § 69 SGB XI. Sie haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte, gleichmäßige und dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern. Ist es zur Gewährleistung des Sicherstellungsauftrags erforderlich, haben die Pflegekassen Verträge mit Einzelpflegepersonen gemäß § 77 Absatz 1 SGB XI abzuschließen oder diese gemäß § 77 Absatz 2 SGB XI selbst anzustellen.
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