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Schriftliche Frage 96 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Berichte oder andere Erkenntnisse zur Umsetzung der vereinfachten Hilfsmittelversorgung für Kinder und Jugendlich…

dip / schriftliche_frage 28.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 96 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Berichte oder andere Erkenntnisse zur Umsetzung der vereinfachten Hilfsmittelversorgung für Kinder und Jugendlich… Frage 96 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Berichte oder andere Erkenntnisse zur Umsetzung der vereinfachten Hilfsmittelversorgung für Kinder und Jugendliche gemäß § 33 Absatz 5c SGB V in der Praxis vor, und wenn ja, welche? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 27. November 2025: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) wurde § 33 Absatz 5c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eingefügt. Hiernach soll die Erforderlichkeit einer beantragten Hilfsmittelversorgung vermutet werden, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder in einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) in Behandlung befindet und die beantragte Versorgung von dem dort tätigen behandelnden ärztlichen Personal im Rahmen der Behandlung empfohlen wird. Ziel dieser Regelung ist die Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich in besonders gelagerten Fällen zur Sicherstellung einer zeitnahen Versorgung. In SPZ und MZEB werden Versicherte regelmäßig interdisziplinär unter ärztlicher Leitung betreut. Dabei wird auch der Hilfsmittelbedarf der Versicherten unter Berücksichtigung der vorhandenen Versorgung fortlaufend geprüft. Eine weitergehende Prüfung des Bedarfs durch Krankenkassen oder den Medizinischen Dienst (MD) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist aus Sicht des Gesetzgebers nicht erforderlich und soll angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit insbesondere bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten unterbleiben. Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen Hinweise vor, dass bei den Beteiligten Unsicherheiten bezüglich der konkreten Ausgestaltung und der Gültigkeitsvoraussetzungen einer solchen Empfehlung bestehen. Zudem weisen Krankenkassen darauf hin, dass sie häufig nicht erkennen könnten, ob die den Hilfsmittelanträgen zugrunde liegenden Verordnungen oder Empfehlungen aus einem SPZ oder MZEB stammen. Das Bundesministerium für Gesundheit prüft derzeit Möglichkeiten zur Klarstellung, die geeignet sind, die Unsicherheiten der Beteiligten zu beseitigen und die Durchsetzung der vom Gesetzgeber intendierten beschleunigten Versorgung der Betroffenen zu erreichen.

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