Verzahnung der Krankenhausreform mit anderen Reformen, z. B. zur sektorenübergreifenden Versorgung (Antwort zu Drs. 21/708)
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Verzahnung der Krankenhausreform mit anderen Reformen, z. B. zur sektorenübergreifenden Versorgung (Antwort zu Drs. 21/708)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/899
21. Wahlperiode 14.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/708 –
Verzahnung der Krankenhausreform mit anderen Reformen, z. B. zur
sektorenübergreifenden Versorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) plant die
Bundesregierung eine grundlegende Reform der stationären Versorgung.
Gleichzeitig stellen sich in den Augen der Fragesteller Fragen zur
Abstimmung mit anderen beabsichtigten oder laufenden Reformen in anderen
gesundheitspolitischen Bereichen wie der sektorenübergreifenden Versorgung,
der Fachkräftesicherung und der ambulanten Versorgung, insbesondere im
ländlichen Raum.
Laut dem Bündnis Klinikrettung wurden seit 2020 mindestens 66
Krankenhäuser in Deutschland geschlossen, 22 davon allein im Jahr 2023 (www.gemei
ngut.org). Über 90 Krankenhäuser sind ab 2025 von der Schließung bedroht,
insbesondere in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen (medi
nfoweb.de).
Der Erhalt dieser wohnortnahen Standorte könnte aus Sicht der Fragesteller
durch eine engere ambulant-stationäre Verzahnung unter Umständen teilweise
gesichert werden. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung um die
Beantwortung folgender Fragen gebeten.
1. Werden derzeit von der Bundesregierung konkrete Projekte zur
sektorenübergreifenden Versorgung (z. B. Modellprojekte nach den §§ 64b, 140a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V], Gesundheitsregionen)
gefördert, und wenn ja, welche?
2. Wenn die Frage 1 bejaht wird, wie viele dieser Projekte beinhalten eine
Kooperation zwischen ambulanten Leistungserbringern und
Krankenhausstandorten?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
14. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus möglichen bisherigen
Pilotprojekten hinsichtlich ihres Potenzials zum Erhalt von
Krankenhausstandorten?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Krankenkassen haben grundsätzlich die Möglichkeit, gemäß § 140a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Verträge über eine besondere
Versorgung der Versicherten abzuschließen. Als Vertragspartner können im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben etwa Krankenhäuser oder niedergelassene Ärztinnen
und Ärzte bzw. Arztpraxen an der besonderen Versorgung teilnehmen. Die
Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende
Versorgung, auch bezogen auf Gesundheitsregionen. Verträge über eine besondere
Versorgung der Versicherten werden autonom zwischen Krankenkassen und
Leistungserbringern geschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat
daher keine Kenntnisse über Zahl und Inhalt der Verträge. Eine finanzielle
Förderung seitens des Bundes ist nicht vorgesehen.
Ähnliches trifft auf die Modellvorhaben nach § 64b SGB V zu, welche die
Krankenkassen oder ihre Verbände mit Leistungserbringenden vereinbaren
können. Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen nach
§ 64b SGB V bestehen seit dem Jahr 2013. Sie sind auf die Verbesserung der
Patientenversorgung oder der sektorenübergreifenden Leistungserbringung
ausgerichtet, einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im
häuslichen Umfeld. In jedem Land soll mindestens ein Modellvorhaben nach § 64b
SGB V durchgeführt werden, dabei kann ein Modellvorhaben auf mehrere
Länder erstreckt werden.
4. Wie viele Krankenhausstandorte, unterteilt nach Bundesländern, wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 bundesweit geschlossen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Anzahl der seit dem Jahr
2020 geschlossenen Krankenhausstandorte im Bundesgebiet, unterteilt nach
Ländern. Der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Statistische Bericht
zu den Grunddaten der Krankenhäuser weist für das Jahr 2020 eine Anzahl von
1 903 Krankenhäusern und für das jüngste Berichtsjahr 2023 eine Anzahl von
1 874 Krankenhäuser aus. Zu beachten ist dabei, dass ein Krankenhaus mehrere
Krankenhausstandorte haben kann.
5. Wie viele Krankenhausstandorte könnten nach Einschätzung der
Bundesregierung im Zuge der Umsetzung des KHVVG perspektivisch gefährdet
sein?
Mit dem KHVVG wurden umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der
Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen
auf den Weg gebracht, um eine qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung
flächendeckend zu sichern.
Eine Prognose zur Frage nach der künftigen Anzahl der Krankenhausstandorte
im Zuge der Umsetzung des KHVVG ist nach Einschätzung der
Bundesregierung nicht verlässlich möglich. Aufgrund der Maßnahmen zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser, die mit dem KHVVG eingeführt worden sind,
geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass auf Grundlage der
Regelungen des KHVVG für zahlreiche Krankenhausstandorte eine mögliche
Gefährdung abgewendet werden kann.
6. Hat sich die Bundesregierung mit der Möglichkeit beschäftigt, durch den
Ausbau regionaler Gesundheitszentren oder integrierter
Versorgungsmodelle bestehende Krankenhausstandorte zu transformieren statt zu
schließen, und wenn ja, zu welchem Schluss ist sie gekommen (biermann-mediz
in.de/umbauplaene-der-kbv-kleine-krankenhaeuser-werden-zu-intersektor
alen-gesundheitszentren/?utm_source=chatgpt.com)?
Integrierte Versorgungsmodelle bzw. besondere Versorgungsmodelle können
zum Ziel haben, Krankenhäuser für die ambulante Versorgung zu öffnen. Dafür
haben diese einen entsprechenden Vertrag nach § 140a SGB V mit einer oder
mehreren Krankenkassen zu schließen. Nach § 140a Absatz 3 Satz 2 SGB V ist
dabei der jeweilige Zulassungsstatus zu berücksichtigen. Auf den konkreten
Inhalt entsprechender Verträge hat das Bundesministerium für Gesundheit keinen
Einfluss. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 bezüglich sektorenübergreifender
Versorgungseinrichtungen wird verwiesen.
7. Gibt es Planungen der Bundesregierung, sektorenübergreifende Strukturen
explizit in das KHVVG aufzunehmen oder flankierende Gesetze hierzu zu
erlassen?
Mit dem KHVVG wurden sogenannte sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen (süV) eingeführt. Die süV sind Krankenhäuser, die stationäre
Leistungen der Grundversorgung sowohl mit ambulanten ärztlichen Leistungen als
auch mit pflegerischen Leistungen verbinden sollen. Hiervon können
insbesondere Krankenhäuser profitieren, deren Fortbestand aufgrund des geringen
stationären Versorgungsbedarfs in der Region nicht gesichert ist. Es besteht die
Möglichkeit, das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser sektorübergreifend an
dem jeweiligen Bedarf an stationären, ambulanten oder pflegerischen
Leistungen auszurichten. Sie erhalten dazu erweiterte Möglichkeiten zur ambulanten
Leistungserbringung. Für die süV gelten aufgrund ihrer neuartigen Ausrichtung
eigene Vergütungsregelungen. Sie sollen ein finanzielles Gesamtvolumen mit
den Kostenträgern vor Ort vereinbaren, welches mittels
krankenhausindividueller, degressiver Tagesentgelte abgerechnet werden soll.
8. Plant die Bundesregierung neue Förderprogramme oder gesetzliche
Anpassungen zur systematischen Integration ambulanter und stationärer
Versorgungsangebote an bestehenden Krankenhausstandorten?
Die mit dem KHVVG eingeführten süV beinhalten eine systematische
Integration ambulanter und stationärer Versorgungsangebote an bestehenden
Krankenhausstandorten. Zur Implementierung von süV sind die gesetzlich
vorgesehenen Umsetzungsschritte, insbesondere die in § 115g Absatz 3 SGB V
vorgesehene Vereinbarung des potenziell zulässigen stationären Leistungsrahmens,
und die darauf aufbauenden Entscheidungen der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörden abzuwarten.
9. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zu dem
Risiko, dass eine isolierte Umsetzung des KHVVG ohne gleichzeitige
Entwicklung ambulanter Versorgungsangebote zu Versorgungslücken
führen könnte, und wenn ja, zu welcher Auffassung gelangte sie (vlk-onlin
e.de/minister-lauterbachs-aenderungsvorschlaege-zum-khvvg-nicht-ausrei
chend/?utm_source=chatgpt.com; www.healthpolicy-online.de/news/
dgivkritisiert-entwurf-zum-krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz?utm_
source=chatgpt.com)?
Neben der Umsetzung des KHVVG arbeitet die Bundesregierung gemäß den
Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode an einer
Vielzahl an Reformvorhaben. Dies betrifft u. a. Vorhaben zur Sicherung der
Notfallversorgung, zur Einführung einer bundeseinheitlichen Ausbildung zur
Pflegefachassistenz, zur Stärkung der Pflegekompetenz sowie zur Einführung eines
Primärarztsystems. Zusammen mit dem KHVVG werden diese
Reformvorhaben insgesamt dazu beitragen, potentiellen Versorgungslücken
entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang wird zudem auf die Neuregelungen des
KHVVG zur Integration ambulanter und stationärer Leistungen in süV und
deren erweiterte Möglichkeiten zur ambulanten Leistungserbringung sowie auf
die Neuregelungen zur Ermächtigung von Kinderkrankenhäusern und
Krankenhäusern mit pädiatrischen Fachabteilungen zur ambulanten kinder- und
jugendmedizinischen Versorgung verwiesen.
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