Schriftliche Frage 114 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung der Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, beispielsweise die Erweiterung der…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 114 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung der Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, beispielsweise die Erweiterung der…
Frage 114 (Heidi Reichinnek, Die Linke):
Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung der Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, beispielsweise die Erweiterung der Möglichkeiten zur Beantragung des Elterngeldes durch (vorläufiges) Vorlegen der Geburtsbescheinigungen, und falls ja, wie ist hierfür der Zeitplan?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 4. Juli 2025:
Die Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) werden von der Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern regelmäßig überarbeitet. Nach diesen Richtlinien ist zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld – hier der Geburt des Kindes und der rechtlichen Beziehung zu seinen Eltern, den Anspruchsberechtigten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BEEG) – die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. In Ausnahmefällen ist ein beglaubigter Registerauszug des Standesamtes, der Aufenthaltstitel, auf dem das Kind eingetragen ist, SGB-II- und Kindergeldbescheid oder eine Bescheinigung für die Zurückstellung der Beurkundung wegen fehlender Unterlagen auch für die endgültige Bewilligung ausreichend. Die Geburtsbescheinigung, die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellt wird, soweit sie bei der Geburt zugegen waren (§ 33 der Personenstandsverordnung) und bei mündlicher Anzeige der Geburt durch die Eltern beim Standesamt vorgelegt werden soll (§ 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 des Personenstandsgesetzes), ist kein geeigneter Nachweis zur Beantragung von Elterngeld. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Verfahrensvoraussetzungen zur Beantragung von Leistungen nach dem BEEG im Interesse der Antragstellerinnen und Antragsteller zu vereinfachen und zu beschleunigen.
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