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Schriftliche Frage 129 von Alexis L. Giersch (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung den durch die Ostsee-Sturmflut im Oktober 2023 beschädigten Leuchtturm Kiel-Holtenau wieder instand setzen…

dip / schriftliche_frage 14.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 129 von Alexis L. Giersch (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung den durch die Ostsee-Sturmflut im Oktober 2023 beschädigten Leuchtturm Kiel-Holtenau wieder instand setzen… Frage 129 (Alexis L. Giersch, AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung den durch die Ostsee-Sturmflut im Oktober 2023 beschädigten Leuchtturm Kiel-Holtenau wieder instand setzen zu lassen oder zukünftig auf dieses traditionelle Seezeichen zu verzichten, und – da der Leuchtturm den Seelotsen auch als Versetzstation gedient hat – welche Versetzstation soll in diesem Fall den Lotsen alternativ und dauerhaft zur Verfügung gestellt werden? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 10. November 2025: Der Leuchtturm Kiel wird weiterhin als Seezeichen (Sektorenfeuer) genutzt werden. Als Versetzstation ist der Turm aus wirtschaftlichen Gründen als Folge der erheblichen Sturmschäden nicht mehr nutzbar, so dass eine Lotsenstation auf dem Festland erforderlich ist. Kurzfristig wurden dafür sowohl eine Einsatzstation für Aufenthaltszwecke vor und zwischen den Einsätzen für Lotsen und Bootspersonal in Laboe sowie eine Lotsenwache zur Organisation der Lotseneinsätze in Holtenau eingerichtet. Eine dauerhafte Lösung wird momentan unter Beteiligung des für das Versetzwesen zuständigen Lotsbetriebsvereins, der örtlichen Lotsenbrüderschaft, dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüft. 2 Das Bundesministerium für Verkehr hat einen Teil der Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

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