Schriftliche Frage 178 von Julian Schmidt (AfD): Wie lange darf Geflügel in Deutschland nach Wissen der Bundesregierung wegen der Aviären Influenza (AI) eingesperrt bleiben, wenn es eine An…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
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Schriftliche Frage 178 von Julian Schmidt (AfD): Wie lange darf Geflügel in Deutschland nach Wissen der Bundesregierung wegen der Aviären Influenza (AI) eingesperrt bleiben, wenn es eine An…
Frage 178 (Julian Schmidt, AfD):
Wie lange darf Geflügel in Deutschland nach Wissen der Bundesregierung wegen der Aviären Influenza (AI) eingesperrt bleiben, wenn es eine Anordnung des Landkreises dazu gibt, ohne dass sie ihre jeweiligen Label verlieren und gegen welche Tierschutzregeln verstößt dann ggf. ein Biohühnerhalter?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher vom 6. November 2025:
Im Falle einer angeordneten Stallpflicht können Eier aus der Freilandhaltung und aus ökologischer Erzeugung für die gesamte Dauer des Aufstallungsgebotes weiterhin mit den Begriffen „Freilandhaltung“ bzw. „Ökologische Erzeugung“ gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung der Haltungsform nach Marktordnungsrecht erfolgt bei konventionell erzeugtem Geflügelfleisch fakultativ und findet in Deutschland in nennenswertem Umfang nur für Saisongeflügel (Enten, Gänse) in Freilandhaltungen statt. Für diese Kennzeichnung müssen die Tiere mindestens die Hälfte ihrer Lebenszeit Zugang zum Auslauf haben. In der Praxis wird diese Anforderung auch im Falle von Aufstallungsgeboten regelmäßig erfüllt. Dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat liegen keine Informationen darüber vor, wie vorübergehende Aufstallungsgebote in freiwilligen Labelprogrammen (zum Beispiel Initiative Tierwohl) berücksichtigt werden, sofern ein Zugang zu Freiland vorgesehen ist. Für ökologisch gehaltenes Geflügel besteht im Falle eines vorübergehenden Auftretens von Geflügelpest und damit eines vorübergehenden Aufstallungsgebotes eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Zugang zum Auslauf zu ermöglichen. Grundsätzlich gilt für alle Tiere nach § 1 des Tierschutzgesetzes, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Dem entsprechend muss, wer ein Tier hält, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese tierschutzrechtlichen Vorschriften gelten für alle Tierhaltungen, ungeachtet der Haltungsform und -verfahren oder gegebenenfalls veränderter Umstände.
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