Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für den Handel mit Drittländern
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für den Handel mit Drittländern
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 47/26
21.01.26
EU - AV - R - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Produktion,
Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für den Handel mit
Drittländern
COM(2025) 780 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 113/14 = AE-Nr. 140314
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.12.2025
COM(2025) 780 final
2025/0417 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für
die Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für
den Handel mit Drittländern
{SWD(2025) 424 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die ökologische/biologische Landwirtschaft ist ein wichtiges Element der Gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union. Der Anteil der ökologisch/biologisch
bewirtschafteten Flächen ist stetig auf mittlerweile 11 % gestiegen. Verbraucher kaufen
zunehmend ökologische/biologische Lebensmittel, die dank eines EU-Logos und einer
gemeinsamen Kennzeichnung erkennbar sind. Die Produktion und Kennzeichnung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse wird durch die Verordnung (EU) 2018/848, die seit
Januar 2022 gilt, und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und
Durchführungsverordnungen geregelt. Mit diesen Verordnungen werden detaillierte
Vorschriften festgelegt, die der ökologischen/biologischen Produktion zugrunde liegen.
In seinem Urteil in der Rechtssache C-240/23 kam der Gerichtshof der Europäischen Union
zu dem Schluss, dass angesichts des Wortlauts von Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 33
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie des Kontexts und der Ziele der
Rechtsvorschriften, zu denen diese Bestimmungen gehören, weder Bezeichnungen mit Bezug
auf die ökologische/biologische Produktion, noch das EU-Logo für ökologische/biologische
Produktion für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die nur Standards entsprechen, die mit
den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 lediglich gleichwertig sind.
Daher muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher beim Kauf von Erzeugnissen aus
Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen
der Union gleichwertig anerkannt wurden, fundierte Entscheidungen treffen können. Zudem
muss das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse und in das Logo der Europäischen
Union für ökologische/biologische Produktion gewahrt bleiben, wobei im Binnenmarkt ein
fairer Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der
Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die
mit diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten ist.
Da die Anerkennung von Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion
und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, am 31. Dezember 2026
ausläuft und der fachliche Austausch mit diesen Drittländern im Hinblick auf den Abschluss
von Übereinkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen noch
andauert, ist es darüber hinaus dringend erforderlich, dass diese Drittländer bis zum
31. Dezember 2036 weiterhin anerkannt bleiben, um Störungen des Handels mit
ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu vermeiden.
Schließlich bietet die Verordnung (EU) 2018/848 zwar eine solide Grundlage für einen
zuverlässigen und wachsenden ökologischen/biologischen Sektor in der Union, doch müssen
bestimmte Produktionsvorschriften gezielt angepasst werden, um einen effizienteren,
wirksameren und benutzerfreundlicheren Rechtsrahmen zu schaffen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dieser vorgeschlagenen Verordnung werden die geltenden Vorschriften geändert, um die
ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung, die Kontrollen und den Handel in
der gesamten Union und in Drittländern zu erleichtern. Sie wird auch sicherstellen, dass die
Verbraucher beim Kauf ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die aus Drittländern
eingeführt werden, gut informiert sind.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit diesem Vorschlag werden bestehende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848
angepasst, ohne sie wesentlich zu ändern. Da diese bestehenden Bestimmungen mit der
Politik der Union in anderen Bereichen im Einklang stehen, ist auch der vorliegende
Vorschlag mit diesen Politikfeldern kohärent.
Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Verbraucher fundierte Entscheidungen in
Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse treffen können, die aus Drittländern
eingeführt werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als
denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, insbesondere wenn sie das Logo der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und die Bezeichnungen mit
Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen. Außerdem wird die Anerkennung
von Drittländern, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, verlängert. Schließlich kann dieser
Vorschlag durch die Verringerung der Komplexität des Regelungsaufwands für
ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer Investitionen erleichtern und zur
Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten im ökologischen/biologischen Sektor sowie
zur Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren mit hohen
Umweltstandards führen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Mit diesem Vorschlag werden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 geändert. Die
genannte Verordnung wurde auf EU-Ebene erlassen und gilt in allen Mitgliedstaaten.
Der Vorschlag reduziert Aufwand für die Mitgliedstaaten, die Unternehmer in der Union und
in Drittländern und vermeidet Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen
Erzeugnissen, indem er i) die Verwendung der zur Reinigung und Desinfektion auf dem
Markt verfügbaren Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in Verarbeitungs- und
Lagerstätten zulässt; ii) gewährleistet, dass die Verbraucher beim Kauf von Erzeugnissen, die
das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und
Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen, angemessen
informiert werden; iii) die Bedingungen für die Ausnahme kleiner Unternehmer, die
unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme von Futtermitteln verkaufen,
von der Pflicht anpasst, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/848 zu sein; iv) die Anforderungen an die Zusammensetzung von
Unternehmergruppen anpasst; v) die Anerkennung anerkannter Drittländer verlängert und vi)
die Vorschriften für die tierische Erzeugung anpasst.
Mit den Änderungen wird das bereits durch die Verordnung (EU) 2018/848 erreichte Maß an
Harmonisierung aufrechterhalten und für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den
Unternehmern im ökologischen/biologischen Sektor gesorgt. Es wird davon ausgegangen,
dass sie von den Mitgliedstaaten allein nicht umgesetzt werden können.
• Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2018/848 nur insoweit geändert, als dies
unbedingt erforderlich ist, um die Ziele der genannten Verordnung zu erreichen, wobei
sichergestellt wird, dass die Änderungen zielgerichtet bleiben und sich auf das zur Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß beschränken. Der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten
und die Unternehmer wird verringert und neue Elemente werden nur im unbedingt
erforderlichen Umfang hinzugefügt, um die Verordnung (EU) 2018/848 an die oben
genannten Ziele anzupassen.
Mit dem Vorschlag werden bestimmte Aspekte einer begrenzten Anzahl von Bestimmungen
der Verordnung (EU) 2018/848 geändert: i) Unternehmer dürfen zur Reinigung und
Desinfektion auf dem Markt verfügbare Erzeugnisse und Stoffe in Verarbeitungs- und
Lagerstätten verwenden. Mit dieser Änderung werden die mit der Verordnung (EU) 2018/848
verfolgten Ziele nicht geändert, sondern lediglich die Bestimmungen an die Bedürfnisse des
Sektors und an diese Ziele angepasst; ii) Anpassung der Vorschriften für die Kennzeichnung
von aus Drittländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Mit dieser
Änderung wird sichergestellt, dass die Verbraucher beim Kauf von Erzeugnissen aus
Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen
der Union gleichwertig anerkannt wurden, fundierte Entscheidungen treffen können. Zudem
muss das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse und in das Logo der Europäischen
Union für ökologische/biologische Produktion gewahrt bleiben, wobei im Binnenmarkt ein
fairer Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der
Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die
mit diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten ist; iii) Anpassung der
Bedingungen für die Ausnahme kleiner Unternehmer, die unverpackte
ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme von Futtermitteln verkaufen, von der
Pflicht, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848
zu sein. Diese Änderung erleichtert es, kleine Unternehmer von dieser Pflicht auszunehmen
und damit das Ziel der Verordnung (EU) 2018/848 zu erreichen, kurze Vertriebswege und die
lokale Produktion in den verschiedenen Gebieten der Union zu fördern; iv) Anpassung und
Vereinfachung der Anforderungen an die Zusammensetzung von Unternehmergruppen. Diese
Änderung erleichtert die Umsetzung der bestehenden Bestimmungen und die Entwicklung der
ökologischen/biologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848; v)
Verlängerung der Anerkennung anerkannter Drittländer. Mit dieser Änderung werden
Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen vermieden und ein
reibungsloser Übergang zu dem System der Anerkennung von Drittländern durch
internationale Übereinkommen sichergestellt, und vi) Anpassung der Vorschriften für die
tierische Erzeugung. Diese Änderung, die darauf abzielt, die geltenden Vorschriften zu
vereinfachen und an die Bedürfnisse der Unternehmer anzupassen, ist insofern
verhältnismäßig, als die neuen Elemente, die in den EU-Rechtsrahmen für die
ökologische/biologische Produktion aufgenommen werden (wie der spezifische
Umstellungszeitraum und das Mindestalter bei der Schlachtung von Wachteln), auf das Maß
beschränkt sind, das unbedingt erforderlich ist, um die bestehenden Bestimmungen an die
oben genannten Ziele anzupassen.
• Wahl des Instruments
Die Vorschriften, die geändert werden müssen, sind in einer Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates enthalten. Daher muss das zu wählende Instrument auch eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sein.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Es wurde keine Bewertung oder Eignungsprüfung der Verordnung (EU) 2018/848
durchgeführt. Seit Januar 2022 und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/848
konsultierte die Kommission jedoch die Mitgliedstaaten und Interessenträger zur
Durchführung der Verordnung.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission tauscht regelmäßig Informationen mit den Mitgliedstaaten über die
Sachverständigengruppe für ökologische/biologische Produktion (GREX) und mit
Interessenträgern über die Gruppe für den zivilen Dialog über die ökologische/biologische
Landwirtschaft (CDG) aus. In diesen Sitzungen holt die Kommission Meinungen zu
verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung
(EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und
Durchführungsverordnungen ein.
Im Jahr 2024 gab die Plattform „Fit for Future“, die hochrangige Expertengruppe, die
eingerichtet wurde, um die Kommission bei der Vereinfachung bestehender
Rechtsvorschriften und der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu unterstützen, eine
Stellungnahme dazu ab, wie die Verordnung (EU) 2018/848 und die auf ihrer Grundlage
erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen vereinfacht werden
könnten1. Die Stellungnahme wurde auf der Tagung des Rates Landwirtschaft und Fischerei
vom 27. Januar 2025 erörtert.
Die Kommission konsultierte die GREX und die CDG im ersten Halbjahr 2025, um die
Stellungnahme der Plattform weiterzuverfolgen. Es wurde der Schluss gezogen, dass einige
Elemente der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten
Verordnungen und Durchführungsverordnungen vereinfacht werden könnten.
Darüber hinaus fand am 24. September 2025 eine gemeinsame Sitzung der GREX und der
CDG statt, um zu erörtern, wie die Verordnung (EU) 2018/848 vereinfacht werden könnte,
ohne von ihren Zielen und Grundsätzen abzuweichen oder ihre Standards zu senken.
Am 10. November 2025 fand unter dem Vorsitz des für Landwirtschaft und Ernährung
zuständigen Kommissionsmitglieds ein Dialog über die Umsetzung der Politik im Bereich der
ökologischen/biologischen Produktion2 statt, an dem mehrere ökologisch/biologisch
wirtschaftende Unternehmer im Agrar- und Lebensmittelsektor und andere Interessenträger
teilnahmen. Im Mittelpunkt der Gespräche standen ihre Erfahrungen mit den Vorschriften für
die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie die Frage, wie bestimmte Aspekte der
Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen
und Durchführungsverordnungen vereinfacht werden könnten.
Schließlich lief vom 21. Oktober bis zum 18. November 2025 eine Aufforderung zur
Stellungnahme3. Insgesamt gingen 720 Beiträge von EU-Bürgerinnen und -Bürgern (44,9 %),
1 https://commission.europa.eu/document/download/25d40cdf-9e5e-4a8b-8da6-
7a72efad04ed_en?filename=fo_2024_8_organic_production_and_labeling_en.pdf&prefLang=mt.
2 https://agriculture.ec.europa.eu/media/events/implementation-dialogue-eu-organic-policy-2025-11-
10_en.
3 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/15273-Organic-production-
targeted updates-and-simplification_de.
Unternehmen (31,3 %), Wirtschaftsverbänden (11 %), Nichtregierungsorganisationen (NRO)
(2,8 %), Behörden (1,5 %), Gewerkschaften (1,3 %) und anderen Interessenträgern (7,4 %)
ein. Die Stellungnahmen betrafen mögliche Änderungen der Verordnung (EU) 2018/848 und
der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und
Durchführungsverordnungen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission tauscht sich regelmäßig mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern über
die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen
delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen aus und holt auch
Rückmeldungen zu Schwierigkeiten ein, mit denen sie konfrontiert sind. Darüber hinaus trug
die Kommission im Rahmen der oben genannten gezielten Konsultationen Informationen
zusammen. Die im Rahmen all dieser Konsultationen gesammelten Erkenntnisse bildet die
Grundlage, auf die sich die Kommission für diese Initiative gestützt hat.
• Folgenabschätzung
Angesichts der Notwendigkeit, dringend i) sicherzustellen, dass die Verbraucher beim Kauf
von Erzeugnissen aus Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion
und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, fundierte Entscheidungen
treffen können, und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse und in das Logo der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu wahren, wobei im
Binnenmarkt ein fairer Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und
Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die
Vorschriften entsprechen, die mit diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu
gewährleisten ist; ii) Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit
als gleichwertig anerkannten Drittländern zu vermeiden; iii) die Herausforderungen, mit
denen der ökologische/biologische Sektor konfrontiert ist, gezielt anzugehen, Belastungen zu
beseitigen und seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, konnte keine Folgenabschätzung
durchgeführt werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2018/848 wurden jedoch auf der
Grundlage der Erkenntnisse ausgearbeitet, die im Rahmen der im Abschnitt „Konsultationen
der Interessenträger“ beschriebenen Konsultationen gesammelt wurden. Die vorgeschlagenen
Änderungen sind zielgerichtet und werden die allgemeinen Ziele dieses Politikbereiches nicht
verändern.
Die volle Wirkung des Vorschlags wird davon abhängen, ob sich die ökologisch/biologisch
wirtschaftenden Unternehmer an die vorgeschlagenen Maßnahmen halten. Über die Senkung
der Kosten hinaus dürfte die Beseitigung von Hindernissen für Unternehmer in der Union und
in Drittländern die Erhaltung und Einführung der ökologischen/biologischen Landwirtschaft
fördern und damit ihren ökologischen und sozialen Nutzen erhöhen.
Die Kommission wird die Verringerung des Aufwands, einschließlich einer Kosten-Nutzen-
Analyse und einer Bewertung der Art und Weise, wie die Beiträge aus den Konsultationen
berücksichtigt wurden, in einer analytischen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
darlegen, die zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht wird.
Da die vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich nicht zu einem Anstieg der
Treibhausgasemissionen führen werden, steht dieser Vorschlag im Einklang mit dem Ziel der
Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen
Parlaments und des Rates (Europäisches Klimagesetz) sowie mit den Klimazielen der Union
für 20304 und 20405. Da Verfahren der ökologischen/biologischen Landwirtschaft die
Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel stärken können6, tragen die
vorgeschlagenen Maßnahmen zudem zu den Bemühungen der EU um die Anpassung an den
Klimawandel gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1119 bei.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mehrere Elemente des Vorschlags tragen zur Vereinfachung bei, da Bürokratie und
Verwaltungsaufwand für ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer und die
Verwaltungen der Mitgliedstaaten verringert werden, indem i) die Verwendung der zur
Reinigung und Desinfektion auf dem Markt verfügbaren Produkte und Stoffe in
Verarbeitungs- und Lagerstätten zugelassen wird; ii) die Bedingungen für die Ausnahme
kleiner Unternehmer, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme
von Futtermitteln verkaufen, von der Pflicht angepasst werden, im Besitz eines Zertifikats
gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein; iii) die Anforderungen an
die Zusammensetzung von Unternehmergruppen anpasst werden und iv) die Vorschriften für
die tierische Erzeugung geändert werden. Zudem kommen sie den Behörden der
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anpassung der Bedingungen für kleine Unternehmer
zugute, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme von
Futtermitteln verkaufen, um von der Pflicht ausgenommen zu werden, im Besitz eines
Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein.
Mit diesen Elementen werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 daher an die
praktischen Bedürfnisse der Unternehmer angepasst, wobei die Ziele und Grundsätze der
genannten Verordnung gewahrt, ihre hohen Standards beibehalten und pauschale Ansätze
vermieden werden, deren Umsetzung sich als aufwendig und weniger wirksam erweisen
könnte.
Insbesondere können diese Elemente zu jährlichen direkten Einsparungen bei den
Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 47,8 Mio. EUR führen, davon 45,9 Mio. EUR für
Unternehmen und 1,9 Mio. EUR für Verwaltungen. Darüber hinaus können diese Elemente
für die Unternehmen zu einmaligen direkten Einsparungen bei den Anpassungskosten in Höhe
von 109,2 Mio. EUR und jährlichen direkten Anpassungskosteneinsparungen in Höhe von
90,2 Mio. EUR führen.
Nach der digitalen Bewertung enthält der vorliegende Vorschlag keine Anforderungen von
digitaler Relevanz. Digitales oder der Datenaustausch fallen nicht in den Anwendungsbereich
dieses Vorschlags.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
4 https://climate.ec.europa.eu/eu-action/climate-strategies-targets/2030-climate-targets_de.
5 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität
(COM(2025) 524 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025PC0524.
6 N. Scialabba, M. Müller-Lindenlauf, Organic agriculture and climate change, Renewable Agriculture
and Food Systems, 25 (2), S. 158-169 (2010) 10.1017/S1742170510000116.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die von der Kommission eingerichteten Marktbeobachtungsstellen überwachen kontinuierlich
Angebot und Nachfrage bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie deren Preise auf
dem Unionsmarkt. Sie werden auch weiter Einblicke in die dortigen Entwicklungen geben.
Darüber hinaus wird die Kommission die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 und
der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und
Durchführungsverordnungen im Rahmen ihrer regelmäßigen Treffen mit Vertretern der
Mitgliedstaaten und der Interessenträger weiter überwachen. Schließlich wird die
Kommission in Bezug auf Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, weiterhin deren angemessene Überwachung
gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/848 sicherstellen.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In der Rechtssache C-240/23 Herbaria Kräuterparadies II entschied der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die Verordnung (EU) 2018/848 dahin gehend
auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das aus einem Drittland eingeführt wird, dessen Systeme
für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle entweder durch ein internationales
Übereinkommen zwischen der Union und diesen Drittländern oder in Fällen, in denen die
Drittländer für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
anerkannt wurden, als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, weder das Logo der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion noch grundsätzlich
Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion auf seiner
Kennzeichnung aufweisen darf. Der EuGH entschied ferner, dass die Verwendung des Logos
für ökologische/biologische Produktion des Drittlands, aus dem dieses Erzeugnis stammt, auf
dem Erzeugnis zulässig sein sollte, auch wenn dieses Logo Bezeichnungen enthält, die mit
den Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im Sinne von
Artikel 30 Absatz 1 und Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/848 identisch sind.
Die Verwendung des Logos für ökologische/biologische Produktion eines Drittlands für ein
aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis, dessen Systeme für ökologische/biologische
Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, ist nicht
geeignet, den fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt für ökologische/biologische
Erzeugnisse zu beeinträchtigen oder Unklarheiten hervorzurufen, die die Verbraucher
irreführen können. Ein solches Logo stellt das betreffende Erzeugnis unter
Wettbewerbsgesichtspunkten nämlich nicht auf die gleiche Stufe wie ökologische/biologische
Erzeugnisse der Union und ist auch nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass das
betreffende Erzeugnis alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt.
Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, einschließlich der
daraus abgeleiteten Bezeichnungen und Diminutive, werden sowohl in der Union als auch in
Drittländern verwendet, um die Käufer darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis und seine
Zutaten nach den geltenden ökologischen/biologischen Produktionsverfahren hergestellt
wurden. Dies gilt auch für die Codex-Alimentarius-Leitlinien CAC/GL 32, in denen
Bezeichnungen mit Bezug auf ökologische/biologische Produktionsmethoden wie „Bio“,
„biologisch“, „ökologisch“ oder ähnliche Begriffe, einschließlich Diminutive, verwendet
werden, um den Käufern aufzuzeigen, dass das Erzeugnis oder seine Zutaten nach
ökologischen/biologischen Produktionsverfahren hergestellt wurden. Darüber hinaus sehen
bestimmte Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion in Drittländern vor, dass
Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion für Erzeugnisse und
deren Zutaten verwendet werden müssen, die nach den geltenden ökologischen/biologischen
Produktionsverfahren erzeugt wurden.
Nicht jedes Drittland, dessen Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle
als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, hat sein eigenes Logo für
ökologische/biologische Erzeugnisse. Wenn folglich Erzeugnisse aus solchen Drittländern
keine Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen könnten,
würde den Unternehmern in diesen Drittländern die Möglichkeit genommen, den
ökologischen/biologischen Status solcher Erzeugnisse anzugeben und den Verbrauchern in
der Union zu zeigen, dass diese Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion
stammen und in ihren Ursprungsländern nach ökologischen/biologischen
Produktionsmethoden erzeugt wurden. Dies wäre auch schwer mit den Codex-Alimentarius-
Leitlinien CAC/GL 32 zu vereinbaren, da es nicht möglich wäre, bei der Kennzeichnung
solcher Erzeugnisse auf ökologische/biologische Produktionsmethoden Bezug zu nehmen,
obwohl sie alle entsprechenden Bedingungen dieser Leitlinien erfüllen.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Systeme für ökologische/biologische Produktion
und Kontrolle eines Drittlands mit denen der Union bedeutet, dass bei einem solchen System
festgestellt wurde, dass es die gleichen Ziele und Grundsätze verfolgt wie die Systeme der
Union, indem Vorschriften angewandt werden, die das gleiche Maß an Konformität
gewährleisten, auch wenn dies auf unterschiedliche Weise erreicht wird.
Unterschiede zwischen den Vorschriften für die Systeme für ökologische/biologische
Produktion und Kontrolle von Drittländern, die als gleichwertig anerkannt wurden, und
denen, die in der Union angewandt werden, gehören zur Gleichwertigkeitsregelung. Die
Bewertung der Gleichwertigkeit durch die Kommission hat ergeben, dass einige dieser
Unterschiede zwar begrenzt sind und keine Auswirkungen auf die Erzeugniseigenschaften
haben, andere Unterschiede jedoch Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
betreffen, die eine wichtige Rolle in der Struktur der ökologischen/biologischen Produktion in
der Union spielen und dazu beitragen, die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf
ökologische/biologische Erzeugnisse zu erfüllen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb im
Binnenmarkt zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der
Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die
diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten. Diese Vorschriften umfassen
lebende Böden, Tierwohlstandard und die Verarbeitung von Lebensmitteln unter Verwendung
möglichst weniger künstlicher Produktionsmittel.
Eine im Juni und Juli 2024 durchgeführte Eurobarometer-Umfrage7 mit dem Titel
„Europeans, Agriculture and the CAP“ (Die Europäer, die Landwirtschaft und die GAP)
ergab, dass das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion das
Logo für Lebensmittel ist, das die Europäerinnen und Europäer am ehesten kennen. Es ist
sowohl für die Verbraucher als auch für die Erzeuger von wesentlicher Bedeutung, da das
7 https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/3226.
Logo es den Verbrauchern erleichtert, ökologische/biologische Erzeugnisse zu erkennen, und
den Erzeugern hilft, sie in der gesamten Union zu vermarkten.
Um einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zwischen Erzeugnissen zu gewährleisten, die
den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und
Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind,
und um die Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen, dass Erzeugnisse, die aus Drittländern
eingeführt werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als
denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, Standards erfüllen, die genauso hoch sind
wie die der Union, sollte die Verwendung des Logos der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Aufmachung von aus diesen
Drittländern eingeführten Erzeugnissen sowie der Werbung hierfür zulässig sein, sofern diese
Erzeugnisse zusätzlich zu diesen gleichwertigen Vorschriften bestimmte Produktions- und
Kontrollanforderungen erfüllen.
Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2018/848 in Bezug auf den Handel mit
Drittländern zu wahren, sollten diese zusätzlichen Anforderungen den Produktions- und
Kontrollvorschriften entsprechen, die eine wichtige Rolle in der Struktur der
ökologischen/biologischen Produktion in der Union spielen und dazu beitragen, die
Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse zu erfüllen
und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt gewährleisten.
Bei Änderungen der Produktionsvorschriften in der EU oder in Drittländern, deren
ökologische/biologische Produktionssysteme als denen der Union gleichwertig anerkannt
wurden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu
erlassen, um zusätzliche Produktions- und Kontrollanforderungen hinzuzufügen oder zu
ändern, die aus diesen Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfüllen müssen, um das Logo der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu verwenden.
Unternehmer in der Union, die ökologische/biologische Lebens- und Futtermittel herstellen,
sind auf Zutaten angewiesen, die aus Drittländern eingeführt werden, deren Systeme für
ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig
anerkannt wurden. Solche Zutaten werden bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse in der Union in unterschiedlichen Anteilen verwendet und sind für zahlreiche
ökologische/biologische Erzeugnisse, die in der Union verarbeitet werden, erforderlich.
Die Verarbeitungsvorgänge in der Union, bei denen diese Zutaten verwendet werden, erfolgen
im Einklang mit den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848. Die
Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion
sollte daher für in der Union verarbeitete Erzeugnisse zulässig sein, die
ökologische/biologische Zutaten enthalten, die entweder gemäß dieser Verordnung erzeugt
oder aus Drittländern eingeführt wurden, deren Systeme für ökologische/biologische
Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden und bei denen
diese Zutaten höchstens 5 % der landwirtschaftlichen Zutaten des Erzeugnisses ausmachen
(nach Gewicht bei Lebensmitteln und generell bei Futtermitteln).
Machen diese Zutaten mehr als 5 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des
Erzeugnisses (nach Gewicht bei Lebensmitteln und generell bei Futtermitteln) aus, so sollte
dieses Logo bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Verarbeitungserzeugnissen, die aus
diesen Drittländern eingeführte Zutaten enthalten, und bei der Werbung für diese Erzeugnisse
zugelassen werden, um einen fairen Wettbewerb zwischen Verarbeitungserzeugnissen, die
Zutaten enthalten, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem
Umfang entsprechen, und solchen, die Vorschriften entsprechen, die diesen Vorschriften
gleichwertig sind, zu gewährleisten und um die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf
die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion
zu erfüllen, sofern diese Zutaten zusätzlich zu diesen gleichwertigen Vorschriften bestimmte
Produktions- und Kontrollanforderungen erfüllen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ist das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion für alle in der Union produzierten vorverpackten
ökologischen/biologischen Lebensmittel zwingend erforderlich. Daher müssen vorverpackte
Lebensmittel, die in der Union mit Zutaten hergestellt werden, die aus Drittländern eingeführt
werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der
Union gleichwertig anerkannt wurden, von dieser Pflicht ausgenommen werden, wenn diese
Zutaten mehr als 5 % des Gewichts der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des
Erzeugnisses ausmachen und bestimmte zusätzlichen Produktions- und
Kontrollanforderungen nicht erfüllen.
Die Anerkennung von Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion
und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, läuft am 31. Dezember
2026 aus. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von
Verhandlungen mit den Drittländern, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, im Hinblick auf den Abschluss von
Übereinkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Auf dieser
Grundlage führt die Kommission einen technischen Austausch mit diesen Drittländern. Die
Fortschritte bei diesem Austausch sind aufgrund der Vielfalt der Rechts- und
Regelungsrahmen und der Komplexität im Zusammenhang mit der unterschiedlichen
Verbraucherwahrnehmung der ökologischen/biologischen Produktion von einem System der
ökologischen/biologischen Produktion zum anderen unterschiedlich. Daher ist es dringend
erforderlich, dass diese Drittländer bis zum 31. Dezember 2036 weiterhin anerkannt bleiben,
um Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu vermeiden.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sollten Reinigungs- und Desinfektionsmittel in
Verarbeitungs- und Lagerstätten zur Verwendung in der ökologischen/biologischen
Produktion von der Kommission zugelassen und in beschränkende Verzeichnisse
aufgenommen werden. Es gibt jedoch eine Reihe von Herausforderungen im Zusammenhang
mit der Erstellung solcher Verzeichnisse. Diese Herausforderungen wurden in mehreren
Berichten der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der
ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) bestätigt. Erstens ist derzeit eine große Zahl
von Produkten und Stoffen zur Reinigung und Desinfektion von Verarbeitungs- und
Lagerstätten auf dem Unionsmarkt erhältlich. Zweitens findet die Verarbeitung und Lagerung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse in ganz unterschiedlichen Betrieben statt und erfordert
den Einsatz verschiedenster Geräte, Maschinen und Gebäude. Drittens müssen die Geräte und
Maschinen für die Verarbeitung und Lagerung nach den Angaben des Herstellers gereinigt
und desinfiziert werden, um eine ordnungsgemäße Wartung und einen ordnungsgemäßen
Betrieb zu gewährleisten. Damit ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer auf dem
Markt erhältliche Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwenden können, sollte die
Anforderung an die Kommission, Reinigungs- und Desinfektionsmittel in Verarbeitungs- und
Lagerstätten für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zuzulassen und
sie in beschränkende Verzeichnisse aufzunehmen, gestrichen werden.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sind die Mitgliedstaaten berechtigt, kleinere
Unternehmer, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme von
Futtermitteln verkaufen, von der Pflicht auszunehmen, im Besitz eines Zertifikats gemäß
Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein. Die derzeitigen Bedingungen
könnten jedoch ein Wachstumshemmnis darstellen. Darüber hinaus ist ihr Umsatz mit
unverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Ausnahme von Futtermitteln
aufgrund der steigenden Kosten, mit denen kleinere Unternehmer seit dem Inkrafttreten der
Verordnung (EU) 2018/848 konfrontiert sind, gestiegen. Dies hat ein Hindernis für die
Erfüllung der Bedingungen in Bezug auf ihren Umsatz geschaffen, um von der Pflicht
ausgenommen zu werden, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 zu sein.
Diese Bedingungen sollten daher gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Bedingung in
Bezug auf den Jahresabsatz nach oben korrigiert werden, um nicht zu verhindern, dass
kleinere Unternehmer von der Pflicht ausgenommen werden, im Besitz eines Zertifikats
gemäß Artikel 35 Absatz 1 zu sein.
Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Bestimmungen über die Zusammensetzung von
Unternehmergruppen in der Union und in Drittländern. Erfahrungen bei der Umsetzung dieser
Bestimmungen zeigen erhebliche Schwierigkeiten bei der Bildung von Unternehmergruppen,
die die Anforderungen an die Zusammensetzung der Mitglieder, insbesondere den
Jahresumsatz, und an ihre Rechtspersönlichkeit erfüllen. Diese Schwierigkeiten hindern
kleinere Unternehmer daran, sich einer Unternehmergruppe anzuschließen. In Drittländern
kann eine Umstrukturierung bei Erzeugern auch zu Schwierigkeiten bei der Versorgung der
Union mit Erzeugnissen aus diesen Ländern führen, was die Gefahr von Handelsstörungen
mit sich bringt. Die Anforderungen an den Jahresumsatz der Mitglieder einer
Unternehmergruppen sollten daher gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Anforderung
in Bezug auf die beihilfefähige Höchstfläche der Betriebe der Mitglieder nach oben korrigiert
werden, um die Einbeziehung kleinerer Unternehmer in Unternehmergruppen zu ermöglichen.
In der Verordnung (EU) 2018/848 ist kein spezifischer Umstellungszeitraum und kein
Mindestalter bei der Schlachtung für Wachteln festgelegt, was deren Produktion behindert. Es
ist daher angezeigt, solche Vorschriften festzulegen. In den Mitgliedstaaten, in denen derzeit
ökologisch/biologisch gehaltene Wachteln für die Fleischerzeugung aufgezogen werden,
werden sie nach einem Umstellungszeitraum von fünf Wochen ab einem Alter von 42 Tagen
geschlachtet. Dies ist eine Woche kürzer als das Mindestschlachtalter für diese Art. Daher ist
der derzeitige Umstellungszeitraum von zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung
für Wachteln nicht angemessen und sollte unter Berücksichtigung des Schlachtalters verkürzt
werden. Daher ist es angezeigt, für Wachteln für die Fleischerzeugung ein Mindestalter von
42 Tagen bei der Schlachtung und einen Umstellungszeitraum von fünf Wochen festzulegen.
Die Verordnung (EU) 2018/848 einhält Vorschriften für die tierärztliche Behandlung. Diese
Vorschriften sehen vor, dass bei an Land lebenden Tieren die Wartezeit nach der Verwendung
chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6
des Europäischen Parlaments und des Rates doppelt so lang ist wie die normale Wartezeit und
mindestens 48 Stunden beträgt. Dies bedeutet, dass, selbst wenn die geltende normale
Wartezeit nach Verabreichung des Tierarzneimittels null Tage beträgt, die Wartezeit
mindestens 48 Stunden betragen muss. Für die Aquakultur sehen diese Vorschriften vor, dass
die Wartezeit nach der Verwendung von Tierarzneimitteln doppelt so lang ist wie die normale
Wartezeit oder mindestens 48 Stunden beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist. Um eine
Belastung für die Erzeugung von an Land lebenden Tieren zu vermeiden, insbesondere in
Fällen, in denen die im Tierarzneimittel angegebene Wartezeit null Tage beträgt, sollten die
Bestimmungen für an Land lebende Tiere und die Aquakultur daher angeglichen werden.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 muss Geflügel vom frühestmöglichen Alter an
tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben. Eine solche Anforderung
kann die Sicherheit junger, ungefederter Vögel während des Produktionszyklus gefährden,
wenn sie unter anderem stabile Temperaturen benötigen, um ihr Futter- und Trinkverhalten zu
entwickeln und ihre Immunisierung gegen Infektionen zu verbessern sowie Schutz vor
Räubern brauchen. Diese Anforderungen sollten daher dahin gehend geändert werden, dass
der Zugang zu einem Freigelände nur für Vögel vorgeschrieben wird, die ausreichend
befiedert sind, um ihre Körpertemperatur zu regulieren, wenn sie dem Außenklima ausgesetzt
sind.
In der Verordnung (EU) 2018/848 ist vorgeschrieben, dass die Gesamtnutzfläche von Ställen
für die Geflügelmast bei keiner Produktionseinheit 1 600 m2 überschreiten darf. Dies schränkt
die Weiterentwicklung der ökologischen/biologischen Mastgeflügelproduktion ein, indem die
Größe eines Mastgeflügelstalls in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit
begrenzt wird, ohne dass zusätzliche Vorteile für das Tierwohl und die Umwelt entstehen. Die
maximale Nutzfläche für Mastgeflügel sollte daher auf der Ebene der Geflügelställe festgelegt
werden.
2025/0417 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für
die Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für
den Handel mit Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Bestimmungen für die Zulassung von
Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet
werden. Insbesondere kann die Kommission Reinigungs- und Desinfektionsmittel in
Verarbeitungs- und Lagerstätten für die Verwendung in der ökologischen/biologischen
Produktion zulassen und sie in beschränkende Verzeichnisse aufnehmen. Die
Erstellung solcher Verzeichnisse birgt jedoch eine Reihe von Herausforderungen, wie
mehrere Berichte der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der
ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) bestätigen10. Erstens ist derzeit eine
große Zahl von Produkten und Stoffen zur Reinigung und Desinfektion von
Verarbeitungs- und Lagerstätten auf dem Unionsmarkt erhältlich. Zweitens findet die
Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse in ganz
unterschiedlichen Betrieben statt und erfordert den Einsatz verschiedenster Geräte,
8 ABl. C, …
9 ABl. C, …
10 EGTOP, „Final report on the criteria for evaluation of products for cleaning and disinfection“
(Abschlussbericht über die Kriterien zur Evaluierung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln),
8. Dezember 2021, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/2cd40421-9a7e-432c-9818-
947cc97358c4_en?filename=egtop-report-on-criteria-cleaning-and-disinfection_en.pdf; EGTOP, „Final
report on cleaning and disinfection (III)“ (Abschlussbericht über Reinigung und Desinfektion (III)),
14. April 2025, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/bc0480a6-d269-468b-97df-
3da3216f0d4d_en?filename=final-report-egtop-on-cleaning-disinfectant-iii_en.pdf; EGTOP, „Final
report on cleaning and disinfection (IV)“ (Abschlussbericht über Reinigung und Desinfektion (IV)),
6. November 2025, https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-
advice/egtop-reports_en.
Maschinen und Gebäude. Drittens müssen die Geräte und Maschinen für die
Verarbeitung und Lagerung nach den Angaben des Herstellers gereinigt und
desinfiziert werden, um eine ordnungsgemäße Wartung und einen ordnungsgemäßen
Betrieb zu gewährleisten. Damit ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer
auf dem Markt erhältliche Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwenden können,
sollte die Anforderung an die Kommission, Reinigungs- und Desinfektionsmittel in
Verarbeitungs- und Lagerstätten für die Verwendung in der ökologischen/biologischen
Produktion zuzulassen und sie in beschränkende Verzeichnisse aufzunehmen,
gestrichen werden.
(2) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen
aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens solcher Erzeugnisse als
ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse auf dem
Unionsmarkt. Nach diesen Vorschriften können ökologische/biologische Erzeugnisse
Zugang zum Unionsmarkt haben, wenn sie den Unionsvorschriften für die
ökologische/biologische Produktion entsprechen oder wenn sie aus Drittländern
stammen, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle
entweder durch ein internationales Übereinkommen zwischen der Union und diesen
Drittländern als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, oder wenn die
Drittländer für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 anerkannt wurden.
(3) In der Rechtssache C-240/23 Herbaria Kräuterparadies II entschied der Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH), dass die Verordnung (EU) 2018/848 dahin gehend
auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das aus einem Drittland eingeführt wird, dessen
Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle entweder durch ein
internationales Übereinkommen zwischen der Union und diesen Drittländern oder in
Fällen, in denen die Drittländer für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, als denen der Union gleichwertig
anerkannt wurden, weder das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion noch grundsätzlich Bezeichnungen mit Bezug auf
die ökologische/biologische Produktion auf seiner Kennzeichnung aufweisen darf. Um
die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewährleisten und die der
Kommission mit der genannten Verordnung übertragenen Befugnisse
aufrechtzuerhalten, entschied der EuGH ferner, dass die Verwendung des Logos für
ökologische/biologische Produktion des Drittlands, aus dem dieses Erzeugnis stammt,
auf dem Erzeugnis zulässig sein sollte, auch wenn dieses Logo Bezeichnungen enthält,
die mit den Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im
Sinne von Artikel 30 Absatz 1 und Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/848
identisch sind.
(4) Die Verwendung des Logos für ökologische/biologische Produktion eines Drittlands
für ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis, dessen Systeme für
ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig
anerkannt wurden, ist nicht geeignet, den fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt für
ökologische/biologische Erzeugnisse zu beeinträchtigen oder Unklarheiten
hervorzurufen, die die Verbraucher irreführen können. Ein solches Logo stellt das
betreffende Erzeugnis unter Wettbewerbsgesichtspunkten nämlich nicht auf die
gleiche Stufe wie ökologische/biologische Erzeugnisse der Union und ist auch nicht
geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass das betreffende Erzeugnis alle
Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt.
(5) Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, einschließlich
der daraus abgeleiteten Bezeichnungen und Diminutive, werden sowohl in der Union
als auch in Drittländern verwendet, um die Käufer darauf hinzuweisen, dass das
Erzeugnis und seine Zutaten nach den geltenden ökologischen/biologischen
Produktionsverfahren hergestellt wurden. Dies gilt auch für die Codex-Alimentarius-
Leitlinien CAC/GL 3211, in denen Bezeichnungen mit Bezug auf
ökologische/biologische Produktionsmethoden wie „Bio“, „biologisch“, „ökologisch“
oder ähnliche Begriffe, einschließlich Diminutive, verwendet werden, um den Käufern
den Eindruck zu vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Zutaten nach
ökologischen/biologischen Produktionsverfahren hergestellt wurden. Darüber hinaus
sehen bestimmte Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion in
Drittländern vor, dass Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische
Produktion für Erzeugnisse und deren Zutaten verwendet werden müssen, die nach
den geltenden ökologischen/biologischen Produktionsverfahren erzeugt wurden.
(6) Nicht jedes Drittland, dessen Systeme für ökologische/biologische Produktion und
Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, hat sein eigenes Logo
für ökologische/biologische Erzeugnisse. Wenn folglich Erzeugnisse aus solchen
Drittländern keine Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische
Produktion tragen könnten, würde den Unternehmern in diesen Drittländern die
Möglichkeit genommen, den ökologischen/biologischen Status solcher Erzeugnisse
anzugeben und den Käufern in der Union zu zeigen, dass diese Erzeugnisse aus
ökologischer/biologischer Produktion stammen und in ihren Ursprungsländern nach
ökologischen/biologischen Produktionsmethoden erzeugt wurden. Dies wäre auch
schwer mit den Codex-Alimentarius-Leitlinien CAC/GL 32 zu vereinbaren, da es
nicht möglich wäre, bei der Kennzeichnung solcher Erzeugnisse auf
ökologische/biologische Produktionsmethoden Bezug zu nehmen, obwohl sie alle
entsprechenden Bedingungen dieser Leitlinien erfüllen.
(7) Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewährleisten und die der
Kommission mit der genannten Verordnung übertragenen Befugnisse
aufrechtzuerhalten, sollten Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden, deren
Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle entweder durch ein
internationales Übereinkommen zwischen der Union und diesen Drittländern oder in
Fällen, in denen die Drittländer für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, als denen der Union gleichwertig
anerkannt wurden, die als ökologische/biologische Erzeugnisse Zugang zum
Unionsmarkt haben daher Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische
Produktion aufweisen dürfen.
(8) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Systeme für ökologische/biologische
Produktion und Kontrolle eines Drittlands mit denen der Union bedeutet, dass bei
einem solchen System festgestellt wurde, dass es die gleichen Ziele und Grundsätze
verfolgt wie die Systeme der Union, indem Vorschriften angewandt werden, die das
gleiche Maß an Konformität gewährleisten, auch wenn dies auf unterschiedliche
Weise erreicht wird.
11 Leitlinien für die Erzeugung, Verarbeitung, Kennzeichnung und Vermarktung von Lebensmitteln aus
ökologischer/biologischer Produktion GL 32-1999:
https://www.fao.org/input/download/standards/360/cxg_032e.pdf.
(9) Unterschiede zwischen den Vorschriften für die Systeme für ökologische/biologische
Produktion und Kontrolle von Drittländern, die als gleichwertig anerkannt wurden,
und denen, die in der Union angewandt werden, gehören zur
Gleichwertigkeitsregelung. Die Bewertung der Gleichwertigkeit durch die
Kommission hat ergeben, dass einige dieser Unterschiede gering sind, andere
Unterschiede jedoch Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
betreffen, die eine wichtige Rolle in der Struktur der ökologischen/biologischen
Produktion in der Union spielen und dazu beitragen, die Erwartungen der Verbraucher
in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse zu erfüllen und gleichzeitig einen
fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und
Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die
Vorschriften entsprechen, die diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu
gewährleisten. Diese Vorschriften umfassen lebendige Böden, Tierwohlstandards und
die Verarbeitung von Lebensmitteln unter Verwendung möglichst weniger künstlicher
Produktionsmittel.
(10) Eine im Juni und Juli 2024 durchgeführte Eurobarometer-Umfrage mit dem Titel
„Europeans, Agriculture and the CAP“ (Die Europäer, die Landwirtschaft und die
GAP) ergab, dass das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische
Produktion das Logo für Lebensmittel ist, das die Europäerinnen und Europäer am
ehesten kennen. Es ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Erzeuger von
wesentlicher Bedeutung, da das Logo es den Verbrauchern erleichtert,
ökologische/biologische Erzeugnisse zu erkennen, und den Erzeugern hilft, sie in der
gesamten Union zu vermarkten.
(11) Um einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zwischen Erzeugnissen zu
gewährleisten, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem
Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die diesen
Unionsvorschriften gleichwertig sind, und um die Erwartungen der Verbraucher zu
erfüllen, dass Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden, deren Systeme für
ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig
anerkannt wurden, Standards erfüllen, die genauso hoch sind wie die der Union, sollte
die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische
Produktion bei der Kennzeichnung und Aufmachung von aus diesen Drittländern
eingeführten Erzeugnissen sowie der Werbung hierfür zulässig sein, sofern diese
Erzeugnisse zusätzlich zu diesen gleichwertigen Vorschriften bestimmte Produktions-
und Kontrollanforderungen erfüllen.
(12) Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2018/848 in Bezug auf den Handel mit
Drittländern zu wahren, sollten diese zusätzlichen Anforderungen den Produktions-
und Kontrollvorschriften entsprechen, die eine wichtige Rolle in der Struktur der
ökologischen/biologischen Produktion in der EU spielen und dazu beitragen, die
Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse zu
erfüllen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt gewährleisten.
(13) Bei Änderungen der Produktions- und Kontrollvorschriften in der Union oder in
Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als
denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um zusätzliche Produktions-
und Kontrollanforderungen hinzuzufügen oder zu ändern, die aus diesen Drittländern
eingeführte Erzeugnisse erfüllen müssen, um das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion zu verwenden.
(14) Unternehmer in der Union, die ökologische/biologische Lebens- und Futtermittel
herstellen, sind auf Zutaten angewiesen, die aus Drittländern eingeführt werden, deren
Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union
gleichwertig anerkannt wurden. Solche Zutaten werden bei der Verarbeitung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse in der Union in unterschiedlichen Anteilen
verwendet und sind für zahlreiche ökologische/biologische Erzeugnisse, die in der
Union verarbeitet werden, erforderlich. Die Verarbeitungsvorgänge in der Union, bei
denen diese Zutaten verwendet werden, erfolgen im Einklang mit den
Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848. Die Verwendung des Logos
der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sollte daher für in der
Union verarbeitete Erzeugnisse zulässig sein, die ökologische/biologische Zutaten
enthalten, die entweder gemäß dieser Verordnung erzeugt oder aus Drittländern
eingeführt wurden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und
Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden und bei denen diese
Zutaten höchstens 5 % der landwirtschaftlichen Zutaten des Erzeugnisses ausmachen
(nach Gewicht bei Lebensmitteln und generell bei Futtermitteln). Machen diese
Zutaten mehr als 5 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses
(nach Gewicht bei Lebensmitteln und generell bei Futtermitteln) aus, so sollte dieses
Logo bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Verarbeitungserzeugnissen, die
aus diesen Drittländern eingeführte Zutaten enthalten, und bei der Werbung für diese
Erzeugnisse zugelassen werden, um einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt
zwischen Verarbeitungserzeugnissen, die Zutaten enthalten, die den Produktions- und
Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und solchen, die
Vorschriften entsprechen, die diesen Vorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten
und um die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf die Verwendung des Logos der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu erfüllen, sofern diese
Zutaten zusätzlich zu diesen gleichwertigen Vorschriften bestimmte Produktions- und
Kontrollanforderungen erfüllen.
(15) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ist das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion für alle in der Union produzierten vorverpackten
ökologischen/biologischen Lebensmittel zwingend erforderlich. Daher müssen
vorverpackte Lebensmittel, die in der Union mit Zutaten hergestellt werden, die aus
Drittländern eingeführt wurden, deren Systeme für ökologische/biologische
Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, von
dieser Pflicht ausgenommen werden, wenn diese Zutaten mehr als 5 % des Gewichts
der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses ausmachen und
bestimmte zusätzliche Produktions- und Kontrollanforderungen nicht erfüllen.
(16) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Bestimmungen über die Bedingungen, unter
denen die Mitgliedstaaten kleinere Unternehmer von der Pflicht ausnehmen können,
im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung zu
sein. Ihr Umsatz mit unverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit
Ausnahme von Futtermitteln ist aufgrund der steigenden Kosten, mit denen kleinere
Unternehmer seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/848 konfrontiert sind,
gestiegen. Dies hat ein Hindernis für die Erfüllung der Bedingungen in Bezug auf
ihren Umsatz geschaffen, um von der Pflicht ausgenommen zu werden, im Besitz
eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 zu sein. Ein solches Hindernis wiederum
führt aufgrund dieser Pflicht zu höheren Kosten. Die Bedingungen in Bezug auf den
Jahresumsatz, bis zu dem die Mitgliedstaaten kleinere Unternehmer von der
Verpflichtung ausnehmen können, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35
Absatz 1 der genannten Verordnung zu sein, sollten daher abgeschafft werden.
Darüber hinaus sollte die Bedingung in Bezug auf den Jahresabsatz nach oben
korrigiert werden, um nicht zu verhindern, dass kleinere Unternehmer von der Pflicht
ausgenommen werden können, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1
der genannten Verordnung zu sein.
(17) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Bestimmungen über die Zusammensetzung
von Unternehmergruppen in der Union und in Drittländern. Erfahrungen bei der
Umsetzung dieser Bestimmungen zeigen erhebliche Schwierigkeiten bei der Bildung
von Unternehmergruppen, die die Anforderungen an die Zusammensetzung der
Mitglieder, insbesondere den Jahresumsatz, und an ihre Rechtspersönlichkeit erfüllen.
Zu diesen Schwierigkeiten gehören Verwaltungskosten und die erforderliche
Umstrukturierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmergruppen, die
derzeit in Genossenschaften, Betreibergenossenschaften, Vereinigungen, Verbänden
oder Organisationen zusammengeschlossen sind. Solche Schwierigkeiten hindern
kleinere Unternehmer daran, Teil von Unternehmergruppen zu werden, da die
bestehenden Bestimmungen den Bedürfnissen und Ressourcenkapazitäten von
Kleinerzeugern und Kleinunternehmern nicht angemessen Rechnung tragen, was
zulasten der Entwicklung der ökologischen/biologischen Landwirtschaft sowohl in der
Union als auch in Drittländern geht. In Drittländern kann eine Umstrukturierung bei
Erzeugern auch zu Schwierigkeiten bei der Versorgung der Union mit Erzeugnissen
aus diesen Ländern führen, was die Gefahr von Handelsstörungen mit sich bringt. Die
Anforderungen an den Jahresumsatz der Mitglieder einer Unternehmergruppe sollten
daher gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Anforderung in Bezug auf die
beihilfefähige Höchstfläche der Betriebe der Mitglieder nach oben korrigiert werden,
um die Einbeziehung kleinerer Unternehmer in Unternehmergruppen zu ermöglichen.
(18) Die Anerkennung von Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische
Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, läuft
am 31. Dezember 2026 aus. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Rat die Kommission
zur Aufnahme von Verhandlungen mit den elf Drittländern, die für die Zwecke der
Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, um mit
ihnen internationale Übereinkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen
Erzeugnissen abzuschließen. Auf dieser Grundlage führte die Kommission einen
technischen Austausch mit diesen Drittländern. Die Fortschritte bei diesem Austausch
sind aufgrund der Vielfalt der Rechts- und Regelungsrahmen und der Komplexität im
Zusammenhang mit der unterschiedlichen Verbraucherwahrnehmung der
ökologischen/biologischen Produktion von einem System der
ökologischen/biologischen Produktion zum anderen unterschiedlich. Daher ist es
dringend erforderlich, dass diese Drittländer bis zum 31. Dezember 2036 weiterhin
anerkannt bleiben, um Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen
Erzeugnissen zu vermeiden.
(19) In der Verordnung (EU) 2018/848 sind ein Umstellungszeitraum für Geflügel für die
Fleischerzeugung und ein Mindestalter bei der Schlachtung für den Fall festgelegt,
dass keine langsam wachsenden Geflügelrassen/-linien verwendet werden. Diese
Bestimmungen enthalten keinen spezifischen Umstellungszeitraum und kein
Mindestalter bei der Schlachtung für Wachteln. In den Mitgliedstaaten, in denen
ökologisch/biologisch gehaltene Wachteln für die Fleischerzeugung aufgezogen
werden, ist ihr Produktionszyklus kürzer als bei anderen Geflügelarten für die
Fleischerzeugung, da sie ab einem Alter von 42 Tagen geschlachtet werden. Der
Umstellungszeitraum sollte fünf Wochen betragen. Dies ist eine Woche kürzer als das
Mindestschlachtalter für diese Art. Daher ist der derzeitige Umstellungszeitraum von
zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung für Wachteln nicht angemessen
und sollte unter Berücksichtigung des Schlachtalters verkürzt werden. Somit ist es
angezeigt, für Wachteln für die Fleischerzeugung einen Umstellungszeitraum von fünf
Wochen und ein Mindestalter von 42 Tagen bei der Schlachtung festzulegen.
(20) Die Verordnung (EU) 2018/848 einhält Vorschriften für die tierärztliche Behandlung.
Diese Vorschriften sehen vor, dass bei an Land lebenden Tieren die Wartezeit nach
der Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel im Sinne der
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates12 doppelt so
lang ist wie die normale Wartezeit und mindestens 48 Stunden beträgt. Dies bedeutet,
dass, selbst wenn die geltende normale Wartezeit nach Verabreichung des
Tierarzneimittels null Tage beträgt, die Wartezeit mindestens 48 Stunden betragen
muss. Für die Aquakultur sehen diese Vorschriften vor, dass die Wartezeit nach der
Verwendung von allopathischen Tierarzneimitteln doppelt so lang ist wie bei einem
zugelassenen Tierarzneimittel oder mindestens 48 Stunden betragen muss, wenn keine
Wartezeit festgelegt ist. Um eine Belastung für die Erzeugung von an Land lebenden
Tieren zu vermeiden, insbesondere in Fällen, in denen die im Tierarzneimittel
angegebene Wartezeit null Tage beträgt, sollten die Bestimmungen für an Land
lebende Tiere und die Aquakultur daher angeglichen werden.
(21) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorschriften über Unterbringung und
Haltungspraktiken für Geflügel, unter anderem, dass Geflügel vom frühestmöglichen
Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben muss. Eine
solche Vorschrift kann jedoch die Sicherheit junger, ungefederter Vögel während des
Produktionszyklus gefährden, wenn sie unter anderem stabile Temperaturen
benötigen, um ihr Futter- und Trinkverhalten zu entwickeln und ihre Immunisierung
gegen Infektionen zu verbessern sowie Schutz vor Räubern brauchen. Diese Vorschrift
sollte daher dahin gehend geändert werden, dass der Zugang zu einem Freigelände nur
für Vögel vorgeschrieben wird, die ausreichend befiedert sind, um ihre
Körpertemperatur zu regulieren, wenn sie dem Außenklima ausgesetzt sind.
(22) In der Verordnung (EU) 2018/848 ist vorgeschrieben, dass die Gesamtnutzfläche von
Ställen für die Geflügelmast bei keiner Produktionseinheit 1 600 m2 überschreiten
darf. Dies schränkt die Weiterentwicklung der ökologischen/biologischen
Mastgeflügelproduktion ein, indem die Größe eines Mastgeflügelstalls in einer
ökologischen/biologischen Produktionseinheit begrenzt wird, ohne dass zusätzliche
Vorteile für das Tierwohl und die Umwelt entstehen. Die Verordnung (EU) 2018/848
sollte daher geändert werden, um die maximale Nutzfläche für Mastgeflügel auf der
Ebene der Geflügelställe festzulegen.
(23) Da die Ziele dieser Verordnung – insbesondere, was einen fairen Wettbewerb und ein
reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische
Erzeugnisse sowie die Sicherung des Vertrauens der Verbraucher in diese Erzeugnisse
und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion
anbelangt – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können,
sondern aufgrund der erforderlichen Harmonisierung der Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind,
kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
12 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(24) Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.
(25) Da es gilt, unnötige Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen
Erzeugnissen zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zum System der
Anerkennung von Drittländern durch internationale Übereinkommen zu gewährleisten
sowie unnötige Belastungen für ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer zu
beseitigen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g wird gestrichen.
2. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein Erzeugnis mit Bezug auf die
ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der
Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis,
seine Zutaten oder die bei der Produktion verwendeten Einzelfuttermittel mit
Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln,
dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den
Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden. Insbesondere dürfen die in
Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen und daraus abgeleitete Bezeichnungen
und Diminutive wie ,Bio-‘ und ;Öko-‘, allein oder kombiniert, in der gesamten
Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur
Kennzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der
Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechen oder wenn sie unter den Bedingungen gemäß
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii aus einem Drittland
eingeführt werden, um diese Erzeugnisse in der Union als
ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr zu bringen.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die
Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union
und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung,
in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet
werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen oder die
nicht unter den Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
oder iii aus einem Drittland eingeführt werden, um diese Erzeugnisse in der
Union als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr zu bringen.“
3. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) bei vorverpackten Lebensmitteln das Logo der Europäischen Union für
ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 33 auch auf der Verpackung zu
sehen sein, außer
- in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3;
- in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben b und c;
- in den Fällen, in denen die in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a genannten
verarbeiteten Lebensmittel mit Zutaten hergestellt werden, die gemäß Artikel 45
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii eingeführt wurden, und diese Zutaten mehr als
5 % des Gewichts der ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen
Ursprungs des Erzeugnisses ausmachen und nicht den Anforderungen des
Anhangs VII entsprechen.“
4. Artikel 33 erhält folgende Fassung:
„Artikel 33
Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion
(1) Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf in
folgenden Fällen verwendet werden:
a) in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung
hierfür, sofern diese Erzeugnisse nach den Vorschriften der Kapitel II, III und IV
hergestellt werden;
b) in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie der Werbung
hierfür, sofern diese Erzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
oder iii eingeführt werden und den Anforderungen des Anhangs VII entsprechen;
c) bei verarbeiteten Lebensmitteln gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a und
verarbeiteten Futtermitteln gemäß Artikel 30 Absatz 6 mit Zutaten, die gemäß
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii eingeführt werden, sofern diese
Zutaten den Anforderungen des Anhangs VII entsprechen oder bei verarbeiteten
Lebensmitteln weniger als 5 % des Gewichts der ökologischen/biologischen Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses oder weniger als 5 % der
ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die in den
verarbeiteten Futtermitteln enthalten sind, ausmachen;
d) zu Informations- und Bildungszwecken im Zusammenhang mit dem Bestehen des
Logos an sich und der Werbung für das Logo selbst, sofern diese Verwendung den
Verbraucher hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion spezifischer
Erzeugnisse nicht irreführen kann und das Logo gemäß den Vorschriften des
Anhangs V wiedergegeben wird. In diesem Fall gelten die Anforderungen des
Artikels 32 Absatz 2 und des Anhangs V Nummer 1.7 nicht.
Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf nicht
für verarbeitete Lebensmittel gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben b und c und für
Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 3 verwendet werden.
(2) Sofern es nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe d verwendet wird, ist das Logo der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion eine amtliche
Attestierung im Sinne der Artikel 86 und 91 der Verordnung (EU) 2017/625.
(3) Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische
Produktion für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfolgt auf freiwilliger
Basis. Erscheint das Logo im Einklang mit Absatz 1 in der Kennzeichnung dieser
Erzeugnisse, muss diese auch die Angabe gemäß Artikel 32 Absatz 2 enthalten.
(4) Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion wird nach
dem in Anhang V wiedergegebenen Muster und im Einklang mit den Vorschriften
des Anhangs V erstellt.
(5) Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von
Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese
Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte
Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V hinsichtlich des Logos der Europäischen
Union für ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden
Vorschriften zu erlassen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte
Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII über die Verwendung des Logos der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für gemäß Artikel 45
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii eingeführte Erzeugnisse zu erlassen, indem
Anforderungen hinzugefügt werden, die eingehalten werden müssen, um die
Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen und einen fairen Wettbewerb auf dem
Unionsmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse aufrechtzuerhalten, oder
indem diese zusätzlichen Anforderungen geändert werden, insbesondere in Bezug
auf die Nutzung nachhaltiger Systeme für die Pflanzen- und Tierproduktion, die
Tierschutz und nachhaltige Ernährung gewährleisten, und den Einsatz von Methoden
zur Lebensmittelverarbeitung, bei denen möglichst wenig künstliche
Produktionsmittel verwendet werden, wobei hinsichtlich Erzeugnissen, die nicht in
der Union angebaut oder verarbeitet werden, den Besonderheiten von Drittländern
Rechnung zu tragen ist.“
5. Artikel 35 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Pflicht gemäß Absatz 2
ausnehmen, im Besitz eines Zertifikats zu sein, wenn diese unverpackte
ökologische/biologische Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Futtermittel
handelt, direkt an Endverbraucher verkaufen, sofern diese Unternehmer die
Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in
Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die
Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, und wenn
die Verkäufe eine Menge von bis 10 000 kg pro Jahr nicht überschreiten.“
6. Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, die jeweils über folgende
maximale Betriebsfläche verfügen:
— i) zehn Hektar,
— ii) ein Hektar bei Gewächshäusern oder
— iii) 30 Hektar ausschließlich bei Dauergrünland;“
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil einer landwirtschaftlichen
Genossenschaft, einer Betreibergenossenschaft, einer Vereinigung, eines
Verbands oder einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit;“
7. In Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch
das Datum „31. Dezember 2036“ ersetzt.
8. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Teil II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2.2. Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
„c) zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung, außer für
Peking-Enten und Wachteln, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei
Tage alt waren;
d) sieben Wochen für Peking-Enten und fünf Wochen für Wachteln, die
eingestallt wurden, bevor die Tiere drei Tage alt waren;“
b) Nummer 1.5.2.5. erhält folgende Fassung:
„1.5.2.5. Die Wartezeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4
Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlament
und des Rates* muss bei chemisch-synthetischen allopathischen
Tierarzneimitteln, einschließlich antimikrobiellen Tierarzneimitteln,
doppelt so lang sein wie die Wartezeit gemäß
a) den Produktinformationen für Tierarzneimittel, die im Rahmen
ihrer Zulassungsbedingungen verwendet werden, oder
b) Artikel 115 der genannten Verordnung, wenn ein Arzneimittel
außerhalb der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 113 der
genannten Verordnung verwendet wird.
* Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der
Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).“
c) In Nummer 1.9.4.1. Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
„j) 42 Tage bei Wachteln.“
d) Nummer 1.9.4.4. wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) die Tiere müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem
Freigelände haben, sobald die Vögel ausreichend befiedert sind, um ihre
Körpertemperatur zu regulieren, wenn sie dem Außenklima ausgesetzt
sind, und wann immer die physiologischen und physischen Bedingungen
dies gestatten, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen
vorübergehenden Beschränkungen;“
ii) Buchstabe m erhält folgende Fassung:
„m) die Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast darf bei
keinem Geflügelstall 1 600 m2 überschreiten;“
b) Teil III Nummer 3.1.4.2. Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„die Wartezeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 34 der
Verordnung (EU) 2019/6 muss bei allopathischen Tierarzneimitteln doppelt so
lang sein wie die Wartezeit gemäß
a) den Produktinformationen für Tierarzneimittel, die im Rahmen ihrer
Zulassungsbedingungen verwendet werden, oder
b) Artikel 115 der genannten Verordnung, wenn ein Arzneimittel außerhalb
der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 114 der genannten
Verordnung verwendet wird;“
c) Teil IV Nummer 2.2.3. wird gestrichen.
d) Teil V Nummer 2.4. wird gestrichen.
e) Teil VII Nummer 1.4. wird gestrichen.
f) Anhang III Nummer 7.5. wird gestrichen.
g) Folgender Anhang wird angefügt:
„ANHANG VII
Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 33
Absatz 1 Buchstaben b und c:
1. Anhang II Teil I Nummer 1.2.
2. Anhang II Teil II Nummer 1.7.5.
3. Anhang II Teil II Nummer 1.7.11.
4. Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2. Buchstabe f.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 47/26- 25 -]
Relationen
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