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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für den Handel mit Drittländern

dip / drucksache 21.01.2026 · WP 21 · 47/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für den Handel mit Drittländern [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 47/26 21.01.26 EU - AV - R - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für den Handel mit Drittländern COM(2025) 780 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 113/14 = AE-Nr. 140314 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.12.2025 COM(2025) 780 final 2025/0417 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für den Handel mit Drittländern {SWD(2025) 424 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die ökologische/biologische Landwirtschaft ist ein wichtiges Element der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union. Der Anteil der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen ist stetig auf mittlerweile 11 % gestiegen. Verbraucher kaufen zunehmend ökologische/biologische Lebensmittel, die dank eines EU-Logos und einer gemeinsamen Kennzeichnung erkennbar sind. Die Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse wird durch die Verordnung (EU) 2018/848, die seit Januar 2022 gilt, und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen geregelt. Mit diesen Verordnungen werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die der ökologischen/biologischen Produktion zugrunde liegen. In seinem Urteil in der Rechtssache C-240/23 kam der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Schluss, dass angesichts des Wortlauts von Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie des Kontexts und der Ziele der Rechtsvorschriften, zu denen diese Bestimmungen gehören, weder Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, noch das EU-Logo für ökologische/biologische Produktion für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die nur Standards entsprechen, die mit den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 lediglich gleichwertig sind. Daher muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher beim Kauf von Erzeugnissen aus Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, fundierte Entscheidungen treffen können. Zudem muss das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse und in das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gewahrt bleiben, wobei im Binnenmarkt ein fairer Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die mit diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten ist. Da die Anerkennung von Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, am 31. Dezember 2026 ausläuft und der fachliche Austausch mit diesen Drittländern im Hinblick auf den Abschluss von Übereinkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen noch andauert, ist es darüber hinaus dringend erforderlich, dass diese Drittländer bis zum 31. Dezember 2036 weiterhin anerkannt bleiben, um Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu vermeiden. Schließlich bietet die Verordnung (EU) 2018/848 zwar eine solide Grundlage für einen zuverlässigen und wachsenden ökologischen/biologischen Sektor in der Union, doch müssen bestimmte Produktionsvorschriften gezielt angepasst werden, um einen effizienteren, wirksameren und benutzerfreundlicheren Rechtsrahmen zu schaffen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit dieser vorgeschlagenen Verordnung werden die geltenden Vorschriften geändert, um die ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung, die Kontrollen und den Handel in der gesamten Union und in Drittländern zu erleichtern. Sie wird auch sicherstellen, dass die Verbraucher beim Kauf ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden, gut informiert sind. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Mit diesem Vorschlag werden bestehende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 angepasst, ohne sie wesentlich zu ändern. Da diese bestehenden Bestimmungen mit der Politik der Union in anderen Bereichen im Einklang stehen, ist auch der vorliegende Vorschlag mit diesen Politikfeldern kohärent. Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Verbraucher fundierte Entscheidungen in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse treffen können, die aus Drittländern eingeführt werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, insbesondere wenn sie das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und die Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen. Außerdem wird die Anerkennung von Drittländern, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, verlängert. Schließlich kann dieser Vorschlag durch die Verringerung der Komplexität des Regelungsaufwands für ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer Investitionen erleichtern und zur Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten im ökologischen/biologischen Sektor sowie zur Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren mit hohen Umweltstandards führen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Mit diesem Vorschlag werden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 geändert. Die genannte Verordnung wurde auf EU-Ebene erlassen und gilt in allen Mitgliedstaaten. Der Vorschlag reduziert Aufwand für die Mitgliedstaaten, die Unternehmer in der Union und in Drittländern und vermeidet Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, indem er i) die Verwendung der zur Reinigung und Desinfektion auf dem Markt verfügbaren Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in Verarbeitungs- und Lagerstätten zulässt; ii) gewährleistet, dass die Verbraucher beim Kauf von Erzeugnissen, die das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen, angemessen informiert werden; iii) die Bedingungen für die Ausnahme kleiner Unternehmer, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme von Futtermitteln verkaufen, von der Pflicht anpasst, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein; iv) die Anforderungen an die Zusammensetzung von Unternehmergruppen anpasst; v) die Anerkennung anerkannter Drittländer verlängert und vi) die Vorschriften für die tierische Erzeugung anpasst. Mit den Änderungen wird das bereits durch die Verordnung (EU) 2018/848 erreichte Maß an Harmonisierung aufrechterhalten und für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmern im ökologischen/biologischen Sektor gesorgt. Es wird davon ausgegangen, dass sie von den Mitgliedstaaten allein nicht umgesetzt werden können. • Verhältnismäßigkeit Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2018/848 nur insoweit geändert, als dies unbedingt erforderlich ist, um die Ziele der genannten Verordnung zu erreichen, wobei sichergestellt wird, dass die Änderungen zielgerichtet bleiben und sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß beschränken. Der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Unternehmer wird verringert und neue Elemente werden nur im unbedingt erforderlichen Umfang hinzugefügt, um die Verordnung (EU) 2018/848 an die oben genannten Ziele anzupassen. Mit dem Vorschlag werden bestimmte Aspekte einer begrenzten Anzahl von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 geändert: i) Unternehmer dürfen zur Reinigung und Desinfektion auf dem Markt verfügbare Erzeugnisse und Stoffe in Verarbeitungs- und Lagerstätten verwenden. Mit dieser Änderung werden die mit der Verordnung (EU) 2018/848 verfolgten Ziele nicht geändert, sondern lediglich die Bestimmungen an die Bedürfnisse des Sektors und an diese Ziele angepasst; ii) Anpassung der Vorschriften für die Kennzeichnung von aus Drittländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die Verbraucher beim Kauf von Erzeugnissen aus Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, fundierte Entscheidungen treffen können. Zudem muss das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse und in das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gewahrt bleiben, wobei im Binnenmarkt ein fairer Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die mit diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten ist; iii) Anpassung der Bedingungen für die Ausnahme kleiner Unternehmer, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme von Futtermitteln verkaufen, von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein. Diese Änderung erleichtert es, kleine Unternehmer von dieser Pflicht auszunehmen und damit das Ziel der Verordnung (EU) 2018/848 zu erreichen, kurze Vertriebswege und die lokale Produktion in den verschiedenen Gebieten der Union zu fördern; iv) Anpassung und Vereinfachung der Anforderungen an die Zusammensetzung von Unternehmergruppen. Diese Änderung erleichtert die Umsetzung der bestehenden Bestimmungen und die Entwicklung der ökologischen/biologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848; v) Verlängerung der Anerkennung anerkannter Drittländer. Mit dieser Änderung werden Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen vermieden und ein reibungsloser Übergang zu dem System der Anerkennung von Drittländern durch internationale Übereinkommen sichergestellt, und vi) Anpassung der Vorschriften für die tierische Erzeugung. Diese Änderung, die darauf abzielt, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen und an die Bedürfnisse der Unternehmer anzupassen, ist insofern verhältnismäßig, als die neuen Elemente, die in den EU-Rechtsrahmen für die ökologische/biologische Produktion aufgenommen werden (wie der spezifische Umstellungszeitraum und das Mindestalter bei der Schlachtung von Wachteln), auf das Maß beschränkt sind, das unbedingt erforderlich ist, um die bestehenden Bestimmungen an die oben genannten Ziele anzupassen. • Wahl des Instruments Die Vorschriften, die geändert werden müssen, sind in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten. Daher muss das zu wählende Instrument auch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sein. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Es wurde keine Bewertung oder Eignungsprüfung der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt. Seit Januar 2022 und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/848 konsultierte die Kommission jedoch die Mitgliedstaaten und Interessenträger zur Durchführung der Verordnung. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission tauscht regelmäßig Informationen mit den Mitgliedstaaten über die Sachverständigengruppe für ökologische/biologische Produktion (GREX) und mit Interessenträgern über die Gruppe für den zivilen Dialog über die ökologische/biologische Landwirtschaft (CDG) aus. In diesen Sitzungen holt die Kommission Meinungen zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen ein. Im Jahr 2024 gab die Plattform „Fit for Future“, die hochrangige Expertengruppe, die eingerichtet wurde, um die Kommission bei der Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften und der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu unterstützen, eine Stellungnahme dazu ab, wie die Verordnung (EU) 2018/848 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen vereinfacht werden könnten1. Die Stellungnahme wurde auf der Tagung des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 27. Januar 2025 erörtert. Die Kommission konsultierte die GREX und die CDG im ersten Halbjahr 2025, um die Stellungnahme der Plattform weiterzuverfolgen. Es wurde der Schluss gezogen, dass einige Elemente der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen vereinfacht werden könnten. Darüber hinaus fand am 24. September 2025 eine gemeinsame Sitzung der GREX und der CDG statt, um zu erörtern, wie die Verordnung (EU) 2018/848 vereinfacht werden könnte, ohne von ihren Zielen und Grundsätzen abzuweichen oder ihre Standards zu senken. Am 10. November 2025 fand unter dem Vorsitz des für Landwirtschaft und Ernährung zuständigen Kommissionsmitglieds ein Dialog über die Umsetzung der Politik im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion2 statt, an dem mehrere ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer im Agrar- und Lebensmittelsektor und andere Interessenträger teilnahmen. Im Mittelpunkt der Gespräche standen ihre Erfahrungen mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie die Frage, wie bestimmte Aspekte der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen vereinfacht werden könnten. Schließlich lief vom 21. Oktober bis zum 18. November 2025 eine Aufforderung zur Stellungnahme3. Insgesamt gingen 720 Beiträge von EU-Bürgerinnen und -Bürgern (44,9 %), 1 https://commission.europa.eu/document/download/25d40cdf-9e5e-4a8b-8da6- 7a72efad04ed_en?filename=fo_2024_8_organic_production_and_labeling_en.pdf&prefLang=mt. 2 https://agriculture.ec.europa.eu/media/events/implementation-dialogue-eu-organic-policy-2025-11- 10_en. 3 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/15273-Organic-production- targeted updates-and-simplification_de. Unternehmen (31,3 %), Wirtschaftsverbänden (11 %), Nichtregierungsorganisationen (NRO) (2,8 %), Behörden (1,5 %), Gewerkschaften (1,3 %) und anderen Interessenträgern (7,4 %) ein. Die Stellungnahmen betrafen mögliche Änderungen der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission tauscht sich regelmäßig mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern über die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen aus und holt auch Rückmeldungen zu Schwierigkeiten ein, mit denen sie konfrontiert sind. Darüber hinaus trug die Kommission im Rahmen der oben genannten gezielten Konsultationen Informationen zusammen. Die im Rahmen all dieser Konsultationen gesammelten Erkenntnisse bildet die Grundlage, auf die sich die Kommission für diese Initiative gestützt hat. • Folgenabschätzung Angesichts der Notwendigkeit, dringend i) sicherzustellen, dass die Verbraucher beim Kauf von Erzeugnissen aus Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, fundierte Entscheidungen treffen können, und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse und in das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu wahren, wobei im Binnenmarkt ein fairer Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die mit diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten ist; ii) Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit als gleichwertig anerkannten Drittländern zu vermeiden; iii) die Herausforderungen, mit denen der ökologische/biologische Sektor konfrontiert ist, gezielt anzugehen, Belastungen zu beseitigen und seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2018/848 wurden jedoch auf der Grundlage der Erkenntnisse ausgearbeitet, die im Rahmen der im Abschnitt „Konsultationen der Interessenträger“ beschriebenen Konsultationen gesammelt wurden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zielgerichtet und werden die allgemeinen Ziele dieses Politikbereiches nicht verändern. Die volle Wirkung des Vorschlags wird davon abhängen, ob sich die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer an die vorgeschlagenen Maßnahmen halten. Über die Senkung der Kosten hinaus dürfte die Beseitigung von Hindernissen für Unternehmer in der Union und in Drittländern die Erhaltung und Einführung der ökologischen/biologischen Landwirtschaft fördern und damit ihren ökologischen und sozialen Nutzen erhöhen. Die Kommission wird die Verringerung des Aufwands, einschließlich einer Kosten-Nutzen- Analyse und einer Bewertung der Art und Weise, wie die Beiträge aus den Konsultationen berücksichtigt wurden, in einer analytischen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen darlegen, die zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht wird. Da die vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich nicht zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen führen werden, steht dieser Vorschlag im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (Europäisches Klimagesetz) sowie mit den Klimazielen der Union für 20304 und 20405. Da Verfahren der ökologischen/biologischen Landwirtschaft die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel stärken können6, tragen die vorgeschlagenen Maßnahmen zudem zu den Bemühungen der EU um die Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1119 bei. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Mehrere Elemente des Vorschlags tragen zur Vereinfachung bei, da Bürokratie und Verwaltungsaufwand für ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten verringert werden, indem i) die Verwendung der zur Reinigung und Desinfektion auf dem Markt verfügbaren Produkte und Stoffe in Verarbeitungs- und Lagerstätten zugelassen wird; ii) die Bedingungen für die Ausnahme kleiner Unternehmer, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme von Futtermitteln verkaufen, von der Pflicht angepasst werden, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein; iii) die Anforderungen an die Zusammensetzung von Unternehmergruppen anpasst werden und iv) die Vorschriften für die tierische Erzeugung geändert werden. Zudem kommen sie den Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anpassung der Bedingungen für kleine Unternehmer zugute, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme von Futtermitteln verkaufen, um von der Pflicht ausgenommen zu werden, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein. Mit diesen Elementen werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 daher an die praktischen Bedürfnisse der Unternehmer angepasst, wobei die Ziele und Grundsätze der genannten Verordnung gewahrt, ihre hohen Standards beibehalten und pauschale Ansätze vermieden werden, deren Umsetzung sich als aufwendig und weniger wirksam erweisen könnte. Insbesondere können diese Elemente zu jährlichen direkten Einsparungen bei den Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 47,8 Mio. EUR führen, davon 45,9 Mio. EUR für Unternehmen und 1,9 Mio. EUR für Verwaltungen. Darüber hinaus können diese Elemente für die Unternehmen zu einmaligen direkten Einsparungen bei den Anpassungskosten in Höhe von 109,2 Mio. EUR und jährlichen direkten Anpassungskosteneinsparungen in Höhe von 90,2 Mio. EUR führen. Nach der digitalen Bewertung enthält der vorliegende Vorschlag keine Anforderungen von digitaler Relevanz. Digitales oder der Datenaustausch fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. 4 https://climate.ec.europa.eu/eu-action/climate-strategies-targets/2030-climate-targets_de. 5 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (COM(2025) 524 final, https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025PC0524. 6 N. Scialabba, M. Müller-Lindenlauf, Organic agriculture and climate change, Renewable Agriculture and Food Systems, 25 (2), S. 158-169 (2010) 10.1017/S1742170510000116. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die von der Kommission eingerichteten Marktbeobachtungsstellen überwachen kontinuierlich Angebot und Nachfrage bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie deren Preise auf dem Unionsmarkt. Sie werden auch weiter Einblicke in die dortigen Entwicklungen geben. Darüber hinaus wird die Kommission die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen im Rahmen ihrer regelmäßigen Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Interessenträger weiter überwachen. Schließlich wird die Kommission in Bezug auf Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, weiterhin deren angemessene Überwachung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/848 sicherstellen. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Entfällt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In der Rechtssache C-240/23 Herbaria Kräuterparadies II entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die Verordnung (EU) 2018/848 dahin gehend auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das aus einem Drittland eingeführt wird, dessen Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle entweder durch ein internationales Übereinkommen zwischen der Union und diesen Drittländern oder in Fällen, in denen die Drittländer für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, weder das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion noch grundsätzlich Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion auf seiner Kennzeichnung aufweisen darf. Der EuGH entschied ferner, dass die Verwendung des Logos für ökologische/biologische Produktion des Drittlands, aus dem dieses Erzeugnis stammt, auf dem Erzeugnis zulässig sein sollte, auch wenn dieses Logo Bezeichnungen enthält, die mit den Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 und Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/848 identisch sind. Die Verwendung des Logos für ökologische/biologische Produktion eines Drittlands für ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis, dessen Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, ist nicht geeignet, den fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse zu beeinträchtigen oder Unklarheiten hervorzurufen, die die Verbraucher irreführen können. Ein solches Logo stellt das betreffende Erzeugnis unter Wettbewerbsgesichtspunkten nämlich nicht auf die gleiche Stufe wie ökologische/biologische Erzeugnisse der Union und ist auch nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass das betreffende Erzeugnis alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt. Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, einschließlich der daraus abgeleiteten Bezeichnungen und Diminutive, werden sowohl in der Union als auch in Drittländern verwendet, um die Käufer darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis und seine Zutaten nach den geltenden ökologischen/biologischen Produktionsverfahren hergestellt wurden. Dies gilt auch für die Codex-Alimentarius-Leitlinien CAC/GL 32, in denen Bezeichnungen mit Bezug auf ökologische/biologische Produktionsmethoden wie „Bio“, „biologisch“, „ökologisch“ oder ähnliche Begriffe, einschließlich Diminutive, verwendet werden, um den Käufern aufzuzeigen, dass das Erzeugnis oder seine Zutaten nach ökologischen/biologischen Produktionsverfahren hergestellt wurden. Darüber hinaus sehen bestimmte Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion in Drittländern vor, dass Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion für Erzeugnisse und deren Zutaten verwendet werden müssen, die nach den geltenden ökologischen/biologischen Produktionsverfahren erzeugt wurden. Nicht jedes Drittland, dessen Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, hat sein eigenes Logo für ökologische/biologische Erzeugnisse. Wenn folglich Erzeugnisse aus solchen Drittländern keine Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen könnten, würde den Unternehmern in diesen Drittländern die Möglichkeit genommen, den ökologischen/biologischen Status solcher Erzeugnisse anzugeben und den Verbrauchern in der Union zu zeigen, dass diese Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und in ihren Ursprungsländern nach ökologischen/biologischen Produktionsmethoden erzeugt wurden. Dies wäre auch schwer mit den Codex-Alimentarius- Leitlinien CAC/GL 32 zu vereinbaren, da es nicht möglich wäre, bei der Kennzeichnung solcher Erzeugnisse auf ökologische/biologische Produktionsmethoden Bezug zu nehmen, obwohl sie alle entsprechenden Bedingungen dieser Leitlinien erfüllen. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle eines Drittlands mit denen der Union bedeutet, dass bei einem solchen System festgestellt wurde, dass es die gleichen Ziele und Grundsätze verfolgt wie die Systeme der Union, indem Vorschriften angewandt werden, die das gleiche Maß an Konformität gewährleisten, auch wenn dies auf unterschiedliche Weise erreicht wird. Unterschiede zwischen den Vorschriften für die Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle von Drittländern, die als gleichwertig anerkannt wurden, und denen, die in der Union angewandt werden, gehören zur Gleichwertigkeitsregelung. Die Bewertung der Gleichwertigkeit durch die Kommission hat ergeben, dass einige dieser Unterschiede zwar begrenzt sind und keine Auswirkungen auf die Erzeugniseigenschaften haben, andere Unterschiede jedoch Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion betreffen, die eine wichtige Rolle in der Struktur der ökologischen/biologischen Produktion in der Union spielen und dazu beitragen, die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse zu erfüllen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten. Diese Vorschriften umfassen lebende Böden, Tierwohlstandard und die Verarbeitung von Lebensmitteln unter Verwendung möglichst weniger künstlicher Produktionsmittel. Eine im Juni und Juli 2024 durchgeführte Eurobarometer-Umfrage7 mit dem Titel „Europeans, Agriculture and the CAP“ (Die Europäer, die Landwirtschaft und die GAP) ergab, dass das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion das Logo für Lebensmittel ist, das die Europäerinnen und Europäer am ehesten kennen. Es ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Erzeuger von wesentlicher Bedeutung, da das 7 https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/3226. Logo es den Verbrauchern erleichtert, ökologische/biologische Erzeugnisse zu erkennen, und den Erzeugern hilft, sie in der gesamten Union zu vermarkten. Um einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zwischen Erzeugnissen zu gewährleisten, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, und um die Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen, dass Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, Standards erfüllen, die genauso hoch sind wie die der Union, sollte die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Aufmachung von aus diesen Drittländern eingeführten Erzeugnissen sowie der Werbung hierfür zulässig sein, sofern diese Erzeugnisse zusätzlich zu diesen gleichwertigen Vorschriften bestimmte Produktions- und Kontrollanforderungen erfüllen. Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2018/848 in Bezug auf den Handel mit Drittländern zu wahren, sollten diese zusätzlichen Anforderungen den Produktions- und Kontrollvorschriften entsprechen, die eine wichtige Rolle in der Struktur der ökologischen/biologischen Produktion in der Union spielen und dazu beitragen, die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse zu erfüllen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt gewährleisten. Bei Änderungen der Produktionsvorschriften in der EU oder in Drittländern, deren ökologische/biologische Produktionssysteme als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um zusätzliche Produktions- und Kontrollanforderungen hinzuzufügen oder zu ändern, die aus diesen Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfüllen müssen, um das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu verwenden. Unternehmer in der Union, die ökologische/biologische Lebens- und Futtermittel herstellen, sind auf Zutaten angewiesen, die aus Drittländern eingeführt werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden. Solche Zutaten werden bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse in der Union in unterschiedlichen Anteilen verwendet und sind für zahlreiche ökologische/biologische Erzeugnisse, die in der Union verarbeitet werden, erforderlich. Die Verarbeitungsvorgänge in der Union, bei denen diese Zutaten verwendet werden, erfolgen im Einklang mit den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848. Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sollte daher für in der Union verarbeitete Erzeugnisse zulässig sein, die ökologische/biologische Zutaten enthalten, die entweder gemäß dieser Verordnung erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wurden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden und bei denen diese Zutaten höchstens 5 % der landwirtschaftlichen Zutaten des Erzeugnisses ausmachen (nach Gewicht bei Lebensmitteln und generell bei Futtermitteln). Machen diese Zutaten mehr als 5 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses (nach Gewicht bei Lebensmitteln und generell bei Futtermitteln) aus, so sollte dieses Logo bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Verarbeitungserzeugnissen, die aus diesen Drittländern eingeführte Zutaten enthalten, und bei der Werbung für diese Erzeugnisse zugelassen werden, um einen fairen Wettbewerb zwischen Verarbeitungserzeugnissen, die Zutaten enthalten, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und solchen, die Vorschriften entsprechen, die diesen Vorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten und um die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu erfüllen, sofern diese Zutaten zusätzlich zu diesen gleichwertigen Vorschriften bestimmte Produktions- und Kontrollanforderungen erfüllen. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ist das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für alle in der Union produzierten vorverpackten ökologischen/biologischen Lebensmittel zwingend erforderlich. Daher müssen vorverpackte Lebensmittel, die in der Union mit Zutaten hergestellt werden, die aus Drittländern eingeführt werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, von dieser Pflicht ausgenommen werden, wenn diese Zutaten mehr als 5 % des Gewichts der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses ausmachen und bestimmte zusätzlichen Produktions- und Kontrollanforderungen nicht erfüllen. Die Anerkennung von Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, läuft am 31. Dezember 2026 aus. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Drittländern, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, im Hinblick auf den Abschluss von Übereinkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Auf dieser Grundlage führt die Kommission einen technischen Austausch mit diesen Drittländern. Die Fortschritte bei diesem Austausch sind aufgrund der Vielfalt der Rechts- und Regelungsrahmen und der Komplexität im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Verbraucherwahrnehmung der ökologischen/biologischen Produktion von einem System der ökologischen/biologischen Produktion zum anderen unterschiedlich. Daher ist es dringend erforderlich, dass diese Drittländer bis zum 31. Dezember 2036 weiterhin anerkannt bleiben, um Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu vermeiden. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sollten Reinigungs- und Desinfektionsmittel in Verarbeitungs- und Lagerstätten zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion von der Kommission zugelassen und in beschränkende Verzeichnisse aufgenommen werden. Es gibt jedoch eine Reihe von Herausforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung solcher Verzeichnisse. Diese Herausforderungen wurden in mehreren Berichten der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) bestätigt. Erstens ist derzeit eine große Zahl von Produkten und Stoffen zur Reinigung und Desinfektion von Verarbeitungs- und Lagerstätten auf dem Unionsmarkt erhältlich. Zweitens findet die Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse in ganz unterschiedlichen Betrieben statt und erfordert den Einsatz verschiedenster Geräte, Maschinen und Gebäude. Drittens müssen die Geräte und Maschinen für die Verarbeitung und Lagerung nach den Angaben des Herstellers gereinigt und desinfiziert werden, um eine ordnungsgemäße Wartung und einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Damit ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer auf dem Markt erhältliche Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwenden können, sollte die Anforderung an die Kommission, Reinigungs- und Desinfektionsmittel in Verarbeitungs- und Lagerstätten für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zuzulassen und sie in beschränkende Verzeichnisse aufzunehmen, gestrichen werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sind die Mitgliedstaaten berechtigt, kleinere Unternehmer, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse mit Ausnahme von Futtermitteln verkaufen, von der Pflicht auszunehmen, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein. Die derzeitigen Bedingungen könnten jedoch ein Wachstumshemmnis darstellen. Darüber hinaus ist ihr Umsatz mit unverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Ausnahme von Futtermitteln aufgrund der steigenden Kosten, mit denen kleinere Unternehmer seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/848 konfrontiert sind, gestiegen. Dies hat ein Hindernis für die Erfüllung der Bedingungen in Bezug auf ihren Umsatz geschaffen, um von der Pflicht ausgenommen zu werden, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 zu sein. Diese Bedingungen sollten daher gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Bedingung in Bezug auf den Jahresabsatz nach oben korrigiert werden, um nicht zu verhindern, dass kleinere Unternehmer von der Pflicht ausgenommen werden, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 zu sein. Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Bestimmungen über die Zusammensetzung von Unternehmergruppen in der Union und in Drittländern. Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Bestimmungen zeigen erhebliche Schwierigkeiten bei der Bildung von Unternehmergruppen, die die Anforderungen an die Zusammensetzung der Mitglieder, insbesondere den Jahresumsatz, und an ihre Rechtspersönlichkeit erfüllen. Diese Schwierigkeiten hindern kleinere Unternehmer daran, sich einer Unternehmergruppe anzuschließen. In Drittländern kann eine Umstrukturierung bei Erzeugern auch zu Schwierigkeiten bei der Versorgung der Union mit Erzeugnissen aus diesen Ländern führen, was die Gefahr von Handelsstörungen mit sich bringt. Die Anforderungen an den Jahresumsatz der Mitglieder einer Unternehmergruppen sollten daher gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Anforderung in Bezug auf die beihilfefähige Höchstfläche der Betriebe der Mitglieder nach oben korrigiert werden, um die Einbeziehung kleinerer Unternehmer in Unternehmergruppen zu ermöglichen. In der Verordnung (EU) 2018/848 ist kein spezifischer Umstellungszeitraum und kein Mindestalter bei der Schlachtung für Wachteln festgelegt, was deren Produktion behindert. Es ist daher angezeigt, solche Vorschriften festzulegen. In den Mitgliedstaaten, in denen derzeit ökologisch/biologisch gehaltene Wachteln für die Fleischerzeugung aufgezogen werden, werden sie nach einem Umstellungszeitraum von fünf Wochen ab einem Alter von 42 Tagen geschlachtet. Dies ist eine Woche kürzer als das Mindestschlachtalter für diese Art. Daher ist der derzeitige Umstellungszeitraum von zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung für Wachteln nicht angemessen und sollte unter Berücksichtigung des Schlachtalters verkürzt werden. Daher ist es angezeigt, für Wachteln für die Fleischerzeugung ein Mindestalter von 42 Tagen bei der Schlachtung und einen Umstellungszeitraum von fünf Wochen festzulegen. Die Verordnung (EU) 2018/848 einhält Vorschriften für die tierärztliche Behandlung. Diese Vorschriften sehen vor, dass bei an Land lebenden Tieren die Wartezeit nach der Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates doppelt so lang ist wie die normale Wartezeit und mindestens 48 Stunden beträgt. Dies bedeutet, dass, selbst wenn die geltende normale Wartezeit nach Verabreichung des Tierarzneimittels null Tage beträgt, die Wartezeit mindestens 48 Stunden betragen muss. Für die Aquakultur sehen diese Vorschriften vor, dass die Wartezeit nach der Verwendung von Tierarzneimitteln doppelt so lang ist wie die normale Wartezeit oder mindestens 48 Stunden beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist. Um eine Belastung für die Erzeugung von an Land lebenden Tieren zu vermeiden, insbesondere in Fällen, in denen die im Tierarzneimittel angegebene Wartezeit null Tage beträgt, sollten die Bestimmungen für an Land lebende Tiere und die Aquakultur daher angeglichen werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 muss Geflügel vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben. Eine solche Anforderung kann die Sicherheit junger, ungefederter Vögel während des Produktionszyklus gefährden, wenn sie unter anderem stabile Temperaturen benötigen, um ihr Futter- und Trinkverhalten zu entwickeln und ihre Immunisierung gegen Infektionen zu verbessern sowie Schutz vor Räubern brauchen. Diese Anforderungen sollten daher dahin gehend geändert werden, dass der Zugang zu einem Freigelände nur für Vögel vorgeschrieben wird, die ausreichend befiedert sind, um ihre Körpertemperatur zu regulieren, wenn sie dem Außenklima ausgesetzt sind. In der Verordnung (EU) 2018/848 ist vorgeschrieben, dass die Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast bei keiner Produktionseinheit 1 600 m2 überschreiten darf. Dies schränkt die Weiterentwicklung der ökologischen/biologischen Mastgeflügelproduktion ein, indem die Größe eines Mastgeflügelstalls in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit begrenzt wird, ohne dass zusätzliche Vorteile für das Tierwohl und die Umwelt entstehen. Die maximale Nutzfläche für Mastgeflügel sollte daher auf der Ebene der Geflügelställe festgelegt werden. 2025/0417 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung und bestimmter Vorschriften für den Handel mit Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Bestimmungen für die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden. Insbesondere kann die Kommission Reinigungs- und Desinfektionsmittel in Verarbeitungs- und Lagerstätten für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zulassen und sie in beschränkende Verzeichnisse aufnehmen. Die Erstellung solcher Verzeichnisse birgt jedoch eine Reihe von Herausforderungen, wie mehrere Berichte der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) bestätigen10. Erstens ist derzeit eine große Zahl von Produkten und Stoffen zur Reinigung und Desinfektion von Verarbeitungs- und Lagerstätten auf dem Unionsmarkt erhältlich. Zweitens findet die Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse in ganz unterschiedlichen Betrieben statt und erfordert den Einsatz verschiedenster Geräte, 8 ABl. C, … 9 ABl. C, … 10 EGTOP, „Final report on the criteria for evaluation of products for cleaning and disinfection“ (Abschlussbericht über die Kriterien zur Evaluierung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln), 8. Dezember 2021, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/2cd40421-9a7e-432c-9818- 947cc97358c4_en?filename=egtop-report-on-criteria-cleaning-and-disinfection_en.pdf; EGTOP, „Final report on cleaning and disinfection (III)“ (Abschlussbericht über Reinigung und Desinfektion (III)), 14. April 2025, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/bc0480a6-d269-468b-97df- 3da3216f0d4d_en?filename=final-report-egtop-on-cleaning-disinfectant-iii_en.pdf; EGTOP, „Final report on cleaning and disinfection (IV)“ (Abschlussbericht über Reinigung und Desinfektion (IV)), 6. November 2025, https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert- advice/egtop-reports_en. Maschinen und Gebäude. Drittens müssen die Geräte und Maschinen für die Verarbeitung und Lagerung nach den Angaben des Herstellers gereinigt und desinfiziert werden, um eine ordnungsgemäße Wartung und einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Damit ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer auf dem Markt erhältliche Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwenden können, sollte die Anforderung an die Kommission, Reinigungs- und Desinfektionsmittel in Verarbeitungs- und Lagerstätten für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zuzulassen und sie in beschränkende Verzeichnisse aufzunehmen, gestrichen werden. (2) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse auf dem Unionsmarkt. Nach diesen Vorschriften können ökologische/biologische Erzeugnisse Zugang zum Unionsmarkt haben, wenn sie den Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion entsprechen oder wenn sie aus Drittländern stammen, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle entweder durch ein internationales Übereinkommen zwischen der Union und diesen Drittländern als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, oder wenn die Drittländer für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden. (3) In der Rechtssache C-240/23 Herbaria Kräuterparadies II entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass die Verordnung (EU) 2018/848 dahin gehend auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das aus einem Drittland eingeführt wird, dessen Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle entweder durch ein internationales Übereinkommen zwischen der Union und diesen Drittländern oder in Fällen, in denen die Drittländer für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, weder das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion noch grundsätzlich Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion auf seiner Kennzeichnung aufweisen darf. Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewährleisten und die der Kommission mit der genannten Verordnung übertragenen Befugnisse aufrechtzuerhalten, entschied der EuGH ferner, dass die Verwendung des Logos für ökologische/biologische Produktion des Drittlands, aus dem dieses Erzeugnis stammt, auf dem Erzeugnis zulässig sein sollte, auch wenn dieses Logo Bezeichnungen enthält, die mit den Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 und Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/848 identisch sind. (4) Die Verwendung des Logos für ökologische/biologische Produktion eines Drittlands für ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis, dessen Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, ist nicht geeignet, den fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse zu beeinträchtigen oder Unklarheiten hervorzurufen, die die Verbraucher irreführen können. Ein solches Logo stellt das betreffende Erzeugnis unter Wettbewerbsgesichtspunkten nämlich nicht auf die gleiche Stufe wie ökologische/biologische Erzeugnisse der Union und ist auch nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass das betreffende Erzeugnis alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt. (5) Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, einschließlich der daraus abgeleiteten Bezeichnungen und Diminutive, werden sowohl in der Union als auch in Drittländern verwendet, um die Käufer darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis und seine Zutaten nach den geltenden ökologischen/biologischen Produktionsverfahren hergestellt wurden. Dies gilt auch für die Codex-Alimentarius- Leitlinien CAC/GL 3211, in denen Bezeichnungen mit Bezug auf ökologische/biologische Produktionsmethoden wie „Bio“, „biologisch“, „ökologisch“ oder ähnliche Begriffe, einschließlich Diminutive, verwendet werden, um den Käufern den Eindruck zu vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Zutaten nach ökologischen/biologischen Produktionsverfahren hergestellt wurden. Darüber hinaus sehen bestimmte Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion in Drittländern vor, dass Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion für Erzeugnisse und deren Zutaten verwendet werden müssen, die nach den geltenden ökologischen/biologischen Produktionsverfahren erzeugt wurden. (6) Nicht jedes Drittland, dessen Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, hat sein eigenes Logo für ökologische/biologische Erzeugnisse. Wenn folglich Erzeugnisse aus solchen Drittländern keine Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen könnten, würde den Unternehmern in diesen Drittländern die Möglichkeit genommen, den ökologischen/biologischen Status solcher Erzeugnisse anzugeben und den Käufern in der Union zu zeigen, dass diese Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und in ihren Ursprungsländern nach ökologischen/biologischen Produktionsmethoden erzeugt wurden. Dies wäre auch schwer mit den Codex-Alimentarius-Leitlinien CAC/GL 32 zu vereinbaren, da es nicht möglich wäre, bei der Kennzeichnung solcher Erzeugnisse auf ökologische/biologische Produktionsmethoden Bezug zu nehmen, obwohl sie alle entsprechenden Bedingungen dieser Leitlinien erfüllen. (7) Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewährleisten und die der Kommission mit der genannten Verordnung übertragenen Befugnisse aufrechtzuerhalten, sollten Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle entweder durch ein internationales Übereinkommen zwischen der Union und diesen Drittländern oder in Fällen, in denen die Drittländer für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, die als ökologische/biologische Erzeugnisse Zugang zum Unionsmarkt haben daher Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion aufweisen dürfen. (8) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle eines Drittlands mit denen der Union bedeutet, dass bei einem solchen System festgestellt wurde, dass es die gleichen Ziele und Grundsätze verfolgt wie die Systeme der Union, indem Vorschriften angewandt werden, die das gleiche Maß an Konformität gewährleisten, auch wenn dies auf unterschiedliche Weise erreicht wird. 11 Leitlinien für die Erzeugung, Verarbeitung, Kennzeichnung und Vermarktung von Lebensmitteln aus ökologischer/biologischer Produktion GL 32-1999: https://www.fao.org/input/download/standards/360/cxg_032e.pdf. (9) Unterschiede zwischen den Vorschriften für die Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle von Drittländern, die als gleichwertig anerkannt wurden, und denen, die in der Union angewandt werden, gehören zur Gleichwertigkeitsregelung. Die Bewertung der Gleichwertigkeit durch die Kommission hat ergeben, dass einige dieser Unterschiede gering sind, andere Unterschiede jedoch Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion betreffen, die eine wichtige Rolle in der Struktur der ökologischen/biologischen Produktion in der Union spielen und dazu beitragen, die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse zu erfüllen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zwischen Erzeugnissen, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten. Diese Vorschriften umfassen lebendige Böden, Tierwohlstandards und die Verarbeitung von Lebensmitteln unter Verwendung möglichst weniger künstlicher Produktionsmittel. (10) Eine im Juni und Juli 2024 durchgeführte Eurobarometer-Umfrage mit dem Titel „Europeans, Agriculture and the CAP“ (Die Europäer, die Landwirtschaft und die GAP) ergab, dass das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion das Logo für Lebensmittel ist, das die Europäerinnen und Europäer am ehesten kennen. Es ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Erzeuger von wesentlicher Bedeutung, da das Logo es den Verbrauchern erleichtert, ökologische/biologische Erzeugnisse zu erkennen, und den Erzeugern hilft, sie in der gesamten Union zu vermarkten. (11) Um einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zwischen Erzeugnissen zu gewährleisten, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und Erzeugnissen, die Vorschriften entsprechen, die diesen Unionsvorschriften gleichwertig sind, und um die Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen, dass Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, Standards erfüllen, die genauso hoch sind wie die der Union, sollte die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Aufmachung von aus diesen Drittländern eingeführten Erzeugnissen sowie der Werbung hierfür zulässig sein, sofern diese Erzeugnisse zusätzlich zu diesen gleichwertigen Vorschriften bestimmte Produktions- und Kontrollanforderungen erfüllen. (12) Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2018/848 in Bezug auf den Handel mit Drittländern zu wahren, sollten diese zusätzlichen Anforderungen den Produktions- und Kontrollvorschriften entsprechen, die eine wichtige Rolle in der Struktur der ökologischen/biologischen Produktion in der EU spielen und dazu beitragen, die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse zu erfüllen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt gewährleisten. (13) Bei Änderungen der Produktions- und Kontrollvorschriften in der Union oder in Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um zusätzliche Produktions- und Kontrollanforderungen hinzuzufügen oder zu ändern, die aus diesen Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfüllen müssen, um das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu verwenden. (14) Unternehmer in der Union, die ökologische/biologische Lebens- und Futtermittel herstellen, sind auf Zutaten angewiesen, die aus Drittländern eingeführt werden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden. Solche Zutaten werden bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse in der Union in unterschiedlichen Anteilen verwendet und sind für zahlreiche ökologische/biologische Erzeugnisse, die in der Union verarbeitet werden, erforderlich. Die Verarbeitungsvorgänge in der Union, bei denen diese Zutaten verwendet werden, erfolgen im Einklang mit den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848. Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sollte daher für in der Union verarbeitete Erzeugnisse zulässig sein, die ökologische/biologische Zutaten enthalten, die entweder gemäß dieser Verordnung erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wurden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden und bei denen diese Zutaten höchstens 5 % der landwirtschaftlichen Zutaten des Erzeugnisses ausmachen (nach Gewicht bei Lebensmitteln und generell bei Futtermitteln). Machen diese Zutaten mehr als 5 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses (nach Gewicht bei Lebensmitteln und generell bei Futtermitteln) aus, so sollte dieses Logo bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Verarbeitungserzeugnissen, die aus diesen Drittländern eingeführte Zutaten enthalten, und bei der Werbung für diese Erzeugnisse zugelassen werden, um einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zwischen Verarbeitungserzeugnissen, die Zutaten enthalten, die den Produktions- und Kontrollvorschriften der Union in vollem Umfang entsprechen, und solchen, die Vorschriften entsprechen, die diesen Vorschriften gleichwertig sind, zu gewährleisten und um die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zu erfüllen, sofern diese Zutaten zusätzlich zu diesen gleichwertigen Vorschriften bestimmte Produktions- und Kontrollanforderungen erfüllen. (15) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ist das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für alle in der Union produzierten vorverpackten ökologischen/biologischen Lebensmittel zwingend erforderlich. Daher müssen vorverpackte Lebensmittel, die in der Union mit Zutaten hergestellt werden, die aus Drittländern eingeführt wurden, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, von dieser Pflicht ausgenommen werden, wenn diese Zutaten mehr als 5 % des Gewichts der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses ausmachen und bestimmte zusätzliche Produktions- und Kontrollanforderungen nicht erfüllen. (16) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Bestimmungen über die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten kleinere Unternehmer von der Pflicht ausnehmen können, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung zu sein. Ihr Umsatz mit unverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Ausnahme von Futtermitteln ist aufgrund der steigenden Kosten, mit denen kleinere Unternehmer seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/848 konfrontiert sind, gestiegen. Dies hat ein Hindernis für die Erfüllung der Bedingungen in Bezug auf ihren Umsatz geschaffen, um von der Pflicht ausgenommen zu werden, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 zu sein. Ein solches Hindernis wiederum führt aufgrund dieser Pflicht zu höheren Kosten. Die Bedingungen in Bezug auf den Jahresumsatz, bis zu dem die Mitgliedstaaten kleinere Unternehmer von der Verpflichtung ausnehmen können, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung zu sein, sollten daher abgeschafft werden. Darüber hinaus sollte die Bedingung in Bezug auf den Jahresabsatz nach oben korrigiert werden, um nicht zu verhindern, dass kleinere Unternehmer von der Pflicht ausgenommen werden können, im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung zu sein. (17) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Bestimmungen über die Zusammensetzung von Unternehmergruppen in der Union und in Drittländern. Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Bestimmungen zeigen erhebliche Schwierigkeiten bei der Bildung von Unternehmergruppen, die die Anforderungen an die Zusammensetzung der Mitglieder, insbesondere den Jahresumsatz, und an ihre Rechtspersönlichkeit erfüllen. Zu diesen Schwierigkeiten gehören Verwaltungskosten und die erforderliche Umstrukturierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmergruppen, die derzeit in Genossenschaften, Betreibergenossenschaften, Vereinigungen, Verbänden oder Organisationen zusammengeschlossen sind. Solche Schwierigkeiten hindern kleinere Unternehmer daran, Teil von Unternehmergruppen zu werden, da die bestehenden Bestimmungen den Bedürfnissen und Ressourcenkapazitäten von Kleinerzeugern und Kleinunternehmern nicht angemessen Rechnung tragen, was zulasten der Entwicklung der ökologischen/biologischen Landwirtschaft sowohl in der Union als auch in Drittländern geht. In Drittländern kann eine Umstrukturierung bei Erzeugern auch zu Schwierigkeiten bei der Versorgung der Union mit Erzeugnissen aus diesen Ländern führen, was die Gefahr von Handelsstörungen mit sich bringt. Die Anforderungen an den Jahresumsatz der Mitglieder einer Unternehmergruppe sollten daher gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Anforderung in Bezug auf die beihilfefähige Höchstfläche der Betriebe der Mitglieder nach oben korrigiert werden, um die Einbeziehung kleinerer Unternehmer in Unternehmergruppen zu ermöglichen. (18) Die Anerkennung von Drittländern, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als denen der Union gleichwertig anerkannt wurden, läuft am 31. Dezember 2026 aus. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den elf Drittländern, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, um mit ihnen internationale Übereinkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen abzuschließen. Auf dieser Grundlage führte die Kommission einen technischen Austausch mit diesen Drittländern. Die Fortschritte bei diesem Austausch sind aufgrund der Vielfalt der Rechts- und Regelungsrahmen und der Komplexität im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Verbraucherwahrnehmung der ökologischen/biologischen Produktion von einem System der ökologischen/biologischen Produktion zum anderen unterschiedlich. Daher ist es dringend erforderlich, dass diese Drittländer bis zum 31. Dezember 2036 weiterhin anerkannt bleiben, um Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu vermeiden. (19) In der Verordnung (EU) 2018/848 sind ein Umstellungszeitraum für Geflügel für die Fleischerzeugung und ein Mindestalter bei der Schlachtung für den Fall festgelegt, dass keine langsam wachsenden Geflügelrassen/-linien verwendet werden. Diese Bestimmungen enthalten keinen spezifischen Umstellungszeitraum und kein Mindestalter bei der Schlachtung für Wachteln. In den Mitgliedstaaten, in denen ökologisch/biologisch gehaltene Wachteln für die Fleischerzeugung aufgezogen werden, ist ihr Produktionszyklus kürzer als bei anderen Geflügelarten für die Fleischerzeugung, da sie ab einem Alter von 42 Tagen geschlachtet werden. Der Umstellungszeitraum sollte fünf Wochen betragen. Dies ist eine Woche kürzer als das Mindestschlachtalter für diese Art. Daher ist der derzeitige Umstellungszeitraum von zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung für Wachteln nicht angemessen und sollte unter Berücksichtigung des Schlachtalters verkürzt werden. Somit ist es angezeigt, für Wachteln für die Fleischerzeugung einen Umstellungszeitraum von fünf Wochen und ein Mindestalter von 42 Tagen bei der Schlachtung festzulegen. (20) Die Verordnung (EU) 2018/848 einhält Vorschriften für die tierärztliche Behandlung. Diese Vorschriften sehen vor, dass bei an Land lebenden Tieren die Wartezeit nach der Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates12 doppelt so lang ist wie die normale Wartezeit und mindestens 48 Stunden beträgt. Dies bedeutet, dass, selbst wenn die geltende normale Wartezeit nach Verabreichung des Tierarzneimittels null Tage beträgt, die Wartezeit mindestens 48 Stunden betragen muss. Für die Aquakultur sehen diese Vorschriften vor, dass die Wartezeit nach der Verwendung von allopathischen Tierarzneimitteln doppelt so lang ist wie bei einem zugelassenen Tierarzneimittel oder mindestens 48 Stunden betragen muss, wenn keine Wartezeit festgelegt ist. Um eine Belastung für die Erzeugung von an Land lebenden Tieren zu vermeiden, insbesondere in Fällen, in denen die im Tierarzneimittel angegebene Wartezeit null Tage beträgt, sollten die Bestimmungen für an Land lebende Tiere und die Aquakultur daher angeglichen werden. (21) Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorschriften über Unterbringung und Haltungspraktiken für Geflügel, unter anderem, dass Geflügel vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben muss. Eine solche Vorschrift kann jedoch die Sicherheit junger, ungefederter Vögel während des Produktionszyklus gefährden, wenn sie unter anderem stabile Temperaturen benötigen, um ihr Futter- und Trinkverhalten zu entwickeln und ihre Immunisierung gegen Infektionen zu verbessern sowie Schutz vor Räubern brauchen. Diese Vorschrift sollte daher dahin gehend geändert werden, dass der Zugang zu einem Freigelände nur für Vögel vorgeschrieben wird, die ausreichend befiedert sind, um ihre Körpertemperatur zu regulieren, wenn sie dem Außenklima ausgesetzt sind. (22) In der Verordnung (EU) 2018/848 ist vorgeschrieben, dass die Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast bei keiner Produktionseinheit 1 600 m2 überschreiten darf. Dies schränkt die Weiterentwicklung der ökologischen/biologischen Mastgeflügelproduktion ein, indem die Größe eines Mastgeflügelstalls in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit begrenzt wird, ohne dass zusätzliche Vorteile für das Tierwohl und die Umwelt entstehen. Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher geändert werden, um die maximale Nutzfläche für Mastgeflügel auf der Ebene der Geflügelställe festzulegen. (23) Da die Ziele dieser Verordnung – insbesondere, was einen fairen Wettbewerb und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse sowie die Sicherung des Vertrauens der Verbraucher in diese Erzeugnisse und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion anbelangt – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der erforderlichen Harmonisierung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische 12 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj). Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (24) Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden. (25) Da es gilt, unnötige Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zum System der Anerkennung von Drittländern durch internationale Übereinkommen zu gewährleisten sowie unnötige Belastungen für ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer zu beseitigen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g wird gestrichen. 2. Artikel 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein Erzeugnis mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die bei der Produktion verwendeten Einzelfuttermittel mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden. Insbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie ,Bio-‘ und ;Öko-‘, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen oder wenn sie unter den Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii aus einem Drittland eingeführt werden, um diese Erzeugnisse in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr zu bringen.“ b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen oder die nicht unter den Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii aus einem Drittland eingeführt werden, um diese Erzeugnisse in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr zu bringen.“ 3. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) bei vorverpackten Lebensmitteln das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 33 auch auf der Verpackung zu sehen sein, außer - in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3; - in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben b und c; - in den Fällen, in denen die in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a genannten verarbeiteten Lebensmittel mit Zutaten hergestellt werden, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii eingeführt wurden, und diese Zutaten mehr als 5 % des Gewichts der ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses ausmachen und nicht den Anforderungen des Anhangs VII entsprechen.“ 4. Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (1) Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf in folgenden Fällen verwendet werden: a) in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür, sofern diese Erzeugnisse nach den Vorschriften der Kapitel II, III und IV hergestellt werden; b) in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie der Werbung hierfür, sofern diese Erzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii eingeführt werden und den Anforderungen des Anhangs VII entsprechen; c) bei verarbeiteten Lebensmitteln gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a und verarbeiteten Futtermitteln gemäß Artikel 30 Absatz 6 mit Zutaten, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii eingeführt werden, sofern diese Zutaten den Anforderungen des Anhangs VII entsprechen oder bei verarbeiteten Lebensmitteln weniger als 5 % des Gewichts der ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses oder weniger als 5 % der ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die in den verarbeiteten Futtermitteln enthalten sind, ausmachen; d) zu Informations- und Bildungszwecken im Zusammenhang mit dem Bestehen des Logos an sich und der Werbung für das Logo selbst, sofern diese Verwendung den Verbraucher hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion spezifischer Erzeugnisse nicht irreführen kann und das Logo gemäß den Vorschriften des Anhangs V wiedergegeben wird. In diesem Fall gelten die Anforderungen des Artikels 32 Absatz 2 und des Anhangs V Nummer 1.7 nicht. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf nicht für verarbeitete Lebensmittel gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben b und c und für Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 3 verwendet werden. (2) Sofern es nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe d verwendet wird, ist das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion eine amtliche Attestierung im Sinne der Artikel 86 und 91 der Verordnung (EU) 2017/625. (3) Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfolgt auf freiwilliger Basis. Erscheint das Logo im Einklang mit Absatz 1 in der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse, muss diese auch die Angabe gemäß Artikel 32 Absatz 2 enthalten. (4) Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion wird nach dem in Anhang V wiedergegebenen Muster und im Einklang mit den Vorschriften des Anhangs V erstellt. (5) Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. (6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften zu erlassen. (7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII über die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder iii eingeführte Erzeugnisse zu erlassen, indem Anforderungen hinzugefügt werden, die eingehalten werden müssen, um die Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse aufrechtzuerhalten, oder indem diese zusätzlichen Anforderungen geändert werden, insbesondere in Bezug auf die Nutzung nachhaltiger Systeme für die Pflanzen- und Tierproduktion, die Tierschutz und nachhaltige Ernährung gewährleisten, und den Einsatz von Methoden zur Lebensmittelverarbeitung, bei denen möglichst wenig künstliche Produktionsmittel verwendet werden, wobei hinsichtlich Erzeugnissen, die nicht in der Union angebaut oder verarbeitet werden, den Besonderheiten von Drittländern Rechnung zu tragen ist.“ 5. Artikel 35 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Pflicht gemäß Absatz 2 ausnehmen, im Besitz eines Zertifikats zu sein, wenn diese unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Futtermittel handelt, direkt an Endverbraucher verkaufen, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, und wenn die Verkäufe eine Menge von bis 10 000 kg pro Jahr nicht überschreiten.“ 6. Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, die jeweils über folgende maximale Betriebsfläche verfügen: — i) zehn Hektar, — ii) ein Hektar bei Gewächshäusern oder — iii) 30 Hektar ausschließlich bei Dauergrünland;“ b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, einer Betreibergenossenschaft, einer Vereinigung, eines Verbands oder einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit;“ 7. In Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2036“ ersetzt. 8. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Teil II wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.2.2. Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung, außer für Peking-Enten und Wachteln, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei Tage alt waren; d) sieben Wochen für Peking-Enten und fünf Wochen für Wachteln, die eingestallt wurden, bevor die Tiere drei Tage alt waren;“ b) Nummer 1.5.2.5. erhält folgende Fassung: „1.5.2.5. Die Wartezeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlament und des Rates* muss bei chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich antimikrobiellen Tierarzneimitteln, doppelt so lang sein wie die Wartezeit gemäß a) den Produktinformationen für Tierarzneimittel, die im Rahmen ihrer Zulassungsbedingungen verwendet werden, oder b) Artikel 115 der genannten Verordnung, wenn ein Arzneimittel außerhalb der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 113 der genannten Verordnung verwendet wird. * Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).“ c) In Nummer 1.9.4.1. Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „j) 42 Tage bei Wachteln.“ d) Nummer 1.9.4.4. wird wie folgt geändert: i) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Tiere müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben, sobald die Vögel ausreichend befiedert sind, um ihre Körpertemperatur zu regulieren, wenn sie dem Außenklima ausgesetzt sind, und wann immer die physiologischen und physischen Bedingungen dies gestatten, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen;“ ii) Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) die Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast darf bei keinem Geflügelstall 1 600 m2 überschreiten;“ b) Teil III Nummer 3.1.4.2. Buchstabe f erhält folgende Fassung: „die Wartezeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/6 muss bei allopathischen Tierarzneimitteln doppelt so lang sein wie die Wartezeit gemäß a) den Produktinformationen für Tierarzneimittel, die im Rahmen ihrer Zulassungsbedingungen verwendet werden, oder b) Artikel 115 der genannten Verordnung, wenn ein Arzneimittel außerhalb der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 114 der genannten Verordnung verwendet wird;“ c) Teil IV Nummer 2.2.3. wird gestrichen. d) Teil V Nummer 2.4. wird gestrichen. e) Teil VII Nummer 1.4. wird gestrichen. f) Anhang III Nummer 7.5. wird gestrichen. g) Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG VII Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c: 1. Anhang II Teil I Nummer 1.2. 2. Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. 3. Anhang II Teil II Nummer 1.7.11. 4. Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2. Buchstabe f.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin Drucksache 47/26- 25 -]

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