Schriftliche Frage 103 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der Evaluation der Zugangsvoraussetzung „zehn Jahre allgemeine Schulbildung“ nach § 11 Absatz 1 Numm…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 103 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der Evaluation der Zugangsvoraussetzung „zehn Jahre allgemeine Schulbildung“ nach § 11 Absatz 1 Numm…
Frage 103 (Simone Fischer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der Evaluation der Zugangsvoraussetzung „zehn Jahre allgemeine Schulbildung“ nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes bekannt, die nach § 68 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes bis zum 31. Dezember 2024 durch das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorzulegen waren, und wenn ja, welche Ergebnisse wurden konkret vorgelegt, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die weitere Umsetzung der Pflegeausbildung?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 29. Oktober 2025:
Die Ergebnisse der Evaluation nach § 68 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) liegen noch nicht vor. In Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe a des vom Deutschen Bundestag am 9. Oktober 2025 beschlossenen Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, dem der Bundesrat am 17. Oktober 2025 zugestimmt hat, ist eine Verlängerung der Evaluationsfrist nach § 68 Absatz 1 PflBG vom 31. Dezember 2024 auf den 31. Dezember 2027 vorgesehen. Auf wissenschaftlicher Grundlage wird die Evaluierung der Wirkung der Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann mit dem erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung erfolgen (vgl. § 68 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 3 PflBG). Die Verlängerung der Frist von dem 31. Dezember 2024 auf den 31. Dezember 2027 ist vor dem Hintergrund des Starts der neuen Ausbildungen während der Corona-Pandemie erforderlich. Die Corona-Pandemie hat die Pflegeschulen und die ausbildenden Einrichtungen vor besondere Herausforderungen gestellt. Die Auszubildenden konnten in dieser Zeit nur unter erschwerten Bedingungen und atypischen Ausbildungsverläufen die neue Ausbildung aufnehmen. Zu dem bislang im PflBG vorgesehen Zeitpunkt Ende des Jahres 2024 lag daher noch keine valide Datengrundlage vor. Ein entsprechender Vorschlag zur Verlängerung der Evaluationspflicht wurde bereits in der 20. Legislaturperiode unterbereitet, konnte aufgrund von deren vorzeitigem Ende jedoch nicht mehr umgesetzt werden.
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