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Schriftliche Frage 28 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was sind die konkreten Gründe dafür, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder künftig der CISO Bund trotz…

dip / schriftliche_frage 24.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 28 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was sind die konkreten Gründe dafür, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder künftig der CISO Bund trotz… Frage 28 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was sind die konkreten Gründe dafür, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder künftig der CISO Bund trotz der enormen sicherheitspolitischen Bedeutung der IT-Sicherheit und dem zweifellos großen Know-how des Bundesamts bei der Abwehr hybrider Bedrohungen nach den bisherigen Planungen nicht im Nationalen Sicherheitsrat vertreten ist/sind, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Bundesamt bei Themen, die seinen Tätigkeitsbereich unmittelbar betreffen (wie zum Beispiel IT-Sicherheit, Schutz Kritischer Infrastruktur, Künstliche Intelligenz, Bekämpfung von Desinformation) frühzeitig und umfänglich in Abstimmungen der Bundesregierung einbezogen wird? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 22. Oktober 2025: Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates sind neben dem Bundeskanzler die in § 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates aufgeführten Mitglieder der Bundesregierung, darunter der Bundesminister des Innern. Den Mitgliedern des Nationalen Sicherheitsrates obliegt der Einbezug nachgeordneter Behörden ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche in ihre Mitarbeit im Nationalen Sicherheitsrat. Dies gilt auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannte Aufgabe der Mitglieder der Bundesregierung, dem Nationalen Sicherheitsrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 der Geschäftsordnung können zudem neben den genannten Behörden weitere Behörden zu Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates anlassbezogen hinzugezogen werden. In der gegenwärtigen Fassung der Geschäftsordnung ist gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 eine Hinzuziehung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) anlassbezogen möglich. Ferner kann der Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrats weiteren Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit oder ihrer herausragenden Fachkenntnisse einen Beitrag zur Willensbildung des Nationalen Sicherheitsrates leisten können, die Teilnahme – im Einzelfall oder auch dauerhaft – an Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates gestatten (gemäß § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung). Eine vergleichbare ständige Teilnahme der Präsidentin des BSI – wie beispielsweise für die Präsidenten der Nachrichtendienste, des Bundeskriminalamts sowie des Bundespolizeipräsidiums in § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung vorgesehen – kann durch Anpassung der Geschäftsordnung per Kabinettsbeschluss vorgesehen werden. Es ist also sichergestellt, dass die Expertise des BSI dem Nationalen Sicherheitsrat jederzeit umfassend zur Verfügung steht. Für die Hinzuziehung eines künftigen CISO Bund gelten die obenstehenden Ausführungen entsprechend.

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