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Schriftliche Frage 57 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Warum wurden die Unterstützungspflichten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Wahrung der Aufgaben von Sicherh…

dip / schriftliche_frage 12.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 57 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Warum wurden die Unterstützungspflichten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Wahrung der Aufgaben von Sicherh… Frage 57 (Donata Vogtschmidt, Die Linke): Warum wurden die Unterstützungspflichten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Wahrung der Aufgaben von Sicherheitsbehörden mit dem verabschiedeten NIS-2-Umsetzungsgesetz angesichts langjähriger Diskussionen um unzureichende Unabhängigkeit des BSI von den Interessen von Sicherheitsbehörden nicht beschränkt, sondern hinsichtlich § 3 Absatz 1 Nummer 18 des BSI-Gesetzes sogar erweitert, und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion der AfD in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu NIS-2 (Bundestagsdrucksache 21/2782), dass die vom Innenausschuss darin empfohlenen Änderungen am Entwurf der NIS-2-Umsetzung bewirken, dass das BSI anders als bisher künftig auch in Fällen von Ausländerextremismus, der sich gegen Menschen im Ausland richte, zur Mitwirkung an den Aufgaben von Sicherheitsbehörden aufgefordert sei? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 11. Dezember 2025: Bei dem Wortlaut in § 3 Absatz 1 Nummer 18 handelt es sich um eine kodifizierte Amtshilfe und Fortführung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) a. F. Eine Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und den Polizeien des Bundes und der Länder wird durch diese Festschreibung nicht erweitert, sondern wird vielmehr auch, wie bereits in der entsprechenden Norm in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 BSIG a. F. im Rahmen der Amtshilfe erfolgen. Der Einschub „des Bundes und der Länder“ führt nicht zu einer Erweiterung gegenüber § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 BSIG a. F.; entsprechende Amtshilfepflichten sieht Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes ohnehin vor.

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