polradar

Einsetzung des Kabinettausschusses Nationaler Sicherheitsrat und Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

dip / drucksache 02.09.2025 · WP 21 · 414/25 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Einsetzung des Kabinettausschusses Nationaler Sicherheitsrat und Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates [Bundesrat Drucksache 414/25 02.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung Einsetzung des Kabinettausschusses Nationaler Sicherheitsrat und Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 28. August 2025 An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung vom 27. August 2025 die Einsetzung des Kabinettausschusses „Nationaler Sicherheitsrat“ sowie dessen Geschäftsordnung beschlossen. Der Bundessicherheitsrat wird zum 1. Januar 2026 aufgelöst. Seine bisherigen Aufgaben im Bereich der Rüstungsexportkontrolle gehen auf den Nationalen Sicherheitsrat nach Maßgabe dessen Geschäftsordnung über. Ein Abdruck der Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates liegt diesem Schreiben bei. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Frei Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates § 1 (1) Der Nationale Sicherheitsrat ist ein Kabinettausschuss der Bundesregierung. (2) Der Nationale Sicherheitsrat ist das zentrale Gremium der Willensbildung der Bundesregierung zu übergreifenden Angelegenheiten der nationalen Sicherheit. Der Nationale Sicherheitsrat 1. koordiniert ressortübergreifend die wesentlichen Fragen einer integrierten Sicherheitspolitik an der Schnittstelle zwischen innerer, äußerer, wirtschaftlicher und digitaler Sicherheit sowie ziviler und militärischer Verteidigung auf Ebene der Bundesregierung, 2. bündelt die Erkenntnisse der Bundesregierung zu übergreifenden Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und nimmt eine gemeinsame Lagebewertung vor, 3. leistet Strategieentwicklung und strategische Vorausschau und 4. befasst sich mit Grundsatzfragen und wesentlichen Einzelfällen der Rüstungsexportkontrolle; auch strategische Exportfragen in Bezug auf Dual-Use- Technologien von herausgehobener sicherheitspolitischer Bedeutung können beraten werden. Der Nationale Sicherheitsrat trifft Vorentscheidungen, soweit sie möglich sind, oder bereitet die einschlägigen politischen Entscheidungen des Bundeskanzlers1 oder der Bundesregierung vor. Er kann abschließend entscheiden, soweit nicht nach dem Grundgesetz oder einem Bundesgesetz ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich ist. Die Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates können auf Veranlassung des Vorsitzes ganz oder teilweise geheim durchgeführt und Tagesordnungspunkte und Beschlüsse als Verschlusssache bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM eingestuft werden2. Der Nationale Sicherheitsrat kann entscheiden, einzelne Beschlüsse zu veröffentlichen. (3) Die Mitglieder der Bundesregierung haben den Nationalen Sicherheitsrat über die Planung und Durchführung der Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich von besonderer Bedeutung auf dem Gebiet der Sicherheitspolitik laufend zu unterrichten. Sie stellen dem Nationalen Sicherheitsrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, soweit nicht zwingende Erfordernisse des Schutzes nachrichtendienstlicher 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text die männliche Form verwendet. 2 Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und die Verschlusssachenanweisung (VSA) bleiben von den Regelungen dieser Geschäftsordnung unberührt. Quellen und Verbindungen, nachrichtendienstlicher Methoden und Technik und von Informationen ausländischer Nachrichtendienste („Third Party Rule“) entgegenstehen. § 2 (1) Den Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrates führt der Bundeskanzler, den stellvertretenden Vorsitz führt sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Stellvertreters erfolgt die Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates, wobei die amtliche Reihenfolge der Bundesregierung anzuwenden ist. (2) Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates sind neben dem Bundeskanzler 1. der Bundesminister der Finanzen, 2. der Bundesminister des Innern, 3. der Bundesminister des Auswärtigen, 4. der Bundesminister der Verteidigung, 5. der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, 6. der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, 7. der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung, 8. der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie 9. der Chef des Bundeskanzleramtes. Andere Mitglieder der Bundesregierung werden zu den Sitzungsanteilen des Nationalen Sicherheitsrates hinzugezogen, die Angelegenheiten beraten, die ihren Geschäftsbereich berühren. (3) Zu den Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates können Vertreter der Länder hinzugezogen werden. § 3 (1) An den Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates nehmen neben dessen Mitgliedern sowie den hinzugezogenen Mitgliedern der Bundesregierung teil: 1. der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, 2. der Generalinspekteur der Bundeswehr, 3. die Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes, 4. der Präsident des Bundeskriminalamtes, 5. der Präsident des Bundespolizeipräsidiums sowie 6. die Personen, die mit der Geschäftsführung (§ 5 Absatz 1) und mit der Protokollführung (§ 7 Absatz 1) beauftragt sind. Im Falle der Verhinderung können die in Satz 1 genannten Personen Vertreter benennen. Außerdem können der Chef des Bundespräsidialamtes oder die zu seiner Vertretung befugten Personen teilnehmen. Vertreter weiterer Behörden können anlassbezogen hinzugezogen werden. (2) Der Vorsitz kann die Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates auf die Mitglieder der Bundesregierung beschränken. (3) Der Vorsitz kann weiteren Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit oder ihrer herausragenden Fachkenntnisse einen Beitrag zur Willensbildung des Nationalen Sicherheitsrates leisten können, die Teilnahme an der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates im Einzelfall oder dauerhaft gestatten. (4) Der Vorsitz kann Vertreter anderer Staaten, der Europäischen Union, der NATO und weiterer internationaler Organisationen zur Teilnahme an Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates einladen. Die Einladung erfolgt im Benehmen mit dem für den jeweiligen Beratungsgegenstand federführenden Mitglied der Bundesregierung. § 4 (1) Der Vorsitz setzt die Tagesordnung fest und bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Die Mitglieder können Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten. Auf Antrag eines Mitglieds muss der Vorsitz unverzüglich über die Einberufung einer Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates entscheiden. Bei Verhinderung des Bundeskanzlers stimmt sich der Chef des Bundeskanzleramtes mit den anderen in § 2 Absatz 1 genannten Personen ab und übernimmt danach für den Bundeskanzler die Einladung. (2) Die Stabsstelle des Nationalen Sicherheitsrates fertigt die vorbereitenden Unterlagen in Zusammenarbeit mit den Ressorts an und stellt diese den Teilnehmern rechtzeitig vor den Sitzungen zur Verfügung. Der Vorsitz kann die Verteilung von vorbereitenden Unterlagen auf die Mitglieder der Bundesregierung, die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates sind, beschränken. § 5 (1) Die Geschäfte des Nationalen Sicherheitsrats führt der Leiter der Stabsstelle Nationaler Sicherheitsrat des Bundeskanzleramtes in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes. Er veranlasst die Einladung zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung. (2) Eine Stabsstelle im Bundeskanzleramt, für die die Angehörigen des Nationalen Sicherheitsrates Verbindungsbeamte und Verbindungsoffiziere entsenden, bereitet unter der Leitung des Leiters der Stabsstelle die Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates vor. Er schlägt insbesondere dem Vorsitz die Beratungsgegenstände sowie die Reihenfolge ihrer Behandlung vor und sorgt für die rechtzeitige Einreichung der vorbereitenden Unterlagen. Verbündete Staaten können auf Einladung des Nationalen Sicherheitsrates Verbindungsbeamte bzw. Verbindungsoffiziere entsenden. § 6 (1) Der Nationale Sicherheitsrat kann interministerielle Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse haben innerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu beraten und beschlussreife Vorlagen an den Nationalen Sicherheitsrat vorzubereiten. In diesen Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit oder ihrer herausragenden Fachkenntnisse einen Beitrag zur Willensbildung leisten können. (2) Ein Vorbereitungsausschuss, dem in der Regel je ein Staatssekretär der am Nationalen Sicherheitsrat beteiligten Bundesministerien (§ 2 Absatz 2) angehört, erörtert die für den Nationalen Sicherheitsrat relevanten Fragen vorab, soweit dies möglich ist, koordiniert unter dem Vorsitz des Chefs des Bundeskanzleramtes den Stand der Gesamtarbeiten und veranlasst die frühzeitige Unterrichtung der Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates. (3) Für den Bereich der Rüstungsexporte wird ein ständiger interministerieller Vorbereitungsausschuss unter der Leitung des Bundeskanzleramtes eingerichtet, dem das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium des Innern, das Auswärtige Amt, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angehören, vertreten in der Regel durch einen Staatssekretär. Er trifft Vorentscheidungen im Bereich der Rüstungsexportpolitik, soweit sie möglich sind. § 7 (1) Über die Ergebnisse der Beratungen des Nationalen Sicherheitsrates wird ein Protokoll aufgenommen. Vor der Versendung des Protokolls holt der Leiter der Stabsstelle die Zustimmung des Vorsitzes ein. (2) Das Protokoll wird den Mitgliedern des Nationalen Sicherheitsrates sowie dem Chef des Bundespräsidialamtes und dem Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung übersandt. Die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats können in begründeten Fällen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anpassungen des Protokolls fordern. Hinzugezogenen Mitgliedern der Bundesregierung werden die Sitzungsergebnisse, die ihr Ressort betreffen, schriftlich mitgeteilt. (3) Die Verteilung des Protokolls kann ganz oder in Teilen auf die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates beschränkt werden. Die Protokolle können durch den Vorsitz ganz oder teilweise als Verschlusssache bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM eingestuft werden. § 8 (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen im Bereich der Rüstungsexportkontrolle, denen eine Befassung des Nationalen Sicherheitsrates vorangegangen ist. Diese Unterrichtung erfolgt grundsätzlich schriftlich und beinhaltet Art und Anzahl der genehmigten Güter, das Empfängerland, die antragstellenden Unternehmen und das Gesamtvolumen des Geschäfts, soweit nicht im Einzelfall verfassungsrechtlich geschützte Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Eine anschließende mündliche Erläuterung kann auf der Grundlage einzelner Erwägungsgründe erfolgen. Die Geheimhaltung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 5 und § 7 Absatz 3 gilt insoweit nicht bzw. nur eingeschränkt. (2) Genehmigungsentscheidungen des Vorbereitungsausschusses (§ 6 Absatz 3) sowie Genehmigungsentscheidungen auf der Grundlage vorangegangener Voranfragen werden dem Nationalen Sicherheitsrat zur Billigung vorgelegt. § 9 (1) Diese Geschäftsordnung tritt am 28. August 2025 in Kraft. (2) Genehmigungsanträge und Voranfragen, mit denen der Bundessicherheitsrat oder sein Vorbereitungsausschuss bis zum 28. August 2025 bereits befasst wurden, werden von diesen auf Grundlage der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates weiterbearbeitet. Die Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft und findet bis dahin ausschließlich in den Fällen des Satzes 1 Anwendung. Vorgänge nach Satz 1, die nicht bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sind, werden ab dem 1. Januar 2026 vom Nationalen Sicherheitsrat sowie dem Vorbereitungsausschuss nach § 6 Absatz 3 auf Grundlage dieser Geschäftsordnung weiterbearbeitet. Drucksache 414/25- 5 -]

Relationen