Einsetzung des Kabinettausschusses Nationaler Sicherheitsrat und Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Text
Einsetzung des Kabinettausschusses Nationaler Sicherheitsrat und Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
[Bundesrat Drucksache 414/25
02.09.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Einsetzung des Kabinettausschusses Nationaler Sicherheitsrat
und Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 28. August 2025
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung vom 27. August 2025 die Einsetzung des
Kabinettausschusses „Nationaler Sicherheitsrat“ sowie dessen Geschäftsordnung
beschlossen. Der Bundessicherheitsrat wird zum 1. Januar 2026 aufgelöst. Seine
bisherigen Aufgaben im Bereich der Rüstungsexportkontrolle gehen auf den
Nationalen Sicherheitsrat nach Maßgabe dessen Geschäftsordnung über. Ein
Abdruck der Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates liegt diesem
Schreiben bei.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei
Geschäftsordnung
des Nationalen Sicherheitsrates
§ 1
(1) Der Nationale Sicherheitsrat ist ein Kabinettausschuss der Bundesregierung.
(2) Der Nationale Sicherheitsrat ist das zentrale Gremium der Willensbildung der
Bundesregierung zu übergreifenden Angelegenheiten der nationalen Sicherheit. Der
Nationale Sicherheitsrat
1. koordiniert ressortübergreifend die wesentlichen Fragen einer integrierten
Sicherheitspolitik an der Schnittstelle zwischen innerer, äußerer, wirtschaftlicher und
digitaler Sicherheit sowie ziviler und militärischer Verteidigung auf Ebene der
Bundesregierung,
2. bündelt die Erkenntnisse der Bundesregierung zu übergreifenden Angelegenheiten der
nationalen Sicherheit und nimmt eine gemeinsame Lagebewertung vor,
3. leistet Strategieentwicklung und strategische Vorausschau und
4. befasst sich mit Grundsatzfragen und wesentlichen Einzelfällen der
Rüstungsexportkontrolle; auch strategische Exportfragen in Bezug auf Dual-Use-
Technologien von herausgehobener sicherheitspolitischer Bedeutung können beraten
werden.
Der Nationale Sicherheitsrat trifft Vorentscheidungen, soweit sie möglich sind, oder bereitet
die einschlägigen politischen Entscheidungen des Bundeskanzlers1 oder der Bundesregierung
vor. Er kann abschließend entscheiden, soweit nicht nach dem Grundgesetz oder einem
Bundesgesetz ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich ist. Die Sitzungen des Nationalen
Sicherheitsrates können auf Veranlassung des Vorsitzes ganz oder teilweise geheim
durchgeführt und Tagesordnungspunkte und Beschlüsse als Verschlusssache bis zum
Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM eingestuft werden2. Der Nationale Sicherheitsrat kann
entscheiden, einzelne Beschlüsse zu veröffentlichen.
(3) Die Mitglieder der Bundesregierung haben den Nationalen Sicherheitsrat über die Planung
und Durchführung der Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich von besonderer
Bedeutung auf dem Gebiet der Sicherheitspolitik laufend zu unterrichten. Sie stellen dem
Nationalen Sicherheitsrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur
Verfügung, soweit nicht zwingende Erfordernisse des Schutzes nachrichtendienstlicher
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text die männliche Form verwendet.
2 Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und die Verschlusssachenanweisung (VSA) bleiben von den
Regelungen dieser Geschäftsordnung unberührt.
Quellen und Verbindungen, nachrichtendienstlicher Methoden und Technik und von
Informationen ausländischer Nachrichtendienste („Third Party Rule“) entgegenstehen.
§ 2
(1) Den Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrates führt der Bundeskanzler, den stellvertretenden
Vorsitz führt sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Stellvertreters erfolgt die
Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates, wobei die amtliche
Reihenfolge der Bundesregierung anzuwenden ist.
(2) Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates sind neben dem Bundeskanzler
1. der Bundesminister der Finanzen,
2. der Bundesminister des Innern,
3. der Bundesminister des Auswärtigen,
4. der Bundesminister der Verteidigung,
5. der Bundesminister für Wirtschaft und Energie,
6. der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz,
7. der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung,
8. der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie
9. der Chef des Bundeskanzleramtes.
Andere Mitglieder der Bundesregierung werden zu den Sitzungsanteilen des Nationalen
Sicherheitsrates hinzugezogen, die Angelegenheiten beraten, die ihren Geschäftsbereich
berühren.
(3) Zu den Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates können Vertreter der Länder
hinzugezogen werden.
§ 3
(1) An den Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates nehmen neben dessen Mitgliedern
sowie den hinzugezogenen Mitgliedern der Bundesregierung teil:
1. der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung,
2. der Generalinspekteur der Bundeswehr,
3. die Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes,
4. der Präsident des Bundeskriminalamtes,
5. der Präsident des Bundespolizeipräsidiums sowie
6. die Personen, die mit der Geschäftsführung (§ 5 Absatz 1) und mit der Protokollführung
(§ 7 Absatz 1) beauftragt sind.
Im Falle der Verhinderung können die in Satz 1 genannten Personen Vertreter benennen.
Außerdem können der Chef des Bundespräsidialamtes oder die zu seiner Vertretung befugten
Personen teilnehmen. Vertreter weiterer Behörden können anlassbezogen hinzugezogen
werden.
(2) Der Vorsitz kann die Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates auf die Mitglieder der
Bundesregierung beschränken.
(3) Der Vorsitz kann weiteren Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit oder ihrer
herausragenden Fachkenntnisse einen Beitrag zur Willensbildung des Nationalen
Sicherheitsrates leisten können, die Teilnahme an der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates
im Einzelfall oder dauerhaft gestatten.
(4) Der Vorsitz kann Vertreter anderer Staaten, der Europäischen Union, der NATO und
weiterer internationaler Organisationen zur Teilnahme an Sitzungen des Nationalen
Sicherheitsrates einladen. Die Einladung erfolgt im Benehmen mit dem für den jeweiligen
Beratungsgegenstand federführenden Mitglied der Bundesregierung.
§ 4
(1) Der Vorsitz setzt die Tagesordnung fest und bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Die
Mitglieder können Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten. Auf Antrag eines Mitglieds
muss der Vorsitz unverzüglich über die Einberufung einer Sitzung des Nationalen
Sicherheitsrates entscheiden. Bei Verhinderung des Bundeskanzlers stimmt sich der Chef des
Bundeskanzleramtes mit den anderen in § 2 Absatz 1 genannten Personen ab und übernimmt
danach für den Bundeskanzler die Einladung.
(2) Die Stabsstelle des Nationalen Sicherheitsrates fertigt die vorbereitenden Unterlagen in
Zusammenarbeit mit den Ressorts an und stellt diese den Teilnehmern rechtzeitig vor den
Sitzungen zur Verfügung. Der Vorsitz kann die Verteilung von vorbereitenden Unterlagen auf
die Mitglieder der Bundesregierung, die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates sind,
beschränken.
§ 5
(1) Die Geschäfte des Nationalen Sicherheitsrats führt der Leiter der Stabsstelle Nationaler
Sicherheitsrat des Bundeskanzleramtes in Abstimmung mit dem Chef des
Bundeskanzleramtes. Er veranlasst die Einladung zu den Sitzungen unter Beifügung der
Tagesordnung.
(2) Eine Stabsstelle im Bundeskanzleramt, für die die Angehörigen des Nationalen
Sicherheitsrates Verbindungsbeamte und Verbindungsoffiziere entsenden, bereitet unter der
Leitung des Leiters der Stabsstelle die Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrates vor. Er schlägt
insbesondere dem Vorsitz die Beratungsgegenstände sowie die Reihenfolge ihrer Behandlung
vor und sorgt für die rechtzeitige Einreichung der vorbereitenden Unterlagen. Verbündete
Staaten können auf Einladung des Nationalen Sicherheitsrates Verbindungsbeamte bzw.
Verbindungsoffiziere entsenden.
§ 6
(1) Der Nationale Sicherheitsrat kann interministerielle Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse
haben innerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu beraten und beschlussreife Vorlagen an
den Nationalen Sicherheitsrat vorzubereiten. In diesen Ausschüssen können auch Personen
mitwirken, die aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit oder ihrer herausragenden
Fachkenntnisse einen Beitrag zur Willensbildung leisten können.
(2) Ein Vorbereitungsausschuss, dem in der Regel je ein Staatssekretär der am Nationalen
Sicherheitsrat beteiligten Bundesministerien (§ 2 Absatz 2) angehört, erörtert die für den
Nationalen Sicherheitsrat relevanten Fragen vorab, soweit dies möglich ist, koordiniert unter
dem Vorsitz des Chefs des Bundeskanzleramtes den Stand der Gesamtarbeiten und veranlasst
die frühzeitige Unterrichtung der Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates.
(3) Für den Bereich der Rüstungsexporte wird ein ständiger interministerieller
Vorbereitungsausschuss unter der Leitung des Bundeskanzleramtes eingerichtet, dem das
Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium des Innern, das Auswärtige Amt, das
Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angehören, vertreten in der Regel durch
einen Staatssekretär. Er trifft Vorentscheidungen im Bereich der Rüstungsexportpolitik, soweit
sie möglich sind.
§ 7
(1) Über die Ergebnisse der Beratungen des Nationalen Sicherheitsrates wird ein Protokoll
aufgenommen. Vor der Versendung des Protokolls holt der Leiter der Stabsstelle die
Zustimmung des Vorsitzes ein.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern des Nationalen Sicherheitsrates sowie dem Chef des
Bundespräsidialamtes und dem Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
übersandt. Die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats können in begründeten Fällen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit Anpassungen des Protokolls fordern. Hinzugezogenen Mitgliedern
der Bundesregierung werden die Sitzungsergebnisse, die ihr Ressort betreffen, schriftlich
mitgeteilt.
(3) Die Verteilung des Protokolls kann ganz oder in Teilen auf die Mitglieder des Nationalen
Sicherheitsrates beschränkt werden. Die Protokolle können durch den Vorsitz ganz oder
teilweise als Verschlusssache bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM eingestuft
werden.
§ 8
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über abschließende
Genehmigungsentscheidungen im Bereich der Rüstungsexportkontrolle, denen eine
Befassung des Nationalen Sicherheitsrates vorangegangen ist. Diese Unterrichtung erfolgt
grundsätzlich schriftlich und beinhaltet Art und Anzahl der genehmigten Güter, das
Empfängerland, die antragstellenden Unternehmen und das Gesamtvolumen des Geschäfts,
soweit nicht im Einzelfall verfassungsrechtlich geschützte Interessen einer Veröffentlichung
entgegenstehen. Eine anschließende mündliche Erläuterung kann auf der Grundlage einzelner
Erwägungsgründe erfolgen. Die Geheimhaltung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 5 und § 7 Absatz 3 gilt
insoweit nicht bzw. nur eingeschränkt.
(2) Genehmigungsentscheidungen des Vorbereitungsausschusses (§ 6 Absatz 3) sowie
Genehmigungsentscheidungen auf der Grundlage vorangegangener Voranfragen werden dem
Nationalen Sicherheitsrat zur Billigung vorgelegt.
§ 9
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 28. August 2025 in Kraft.
(2) Genehmigungsanträge und Voranfragen, mit denen der Bundessicherheitsrat oder sein
Vorbereitungsausschuss bis zum 28. August 2025 bereits befasst wurden, werden von diesen
auf Grundlage der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates weiterbearbeitet. Die
Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer
Kraft und findet bis dahin ausschließlich in den Fällen des Satzes 1 Anwendung. Vorgänge nach
Satz 1, die nicht bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sind, werden ab dem 1. Januar 2026
vom Nationalen Sicherheitsrat sowie dem Vorbereitungsausschuss nach § 6 Absatz 3 auf
Grundlage dieser Geschäftsordnung weiterbearbeitet.
Drucksache 414/25- 5 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Einsetzung des Kabinettausschusses Nationaler Sicherheitsrat und Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates (Unterrichtung)