Datengrundlage und Erfolgskontrolle bei Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7752)
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Datengrundlage und Erfolgskontrolle bei Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7752)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8192
21. Wahlperiode 24.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth,
Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen
Janich, Markus Matzerath, Arne Raue und der Fraktion der AfD
Datengrundlage und Erfolgskontrolle bei Vollzug aufenthaltsbeendender
Maßnahmen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/7752)
Die wirksame Durchsetzung vollziehbarer Ausreisepflichten sowie von
Ausweisungsentscheidungen und Entscheidungen über den Widerruf oder die
Rücknahme eines Schutzstatus setzt nach Auffassung der Fragesteller voraus,
dass Bund und Länder über eine belastbare Datengrundlage zu den einzelnen
Stufen des Vollzugs sowie zu bestehenden Vollzugshindernissen verfügen.
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Vollzugsdefizite bei
der Durchsetzung des Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts“ auf
Bundestagsdrucksache 21/7752 hat nach Auffassung der Fragesteller in
mehreren Bereichen erhebliche Erkenntnis- und Datenlücken offengelegt.
So teilte die Bundesregierung mit, dass im Ausländerzentralregister (AZR)
nicht erfasst werde, wie viele zum Stichtag 30. Juni 2026 vollziehbar
ausreisepflichtige Personen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, als Gefährder oder als
sogenannte relevante Personen geführt oder wegen eines Verbrechens im Sinne
des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt waren.
Entsprechende statistische Daten lägen der Bundesregierung daher nicht vor
(Bundestagsdrucksache 21/7752; Antwort der Bundesregierung auf Frage 10).
Auf die Frage, ob künftig bundeseinheitliche Statistiken über die Abschiebung
ausländischer Straftäter, Gefährder und sogenannter relevanter Personen
geführt werden sollen, erklärte die Bundesregierung, entsprechende Absichten
bestünden nicht. Zur Begründung führte sie aus, die betreffenden Sachverhalte
seien fallweise zu bearbeiten; der Mehrwert entsprechender Statistiken für die
erfolgreiche operative Arbeit sei nicht erkennbar. Zudem würden hierdurch
nach Auffassung der Bundesregierung Ressourcen gebunden, die für den
Umgang mit den genannten Personengruppen benötigt würden
(Bundestagsdrucksache 21/7752; Antwort der Bundesregierung auf Frage 12).
Nach Auffassung der Fragesteller wirft dies auch deshalb Fragen auf, weil die
prioritäre Rückführung von Straftätern und Gefährdern wiederholt als
politisches Ziel der Bundesregierung benannt worden ist. Die Überprüfung der
tatsächlichen Umsetzung einer solchen Priorisierung setzt nach Auffassung der
Fragesteller voraus, dass zumindest festgestellt werden kann, wie groß die
betreffende Personengruppe ist und in welchem Umfang
Aufenthaltsbeendigungen bei ihr tatsächlich vollzogen werden.
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Dabei bestehen nach Kenntnis der Fragesteller auf Ebene einzelner Länder
bereits weitergehende statistische Erfassungen beziehungsweise Auswertungen zu
Abschiebungen von Straftätern. Auch bei einzelnen Rückführungsmaßnahmen
des Bundes beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundes, etwa bei
Rückführungen nach Afghanistan, werden die zurückgeführten Personen öffentlich als
Straftäter bezeichnet. Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Auffassung der
Fragesteller die Frage, welche entsprechenden Daten bei Bund und Ländern
bereits vorhanden sind und ob diese für eine bundesweite Bewertung
zusammengeführt werden könnten.
Auch zur durchschnittlichen Dauer zwischen dem Eintritt der Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht und der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung liegen der
Bundesregierung nach eigener Aussage keine statistischen Daten vor. Zwar
werden Angaben zur bisherigen Aufenthaltsdauer vollziehbar
ausreisepflichtiger Personen erhoben; daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, wie lange eine
vollziehbare Ausreisepflicht bereits besteht und wie viel Zeit bis zu einer
tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung vergeht (Bundestagsdrucksache 21/7752;
Antwort der Bundesregierung auf Frage 13; ergänzend
Bundestagsdrucksache 21/4403, Antwort der Bundesregierung auf Frage 15).
Hinsichtlich gescheiterter Abschiebungen liegen teilweise statistische Angaben
zu den Ursachen vor. Zu den zahlenmäßig bedeutsamen Kategorien gehören
dabei unter anderem die „nicht erfolgte Zuführung“ und die „Stornierung des
Ersuchens“. Aus diesen Kategorien ergibt sich jedoch nicht, aus welchen
konkreten Gründen die Zuführung unterblieb beziehungsweise das Ersuchen
storniert wurde. Nach Auffassung der Fragesteller ist daher eine weitergehende
Aufschlüsselung erforderlich, um die tatsächlichen Ursachen gescheiterter
Vollzugsmaßnahmen beurteilen zu können (Bundestagsdrucksache 21/4403;
Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 19a und 19b).
Weitere Fragen ergeben sich für die Fragesteller hinsichtlich des Widerrufs
beziehungsweise der Rücknahme des Schutzstatus. Nach Angaben der
Bundesregierung wurden aufgrund von Reisen in den Heimatstaat im Jahr 2023
insgesamt 2.172, im Jahr 2024 insgesamt 3 459, im Jahr 2025 insgesamt 6 362 und
im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 3 307 Widerrufs- beziehungsweise
Aberkennungsprüfverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) angelegt. Da die Widerrufsgründe bei der Entscheidung nach
Angaben der Bundesregierung nicht erfasst werden, lässt sich nicht feststellen, in
wie vielen Fällen eine solche Heimatreise letztlich zum Widerruf oder zur
Rücknahme des Schutzstatus führte (Bundestagsdrucksache 21/7752; Antwort
der Bundesregierung auf Frage 24).
Diese fehlende Verknüpfung hat die Bundesregierung inzwischen auch für
syrische Schutzberechtigte bestätigt. Auf die Frage, wie viele infolge einer
Heimreise eingeleitete Widerrufsverfahren tatsächlich zu einem Widerruf führten,
erklärte sie, dass das BAMF Widerrufsgründe nur bei der Einleitung, nicht aber
bei der Entscheidung erfasse (Bundestagsdrucksache 21/7816; Antwort der
Bundesregierung auf Frage 16, die Bundesregierung erklärt dort ausdrücklich,
dass das BAMF Widerrufsgründe nur bei Einleitung, nicht aber bei der
Entscheidung erfasst).
Die durchschnittliche Dauer von Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren beim
BAMF betrug nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2023 19,1 Monate,
im Jahr 2024 30,3 Monate und im Jahr 2025 38,2 Monate. Im ersten Halbjahr
2026 betrug sie 33,9 Monate. Der Median stieg von 18,1 Monaten im Jahr 2023
auf 34,4 Monate im Jahr 2025 und lag im ersten Halbjahr 2026 bei 31,1
Monaten (Bundestagsdrucksache 21/7752; Antwort der Bundesregierung auf
Frage 19).
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Die Bundesregierung weist darüber hinaus darauf hin, dass durch die
vollziehbare Aberkennung des Schutzstatus ein Ausländer nicht automatisch
ausreisepflichtig werde. Vielmehr müsse die zuständige Ausländerbehörde zusätzlich
die erforderliche aufenthaltsrechtliche Folgeentscheidung treffen
(Bundestagsdrucksache 21/7752; Antwort der Bundesregierung auf Frage 18).
Nach Auffassung der Fragesteller stellt sich vor diesem Hintergrund
insbesondere die Frage, anhand welcher Kriterien die Wirksamkeit des Vollzugs
aufenthaltsbeendender Maßnahmen bewertet werden kann, wenn zentrale
Informationen über priorisiert zurückzuführende Personengruppen, die Dauer einzelner
Vollzugsschritte, die näheren Ursachen gescheiterter Maßnahmen sowie den
weiteren Verlauf nach einer Aberkennung des Schutzstatus nicht oder nicht
bundeseinheitlich statistisch erfasst werden.
Es besteht daher nach Auffassung der Fragesteller weiterer parlamentarischer
Aufklärungsbedarf hinsichtlich der bereits bei Bund und Ländern vorhandenen
Datengrundlage, der Möglichkeiten zur Zusammenführung beziehungsweise
statistischen Auswertung vorhandener Informationen sowie der Frage, an
welchen Stellen der Verfahrenskette zwischen Eintritt der Ausreisepflicht,
Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und tatsächlicher
Aufenthaltsbeendigung Erkenntnis- oder Vollzugsdefizite bestehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten politischen Zielvorgaben verfolgt die Bundesregierung
hinsichtlich der prioritären Aufenthaltsbeendigung bei ausländischen
Straftätern und Gefährdern, und anhand welcher konkreten Kennzahlen,
Indikatoren oder sonstigen Kriterien überprüft sie, ob diese Zielvorgaben
tatsächlich erreicht werden?
2. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Umstand,
dass ihr nach ihrer Antwort auf Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 21/7752 keine bundesweite statistische Datengrundlage dazu
vorliegt, wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen rechtskräftig
strafrechtlich verurteilt beziehungsweise als Gefährder oder sogenannte
relevante Personen eingestuft sind?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls darüber,
welche Länder bereits statistisch erfassen,
a) wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Straftäter beziehungsweise
Gefährder sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden und
b) wie viele Straftäter beziehungsweise Gefährder abgeschoben oder auf
andere Weise zurückgeführt wurden,
und welche entsprechenden Daten liegen der Bundesregierung aus den
Ländern gegebenenfalls bereits vor?
4. Hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode geprüft, ob und
wenn ja, auf welche Weise die bei den Ländern vorhandenen Daten zu
vollziehbar ausreisepflichtigen beziehungsweise zurückgeführten
Straftätern und Gefährdern regelmäßig abgefragt und zu einer bundesweiten
Statistik zusammengeführt werden könnten, und wenn ja,
a) mit welchem Ergebnis?
b) welche rechtlichen, technischen oder organisatorischen Hindernisse
bestehen hierbei und welche dieser Hindernisse könnten durch
Maßnahmen des Bundes beseitigt werden?
5. Auf welcher empirischen oder fachlichen Grundlage gelangt die
Bundesregierung zu ihrer in der Antwort auf Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
Vorabfassung - w
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21/7752 vertretenen Auffassung, dass ein Mehrwert bundeseinheitlicher
Statistiken über die Abschiebung ausländischer Straftäter, Gefährder und
sogenannter relevanter Personen für die erfolgreiche operative Arbeit
nicht erkennbar sei, und wie lässt sich nach Auffassung der
Bundesregierung ohne eine solche Datengrundlage überprüfen, ob eine politisch
angestrebte prioritäre Rückführung dieser Personengruppen tatsächlich
umgesetzt wird?
6. Welche konkreten rechtlichen, technischen oder organisatorischen
Voraussetzungen müssten geschaffen werden, um bundesweit statistisch erfassen
zu können, wie viel Zeit zwischen
a) dem Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht,
b) der Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung und
c) der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung
vergeht, und welche dieser Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor?
7. Wie viele geplante Abschiebungen scheiterten in den Jahren 2023, 2024,
2025 und im ersten Halbjahr 2026 jeweils aufgrund einer „nicht erfolgten
Zuführung“, und welche konkreten Ursachen lagen der nicht erfolgten
Zuführung zugrunde, insbesondere
a) Nichtantreffen der abzuschiebenden Person,
b) Untertauchen beziehungsweise unbekannter Aufenthalt,
c) Widerstandshandlungen,
d) medizinische Gründe,
e) fehlende oder verspätete Mitwirkung anderer Behörden oder
f) sonstige Gründe,
soweit hierzu statistische oder anderweitig auswertbare Erkenntnisse
vorliegen?
8. Wie viele geplante Abschiebungen wurden in den Jahren 2023, 2024,
2025 und im ersten Halbjahr 2026 jeweils aufgrund einer „Stornierung des
Ersuchens“ nicht durchgeführt, welche Behörden oder Stellen nahmen die
Stornierung jeweils vor und aus welchen konkreten Gründen erfolgte sie,
soweit hierzu statistische oder anderweitig auswertbare Erkenntnisse
vorliegen?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antworten
auf die Fragen 7 und 8, gemeinsam mit den Ländern bundeseinheitliche
Unterkategorien für die statistische Erfassung der Ursachen einer „nicht
erfolgten Zuführung“ und einer „Stornierung des Ersuchens“ zu
entwickeln, und falls nein, aus welchen fachlichen, rechtlichen oder praktischen
Gründen hält sie eine weitergehende Differenzierung dieser beiden
Kategorien nicht für erforderlich?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig statistisch zu erfassen, ob eine
Reise in den Herkunftsstaat für eine Entscheidung über Widerruf,
Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus maßgeblich oder mitursächlich
war, und falls nein, aus welchen fachlichen, rechtlichen oder praktischen
Gründen hält sie eine solche Erfassung nicht für erforderlich?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der
Bearbeitungsdauer von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren beim BAMF,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Antwort auf Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 21/7752 sowohl das arithmetische Mittel als auch der
Median seit dem Jahr 2023 erheblich angestiegen sind, und
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
a) welche organisatorischen, personellen, technischen oder rechtlichen
Faktoren haben nach Kenntnis der Bundesregierung zu dieser
Entwicklung beigetragen,
b) welche organisatorischen, personellen, technischen oder rechtlichen
Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2023 gegebenenfalls ergriffen, um
die Bearbeitungsdauer zu verkürzen und welche weiteren Maßnahmen
sind hierzu bis zum 31. Dezember 2026 gegebenenfalls vorgesehen?
12. Welche Angaben können das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) beziehungsweise das Ausländerzentralregister (AZR) darüber
liefern, welchen aufenthaltsrechtlichen Status Personen nach einer
vollziehbaren Entscheidung über Widerruf, Rücknahme oder Aberkennung
ihres Schutzstatus aufweisen, und lässt sich auf dieser Grundlage feststellen,
wie viele dieser Personen anschließend
a) einen anderen Aufenthaltstitel besitzen,
b) vollziehbar ausreisepflichtig sind,
c) geduldet werden,
d) freiwillig ausreisen oder
e) abgeschoben beziehungsweise anderweitig zurückgeführt werden
(falls eine solche Auswertung ganz oder teilweise nicht möglich ist, bitte
angeben, welche Angaben jeweils hierfür fehlen und aus welchen
rechtlichen, technischen, organisatorischen oder statistischen Gründen diese
Angaben nicht erhoben beziehungsweise miteinander in Beziehung
gesetzt werden können)?
13. Wird das Datum einer vollziehbaren Entscheidung über Widerruf,
Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus in einem durch
Bundesbehörden statistisch auswertbaren Datenbestand gespeichert, und lässt sich
dieses Datum mit
a) dem Eintritt einer späteren vollziehbaren Ausreisepflicht und
b) einer tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung
statistisch in Beziehung setzen (falls dies ganz oder teilweise nicht
möglich ist, bitte ausführen, an welcher Stelle der Verfahrenskette eine solche
statistische Verknüpfung nicht möglich ist aus welchen rechtlichen,
technischen oder organisatorischen Gründen?
14. Wie wird nach einer vollziehbaren Entscheidung über Widerruf,
Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus sichergestellt, dass die zuständige
Ausländerbehörde hiervon Kenntnis erhält, und
a) über welchen technischen beziehungsweise organisatorischen
Meldeweg erfolgt die Übermittlung,
b) wird der Zeitpunkt der Übermittlung beziehungsweise Kenntnisnahme
dokumentiert,
c) bestehen automatisierte elektronische Übermittlungsverfahren,
d) kann statistisch ausgewertet werden, wie viel Zeit zwischen der
Entscheidung des BAMF und der erforderlichen aufenthaltsrechtlichen
Folgeentscheidung vergeht?
15. Wie viele Personen wurden bei den seit Beginn der 21. Wahlperiode
erfolgten Rückführungsmaßnahmen nach Afghanistan, die durch den Bund
koordiniert, unterstützt oder unter Beteiligung von Bundesbehörden
durchgeführt wurden, jeweils zurückgeführt, wie viele davon waren
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
a) rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt,
b) rechtskräftig wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1
StGB verurteilt,
c) als Gefährder oder
d) als sogenannte relevante Person
eingestuft, und aus welchen Datenbeständen, Meldungen oder sonstigen
Erkenntnissen von Bundes- oder Landesbehörden stammen die jeweiligen
Angaben?
16. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung vor dem
Hintergrund der in ihren Antworten auf Bundestagsdrucksache 21/7752
sowie der vorliegenden Kleinen Anfrage dargestellten Daten- und
Erkenntnislücken zu ergreifen, um künftig eine bundesweit vergleichbare
Bewertung der Wirksamkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu
ermöglichen, und
a) welche Maßnahmen sollen gemeinsam mit den Ländern umgesetzt
werden,
b) welche Änderungen bestehender statistischer Erfassungen
beziehungsweise Datenbestände werden geprüft,
c) welche gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene werden hierzu
gegebenenfalls für erforderlich gehalten,
d) bis wann sollen entsprechende Maßnahmen jeweils umgesetzt
werden?
Berlin, den 23. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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