Eineinhalb Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber (Antwort zu Drs. 21/7477)
Text
Eineinhalb Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber (Antwort zu Drs. 21/7477)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7816
21. Wahlperiode 01.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7477 –
Eineinhalb Jahre nach Ende des Bürgerkrieges – Sachstand zur Rückkehr nach
Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis
über Anträge syrischer Asylbewerber
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2016 äußerte die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
hinsichtlich der zu dieser Zeit hunderttausendfach nach Deutschland strömenden
syrischen Asylbewerber: „Wir erwarten, wenn wieder Frieden in Syrien
ist […], dass ihr auch wieder mit dem Wissen, was ihr jetzt bei uns bekommen
habt, in eure Heimat zurückgeht“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus690d
a1b45d012ee169d9b188/abschiebe-offensive-warum-die-meisten-syrer-dauer
haft-in-deutschland-bleiben-duerften.html). Und erst kürzlich erklärte der
amtierende Bundeskanzler Friedrich Merz anlässlich eines Treffens mit dem
syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Schaara eine Rückkehr von
80 Prozent der in Deutschland aufhältigen Syrer in den nächsten drei Jahren
zur Zielvorgabe (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/al-sharaa-merz-10
0.html). Die hiermit geschürte Erwartung einer größeren Rückkehrbewegung
ist aus Sicht der Fragesteller auch anderthalb Jahre nach dem Sturz des Assad-
Regimes und dem Ende des Bürgerkrieges nicht einmal ansatzweise eingelöst.
Weder ist bislang eine relevante Zahl unter den insgesamt ca. 1,3 Millionen
(www.morgenpost.de/politik/article410365491/fast-eine-million-syrer-in-deut
schland-wer-muss-zurueck-ins-kriegsland.html) seit 2015 ohne Asylanspruch,
da nach Durchquerung sicherer Drittstaaten (vgl. Artikel 16a Absatz 2 des
Grundgesetzes [GG] i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes
[AsylG]), nach Deutschland gelangten Syrern nach Syrien zurückgekehrt,
noch sind auf Regierungsebene die notwendigen Maßnahmen eingeleitet
worden, um in absehbarer Zeit eine größere Anzahl Syrer zurückführen zu
können.
Während aus den Nachbarländern Syriens eine große Anzahl an Syrern
zeitnah zurückkehrte, ist eine solche Rückkehrbewegung aus Deutschland bislang
ausgeblieben. So befinden sich unter den bis Mitte April 2026
zurückgekehrten 1,6 Millionen Syrern gerade einmal 6 100 Rückkehrer aus Deutschland
(www.welt.de/politik/deutschland/plus69f22f7f622ae392e46e332c/syrer-kehr
en-aus-wichtigen-aufnahmelaendern-in-ihre-heimat-zurueck-aber-nicht-aus-de
utschland.html). Nach Syrien abgeschoben wurden seit Ende des Assad-
Regimes – in Relation zu 11 000 vollziehbar ausreisepflichtigen Syrern – gerade
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
einmal vier Personen. Ein zentrales Hindernis ist die systematische Weigerung
der syrischen Regierung, die notwendigen Passersatzpapiere für die
Abzuschiebenden auszustellen (www.welt.de/politik/deutschland/plus6a044ee8214
d7d4d4aac57f9/migration-an-diesem-detail-scheitern-seit-monaten-abschiebu
ngen-von-straftaetern-nach-syrien.html). Aus Sicht der Fragesteller ist die
Bundesregierung bislang nicht in der Lage, diese Obstruktion der syrischen
Regierung zu beenden. Ein syrischer Regierungsvertreter nannte die in
Deutschland aufhältigen Syrer sogar eine „strategische Ressource“ und lehnte
Zwangsabschiebungen pauschal ab (www.spiegel.de/ausland/syrien-aussenmi
nister-assad-al-shaibani-stellt-sich-gegen-zwangsabschiebungen-reaktion-auf-f
riedrich-merz-a-4ead38e1-4a9b-4f76-b307-ca18bcb06dc1).
Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt hingegen erklärte, dass
wer sich nicht integriere bzw. nicht arbeite, die Perspektive habe, nach Syrien
zurückzukehren (www.spiegel.de/politik/deutschland/innenminister-alexande
r-dobrindt-wer-in-seine-heimat-fliegt-dem-droht-dort-offenbar-keine-gefahr-a-
8bad6e42-0cec-4e4d-9d1f-499962a8ba1f). Nach Auffassung der Fragesteller
lässt sich aus den Äußerungen von Koalitionsvertretern die Grundtendenz
herauslesen, dass neben straffällig gewordenen Syrern jedenfalls auch
sunnitische Araber (www.welt.de/politik/deutschland/plus6881d8dac1ef6365168b88
cf/kooperation-mit-islamisten-sunnitische-araber-koennen-jetzt-sicher-nach-sy
rien-heimkehren-heisst-es-aus-der-union.html), welche die
Bevölkerungsmehrheit stellen, sowie die Bezieher von Sozialleistungen zurückkehren
sollen.
Ausgehend hiervon ergibt sich ein in die Hunderttausende gehendes Potenzial
für Widerrufsverfahren als erstem Schritt zu einer anschließenden Rückkehr:
Dies umfasst zum einen die 492 000 Syrer, die derzeit Grundsicherung
beziehen (FAZ, ebd.). Zum anderen stellten Syrer im Jahr 2024 mit 115 000
Tatverdächtigen die größte Gruppe unter ausländischen Tatverdächtigen
(Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, S. 53), die im Falle der Verurteilung in die Gruppe
der prioritär zurückzuführenden Straftäter fallen werden.
Hinzu kommen die Syrer im laufenden Asylverfahren, die direkt nach der
Ablehnung ihres Begehrens zurückgeführt werden können. Im Jahr 2025 stellten
Syrer mit 23 256 Erstanträgen immer noch die zweitgrößte Nationalität unter
den Asylbewerbern, und auch im laufenden Jahr 2026 bis einschließlich Mai
finden sie sich mit 4 482 Erstanträgen auf dieser Position (vgl. Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge [BAMF], Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember
2025 sowie Ausgabe Mai 2026, jeweils S. 3). Von den im Jahr 2025
getroffenen 25 293 Entscheidungen über die Asylanträge syrischer Antragsteller fielen
lediglich 2,1 Prozent positiv aus. Im laufenden Jahr stieg die
Gesamtschutzquote bei bereits 26 595 Entscheidungen auf 19,2 Prozent, wobei die
Anerkennung von subsidiärem Schutz in 1 088 Fällen und die Verhängung eines
Abschiebeverbots in 3 443 Fällen den größten Teil dieser positiven
Entscheidungen ausmachen (BAMF, ebd.). 34 790 Asylverfahren syrischer Antragsteller
sind noch offen, dies entspricht 54,9 Prozent aller anhängigen Verfahren
(BAMF, ebd., Mai 2026, S. 13).
Obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG den Widerruf von Schutztiteln im Falle
einer dauerhaften Veränderung der Lage im Herkunftsland dahin gehend, dass
ein sicherer Aufenthalt dort wieder möglich ist, zwingend vorschreibt, sind
jedoch bislang weder in größerer Anzahl Schutztitel von Syrern widerrufen
noch auch nur die Verfahren hierzu eingeleitet worden. Vielmehr finden diese
Verfahren weiterhin nur anlassbezogen statt (www.welt.de/politik/deutschlan
d/plus69f22f7f622ae392e46e332c/syrer-kehren-aus-wichtigen-aufnahmelaend
ern-in-ihre-heimat-zurueck-aber-nicht-aus-deutschland.html). In den ersten
fünf Monaten des Jahres 2026 wurden lediglich 4 681 Widerrufsprüfverfahren
für syrische Schutzberechtigte neu angelegt, die in Relation zu 483 724 in
Deutschland aufhältigen Syrern mit Schutztitel Stand Ende Mai 2026 zu sehen
sind. Zudem wurde in diesem Zeitraum in lediglich 17 Prozent der
überprüften Fälle tatsächlich ein Widerruf ausgesprochen (vgl. Antwort der
Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6731). Der
Migrationsexperte Prof. Dr. Daniel Thym sieht hingegen ein
Rückkehrpotenzial, welches mit 150 000 bis 200 000 Syrern (www.faz.net/aktuell/politik/inla
nd/syrer-in-deutschland-grosse-ausreise-bleibt-unwahrscheinlich-accg-200693
672.html) jedenfalls weit über der Zahl liegt, die sich mit der aktuellen Politik
der Bundesregierung erreichen lässt. Prof. Dr. Daniel Thym zufolge
rechtfertigen die Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amts, der EU-Asylagentur und
des BAMF schon längst Widerrufsprüfungen (Welt, ebd.).
Die aus Sicht der Fragesteller nur sehr zögerliche Einleitung von
Widerrufsverfahren ist umso weniger verständlich, als diese bei einer nennenswerten
Zahl von überprüften Schutztiteln erhebliche Ressourcen und auch Zeit in
Anspruch nehmen werden. Geboten ist jeweils eine Einzelfallprüfung durch das
BAMF, deren Ergebnis im Falle des Widerrufs des Schutztitels gerichtlich
anfechtbar ist, wobei der Anfechtung gemäß § 75 AsylG aufschiebende Wirkung
zukommt. Anschließend hat die lokale Ausländerbehörde über eine
Ausweisung zu entscheiden, die ebenfalls gerichtlich anfechtbar ist. Vor dem Eintritt
einer Ausreisepflicht stehen also zwei behördliche Einzelfallprüfungen, die im
Falle einer sechsstelligen Anzahl von Verfahren die ohnedies stark belasteten
Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte erheblich in Anspruch nehmen
werden (s. zu allem Prof. Dr. Daniel Thym, in: www.lto.de/recht/hintergruend
e/h/abschiebungen-syrien-flluechtlinge-widerruf-schutzstatus-einzelfall und
https://verfassungsblog.de/abschiebungen-nach-syrien/). Nach Einschätzung
der Fragesteller bietet gerade die aktuell auf 63 351 gesunkene Zahl an
offenen Asylverfahren, welche Anfang 2025 noch mehr als dreimal so hoch war
(vgl. BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2026, S. 13), die Möglichkeit,
Personal für die verstärkte Prüfung von Widerrufen umzuschichten.
Das Asylrecht steht in seiner juristischen Konstruktion und politischen
Begründung unter dem Vorbehalt, dass der Schutz endet, wenn sich die Lage im
Heimatland nachhaltig verbessert (Prof. Dr. Daniel Thym auf
Verfassungsblog, ebd.). Die derzeitige, auf eine dauerhafte Ansiedelung von ca. 1,3
Millionen Syrern in Deutschland trotz Beendigung des dortigen Bürgerkriegs
hinauslaufende Politik konterkariert dieses Prinzip aus Sicht der Fragesteller
vollständig – und stößt bei einer klaren Mehrheit der Bevölkerung auf
Ablehnung (www.bild.de/politik/inland/umfrage-von-insa-fuer-bild-mehrheit-forder
t-syrer-zur-rueckkehr-auf-690e1ad0b38481fd2cca5de8).
1. Wie viele syrische Staatsbürger halten sich aktuell in Deutschland auf,
und wie viele waren es zum 31. Dezember 2025?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 30. Juni
2026 915.840 und zum Stichtag 31. Dezember 2025 936.286 syrische
Staatsangehörige in Deutschland aufhältig.
2. Wie hoch war die Nettozuwanderung von Syrern nach Deutschland im
Jahr 2025 (unter Ausschluss von in Deutschland neu geborenen Kindern)
und bislang im Jahr 2026?
Ausweislich des AZR lag im Sinne der Fragestellung die Nettozuwanderung im
Jahr 2025 bei 14.399 Personen und im Zeitraum Januar bis Juni 2026 bei 353
Personen.
3. Welchen Aufenthaltsstatus haben die sich aktuell in Deutschland
aufhaltenden Syrer (bitte jeweils mit Zahlenangabe insbesondere nach
Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis als individuell bzw. subsidiär
Schutzberechtigter, Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage,
Abschiebeverbot, vollziehbar ausreisepflichtig mit und ohne Duldung,
Aufenthaltsgestattung unterteilen)?
Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 30. Juni 2026 915.840 syrische
Staatsangehörige in Deutschland aufhältig. Davon hatten 70.018 Personen eine
Niederlassungserlaubnis.
640.304 Personen hatten eine Aufenthaltserlaubnis (AE). Davon hatten 193.373
Personen eine AE nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als anerkannter Flüchtling, 283.981 Personen nach § 25 Abs. 2
Satz 1 2. Alternative AufenthG (subsidiär schutzberechtigt), 6.765 Personen
nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) und 156.185 Personen eine
AE auf anderer Grundlage.
9.856 Personen waren ausreisepflichtig, davon 6.781 Personen mit und 3.075
ohne Duldung. 61.370 Syrer waren im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.
Unter „Sonstiges“ (z. B. Aufenthaltstitel beantragt, Fiktionsbescheinigung) sind
134.292 Personen zu subsumieren.
640.304 Personen hatten eine Aufenthaltserlaubnis (AE). Davon hatten 193.373
Personen eine AE nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als anerkannter Flüchtling, 283.981 Personen nach § 25 Abs. 2
Satz 1 2. Alternative AufenthG (subsidiär schutzberechtigt), 6.765 Personen
nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) und 156.185 Personen eine
AE auf anderer Grundlage.
9.856 Personen waren ausreisepflichtig, davon 6.781 Personen mit und 3.075
ohne Duldung. 61.370 Syrer waren im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.
Unter „Sonstiges“ (z. B. Aufenthaltstitel beantragt, Fiktionsbescheinigung) sind
134.292 Personen zu subsumieren.
4. Wie viele Syrer sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) mit und
b) ohne Rückkehrförderung dieses Jahr freiwillig ausgereist
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Die Teilfragen a) und b) werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 30. Juni 2026 waren 4.426 syrische Staatsangehörige im AZR
erfasst, die im
bisherigen Jahr 2026 freiwillig ausgereist sind. Die Unterteilung nach Monat
der Ausreise und
Förderung entnehmen Sie der folgenden Tabelle.
Anzahl Personen mit Förderung ohne Förderung Gesamt
Gesamt 2.736 1.690 4.426
davon:
Januar 2026 377 361 738
Februar 2026 479 309 788
März 2026 183 234 417
April 2026 648 262 910
Mai 2026 620 328 948
Juni 2026 429 196 625
Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Zudem ist zu beachten, dass die
Gesamtzahl der freiwilligen Ausreisen syrischer Staatsangehöriger höher liegt, da
Behörden nicht immer davon Kenntnis haben, wenn eine Person Deutschland
freiwillig verlässt.
5. Wie viele Anträge auf Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien
sind aktuell gestellt?
Mit Stichtag 31. Juli 2026 befinden sich 478 Anträge für 905 Personen auf
Leistungen aus dem REAG/GARP-Programm (REAG – Reintegration and
Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/GARP Government
Assisted Repatriation Programme) für das Zielland Syrien in Bearbeitung.
6. Was unternimmt bzw. plant die Bundesregierung, um mehr Syrer als
bisher zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen, und soll insbesondere die
Rückkehrförderung noch erweitert bzw. erhöht werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Mündlichen Frage des
Abgeordneten Sascha Lensing auf Plenarprotokoll 21/82, Nr. 32 verwiesen.
7. Wie viele syrische Straftäter und Gefährder sind der Bundesregierung
von den Bundesländern als für eine Abschiebung infrage kommend
aktuell gemeldet bzw. von wie vielen dieser Personen hat die
Bundesregierung Kenntnis?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagdrucksache 21/3267 verwiesen.
8. Welche Ursachen hat es nach Erkenntnis der Bundesregierung, dass
bislang trotz der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
vorgesehenen Wiederaufnahme von Abschiebungen nach Syrien mit der
prioritären Rückführung von Straftätern und Gefährdern seit
Regierungsantritt im Mai 2025 insgesamt erst vier Syrer nach Syrien abgeschoben
wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nur in Bezug auf solche Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, stellt
sich die Frage des Vollzugs von Rückkehrentscheidungen. Die
Bundesregierung arbeitet kontinuierlich daran, weitere Rückführungen nach Syrien zu
ermöglichen. Sie befindet sich dazu in intensiven Gesprächen mit den
zuständigen syrischen Stellen.
9. Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die Wiederaufnahme
der Ausstellung von Passersatzpapieren durch die syrische Regierung zu
erreichen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, mit
welchem Erfolg?
Die Bundesregierung hat erfolgreich verschiedene Maßnahmen ergriffen, um
Rückführungen zu ermöglichen. Dazu gehören Gespräche auf technischer
Ebene und auf höchster politischer Ebene mit Vertreterinnen und Vertretern der
Arabischen Republik Syrien. Rückführungen, einschließlich der Ausstellung
der hierfür nötigen Reisedokumente, konnten daher bereits stattfinden.
10. Wie ist die aktuelle Weisungslage beim BAMF hinsichtlich
a) der Verfahrensweise mit Blick auf neu eingehende bzw. noch nicht
entschiedene Asylanträge von Syrern, und
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen.
b) der Einleitung von Widerrufsprüfverfahren gegenüber Syrern mit
Schutzstatus aufgrund der neuen Lage in Syrien?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen
11. Trifft das BAMF wieder vollumfänglich Sachentscheidungen über die
Asylanträge von Syrern, wenn ja, seit wann, und bis wann sollen die ca.
34 790 noch offenen Verfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
entschieden werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen.
12. Wenn Frage 11 verneint wird, hinsichtlich welcher Gruppen werden
Entscheidungen über Asylanträge weiterhin zurückgestellt, und weshalb
entscheidet das BAMF auch eineinhalb Jahre nach dem Ende des Assad-
Regimes und trotz einer weithin stabilen Lage in Syrien immer noch nicht
um- fassend über alle Anträge?
Frage 10 wird nicht verneint.
13. Wie viele Erstanträge auf Asyl wurden von syrischen Antragstellern im
Jahr 2025 und in diesem Jahr bislang zurückgenommen?
Im Jahr 2025 wurden 1.500 Erstanträge und im Zeitraum Januar bis Juli 2026
990 Erstanträge von syrischen Antragstellern zurückgenommen.
14. Wie viele Schutztitel von Syrern wurden in diesem Jahr bis
einschließlich Juni im Rahmen eines Widerrufsverfahrens überprüft, und in wie
vielen Fällen wurde dabei jeweils ein Widerruf ausgesprochen bzw.
verworfen (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
HKL
Syrien
(nach
Monaten)
Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
(Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2026)
Gesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschieb
ungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Januar
2026
1.177 – 63 36 31 1.047
Februar
2026
1.096 – 45 52 26 973
HKL
Syrien
(nach
Monaten)
Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
(Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2026)
Gesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschieb
ungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
März
2026
1.541 – 85 71 24 1.361
April
2026
1.584 – 118 120 36 1.310
Mai
2026
1.609 1 194 228 67 1.119
Juni
2026
1.299 3 261 395 81 559
15. Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus
syrischer Schutzberechtigter wurden dieses Jahr bis einschließlich Juni
eingeleitet (bitte monatsweise aufschlüsseln), und wie viele solcher
Verfahren sind derzeit anhängig?
Zum Stichtag 30. Juni 2026 waren 17.189 Widerrufsprüfverfahren syrischer
Flüchtlinge anhängig. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden
Statistik entnommen werden:
Angelegte Widerrufsprüfverfahren
syrischer Flüchtlinge (nach Monaten)
Januar 2026 875
Februar 2026 982
März 2026 1.030
April 2026 1.043
Mai 2026 772
Juni 2026 902
16. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im Jahr 2025 und im laufenden
Jahr infolge der unerlaubten Heimreise syrischer Staatsbürger eingeleitet,
und in wie vielen dieser Verfahren kam es tatsächlich zum Widerruf?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfasst
Widerrufsgründe nur bei der Einleitung, nicht aber bei der Entscheidung, sodass Angaben
zum zweiten Teil der Frage nicht vorliegen. Die weiteren Angaben können der
nachfolgenden Statistik entnommen werden:
Widerrufs-/Aberkennungsprüfverfahren syrischer Flüchtlinge infolge
unerlaubter Heimreise
Zeitraum Angelegte Widerrufs-/Aberkennungsprüfverfahren
2025 2.593
01.01. bis
31.07.2026
1.532
17. Weshalb hat die Bundesregierung von der Einleitung von Verfahren zum
Widerruf des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter auch anderthalb
Jahre nach dem Sturz des Assad-Regimes bislang weitgehend abgesehen,
obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG solche Verfahren zwingend („ist zu
widerrufen“) vorschreibt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Das BAMF prüft regelmäßig anhand der rechtlichen Voraussetzungen, bei
welchen Herkunftsländern die Voraussetzungen einer erheblichen und nicht nur
vorübergehenden Veränderung der Sachlage im Herkunftsland und ein damit
verbundener Wegfall der begründeten Furcht vor Verfolgung (sog.
Sachlagenänderung) vorliegen. Die Entwicklungen im Herkunftsland Syrien werden im
Rahmen der beschriebenen Prüfung fortlaufend beobachtet und bewertet.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen.
18. Werden Widerrufsverfahren gegenüber syrischen Schutzberechtigten
weiterhin nur anlassbezogen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
eingeleitet?
Prüfungen des zuerkannten Schutzstatus finden seit Abschaffung der sog.
Regelüberprüfung zur Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft (§ 73 Abs. 2a
AsylG aF) zum 1. Januar 2023, mit der das BAMF bis dahin verpflichtet war,
spätestens drei Jahre nach Zuerkennung den gewährten Schutzstatus anlasslos
dahingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Aberkennung vorliegen,
– unabhängig vom jeweiligen Herkunftsland – ausschließlich anlassbezogen
statt.
19. Hat das BAMF sich angesichts der stetig sinkenden Zahl an offenen
Asylverfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) dahin gehend
umorganisiert, dass mehr Personal für die Widerrufsverfahren zur Verfügung
steht, und wie viele Mitarbeiter des BAMF waren im Mai 2025 bzw. sind
aktuell mit der Bearbeitung von Widerrufsverfahren befasst?
Personal-Einsatz Aberkennungsverfahren in VZÄ
gemäß Personal-IST-Abfrage KW 19 2025
eD/mD gD hD Summe
Aberkennungsprüfung 49,2 67,4 3,9 120,5
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende
in VZÄ
Summe
Aberkennungsprüfung 4,0
Personal-Einsatz Aberkennungsverfahren in VZÄ
gemäß Personal-IST-Abfrage KW 31 2026
eD/mD gD hD Summe
Aberkennungsprüfung 75,1 206,7 3,7 285,5
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende
in VZÄ
Summe
Aberkennungsprüfung 0,0
Das BAMF ist in der Lage, sein Personal im operativen Asylbereich – dazu
gehört auch der Bereich Aberkennungen – bei Bedarf flexibel einzusetzen.
20. Gegen wie viele Widerrufe des Schutztitels syrischer Schutzberechtigter
wurden in den Jahren 2025 und 2026 bislang Klagen erhoben (bitte
prozentual in Relation zur Zahl der Widerrufe und in absoluten Zahlen
angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Statistik entnommen werden:
Zeitraum Widerruf eines
Schutztitels
Klage eingelegt Klagequote
(%)
Jahr 2025 659 273 41,4 %
01.01. bis
31.05.2026
1.196 324 27,1 %
21. Wie ist bislang das Verhältnis von erfolgreichen und abgelehnten Klagen
in diesen Verfahren, und gibt es auch bereits Entscheidungen von
Oberverwaltungsgerichten?
Im Jahr 2025 wurde in 20 Fällen über den Antrag auf Zulassung der Berufung
von Oberverwaltungsgerichten entschieden, wobei einem Antrag stattgegeben
wurde, im selben Zeitraum wurde eine Berufung zurückgewiesen. Im Zeitraum
Januar bis Mai 2026 wurde in zwölf Fällen über den Antrag auf Zulassung der
Berufung ablehnend entschieden. Die weiteren Angaben können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Zeitraum Klage erfolgreich Klage nicht
erfolgreichAbsolut %
Jahr 2025 11 5,9 % 177
01.01. bis
31.05.2026
2 1,6 % 123
22. Wie viele solcher Klagen sind derzeit noch anhängig, und wie lange war
die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2025 und bislang im Jahr
2026?
Zum 31. Mai 2026 waren 657 Klagen gegen Widerrufe des Schutztitels
syrischer Flüchtlinge bei den Gerichten anhängig. Die durchschnittliche
Verfahrensdauer dieser Klagen bei Gericht betrug im Jahr 2025 (Stand: 31. Dezember
2025) 21,0 Monate, im Zeitraum Januar bis Mai 2026 19,6 Monate.
23. Aus welchen Gründen ist die Gesamtschutzquote bei Entscheidungen
über die Erstanträge syrischer Asylbewerber von 2,1 Prozent im Jahr
2025 auf 19,2 Prozent im Jahr 2026 gestiegen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), obwohl sich aus Sicht der Fragesteller die politische Lage
in Syrien weiter stabilisiert hat, und welche Gruppen profitierten von
dem Anstieg der Gesamtschutzquote im Jahr 2026?
Seit Anfang Dezember 2024 hatte das BAMF auf Grund der volatilen Lage in
Syrien Entscheidungen von Asylantragstellenden bis auf Weiteres
aufgeschoben. Ausgenommen waren zunächst lediglich Entscheidungen zu Verfahren mit
Sicherheitsbezug sowie Verfahren, in denen das BAMF durch ein Gericht zur
Entscheidung verpflichtet wurde.
Ab September 2025 wurde die Entscheidungstätigkeit schrittweise wieder
aufgenommen, angefangen mit Personengruppen, für welche aufgrund der
individuellen Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Klarheit der Sachlage
angenommen werden konnte, wie beispielsweise junge, alleinreisende,
nichtvulnerable Männer. Ebenso wurden Verfahren entschieden, welche die
Höchstdauer von 21 Monaten überschritten hatten. Diese Wiederaufnahme der
Entscheidungstätigkeit hat sowohl zu einem Anstieg der Entscheidungszahlen geführt,
als auch zum in der Fragestellung genannten Anstieg der Schutzquote für
syrische Antragsteller.
24. Auf welchen typischen Erwägungen beruhen die im Jahr 2026 im
Asylverfahren bis einschließlich Mai ausgesprochenen 3 443
Abschiebeverbote zugunsten syrischer Antragsteller (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Gruppen profitieren insbesondere von solchen
Abschiebeverboten?
Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten werden alle individuellen
Umstände der Antragstellenden berücksichtigt. Eine statistische Erfassung der
individuellen Gründe findet nicht statt.
25. Auf welchen typischen Erwägungen beruhen die im Jahr 2026 in
Asylverfahren bis einschließlich Mai gewährten 1 088 subsidiären Schutztitel
zugunsten syrischer Antragsteller (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
und welche Gruppen profitieren insbesondere von solchen Schutztiteln?
Der subsidiäre Schutz wird zuerkannt, wenn einem Antragstellenden im
Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht:
• Todesstrafe (Art. 15 Buchst. a Statusverordnung (StatusVO))
• Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
(Art. 15 Buchst. b StatusVO)
• Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten
Konflikts (Art. 15 Buchst. c StatusVO).
26. Geht die Bundesregierung in Widerrufsverfahren gegenüber syrischen
Schutzberechtigten angesichts der über einen längeren Zeitraum
stabilisierten Lage in Syrien von einer regelhaften Vermutung des Wegfalls des
Schutzgrundes aus, welche die Schutzberechtigten durch konkreten
Vortrag zu widerlegen haben, und kommt eine solche Vermutung
insbesondere gegenüber denjenigen, deren Schutztitel auf einer Verfolgung durch
das Assad-Regime beruht, aufgrund des endgültigen Machtverlusts
dieses Regimes zum Tragen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
27. Welches sind die zentralen Erkenntnisse im jüngsten Länderreport des
BAMF zur Lage in Syrien, wie wird in diesem Report insbesondere die
Möglichkeit zur Rückkehr bzw. die rechtliche Möglichkeit der
zwangsweisen Rückführung nach Syrien eingeschätzt, und wird in dem Report
insoweit zwischen verschiedenen Gruppen differenziert?
Der Länderreport aus November 2025 folgte auf den vorangegangenen
Länderreport aus März 2025 und stellte damit eine Aktualisierung der
Lagebeschreibung dar.
Die Länderreporte des BAMF dienen als Lagebeschreibung und damit zum
einen als Grundlage für rechtliche Bewertungen sowie zum Verständnis und zur
Nachvollziehbarkeit der Situation vor Ort. Insofern werden auch in diesem
Länderreport keine Bewertungen oder Einschätzungen zur Möglichkeit der
Rückkehr bzw. zur rechtlichen Möglichkeit der zwangsweisen Rückführung
nach Syrien vorgenommen.
28. Aufgrund welcher Lageanalysen neben dem eigenen Report beurteilt das
BAMF die Lage in Syrien und die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren,
und wie ist insbesondere die diesbezügliche aktuelle Lageeinschätzung
des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums des Innern und der EU-
Asylagentur?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen.
29. Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen einer
Gesamtschutzquote von 19 Prozent von syrischen Asylbewerbern einerseits und
einer Quote von über 80 Prozent nicht widerrufener Schutztitel
andererseits (jeweils im Zeitraum Januar bis Mai 2026, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), obwohl der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Gefährdung
in Syrien derselbe ist?
Auch wenn die Lage für das Anerkennungsverfahren hinreichend geklärt ist,
erfüllen die festgestellten Veränderungen in Syrien bisher nicht die
Voraussetzungen einer dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Sachlagenänderung.
Eine solche folgt den veränderten Beurteilungsmaßstäben im
Anerkennungsverfahren in aller Regel zeitlich versetzt, sobald sich die aktuelle Lage für einen
längeren Zeitraum verstetigt hat.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
30. In welcher Höhe und zu welchem Zweck hat die Bundesregierung
(inklusive ihrer nachgeordneten Behörden) Zahlungen an die syrische
Regierung und an die dieser unterstellten Organisationen im Jahr 2025 und
bislang im Jahr 2026 geleistet?
Die Bundesregierung hat 2025 und 2026 keine Zahlungen an die syrische
Regierung geleistet.
31. In welcher Höhe hat die Bundesregierung im Jahr 2025 und im laufenden
Jahr Projekte, welche durch von der syrischen Regierung unabhängige
Projektträger in Syrien durchgeführt werden, (mit) finanziert?
Alle von der Bundesregierung in Syrien 2025 und 2026 geförderten Projekte
werden von Projektpartnern umgesetzt, die nicht der syrischen Regierung
unterstehen. Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die
Fragen 27 bis 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache Nr. 21/6199 verwiesen.
32. Waren die Zahlungen im Sinne der Frage 30 jeweils an die Kooperation
bei der Rücknahme der eigenen Staatsbürger gekoppelt, und wenn nein,
warum nicht?
In der Frage 29 werden keine Zahlungen erwähnt.
33. Wird die Bundesregierung künftige Zahlungen an Syrien in diesem Jahr
nur noch Zug-um-Zug gegen die Wiederaufnahme der Kooperation der
syrischen Regierung bei der Rücknahme der eigenen Staatsbürger leisten
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung plant in diesem Jahr keine Zahlungen an die syrische
Regierung.
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