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Eineinhalb Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber (Antwort zu Drs. 21/7477)

dip / drucksache 01.09.2026 · WP 21 · 21/7816 · Antwort · Original ↗

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Eineinhalb Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber (Antwort zu Drs. 21/7477) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7816 21. Wahlperiode 01.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7477 – Eineinhalb Jahre nach Ende des Bürgerkrieges – Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2016 äußerte die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hinsichtlich der zu dieser Zeit hunderttausendfach nach Deutschland strömenden syrischen Asylbewerber: „Wir erwarten, wenn wieder Frieden in Syrien ist […], dass ihr auch wieder mit dem Wissen, was ihr jetzt bei uns bekommen habt, in eure Heimat zurückgeht“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus690d a1b45d012ee169d9b188/abschiebe-offensive-warum-die-meisten-syrer-dauer haft-in-deutschland-bleiben-duerften.html). Und erst kürzlich erklärte der amtierende Bundeskanzler Friedrich Merz anlässlich eines Treffens mit dem syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Schaara eine Rückkehr von 80 Prozent der in Deutschland aufhältigen Syrer in den nächsten drei Jahren zur Zielvorgabe (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/al-sharaa-merz-10 0.html). Die hiermit geschürte Erwartung einer größeren Rückkehrbewegung ist aus Sicht der Fragesteller auch anderthalb Jahre nach dem Sturz des Assad- Regimes und dem Ende des Bürgerkrieges nicht einmal ansatzweise eingelöst. Weder ist bislang eine relevante Zahl unter den insgesamt ca. 1,3 Millionen (www.morgenpost.de/politik/article410365491/fast-eine-million-syrer-in-deut schland-wer-muss-zurueck-ins-kriegsland.html) seit 2015 ohne Asylanspruch, da nach Durchquerung sicherer Drittstaaten (vgl. Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes [GG] i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes [AsylG]), nach Deutschland gelangten Syrern nach Syrien zurückgekehrt, noch sind auf Regierungsebene die notwendigen Maßnahmen eingeleitet worden, um in absehbarer Zeit eine größere Anzahl Syrer zurückführen zu können. Während aus den Nachbarländern Syriens eine große Anzahl an Syrern zeitnah zurückkehrte, ist eine solche Rückkehrbewegung aus Deutschland bislang ausgeblieben. So befinden sich unter den bis Mitte April 2026 zurückgekehrten 1,6 Millionen Syrern gerade einmal 6 100 Rückkehrer aus Deutschland (www.welt.de/politik/deutschland/plus69f22f7f622ae392e46e332c/syrer-kehr en-aus-wichtigen-aufnahmelaendern-in-ihre-heimat-zurueck-aber-nicht-aus-de utschland.html). Nach Syrien abgeschoben wurden seit Ende des Assad- Regimes – in Relation zu 11 000 vollziehbar ausreisepflichtigen Syrern – gerade Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. einmal vier Personen. Ein zentrales Hindernis ist die systematische Weigerung der syrischen Regierung, die notwendigen Passersatzpapiere für die Abzuschiebenden auszustellen (www.welt.de/politik/deutschland/plus6a044ee8214 d7d4d4aac57f9/migration-an-diesem-detail-scheitern-seit-monaten-abschiebu ngen-von-straftaetern-nach-syrien.html). Aus Sicht der Fragesteller ist die Bundesregierung bislang nicht in der Lage, diese Obstruktion der syrischen Regierung zu beenden. Ein syrischer Regierungsvertreter nannte die in Deutschland aufhältigen Syrer sogar eine „strategische Ressource“ und lehnte Zwangsabschiebungen pauschal ab (www.spiegel.de/ausland/syrien-aussenmi nister-assad-al-shaibani-stellt-sich-gegen-zwangsabschiebungen-reaktion-auf-f riedrich-merz-a-4ead38e1-4a9b-4f76-b307-ca18bcb06dc1). Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt hingegen erklärte, dass wer sich nicht integriere bzw. nicht arbeite, die Perspektive habe, nach Syrien zurückzukehren (www.spiegel.de/politik/deutschland/innenminister-alexande r-dobrindt-wer-in-seine-heimat-fliegt-dem-droht-dort-offenbar-keine-gefahr-a- 8bad6e42-0cec-4e4d-9d1f-499962a8ba1f). Nach Auffassung der Fragesteller lässt sich aus den Äußerungen von Koalitionsvertretern die Grundtendenz herauslesen, dass neben straffällig gewordenen Syrern jedenfalls auch sunnitische Araber (www.welt.de/politik/deutschland/plus6881d8dac1ef6365168b88 cf/kooperation-mit-islamisten-sunnitische-araber-koennen-jetzt-sicher-nach-sy rien-heimkehren-heisst-es-aus-der-union.html), welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, sowie die Bezieher von Sozialleistungen zurückkehren sollen. Ausgehend hiervon ergibt sich ein in die Hunderttausende gehendes Potenzial für Widerrufsverfahren als erstem Schritt zu einer anschließenden Rückkehr: Dies umfasst zum einen die 492 000 Syrer, die derzeit Grundsicherung beziehen (FAZ, ebd.). Zum anderen stellten Syrer im Jahr 2024 mit 115 000 Tatverdächtigen die größte Gruppe unter ausländischen Tatverdächtigen (Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, S. 53), die im Falle der Verurteilung in die Gruppe der prioritär zurückzuführenden Straftäter fallen werden. Hinzu kommen die Syrer im laufenden Asylverfahren, die direkt nach der Ablehnung ihres Begehrens zurückgeführt werden können. Im Jahr 2025 stellten Syrer mit 23 256 Erstanträgen immer noch die zweitgrößte Nationalität unter den Asylbewerbern, und auch im laufenden Jahr 2026 bis einschließlich Mai finden sie sich mit 4 482 Erstanträgen auf dieser Position (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2025 sowie Ausgabe Mai 2026, jeweils S. 3). Von den im Jahr 2025 getroffenen 25 293 Entscheidungen über die Asylanträge syrischer Antragsteller fielen lediglich 2,1 Prozent positiv aus. Im laufenden Jahr stieg die Gesamtschutzquote bei bereits 26 595 Entscheidungen auf 19,2 Prozent, wobei die Anerkennung von subsidiärem Schutz in 1 088 Fällen und die Verhängung eines Abschiebeverbots in 3 443 Fällen den größten Teil dieser positiven Entscheidungen ausmachen (BAMF, ebd.). 34 790 Asylverfahren syrischer Antragsteller sind noch offen, dies entspricht 54,9 Prozent aller anhängigen Verfahren (BAMF, ebd., Mai 2026, S. 13). Obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG den Widerruf von Schutztiteln im Falle einer dauerhaften Veränderung der Lage im Herkunftsland dahin gehend, dass ein sicherer Aufenthalt dort wieder möglich ist, zwingend vorschreibt, sind jedoch bislang weder in größerer Anzahl Schutztitel von Syrern widerrufen noch auch nur die Verfahren hierzu eingeleitet worden. Vielmehr finden diese Verfahren weiterhin nur anlassbezogen statt (www.welt.de/politik/deutschlan d/plus69f22f7f622ae392e46e332c/syrer-kehren-aus-wichtigen-aufnahmelaend ern-in-ihre-heimat-zurueck-aber-nicht-aus-deutschland.html). In den ersten fünf Monaten des Jahres 2026 wurden lediglich 4 681 Widerrufsprüfverfahren für syrische Schutzberechtigte neu angelegt, die in Relation zu 483 724 in Deutschland aufhältigen Syrern mit Schutztitel Stand Ende Mai 2026 zu sehen sind. Zudem wurde in diesem Zeitraum in lediglich 17 Prozent der überprüften Fälle tatsächlich ein Widerruf ausgesprochen (vgl. Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6731). Der Migrationsexperte Prof. Dr. Daniel Thym sieht hingegen ein Rückkehrpotenzial, welches mit 150 000 bis 200 000 Syrern (www.faz.net/aktuell/politik/inla nd/syrer-in-deutschland-grosse-ausreise-bleibt-unwahrscheinlich-accg-200693 672.html) jedenfalls weit über der Zahl liegt, die sich mit der aktuellen Politik der Bundesregierung erreichen lässt. Prof. Dr. Daniel Thym zufolge rechtfertigen die Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amts, der EU-Asylagentur und des BAMF schon längst Widerrufsprüfungen (Welt, ebd.). Die aus Sicht der Fragesteller nur sehr zögerliche Einleitung von Widerrufsverfahren ist umso weniger verständlich, als diese bei einer nennenswerten Zahl von überprüften Schutztiteln erhebliche Ressourcen und auch Zeit in Anspruch nehmen werden. Geboten ist jeweils eine Einzelfallprüfung durch das BAMF, deren Ergebnis im Falle des Widerrufs des Schutztitels gerichtlich anfechtbar ist, wobei der Anfechtung gemäß § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt. Anschließend hat die lokale Ausländerbehörde über eine Ausweisung zu entscheiden, die ebenfalls gerichtlich anfechtbar ist. Vor dem Eintritt einer Ausreisepflicht stehen also zwei behördliche Einzelfallprüfungen, die im Falle einer sechsstelligen Anzahl von Verfahren die ohnedies stark belasteten Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte erheblich in Anspruch nehmen werden (s. zu allem Prof. Dr. Daniel Thym, in: www.lto.de/recht/hintergruend e/h/abschiebungen-syrien-flluechtlinge-widerruf-schutzstatus-einzelfall und https://verfassungsblog.de/abschiebungen-nach-syrien/). Nach Einschätzung der Fragesteller bietet gerade die aktuell auf 63 351 gesunkene Zahl an offenen Asylverfahren, welche Anfang 2025 noch mehr als dreimal so hoch war (vgl. BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2026, S. 13), die Möglichkeit, Personal für die verstärkte Prüfung von Widerrufen umzuschichten. Das Asylrecht steht in seiner juristischen Konstruktion und politischen Begründung unter dem Vorbehalt, dass der Schutz endet, wenn sich die Lage im Heimatland nachhaltig verbessert (Prof. Dr. Daniel Thym auf Verfassungsblog, ebd.). Die derzeitige, auf eine dauerhafte Ansiedelung von ca. 1,3 Millionen Syrern in Deutschland trotz Beendigung des dortigen Bürgerkriegs hinauslaufende Politik konterkariert dieses Prinzip aus Sicht der Fragesteller vollständig – und stößt bei einer klaren Mehrheit der Bevölkerung auf Ablehnung (www.bild.de/politik/inland/umfrage-von-insa-fuer-bild-mehrheit-forder t-syrer-zur-rueckkehr-auf-690e1ad0b38481fd2cca5de8).  1. Wie viele syrische Staatsbürger halten sich aktuell in Deutschland auf, und wie viele waren es zum 31. Dezember 2025? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 30. Juni 2026 915.840 und zum Stichtag 31. Dezember 2025 936.286 syrische Staatsangehörige in Deutschland aufhältig.  2. Wie hoch war die Nettozuwanderung von Syrern nach Deutschland im Jahr 2025 (unter Ausschluss von in Deutschland neu geborenen Kindern) und bislang im Jahr 2026? Ausweislich des AZR lag im Sinne der Fragestellung die Nettozuwanderung im Jahr 2025 bei 14.399 Personen und im Zeitraum Januar bis Juni 2026 bei 353 Personen.  3. Welchen Aufenthaltsstatus haben die sich aktuell in Deutschland aufhaltenden Syrer (bitte jeweils mit Zahlenangabe insbesondere nach Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis als individuell bzw. subsidiär Schutzberechtigter, Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage, Abschiebeverbot, vollziehbar ausreisepflichtig mit und ohne Duldung, Aufenthaltsgestattung unterteilen)? Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 30. Juni 2026 915.840 syrische Staatsangehörige in Deutschland aufhältig. Davon hatten 70.018 Personen eine Niederlassungserlaubnis. 640.304 Personen hatten eine Aufenthaltserlaubnis (AE). Davon hatten 193.373 Personen eine AE nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als anerkannter Flüchtling, 283.981 Personen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG (subsidiär schutzberechtigt), 6.765 Personen nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) und 156.185 Personen eine AE auf anderer Grundlage. 9.856 Personen waren ausreisepflichtig, davon 6.781 Personen mit und 3.075 ohne Duldung. 61.370 Syrer waren im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Unter „Sonstiges“ (z. B. Aufenthaltstitel beantragt, Fiktionsbescheinigung) sind 134.292 Personen zu subsumieren. 640.304 Personen hatten eine Aufenthaltserlaubnis (AE). Davon hatten 193.373 Personen eine AE nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als anerkannter Flüchtling, 283.981 Personen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG (subsidiär schutzberechtigt), 6.765 Personen nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) und 156.185 Personen eine AE auf anderer Grundlage. 9.856 Personen waren ausreisepflichtig, davon 6.781 Personen mit und 3.075 ohne Duldung. 61.370 Syrer waren im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Unter „Sonstiges“ (z. B. Aufenthaltstitel beantragt, Fiktionsbescheinigung) sind 134.292 Personen zu subsumieren.  4. Wie viele Syrer sind nach Kenntnis der Bundesregierung a) mit und b) ohne Rückkehrförderung dieses Jahr freiwillig ausgereist (bitte monatsweise aufschlüsseln)? Die Teilfragen a) und b) werden gemeinsam beantwortet. Zum Stichtag 30. Juni 2026 waren 4.426 syrische Staatsangehörige im AZR erfasst, die im bisherigen Jahr 2026 freiwillig ausgereist sind. Die Unterteilung nach Monat der Ausreise und Förderung entnehmen Sie der folgenden Tabelle. Anzahl Personen mit Förderung ohne Förderung Gesamt Gesamt 2.736 1.690 4.426 davon: Januar 2026 377 361 738 Februar 2026 479 309 788 März 2026 183 234 417 April 2026 648 262 910 Mai 2026 620 328 948 Juni 2026 429 196 625 Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Zudem ist zu beachten, dass die Gesamtzahl der freiwilligen Ausreisen syrischer Staatsangehöriger höher liegt, da Behörden nicht immer davon Kenntnis haben, wenn eine Person Deutschland freiwillig verlässt.  5. Wie viele Anträge auf Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien sind aktuell gestellt? Mit Stichtag 31. Juli 2026 befinden sich 478 Anträge für 905 Personen auf Leistungen aus dem REAG/GARP-Programm (REAG – Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/GARP Government Assisted Repatriation Programme) für das Zielland Syrien in Bearbeitung.  6. Was unternimmt bzw. plant die Bundesregierung, um mehr Syrer als bisher zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen, und soll insbesondere die Rückkehrförderung noch erweitert bzw. erhöht werden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Mündlichen Frage des Abgeordneten Sascha Lensing auf Plenarprotokoll 21/82, Nr. 32 verwiesen.  7. Wie viele syrische Straftäter und Gefährder sind der Bundesregierung von den Bundesländern als für eine Abschiebung infrage kommend aktuell gemeldet bzw. von wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung Kenntnis? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagdrucksache 21/3267 verwiesen.  8. Welche Ursachen hat es nach Erkenntnis der Bundesregierung, dass bislang trotz der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Wiederaufnahme von Abschiebungen nach Syrien mit der prioritären Rückführung von Straftätern und Gefährdern seit Regierungsantritt im Mai 2025 insgesamt erst vier Syrer nach Syrien abgeschoben wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Nur in Bezug auf solche Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, stellt sich die Frage des Vollzugs von Rückkehrentscheidungen. Die Bundesregierung arbeitet kontinuierlich daran, weitere Rückführungen nach Syrien zu ermöglichen. Sie befindet sich dazu in intensiven Gesprächen mit den zuständigen syrischen Stellen.  9. Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die Wiederaufnahme der Ausstellung von Passersatzpapieren durch die syrische Regierung zu erreichen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, mit welchem Erfolg? Die Bundesregierung hat erfolgreich verschiedene Maßnahmen ergriffen, um Rückführungen zu ermöglichen. Dazu gehören Gespräche auf technischer Ebene und auf höchster politischer Ebene mit Vertreterinnen und Vertretern der Arabischen Republik Syrien. Rückführungen, einschließlich der Ausstellung der hierfür nötigen Reisedokumente, konnten daher bereits stattfinden. 10. Wie ist die aktuelle Weisungslage beim BAMF hinsichtlich a) der Verfahrensweise mit Blick auf neu eingehende bzw. noch nicht entschiedene Asylanträge von Syrern, und Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen. b) der Einleitung von Widerrufsprüfverfahren gegenüber Syrern mit Schutzstatus aufgrund der neuen Lage in Syrien? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen 11. Trifft das BAMF wieder vollumfänglich Sachentscheidungen über die Asylanträge von Syrern, wenn ja, seit wann, und bis wann sollen die ca. 34 790 noch offenen Verfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) entschieden werden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen. 12. Wenn Frage 11 verneint wird, hinsichtlich welcher Gruppen werden Entscheidungen über Asylanträge weiterhin zurückgestellt, und weshalb entscheidet das BAMF auch eineinhalb Jahre nach dem Ende des Assad- Regimes und trotz einer weithin stabilen Lage in Syrien immer noch nicht um- fassend über alle Anträge? Frage 10 wird nicht verneint. 13. Wie viele Erstanträge auf Asyl wurden von syrischen Antragstellern im Jahr 2025 und in diesem Jahr bislang zurückgenommen? Im Jahr 2025 wurden 1.500 Erstanträge und im Zeitraum Januar bis Juli 2026 990 Erstanträge von syrischen Antragstellern zurückgenommen. 14. Wie viele Schutztitel von Syrern wurden in diesem Jahr bis einschließlich Juni im Rahmen eines Widerrufsverfahrens überprüft, und in wie vielen Fällen wurde dabei jeweils ein Widerruf ausgesprochen bzw. verworfen (bitte monatsweise aufschlüsseln)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: HKL Syrien (nach Monaten) Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen (Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2026) Gesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschieb ungsverbot kein Widerruf/ keine Rücknahme Januar 2026 1.177 – 63 36 31 1.047 Februar 2026 1.096 – 45 52 26 973 HKL Syrien (nach Monaten) Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen (Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2026) Gesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschieb ungsverbot kein Widerruf/ keine Rücknahme März 2026 1.541 – 85 71 24 1.361 April 2026 1.584 – 118 120 36 1.310 Mai 2026 1.609 1 194 228 67 1.119 Juni 2026 1.299 3 261 395 81 559 15. Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter wurden dieses Jahr bis einschließlich Juni eingeleitet (bitte monatsweise aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind derzeit anhängig? Zum Stichtag 30. Juni 2026 waren 17.189 Widerrufsprüfverfahren syrischer Flüchtlinge anhängig. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Statistik entnommen werden: Angelegte Widerrufsprüfverfahren syrischer Flüchtlinge (nach Monaten) Januar 2026 875 Februar 2026 982 März 2026 1.030 April 2026 1.043 Mai 2026 772 Juni 2026 902 16. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im Jahr 2025 und im laufenden Jahr infolge der unerlaubten Heimreise syrischer Staatsbürger eingeleitet, und in wie vielen dieser Verfahren kam es tatsächlich zum Widerruf? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfasst Widerrufsgründe nur bei der Einleitung, nicht aber bei der Entscheidung, sodass Angaben zum zweiten Teil der Frage nicht vorliegen. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Statistik entnommen werden: Widerrufs-/Aberkennungsprüfverfahren syrischer Flüchtlinge infolge unerlaubter Heimreise Zeitraum Angelegte Widerrufs-/Aberkennungsprüfverfahren 2025 2.593 01.01. bis 31.07.2026 1.532 17. Weshalb hat die Bundesregierung von der Einleitung von Verfahren zum Widerruf des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter auch anderthalb Jahre nach dem Sturz des Assad-Regimes bislang weitgehend abgesehen, obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG solche Verfahren zwingend („ist zu widerrufen“) vorschreibt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Das BAMF prüft regelmäßig anhand der rechtlichen Voraussetzungen, bei welchen Herkunftsländern die Voraussetzungen einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Sachlage im Herkunftsland und ein damit verbundener Wegfall der begründeten Furcht vor Verfolgung (sog. Sachlagenänderung) vorliegen. Die Entwicklungen im Herkunftsland Syrien werden im Rahmen der beschriebenen Prüfung fortlaufend beobachtet und bewertet. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen. 18. Werden Widerrufsverfahren gegenüber syrischen Schutzberechtigten weiterhin nur anlassbezogen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eingeleitet? Prüfungen des zuerkannten Schutzstatus finden seit Abschaffung der sog. Regelüberprüfung zur Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft (§ 73 Abs. 2a AsylG aF) zum 1. Januar 2023, mit der das BAMF bis dahin verpflichtet war, spätestens drei Jahre nach Zuerkennung den gewährten Schutzstatus anlasslos dahingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Aberkennung vorliegen, – unabhängig vom jeweiligen Herkunftsland – ausschließlich anlassbezogen statt. 19. Hat das BAMF sich angesichts der stetig sinkenden Zahl an offenen Asylverfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) dahin gehend umorganisiert, dass mehr Personal für die Widerrufsverfahren zur Verfügung steht, und wie viele Mitarbeiter des BAMF waren im Mai 2025 bzw. sind aktuell mit der Bearbeitung von Widerrufsverfahren befasst? Personal-Einsatz Aberkennungsverfahren in VZÄ gemäß Personal-IST-Abfrage KW 19 2025 eD/mD gD hD Summe Aberkennungsprüfung 49,2 67,4 3,9 120,5 Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ Summe Aberkennungsprüfung 4,0 Personal-Einsatz Aberkennungsverfahren in VZÄ gemäß Personal-IST-Abfrage KW 31 2026 eD/mD gD hD Summe Aberkennungsprüfung 75,1 206,7 3,7 285,5 Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ Summe Aberkennungsprüfung 0,0 Das BAMF ist in der Lage, sein Personal im operativen Asylbereich – dazu gehört auch der Bereich Aberkennungen – bei Bedarf flexibel einzusetzen. 20. Gegen wie viele Widerrufe des Schutztitels syrischer Schutzberechtigter wurden in den Jahren 2025 und 2026 bislang Klagen erhoben (bitte prozentual in Relation zur Zahl der Widerrufe und in absoluten Zahlen angeben)? Die Angaben können der nachfolgenden Statistik entnommen werden: Zeitraum Widerruf eines Schutztitels Klage eingelegt Klagequote (%) Jahr 2025 659 273 41,4 % 01.01. bis 31.05.2026 1.196 324 27,1 % 21. Wie ist bislang das Verhältnis von erfolgreichen und abgelehnten Klagen in diesen Verfahren, und gibt es auch bereits Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten? Im Jahr 2025 wurde in 20 Fällen über den Antrag auf Zulassung der Berufung von Oberverwaltungsgerichten entschieden, wobei einem Antrag stattgegeben wurde, im selben Zeitraum wurde eine Berufung zurückgewiesen. Im Zeitraum Januar bis Mai 2026 wurde in zwölf Fällen über den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnend entschieden. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Klage erfolgreich Klage nicht erfolgreichAbsolut % Jahr 2025 11 5,9 % 177 01.01. bis 31.05.2026 2 1,6 % 123 22. Wie viele solcher Klagen sind derzeit noch anhängig, und wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026? Zum 31. Mai 2026 waren 657 Klagen gegen Widerrufe des Schutztitels syrischer Flüchtlinge bei den Gerichten anhängig. Die durchschnittliche Verfahrensdauer dieser Klagen bei Gericht betrug im Jahr 2025 (Stand: 31. Dezember 2025) 21,0 Monate, im Zeitraum Januar bis Mai 2026 19,6 Monate. 23. Aus welchen Gründen ist die Gesamtschutzquote bei Entscheidungen über die Erstanträge syrischer Asylbewerber von 2,1 Prozent im Jahr 2025 auf 19,2 Prozent im Jahr 2026 gestiegen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), obwohl sich aus Sicht der Fragesteller die politische Lage in Syrien weiter stabilisiert hat, und welche Gruppen profitierten von dem Anstieg der Gesamtschutzquote im Jahr 2026? Seit Anfang Dezember 2024 hatte das BAMF auf Grund der volatilen Lage in Syrien Entscheidungen von Asylantragstellenden bis auf Weiteres aufgeschoben. Ausgenommen waren zunächst lediglich Entscheidungen zu Verfahren mit Sicherheitsbezug sowie Verfahren, in denen das BAMF durch ein Gericht zur Entscheidung verpflichtet wurde. Ab September 2025 wurde die Entscheidungstätigkeit schrittweise wieder aufgenommen, angefangen mit Personengruppen, für welche aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Klarheit der Sachlage angenommen werden konnte, wie beispielsweise junge, alleinreisende, nichtvulnerable Männer. Ebenso wurden Verfahren entschieden, welche die Höchstdauer von 21 Monaten überschritten hatten. Diese Wiederaufnahme der Entscheidungstätigkeit hat sowohl zu einem Anstieg der Entscheidungszahlen geführt, als auch zum in der Fragestellung genannten Anstieg der Schutzquote für syrische Antragsteller. 24. Auf welchen typischen Erwägungen beruhen die im Jahr 2026 im Asylverfahren bis einschließlich Mai ausgesprochenen 3 443 Abschiebeverbote zugunsten syrischer Antragsteller (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Gruppen profitieren insbesondere von solchen Abschiebeverboten? Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten werden alle individuellen Umstände der Antragstellenden berücksichtigt. Eine statistische Erfassung der individuellen Gründe findet nicht statt. 25. Auf welchen typischen Erwägungen beruhen die im Jahr 2026 in Asylverfahren bis einschließlich Mai gewährten 1 088 subsidiären Schutztitel zugunsten syrischer Antragsteller (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Gruppen profitieren insbesondere von solchen Schutztiteln? Der subsidiäre Schutz wird zuerkannt, wenn einem Antragstellenden im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht: • Todesstrafe (Art. 15 Buchst. a Statusverordnung (StatusVO)) • Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 15 Buchst. b StatusVO) • Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c StatusVO). 26. Geht die Bundesregierung in Widerrufsverfahren gegenüber syrischen Schutzberechtigten angesichts der über einen längeren Zeitraum stabilisierten Lage in Syrien von einer regelhaften Vermutung des Wegfalls des Schutzgrundes aus, welche die Schutzberechtigten durch konkreten Vortrag zu widerlegen haben, und kommt eine solche Vermutung insbesondere gegenüber denjenigen, deren Schutztitel auf einer Verfolgung durch das Assad-Regime beruht, aufgrund des endgültigen Machtverlusts dieses Regimes zum Tragen? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 27. Welches sind die zentralen Erkenntnisse im jüngsten Länderreport des BAMF zur Lage in Syrien, wie wird in diesem Report insbesondere die Möglichkeit zur Rückkehr bzw. die rechtliche Möglichkeit der zwangsweisen Rückführung nach Syrien eingeschätzt, und wird in dem Report insoweit zwischen verschiedenen Gruppen differenziert? Der Länderreport aus November 2025 folgte auf den vorangegangenen Länderreport aus März 2025 und stellte damit eine Aktualisierung der Lagebeschreibung dar. Die Länderreporte des BAMF dienen als Lagebeschreibung und damit zum einen als Grundlage für rechtliche Bewertungen sowie zum Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit der Situation vor Ort. Insofern werden auch in diesem Länderreport keine Bewertungen oder Einschätzungen zur Möglichkeit der Rückkehr bzw. zur rechtlichen Möglichkeit der zwangsweisen Rückführung nach Syrien vorgenommen. 28. Aufgrund welcher Lageanalysen neben dem eigenen Report beurteilt das BAMF die Lage in Syrien und die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren, und wie ist insbesondere die diesbezügliche aktuelle Lageeinschätzung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums des Innern und der EU- Asylagentur? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagdrucksache 21/7499 verwiesen. 29. Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen einer Gesamtschutzquote von 19 Prozent von syrischen Asylbewerbern einerseits und einer Quote von über 80 Prozent nicht widerrufener Schutztitel andererseits (jeweils im Zeitraum Januar bis Mai 2026, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), obwohl der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Gefährdung in Syrien derselbe ist? Auch wenn die Lage für das Anerkennungsverfahren hinreichend geklärt ist, erfüllen die festgestellten Veränderungen in Syrien bisher nicht die Voraussetzungen einer dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Sachlagenänderung. Eine solche folgt den veränderten Beurteilungsmaßstäben im Anerkennungsverfahren in aller Regel zeitlich versetzt, sobald sich die aktuelle Lage für einen längeren Zeitraum verstetigt hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 30. In welcher Höhe und zu welchem Zweck hat die Bundesregierung (inklusive ihrer nachgeordneten Behörden) Zahlungen an die syrische Regierung und an die dieser unterstellten Organisationen im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 geleistet? Die Bundesregierung hat 2025 und 2026 keine Zahlungen an die syrische Regierung geleistet. 31. In welcher Höhe hat die Bundesregierung im Jahr 2025 und im laufenden Jahr Projekte, welche durch von der syrischen Regierung unabhängige Projektträger in Syrien durchgeführt werden, (mit) finanziert? Alle von der Bundesregierung in Syrien 2025 und 2026 geförderten Projekte werden von Projektpartnern umgesetzt, die nicht der syrischen Regierung unterstehen. Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 27 bis 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache Nr. 21/6199 verwiesen. 32. Waren die Zahlungen im Sinne der Frage 30 jeweils an die Kooperation bei der Rücknahme der eigenen Staatsbürger gekoppelt, und wenn nein, warum nicht? In der Frage 29 werden keine Zahlungen erwähnt. 33. Wird die Bundesregierung künftige Zahlungen an Syrien in diesem Jahr nur noch Zug-um-Zug gegen die Wiederaufnahme der Kooperation der syrischen Regierung bei der Rücknahme der eigenen Staatsbürger leisten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung plant in diesem Jahr keine Zahlungen an die syrische Regierung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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