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Schriftliche Frage 150 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass im vergangenen Jahr 4,2 Millionen Haushalte, also 5 Prozent der Bevölkerung, ihre St…

dip / schriftliche_frage 10.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 150 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass im vergangenen Jahr 4,2 Millionen Haushalte, also 5 Prozent der Bevölkerung, ihre St… Frage 150 (Cansin Köktürk, Die Linke): Plant die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass im vergangenen Jahr 4,2 Millionen Haushalte, also 5 Prozent der Bevölkerung, ihre Strom- und Gasrechnungen nicht zahlen konnten (www.zeit.de/gesellschaft/2025-09/stromkostenhaushalt-energiepreise), und der Prognose, dass sich die Kosten für das Heizen mit Öl und Gas in diesem Jahr verdreifachen könnten (www.nord2 4.de/verbraucher/heizkosten-steigen-2025rasantan-so-heftig-trifft-es-jetzt-die-buerger-32038 0.html), Maßnahmen zu ergreifen, um armutsbetroffene Menschen im Winter 2025/2026 zu unterstützen, insbesondere in Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen für Menschen, die Bürgergeld beziehen, sowie für Haushalte, in denen Kinder leben? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 7. Oktober 2025: Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass Energiekosten private Haushalte vor Herausforderungen stellen können. Bei Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Aufwendungen für die Heizung bei der Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen als Bedarf anerkannt, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung wird in der Regel auf das Verbrauchsverhalten abgestellt. Das bedeutet, dass die Aufwendungen für einen angemessenen Verbrauch auch bei steigenden Kosten für die Heizung in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden. Für Haushalte mit niedrigen Einkommen, die keine lebensunterhaltssichernden Leistungen beziehen, kann bei gestiegenen Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung entstehen. Dies hängt im jeweiligen Einzelfall von der Höhe des verwertbaren Vermögens und des auf die Leistungen anrechenbaren Einkommens ab. Die vollen Heizkosten werden auch bei der Berechnung des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund sind keine zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen geplant.

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