Schriftliche Frage 149 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Hat sich die Bundesregierung bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur neuen Grundsicherung mit der Frage befasst, ob bei den Bedarfen für…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 149 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Hat sich die Bundesregierung bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur neuen Grundsicherung mit der Frage befasst, ob bei den Bedarfen für…
Frage 149 (Cansin Köktürk, Die Linke):
Hat sich die Bundesregierung bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur neuen Grundsicherung mit der Frage befasst, ob bei den Bedarfen für Unterkünfte und Heizung in der neuen Grundsicherung eine Rüge an den Vermieter ausreicht, um Bemühungen zur Absenkung der Miete gegenüber dem Jobcenter zu dokumentieren (gemäß § 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) oder ob Klage erhoben werden und eine gerichtliche Klärung erfolgen muss, und wie dies ggf. dem Jobcenter gegenüber nachzuweisen ist, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kam sie dabei?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 7. Juli 2026:
Für die Umsetzung der Vorschriften zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung sind die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Sie unterliegen der Landesaufsicht. Unbeschadet dieser Zuständigkeit sieht der Wortlaut des § 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch lediglich vor, dass die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern ist, einen angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Vermieter zu rügen.
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