polradar

Schriftliche Frage 150 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Wie soll der Mehraufwand der Beratungsangebote lokaler Mieterberatungen finanziert werden, der dadurch entsteht, dass Leistungsberechtigte i…

dip / schriftliche_frage 10.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 150 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Wie soll der Mehraufwand der Beratungsangebote lokaler Mieterberatungen finanziert werden, der dadurch entsteht, dass Leistungsberechtigte i… Frage 150 (Cansin Köktürk, Die Linke): Wie soll der Mehraufwand der Beratungsangebote lokaler Mieterberatungen finanziert werden, der dadurch entsteht, dass Leistungsberechtigte im Rahmen der neuen Grundsicherung verpflichtet werden, die Miethöhe ihrer Wohnung zu prüfen und Bemühungen zur Absenkung der Miete nachzuweisen (§ 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 SGB II), obwohl sie diese Schritte aufgrund von Überforderung erfahrungsgemäß häufig nicht eigenständig werden durchführen können, und beabsichtigt die Bundesregierung, die Finanzierung einer Mitgliedschaft in Mietervereinen in der Grundsicherung wieder einzuführen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 7. Juli 2026: Nach § 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gelten tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft als unangemessen, soweit die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässige Miethöhe übersteigt. In diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches zu rügen. Soweit in diesem Zusammenhang eine Beratung der leistungsberechtigten Person erforderlich ist, ist dies die Aufgabe des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er unterliegt der Landesaufsicht. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über den entstehenden Mehraufwand informiert (siehe Bundestagsdrucksache 21/3541). Lässt der Träger die Beratungsdienstleistungen durch Dritte erbringen, ist eine Finanzierung nach den dafür geltenden gesetzlichen Regelungen möglich.

Relationen