Schriftliche Frage 98 von Cem Ince (DIE LINKE): Wie hoch dürften nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung höchstens sein, dami…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 98 von Cem Ince (DIE LINKE): Wie hoch dürften nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung höchstens sein, dami…
Frage 98 (Cem Ince, Die Linke):
Wie hoch dürften nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung höchstens sein, damit für einen Singlehaushalt (Mindestlohn, Vollzeitstelle, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, keine Kinder) keine Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mehr bestünden, und in wie vielen Landkreisen und kreisfreien Städten liegt die durchschnittliche Warmmiete einer Einzimmerwohnung bei Neuoder Wiedervermietung darüber?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 6. Juni 2025:
Eine Person verfügt bei einer Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden und einem Stundenentgelt von 12,82 Euro über ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von rund 2.083 Euro. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2025 geltenden Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Freibeträge gemäß § 11b Absatz 2 und 3 SGB II beträgt das gemäß den §§ 11, 11b SGB II zu berücksichtigende monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit für diese alleinstehende Person rund 1.175 Euro. Abzüglich des Regelbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer Gesamthöhe von 563 Euro dürften die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung höchstens 612 Euro monatlich betragen, damit für den alleinstehenden Musterhaushalt keine Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mehr bestünden. Dabei ist zu beachten, dass die oben genannten maximalen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur das Auslaufen des SGB-II-Anspruches unter den genannten Voraussetzungen berücksichtigen, nicht jedoch eventuelle Besserstellungen mit gegenüber dem SGB II vorrangigen Leistungen wie Wohngeld. Für diese Berechnung werden die im Jahr 2025 geltenden Höhen der Regelbedarfe zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird vereinfachend angenommen, dass keine weiteren zu berücksichtigenden Einkommen, keine weiteren Mehrbedarfe und keine über § 11b Absatz 2 und 3 SGB II hinausgehenden Absetzbeträge vorliegen. Es wird unterstellt, dass die erwerbstätige Person mit einem Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent gesetzlich krankenversichert ist und nicht in Sachsen lebt. Bei einer Beschäftigung in Sachsen ergibt sich eine abweichende Beitragsverteilung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die mit einem höheren Arbeitnehmeranteil als im übrigen Bundesgebiet verbunden ist. Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zur durchschnittlichen Warmmiete einer Einzimmerwohnung bei Neu- und Wiedervermietung in den Landkreisen und kreisfreien Städten vor.
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