Schriftliche Frage 92 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird sich die Bundesregierung angesichts der sich verschärfenden Sicherheitslage vor dem Hintergrund vermehrter Überflüge von Drohnen, die p…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 92 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird sich die Bundesregierung angesichts der sich verschärfenden Sicherheitslage vor dem Hintergrund vermehrter Überflüge von Drohnen, die p…
Frage 92 (Harald Ebner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wird sich die Bundesregierung angesichts der sich verschärfenden Sicherheitslage vor dem Hintergrund vermehrter Überflüge von Drohnen, die potenziell auch mit panzerbrechender Munitionierung ausgestattet werden können, für zusätzliche bauliche Härtungsmaßnahmen und andere schutzrelevante Ertüchtigungen der zentralen Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland einsetzen (bitte begründen), und wenn ja, kommt aus Sicht der Bundesregierung für solche Maßnahmen die Verwendung von für den Zivil- und Bevölkerungsschutz vorgesehenen Mitteln in Betracht, die unter die Bereichsausnahme fallen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 2. Oktober 2025:
Der Schutz der Zwischenlager gegen Sabotageakte (erforderlicher Schutz vor Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter – SEWD) ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Fünften Abschnitts des Atomgesetzes (AtG) gewährleistet. Gemäß § 44 AtG werden die zu unterstellenden SEWD durch die zuständigen Behörden festgelegt („Lastannahmen“). Diese Lastannahmen werden im Rahmen eines definierten Verfahrens regelmäßig und auch jederzeit anlassbezogen evaluiert und ggf. angepasst. Aus diesen Lastannahmen werden Anforderungen und Maßnahmen abgeleitet, deren Umsetzung den erforderlichen Schutz gegen SEWD sicherstellt. Dieser kontinuierliche Prozess gewährleistet, dass die Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle und alle anderen kerntechnischen Anlagen jederzeit nach den Vorgaben des AtG vor SEWD geschützt sind. Mittel für „Zivil- und Bevölkerungsschutz“ im Rahmen der Bereichsausnahme nach Artikel 115 Absatz 2 GG sind ausschließlich solche, welche im Einzelplan 06 veranschlagt sind. Sie stehen daher auch nur für Aufgaben zur Verfügung, welche dem Einzelplan 06 zuzuordnen sind.
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