Schriftliche Frage 102 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In welchen Bundesländern steht nach Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit die im § 275a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuc…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 102 von Dr. Armin Grau (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In welchen Bundesländern steht nach Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit die im § 275a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuc…
Frage 102 (Dr. Armin Grau, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
In welchen Bundesländern steht nach Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit die im § 275a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelte Beauftragung des Medizinischen Dienstes über die Prüfung zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern noch aus, die laut gesetzlicher Regelung im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) bis 30. September 2025 zu erfolgen hat, und in welchen Bundesländern darunter ist nach Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit eine Beauftragung bis zum Ende dieser Frist nicht geplant?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 24. September 2025:
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) wurden die somatischen Leistungen, die ein Krankenhaus erbringt, in sogenannte Leistungsgruppen eingeteilt, für die jeweils Qualitätskriterien gelten. Die Erfüllung der Qualitätskriterien prüft gemäß § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der Medizinische Dienst (MD). Mit dem Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) sollen Änderungen umgesetzt werden, um die Krankenhausreform praxistauglicher auszugestalten. Gemäß dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sollen insoweit auch geltende Zwischenfristen angepasst werden. Dies betrifft u. a. die Fristen zur Beauftragung und den Abschluss der o. g. Prüfungen des MD. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung sind die erstmaligen Prüfungen bis zum 30. September 2025 zu beauftragen. Demgegenüber sieht der Entwurf des KHAG hierfür eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 vor. Der Abschluss der Prüfungen ist nach dem KHVVG bis zum 30. Juni 2026 und nach dem Entwurf des KHAG bis zum 31. Juli 2026 vorgesehen, damit zum 1. Januar 2027 die Zuweisungen von Leistungsgruppen erfolgen können. Nach Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit haben die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bereits frühzeitig mit der Umsetzung der Vorgaben des KHVVG begonnen und entsprechende Antragsverfahren der Krankenhäuser an die Landesbehörden eingeleitet und zum Teil bereits abgeschlossen. Darauf aufbauend erfolgen die Beauftragungen der Prüfungen des MD zu den Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach den Vorgaben der Richtlinie des MD Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V. Nach einer vom MD Bund bei den MDen durchgeführten Umfrage (Stand: 9. September 2025) haben folgende Länder den jeweiligen MD noch nicht mit Prüfungen beauftragt: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Zu der Frage, ob und inwieweit einzelne Länder den jeweiligen MD bis zum Ende der derzeit geltenden Frist nicht beauftragen werden, kann das Bundesministerium für Gesundheit keine Auskunft geben.
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