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Schriftliche Frage 36 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung meine Ansicht, dass gesetzliche Klarstellungen mit Blick auf bestehende Regelungslücken hinsichtlich eines anhalte…

dip / schriftliche_frage 19.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 36 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung meine Ansicht, dass gesetzliche Klarstellungen mit Blick auf bestehende Regelungslücken hinsichtlich eines anhalte… Frage 36 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung meine Ansicht, dass gesetzliche Klarstellungen mit Blick auf bestehende Regelungslücken hinsichtlich eines anhaltenden Handels mit personenbeziehbaren Daten durch sogenannte DataBroker, durch die nicht unerhebliche Risiken für die informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger, aber auch und gerade von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden, entstehen, dringend notwendig sind, und, sollte dies der Fall sein, bis wann wird sie entsprechende gesetzgeberische Reform-Vorschläge vorlegen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 16. September 2025: Die Bundesregierung misst dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung höchste Bedeutung bei. Der Handel mit personenbezogenen Daten durch sogenannte „DataBroker“ ist nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur in engen rechtlichen Grenzen zulässig. Verstöße unterliegen den Kontroll- und Sanktionsbefugnissen der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden. Die Bundesregierung beobachtet aufmerksam die Entwicklungen im Bereich des Datenhandels, in dem sich zunehmend komplexe Geschäftsmodelle herausbilden, die sowohl datenschutzrechtliche als auch sicherheitsrelevante Fragen aufwerfen können. Dies betrifft auch Risiken für besonders sensible Personengruppen, wie etwa Beschäftigte von Sicherheitsbehörden, für die zusätzliche behördenspezifische Sicherheitsvorkehrungen bestehen. Für die rechtliche Einordnung ist maßgeblich, ob Datenmarktplätze selbst als datenschutzrechtlich Verantwortliche einzustufen sind. Dies hängt insbesondere davon ab, ob sie personenbezogene Daten eigenständig verarbeiten oder zumindest mitverantwortlich sind. In diesen Fällen findet das Datenschutzrecht umfassend Anwendung, und es stehen die Instrumente der DSGVO zur Verfügung. Sofern Plattformen dagegen lediglich eine Vermittlungsfunktion ohne eigene Verarbeitung übernehmen, kommt auch eine Regulierung außerhalb des Datenschutzrechts in Betracht. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung in der DSGVO grundsätzlich ein wirksames Instrumentarium, um unzulässige Datenverarbeitungen zu unterbinden. Sie begleitet zugleich die laufenden Diskussionen auf europäischer Ebene eng, um etwaige Vollzugsprobleme zu identifizieren und wirksam zu adressieren. Sollte sich zeigen, dass zusätzliche Regelungen erforderlich sind, wird die Bundesregierung die erforderlichen Schritte prüfen. Dies kann, je nach Sachlage, auch gesetzgeberische Maßnahmen einschließen.

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