Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"
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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"
[Bundesrat Drucksache 292/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 292/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“
1. Der Bundesrat stellt fest, dass einfache und schnelle Planungs- und
Genehmigungsverfahren sowie der Abbau übermäßiger Bürokratie essentiell für die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sowie das Gelingen der
Energiewende und der industriellen Transformation zur Klimaneutralität sind. Dies
ist die Grundlage für ein verbessertes Investitionsklima und hebt das innovative
Potential unserer Wirtschaft. Um diese Ziele umzusetzen bedarf es auch
weiterhin des konsequenten und gemeinsamen Einsatzes von Bund und Ländern, um
den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.
2. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, nicht erforderliche bürokratische
Pflichten für Unternehmen kontinuierlich zu reduzieren und zu vereinfachen.
Deshalb hält der Bundesrat unter anderem folgende Maßnahmen für
erforderlich:
a) Änderungen der §§ 6 bis 8 des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG)
dahingehend, dass die Bodennutzungshaupterhebung zukünftig durch die
Verwendung reiner Verwaltungs- und Registerdaten durchgeführt wird sowie eine
Vereinfachung der in §§ 9 bis 11 AgrStatG geregelten allgemeinen
Zierpflanzenerhebung,
b) Abschaffung der Verpflichtung der Unternehmer zur Aufstellung und
Anzeige eines Planes im Rahmen der Eignungsuntersuchungen in § 5 Absatz 3
Satz 3 und 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,
c) Einsatz für Abschaffung der Mitteilungspflichten in § 19 Absatz 5 Satz 1
und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. den Artikeln 4 und 5 der
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015,
d) Prüfung einer Modifizierung der im Rahmen der Emissionserklärung
(Verordnung über Emissionserklärungen) zu erhebenden Daten,
e) Einsatz für Reduzierung der Berichterstattung in § 7 der
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung und § 31 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der zugrundeliegenden
europarechtlichen Regelungen,
f) Vereinfachung der Betrieblichen Umweltdaten Bericht Erstattung gemäß
§ 27 BImSchG,
g) Synchronisation der Datengrundlage des nationalen
Antibiotikaminimierungskonzeptes sowie Reduzierung der aus dem Konzept folgenden
Berichtspflichten auf einen jährlichen Turnus.
3. Einheitliche und kurze Fristen können zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren beitragen. Der Bundesrat bittet deshalb die
Bundesregierung um Prüfung, welche Fristen auf Bundesebene unter dieser Zielsetzung
gekürzt werden könnten. Zudem bittet der Bundesrat, sich dafür einzusetzen,
dass die europarechtliche Grundlage für die Frist nach § 21 Absatz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) angepasst wird und damit
einhergehend die Frist im UVPG auf zwei Wochen verkürzt werden kann, um
einen Gleichlauf mit § 73 Absatz 4 VwVfG zu erreichen. Ferner bittet der
Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, inwiefern an das Verstreichen von
Fristen verfahrensmäßige Konsequenzen, z. B. der Eintritt einer Fiktion,
geknüpft werden können.
Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass eine adäquate
Personalausstattung von Planungs- und Genehmigungsbehörden sowie
Fachbehörden, die im Planungs- und Genehmigungsprozess einzubinden sind,
unabdingbare Voraussetzung für zügige Verfahren ist. Der weit überwiegende Teil des
erforderlichen Personals ist bei Landes- und Kommunalbehörden tätig. Der
Bundesrat erwartet, dass der Bund den Ländern entsprechende Mittel zur
Verfügung stellt.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, die Anwendung der
Klagebegründungsfrist von zehn Wochen mit innerprozessualer
Präklusionswirkung für verspätetes Vorbingen aus § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
auch auf Normenkontrollanträge zu erweitern.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Vereinbarungen des Bund-
Länder-Pakts entsprechend, Artenschutzstandards für die Modernisierung des
Straßennetzes und von Industrieanlagen gesetzlich festzulegen, um einen
bundesweit einheitlichen Vollzug des Artenschutzrechts zu gewährleisten.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das neue Instrument des erleichterten
Vorbescheides auch für weitere immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftige Anlagen vorzusehen und hierbei die bisherigen Erfahrungen zu
berücksichtigen.
7. Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung einer bundesrechtlichen Regelung
aus, die Vorhabenträger zur urheberrechtsfreien Übermittlung von
Kartierungsdaten und naturschutzfachlichen Gutachten verpflichtet. Zudem sollte die
Verwendung von naturschutzfachlichen Daten aus bereits abgeschlossenen
Genehmigungsverfahren durch eine Bundesregelung ermöglicht werden (Schließen
von Lücken in Datenbanken). Diese Daten sollten im Rahmen eines
bundesweiten Umweltdatenkatasters und einer bundesweiten Gutachtendatenbank
zugänglich gemacht werden. Die Bundesregierung hat zur Planungsbeschleunigung
dankenswerterweise, ein Projekt bewilligt, mit dem beim Bundesamt für
Naturschutz eine Datenbank für Vogeldaten eingerichtet wird. Das Projekt soll
zeitnah auf weitere relevante Tierdaten wie bspw. Fledermäuse ausgeweitet
werden.
8. Zu § 24 UVPG bittet der Bundesrat um eine Klarstellung, dass die Behörde in
ihrer zusammenfassenden Darstellung auf sonstige Unterlagen, insbesondere
hinsichtlich technischer Details, Bezug nehmen darf und diese nicht
paraphrasiert werden müssen. Dadurch können Behörden zu einer entsprechenden
Rechtsanwendung ermutigt und Verfahren beschleunigt werden. Der Bundesrat
bittet die Bundesregierung um einen Gesetzentwurf zur entsprechenden
Anpassung der Regelung.
9. Die Bundesregierung wird gebeten, die noch offenen Empfehlungen der
Beschleunigungskommission Schiene zügig umzusetzen und zeitnah einen
Gesetzentwurf (Moderne-Schiene-Gesetz) vorzulegen und frühzeitig in einen
Austausch mit den Ländern zu treten.
10. Der Bundesrat hält es für notwendig, bestehende europäische und nationale
Initiativen zu sektorspezifischen Datenräumen (wie bspw. Catena-X, Aerospace-X
und energy data-X) aktiv voranzutreiben sowie weitere zu schaffen.
11. Das Arbeits- und Sozialrecht enthält zahlreiche an die Betriebsgröße angelehnte
Schwellenwerte (Kleinbetriebsregelungen), die sich in Höhe und Berechnung
(z. B. Berücksichtigung von Teilzeitkräften und Auszubildenden) zum Teil
deutlich unterscheiden. Diese Uneinheitlichkeit kann insbesondere
mittelständische Betriebe vor große Herausforderungen stellen. Daher spricht sich der
Bundesrat dafür aus, die Schwellenwerte zu überprüfen und unter Berücksichtigung
der Zielsetzung und des Schutzzwecks des jeweiligen Gesetzes so weit wie
möglich zu vereinfachen und zu harmonisieren, um die Rechtssicherheit zu
erhöhen und die Betriebe zu entlasten. Eine Abschwächung der
Arbeitnehmerrechte ist dabei auszuschließen.“
12. Datenschutz und Datensouveränität sind insbesondere im Rahmen der immer
weiter voranschreitenden Digitalisierung von zentraler Bedeutung. Auch
müssen neue Innovationsanreize gesetzt werden. Gerade bei der europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht das Ausmaß der Regelungen
jedoch nicht immer in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen. Die
Bundesregierung wird gebeten, sich für eine grundlegende und praxisorientierte
Evaluierung der DSGVO einzusetzen, die nicht nur die Perspektive der
Aufsichtsbehörden, sondern ausdrücklich auch die Perspektive der Anwenderinnen und
Anwender einbezieht. Wo immer möglich, müssen auch in diesem Bereich
unnötige bürokratische Hemmnisse beseitigt werden, um insbesondere die
Wirtschaft nicht unnötig zu belasten. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für folgende Aspekte einzusetzen:
a) Während die DSGVO in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c den Grundsatz der
Datenminimierung normiert, benötigen moderne Geschäftsmodelle große
Datenmengen; darunter insbesondere auch personenbezogene Daten. Um
Europa zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort für Tech-Konzerne zu
machen, bedarf es geeigneter Lösungsansätze um eine Balance zwischen
Datenschutzrecht und der Erhebung und Verarbeitung großer Datenmengen -
dem Wesen von datenbasierten Geschäftsmodellen, wie Systemen
Künstlicher Intelligenz – zu schaffen.
b) Eine Methode, personenbezogene Daten datenschutzkonform zu nutzen, ist
die Anonymisierung. Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten für
öffentliche und private Akteure im Umgang mit anonymisierten Datensätzen ist
eine praxistaugliche, gesetzliche Regelung erforderlich.
c) Die Bundesregierung möge sich dafür einsetzen, sich aus der DSGVO
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ergebenden Pflichten (vor
allem Nachweis-, Informations- und Dokumentationspflichten) deutlich zu
reduzieren bzw. zu vereinfachen.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Europäische Kommission
aufzufordern, Schutzvorkehrungen für Verantwortliche vor
missbräuchlichen, kollusiven Auskunftsanträgen gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO zu
treffen, beispielsweise durch Klarstellung des Missbrauchstatbestandes in
Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DSGVO. Es darf aus Sicht des Bundesrates nicht
geschehen, dass unter dem Deckmantel des datenschutzrechtlichen
Auskunftsersuchens, die Funktionsfähigkeit von öffentlichen oder
nichtöffentlichen Stellen gefährdet wird.
e) Um Innovationsanreize zu setzen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung
zu prüfen, ob Erleichterungen für die Verarbeitung personenbezogener
Daten in Reallaboren etabliert werden können, wie beispielsweise ein
Tatbestand, der die Verarbeitung personenbezogener Daten für
Erprobungsszenarien in räumlich und zeitlich beschränkten Reallaboren zulässt, sofern die
Durchführung behördlich begleitet wird. Es wird um Prüfung gebeten, ob
darüberhinausgehende Erleichterungen im Hinblick auf Betroffenenrechte,
Informations- oder Dokumentationspflichten in Reallaboren zur Erprobung
von Innovationen möglich sind.
13. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das öffentliche Vergaberecht einer
Vereinfachung und Reformierung bedarf, die mit den Überlegungen zur Überarbeitung
der EU-Vergaberichtlinien harmonisiert werden sollten. Die Bundesregierung
wird daher gebeten, sich auf europäischer Ebene für eine Anhebung der EU-
Schwellenwerte einzusetzen. Gemeinsames Ziel aller staatlichen Ebenen muss
es sein, das Vergaberecht zielgerichteter, bürokratieärmer und moderner
auszurichten. Die bestehenden digitalen Standards können dabei eine zentrale Rolle
einnehmen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass grundsätzlich alle
öffentlichen Vorhaben durch geeignete vergaberechtliche Erleichterungen zügig
und effizient umgesetzt werden können. Die Interessen von kleinen und
mittleren Unternehmen sind dabei besonders zu berücksichtigen.“
14. Der Bezug von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(AFBG) auf der Grundlage von Erst- und Folgeanträgen soll adressatengerecht
vereinfacht und durch Bürokratieabbau beschleunigt werden. Die
Bundesregierung wird daher gebeten, das AFBG in diesem Sinne neu auszugestalten.
15. Unnötige Bürokratie im Gesundheitswesen bindet Ressourcen und belastet die
Akteurinnen und Akteure ohne Mehrwert. Daher bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, im Einklang mit den Partnern der Selbstverwaltung,
Dokumentationspflichten für Arztpraxen und Apotheken, weitere Einrichtungen des
Gesundheitswesens wie Krankenhäuser, Pflegedienste und -einrichtungen, aber
auch therapeutische Praxen (für Logopädie, Physio- oder Ergotherapie) und
freiberuflich tätige Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im
Gesundheitswesen (wie z. B. Hebammen) auf das Notwendige zu reduzieren. Gleiches
gilt sinngemäß auch für tierärztliche Praxen und weitere veterinärmedizinische
Einrichtungen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, bestehende
Schriftformerfordernisse auf deren Notwendigkeit zu überprüfen und dort, wo sie weiterhin
erforderlich sind, Einreichungen auch in einem digitalisierten Verfahren zu
ermöglichen.
16. Für eine zuverlässige Arzneimittel- und Medizinprodukteversorgung in
Deutschland braucht es eine starke und leistungsfähige Gesundheitswirtschaft.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Potential der Digitalisierung zu
nutzen, Genehmigungsprozesse zu beschleunigen, unnötige bürokratische
Regelungen abzubauen sowie sich auf europäischer Ebene für eine Reduzierung
bürokratischer Hürden und Handelshemmnisse einzusetzen.
17. Um Bürokratie für landwirtschaftliche Betriebe abzubauen, spricht sich der
Bundesrat dafür aus, überbordende Regelungen kontinuierlich zu reduzieren
und zu vereinfachen.
a) Um Betriebe bei Stallumbaumaßnahmen zu unterstützen, sind die
unterschiedlichen Anforderungen für Tierwohl aus dem Bau- und
Genehmigungsrecht, der Förderung und der Haltungskennzeichnung aufeinander
abzustimmen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen
unkomplizierten Tierartwechsel zu ermöglichen, für neu- und umgebaute Tierwohlställe
einen angemessenen Bestandsschutz einzuführen und die Einführung eines
Anzeigeverfahrens zur Umsetzung von Tierwohlmaßnahmen zu prüfen. In
diesem Sinne ist auch die Geflügelhaltung in die Regelungen des § 245a
des Baugesetzbuches aufzunehmen. Auch sollte die nationale Umsetzung
der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) sich 1:1 an den
europarechtlichen Vorgaben orientieren und mit den Anforderungen der
bestehenden Sanierungspflichten der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft abgeglichen werden.
b) Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung einer Kleinerzeuger-Klausel
für Erleichterungen in Genehmigungs- und Überwachungsverfahren aus.
c) Der Bundesrat bittet, die Vereinheitlichung von Abstandsregelungen zu
Gewässern bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in
allen relevanten Rechtsbereichen vorzunehmen.
18. Auch das Waldrecht kann zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsprozessen und zur bürokratischen Entlastung von Antragstellern
beitragen.
a) Die Bundesregierung wird gebeten, in das Bundeswaldgesetz (BWaldG)
eine unmittelbar geltende Regelung aufzunehmen, die
Wiederherstellungsmaßnahmen auf gemeldeten natürlichen Offenland-Lebensraumtypen der
Nummern 2310, 2330, 4010, 4030, 5130, 6210, 6230, 6410, 6430, 6440,
6510, 6520, 7110, 7120, 7140, 7150, 7210, 7230, 8150 und 8160, die im
Wald liegen, mit ihm verbunden sind oder auf denen sich Wald i. S. d. § 2
Absatz 1 BWaldG entwickelt hat, von den Schutzvorschriften zur Erhaltung
des Waldes (Waldumwandlung, Wiederaufforstung, naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung) ausnimmt.
b) Zur bürokratischen Entlastung der Antragsteller bei kleinflächigeren
Vorhaben zur Erstaufforstung und Waldumwandlung wird die Bundesregierung
gebeten, die Schwellenwerte für die allgemeine und standortbezogene
Vorprüfung des Einzelfalls in Nummer 17 der Anlage 1 UVPG (Liste „UVP-
pflichtige Vorhaben“) anzuheben. Damit sollen insbesondere
Erstaufforstungen bis 5 ha und Waldumwandlungen bis 2 ha von der Pflicht zur
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ausgenommen werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren" (Beschlussdrucksache)