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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 292/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren" [Bundesrat Drucksache 292/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“ Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 292/25 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“ 1. Der Bundesrat stellt fest, dass einfache und schnelle Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie der Abbau übermäßiger Bürokratie essentiell für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sowie das Gelingen der Energiewende und der industriellen Transformation zur Klimaneutralität sind. Dies ist die Grundlage für ein verbessertes Investitionsklima und hebt das innovative Potential unserer Wirtschaft. Um diese Ziele umzusetzen bedarf es auch weiterhin des konsequenten und gemeinsamen Einsatzes von Bund und Ländern, um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. 2. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, nicht erforderliche bürokratische Pflichten für Unternehmen kontinuierlich zu reduzieren und zu vereinfachen. Deshalb hält der Bundesrat unter anderem folgende Maßnahmen für erforderlich: a) Änderungen der §§ 6 bis 8 des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) dahingehend, dass die Bodennutzungshaupterhebung zukünftig durch die Verwendung reiner Verwaltungs- und Registerdaten durchgeführt wird sowie eine Vereinfachung der in §§ 9 bis 11 AgrStatG geregelten allgemeinen Zierpflanzenerhebung, b) Abschaffung der Verpflichtung der Unternehmer zur Aufstellung und Anzeige eines Planes im Rahmen der Eignungsuntersuchungen in § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, c) Einsatz für Abschaffung der Mitteilungspflichten in § 19 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015, d) Prüfung einer Modifizierung der im Rahmen der Emissionserklärung (Verordnung über Emissionserklärungen) zu erhebenden Daten, e) Einsatz für Reduzierung der Berichterstattung in § 7 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung und § 31 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der zugrundeliegenden europarechtlichen Regelungen, f) Vereinfachung der Betrieblichen Umweltdaten Bericht Erstattung gemäß § 27 BImSchG, g) Synchronisation der Datengrundlage des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes sowie Reduzierung der aus dem Konzept folgenden Berichtspflichten auf einen jährlichen Turnus. 3. Einheitliche und kurze Fristen können zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren beitragen. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung um Prüfung, welche Fristen auf Bundesebene unter dieser Zielsetzung gekürzt werden könnten. Zudem bittet der Bundesrat, sich dafür einzusetzen, dass die europarechtliche Grundlage für die Frist nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) angepasst wird und damit einhergehend die Frist im UVPG auf zwei Wochen verkürzt werden kann, um einen Gleichlauf mit § 73 Absatz 4 VwVfG zu erreichen. Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, inwiefern an das Verstreichen von Fristen verfahrensmäßige Konsequenzen, z. B. der Eintritt einer Fiktion, geknüpft werden können. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass eine adäquate Personalausstattung von Planungs- und Genehmigungsbehörden sowie Fachbehörden, die im Planungs- und Genehmigungsprozess einzubinden sind, unabdingbare Voraussetzung für zügige Verfahren ist. Der weit überwiegende Teil des erforderlichen Personals ist bei Landes- und Kommunalbehörden tätig. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund den Ländern entsprechende Mittel zur Verfügung stellt. 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, die Anwendung der Klagebegründungsfrist von zehn Wochen mit innerprozessualer Präklusionswirkung für verspätetes Vorbingen aus § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auch auf Normenkontrollanträge zu erweitern. 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Vereinbarungen des Bund- Länder-Pakts entsprechend, Artenschutzstandards für die Modernisierung des Straßennetzes und von Industrieanlagen gesetzlich festzulegen, um einen bundesweit einheitlichen Vollzug des Artenschutzrechts zu gewährleisten. 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das neue Instrument des erleichterten Vorbescheides auch für weitere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen vorzusehen und hierbei die bisherigen Erfahrungen zu berücksichtigen. 7. Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung einer bundesrechtlichen Regelung aus, die Vorhabenträger zur urheberrechtsfreien Übermittlung von Kartierungsdaten und naturschutzfachlichen Gutachten verpflichtet. Zudem sollte die Verwendung von naturschutzfachlichen Daten aus bereits abgeschlossenen Genehmigungsverfahren durch eine Bundesregelung ermöglicht werden (Schließen von Lücken in Datenbanken). Diese Daten sollten im Rahmen eines bundesweiten Umweltdatenkatasters und einer bundesweiten Gutachtendatenbank zugänglich gemacht werden. Die Bundesregierung hat zur Planungsbeschleunigung dankenswerterweise, ein Projekt bewilligt, mit dem beim Bundesamt für Naturschutz eine Datenbank für Vogeldaten eingerichtet wird. Das Projekt soll zeitnah auf weitere relevante Tierdaten wie bspw. Fledermäuse ausgeweitet werden. 8. Zu § 24 UVPG bittet der Bundesrat um eine Klarstellung, dass die Behörde in ihrer zusammenfassenden Darstellung auf sonstige Unterlagen, insbesondere hinsichtlich technischer Details, Bezug nehmen darf und diese nicht paraphrasiert werden müssen. Dadurch können Behörden zu einer entsprechenden Rechtsanwendung ermutigt und Verfahren beschleunigt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um einen Gesetzentwurf zur entsprechenden Anpassung der Regelung. 9. Die Bundesregierung wird gebeten, die noch offenen Empfehlungen der Beschleunigungskommission Schiene zügig umzusetzen und zeitnah einen Gesetzentwurf (Moderne-Schiene-Gesetz) vorzulegen und frühzeitig in einen Austausch mit den Ländern zu treten. 10. Der Bundesrat hält es für notwendig, bestehende europäische und nationale Initiativen zu sektorspezifischen Datenräumen (wie bspw. Catena-X, Aerospace-X und energy data-X) aktiv voranzutreiben sowie weitere zu schaffen. 11. Das Arbeits- und Sozialrecht enthält zahlreiche an die Betriebsgröße angelehnte Schwellenwerte (Kleinbetriebsregelungen), die sich in Höhe und Berechnung (z. B. Berücksichtigung von Teilzeitkräften und Auszubildenden) zum Teil deutlich unterscheiden. Diese Uneinheitlichkeit kann insbesondere mittelständische Betriebe vor große Herausforderungen stellen. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Schwellenwerte zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Zielsetzung und des Schutzzwecks des jeweiligen Gesetzes so weit wie möglich zu vereinfachen und zu harmonisieren, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Betriebe zu entlasten. Eine Abschwächung der Arbeitnehmerrechte ist dabei auszuschließen.“ 12. Datenschutz und Datensouveränität sind insbesondere im Rahmen der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung von zentraler Bedeutung. Auch müssen neue Innovationsanreize gesetzt werden. Gerade bei der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht das Ausmaß der Regelungen jedoch nicht immer in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für eine grundlegende und praxisorientierte Evaluierung der DSGVO einzusetzen, die nicht nur die Perspektive der Aufsichtsbehörden, sondern ausdrücklich auch die Perspektive der Anwenderinnen und Anwender einbezieht. Wo immer möglich, müssen auch in diesem Bereich unnötige bürokratische Hemmnisse beseitigt werden, um insbesondere die Wirtschaft nicht unnötig zu belasten. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für folgende Aspekte einzusetzen: a) Während die DSGVO in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c den Grundsatz der Datenminimierung normiert, benötigen moderne Geschäftsmodelle große Datenmengen; darunter insbesondere auch personenbezogene Daten. Um Europa zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort für Tech-Konzerne zu machen, bedarf es geeigneter Lösungsansätze um eine Balance zwischen Datenschutzrecht und der Erhebung und Verarbeitung großer Datenmengen - dem Wesen von datenbasierten Geschäftsmodellen, wie Systemen Künstlicher Intelligenz – zu schaffen. b) Eine Methode, personenbezogene Daten datenschutzkonform zu nutzen, ist die Anonymisierung. Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten für öffentliche und private Akteure im Umgang mit anonymisierten Datensätzen ist eine praxistaugliche, gesetzliche Regelung erforderlich. c) Die Bundesregierung möge sich dafür einsetzen, sich aus der DSGVO insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ergebenden Pflichten (vor allem Nachweis-, Informations- und Dokumentationspflichten) deutlich zu reduzieren bzw. zu vereinfachen. d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Europäische Kommission aufzufordern, Schutzvorkehrungen für Verantwortliche vor missbräuchlichen, kollusiven Auskunftsanträgen gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO zu treffen, beispielsweise durch Klarstellung des Missbrauchstatbestandes in Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DSGVO. Es darf aus Sicht des Bundesrates nicht geschehen, dass unter dem Deckmantel des datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchens, die Funktionsfähigkeit von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen gefährdet wird. e) Um Innovationsanreize zu setzen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob Erleichterungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Reallaboren etabliert werden können, wie beispielsweise ein Tatbestand, der die Verarbeitung personenbezogener Daten für Erprobungsszenarien in räumlich und zeitlich beschränkten Reallaboren zulässt, sofern die Durchführung behördlich begleitet wird. Es wird um Prüfung gebeten, ob darüberhinausgehende Erleichterungen im Hinblick auf Betroffenenrechte, Informations- oder Dokumentationspflichten in Reallaboren zur Erprobung von Innovationen möglich sind. 13. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das öffentliche Vergaberecht einer Vereinfachung und Reformierung bedarf, die mit den Überlegungen zur Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien harmonisiert werden sollten. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich auf europäischer Ebene für eine Anhebung der EU- Schwellenwerte einzusetzen. Gemeinsames Ziel aller staatlichen Ebenen muss es sein, das Vergaberecht zielgerichteter, bürokratieärmer und moderner auszurichten. Die bestehenden digitalen Standards können dabei eine zentrale Rolle einnehmen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass grundsätzlich alle öffentlichen Vorhaben durch geeignete vergaberechtliche Erleichterungen zügig und effizient umgesetzt werden können. Die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen sind dabei besonders zu berücksichtigen.“ 14. Der Bezug von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) auf der Grundlage von Erst- und Folgeanträgen soll adressatengerecht vereinfacht und durch Bürokratieabbau beschleunigt werden. Die Bundesregierung wird daher gebeten, das AFBG in diesem Sinne neu auszugestalten. 15. Unnötige Bürokratie im Gesundheitswesen bindet Ressourcen und belastet die Akteurinnen und Akteure ohne Mehrwert. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Einklang mit den Partnern der Selbstverwaltung, Dokumentationspflichten für Arztpraxen und Apotheken, weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäuser, Pflegedienste und -einrichtungen, aber auch therapeutische Praxen (für Logopädie, Physio- oder Ergotherapie) und freiberuflich tätige Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Gesundheitswesen (wie z. B. Hebammen) auf das Notwendige zu reduzieren. Gleiches gilt sinngemäß auch für tierärztliche Praxen und weitere veterinärmedizinische Einrichtungen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, bestehende Schriftformerfordernisse auf deren Notwendigkeit zu überprüfen und dort, wo sie weiterhin erforderlich sind, Einreichungen auch in einem digitalisierten Verfahren zu ermöglichen. 16. Für eine zuverlässige Arzneimittel- und Medizinprodukteversorgung in Deutschland braucht es eine starke und leistungsfähige Gesundheitswirtschaft. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Potential der Digitalisierung zu nutzen, Genehmigungsprozesse zu beschleunigen, unnötige bürokratische Regelungen abzubauen sowie sich auf europäischer Ebene für eine Reduzierung bürokratischer Hürden und Handelshemmnisse einzusetzen. 17. Um Bürokratie für landwirtschaftliche Betriebe abzubauen, spricht sich der Bundesrat dafür aus, überbordende Regelungen kontinuierlich zu reduzieren und zu vereinfachen. a) Um Betriebe bei Stallumbaumaßnahmen zu unterstützen, sind die unterschiedlichen Anforderungen für Tierwohl aus dem Bau- und Genehmigungsrecht, der Förderung und der Haltungskennzeichnung aufeinander abzustimmen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen unkomplizierten Tierartwechsel zu ermöglichen, für neu- und umgebaute Tierwohlställe einen angemessenen Bestandsschutz einzuführen und die Einführung eines Anzeigeverfahrens zur Umsetzung von Tierwohlmaßnahmen zu prüfen. In diesem Sinne ist auch die Geflügelhaltung in die Regelungen des § 245a des Baugesetzbuches aufzunehmen. Auch sollte die nationale Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) sich 1:1 an den europarechtlichen Vorgaben orientieren und mit den Anforderungen der bestehenden Sanierungspflichten der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abgeglichen werden. b) Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung einer Kleinerzeuger-Klausel für Erleichterungen in Genehmigungs- und Überwachungsverfahren aus. c) Der Bundesrat bittet, die Vereinheitlichung von Abstandsregelungen zu Gewässern bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in allen relevanten Rechtsbereichen vorzunehmen. 18. Auch das Waldrecht kann zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen und zur bürokratischen Entlastung von Antragstellern beitragen. a) Die Bundesregierung wird gebeten, in das Bundeswaldgesetz (BWaldG) eine unmittelbar geltende Regelung aufzunehmen, die Wiederherstellungsmaßnahmen auf gemeldeten natürlichen Offenland-Lebensraumtypen der Nummern 2310, 2330, 4010, 4030, 5130, 6210, 6230, 6410, 6430, 6440, 6510, 6520, 7110, 7120, 7140, 7150, 7210, 7230, 8150 und 8160, die im Wald liegen, mit ihm verbunden sind oder auf denen sich Wald i. S. d. § 2 Absatz 1 BWaldG entwickelt hat, von den Schutzvorschriften zur Erhaltung des Waldes (Waldumwandlung, Wiederaufforstung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ausnimmt. b) Zur bürokratischen Entlastung der Antragsteller bei kleinflächigeren Vorhaben zur Erstaufforstung und Waldumwandlung wird die Bundesregierung gebeten, die Schwellenwerte für die allgemeine und standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls in Nummer 17 der Anlage 1 UVPG (Liste „UVP- pflichtige Vorhaben“) anzuheben. Damit sollen insbesondere Erstaufforstungen bis 5 ha und Waldumwandlungen bis 2 ha von der Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ausgenommen werden.]

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