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Chemische Unterwerfung als spezifische Form sexualisierter Gewalt (Antwort zu Drs. 21/5867)

dip / drucksache 02.06.2026 · WP 21 · 21/6233 · Antwort · Original ↗

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Chemische Unterwerfung als spezifische Form sexualisierter Gewalt (Antwort zu Drs. 21/5867) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6233 21. Wahlperiode 02.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Gebel, Luke Hoss, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5867 – Chemische Unterwerfung als spezifische Form sexualisierter Gewalt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Gisèle Pelicot 2024 im Strafprozess gegen ihren geschiedenen Ehemann und 50 weitere Täter internationale Bekanntheit erlangte, kommen im europäischen und deutschen Kontext immer mehr ähnliche Fälle ans Licht. Dominique Pelicot und die anderen Täter hatten Gisèle Pelicot über Jahre systematisch betäubt und schwer vergewaltigt. Kennzeichnend für das Vorgehen ist die gezielte Verabreichung von Substanzen, wobei die betroffene Person in einen Zustand der Bewusst- und damit Wehrlosigkeit versetzt werden soll. In Frankreich wird das Phänomen der gezielten Betäubung durch Verabreichung von Medikamenten oder anderen Substanzen, insbesondere zum Zweck sexualisierter Gewalt, als „soumission chimique“ (chemische Unterwerfung) bezeichnet. Die weitaus meisten sexuellen Übergriffe werden im nahen sozialen Umfeld begangen (260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.pdf), die Anzeigenquote bei sexuellen Übergriffen bei weiblichen Betroffenen liegt bei unter 3 Prozent (26021 0_LeSuBiA_Ergebnisse_I.pdf), sodass davon auszugehen ist, dass der oft als „monströs“ und außergewöhnlich beschriebene Fall Gisèle Pelicots erschreckend normal daherkommt (Fall Pelicot: Das Gerede von „Monstern“ bringt gar nichts, im Gegenteil – Meinung – SZ.de; www.sueddeutsche.de/meinung/ pelicot-prozess-monster-videos-kommentar-lux.YUYtzaABF7aWyhdN63AY xt?reduced=true). Während häufig vom „Deutschen Pelicot-Fall“ die Rede ist, weisen die vielen unterschiedlichen Sachverhalte darauf hin, dass es sich um strukturell organisierte, professionalisierte Netzwerke handelt. Beispielhaft für das innereuropäische Ausland sollen hier zwei Fälle erwähnt werden. In Großbritannien stehen derzeit sechs Männer zwischen 31 und 61 Jahren vor Gericht (Vergewaltigung in der Ehe: Britischer Gerichtsprozess erinnert an Fall Pelicot | DIE ZEIT; www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2 026-01/england-vergewaltigung-ehe-fall-pelicot). Einer gab bereits zu, seine Ehefrau im Lauf von 13 Jahren immer wieder betäubt und vergewaltigt zu haben. Die übrigen sind ebenfalls wegen Vergewaltigung und weiteren Sexualdelikten gegen die inzwischen geschiedene Frau angeklagt. In der Schweiz steht derzeit ein 39-jähriger Mann wegen schwerer Missbrauchsfälle gegen Kinder, Jugendliche und Frauen vor Gericht (Frauenfeld: Vergewaltigungsprozess erinnert an Gisèle Pelicot; www.tagesanzeiger.ch/fra Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. uenfeld-vergewaltigungsprozess-erinnert-an-gisele-pelicot-459525378058). Er soll seit 2016 mindestens 14 Kinder und Frauen im Alter von 4 bis 57 Jahren betäubt, sexuell missbraucht und dabei seine Übergriffe mit dem Handy gefilmt haben. Dazu beschaffte er im Internet das synthetische Narkosemittel Ketamin, das er laut Anklage verwendete, um seine Opfer bewusstlos zu machen. Diese Form des sexualisierten Missbrauchs findet auch in queeren Dating- und Chemsex-Kontexten statt. So wurde 2016 ein Brite wegen mehrfachen Mordes, Vergewaltigung, sexuellen Übergriffen und der vorsätzlichen Verabreichung von Substanzen wie Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) an Männer verurteilt. Der Mann hatte verschiedene schwule Dating-Apps genutzt, um Opfer ausfindig zu machen (The Guardian: Stephen Port convicted of murder of four men; www.theguardian.com/uk-news/2016/nov/23/stephen-port-convi cted-of-of-four-men). Zwei Journalistinnen deckten ein Vergewaltigernetzwerk in Deutschland auf (Frauen betäubt und gefilmt: Das Netzwerk der Vergewaltiger | ndr.de; www.n dr.de/fernsehen/sendungen/panorama/archiv/2025/frauen-betaeubt-und-gefilm t-das-netzwerk-der-vergewaltiger,panoramamanuskript-106.html). Beispielsweise hatte ein Mann mehr als 15 Jahre lang seine Frau betäubt, vergewaltigt und im Internet anderen Usern zur Verfügung gestellt. Laut Pressebericht sollen sich Nutzer auf Plattformen wie motherless.com ungehindert darüber austauschen, wie sie Frauen betäuben und vergewaltigen können. Seit 2024 werden zudem in mehreren Bundesländern Prozesse gegen Mitglieder des Netzwerks geführt, die sich in geschlossenen Telegram-Chatgruppen über die Betäubung und Vergewaltigung von Frauen austauschten, einander Medikamente und Dosierungsanleitungen lieferten und ihre Taten filmten und teilten. Mutmaßliche Vergewaltiger, darunter viele Deutsche, konnten sich dort vernetzen, Anleitungen teilen, darüber an K.o.‑Mittel kommen, Vergewaltigungen planen und Videos der Taten hochladen. Zum Teil wurden Vergewaltigungen dort offenbar live unter der Anweisung anderer Netzwerkmitglieder begangen und übertragen. Das Netzwerk ist deutschen Ermittlungsbehörden seit zweieinhalb Jahren bekannt. Dennoch gibt es in Deutschland bis heute keine zentrale Stelle zur Bekämpfung solcher Täterstrukturen (Frauen betäubt und gefilmt: Das Netzwerk der Vergewaltiger | ndr.de; www.ndr.de/fernsehen/sendun gen/panorama/archiv/2025/frauen-betaeubt-und-gefilmt-das-netzwerk-der-ver gewaltiger,panoramamanuskript-106.html). Inzwischen warnt das Bundeskriminalamt (BKA) selbst vor den Gefahren, die von derartigen Täterstrukturen ausgehen – in einer am 12. Juni 2025 auf der BKA-Homepage veröffentlichten, ursprünglich genannten Sensibilisierungskampagne, die nun unter „Sexualisierte Straftaten an sedierten Personen“ (www.bka.de/DE/Landingpages/SexualstraftatenSedierteFrauen/Sexualstraftat enSedierteFrauen_node.html) aufzurufen ist. Dort wird das Vorgehen der Täter als „potenziell lebensbedrohlich für die Opfer“ beschrieben. Obwohl die Täter ihre Taten öffentlich auf Pornoseiten dokumentieren, schreibt das BKA darin, man könne nur ermitteln, wenn man von Straftaten erfahre. Man bitte Opfer, sich eigenständig zu melden. Dabei stellt das BKA zugleich selbst fest: „Die zugeführten Betäubungs- und Schmerzmittel verhindern, dass sich die Opfer an die Tat erinnern können oder unmittelbar körperliche Folgen der Vergewaltigung spüren.“ Ein Mann aus Aachen wurde zudem im Dezember 2025 zu achteinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, weil er seine Ehefrau zwischen 2018 und 2024 immer wieder betäubte, vergewaltigte und Bildmaterial davon im Internet teilte (Schwere Vergewaltigung der Ehefrau: Aachener verurteilt – Nachrichten – WDR; www1.wdr.de/nachrichten/schwere-vergewaltigung--mann-aus-aache n-zu-achteinhalb-jahren-haft-verurteilt-100.html). Im Februar 2026 wurde ein Mann vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu 14 Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Er hatte mehrere Frauen über Jahre hinweg lebensgefährlich betäubt, vergewaltigt und die Taten gefilmt (Frankfurt: 14 Jahre Haft und Sicherungsverwahrung für Serienvergewaltiger | hessenschau.de; www.hessenschau.de/panorama/frankfurt-14-jahre-haft-und-s icherungsverwahrung-fuer-serienvergewaltiger-v1,urteil-frankfurt-serienverge waltiger-100.html). Erst kürzlich, am 14. April 2026, fiel ein Urteil gegen einen Angeklagten vor dem Landgericht München, der seine Nachbarin monatelang immer wieder betäubte und vergewaltigte. Wenn er mit Gleichgesinnten in Chatgruppen Tipps für brutale Verbrechen an betäubten Frauen austauschte, nannte er die Frauen „Autos“ oder „tote Schweine“ (Schwere Vergewaltigung, versuchter Mord: Elf Jahre Haft für frauenverachtende Taten | taz.de; https://taz.de/Schwe re-Vergewaltigung-versuchter-Mord/!6170926/). Der Richter beschrieb die Taten des Mannes als „hochprofessionell, menschen- und frauenverachtend“. Er muss elf Jahre und drei Monate in Haft. Eine anschließende Sicherungsverwahrung behielt sich das Gericht vor.  1. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung in Bezug auf die Verbreitung des Phänomens der chemischen Unterwerfung in Deutschland? Die Bezeichnung „chemische Unterwerfung“ ist nicht im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass seitens der Fragesteller auf die Straftaten Bezug genommen wird, die von den Strafverfolgungsbehörden in Deutschland als „Sexualisierte Straftaten an sedierten Personen“ bezeichnet werden. Dies umfasst die folgenden Straftaten: – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung gemäß § 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß § 178 StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte gemäß § 184a StGB. Der Einsatz von K.-o.-Tropfen oder anderen Substanzen zur Betäubung von Personen bei einer Straftat werden nicht in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst. Der Bundesregierung liegen daher keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor. Laut Erkenntnissen der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) beläuft sich die Lebenszeitprävalenz einer unfreiwilligen Untermischung von K.-o.-Tropfen bei Frauen auf 6,7 Prozent, bei Männern auf 3,7 Prozent. Die 5-Jahresprävalenz liegt bei Frauen bei 1,8 Prozent und bei Männern bei 0,7 Prozent. Prävalenzen bezeichnen den Anteil von Personen in der Bevölkerung, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums (z. B. in den letzten fünf Jahren oder im gesamten Leben) mindestens einmal eine bestimmte Gewaltform erlebt haben.  2. Was versteht die Bundesregierung unter dem Phänomen chemische Unterwerfung? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. In welcher Form und seit wann befasst sich die Bundesregierung mit dem Phänomen und der Bekämpfung chemischer Unterwerfung?  4. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang zur Bekämpfung unternommen, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Um sexualisierte Straftaten an sedierten Personen aufzuklären und Täter und Opfer zu identifizieren, arbeiten das Bundeskriminalamt und die Polizeien der Länder eng zusammen. Beim Bundeskriminalamt (BKA) eingehende Hinweise werden im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Zentralstelle der deutschen Kriminalpolizei bewertet und anschließend an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. Die betreffenden Ermittlungsverfahren werden grundsätzlich in den jeweiligen Bundesländern geführt. Beim Bundeskriminalamt sowie in den Bundesländern wurden spezielle Kontaktstellen zur Koordination der jeweiligen Bearbeitung von sexualisierten Straftaten an sedierten Personen eingerichtet. Das BKA führt die bundesweiten Erkenntnisse als nationale und internationale kriminalpolizeiliche Zentralstelle zusammen und steht mit anderen zuständigen Behörden im In- und Ausland im Austausch, insbesondere mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EUROPOL). Zudem hat das BKA Maßnahmen zur weiteren Sensibilisierung unternommen, beispielsweise mit einem Informationsangebot an Ärzte als mögliche Anlaufstellen, um auf sexualisierte Straftaten an sedierten Personen bzw. mögliche Indikatoren zur Erkennung einer Straftat aufmerksam zu machen.  5. Wie viele Fälle, in denen Betäubungsmittel zum Zweck der Begehung von Sexualstraftaten eingesetzt wurden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung den Strafverfolgungsbehörden in den Jahren von 2020 bis 2025 bekannt geworden (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  6. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der Existenz und des Ausmaßes von Netzwerken auf Messenger-Diensten wie Telegram, in denen sich Männer über die Betäubung und Vergewaltigung von Frauen austauschen, Betäubungsmittel und Dosierungsanleitungen weitergeben sowie Bild- und Videoaufnahmen der Taten teilen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  7. Wie viele solcher Gruppen und Mitglieder sind den Strafverfolgungsbehörden des Bundes derzeit bekannt? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.  8. Wann, und in welcher Form hat das Bundeskriminalamt den im Juli 2023 vom Rechercheteam STRG F übermittelten Hinweis auf einen auf mo- therless.com aktiven mutmaßlichen Täter an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet und die Bearbeitung dieses Hinweises nachgehalten? Der genannte Vorgang wurde durch das Bundeskriminalamt am 17. Juli 2023 unter Nutzung der Systeme für den polizeilichen Dienstverkehr an das zuständige Landeskriminalamt weitergeleitet.  9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dokumentierten Fällen, in denen Hinweise auf schwere sexualisierte Gewalt gegen Intimpartnerinnen trotz Weiterleitung durch Bundesbehörden über einen längeren Zeitraum nicht zu Ermittlungen führten? Die Bundesregierung nimmt aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten, die die Länder betreffen, keine Stellung. 10. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der etwaigen Nutzung einer Plattform wie motherless.com als mögliche Infrastruktur für Vergewaltigernetzwerke, auf der Nutzer Anleitungen zur Betäubung von Frauen austauschen und Aufnahmen realer Vergewaltigungen teilen? Die Bundesregierung hat Kenntnis über die Nutzung der Plattform mother- less.com im Kontext von sexualisierten Straftaten an sedierten Personen. 11. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Bekanntwerden der Recherchen des NDR-Formats STRG F unternommen, um gegen die auf dieser Plattform aktiven Täter mit Bezug zu Deutschland vorzugehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 12. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass es weiter keine zentrale Stelle zur Bekämpfung von Täterstrukturen gibt? Die Zuständigkeit des BKA zur Aufgabenwahrnehmung im föderalen Verbund der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich bei den betreffenden Delikten aus § 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG). Das BKA ist im Bereich der Bekämpfung sexualisierter Straftaten an sedierten Personen in seiner Zentralstellenfunktion tätig. Nach der föderalen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind jedoch die Länder für die Strafverfolgung originär zuständig. 13. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik seitens des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, dass es keine solche zentrale Stelle gibt, und hat die Bundesregierung vor, eine solche Stelle einzurichten? a) Wenn ja, wie, mit welchen finanziellen Ressourcen, und in welchem Zeitrahmen? b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Die Fragen 13 bis 13b werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Welche weiteren konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung darüber hinaus, um gegen chemische Unterwerfung vorzugehen? Mit dem am 13. Mai 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen sollen künftig in § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB und § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB klarstellend die „gefährlichen Werkzeuge“ und „Mittel“ gleichermaßen aufgeführt werden. Damit wird der Einsatz von K.-o.-Tropfen und anderen gefährlichen Mitteln, die der Täter bei der Tat verwendet, von den Qualifikationstatbeständen als besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des Raubes erfasst. In diesen Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. 15. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass eine geschlossene Telegram-Chatgruppe mit über 4 500 Mitgliedern, in der Vergewaltigungen koordiniert und dokumentiert worden sein sollen, über einen längeren Zeitraum unentdeckt blieb und erst durch Anzeigen von Betroffenen aufflog? Die polizeilich verwertbare Feststellung entsprechender strafrechtlich relevanter Sachverhalte ist durch die Nutzung nicht öffentlicher sowie verschlüsselter Chatgruppen erschwert. Die Durchführung präventiver und repressiver Maßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden führt zu einer weiteren Aufklärung über sexualisierte Straftaten an sedierten Personen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 16. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Strafverfolgungsbehörden und Justiz konkret in sogenannten Drug&Rape-Fällen zu sensibilisieren und fortzubilden? Die Fortbildung von Richtern sowie Staatsanwälten einschließlich der Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der jeweiligen Länder. Die Bundesregierung wird prüfen, ob und inwieweit die Beurteilung von „Drug & Rape-Fällen“ in das darüberhinausgehende Angebot der von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Deutschen Richterakademie integriert werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 17. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich der Verbreitung des Phänomens chemischer Unterwerfung in schwulen bzw. queeren Dating- und Chemsex-Kontexten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Wann plant die Bundesregierung, ein Konzept zur Weiterführung des Fonds Sexueller Missbrauch vorzulegen? Das vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages angeforderte Konzept zur Weiterführung von Hilfeleistungen an Menschen, die als Kinder oder Jugendliche sexualisierte Gewalt im familiären Bereich erlebt haben, wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Zum Zeitpunkt, wann die Prüfung abgeschlossen sein wird, kann derzeit keine Einschätzung abgegeben werden. 19. Wann plant die Bundesregierung, ein Konzept zur bundesweiten Finanzierung sogenannter Childhood-Häuser, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt, vorzulegen? Zur Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit im Kinderschutz wurde in einem ersten Schritt ein E-Learning-Pilotprojekt zum medizinischen und interdisziplinären Kinderschutz konzeptioniert. Das Projekt hat am 1. April 2026 begonnen und wird bis Ende 2029 umgesetzt. Mögliche weitere Schritte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenz des Bundes werden aktuell geprüft. 20. Welche Fälle hat die Bundesregierung seit dem Beschluss der Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK) im Juni 2025, stärker gegen online organisierten oder online verfügbar gemachten sexuellen Missbrauch vorzugehen, in den Blick genommen? a) Ist die Prüfung der Bundesregierung erfolgt, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht? b) Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant? c) Wenn nein, wann ist die Prüfung geplant? Die Fragen 20 bis 20c werden gemeinsam beantwortet. Insoweit wird auf den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Bezug genommen (insbesondere S. 11 ff., S. 22 ff. und S. 64 ff.; abrufbar unter: www.bmjv.de/SharedDocs/Gese tzgebungsverfahren/DE/2026_Gesetz_gegen_digitale_Gewalt.html). 21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion, dass der am 24. November 2025 vorgelegte Gesetzentwurf zur Einführung eines „gefährlichen Mittels“ in § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) den Prüfauftrag der GFMK zu der Frage, ob das Phänomen der chemischen Unterwerfung vom geltenden Recht ausreichend erfasst wird, nicht vollständig erfüllt, weil der Entwurf ausschließlich den Strafrahmen bei bereits nach § 177 StGB strafbaren Taten anhebt, ohne die Verabreichung von Betäubungsmitteln ohne Wissen und Einwilligung als eigenständigen Straftatbestand zu erfassen? Die Auffassung wird nicht geteilt. Das hier als „chemische Unterwerfung“ bezeichnete Verhalten des Verwendens narkotisierender Mittel bei der Vergewaltigung ist bereits nach geltendem Recht strafbar. Mit dem in der Antwort zu Frage 14 genannten Entwurf wird lediglich klargestellt, dass die Mindeststrafandrohung regelmäßig fünf und nicht drei Jahre Freiheitsstrafe betragen soll. 22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Beschaffungswege vor, über die Täter in Deutschland an verschreibungspflichtige Narkosemittel und Benzodiazepine gelangen, und welche Maßnahmen ergreift oder plant sie, um den illegalen Handel über Messenger-Dienste und ausländische Online-Plattformen zu unterbinden? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach verschreibungspflichtige Narkosemittel und Benzodiazepine über unterschiedliche legale und illegale Beschaffungswege in den illegalen Markt gelangen. Hierzu zählen insbesondere Rezeptfälschungen, Rezeptdiebstähle, missbräuchliche Verschreibungen, Diebstähle aus medizinischen Einrichtungen oder Lieferketten, die Abzweigung unter Ausnutzung legaler Distributionskanäle und Vertriebsstrukturen von Pharmaunternehmen, die missbräuchliche Verwendung legal bezogener Arzneimittel sowie der Erwerb über in- und ausländische Onlineplattformen und Messengerdienste. Gemäß den vorliegenden Erkenntnissen erfolgt der illegale Handel verstärkt über verschlüsselte Kommunikationsdienste, soziale Medien sowie internationale Onlineplattformen. Zur Bekämpfung dieser Kriminalitätsphänomene verfolgt die Bundesregierung einen behördenübergreifenden Ansatz. Hierzu zählen insbesondere die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, Zoll-, Arzneimittelüberwachungs- und Gesundheitsbehörden, die verstärkte Analyse digitaler Vertriebswege und Handelsstrukturen, die internationale Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Partnerbehörden, die Sensibilisierung von Pharmaunternehmen, Großhändlern sowie Apotheken hinsichtlich missbräuchlicher Beschaffungsversuche, sowie die Prüfung regulatorischer und operativer Maßnahmen zur Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten. Darüber hinaus stehen die zuständigen Bundesbehörden im regelmäßigen Austausch mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), den Ländern sowie weiteren nationalen und internationalen Partnern, um neue Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen zu prüfen. 23. Wie will die Bundesregierung soziale Medien im Rahmen des Digital Services Act (DSA) angesichts der sich häufenden Fälle von chemischer Unterwerfung wirksam regulieren? 24. Hat die Bundesregierung vor, Plattformbetreiber stärker zur Bekämpfung illegaler Inhalte zu verpflichten? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nein, weshalb nicht? Die Fragen 23 bis 24b werden zusammen beantwortet. Beim Digital Services Act (DSA) handelt es sich bereits um eine horizontale Regulierung von Vermittlungsdiensten, zu denen auch soziale Medien gehören können. Danach haften Anbieter von Vermittlungsdiensten zunächst grundsätzlich nicht für Inhalte, die von Nutzern über ihr Netzwerk verbreitet werden. Allerdings kann die Haftungsbefreiung entfallen, wenn die Anbieter von rechtwidrigen Inhalten Kenntnis erlangen und nicht zügig tätig werden, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Der DSA normiert darüber hinaus, dass die Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die gespeicherten oder veröffentlichten Informationen zu überwachen. Der DSA enthält jedoch auch Pflichten der Anbieter von Online-Plattformen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte, die zu einem sicheren Online-Umfeld beitragen: So müssen die Anbieter – auf Anordnungen nationaler Verwaltungs- und Justizbehörden zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte reagieren (Artikel 9), – Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte und ein internes Beschwerdemanagement einrichten (Artikel 16), – den Verdacht auf Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellen, an die zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden melden (Artikel 18), – ihren Dienst für Nutzer vorübergehend aussetzen, die häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen (Artikel 23) und – ihre Online-Schnittstellen so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer nicht getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden (Artikel 25). Eine Meldung eines rechtswidrigen Inhalts löst Kenntnis des Anbieters aus und lässt die Haftungsprivilegierung entfallen. Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen sind zudem verpflichtet, systemische Risiken wie „alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit“ zu mindern. Der DSA reguliert die Haftung von Vermittlungsdiensten vollharmonisierend. Das bedeutet, dass nationale Sonderregelungen auf diesem Gebiet nicht zulässig sind. Die Bundesregierung setzt sich für seine konsequente Durchsetzung ein. 25. Plant die Bundesregierung, die Plattformbetreiber zur proaktiven Erkennung und Unterbindung von Chatgruppen zu verpflichten, in denen Anleitungen zur Betäubung und Vergewaltigung von Personen ausgetauscht werden? Die Bundesregierung plant nicht, Plattformbetreiber zur proaktiven Erkennung und Unterbindung von Chatgruppen zu verpflichten, in denen Anleitungen zur Betäubung und Vergewaltigung von Personen ausgetauscht werden. Dies würde auch Artikel 8 DSA widersprechen, nachdem Anbietern von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt wird, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. 26. Wie viele Ersuchen haben Bundesbehörden in den Jahren von 2023 bis 2025 an den Betreiber von Telegram gerichtet, die die Löschung von Inhalten mit Bezug zur sexualisierten Gewalt oder die Herausgabe von Bestandsdaten bestrafen, und in wie vielen Fällen hat Telegram diesen Ersuchen entsprochen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor. 27. Wie ist der aktuelle Stand des im November 2025 angekündigten Gesetzentwurfs zur Gleichstellung der Verabreichung betäubender Mittel mit dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Absatz 8 StGB, und bis wann ist mit einer Zuleitung an den Deutschen Bundestag zu rechnen? Der Entwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.- Tropfen wurde am 13. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Nach Befassung des Bundesrats und ggf. einer Gegenäußerung der Bundesregierung zu dessen Stellungnahme wird der Entwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht. 28. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden Fraktion, dass das geltende „Nein heißt Nein“-Modell des § 177 StGB in Fällen der chemischen Unterwerfung zwar einschlägig ist, die Beweislast aber bei den Opfern verbleibt, die sich aufgrund der amnestischen Wirkung der Betäubungsmittel an die Tat nicht erinnern können? Die Auffassung wird nicht geteilt. Die Problematik der Nachweisbarkeit von sog. K.-o.-Tropfen stellt sich unabhängig von der dogmatischen Ausgestaltung des § 177 StGB. Problematisch ist insoweit vor allem die kurze Nachweisbarkeit derartiger Substanzen im Blut bzw. Urin des Opfers. 29. Sieht die Bundesregierung in der geltenden Konstruktion des § 177 StGB auch jenseits der chemischen Unterwerfung ein Schutzdefizit in Konstellationen, in denen Betroffene aus Angst, Schock, Dissoziation, Überrumpelung oder aufgrund eines Machtgefälles keinen Widerstand leisten und kein „Nein“ äußern, und wenn ja, wie gedenkt sie, dieses Defizit zu beheben? Das deutsche Recht geht schon jetzt über eine reine „Nein heißt nein“-Lösung hinaus. Neben der Nichteinverständnislösung in § 177 Absatz 1 StGB stellt § 177 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 StGB die Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung bestimmter Umstände unter Strafe. Von § 177 Absatz 2 StGB sollen gerade auch solche Fälle erfasst werden, in denen ein entgegenstehender Wille des Opfers nicht erkennbar ist und dem Opfer die Kundgabe seines entgegenstehenden Willens objektiv nicht möglich oder zumutbar ist, so dass auch eine erteilte Zustimmung aufgrund bestimmter Umstände nicht tragfähig wäre. Dies gilt etwa in Fällen, in denen das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (Nummer 1), in Überraschungsmomenten (Nummer 3) oder vorhandenen Bedrohungslagen (Nummer 4). Schließlich wurde in Nummer 2 für bestimmte Fälle auch die „Nur-ja-heißt-ja“- Lösung eingeführt, indem sexuelle Handlungen auch dann strafbar sind, wenn der Täter es ausnutzt, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung seines Willens erheblich eingeschränkt, und er sich der Zustimmung des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen nicht zuvor versichert hat. Nach Nummer 5 macht sich zudem strafbar, wer das Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt. Inwiefern diese Regelungen Schutzlücken offenbaren und einer Änderung bedürfen, wird von der Bundesregierung fortlaufend geprüft. 30. Hält die Bundesregierung es für mit dem Schutzversprechen der sexuellen Selbstbestimmung vereinbar, dass das geltende Strafrecht eine sexuelle Handlung erst dann als Übergriff wertet, wenn Widerstand erkennbar war, und nicht bereits dann, wenn eine frei erteilte Zustimmung fehlte? Der § 177 Absatz 1 StGB setzt keinen Widerstand des Opfers voraus. Ausreichend ist der erkennbar entgegenstehende Wille des Opfers. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 31. Welche spezifischen Hilfeangebote bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Opfer chemischer Unterwerfung, die – anders als bei anderen Gewaltdelikten – häufig erst Monate oder Jahre nach den Taten durch polizeiliche Ermittlungen von ihrem Opferstatus erfahren, und hält die Bundesregierung diese für ausreichend? Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät seit 2013 unter der Rufnummer 116 016 Betroffene, ihr soziales Umfeld und Fachkräfte bei allen Formen von Gewalt, darunter auch sexualisierte Gewalt. Die Beratung erfolgt anonym, kostenlos, rund um die Uhr und bei Bedarf in 18 Fremdsprachen und in deutscher Gebärdensprache oder leichter Sprache. Von sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen stehen zudem die Schutz- und Beratungsangebote nach dem Gewalthilfegesetz zur Verfügung. Die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes erfolgt gemäß dem grundgesetzlichen Kompetenzgefüge durch die Länder. Bundesweit bieten Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe des Bundesverbands der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, bff e. V., vor Ort persönliche und telefonische Beratung für alle Frauen, die sexualisierte Gewalt erleben oder erlebt haben. 32. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass Opfer, die erst im Zuge polizeilicher Ermittlungen von den an ihnen begangenen Taten erfahren, unverzüglich Zugang zu psychologischer Betreuung und psychosozialer Prozessbegleitung erhalten? Das Gesundheitswesen hat die Aufgabe, die medizinische Versorgung sicherzustellen. Grundsätzlich besteht gemäß § 27 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) für betroffene Versicherte gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankenbehandlung, der die ärztliche Versorgung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln umfasst. Ebenso umfasst ist die psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Näheres unter: www.g-ba.de/themen/psychotherapie/). Die in Ermittlungsverfahren des BKA eingesetzten Kräfte sind entsprechend sensibilisiert, um die Inanspruchnahme von Opferrechten zu ermöglichen. Da die Ermittlungsverfahren bei sexualisierten Straftaten an sedierten Personen grundsätzlich in den Ländern geführt werden, obliegt es der dortigen Zuständigkeit, diesen Zugang für Opfer sicherzustellen. Durch den von der Bundesregierung am 25. März 2026 beschlossenen Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (www.bmjv.de/Share dDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Psychosoziale_Prozessbegleitun g.html) soll zudem der Zugang zu psychosozialer Prozessbegleitung erleichtert werden. Künftig sollen Verletzte auf die Möglichkeit der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung hingewiesen werden müssen, wenn bei Vornahme einer den Verletzten betreffenden Vernehmung, Verhandlung oder sonstigen Untersuchungshandlung Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Beiordnung nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung vorliegen. Dies gilt auch für Vernehmungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren. 33. Plant die Bundesregierung eine gezielte Aufklärungskampagne über Anzeichen chemischer Unterwerfung, die sich sowohl an potenzielle Betroffene als auch an medizinisches Fachpersonal in Notaufnahmen und Beratungsstellen richtet? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, wieso nicht? Die Fragen 33 bis 33b werden zusammen beantwortet. Hierzu wird auf die in der Antwort zu Frage 4 bereits umgesetzte Sensibilisierungsmaßnahme hingewiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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