Schriftliche Frage 84 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass unter 18-jährige abhängig Vollzeitbeschäftigte und Auszubildende aufgrund der Pausenrege…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 84 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass unter 18-jährige abhängig Vollzeitbeschäftigte und Auszubildende aufgrund der Pausenrege…
Frage 84 (Ricarda Lang, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass unter 18-jährige abhängig Vollzeitbeschäftigte und Auszubildende aufgrund der Pausenregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz faktisch länger im Betrieb bleiben müssen als über 18-Jährige mit dem gleichen Arbeitszeitumfang, hier gesetzlichen Anpassungsbedarf, und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 15. September 2025:
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist festgelegt, dass Jugendlichen – das sind nach dem JArbSchG Personen im Alter von 15 bis unter 18 Jahren – im Rahmen ihrer Beschäftigung Ruhepausen zu gewähren sind. Diese Pausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 60 Minuten betragen (§ 11 Absatz 1 JArbSchG). Die Pausen sollen dazu dienen, es den Jugendlichen während der täglichen Arbeitszeit zu ermöglichen, Mahlzeiten einzunehmen, sich zu erholen und zu entspannen. Die Pausen sollen nicht nur der Übermüdung und damit einer Schädigung der Gesundheit und einer Minderung der Leistungsfähigkeit entgegenwirken, sondern auch die Unfallgefahr, soweit sie auf Übermüdung beruht, vermindern. Damit dies gewährleistet ist, sind Pausen als im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeitszeit zu verstehen, in der die Jugendlichen weder zu arbeiten noch sich dafür bereitzuhalten brauchen. Vielmehr hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Pausen ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Insoweit werden die Jugendlichen, die noch in der Entwicklung stehen und nicht so belastbar wie Erwachsene sind, durch diese Regelung nicht benachteiligt, sondern es wird vielmehr ihrem größeren Schutzbedürfnis verglichen mit erwachsenen Auszubildenden und anderen erwachsenen Beschäftigten Rechnung getragen. Ein gesetzlicher Anpassungsbedarf wird vor diesem Hintergrund nicht gesehen.
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