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Schriftliche Frage 99 von Ulrich von Zons (AfD): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung durch eine flexible Umverteilung von Richterstellen und sonstigen Justizposten zwischen unter…

dip / schriftliche_frage 12.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 99 von Ulrich von Zons (AfD): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung durch eine flexible Umverteilung von Richterstellen und sonstigen Justizposten zwischen unter… Frage 99 (Ulrich von Zons, AfD): Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung durch eine flexible Umverteilung von Richterstellen und sonstigen Justizposten zwischen unterschiedlich stark ausgelasteten Gerichtsstandorten, auch einschließlich zwischen Bundes- und Landesgerichten, die ungleichmäßige Verteilung der Fallzahlen auszugleichen, und welche rechtlichen oder organisatorischen Hürden bestehen hierfür? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 8. September 2025: Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit können nach Artikel 97 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich nicht gegen ihren Willen versetzt oder entlassen werden. Dieser Grundsatz der Inamovibiliät sichert die persönliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter und ist nicht nur Ausdruck des Gewaltenteilungsprinzips, sondern gehört zum Grundstandard rechtsstaatlichen Handelns. § 30 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) konkretisiert die in Artikel 97 Absatz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete persönliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit, indem die Fälle abschließend aufgezählt werden, in denen diese Richterinnen und Richter auch ohne ihren Willen versetzt werden können. Eine unterschiedlich starke Auslastung von Gerichtsstandorten gehört nicht dazu. Damit kann eine Versetzung mit dem Ziel, eine ungleichmäßige Verteilung der Fallzahlen auszugleichen, grundsätzlich nur mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit erfolgen. Dies gilt gleichermaßen für die Versetzung innerhalb eines Landes, für die Versetzung zwischen zwei Ländern und für die Versetzung zwischen Land und Bund sowie umgekehrt. Nur Richterinnen und Richter auf Probe nach § 12 DRiG und kraft Auftrags nach § 14 DRiG können auch gegen ihren Willen an ein anderes Gericht versetzt werden. Die Möglichkeit der Versetzung von Landesbeamten und Landesbeamtinnen innerhalb ihres Landes richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Eine Versetzung von Bundesbeamtinnen und -beamten, die bei Bundesgerichten oder beim Generalbundesanwalt beschäftigt sind, ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zulässig. Diese Bestimmung verlangt unter anderem, dass das zu übertragende Amt mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt.

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