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Haushaltsentwurf 2027 – Haushaltsgesetz und Gesamtplan

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Haushaltsgesetz und Gesamtplan Deutscher Bundestag Drucksache 21/7300 21. Wahlperiode 14.08.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 – HG 2027) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 14. August 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 – HG 2027) mit Begründung (Anlage). Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne* sind beigefügt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz * als Sonderdruck verteilt. Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 – HG 2027) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e s , E r m ä c h t i g u n g e n § 1 Feststellung des Haushaltsplans (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2027 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 555 435 744 000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2027 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 29 955 311 000 Euro festgestellt. (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2027 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 54 924 922 000 Euro festgestellt. (4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2027 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 38 938 012 000 Euro festgestellt. (5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2027 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 570 938 000 Euro festgestellt. § 2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2027 Kredite bis zur Höhe von 118 727 000 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2027 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30 000 000 000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2027 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame Betrag anzurechnen. Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt zum Nennwert. Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen, der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. Die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen, die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben. (5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Für die Anrechnung auf die Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. Der Nennwert des Eigenbestands an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie 2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: 1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen; 2. Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Für die Kreditermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigung. (9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Alternativ können diese Beträge nach Absatz 1 bis Absatz 3 als Haushaltskredite angerechnet werden; endet die Anrechnung als Haushaltskredit, können diese Beträge abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verwahrung genommen werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. § 3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 014 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 70 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik Deutschland, b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, 3. bis zu 48 000 000 000 Euro a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes, 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 5. bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland, 6. bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt, 8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften. Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die aufgrund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten. § 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 100 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 20 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. § 5 Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes (1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind 1. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als Verteidigungsausgaben, 2. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz, 3. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Nachrichtendienste, 4. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme, 5. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten. (2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen grundsätzlich nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1 Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere 1. eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme, 2. ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und 3. eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme. Abweichungen von Satz 1 sind bei internen Verrechnungen nach § 61 Absatz 1 und 4 der Bundeshaushaltsordnung zulässig, wenn die Beauftragung einer anderen Dienststelle für die Aufgabenerfüllung der beauftragenden Dienststelle erforderlich ist oder die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln fördert. A b s c h n i t t 2 B e w i r t s c h a f t u n g v o n E i n n a h m e n , A u s g a b e n u n d V e r - p f l i c h t u n g s e r m ä c h t i g u n g e n § 6 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden. Von den Absätzen 2, 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung des Absatzes 2 voneinander getrennte Deckungskreise. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3, 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1, 3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, 5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Im Verhältnis der in Satz 1 und 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden. (3) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. (4) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 3 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 7 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. I Nr 107) geändert worden ist, 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen, 3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter. (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden ist, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies aufgrund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern. (6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden. (8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet werden. Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen. (10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung. (11) Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. (12) Bei Feststellung eines Falles gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes wird zugelassen, dass die Buchung sämtlicher Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan 14, die zur Bündnis- und Landesverteidigung erforderlich sind, in Kapitel 1409 – Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Landes- und Bündnisverteidigung – erfolgt. (13) In Kapiteln gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 können bei Titeln der Gruppen 111 und 112 bis zu 10 Prozent der Mehreinnahmen des jeweiligen Titels zur Leistung von Mehrausgaben im flexibilisierten Bereich desselben Kapitels herangezogen werden, sofern die Mehreinnahmen in entsprechendem Umfang nicht bereits aufgrund von Haushaltsvermerken zur Deckung von Mehrausgaben oder zur Erbringung von Globalen Minderausgaben in Anspruch genommen werden. Von der Verstärkungsmöglichkeit nach Satz 1 ausgenommen sind die Titel der Bereichsausnahme gemäß Teil II Buchstabe A des Gesamtplans. § 8 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. (3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe. § 9 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 119) geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. (3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit 1. für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden, 2. eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist, 3. im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen, 4. der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und 5. die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. (4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. (5) Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden. Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist im Titel aufzunehmen. Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger unabhängig vom Zeitpunkt des Bedarfs der Zuwendungsmittel diese vollständig abrufen oder anfordern. § 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten (1) Leistungen des Bundes dürfen 1. nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden; 2. nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen. (2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind. § 11 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt zu berechnen. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig. (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnements, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden. § 12 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. § 13 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist. (4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union. § 14 Rückzahlung, Titelverwechslung (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. A b s c h n i t t 3 B e w i r t s c h a f t u n g d e r P l a n s t e l l e n u n d S t e l l e n § 15 Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden. (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. § 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: 1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. § 17 Stelleneinsparung (1) Im Haushaltsjahr 2027 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 2 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind 1. die Organe der Rechtspflege, 2. die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt, 3. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag, 4. die Planstellen und Stellen bei der Zollverwaltung, 5. die Planstellen und Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 452 Planstellen und Stellen, 6. die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14, 7. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, 8. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 9. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, maximal 330 Planstellen und Stellen, 10. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, 11. die Planstellen und Stellen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, 12. die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für sicherheitsbezogene Aufgaben zum Schutz der regulierten Netzsektoren, maximal 1030 Planstellen und Stellen, 13. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Exportkontrolle, maximal 263 Planstellen und Stellen, 14. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Justiz mit Sicherheitsrelevanz, maximal 250 Planstellen und Stellen. Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. (3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2027 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist. (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg. (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 18 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg. (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals. (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden. § 19 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 20 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden, 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, 5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden: a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer, e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. oder 6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist. § 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 22 Sonderregelungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg. (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 19 oder aufgrund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten. (3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist. § 23 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. A b s c h n i t t 4 Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 24 Fortgeltung § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2027 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2027 ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung beschlossen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen aus den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt daneben aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse. Gegenüber dem Haushaltsgesetz 2026 ist neben den Beträgen zur Feststellung des Haushaltsplans und zur Kreditermächtigung in den §§ 1 und 2 auf folgende Änderungen hinzuweisen: - Der Gesamtrahmen für Gewährleistungen wurde durch Erhöhung des Rahmens des § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Kredite sowie zinsverbilligte Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes) um insgesamt 2 Mrd. € erhöht. - Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen, werden die seit 1992 unverändert gebliebenen Wertgrenzen in § 4 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 für die Beteiligung des Haushaltsausschusses angepasst. - Mit der Regelung in § 7 Absatz 13 wird durch die Verstärkungsmöglichkeit in flexibilisierten Ausgabenbereiche ein Anreiz geschaffen, die Nachverfolgung von Forderungen durch ein verbessertes Forderungsmanagement zu optimieren. III. Exekutiver Fußabdruck Wesentliche Beiträge von Interessenvertreterinnen, Interessenvertretern oder beauftragten Dritten zum Inhalt des Gesetzentwurfs liegen nicht vor. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz; Artikel 115 des Grundgesetzes Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 110 des Grundgesetzes. Nach Artikel 115 des Grundgesetzes sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz wird entsprochen, wenn die um konjunkturelle Effekte und um finanzielle Transaktionen bereinigte strukturelle Neuverschuldung 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht überschreitet. Näheres legt das Artikel 115-Gesetz fest. Es regelt das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung der Konjunkturkomponente und Einzelheiten zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen. Danach ergibt sich folgende zulässige Nettokreditaufnahme: Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme des Jahres 2027 Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme in Prozent des BIP 0,35 Nominales BIP des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 4 469 810 Millionen Euro Nach der Schuldenregel maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 15 644 Millionen Euro abzüglich Konjunkturkomponente -12 310 Millionen Euro abzüglich Saldo der finanziellen Transaktionen -5 412 Millionen Euro Nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme 33 366 Millionen Euro Differenzen durch Rundungen möglich In die Berechnung der für die Schuldenregel relevanten Nettokreditaufnahme einzubeziehen sind neben der Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts auch die Nettokreditaufnahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 1 des Grundgesetzes nach dem 31. Dezember 2010 neu eingerichteten Sondervermögen mit eigenen Kreditermächtigungen. In diesen Sondervermögen ist für das Haushaltjahr 2027 keine für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme eingeplant. In Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geregelt, dass von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Veranschlagte Ausgaben der Bereichsausnahme 130 059 Millionen Euro Abzüglich 1% des nominalen BIP des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 44 698 Millionen Euro Bei der Schuldenregel nicht zu berücksichtigende Kreditaufnahme nach Art. 115 Absatz 2 Satz 4 GG 85 361 Millionen Euro Der Entwurf des Bundeshaushalts 2027 sieht eine Nettokreditaufnahme in Höhe von 118 727 Millionen Euro vor. Die Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts 2027 entspricht damit der nach der Schuldenregel zulässigen Nettokreditaufnahme und der Erhöhung aufgrund der Bereichsausnahme. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf des Bundeshaushalts 2027 steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Der Bundeshaushalt schafft den finanziellen Ermächtigungsrahmen, um die jeweilige Fachpolitik im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und unter Berücksichtigung der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung auszugestalten. Insbesondere leistet der Bundeshaushalt 2027 einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der SDGs. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zum Schutz vor Armut (SDG 1), zum Zugang zu nachhaltiger und sauberer Energie (SDG 7), zur Förderung einer nachhaltigen Produktion bzw. eines nachhaltigen Konsums (SDG 12) und der Bekämpfung des Klimawandels (SDG 13). Die konkrete Ausgestaltung entsprechender Maßnahmen bleibt dabei Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik. Mit der Ermächtigung zur Nettokreditaufnahme hat das Haushaltsgesetz 2027 unmittelbar Auswirkungen auf den Indikator Staatsverschuldung des im Rahmen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie unterstützten globalen Nachhaltigkeitsziels „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ (SDG 8). Mit der Einhaltung der Regelgrenze der Schuldenregel leistet der Bundeshaushalt 2027 einen wesentlichen Beitrag zu soliden Staatsfinanzen und damit zu diesem globalen Nachhaltigkeitsziel. 2. Erfüllungsaufwand 2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Daher entsteht durch das Haushaltsgesetz 2027 kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Das Regelungsvorhaben unterliegt nicht der „One in, one out“ Regel der Bundesregierung. Mit dem Haushaltsgesetz 2027 werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. 2.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das Haushaltsgesetz 2027 entsteht für die Verwaltung kein neuer Erfüllungsaufwand. Es bleibt Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik, etwaigen Erfüllungsaufwand bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens zu prüfen und angemessen zu gestalten. 3. Weitere Kosten a) Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau Durch die Regelungen des Haushaltsgesetzes 2027 sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten. Ob und inwieweit sich durch die jeweiligen Maßnahmen, für die durch das Haushaltsgesetz 2027 Mittel bereitgestellt werden, das Preisniveau und die Einzelpreise ändern, hängt von den binnen- und außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und vom Verhalten der am Wirtschaftsprozess Beteiligten ab. b) Sonstige Kosten für die Wirtschaft Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, von denen viele den Wirtschaftsunternehmen zugutekommen. Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch den Bundeshaushaltsplan weder begründet noch aufgehoben. Kosten für die Wirtschaft entstehen daher nicht. 4. Weitere Gesetzesfolgen Unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wurden die Regelungen des Haushaltsgesetzes 2027 daraufhin untersucht, ob sie den unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern gerecht werden. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem Haushaltsgesetz 2027 im engeren Sinne, dem Gesamtplan und den Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2027 sowie den Einzelplänen lediglich der finanzielle Rahmen der Fachpolitiken beschrieben wird. Mit dem Haushalt werden daher geschlechtsspezifische Rollen- und Aufgabenverteilungen nicht festgeschrieben oder verändert. Es bleibt Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik, bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens mögliche Wirkungen zu berücksichtigen. VIII. Befristung; Evaluierung Das Haushaltsgesetz 2027 gilt nur für das Haushaltsjahr 2027 und ist daher befristet. Eine Evaluation entsprechend der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben gemäß den Beschlüssen der Staatssekretäre Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau braucht nicht zu erfolgen, da eine solche der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes immanent ist. B. Besonderer Teil Zu Abschnitt 1 (Allgemeines, Ermächtigungen) Zu § 1 (Feststellung des Haushaltsplans) Die Vorschrift enthält die Zahlen des Gesamtabschlusses. Zu § 2 (Kreditermächtigungen) Zu Absatz 1 Die Vorschrift ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen (Nettokreditaufnahme). Zu Absatz 2 Die Regelung in Satz 1 ermächtigt zur Kreditaufnahme zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten und verweist auf den Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Darüber hinaus ermöglicht Satz 2 die Anschlussfinanzierung von Krediten des Bundes, die im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden müssen, ohne dass dies bei Verabschiedung des Bundeshaushalts vorhergesehen wurde. Dieser Fall kann eintreten, wenn in einem Haushaltsjahr mehr Bundeswertpapiere als ursprünglich geplant oder mehr Schuldscheindarlehen als erwartet fällig werden. Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 können gemäß Satz 3 zur Tilgung von Schulden des Bundes verwendet werden. In diesem Fall vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1 zur Anschlussfinanzierung entsprechend. Zu Absatz 3 Insbesondere aus kreditpolitischen Erwägungen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eröffnet die Ermächtigung die Möglichkeit, ab Oktober des Haushaltsjahres den Kreditmarkt flexibel für das folgende Haushaltsjahr zu nutzen. Zu Absatz 4 Satz 1 legt fest, dass für Bundeswertpapiere der kassenwirksame Betrag auf die Kreditermächtigungen des Haushaltsjahres anzurechnen ist. Der kassenwirksame Betrag ist gleichbedeutend mit dem am Kapitalmarkt gebräuchlichen Begriff des ausmachenden Betrags, d. h. dem Verkaufserlös einer Transaktion. Dieser weicht in aller Regel vom Nennwert, also dem Rückzahlungsbetrag ab. Rückkäufe in den Eigenbestand werden mit dem kassenwirksamen Betrag negativ auf die Kreditermächtigung angerechnet. Unter Transaktionen sind Neuemissionen oder Aufstockungen von Bundeswertpapieren sowie deren Verkäufe und Käufe am Sekundärmarkt zu verstehen, die ab dem Haushaltsjahr 2025 valutieren. Die durch Transaktionen der Vorjahre bereits feststehenden Buchungen bis zur Fälligkeit bleiben unverändert. Zeitpunkt der Transaktion ist jeweils der Valutatag der Neuemission bzw. Aufstockung oder des Verkaufs bzw. Kaufs am Sekundärmarkt. Die Ergänzung um die Behandlung sonstiger Finanzierungsinstrumente erfolgt mit Blick auf die neben Wertpapieren in § 4 Absatz 1 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) aufgeführten Instrumente, die der Bund zur Kreditaufnahme nutzen könnte, der Vollständigkeit halber. Für die Finanzierung des Bundes sind diese sonstigen Instrumente derzeit irrelevant und es ist mangels Markttiefe bzw. Angebot ausgeschlossen, dass sie in absehbarer Zukunft eine relevante Rolle spielen können. Gemäß Satz 3 erfolgt neben der Anrechnung des kassenwirksamen Betrags nach Satz 1 eine zusätzliche Anrechnung auf die Kreditermächtigung in Höhe des periodengerechten Anteils der gesamten Zinskosten (bestehend aus Kuponzahlungen, Agio/Disagio, Stückzins und Diskontbetrag), der sich über die periodengerechte Aufteilung der gesamten Zinskosten ohne Berücksichtigung der kassenwirksamen Kuponzahlung ergibt. Dabei sind die gesamten Zinskosten jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin zu beziehen; Zahlungstermine sind der Tag der Transaktion, der Tag der Fälligkeit und bei kupontragenden Papieren zusätzlich die Kupontermine. Zu buchende Krediteinnahme und zu buchende Zinsausgaben entsprechen in Summe der Höhe der kassenwirksamen Zahlung am Zahlungstermin. Die Krediteinnahme und damit die Anrechnung auf die Kreditermächtigung kann negativ sein und damit einer anteiligen Tilgung entsprechen. Die nicht- kassenwirksame Krediteinnahme aus periodengerechter Veranschlagung ist im Kreditfinanzierungsplan auszuweisen. Bei der periodengerechten Berücksichtigung der gesamten Zinskosten von inflationsindexierten Bundeswertpapieren ist der Anteil der Kosten, der in Bezug zur Schlusszahlung steht und über die Zuführung zum Sondervermögen nach dem Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz periodengerecht berücksichtigt wird, auszuklammern. Satz 4 bestimmt, dass die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 für Transaktionen erfolgt, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren. In Satz 5 wird zu Fremdwährungsanleihen eine sprachliche Klarstellung vorgenommen, da die ergänzenden Verträge zur Begrenzung des Währungsrisikos bei Fremdwährungsanleihen nicht gleichzeitig, sondern nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Begebung von Fremdwährungsanleihen abgeschlossen werden können. Zu Absatz 5 Die periodengerechte Veranschlagung von Zinskosten führt dazu, dass ab dem Haushaltsjahr 2025 bei Begebung bzw. Aufstockung eines Bundeswertpapiers die kassenmäßige Krediteinnahme (kassenwirksamer Betrag) und die Tilgung zum Nennwert bei Fälligkeit der Höhe nach in der Regel auseinanderfallen. Mit dem neuen Absatz 5 wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, sich ungeachtet der in Absatz 4 geregelten Anrechnungsvorschriften bei Kreditaufnahme jeweils zur endfälligen Tilgung der im Haushaltsjahr durch Bundeswertpapiere aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte zu verpflichten (Tilgungsermächtigung). Diese Ermächtigung erlaubt dem Bund, zum Zeitpunkt der Transaktion entsprechende Rechtsgeschäfte einzugehen. Aufgrund der Vorgabe von Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes, dass die Aufnahme von Krediten einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung bedarf, ist im Kreditfinanzierungsplan das maximale Verpflichtungsvolumen im Rahmen der Tilgungsermächtigung auszuweisen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts ist die Summe der Nennwerte der geplanten Kreditaufnahme nicht exakt bestimmbar, da sie von der Zinsentwicklung während des Haushaltsjahres abhängt. Das im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesene maximale Verpflichtungsvolumen ist daher auf Basis von Zinsannahmen numerisch zu bestimmen. Die für die Schuldenregel des Grundgesetzes maßgebliche Krediteinnahme im jeweiligen Haushaltsjahr bleibt davon unberührt. Für die Anrechnung und Steuerung der Krediteinnahme auf die Kreditermächtigung sind die Anrechnungsvorschriften nach Absatz 4 maßgeblich. Zu Absatz 6 Die Vorschrift ermächtigt zum Aufbau von Eigenbeständen über Aufstockungen, um für unvorhergesehene Finanzierungsbedarfe ausreichend Bundeswertpapiere vorzuhalten. Gemäß Satz 2 gelten für die Aufnahme von Krediten zum Aufbau von Eigenbeständen die Anrechnungsregeln des Absatzes 4. Satz 3 stellt klar, dass der Eigenbestand an Bundeswertpapieren nicht über 15 Prozent der umlaufenden Wertpapiere steigen darf und sich die hier definierte Obergrenze für den Eigenbestand an Bundeswertpapieren auf den Nennwert der Papiere bezieht. Damit ist diese Kreditermächtigung im Sinne der Tilgungsermächtigung direkt bestimmbar. Gemäß Satz 4 darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Nennwertes der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Dieser ist nicht auf die Obergrenze nach Satz 3 anzurechnen. Dass sich die Obergrenze auf den Nennwert der Papiere bezieht und die die Kreditermächtigung im Sinne der Tilgungsermächtigung damit direkt bestimmbar ist, gilt auch für Satz 5, der klarstellt, dass der Bund Eigenbestände gemäß § 63 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung gegen Entgelt verleihen kann (hier erfolgt keine Anrechnung auf Kreditermächtigungen) oder verkaufen kann (hier findet eine Anrechnung auf die Kreditermächtigungen nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder nach Absatz 6 Satz 1 statt). Die Wertpapierleihe dient insbesondere dazu, Knappheitssituationen an den Kapitalmärkten zu vermeiden. Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung von Eigenbeständen zur Besicherung von Zinsswapgeschäften des Bundes. Die im Rahmen der neuen EU-rechtlichen Anforderungen an den außerbörslichen Handel mit Finanzderivaten („European Market Infrastructure Regulation“) notwendige verstärkte Besicherung von Derivate-Geschäften erfordert eine entsprechende Regelung. Zu Absatz 7 Die Ermächtigung schafft die Grundlage für den Abschluss von Zinsswapgeschäften und sonstigen Geschäften, die ergänzend zu bestehenden Kreditverträgen abgeschlossen werden sollen. Die wirtschaftliche Wirkung dieser Geschäfte besteht in der Begrenzung von Zinsrisiken, der Optimierung von Zinszahlungsströmen und der Senkung von Zinsausgaben. Die Gesamtstrategie zur Steuerung des Schuldenportfolios ist auf eine langfristige Verbesserung der Risikostruktur des gesamten Schuldenportfolios und auf ein mittelfristig angelegtes aktives Kosten-/ Risikomanagement ausgerichtet. Im Rahmen dieser Gesamtstrategie liegt die Obergrenze für Zinsswapgeschäfte wie im Vorjahr unverändert bei 80 Milliarden Euro. Mit der Begebung von Fremdwährungsanleihen werden das Instrumentarium des Bundes als Emittent erweitert, eine Entlastung der Kreditaufnahme mit traditionellen Finanzinstrumenten erreicht und zur Stärkung der Investorenbasis beigetragen. Fremdwährungsanleihen werden nur begeben, wenn sich für den Bund aufgrund von Zinsdifferenzen an den Kapitalmärkten ein Vorteil ergibt. Mit der Ermächtigung nach Nummer 2 können Fremdwährungsanleihen gegen die Risiken von Währungsschwankungen abgesichert werden (Kombination von Zins- und Währungsswaps), so dass für den Bund sichere Zinsvorteile erzielt werden können. Die Ermächtigung zu Satz 2 ermöglicht dem Bund die Übernahme von Zinsswapgeschäften der FMS Wertmanagement in Höhe von bis zu 42 Milliarden Euro und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation in Höhe von bis zu 3 Milliarden Euro und damit die kosten- und risikoreduzierte Abwicklung der Zahlungen im zentralen Clearing des Bundes. Als zusätzliche Verträge, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen, gelten alle gegenläufigen Zinsswapverträge, deren Endfälligkeit von dem zugrundeliegenden Geschäft nicht mehr als sechs Monate entfernt liegt oder die durch Novation im zentralen Clearing zeitgleich entstehen. Diese Verträge werden auf die in Absatz 7 genannten Höchstgrenzen nicht angerechnet. Zu Absatz 8 Im Falle der verspäteten Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr wird der Bund ermächtigt, Kreditverträge zur Tilgung fällig werdender Kredite gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Verträge gemäß Absatz 7 und im dort jeweils bestimmten Umfang abzuschließen. Die in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf diejenigen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Zudem wird durch die Regelung in Satz 1 Nummer 1 klargestellt, dass die hier geregelte Kreditermächtigung für den Fall der vorläufigen Haushaltsführung auch die jeweilige Tilgungsermächtigung im Sinne von Absatz 5 beinhaltet. Außerdem wird im Satz 3 geregelt, dass die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens auf Nennwertbasis identisch ist mit der Höhe der Kreditermächtigung, auf die die kassenwirksamen Beträge angerechnet werden. Zu Absatz 9 Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gelten nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben (sogenannte Restkreditermächtigungen) bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. In der aktuellen Haushaltspraxis werden daher zuerst die Kreditermächtigungen des laufenden Jahres verbraucht, bevor gegebenenfalls auf die Restermächtigung des Vorjahres zurückgegriffen wird. Nach Absatz 9 ist im Regelfall vor Inanspruchnahme eines Betrages der Restkreditermächtigung, der oberhalb von 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgelegten Gesamtvolumens des Bundeshaushalts liegt, der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Die vorherige Unterrichtung kann für den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages Anlass sein, sich mit der Frage zu befassen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren einzuleiten ist. Zu Absatz 10 Kassenverstärkungskredite dienen der Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft, stellen die Liquidität des Bundes sicher und sind integraler Bestandteil des Schuldenwesens des Bundes. Satz 2 regelt, dass der Bund auch dann Mittel von Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder annehmen darf, wenn sie nicht zur Kassenverstärkung genutzt werden. Die Mittel aus freiwilligen Anlagen freier Liquidität („Liquiditäts-Pooling“) dürfen auch zur Haushaltsfinanzierung verwendet werden. Die Verwendung der im Liquiditäts-Pooling entgegengenommenen Mittel zur Haushaltsfinanzierung liefert dem Bund eine zusätzliche flexible Finanzierungsquelle. Dies erlaubt dem Bund einerseits, durch einen kontinuierlicheren Bestand an diesen Mitteln seine Finanzierungsquellen nachhaltiger zu diversifizieren und reduziert auf Seiten der jeweiligen Kontrahenten Kreditrisiken. Durch den gegenüber dem Haushaltsgesetz 2024 veränderten Wortlauts von § 2 Absatz 10 und durch nähere Spezifizierung in der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Finanzagentur wird ermöglicht, dass neben Einrichtungen des Bundes und der Länder weitere Kategorien von Kontrahenten zulässig sein können. Die jeweils aktuelle Fassung der Rahmenvereinbarung bestimmt näher, welche Kategorie von Kontrahenten zulässig sind; hierunter fallen beispielsweise auch privatrechtliche Unternehmen mit ausschließlicher Beteiligung des Bundes oder der Länder. Die Entscheidung über die nähere Spezifizierung in der Rahmenvereinbarung erfolgt jeweils danach, ob eine Einbeziehung bestimmter Kategorien von Kontrahenten im Interesse des Bundes ist. Ein Interesse des Bundes in diesem Sinne kann vorliegen, wenn im Hinblick auf eine Diversifikation der Finanzierungsquellen auch das implizite Haftungsrisiko des Bundes reduziert und die Wirtschaftlichkeit der Kreditaufnahme verbessert wird. Die Zulässigkeit der Annahme dieser Mittel ergibt sich aus § 1 Absatz 1 BSchuWG in Verbindung mit § 1 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem BSchuWG. Der für besicherte Kassenverstärkungskredite erweiterte Ermächtigungsrahmen nach Satz 3 dient auch der Sicherung der Benchmarkposition und der günstigen Finanzierungskonditionen des Bundes auf dem Kapitalmarkt. Zur umfassenden Sicherstellung eines Einsatzes von Zins- und Zinswährungsswapgeschäften zur Finanzierung der Bundesschulden, der auch die in Absatz 6 Satz 4 genannte Möglichkeit des Einsatzes von Eigenbeständen dient, sieht die Regelung vor, dass zusätzlich zu den nach Absatz 10 Satz 1 und 2 aufgenommenen Kassenverstärkungskrediten bis zu einer Höhe von 10 Prozent der in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge Kassenverstärkungskredite zur Besicherung der jeweiligen Geschäfte aufgenommen werden können. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln und hierfür Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Die über den Bund zwischen den betroffenen Anstalten und der zentralen Clearingstelle ausgetauschten Besicherungsbeträge werden nicht auf die Ermächtigungen zur Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 3 bis 5 angerechnet. Sie sind für den Bund liquiditäts- und risikoneutral. Sofern dem Bund von der betroffenen Anstalt keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden, wie beispielweise im Falle der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, werden diese Beträge auf die Ermächtigung des Bundes zur Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten angerechnet. Zu Absatz 11 Die Vorschrift ermächtigt den Bund, zur Vorfinanzierung der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352m (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, Kassenverstärkungskredite in bestimmter Höhe aufzunehmen. Damit wird eine wirtschaftliche Liquiditätsversorgung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der die Vorfinanzierung obliegt, sichergestellt. Die in Satz 2 enthaltene Anrechnungsregelung soll eine Kumulation von Kreditermächtigungen aus verschiedenen Haushaltsgesetzen verhindern und entspricht der bei Kassenverstärkungskrediten üblichen Regelung (vergleiche § 2 Absatz 10). Zu § 3 (Gewährleistungsermächtigungen) Zu Absatz 1 Die Vorschrift enthält in Satz 1 die Gesamtsumme des Ermächtigungsrahmens und deren Aufteilung auf einzelne Gewährleistungstatbestände. Ergänzende Vorschriften sind in den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans enthalten. Mit der Abwicklung von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstigen Garantien können auch andere Ressorts oder Stellen außerhalb der Bundesverwaltung betraut werden. Im Rahmen der Abwicklung kann das Bundesministerium der Finanzen neben der Delegation von Dokumentation und Durchführung auch Einzelfallentscheidungen zur Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und Garantien des Bundes delegieren, soweit es sich um Entscheidungen im Rahmen eines genau definierten Instrumentariums oder Programms handelt, das klar definierte, einzuhaltende strenge Entscheidungsparameter (z.B. maximale Ausfallwahrscheinlichkeiten, Limite) vorsieht. Zu Absatz 2 Die Vorschrift bestimmt, dass Gewährleistungen, die aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen der Vorjahre eingegangen wurden, weiterhin auf den neuen Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind, sofern der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. Zu Absatz 3 Die Vorschrift bestimmt die Modalitäten der Anrechnung von in ausländischen Währungen übernommenen Gewährleistungen auf den Gesamtrahmen. Zu Absatz 4 Es handelt sich um eine Bewertungsvorschrift, die regelt, in welcher Höhe Gewährleistungen, Zinsen und Kosten auf den jeweiligen Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind. Zu Absatz 5 Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter denen eine vom Bund übernommene Gewährleistung auf den Gewährleistungsrahmen nicht mehr anzurechnen ist. Zu Absatz 6 Die Regelung gestattet es, die Ermächtigungsrahmen einzelner Gewährleistungstatbestände mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke anderer Gewährleistungsermächtigungen zu verwenden. Zu Absatz 7 Die Vorschrift soll die Möglichkeit eröffnen, in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs nach Ausschöpfung des in Absatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens weitere Gewährleistungen bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens zu übernehmen. Hierfür ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages grundsätzlich erforderlich. Zu Absatz 8 Die Vorschrift begründet eine Vorabunterrichtungspflicht gegenüber dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bei Übernahme einer Eventualverpflichtung von einer Milliarde Euro oder mehr. Des Weiteren bedarf es seiner Einwilligung bei Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall. Zu § 4 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen) Zu Absatz 1 und zu Absatz 2 In der Vorschrift werden die nach § 37 Absatz 1 Satz 4 sowie nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung festzulegenden Beträge der Höhe nach bestimmt. Die vorherige Unterrichtung eröffnet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, die Entscheidung herbeizuführen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren einzuleiten ist. Mit der Regelung in Absatz 2 Satz 6 wird das bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung anzuwendende Unterrichtungsverfahren auf über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen übertragen. Die Betragsgrenzen für die vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses werden mit diesem Gesetz angepasst, um der seit der letzten Festsetzung der Betragsgrenzen eingetretenen Inflation und Veränderung des Gesamtvolumens des Bundeshaushalts Rechnung zu tragen. Die bisherigen Wertgrenzen galten seit mindestens 1992, bzw. hinsichtlich der separaten Wertgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen seit dem Jahr 2000. Eine rein umrechnungstechnische Anpassung erfolgte im Rahmen der Umstellung der Wertgrenzen auf Euro mit der Halbierung der bis dahin in Deutsche Mark festgelegten Beträge der Wertgrenzen. Die gesonderte Wertgrenze nach § 37 Absatz 4 Satz 2 BHO, nach der über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100 000 000 Euro der Einwilligung des Haushaltsausschusses bedürfen, soweit sie nicht der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen dienen, ist von der Neuregelung nicht betroffen. Zu Absatz 3 Die Regelung ermöglicht es, kurzfristig notwendige Zustimmungen zu Kapitalerhöhungen bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung zu erteilen, um das Beteiligungsverhältnis des Bundes beibehalten zu können. Zahlungen erfolgen über einen Ausgabetitel. Zu § 5 (Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes) Artikel 115 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes regelt, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) wurde folgender Satz in Artikel 115 Absatz 2 aufgenommen: „Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“ Gemäß § 1a des Artikel 115-Gesetzes erfolgt die nähere Bestimmung der Ausgaben der Bereichsausnahme im Haushaltsgesetz, wobei finanzielle Transaktionen nicht den Ausgaben der Bereichsausnahme zugerechnet werden. Für diese nähere Bestimmung, welche Ausgaben unter „Verteidigungsausgaben“, „Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz“, „Ausgaben für die Nachrichtendienste“, „Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme“ und „Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“ fallen, verweist der vorliegende Gesetzentwurf mit § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 auf den Gesamtplan, Teil II Buchstabe A. Dort erfolgt eine detaillierte Aufschlüsselung der Ausgaben der Bereichsausnahme inklusive der im Haushaltsplan jeweils veranschlagten Beträge. Eine Aufnahme des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst in die dortige Nummer 3 (Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste) erübrigt sich dadurch, dass die Ausgaben hierfür bereits als Verteidigungsausgaben (dortige Nummer 1) in die Bereichsausnahme fallen. Absatz 2 Satz 1 enthält eine allgemeine Bestimmung, wonach zwecks verfassungskonformer Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushalts Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme herangezogen werden dürfen. Damit werden unter anderem Verstärkungen von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme oder die Erbringung von Globalen Minderausgaben durch Minderausgaben innerhalb der Bereichsausnahme ausgeschlossen. Die Regelung dient als Generalklausel, die zu den speziellen Regelungen in weiteren Bestimmungen des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans als allgemeiner Auffangtatbestand hinzutritt. In Satz 2 sind einige in der Praxis besonders relevanten Ausprägungen des in Satz 1 genannten Grundsatzes beispielhaft aufgezählt. Satz 2 Nummer 1 bezieht sich dabei sowohl auf § 20 der Bundeshaushaltsordnung als auch auf § 46 der Bundeshaushaltsordnung. Absatz 2 Satz 3 ermöglicht in eng begrenzten Fällen haushaltstechnische Verrechnungen im Bereich der Bereichsausnahme. Zu Abschnitt 2 (Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen) Zu § 6 (Flexibilisierte Ausgaben) Die Vorschrift enthält die grundlegenden Vorgaben der seit dem Bundeshaushalt 1998 für die Verwaltungskapitel geltenden Haushaltsflexibilisierung. Zu Absatz 1 Die Vorschrift legt den Teil des Bundeshaushalts fest, der in die Flexibilisierung einbezogen wird. Die Regelungen zur Bereichsausnahme erfordern eine entsprechende Begrenzung der in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit, durch Haushaltsvermerk Abweichungen von den nachfolgenden Absätzen des § 6 zu regeln, auf die ausdrücklich genannten Bestimmungen. Die Regelungen zur Bereichsausnahme erfordern auch die in Absatz 1 Satz 3 für die beiden Folgeabsätze geltende Regelung, wonach Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme und Titel außerhalb der Bereichsausnahme voneinander getrennte Deckungskreise bilden. Somit gelten die Regeln des Absatzes 2 nur für Deckungen zwischen Ausgaben der Bereichsausnahme oder zwischen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt in Satz 1 die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der jeweils in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Ausgaben. Neben den in Satz 1 aufgeführten Titeln sind zahlreiche Einzeltitel gemäß Haushaltsvermerk im Haushaltsplan in die Haushaltsflexibilisierung einbezogen. Satz 2 regelt klarstellend die Einbeziehung der Ausgaben dieser Titel in die gegenseitige Deckungsfähigkeit. Die Vorschrift sieht in Satz 3 zudem innerhalb der einzelnen Kapitel die Verstärkungsmöglichkeit der in Satz 1 Nummer 1 genannten Ausgabenbereiche und die gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen den in den Nummern 2 bis 5 genannten Ausgabenbereichen in Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs vor. Im Interesse der notwendigen Flexibilität können die zugelassenen Deckungsfähigkeiten gleichrangig in Anspruch genommen werden. Zu Absatz 3 Die Vorschrift begründet die Übertragbarkeit aller flexibilisierten Ausgaben gemäß Absatz 2 Die Übertragbarkeit der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 ergibt sich im Übrigen auch aus § 19 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit der Ausgaben für Investitionen). Satz 2 stellt im Interesse verfassungskonformer Anwendung noch einmal die Geltung des § 5 Absatz 2 klar. Zu Absatz 4 Der Absatz regelt eine Deckungsmöglichkeit für die in den genannten Kapiteln zentral veranschlagten flexibilisierten Verwaltungsausgaben. Die Regelung ermöglicht innerhalb eines Einzelplans eine Verstärkung eines notleidenden Titels der genannten Kapitel zu Lasten eines flexibilisierten Ausgabentitels desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel. Voraussetzung hierfür ist, dass neben dem Soll auch über etwaig vorhandene Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zwecke verfügt wurde. Im Interesse der notwendigen Flexibilität können sowohl diese Deckungsfähigkeit als auch die kapitelinternen Deckungsfähigkeiten nach Absatz 2 gleichrangig in Anspruch genommen werden. Satz 2 stellt klar, dass dabei keine Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden dürfen. Zu § 7 (Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung) Zu Absatz 1 Die Vorschrift lässt zu, dass die Einnahmen bei den genannten Titeln den Ausgaben zufließen; Haushaltsvermerke bei den einzelnen Titeln sind dadurch entbehrlich. Zu Absatz 2 Die Vorschrift lässt für den Bereich der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5 zu, dass Einnahmen den Ausgaben in den jeweiligen Kapiteln zufließen, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt. Die Vorschrift soll einen Anreiz schaffen, Beiträge und Erstattungen Dritter abzuverlangen. Zu Absatz 3 Die Regelung sieht Deckungsmöglichkeiten für die Kapitel des Bundeshaushalts vor, auf die § 6 Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet. Zu Absatz 4 Die Vorschrift ermöglicht es, unterjährig im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements auftretenden zusätzlichen Anmietungsbedarf aufzufangen. Zu Absatz 5 Die Bestimmung enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Ausgaben im Einzelplan 14 anzuordnen. Damit die überjährig zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für die Zwecke des Kapitels 1405 verwendet werden können, wird die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 im Hinblick auf Kapitel 1405 eingeschränkt. Zu Absatz 6 Die Regelung ermöglicht es, die durch die Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen nach einem Jahr Laufzeit erzielten Einnahmen für den Neuerwerb einzusetzen, falls für die Ersatzbeschaffung keine oder keine ausreichenden Mittel veranschlagt sind. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung gibt das Bundesministerium der Finanzen per Rundschreiben bekannt. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich. Zu Absatz 7 Mit der Vorschrift wird die Zweckbindung eines Teils des Mineralölsteueraufkommens auch auf sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr ausgedehnt. Zu Absatz 8 Mit der Regelung wird sichergestellt, dass vor Erhebung von Mehreinnahmen durch Entnahmen aus der Rücklage vom Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung des Haushaltsausschusses einzuholen ist. Zu Absatz 9 Die Regelung enthält die Ermächtigung für die Abwicklung erforderlicher Deckungen und Verstärkungen für Erstattungen zwischen Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie zur Ausbringung der Verrechnungstitel durch das Bundesministerium der Finanzen. Zu Absatz 10 Mit der Regelung soll vor dem Hintergrund des Fehlens von verbindlichen Stellenplänen bei Wissenschaftspersonal eine bedarfsgerechte Veranschlagung sichergestellt werden. Zu Absatz 11 Folgeänderung zur Einführung der Bereichsausnahme. Ausgaben der Bereichsausnahme und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme sind jeweils getrennt zu halten. Zu Absatz 12 Die Regelung schafft eine haushalterische Vorsorge für Szenarien eines Zustimmungs-, Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfalls und ermöglicht, sämtliche zur Bündnis- und Landesverteidigung erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Einzelplans 14 über das Kapitel 1409 zu buchen. Zu Absatz 13 Mit der Regelung wird durch die mögliche Nutzung eines Teils etwaiger Mehreinnahmen für Mehrausgaben in flexibilisierten Ausgabenbereichen ein Anreiz geschaffen, die Nachverfolgung von Forderungen durch ein verbessertes Forderungsmanagement zu optimieren. Die Höhe der möglichen Verstärkung orientiert sich an der Anzahl der regelmäßigen Forderungsausfälle. Zu § 8 (Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung) Zu Absatz 1 Die Vorschrift erleichtert den Austausch von Software in der öffentlichen Verwaltung und sichert die Gegenseitigkeit. Unwirtschaftliche Doppelentwicklungen sollen vermieden werden. Außerdem wird klargestellt, dass für erworbene Lizenzen an Standardsoftware die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend ist. Zu Absatz 2 Mit der Regelung soll dem Informationsinteresse der Bürger an neuer Rechtsetzung und ähnlichen Informationen Rechnung getragen werden. Ergänzend wird insbesondere die Abgabe von in elektronischer Form verfügbaren Patentinformationsprodukten in einem Haushaltsvermerk bei Kapitel 0711 Titel 543 01 geregelt. Zu Absatz 3 Die Regelung ermöglicht den Verzicht auf die nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Erstattung der Auslagen für Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Amtshilfe zur Bewältigung der Flüchtlingskrise. Zu § 9 (Bewilligung von Zuwendungen) Zu Absatz 1 Die Ermächtigung, an institutionelle Zuwendungsempfänger Ausgaben zu leisten, ist von der Billigung deren Haushalts- oder Wirtschaftsplanentwürfe durch die zuständige oberste Bundesbehörde abhängig. In den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen ist darüber hinaus eine Billigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten sonstigen Fälle umfassen insbesondere Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Stellenplanveränderungen. Sollten sich im Haushaltsvollzug bedeutende neue institutionelle Förderungen ergeben, wird die Bundesregierung den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unterrichten. Zu Absatz 2 Die Vorschrift normiert das Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängern des Bundes. Grundsätzlich dürfen Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass von dem Zuwendungsempfänger keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes vorgesehen sind. Im Wissenschaftsbereich ist eine Ausnahme normiert (vgl. §§ 2, 4 Wissenschaftsfreiheitsgesetz). Zu Absatz 3 Durch die Regelung werden die Voraussetzungen der §§ 23, 44 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung zur Gewährung von Zuwendungen für Projektförderungen konkretisiert. Danach dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Abweichend hiervon ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn bei Anschlussvorhaben desselben Trägers unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zur Sicherstellung der im Zuwendungsrecht nötigen Anreizwirkung ist es insbesondere notwendig, dass für das Anschlussvorhaben eine entsprechende Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgte. Satz 4 sichert die Möglichkeit, sowohl für den Einzelfall als auch für Zuwendungsbereiche Abweichungen von der gesetzlichen Vorgabe vorzusehen. Zu Absatz 4 Die Regelung in Absatz 4 soll Anreize bei Zuwendungsempfängern zur Generierung von Drittmitteln in Form von Eintrittsgeldern und nicht zweckgebundenen Spenden schaffen. Der Erhalt von zweckgebundenen Spenden führt zu keinerlei Ermäßigung. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung lediglich in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Satz 3 ermächtigt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Zu Absatz 5 Durch Absatz 5 Satz 3 wird für die Selbstbewirtschaftung ermöglicht, dass den Zuwendungsempfängern nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids die Zuwendungsmittel in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Voraussetzung des § 15 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung erfüllt sein muss. Zu § 10 (Sorgfalts- und Prüfpflichten) Mit der Regelung wird wie schon im Haushaltsgesetz 2024 die bisherige Praxis klarstellend gesetzlich verankert, dass Mittel des Bundes nicht zur Finanzierung von Terroraktivitäten eingesetzt werden und dies kontinuierlich überprüft wird. Das Finanzierungsverbot gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage der Leistung. Es erfasst unmittelbare Leistungen aus dem Bundeshaushalt oder Leistungen aus dem Bundeshaushalt, die über Dritte vorgesehen sind (mittelbare Leistungen). Zu § 11 (Bezüge) Zu Absatz 1 Die Regelung enthält eine pauschale Ermächtigung zur Abweichung von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung. Für die Dauer von bis zu drei Jahren können die Personalausgaben von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weitere Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk oder durch Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zugelassen werden. Zu Absatz 2 Die Entscheidung über die Zahlung von Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft nach Absatz 3 dieser Regelung die oberste Dienstbehörde im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Haushaltssituation ist es erforderlich, die Zulagengewährung auf 0,1 Prozent der im jeweiligen Kapitel veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 bzw. 423 01 zu begrenzen. Zu Absatz 3 Die Flexibilisierungsregelungen in § 6 Absatz 2 und 3 finden nur teilweise Anwendung auf die Kapitel 1403 und 1412. Daher ist eine gesonderte Regelung zur Einsparung der Mittel zur Gewährung von Leistungskomponenten für den Bereich des militärischen Personals erforderlich. Zu Absatz 4 Die Regelung ermöglicht den obersten Bundesbehörden, Zuschüsse für ein Jobticket zu leisten. Zu Absatz 5 Die Regelung ermöglicht den obersten Bundesbehörden, Zuschüsse für den Erwerb eines Fahrrads alternativ zum Jobticket zu leisten. Zu § 12 (Verbriefung von Verpflichtungen) Die an den bestimmten Haushaltsstellen genannten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds können nach Maßgabe der jeweiligen Gründungsabkommen bzw. Resolutionen über die Kapitalaufstockung anstelle von Barleistungen auch Schuldscheine erhalten. Der Abruf der Schuldscheine erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren. Er richtet sich nach dem Finanzbedarf der jeweiligen Institution. Durch die Begebung von Schuldscheinen wird eine nicht erforderliche Liquiditätshaltung bei den Institutionen zu Lasten des Bundeshaushalts vermieden. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Institutionen: - Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank); - Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB); - Asiatische Entwicklungsbank (AsDB); - Inter-Amerikanische Entwicklungsbank (IDB); - Karibische Entwicklungsbank (CDB); - Gemeinsamer Fonds für Rohstoffe (GF); - Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA); - Internationale Entwicklungsorganisation (IDA); - Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD); - Sonderprogramm des IFAD für Subsahara-Afrika; - Afrikanischer Entwicklungsfonds (AfDF); - Asiatischer Entwicklungsfonds (AsDF); - Sonderfonds der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (FSO); - Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank (SDF); - Globaler Umwelttreuhandfonds (GET) der Globalen Umweltfazilität (GEF); - Green Climate Fund (GCF); - Fonds für ärmste Entwicklungsländer und Sonderfonds Klimawandel im Rahmen der Klimarahmenkonvention; - Multilateraler Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Zu § 13 (Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung) Zu Absatz 1 Der Bund ist gemäß § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit (BA) Liquiditätshilfen zu gewähren, deren Rahmen durch das Haushaltsgesetz festgelegt wird. In Anbetracht der konjunkturbedingten Einnahme- und Ausgabeentwicklung wird zur Absicherung unterjähriger Liquidität der Finanzrahmen auf 12 Milliarden Euro festgelegt. Zu Absatz 2 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht finanziert sich gemäß § 13 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes grundsätzlich vollständig durch Gebühren sowie durch Umlage ihrer Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zur Kreditaufnahme nicht berechtigt. Die Einnahmen fließen nicht kontinuierlich. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen leistet der Bund nach § 13 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen. Ein Finanzrahmen in Höhe von 20 Millionen Euro ist angemessen. Zu Absatz 3 Die Regelung in Satz 1 legt die Auszahlungsgrundsätze der Bundeszuschüsse sowie der Beiträge des Bundes für rentenrechtliche Kindererziehungszeiten gesetzlich fest. Nach Maßgabe von Satz 2 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vom Grundsatz der Zahlung in zwölf gleichen Monatsraten abgewichen werden, sofern dies zur unterjährigen Stabilisierung der Finanzlage der Rentenversicherung geboten ist. Zu Absatz 4 Die in den Sätzen 1 bis 2 enthaltenen Regelungen schaffen die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen für gegebenenfalls im Haushaltsjahr 2026 erforderlich werdende unterjährige Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds. Nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen die Leistungen des Bundes zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann der monatliche Bundeszuschuss vorgezogen werden, soweit es zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Zu Absatz 5 Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt nach § 15 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Postbeamte und finanziert sich durch Beiträge der Postnachfolgeunternehmen sowie Zuschüsse des Bundes. Um kurzzeitige Liquiditätsengpässe insbesondere am Jahresende vor dem Eingang der Ausgleichszahlungen der Postnachfolgeunternehmen für Vorruhestandsprogramme zu vermeiden, erhält der Bund die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als unverzinsliches unterjähriges Darlehen zu gewähren. Ein Finanzrahmen in Höhe von 250 Millionen Euro ist angemessen. Die Regelung ist erforderlich, solange die Postnachfolgeunternehmen Ausgleichszahlungen auf Grund der Vorruhestandsregelungen nach § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen leisten. Zu Absatz 6 Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zur Bestreitung von Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352m (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Erstattungen zur Verfügung. Bis zur Überweisung dieser Zahlungen sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet, die betreffenden Finanzmittel vorzufinanzieren. In Deutschland obliegt die Bereitstellung der vorgenannten Mittel der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Liquiditätshilfen sollen die Bundesanstalt in die Lage versetzen, dieser gesetzlichen Aufgabenstellung nachzukommen. Zu § 14 (Rückzahlung, Titelverwechslung) Zu Absatz 1 Die Regelung ist eine Ermächtigungsnorm für die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen und stellt zugleich eine Buchungsvorschrift dar. Die Vorschrift betrifft Einnahmen, die sowohl im laufenden als auch in einem vorhergehenden Haushaltsjahr erzielt worden sind. Zu Absatz 2 Die seit 1. Januar 1998 geltende Haushaltsflexibilisierung sieht die Übertragbarkeit nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel vor. Es ist daher geboten, in diesen Fällen eine generelle Absetzung von Rückflüssen bei den Ausgaben zuzulassen. Zu Absatz 3 Es ist nicht möglich, Berichtigungen von Titelverwechslungen nach Abschluss der Bücher vorzunehmen. Zu Abschnitt 3 (Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen) Zu § 15 (Verbindlichkeit des Stellenplans) Zu Absatz 1 Während Planstellen für Beamtinnen und Beamte nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Verwaltung ausgebracht sind, werden Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich in der Erläuterung der Titel ausgewiesen. Die Vorschrift bestimmt, dass die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls verbindlich sind, sofern das Bundesministerium der Finanzen keine Abweichungen zulässt. Das Bundesministerium der Finanzen bleibt ermächtigt, Lockerungen von der Verbindlichkeit von Stellenplänen auch ohne Haushaltsvermerk zuzulassen, sofern sichergestellt ist, dass dies zu Einsparungen bei den Personalausgaben für die in die Stellenplanflexibilisierung einbezogenen Stellen führt. Hiermit sollen ein wirtschaftlicherer Ressourceneinsatz erreicht und die Eigenverantwortung bei der Bewirtschaftung gestärkt werden. Zu Absatz 2 Die zu den Zuschusstiteln des Bundeshaushalts (institutionelle Förderung) aufgenommenen Stellenübersichten werden ebenfalls für verbindlich erklärt. Da bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nicht im Einzelnen abzusehen ist, welche Projektaufträge der jeweilige institutionell geförderte Zuwendungsempfänger im betreffenden Haushaltsjahr durchzuführen hat, werden die für die Durchführung derartiger Projektaufgaben bewilligten Stellen in die Verbindlichkeit des Stellenplans nicht einbezogen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen die Befugnis, Abweichungen von der Verbindlichkeit des Stellenplans zuzulassen, auf die obersten Bundesbehörden delegieren. Einzelheiten hierzu werden im Rahmen der Haushaltsführung festgelegt. Zu § 16 (Ausbringung von Planstellen und Stellen) Zu Absatz 1 Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, unter bestimmten Voraussetzungen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages neue Planstellen und Stellen auszubringen. Zu Absatz 2 Die Regelung ermöglicht die Übernahme von Überhangpersonal von Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung im weiteren Sinne, für die Planstellen bzw. Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind. Aufgrund der festgelegten materiellen Kriterien ist die Ermächtigung haushaltswirtschaftlich mit einer Planstellen- bzw. Stellenumsetzung nach § 50 der Bundeshaushaltsordnung vergleichbar. Eine Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist daher nicht erforderlich. Zu § 17 (Stelleneinsparung) Absatz 1 definiert den Rahmen und die Berechnungsgrundlage für die pauschale Stelleneinsparung. Die weiteren Absätze bestimmen u. a. die ausgenommenen Bereiche und die Frist für die vorzunehmende Stelleneinsparung. Zu § 18 (Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal) Zu Absatz 1 Die Ermächtigung ist erforderlich, um eine Weiterbeschäftigung des Überhangpersonals von Bundesbehörden zu unterstützen. Voraussetzung ist ein nachgewiesener Bedarf bei der aufnehmenden Behörde. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen nur mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden. Zu Absatz 2 Die im Bundeshaushalt bereits ausgebrachten Vermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen bei der Besetzung mit Überhangpersonal von Bundesbehörden, da der Vermerk seinen Zweck erfüllt hat. Zu Absatz 3 Absatz 3 ermöglicht, in den Fällen des Absatzes 1 im Haushaltsvollzug Personalausgaben einzelplanübergreifend umschichten zu können. Zu § 19 (Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen) Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Ersatzplanstellen betreffen. Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Beamtinnen und Beamte, die in das Richteramt im Landesdienst überwechseln, sind bis zu zwei Jahre als Richterinnen und Richter kraft Auftrags tätig. In dieser Zeit sind sie vom bisherigen Dienstherrn abgeordnet. Die vorgesehene Regelung ermöglicht die Wiederbesetzung des Dienstpostens der abgeordneten Beamtin oder des abgeordneten Beamten. Zu Nummer 2 Die Fallgruppe der internationalen Zusammenarbeit beinhaltet unter anderem die Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die Teilnahme an einer zwischen- oder überstaatlichen Konferenz sowie die Vorbereitung auf diese Tätigkeiten. Ersatzplanstellen gelten auch für eine Verwendung im Rahmen von EU-Twinning- und vergleichbaren Projekten als ausgebracht. Zu Absatz 2 Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Regelungen der vorstehenden Absätze auf die genannten Beschäftigten. Zu § 20 (Ausbringung von Leerstellen) Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Leerstellen betreffen. Zu Absatz 1 Die Bestimmung ermöglicht es, frei werdende Planstellen in den aufgeführten Fällen (insbesondere Beurlaubung aus familiären Gründen oder zur Verwendung bei bestimmten Einrichtungen, Verwendung beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei dem nach dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2026 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung übertragenen Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates bzw. der ebenfalls vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung übertragenen Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat nach dem BND-Gesetz) unmittelbar nach dem Ausscheiden der Planstelleninhaber neu zu besetzen. Zu Absatz 2 Bei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer beurlaubter Beamtinnen und Beamter kann der Fall eintreten, dass auf lange Zeit jede frei werdende Planstelle für diesen Personenkreis benötigt wird. Die Vorschrift räumt dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit ein, in einer solchen Situation den Wegfall der Leerstellen zeitlich zu strecken. Zu Absatz 3 Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Regelungen der vorstehenden Absätze auf die genannten Beschäftigten. Zu Absatz 4 Die Bestimmung regelt das Ausbringen einer Leerstelle beim Sondertatbestand der Wahl von Bundesrichterinnen und -richtern zu Richterinnen und Richtern am Bundesverfassungsgericht. Zudem wird die Ausbringung einer Leerstelle bei der Ernennung zu einem Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) geregelt. Zu Absatz 5 Bei Leerstellenanpassungen nach Satz 1 ist das Bundesministerium der Finanzen zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Anforderungen für eine Leerstellenanpassung (Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, fiktiver Karriereverlauf, Plausibilität des Vorhandenseins einer freien Planstelle) im Einzelfall vorliegen. Zu § 21 (Umwandlung von Planstellen und Stellen) Die Ermächtigung zur Umwandlung von Planstellen und Stellen soll haushaltsmäßig einen flexibleren Personaleinsatz (zum Beispiel bei der Versetzung von Bediensteten) ermöglichen. Zu § 22 (Sonderregelungen) Zu Absatz 1 Die Regelung trifft Vorsorge, dass auch bei geringer Fluktuationsrate und umfangreichem Stellenwegfall auf Grund von kw-Vermerken vorhandene Bedienstete auf Planstellen und Stellen geführt werden können. Die Abweichung gilt nur so lange, bis die nächste Planstelle und Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird. Zu Absatz 2 Die Regelung erleichtert die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Bundes bis zu einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent und geht damit über die gesetzliche Vorgabe gemäß § 154 Absatz 1 Satz 1 und § 241 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX- hinaus. Zu Absatz 3 Die Planung des Sach- und Personalhaushalts erfordert im Hinblick auf das Ziel, die Anzahl sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse auf maximal 2,5 Prozent ihres Stellensolls zu begrenzen, eine beschränkte Anzahl entsprechender Arbeitsverträge in der unmittelbaren Bundesverwaltung. Maßstab ist das jeweilige Kapitel eines Einzelplans. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, um flexibel auf Ausnahmesituationen reagieren zu können. Zu § 23 (Überhangpersonal) Die Regelung dient der Weiterverwendung von Bediensteten, die von ihrer bisherigen Dienststelle auf Dauer nicht mehr beschäftigt werden können. Zu Abschnitt 4 (Übergangs- und Schlussvorschriften) Zu § 24 (Fortgeltung) Die Vorschrift zählt Bestimmungen auf, die bis zum Tag der Verkündung des Haus- haltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter gelten, soweit nicht bereits in einzelnen Vorschriften die Fortgeltung angeordnet wird. Zu § 25 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2027. Entwurf Bundeshaushaltsplan 2027 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2027............................................................................................ 49 Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen.............................................................................................................................................. 52 B. Ausgaben................................................................................................................................................ 54 C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten............................................................................ 57 D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes...................................................................... 58 Teil II: Artikel 115-Gesetz A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes................................................. 59 B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115- Gesetzes...................................................................................................................................................... 60 Teil III: Finanzierungsübersicht................................................................................................................................ 61 Teil IV: Kreditfinanzierungsplan............................................................................................................................... 62 Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2027............................................................................................. 65 Teil I: Gruppierungsübersicht A. Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Einnahme- und Ausgabegruppen............................... 66 B. Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten................................................... 71 Teil II: Funktionenübersicht.................................................................................................................................... 77 Teil III: Haushaltsquerschnitt A. Gliederung der Einnahmen nach Funktionen und Einnahmegruppen..................................................... 83 B. Gliederung der Ausgaben nach Funktionen und Ausgabegruppen......................................................... 91 Teil IV: Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.......................... 105 Teil V: Zusammenfassung des Anteils der veranschlagten Investitionen an den gesamten Ausgaben............... 107 Teil VI: Personalübersicht A. Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten.............................................................. 109 B. Übersicht über die Planstellen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte........................................................................................................................................ 115 C. Übersicht über die Planstellen der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten..................................................................................................................................................... 116 D. Übersicht über die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.................................................. 117 E. Übersicht über die Planstellen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit................................................................................................................................... 121 Teil VII: Sonderabgaben des Bundes..................................................................................................................... 123 Teil VIII: 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes......................................................................................... 137 Teil IX: Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes.............................................................................. 139 Teil X: 20 größte Finanzhilfen des Bundes........................................................................................................... 141 Teil XI: ÖPP-Projekte............................................................................................................................................. 143 Teil XII: Übersicht zu den EU-Einnahmetiteln des Bundes..................................................................................... 145 Drucksache 21/7300 - 50 - Deutscher Bundestag - 21. Wahlperiode Entwurf Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2027 Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen B. Ausgaben C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes Teil II: Artikel 115-Gesetz A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115- Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Teil III: Finanzierungsübersicht Teil IV: Kreditfinanzierungsplan Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2026 mehr (+) weniger (-) 1 000 € 2027 1 000 € 2026 1 000 € 1 2 3 4 5 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt...................... 101 103 -2 02 Deutscher Bundestag...................................................... 2 357 2 343 +14 03 Bundesrat........................................................................ 56 51 +5 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt........................... 2 396 2 396 - 05 Auswärtiges Amt.............................................................. 192 819 192 819 - 06 Bundesministerium des Innern........................................ 593 335 590 667 +2 668 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.............................................................................. 758 777 749 777 +9 000 08 Bundesministerium der Finanzen ................................... 258 815 256 284 +2 531 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie................ 373 106 710 003 -336 897 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat............................................................................. 99 264 110 915 -11 651 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales..................... 1 489 708 1 491 721 -2 013 12 Bundesministerium für Verkehr........................................ 14 422 570 14 668 711 -246 141 14 Bundesministerium der Verteidigung............................... 800 000 800 000 - 15 Bundesministerium für Gesundheit.................................. 119 163 106 163 +13 000 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit........................................ 1 192 716 1 259 606 -66 890 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.......................................................... 249 662 279 671 -30 009 19 Bundesverfassungsgericht.............................................. 40 40 - 20 Bundesrechnungshof....................................................... 384 392 -8 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit............................................................. 85 85 - 22 Unabhängiger Kontrollrat................................................. - - - 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung............................................................... 513 927 678 966 -165 039 24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.................................................................................. - - - 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen........................................................................ 142 923 183 173 -40 250 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt........................................................................ 51 251 51 251 - 32 Bundesschuld.................................................................. 120 462 642 99 357 500 +21 105 142 60 Allgemeine Finanzverwaltung.......................................... 413 709 647 403 047 501 +10 662 146 Einnahmen..................................................................... 555 435 744 524 540 138 +30 895 606 Zu Spalte 3: Darin enthalten sind - Steuereinnahmen in Höhe von 394 721 000 T€, - Einnahmen aus Krediten in Höhe von 118 727 000 T€ sowie - sonstige Einnahmen in Höhe von 41 987 744 T€. Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben 2027 1 000 € Verwaltungseinnahmen 2027 1 000 € Übrige Einnahmen 2027 1 000 € 1 2 6 7 8 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt.............. - 1 100 02 Deutscher Bundestag.............................................. - 2 357 - 03 Bundesrat................................................................. - 31 25 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt................... - 2 358 38 05 Auswärtiges Amt...................................................... - 192 619 200 06 Bundesministerium des Innern................................ - 579 275 14 060 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz....................................................................... - 758 493 284 08 Bundesministerium der Finanzen ........................... - 231 706 27 109 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie........ - 371 093 2 013 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat............................................................... 12 82 513 16 739 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales............. - 47 257 1 442 451 12 Bundesministerium für Verkehr................................ - 14 327 024 95 546 14 Bundesministerium der Verteidigung....................... - 669 270 130 730 15 Bundesministerium für Gesundheit.......................... - 117 955 1 208 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit............................ - 113 427 1 079 289 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.................................................. - 19 494 230 168 19 Bundesverfassungsgericht....................................... - 40 - 20 Bundesrechnungshof............................................... - - 384 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit............................................. - 85 - 22 Unabhängiger Kontrollrat......................................... - - - 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung............................................. - 15 004 498 923 24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.................................................................. - - - 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen......................................................... - 1 844 141 079 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt......................................................... - 40 245 11 006 32 Bundesschuld.......................................................... - 979 200 119 483 442 60 Allgemeine Finanzverwaltung.................................. 394 785 000 8 309 952 10 614 695 Summe Haushalt 2027........................................... 394 785 012 26 861 243 133 789 489 Summe Haushalt 2026........................................... 387 359 018 22 873 273 114 307 847 gegenüber 2026 mehr(+)/weniger(-)..................... +7 425 994 +3 987 970 +19 481 642 Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht B. Ausgaben Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2026 mehr (+) weniger (-) 1 000 € 2027 1 000 € 2026 1 000 € 1 2 3 4 5 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt...................... 70 427 67 388 +3 039 02 Deutscher Bundestag...................................................... 1 276 401 1 275 973 +428 03 Bundesrat........................................................................ 41 040 40 968 +72 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt........................... 5 163 807 4 998 292 +165 515 05 Auswärtiges Amt.............................................................. 5 958 250 6 025 293 -67 043 06 Bundesministerium des Innern........................................ 16 712 949 15 761 595 +951 354 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.............................................................................. 1 209 162 1 213 279 -4 117 08 Bundesministerium der Finanzen.................................... 11 065 516 10 823 140 +242 376 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie................ 5 549 744 5 903 305 -353 561 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat............................................................................. 6 973 490 6 993 071 -19 581 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales..................... 201 461 027 197 341 040 +4 119 987 12 Bundesministerium für Verkehr........................................ 26 430 230 27 901 360 -1 471 130 14 Bundesministerium der Verteidigung............................... 109 749 619 82 687 312 +27 062 307 15 Bundesministerium für Gesundheit.................................. 14 336 568 21 773 945 -7 437 377 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit........................................ 2 740 533 2 772 089 -31 556 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.......................................................... 15 478 330 16 664 014 -1 185 684 19 Bundesverfassungsgericht.............................................. 49 101 46 423 +2 678 20 Bundesrechnungshof....................................................... 218 854 202 239 +16 615 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit............................................................. 58 077 52 154 +5 923 22 Unabhängiger Kontrollrat................................................. 15 242 14 600 +642 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung............................................................... 9 469 110 10 055 733 -586 623 24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.................................................................................. 1 444 241 1 359 624 +84 617 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen........................................................................ 7 509 080 7 745 681 -236 601 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt........................................................................ 21 966 289 21 818 269 +148 020 32 Bundesschuld.................................................................. 43 610 595 33 649 367 +9 961 228 60 Allgemeine Finanzverwaltung.......................................... 46 878 062 47 353 984 -475 922 Ausgaben....................................................................... 555 435 744 524 540 138 +30 895 606 Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht B. Ausgaben Epl. Bezeichnung Personalausgaben 2027 1 000 € Sächliche Verwaltungsausgaben 2027 1 000 € Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2027 1 000 € Schuldendienst 2027 1 000 € 1 2 6 7 8 9 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt........... 32 056 31 997 - - 02 Deutscher Bundestag........................................... 812 296 227 578 - - 03 Bundesrat............................................................. 24 494 13 189 - - 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt................ 438 242 2 078 053 - - 05 Auswärtiges Amt................................................... 1 439 152 870 220 - - 06 Bundesministerium des Innern............................. 6 946 184 4 115 161 - - 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz............................................................ 744 764 258 779 - - 08 Bundesministerium der Finanzen......................... 4 959 291 2 195 912 - - 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.... 1 150 012 593 629 - - 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat................................................... 564 039 354 981 - - 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales.......... 356 654 191 395 - - 12 Bundesministerium für Verkehr............................ 2 230 216 2 300 864 - - 14 Bundesministerium der Verteidigung.................... 26 668 689 15 654 637 55 775 164 - 15 Bundesministerium für Gesundheit...................... 437 186 514 834 - - 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit........................ 488 003 350 911 - - 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend....................................... 253 156 151 294 - - 19 Bundesverfassungsgericht................................... 35 602 7 912 - - 20 Bundesrechnungshof............................................ 164 007 35 089 - - 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit......................................... 37 322 13 653 - - 22 Unabhängiger Kontrollrat...................................... 3 786 8 685 - - 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.................................. 151 857 77 326 - - 24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.......................................................... 76 771 587 999 - - 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.............................................. 205 170 150 664 - - 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt...................................................... 178 209 126 263 - - 32 Bundesschuld....................................................... - 109 980 - 41 772 615 60 Allgemeine Finanzverwaltung............................... 3 227 597 431 765 65 000 - Summe Haushalt 2027....................................... 51 624 755 31 452 770 55 840 164 41 772 615 Summe Haushalt 2026....................................... 48 004 042 28 836 449 38 198 209 30 187 064 gegenüber 2026 mehr(+)/weniger(-).................. +3 620 713 +2 616 321 +17 641 955 +11 585 551 Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht B. Ausgaben Epl. Bezeichnung Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2027 1 000 € Ausgaben für Investitionen 2027 1 000 € Besondere Finanzierungsausgaben 2027 1 000 € 1 2 10 11 12 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt....................................... 4 266 2 108 - 02 Deutscher Bundestag....................................................................... 185 470 51 057 - 03 Bundesrat......................................................................................... 2 237 1 120 - 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt............................................ 1 924 130 743 850 -20 468 05 Auswärtiges Amt............................................................................... 3 323 537 387 079 -61 738 06 Bundesministerium des Innern......................................................... 2 947 108 2 851 496 -147 000 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz................ 194 058 25 416 -13 855 08 Bundesministerium der Finanzen..................................................... 3 313 280 657 033 -60 000 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie................................. 2 770 291 1 114 829 -79 017 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat........ 5 289 950 947 070 -182 550 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales...................................... 197 951 830 5 219 148 -2 258 000 12 Bundesministerium für Verkehr......................................................... 9 603 243 12 757 332 -461 425 14 Bundesministerium der Verteidigung................................................ 4 048 464 7 602 665 - 15 Bundesministerium für Gesundheit................................................... 13 409 029 86 837 -111 318 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit........................................................................... 263 451 1 666 925 -28 757 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.................................................................................................. 14 714 571 635 712 -276 403 19 Bundesverfassungsgericht............................................................... 4 415 1 172 - 20 Bundesrechnungshof........................................................................ 13 224 6 534 - 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit............................................................................................... 4 900 2 202 - 22 Unabhängiger Kontrollrat.................................................................. 700 2 071 - 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung............................................................................................ 3 423 209 5 916 148 -99 430 24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung............ 543 287 326 184 -90 000 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.. 2 046 039 5 168 932 -61 725 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt...... 18 509 555 3 911 456 -759 194 32 Bundesschuld................................................................................... - 1 728 000 - 60 Allgemeine Finanzverwaltung........................................................... 44 912 599 4 459 906 -6 218 805 Summe Haushalt 2027.................................................................... 329 402 843 56 272 282 -10 929 685 Summe Haushalt 2026.................................................................... 329 741 173 58 353 829 -8 780 628 gegenüber 2026 mehr(+)/weniger(-).............................................. -338 330 -2 081 547 -2 149 057 Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Epl. Bezeichnung Verpflichtungs ermächtigung 2027 1 000 € von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2028 1 000 € 2029 1 000 € 2030 1 000 € Folgejahre 1 000 € in künftigen Haushaltsjahren 1 000 € 1 2 3 4 5 6 7 8 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt................................................... 1 970 268 232 307 1 163 - 02 Deutscher Bundestag......................... 26 630 8 026 4 809 2 759 11 036 - 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt..................................................... 635 077 300 720 160 722 94 980 78 655 - 05 Auswärtiges Amt................................ 2 405 837 804 048 537 843 357 086 706 860 - 06 Bundesministerium des Innern........... 8 725 935 1 379 064 894 444 802 175 2 906 370 2 743 882 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz............................. 6 550 2 645 2 315 1 590 - - 08 Bundesministerium der Finanzen....... 2 966 467 328 341 174 760 206 533 2 256 833 - 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie............................................... 3 851 669 1 073 489 904 035 704 289 403 856 766 000 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat............ 879 058 284 298 202 610 246 350 145 800 - 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales.................................................. 6 697 317 2 588 202 1 743 734 1 030 327 1 335 054 - 12 Bundesministerium für Verkehr.......... 14 318 076 3 402 360 2 799 363 1 205 314 4 411 039 2 500 000 14 Bundesministerium der Verteidigung.. 291 917 764 30 448 663 31 311 395 40 929 890 140 227 816 49 000 000 15 Bundesministerium für Gesundheit.... 497 380 96 370 85 465 48 695 266 850 - 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit........................................... 1 541 592 602 574 332 872 229 180 376 966 - 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.. 2 163 998 761 354 496 233 332 195 574 216 - 19 Bundesverfassungsgericht................. 390 290 51 49 - - 22 Unabhängiger Kontrollrat................... 3 400 1 400 500 500 1 000 - 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung..... 7 415 741 861 273 826 105 677 803 106 880 4 943 680 24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung........................ 382 491 149 341 112 443 120 707 - - 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen....... 6 770 459 1 436 702 1 677 318 1 808 857 1 847 582 - 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt............... 5 584 908 1 381 588 1 427 530 1 284 250 1 491 540 - 60 Allgemeine Finanzverwaltung............ 11 056 905 2 385 344 3 790 747 2 616 789 2 264 025 - Summe.............................................. 367 849 614 48 296 360 47 485 526 52 700 625 159 413 541 59 953 562 Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2026 mehr (+) weniger (-) 1 000 € 2027 1 000 € 2026 1 000 € 1 2 3 4 5 6 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 01, 11, 12, 13 41 018 38 866 +2 152 02 Deutscher Bundestag................................ 11, 12, 13, 16, 17, 18 530 680 538 796 -8 116 03 Bundesrat.................................................. 11, 12 31 710 31 487 +223 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt..... 10, 11, 12, 16, 17, 31, 32, 51, 52, 53, 56 633 759 593 855 +39 904 05 Auswärtiges Amt....................................... 04, 11, 12, 13, 14 2 123 482 1 974 137 +149 345 06 Bundesministerium des Innern.................. 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35, 36 10 929 164 9 881 859 +1 047 305 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.................................... 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 817 630 808 834 +8 796 08 Bundesministerium der Finanzen.............. 11, 12, 13, 15, 16, 17 6 378 856 5 953 423 +425 433 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie...................................................... 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 1 413 581 1 250 929 +162 652 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.............................. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 712 986 649 040 +63 946 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales.............................................................. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 412 038 412 057 -19 12 Bundesministerium für Verkehr................. 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28 2 412 187 2 259 279 +152 908 14 Bundesministerium der Verteidigung........ 03, 07, 11, 12, 13 12 173 860 10 487 734 +1 686 126 15 Bundesministerium für Gesundheit........... 11, 12, 13, 15, 16, 17 574 551 518 842 +55 709 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit............................................................ 11, 12, 13, 14, 15, 16 623 489 583 194 +40 295 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend................... 04, 11, 12, 13, 14, 15, 16 372 110 352 920 +19 190 19 Bundesverfassungsgericht........................ 11, 12 38 982 36 740 +2 242 20 Bundesrechnungshof................................ 11, 12 143 530 133 536 +9 994 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit........... 11, 12 49 288 43 509 +5 779 22 Unabhängiger Kontrollrat.......................... 11, 12 10 018 9 427 +591 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung................ 11, 12 188 480 175 210 +13 270 24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung............................... 11, 12 149 197 89 584 +59 613 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen....................... 11, 12, 14 275 879 240 833 +35 046 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.............................. 11, 12 190 794 167 100 +23 694 Summe...................................................................................................... 41 227 269 37 231 191 +3 996 078 Gesamtplan - Teil II: Artikel 115-Gesetz A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes Ausgaben der Bereichsausnahmen Betrag für 2027 1 000 € 1 2 1. Verteidigungsausgaben......................................................................................................... 109 001 670 Epl. 14 ohne Kap. 1406 Tgr. 01, Kap. 1408 Tit. 853 01, Kap. 1409 Tgr. 01, Kap. 1413 Tit. 831 02, Tgr. 08 und Titel der Obergruppe 98.................................................... 109 001 670 2. Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz........................................ 2 792 223 Kap. 0602 Tgr. 02..................................................................................................................... 707 220 Kap. 0616 ohne die Titel 981 03, Tgr. 01 und 03..................................................................... 105 494 Kap. 0628 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 02.............................................................. 702 640 Kap. 0629 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 01.............................................................. 1 276 869 3. Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste............................................................ 2 711 998 Kap. 0414 - BND...................................................................................................................... 1 852 195 Kap. 0626 - BfV........................................................................................................................ 859 803 4. Ausgaben des Bundes für den Schutz der informationstechnischen Systeme *)........... 3 941 331 Kap. 0112 Tgr. 01, Kap. 0212 Tgr. 08, Kap. 0312 Tgr. 01, Kap. 0412 Tgr. 01, Kap. 0432 Tgr. 01, Kap. 0452 Tgr. 08, Kap. 0512 Tgr. 05, Kap. 0602 Tit. 544 02 und 532 17, Kap. 0614 Tgr. 02, Kap. 0623 ohne die Titel 831 01, 981 01, 981 03 und Tgr. 01, Kap. 0624 Tgr. 01, Kap. 0625 Tgr. 03, Kap. 0633 Tgr. 01, Kap. 0812 Tgr. 01, Kap. 0813 Tgr. 01, Kap. 0815 Tgr. 01, Kap. 0816 Tgr. 01, Kap. 1011 Tgr. 01, Kap. 1112 Tgr. 55, Kap. 1113 Tgr. 55, Kap. 1114 Tgr. 55, Kap. 1115 Tgr. 55, Kap. 1116 Tgr. 55, Kap. 1212 Tgr. 55, Kap. 1213 Tgr. 55, Kap. 1214 Tgr. 55, Kap. 1215 Tgr. 55, Kap. 1217 Tgr. 55, Kap. 1218 Tgr. 55, Kap. 1219 Tgr. 55, Kap. 1220 Tgr. 55, Kap. 1221 Tgr. 55, Kap. 1222 Tgr. 55, Kap. 1223 Tgr. 55, Kap. 1228 Tgr. 55, Kap. 1503 Tgr. 03, Kap. 1512 Tgr. 09, Kap. 1513 Tgr. 09, Kap. 1515 Tgr. 09, Kap. 1516 Tgr. 09, Kap. 1517 Tgr. 09, Kap. 1612 Tgr. 02, Kap. 1613 Tgr. 03, Kap. 1614 Tgr. 02, Kap. 1615 Tgr. 04, Kap. 1616 Tgr. 03, Kap. 1912 Tgr. 01, Kap. 2012 Tgr. 01, Kap. 2112 Tgr. 01, Kap. 2212 Tgr. 01, Kap. 2402 Tgr. 03, Kap. 3004 Tgr. 20, Kap. 6002 Tit. 461 74 und 971 05 .............................. 3

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