Schriftliche Frage 108 von David Schliesing (DIE LINKE): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass nach Angaben des Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., d…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 108 von David Schliesing (DIE LINKE): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass nach Angaben des Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., d…
Frage 108 (David Schliesing, Die Linke):
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass nach Angaben des Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., der heute mit öffentlichen Mitteln Grabpflege auf mehr als 830 Kriegsgräberstätten in 45 Staaten leistet, rund 10 Prozent der geschätzt knapp 2 Millionen auf deutschen Kriegsgräberstätten ruhenden Toten des Zweiten Weltkriegs Verbänden der SS angehörten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10407), und wird sie Überlegungen anstellen, wie erreicht werden kann, dass NS-Massenmörder nicht länger als „Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“ gelten und ihre Gräber mit Steuergeldern erhalten werden, z. B. indem das Gräbergesetz entsprechend geändert wird (bitte begründen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 10. September 2025:
Der Erhalt der Kriegsgräberstätten im Inland ist gesetzliche Aufgabe nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz). Demnach sind die Länder für Erhalt, Instandhaltung und Pflege der Gräber zuständig, finanziert durch Bundesmittel. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gräbergesetzes sind Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft im Inland liegende Gräber auch von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesem Dienst erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind (vgl. auch Bundestagsdrucksache 19/10407, S. 2). Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Zweck des Gräbergesetzes nicht auf eine Verehrung der Toten abzielt, sondern nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Gräbergesetzes gerade keine Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung von Objekten mit ehrendem Charakter getragen werden. Zweck von Kriegsgräbern ist hingegen ein mahnendes Gedenken: zukünftigen Generationen wird vor Augen geführt, dass Krieg und Staatsterror sehr oft mit einem gewaltsamen und häufig viel zu frühen Tod einhergehen. Das an gegenwärtige und zukünftige Generationen gerichtete Wachhalten einer Erinnerung daran, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben, und die damit verbundene Mahnung, es nie wieder dazu kommen zu lassen, prägen insofern den Charakter des Gesetzes. Eine Änderung des Gräbergesetzes ist in der laufenden Legislaturperiode nicht vorgesehen.
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