Versorgung und Pflege von Gräbern verstorbener Bundeswehrangehöriger - Aktuelle Regelungslage, Zuständigkeiten und Bewertung möglicher Lücken im Gedenkrahmen (Antwort zu Drs. 21/939)
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Versorgung und Pflege von Gräbern verstorbener Bundeswehrangehöriger - Aktuelle Regelungslage, Zuständigkeiten und Bewertung möglicher Lücken im Gedenkrahmen (Antwort zu Drs. 21/939)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1142
21. Wahlperiode 05.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hannes Gnauck, Rüdiger Lucassen,
Kurt Kleinschmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/939 –
Versorgung und Pflege von Gräbern verstorbener Bundeswehrangehöriger –
Aktuelle Regelungslage, Zuständigkeiten und Bewertung möglicher Lücken im
Gedenkrahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Pflege und Erhaltung von Gräbern verstorbener Soldaten gehört in der
Bundesrepublik Deutschland zu den Aufgaben öffentlicher Verantwortung und
Erinnerungskultur. Für Kriegsgräber, insbesondere aus den Weltkriegen, ist
dies durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft geregelt. Dieses Gesetz verpflichtet die Länder, Gräber von
Kriegstoten und zivilen Gewaltopfern dauerhaft zu erhalten. Die Kosten
werden dabei vom Bund übernommen. Die praktische Umsetzung erfolgt in der
Regel durch kommunale Friedhofsträger, durch das Land oder durch
Beauftragung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge.
Die gesetzliche Schutzwirkung dieses Gräbergesetzes bezieht sich allerdings
ausschließlich auf Todesfälle im Zusammenhang mit den Weltkriegen oder
politischen Gewalthandlungen bis einschließlich 1952. Nicht umfasst sind
Soldaten der Bundeswehr, die nach der Gründung der Bundeswehr im Jahr
1955 im Dienst verstorben sind. Dies gilt sowohl für Todesfälle im Inland,
etwa durch Dienstunfälle oder während militärischer Übungen, als auch für
Todesfälle im Rahmen von Auslandseinsätzen. Auch Suizide, die im
Zusammenhang mit einsatzbedingten oder dienstbedingten Belastungen stehen,
fallen nicht unter die Schutzbestimmungen des Gräbergesetzes.
Die Folge dieser rechtlichen Einordnung ist, dass die Grabstätten von im
Dienst verstorbenen Bundeswehrangehörigen in den meisten Fällen nicht
dauerhaft gesichert sind. Vielmehr unterliegen sie den allgemeinen
friedhofsrechtlichen Regelungen der Länder und Kommunen. Diese sehen in der Regel
Ruhezeiten von 20 bis 30 Jahren vor. Nach Ablauf dieser Zeit können die
Grabstätten entfernt oder neu belegt werden, sofern keine Verlängerung durch
Angehörige erfolgt. Eine dauerhafte staatliche Pflege oder ein automatisches
Ruherecht über diese Zeit hinaus ist nicht vorgesehen.
Gesetzliche Ausnahmen existieren derzeit im Bestattungsrecht einzelner
Bundesländer, zum Beispiel im Freistaat Sachsen. Dort sieht das Bestattungsgesetz
in § 6a vor, dass für Soldaten, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes der
Bundeswehr versterben, ein dauerhaftes Ruherecht eingeräumt werden kann,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 4. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sofern die Angehörigen dem zustimmen. Nicht alle Länder verfügen nach
aktueller Erkenntnislage der Fragesteller über vergleichbare gesetzliche
Regelungen.
Zwar besteht mithin für Fälle nach § 86 (vor der Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts § 63b) des Soldatenversorgungsgesetzes die Möglichkeit, das
Grab eines verstorbenen Soldaten auf Antrag als Ehrengrab führen zu lassen.
Dieses Verfahren erfolgt jedoch nur auf Antrag der Angehörigen und führt
nicht automatisch zu einer dauerhaften Sicherung oder staatlichen
Pflegeverpflichtung. Eine zentrale Erfassung, einheitliche Förderpraxis oder
verlässliche administrative Begleitung solcher Grabstätten durch den Bund ist bislang
nicht gegeben.
Im Zuge der zahlreichen Auslandseinsätze der Bundeswehr in den
vergangenen Jahrzehnten, etwa in Afghanistan, im Kosovo, in Mali oder in weiteren
internationalen Einsätzen, sind immer wieder Soldaten ums Leben gekommen.
Auch ist dokumentiert, dass es wiederholt zu Suiziden im Zusammenhang mit
einsatzbedingten Belastungen kam.
Trotz dieser dokumentierten Belastungslagen fehlt nach Auffassung der
Fragesteller bislang eine systematische gesetzliche oder administrative Regelung
zur dauerhaften Grabpflege oder Gedenkabsicherung für diese Soldaten.
Vor dem Hintergrund der besonderen Fürsorgepflicht des Staates gegenüber
seinen Soldaten, der gewachsenen Bedeutung internationaler Einsätze sowie
der ethischen und gesellschaftlichen Verpflichtung zu einer würdevollen
Erinnerung an im Dienst Verstorbene erscheint den Fragestellern eine Überprüfung
der aktuellen Rechtslage geboten. Die Frage, ob eine gesetzlich gesicherte und
bundeseinheitliche Regelung zur dauerhaften Pflege und Erhaltung solcher
Grabstätten erforderlich ist, stellt sich den Fragestellern umso dringlicher, je
mehr Einzelfälle öffentlich werden, in denen Grabstätten aufgelöst oder nicht
mehr gepflegt werden, weil keine Angehörigen mehr vorhanden sind oder
private Pflegeverträge abgelaufen sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur
Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie
die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Hat sich die Bundesregierung zu der derzeitigen Rechtslage hinsichtlich
der öffentlichen Verantwortung für Grabstätten von Soldaten der
Bundeswehr, die im Dienst verstorben sind, insbesondere im Vergleich zur
gesetzlichen Regelung für Kriegsgräber nach dem Gräbergesetz, eine
eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung plant den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung
der Ehrengräber der Bundeswehr auf Grundlage des neu geschaffenen § 31
Absatz 9 des Soldatengesetzes (SG).
2. In welchen Fällen (zum Beispiel Tod im Auslandseinsatz, Tod bei einer
Übung, Suizid im Zusammenhang mit dienstlichen Belastungen) sieht
die Bundesregierung aktuell eine staatliche oder öffentliche Pflicht zur
dauerhaften Erhaltung und Pflege der Grabstätte eines verstorbenen
Soldaten?
Wenn der Tod einer Soldatin oder eines Soldaten der Bundeswehr bei oder in
Folge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 des
Soldatenversorgungsgesetzes eintritt, kann auf Kosten der Bundeswehr ein Ehrengrab
der Bundeswehr eingerichtet, gepflegt und erhalten werden, sofern die
Hinterbliebenen dies wünschen.
3. Welche konkreten gesetzlichen oder verwaltungspraktischen Regelungen
existieren nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bundes- oder
Länderebene zur dauerhaften Grabpflege für Soldaten, die im Dienst versterben,
und wurde deren Anwendbarkeit durch die Bundesregierung bewertet
(wenn ja, bitte ausführen)?
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die rechtlichen und
praktischen Regelungen der Länder zur dauerhaften Grabpflege bei im
Auslandseinsatz verstorbenen Soldaten, insbesondere über die
Anwendung von § 6a des Sächsischen Bestattungsgesetzes (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Die Fragen 3 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf § 31 Absatz 9 SG sowie auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Ferner besteht die verwaltungsinterne Zentrale Dienstvorschrift A-2641/4
„Fürsorge in Todesfällen“ des Bundesministeriums der Verteidigung.
Darüber hinaus wird auf die §§ 6a der Bestattungsgesetze des Saarlands und
des Freistaates Sachsen verwiesen.
4. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in wie vielen
Fällen Grabstätten von im Dienst verstorbenen Soldaten
a) nach Ablauf der Ruhezeit aufgelöst,
b) nicht weiter gepflegt oder
c) von Angehörigen aus finanziellen oder organisatorischen Gründen
nicht erhalten
wurden (wenn ja, bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2000 angeben)?
5. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele Fälle
von Suizid im Zusammenhang mit dem Dienst in der Bundeswehr seit
2000 aufgetreten sind, bei denen die dauerhafte Grabpflege ausbleibt
oder gefährdet ist, etwa weil keine Angehörigen vorhanden sind (wenn
ja, bitte ausführen)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Grabpflege und
dauerhaften Erhaltung von Ruhestätten solcher Soldaten für das öffentliche
Gedenken und die staatliche Erinnerungskultur bei?
Für das öffentliche Gedenken und die Erinnerungskultur unterhält das
Bundesministerium der Verteidigung in Berlin das Ehrenmal der Bundeswehr als
zentralen Erinnerungs- und Gedenkort für alle in Ausübung ihrer Dienstpflichten
ums Leben gekommenen Angehörigen der Bundeswehr. Das Ehrenmal der
Bundeswehr wird ergänzt durch die Gedenkstätte „Wald der Erinnerung“ bei
Potsdam.
Die Gräber derjenigen Angehörigen der Bundeswehr, die im Ehrenmal der
Bundeswehr genannt werden und nicht in einem Ehrengrab der Bundeswehr
liegen, können auf Bitte der Hinterbliebenen mit einer Ehrenplakette der
Bundeswehr gekennzeichnet werden.
7. Wird innerhalb der Bundesregierung derzeit geprüft, eine gesetzliche
Grundlage zu schaffen oder bestehende Gesetze anzupassen, um die
dauerhafte Sicherung von Grabstätten im Dienst verstorbener Soldaten zu
gewährleisten, und wenn nein, warum nicht?
12. Welche Überlegungen bestehen innerhalb der Bundesregierung ggf., eine
bundesweit einheitliche Regelung zur dauerhaften Erhaltung solcher
Grabstätten zu schaffen, vergleichbar mit der Kriegsgräberpflege nach
dem Gräbergesetz?
13. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der
möglichen Gefahr einer zunehmenden Ungleichbehandlung oder regionalen
Ungleichheit beim Umgang mit Grabstätten verstorbener Soldaten
aufgrund der föderalen Zuständigkeitsstruktur (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Fragen 7, 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.
8. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Ehrengräber von im Dienst verstorbenen Soldaten beantragt und anerkannt
(bitte aufgeschlüsselt seit 2000 nach Einsatztoten, Übungsunfällen und
Suiziden differenzieren)?
Mit Stand März 2025 gibt es 32 Ehrengräber der Bundeswehr. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Welche Verwaltungspraxis besteht seitens des Bundes sowie nach
Kenntnis der Bundesregierung seitens der Länder hinsichtlich der finanziellen
oder organisatorischen Unterstützung von Angehörigen im
Zusammenhang mit der Beantragung eines Ehrengrabes?
10. Welche Empfehlungen oder Handreichungen gibt die Bundesregierung –
etwa durch das Bundesministerium der Verteidigung – an Hinterbliebene
oder Friedhofsträger im Hinblick auf die Erhaltung und Pflege von
Grabstätten im Dienst verstorbener Soldaten ggf. heraus?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Sozialdienst der Bundeswehr berät und unterstützt die Hinterbliebenen von
Bundeswehrangehörigen in allen sozialen Fragen, insbesondere bei der
Veranlassung und Organisation der Überführung und Bestattung. Dies schließt die
Frage eines Ehrengrabes oder die Kennzeichnung eines Grabes mit einer
Ehrenplakette ein. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die
Verwaltungspraxis der Länder im Sinne der Fragestellung.
14. Wird seitens der Bundesregierung ein Bedarf erkannt für die zentrale
Erfassung von Grabstätten von deutschen Soldaten, die im Dienst
verstorben sind, bzw. existieren hierzu möglicherweise bereits Pläne?
Ehrengräber der Bundeswehr und Gräber, die mit einer Ehrenplakette der
Bundeswehr gekennzeichnet werden, werden zentral erfasst. Der Bedarf einer
darüber hinausgehenden zentralen Erfassung von Grabstätten von Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr besteht nicht.
15. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf für weitergehende gesetzliche,
administrative oder finanzielle Maßnahmen, um das dauerhafte
öffentliche Gedenken an im Dienst verstorbene Soldaten unabhängig von
familiärer Grabpflege sicherzustellen, und wenn ja, inwiefern?
Nein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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