Versorgung und Pflege von Gräbern verstorbener Bundeswehrangehöriger - Aktuelle Regelungslage, Zuständigkeiten und Bewertung möglicher Lücken im Gedenkrahmen
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Versorgung und Pflege von Gräbern verstorbener Bundeswehrangehöriger - Aktuelle Regelungslage, Zuständigkeiten und Bewertung möglicher Lücken im Gedenkrahmen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/939
21. Wahlperiode 21.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Hannes Gnauck, Rüdiger Lucassen, Kurt Kleinschmidt,
Heinrich Koch, Thomas Ladzinski, Jan Ralf Nolte, Andreas Paul, Dr. Daniel
Zerbin, Jörg Zirwes, Torben Braga, Peter Felser, Mirco Hanker, Stefan Henze,
Martin Hess, Gerold Otten, Sven Wendorf, Christian Zaum, Kay-Uwe Ziegler und
der Fraktion der AfD
Versorgung und Pflege von Gräbern verstorbener Bundeswehrangehöriger –
Aktuelle Regelungslage, Zuständigkeiten und Bewertung möglicher Lücken im
Gedenkrahmen
Die Pflege und Erhaltung von Gräbern verstorbener Soldaten gehört in der
Bundesrepublik Deutschland zu den Aufgaben öffentlicher Verantwortung und
Erinnerungskultur. Für Kriegsgräber, insbesondere aus den Weltkriegen, ist dies
durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft geregelt. Dieses Gesetz verpflichtet die Länder, Gräber von
Kriegstoten und zivilen Gewaltopfern dauerhaft zu erhalten. Die Kosten
werden dabei vom Bund übernommen. Die praktische Umsetzung erfolgt in der
Regel durch kommunale Friedhofsträger, durch das Land oder durch
Beauftragung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge.
Die gesetzliche Schutzwirkung dieses Gräbergesetzes bezieht sich allerdings
ausschließlich auf Todesfälle im Zusammenhang mit den Weltkriegen oder
politischen Gewalthandlungen bis einschließlich 1952. Nicht umfasst sind
Soldaten der Bundeswehr, die nach der Gründung der Bundeswehr im Jahr 1955
im Dienst verstorben sind. Dies gilt sowohl für Todesfälle im Inland, etwa
durch Dienstunfälle oder während militärischer Übungen, als auch für
Todesfälle im Rahmen von Auslandseinsätzen. Auch Suizide, die im Zusammenhang
mit einsatzbedingten oder dienstbedingten Belastungen stehen, fallen nicht
unter die Schutzbestimmungen des Gräbergesetzes.
Die Folge dieser rechtlichen Einordnung ist, dass die Grabstätten von im Dienst
verstorbenen Bundeswehrangehörigen in den meisten Fällen nicht dauerhaft
gesichert sind. Vielmehr unterliegen sie den allgemeinen friedhofsrechtlichen
Regelungen der Länder und Kommunen. Diese sehen in der Regel Ruhezeiten
von 20 bis 30 Jahren vor. Nach Ablauf dieser Zeit können die Grabstätten
entfernt oder neu belegt werden, sofern keine Verlängerung durch Angehörige
erfolgt. Eine dauerhafte staatliche Pflege oder ein automatisches Ruherecht über
diese Zeit hinaus ist nicht vorgesehen.
Gesetzliche Ausnahmen existieren derzeit im Bestattungsrecht einzelner
Bundesländer, zum Beispiel im Freistaat Sachsen. Dort sieht das Bestattungsgesetz
in § 6a vor, dass für Soldaten, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes der
Bundeswehr versterben, ein dauerhaftes Ruherecht eingeräumt werden kann, sofern
die Angehörigen dem zustimmen. Nicht alle Länder verfügen nach aktueller
Erkenntnislage der Fragesteller über vergleichbare gesetzliche Regelungen.
Zwar besteht mithin für Fälle nach § 86 (vor der Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts § 63b) des Soldatenversorgungsgesetzes die Möglichkeit, das
Grab eines verstorbenen Soldaten auf Antrag als Ehrengrab führen zu lassen.
Dieses Verfahren erfolgt jedoch nur auf Antrag der Angehörigen und führt
nicht automatisch zu einer dauerhaften Sicherung oder staatlichen
Pflegeverpflichtung. Eine zentrale Erfassung, einheitliche Förderpraxis oder verlässliche
administrative Begleitung solcher Grabstätten durch den Bund ist bislang nicht
gegeben.
Im Zuge der zahlreichen Auslandseinsätze der Bundeswehr in den vergangenen
Jahrzehnten, etwa in Afghanistan, im Kosovo, in Mali oder in weiteren
internationalen Einsätzen, sind immer wieder Soldaten ums Leben gekommen.
Auch ist dokumentiert, dass es wiederholt zu Suiziden im Zusammenhang mit
einsatzbedingten Belastungen kam.
Trotz dieser dokumentierten Belastungslagen fehlt nach Auffassung der
Fragesteller bislang eine systematische gesetzliche oder administrative Regelung zur
dauerhaften Grabpflege oder Gedenkabsicherung für diese Soldaten.
Vor dem Hintergrund der besonderen Fürsorgepflicht des Staates gegenüber
seinen Soldaten, der gewachsenen Bedeutung internationaler Einsätze sowie
der ethischen und gesellschaftlichen Verpflichtung zu einer würdevollen
Erinnerung an im Dienst Verstorbene erscheint den Fragestellern eine Überprüfung
der aktuellen Rechtslage geboten. Die Frage, ob eine gesetzlich gesicherte und
bundeseinheitliche Regelung zur dauerhaften Pflege und Erhaltung solcher
Grabstätten erforderlich ist, stellt sich den Fragestellern umso dringlicher, je
mehr Einzelfälle öffentlich werden, in denen Grabstätten aufgelöst oder nicht
mehr gepflegt werden, weil keine Angehörigen mehr vorhanden sind oder
private Pflegeverträge abgelaufen sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat sich die Bundesregierung zu der derzeitigen Rechtslage hinsichtlich
der öffentlichen Verantwortung für Grabstätten von Soldaten der
Bundeswehr, die im Dienst verstorben sind, insbesondere im Vergleich zur
gesetzlichen Regelung für Kriegsgräber nach dem Gräbergesetz, eine eigene
Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
2. In welchen Fällen (zum Beispiel Tod im Auslandseinsatz, Tod bei einer
Übung, Suizid im Zusammenhang mit dienstlichen Belastungen) sieht die
Bundesregierung aktuell eine staatliche oder öffentliche Pflicht zur
dauerhaften Erhaltung und Pflege der Grabstätte eines verstorbenen Soldaten?
3. Welche konkreten gesetzlichen oder verwaltungspraktischen Regelungen
existieren nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bundes- oder
Länderebene zur dauerhaften Grabpflege für Soldaten, die im Dienst versterben,
und wurde deren Anwendbarkeit durch die Bundesregierung bewertet
(wenn ja, bitte ausführen)?
4. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in wie vielen
Fällen Grabstätten von im Dienst verstorbenen Soldaten
a) nach Ablauf der Ruhezeit aufgelöst,
b) nicht weiter gepflegt oder
c) von Angehörigen aus finanziellen oder organisatorischen Gründen
nicht erhalten
wurden (wenn ja, bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2000 angeben)?
5. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele Fälle
von Suizid im Zusammenhang mit dem Dienst in der Bundeswehr seit
2000 aufgetreten sind, bei denen die dauerhafte Grabpflege ausbleibt oder
gefährdet ist, etwa weil keine Angehörigen vorhanden sind (wenn ja, bitte
ausführen)?
6. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Grabpflege und
dauerhaften Erhaltung von Ruhestätten solcher Soldaten für das öffentliche
Gedenken und die staatliche Erinnerungskultur bei?
7. Wird innerhalb der Bundesregierung derzeit geprüft, eine gesetzliche
Grundlage zu schaffen oder bestehende Gesetze anzupassen, um die
dauerhafte Sicherung von Grabstätten im Dienst verstorbener Soldaten zu
gewährleisten, und wenn nein, warum nicht?
8. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Ehrengräber von im Dienst verstorbenen Soldaten beantragt und anerkannt
(bitte aufgeschlüsselt seit 2000 nach Einsatztoten, Übungsunfällen und
Suiziden differenzieren)?
9. Welche Verwaltungspraxis besteht seitens des Bundes sowie nach
Kenntnis der Bundesregierung seitens der Länder hinsichtlich der finanziellen
oder organisatorischen Unterstützung von Angehörigen im
Zusammenhang mit der Beantragung eines Ehrengrabes?
10. Welche Empfehlungen oder Handreichungen gibt die Bundesregierung –
etwa durch das Bundesministerium der Verteidigung – an Hinterbliebene
oder Friedhofsträger im Hinblick auf die Erhaltung und Pflege von
Grabstätten im Dienst verstorbener Soldaten ggf. heraus?
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die rechtlichen und
praktischen Regelungen der Länder zur dauerhaften Grabpflege bei im
Auslandseinsatz verstorbenen Soldaten, insbesondere über die
Anwendung von § 6a des Sächsischen Bestattungsgesetzes (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
12. Welche Überlegungen bestehen innerhalb der Bundesregierung ggf., eine
bundesweit einheitliche Regelung zur dauerhaften Erhaltung solcher
Grabstätten zu schaffen, vergleichbar mit der Kriegsgräberpflege nach
dem Gräbergesetz?
13. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der
möglichen Gefahr einer zunehmenden Ungleichbehandlung oder regionalen
Ungleichheit beim Umgang mit Grabstätten verstorbener Soldaten
aufgrund der föderalen Zuständigkeitsstruktur (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
14. Wird seitens der Bundesregierung ein Bedarf erkannt für die zentrale
Erfassung von Grabstätten von deutschen Soldaten, die im Dienst verstorben
sind, bzw. existieren hierzu möglicherweise bereits Pläne?
15. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf für weitergehende gesetzliche,
administrative oder finanzielle Maßnahmen, um das dauerhafte öffentliche
Gedenken an im Dienst verstorbene Soldaten unabhängig von familiärer
Grabpflege sicherzustellen, und wenn ja, inwiefern?
Berlin, den 4. Juli 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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