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Schriftliche Frage 151 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Liegen dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Prognosen darüber vor, welche ungefähren Folgekosten des sogenannten…

dip / schriftliche_frage 12.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

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Schriftliche Frage 151 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Liegen dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Prognosen darüber vor, welche ungefähren Folgekosten des sogenannten… Frage 151 (Katalin Gennburg, Die Linke): Liegen dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Prognosen darüber vor, welche ungefähren Folgekosten des sogenannten Bauturbos für die Bereitstellung von technischer und sozialer Infrastruktur in den voraussichtlich neu entstehenden Quartieren an Stadträndern auf die Kommunen zukommen werden, und wenn ja, wie lauten diese, und wenn nein, plant die Bundesregierung, entsprechende Prognosen zu erstellen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sören Bartol vom 10. September 2025: Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) liegen genannte Prognosen nicht vor. Sie wären zudem mit Unsicherheiten behaftet, da den Gemeinden obliegt, in welchen Fällen und in welchem Umfang sie von der Sonderregelung des § 246e des Baugesetzbuches (BauGB), dem sogenannten Bauturbo, Gebrauch machen. Ob die vorhandene Infrastruktur vor Ort auch für die zusätzlichen Wohnbauvorhaben ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach dem Gesetzentwurf (§ 36a Absatz 1 Satz 3 BauGB) kann die Gemeinde ihre Zustimmung auch unter der Bedingung erteilen, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet bei der Verwirklichung des Vorhabens bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten, die auch im Rahmen einer Bauleitplanung beispielsweise über einen städtebaulichen Vertrag oder durch Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB von ihm verlangt werden könnten. Dies kann sich insbesondere bei Vorhaben, durch die mehrere Wohnungen entstehen, anbieten. Denkbar ist auch, den Vorhabenträger vertraglich zur angemessenen Kostentragung bei Schaffung von Anlagen der sozialen Infrastruktur zu verpflichten. Die Umsetzung des Bauturbos soll in einem breit angelegten Umsetzungsprozess seitens des BMWSB begleitet werden. Zudem soll bis 2029 eine Evaluierung des Bauturbos erfolgen, in deren Rahmen die städtebaulichen Auswirkungen der Nutzung des Bauturbos betrachtet werden sollen. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Aussagen in der Begründung des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 21/781 verwiesen.

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