Datengrundlage für den sogenannten Bau-Turbo (Antwort zu Drs. 21/1233)
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Datengrundlage für den sogenannten Bau-Turbo (Antwort zu Drs. 21/1233)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1413
21. Wahlperiode 29.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Luigi Pantisano,
Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1233 –
Datengrundlage für den sogenannten Bau-Turbo
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Beschleunigung des Wohnungsbaus soll nach der Vorstellung der
Bundesregierung mit dem sogenannte Bau-Turbo bewerkstelligt werden. Dieser greift
zwar nach Ansicht der Fragestellenden kaum die Hinweise von
Verwaltungspraktikerinnen und Verwaltungspraktikern auf, wie Bebauungsplanverfahren
und Baugenehmigungsverfahren verbessert werden könnten, stellt aber die
bewährten Grundsätze geregelter Verfahren infrage und schafft den Raum für
weitgehend planlose Entwicklung innerhalb und außerhalb der Städte sowie
die Grundlage für eine klimaschädliche und städtebaulich problematische
Entwicklung von Siedlungsstrukturen. Die enthaltenen Genehmigungsfiktionen
degradieren nach Ansicht der Fragestellenden die an Allgemeinwohl und
Gesetz gebundenen planenden Organe der Kommunen zu reinen Abnick-
Veranstaltungen. Begründet wird dies von der Bundesregierung in ihrem
Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/1084 unter anderem mit Einsparungen bei
den Kommunen. Alle folgenden Fragen beziehen sich auf diesen
Gesetzentwurf bzw. dessen Begründung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragestellenden nicht. Das
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung wird
einen substanziellen Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot und damit auch
zur Dämpfung von Mietpreissteigerungen leisten. Durch die Neufassung des
§ 31 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie die Einfügung des § 34
Absatz 3b und des bis zum 31. Dezember 2030 befristeten „Bauturbos“ in § 246e
BauGB werden zu diesem Zweck die Möglichkeiten ausgeweitet,
Wohnungsbau unter bestimmten Voraussetzungen auch in Konstellationen zuzulassen, in
denen andernfalls die oftmals mehrere Jahre in Anspruch nehmende
Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans erforderlich wäre.
Wohnbauvorhaben können damit deutlich schneller realisiert werden. Zugleich werden die
Gemeinden entlastet, da diese ihre personellen Kapazitäten dort einsetzen können,
wo Planung tatsächlich erforderlich ist.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 28. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Anwendung dieser Erleichterungen erfordert die Zustimmung der
Gemeinde, die nach § 36a Absatz 1 Satz 2 BauGB erteilt wird, wenn das Vorhaben mit
den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung vereinbar ist. Das Zustimmungserfordernis sichert somit die
Planungshoheit der Gemeinde und ihre Entscheidungsgewalt darüber wo – über
bestehendes Baurecht hinaus – neuer Wohnraum entstehen können soll. Die
Zustimmungsfiktion greift nur, wenn sich die Gemeinde innerhalb der Frist
nicht geäußert hat.
Eine von den Fragestellenden angesprochene Vereinfachung des
Bauleitplanverfahrens soll im Rahmen der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD für die 21. Legislaturperiode vereinbarten zweiten Novellierung des
Baugesetzbuchs zur grundlegenden Reform zur Beschleunigung des Bauens
erfolgen.
1. Welche Abwägungserwägungen liegen der Aussage zu den
Nachhaltigkeitsaspekten (Abschnitt VII. 2) zugrunde?
Den Ausführungen unter Abschnitt VII.2 des Allgemeinen Teils der
Begründung des Gesetzentwurfs liegt unter Bezug auf die von der Bundesregierung
beschlossene Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie in der 2025 aktualisierten
Fassung (DNS), die der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient, die Annahme zugrunde, dass durch die vorgeschlagenen
bauplanungsrechtlichen Erleichterungen für den Wohnungsbau mehr, insbesondere
bezahlbarer Wohnraum, entsteht. Ebenso wird angenommen, dass die
Verlängerung des § 250 BauGB die Anzahl von Eigenbedarfskündigungen verringert.
2. In welchem Maße erwartet die Bundesregierung durch den
Gesetzentwurf die Neuversiegelung von Flächen, und wie steht diese im Verhältnis
zur angestrebten Reduktion auf unter 30 ha pro Tag im Jahr 2050 sowie
zu einer Netto-Null-Versiegelung im Jahr 2050 (bitte die durch die
Umsetzung des Gesetzes verursachte zusätzliche durchschnittliche
Neuversieglung anhand der in der Begründung aufgeführten Verfahrenszahlen
abschätzen und Abschätzung begründen, wenn keine konkreten Zahlen
vorliegen)?
Gemäß dem Ziel 11.1.a der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie strebt die
Bundesregierung eine Senkung der Flächenneuinanspruchnahme auf
durchschnittlich unter 30 Hektar pro Tag bis 2030 sowie eine Flächenkreislaufwirtschaft ab
2050 an. Flächenneuinanspruchnahme ist dabei der Anstieg der Siedlungs- und
Verkehrsfläche und nicht gleichbedeutend mit der Neuversiegelung von
Flächen. Zum einen bezieht sich die Flächenneuinanspruchnahme nur auf den
bisherigen Außenbereich und erfasst damit keine Flächenneuversiegelung durch
Nachverdichtung im bestehenden Siedlungsbereich. Zum anderen zählen auch
unversiegelte Flächen wie beispielsweise Gärten mit zur neu in Anspruch
genommenen Fläche.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass nicht alle Vorhaben, die auf
Grundlage der Erleichterungen nach § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b und § 246e
BauGB zugelassen werden, überhaupt zu Neuversiegelung und
Flächenneuinanspruchnahme führen. Dies gilt insbesondere für Aufstockungen und
Umnutzungen bestehender Gebäude, für die ein besonders hohes Potenzial gesehen
wird. Ebenso tritt keine zusätzliche Neuversiegelung ein, wenn durch die
Anwendung des § 246e BauGB statt eines sonst nur viergeschossigen Gebäudes
ein Gebäude mit sechs Stockwerken errichtet wird.
Darüber hinaus lässt sich schon aufgrund der Vielgestaltigkeit städtebaulicher
Ausgangslagen nicht belastbar abschätzen, in welchem Umfang eine
Flächenneuinanspruchnahme stattfinden wird.
3. Wie definiert die Bundesregierung den in der Begründung zum
Gesetzentwurf (Abschnitt VII.2) genannten „erforderlichen Umfang“, in dem
von den Regelungen des angestrebten § 246e des Baugesetzbuches
(BauGB) Gebrauch gemacht werden soll?
Die Vorgabe, dass von § 246e BauGB nur in erforderlichem Umfang Gebrauch
gemacht werden soll, ergibt sich nicht nur aus der Begründung, sondern bereits
aus dem Regelungstext des § 246e Absatz 1 BauGB und ist Ausfluss des in der
Sache ohnehin geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips, dem angesichts der
Weite der Abweichungsbefugnis im konkreten Anwendungsfall eine besondere
Bedeutung zukommt. Ob und welche Abweichungen von den Vorschriften des
BauGB oder von auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften erforderlich
sind, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet
werden.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass auch innerörtliche Bereiche
Grünflächen sein können, und wie beurteilt sie die angestrebte Regelung und
den damit verbundenen Verlust von Grünflächen vor dem Hintergrund
des in Abschnitt VII.2 genannten Ziels 11.3.b der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) „Die fußläufige Erreichbarkeit von Stadtgrün, Parks
etc. in Städten soll perspektivisch für alle Bewohnerinnen und Bewohner
ermöglicht werden“ (Bundestagsdrucksache 20/14980; bitte
Abwägungsgründe detailliert aufführen und belegen)?
Dass innerörtliche Bereiche auch Grünflächen sein können, ist der
Bundesregierung bekannt.
Einen Widerspruch zu Ziel 11.3.b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sieht
die Bundesregierung nicht. Das Ziel 11.3.b. der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, die fußläufige Erreichbarkeit von Stadtgrün in Städten perspektivisch für
alle Bewohnerinnen und Bewohner zu ermöglichen, bezieht sich nur auf für die
Erholung geeignete, öffentlich zugängliche Grünflächen. Eine Umwandlung
öffentlicher Grünflächen wie Stadtparks in Wohnbebauung dürfte im Regelfall
schon aufgrund von deren Bedeutung u. a. als Naherholungsort nicht im
Interesse der Gemeinde liegen und daher auch nicht verfolgt werden.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere nach der Streichung der
Anwendbarkeit des § 246e BauGB auf Wohngebäude mit mindestens
sechs Wohneinheiten die Auswirkungen dieses Paragrafen auf das in der
DNS niedergelegte Ziel 11.1.c „Keine Verringerung der Siedlungsdichte“
(bitte ebenfalls Abwägungsgründe detailliert aufführen und belegen)?
§ 246e BauGB soll vor allem innerörtliche Wohnraumpotenziale aktivieren und
ermöglicht insbesondere Nachverdichtung, Aufstockung und Umnutzung.
Diese führen nicht zu einer geringeren, sondern zu einer höheren
Siedlungsdichte.
Eine Verringerung der Siedlungsdichte durch die Anwendung des § 246e
BauGB ist allenfalls bei Schaffung von Wohnraum im Außenbereich nach § 35
BauGB denkbar. Hier ist die Anwendbarkeit allerdings auf an den
Siedlungsbereich angrenzende Flächen beschränkt und es liegt in der Hand der Gemeinde,
ob sie etwa ihre Zustimmung zur Neuerrichtung eines Wohnzwecken
dienenden Gebäudes nur dann erteilen will, wenn eine gewisse Anzahl an
Wohneinheiten geschaffen wird.
6. Wie kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass der Umfang
der Anwendung von § 246e BauGB, der im Gesetzentwurf auf 18 552
bis 74 208 Fälle pro Jahr geschätzt wird, „erforderlich“ sei, was
angesichts von ca. 120 000 Baugenehmigungsverfahren für Wohngebäude pro
Jahr einen Anteil von bis zu ca. 60 Prozent bedeutet (bitte mit Bezug auf
Frage 3 beantworten und belegen)?
Die im Allgemeinen Teil der Begründung unter Abschnitt VII. 4. in Tabelle 3
dargestellten Fallzahlen beziehen sich auf die Anzahl an Anträgen, die nach
§ 246e BauGB gestellt, bearbeitet und positiv beschieden werden. Es handelt
sich dabei um eine reine Schätzung der Anwendungshäufigkeit. Ein Bezug zur
in § 246e BauGB verankerten Abweichung von bauplanungsrechtlichen
Vorgaben im erforderlichen Umfang besteht nicht.
7. Wie kommt die Bundesregierung zu ihren in der Begründung genannten
überschlägigen Schätzungen hinsichtlich der durch die Änderungen von
§ 31 Absatz 3 BauGB für Kommunen gegebenen Einsparpotenziale –
insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese schwer bezifferbar seien
und konkrete Zahlen nicht vorlägen –, und auf welchem Material bzw.
welchen Zuarbeiten basieren diese (bitte hinzugenommene Materialien,
Studien, Aussagen beilegen und die Abwägung detailliert daran
begründet, inklusive der Grundlagen für die Annahme zur Anzahl der
Arbeitsstunden, herleiten)?
Die für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes hinzugezogenen Materialien
sind jeweils als Quelle in den Fußnoten des Gesetzentwurfs angegeben. Im
Einzelnen handelt es sich dabei um den Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Daten
des Statistischen Bundesamtes und Rechtsverordnungen zur Bestimmung von
Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt (§ 201a BauGB) der Länder
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Die zugrunde gelegten Arbeitsstunden wurden unter Heranziehung der
Zeitwerttabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung geschätzt.
8. Wie kommt die Bundesregierung trotz fehlender Daten, wie in der
Begründung zum Einsparpotenzial zu § 34 Absatz 3b BauGB dargelegt, zu
der Einschätzung, dass es sich dabei um 60 000 Baugenehmigungen in
§ 34 BauGB-Gebieten pro Jahr handelt sowie deren Aufteilung auf die
verschieden gelagerten Vorhaben von 3 000 Nachverdichtungsvorhaben
und 3 000 weiteren Verfahren pro Jahr (bitte hinzugenommene
Materialien, Studien, Aussagen beilegen und die Abwägung detailliert daran
begründet herleiten)?
In Bezug auf die hinzugezogenen Materialien wird auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen.
Wie im Gesetzentwurf dargestellt, wurde der Erfüllungsaufwand ausgehend
von der Angabe des Statistischen Bundesamts, dass jährlich rund 120 000
Baugenehmigungen für Wohnungsbauvorhaben erteilt werden, ermittelt. Hierbei
wurde vereinfachend angenommen, dass die Hälfte dieser Baugenehmigungen
auf Gebiete nach § 34 BauGB entfällt. Weiter wurde die Annahme zugrunde
gelegt, dass durch den vorgeschlagenen neuen Absatz 3b die Zahl der
Baugenehmigungen in § 34er-Bereichen insgesamt um 10 Prozent in den ersten 10 bis
15 Jahren zunimmt, da hierdurch weitere Nachverdichtungspotenziale aktiviert
werden.
9. Handelt es sich bei den in der Begründung zum Einsparpotenzial nach
§ 246e BauGB genannten Verfahren nach Kategorie A (Beplantes
Gebiet, Wohnnutzung grundsätzlich zulässig) mit einer Gesamtmenge von
1 855 bis 7 421 Verfahren um zusätzliche Verfahren zu den in der
Begründung zu § 31 BauGB genannten Verfahren oder sind diese bereits
dort inkludiert (bitte begründen)?
10. Handelt es sich bei den in der Begründung zum Einsparpotenzial nach
§ 246e BauGB genannten Verfahren nach Kategorie B (Beplantes
Gebiet, Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig) mit einer Gesamtmenge von
3 710 bis 14 842 Verfahren um zusätzliche Verfahren zu den in der
Begründung zu § 31 BauGB genannten Verfahren oder sind diese bereits
dort inkludiert (bitte begründen)?
11. Handelt es sich bei den in der Begründung zum Einsparpotenzial nach
§ 246e BauGB genannten Verfahren nach Kategorie C (Gebiete nach
§ 34 Absatz 1 BauGB) mit einer Gesamtmenge von 6 493 bis 25 973
Verfahren um zusätzliche Verfahren zu den in der Begründung zu § 34
BauGB genannten Verfahren oder sind diese bereits dort inkludiert (bitte
begründen)?
Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Erfüllungsaufwand wurde für die Vorschriften nach § 31 Absatz 3, § 34
Absatz 3b und § 246e BauGB jeweils getrennt ermittelt und dargestellt.
12. Warum wurden unter weitreichenden Annahmen Zahlen von Verfahren
postuliert, jedoch auf eine Abschätzung der Zahl daraus folgender
Gerichtsverfahren und der daraus resultierenden Kosten verzichtet?
Inwieweit eine Anwendung des § 246e BauGB zu einer Zunahme von
gerichtlichen Verfahren führt, ist nicht abzuschätzen. Bereits im Allgemeinen hängt das
Klagerisiko stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies gilt bei § 246e
BauGB in besonderem Maße. Denn anders als im klassischen
Baugenehmigungsverfahren kann die Gemeinde bei § 246e BauGB im Rahmen der
Erteilung ihrer Zustimmung der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Stellungnahme geben (vgl. § 36a Absatz 2 BauGB). Zudem hat die Gemeinde
einen weiten Spielraum, ihre Zustimmung z. B. davon abhängig zu machen,
dass sich der Vorhabenträger zu Maßnahmen verpflichtet, die zu einer höheren
Akzeptanz des Vorhabens führen.
13. Zu welchem Ergebnis kommt die Bundesregierung, im Zusammenhang
mit dem von ihr im Abschnitt „6. Weitere Gesetzesfolgen“ der
Begründung verwiesenen durchgeführten Gleichwertigkeitschecks, für die im
Leitfaden für den Gleichwertigkeitscheck (www.bmi.bund.de/SharedDoc
s/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat-integration/gleichw
ertige-lebensverhaeltnisse/gleichwertigkeits-check.pdf?__blob=publicati
onFile&v=3) unter dem Faktor „Räumliche Strukturen und Wohnraum“
vorgesehene Prüfung von Gesetzesvorhaben darauf hin, „ob und
inwieweit sie sich auf eine in diesem Sinne nachhaltige Siedlungs- und
Raumstruktur, insbesondere auf den Vorrang der Innen- vor der
Außenentwicklung, sowie die Erhaltung zusammenhängender Freiflächen und Wälder
auswirken“, und wie beurteilt die Bundesregierung dieses Prüfergebnis
vor dem Hintergrund, dass jährlich bis zu 25 973 Verfahren im
Außenbereich nach § 35 BauGB als Grundlage für die angegebenen Einsparungen
dienen?
Der durchgeführte Gleichwertigkeits-Check hat, wie auch im Allgemeinen Teil
der Begründung dargelegt, ergeben, dass der Gesetzentwurf den Faktor
„Räumliche Strukturen und Wohnraum“ positiv beeinflussen kann, da durch die
Neuregelungen Unterschiede in der Wohnraumversorgungslage in
unterschiedlichen Regionen verringert werden und davon auszugehen ist, dass die
Regelungen verstärkt in den Kommunen zur Anwendung gelangen, in denen ein
hoher Bedarf an zusätzlichem Wohnraum besteht.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen des § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b
BauGB sowie der Einführung des § 246e BauGB soll insbesondere durch
Nachverdichtung und Umnutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen
werden. Die Erleichterung der Umnutzung, etwa von Büro- und Gewerbeflächen
zu Wohnraum, trägt somit auch zur Reduzierung des Gebäudeleerstands bei.
Die Anwendung des § 246e BauGB ist im Außenbereich auf Flächen
beschränkt, die im räumlichen Zusammenhang mit dem bestehenden
Siedlungsbereich stehen. Dies entspricht grundsätzlich dem Vorrang der
Innenentwicklung.
Ein Einfluss auf weitere Faktoren, die im Rahmen des Gleichwertigkeits-
Checks zu prüfen sind, wurde nicht gesehen.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, dass in ersten Kommunen bereits
geprüft wird, ob nicht Bauanträge pauschal abgelehnt werden können, um
zu einem geordneten Verfahren zurückzukehren und nicht der
Genehmigungsfiktion des Gesetzentwurfs zu unterliegen und damit den
sogenannten Bau-Turbo zum Bau-Bremsklotz machen würden, und wie
positioniert sich die Bundesregierung hierzu (vgl. www.tagesspiegel.de/potsda
m/landeshauptstadt/neue-wohnungen-schneller-bauen-was-der-bauturbo-
des-bundes-fur-potsdam-bedeutet-14030297.html)?
Das Baugesetzbuch stellt den Gemeinden Instrumente zur Verfügung. Ob und
in welcher Form sie § 246e BauGB zur Anwendung bringen will, kann jede
Gemeinde vor Ort selbst entscheiden.
15. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Zahl der
unbesetzten Stellen in den fachlich für Baugenehmigungen und
Bauleitplanung zuständigen Behörden vor (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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