Folgen des sogenannten Bauturbos für die Kommunen (Antwort zu Drs. 21/4193)
Text
Folgen des sogenannten Bauturbos für die Kommunen (Antwort zu Drs. 21/4193)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4608
21. Wahlperiode 05.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Sahra Mirow, Luigi
Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4193 –
Folgen des sogenannten Bauturbos für die Kommunen
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der in § 246e des Baugesetzbuchs (BauGB) geregelte Bau-Turbo ermöglicht
befristet bis zum 31. Dezember 2030 für bestimmte Wohnbauvorhaben
weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht; die Aufstellung eines
Bebauungsplans wird entbehrlich. Der Bau-Turbo macht damit den Weg frei für mehr
Tempo im Wohnungsbau und für mehr bezahlbaren Wohnraum. Denn durch
den geringeren Planungsaufwand kann nicht nur schneller, sondern auch
günstiger gebaut werden. Damit die Erleichterungen des Bau-Turbos zu Anwendung
kommen, bedarf es in jedem Einzelfall der Zustimmung der Gemeinde (§ 36a
BauGB). Die Gemeinde kann also entscheiden, ob das geplante Vorhaben mit
ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung
vereinbar ist. Somit bleibt die Planungshoheit der Gemeinde gewahrt.
1. Wie unterscheidet sich die Abschöpfung der planungsbezogener
Bodenwertsteigerung im Rahmen einer Schaffung von Baurecht mittels des
„Bauturbos“ im Gegensatz zu den Planungen mit Hilfe eines
Bebauungsplans?
Die erforderliche Zustimmung der Gemeinde für eine Maßnahme unter
Nutzung des Bau-Turbos kann von dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
abhängig gemacht werden. Mit diesem kann die Gemeinde eventuell
Bodenwertsteigerungen abschöpfen. Dies entspricht nach Kenntnis der
Bundesregierung dem von vielen Kommunen auch im Bereich der Bauleitplanung
angewandten Verfahren.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen vom 5. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Verhandlungsposition
von Gemeinden bei der Aushandlung von städtebaulichen Verträgen,
durch die mit dem „Bauturbo“ eingeführte Genehmigungsfiktion
verändert?
Es wird angenommen, dass sich die Frage auf die in § 36a BauGB geregelte
Zustimmung der Gemeinde in Bezug auf die Abweichung von
bauplanungsrechtlichen Vorgaben bezieht. Diesbezüglich sieht die Bundesregierung keine
Auswirkungen auf die Verhandlungsposition der Gemeinden bei der
Aushandlung städtebaulicher Verträge. Wie § 36a Absatz 1 Satz 3 BauGB ausdrücklich
hervorhebt, kann die Gemeinde ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen,
dass der Vorhabenträger sich zur Einhaltung bestimmter städtebaulicher
Anforderungen verpflichtet. Zudem steht es der Gemeinde frei, ihre Zustimmung
innerhalb der Frist zu verweigern. Das Baugenehmigungsverfahren richtet sich
nach Landesrecht.
3. Welche Probleme oder Risiken sind der Bundesregierung infolge der
Überlastung der Verwaltungen und der durch den „Bauturbo“ zusätzlich
verkürzten Bearbeitungszeiten bei der Ausgestaltung städtebaulicher
Verträge, zum Bespiel nach dem Berliner Modell der kooperativen
Baulandentwicklung oder der Münchner Sozialgerechten Bodennutzung (So-
BoN), bekannt?
Durch die Einführung des Bau-Turbos verursachte Probleme und Risiken bei
der Ausgestaltung städtebaulicher Verträge sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
4. Welche Hilfestellung und finanzielle Unterstützung können insbesondere
kleinere Gemeinden von der Bundesregierung erwarten, im Angesicht
dessen, dass mit dem „Bauturbo“ nicht nur ein von zahlreichen
Rechtsunsicherheiten begleiteter Paradigmenwechsel in der Planung vollzogen
wurde, sondern Gemeinden nun unter erhöhtem Zeitdruck auch noch mit
einem erhöhtem Prüfungsumfang sowie einer erhöhten Komplexität der
verfahrensrechtlichen und verfahrenstechnischen Bearbeitung rechnen
müssen, wie es die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme
zur Anhörung am 10. September 2025 zum Thema „Bauturbo“
(Ausschussdrucksache 21(24)013‑G) schildern?
Durch den Bau-Turbo werden die Gemeinden entlastet, weil sie für
Abweichungen, die mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung vereinbar sind, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans verzichten
können. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 21/1084 und 21/781 (neu)
verwiesen.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB) unterstützt die Gemeinden zusätzlich beim Gesetzesvollzug. Mit
dem Inkrafttreten der bauplanungsrechtlichen Sonderregelung am 30. Oktober
2025 startete das BMWSB in Kooperation mit ProjectTogether und dem
Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) einen strukturierten Dialogprozess. In
diesem Umsetzungslabor arbeiten Bund, Länder und Kommunen gemeinsam an
konkreten Anwendungsfragen, sammeln Praxiserfahrungen und entwickeln
Arbeitshilfen. Mit den Formaten des Umsetzungslabors werden Plattformen für
Austausch und Diskussion geschaffen, die von den Kommunen sehr
nachgefragt sind. An den monatlichen Online-Fachveranstaltungen nehmen im Schnitt
700 Personen teil. Der interkommunale moderierte Austausch wird positiv
bewertet.
Im März 2026 findet in Kassel das Forum Bau-Turbo als
Abschlussveranstaltung des Umsetzungslabors statt. Das Forum vertieft den bestehenden
Fachaustausch.
Seit Januar 2026 ist außerdem ein aktualisiertes und erweitertes FAQ einsehbar:
www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/baurecht/bau-turbo/bau-turbo.html. Die
Fragen im FAQ basieren auf dem Rücklauf aus der Kommunalbefragung, die im
September 2025 von BMWSB, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) und Deutscher Städtetag (DST), Deutscher Städte- und
Gemeindebund (DStGB) in Umlauf gebracht wurde, sowie aus Rückmeldungen
der Teilnehmenden aus dem Umsetzungslabor.
Seit Februar gibt es zusätzlich das digitale Angebot „Praxiswissen und
Arbeitshilfen zum Bau-Turbo“: https://praxiswissen.umsetzungslabor-bauturbo.de/.
Auf dieser Website werden die im Prozess erarbeiteten Arbeitshilfen,
Grundsatzbeschlüsse, Leitfäden etc. für die Umsetzung vor Ort zugänglich gemacht.
Das Projekt Umsetzungslabor läuft bis März 2026. Im Anschluss findet ein
ExWoSt (Experimenteller Wohnungs- und Städtebau) – Forschungsfeld statt,
welches unter anderem die Anwendung des § 246e BauGB in 10 Kommunen
begleitet und eine Evaluierung vorbereitet, die Bearbeitungsdauer von
kommunalen Bebauungsplänen untersucht und eine Baulandumfrage organisiert.
5. Wie verhindert die Bundesregierung, dass es durch den „Bauturbo“ und
die damit erfolgte Verschiebung von Entscheidungsprozessen von
demokratisch legitimierten Planungsverfahren hin zu vereinfachten
Verwaltungsakten, zu einer Zunahme von Korruption und „Baufilz“ kommt?
Die Bundesregierung geht von einem gesetzmäßigen Vollzug aus. Bei der
Entscheidung über die Zustimmung nach § 36a BauGB bleibt die Gemeinde an die
allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden, insbesondere an
die Anforderungen des allgemeinen und besonderen Gleichheitssatzes nach
Artikel 3 des Grundgesetzes. Ob für die erforderliche Zustimmung der Gemeinde
ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich ist, richtet sich nach dem
Kommunalrecht des jeweiligen Landes.
6. Wie sichert die Bundesregierung ab, dass mit dem „Bauturbo“ nicht
hochpreisiger Wohnraum entsteht, sondern der Mangel an bezahlbaren
Wohnraum behoben wird, wie es dem formulierten Anlass des Gesetzes
entspricht (Bundesetagsdrucksache 21/781 (neu))?
Der Vollzug des Bauplanungsrechts liegt in der Zuständigkeit der zuständigen
Stellen der Länder und Kommunen.
Ziel des Gesetzes ist die Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum. Es gibt
hierzu zwar keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Die Gemeinden können
jedoch entsprechend ihrem wohnungspolitischen Bedarf festlegen, dass sie einem
Vorhaben nur zustimmen, wenn zum Beispiel ein bestimmter Anteil der neuen
Wohnungen als Sozialwohnungen mit Miet- und Belegungsbindungen oder in
sonstiger Form nur zu gedämpften Mietpreisen bereitgestellt wird.
7. Welche konkreten Erwartungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Anzahl, der durch den „Bauturbo“ neu entstehenden Wohneinheiten
(bitte nach Preissegmenten: sozialer Wohnungsbau, untere, mittlere und
obere Preissegmente, aufschlüsseln)?
8. Wie haben sich diese Erwartungen im Vergleich zu den entsprechenden
Prognosen der Bundesregierung vor Einführung des „Bauturbos“
verändert, und auf welche empirischen Annahmen oder Modellrechnungen
stützt die Bundesregierung diese veränderten Erwartungen?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
In Bezug auf die infolge der gesetzlichen Änderungen zu erwartende
Entlastungswirkung wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung
des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 21/781 (neu), S. 12 f.
verwiesen. Wie viele Wohneinheiten pro Anwendungsfall (zusätzlich) entstehen und
in welchem Preissegment, ist derzeit noch nicht abschätzbar. Eine Evaluierung
des Bau-Turbos soll bis zum 31. Dezember 2029 durchgeführt werden, wenn
ausreichende Erfahrungen mit den Neuregelungen vorliegen.
9. Geht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang von einem
sogenannten Trickle-Down-Effekt aus, wonach der Neubau im höheren
Preissegment mittel- oder langfristig zu Entlastungen in unteren und mittleren
Preissegmenten führen soll, und wenn ja, welche wissenschaftlichen
Studien oder empirischen Erkenntnisse zieht die Bundesregierung zur
Begründung dieser Annahme heran, und wie bewertet sie die vielfach
geäußerte Kritik, wonach ein solcher Trickle-Down-Effekt im
Wohnungsmarkt empirisch nicht oder nur sehr eingeschränkt nachweisbar ist?
Das Ausmaß von „Trickle-down“-Effekten durch Umzugsketten hängt nach
Kenntnis der Bundesregierung von vielen Faktoren, wie beispielsweise der
Wohnungsmarktlage und den Eigenschaften des konkreten Neubauprojekts, ab
(vergleiche insbesondere die vom BBSR beauftragte Studie „Umzugsmobilität
und ihre Wirkung auf lokale Wohnungsmärkte“, BBSR-Online-Publikation
Ausgabe 11/2020). Die erwarteten positiven Auswirkungen des Bau-Turbos auf
das Wohnraumangebot in den verschiedenen Preissegmenten sind davon nach
Einschätzung der Bundesregierung nicht entscheidend abhängig. Es wird dazu
auch auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
10. Welche Parameter betrachtet die Bundesregierung im Rahmen der
Evaluation der städtebaulichen Auswirkungen und der Nutzung des
„Bauturbos“?
Auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur Evaluierung auf
Bundestagsdrucksache 21/781 (neu), S. 19 wird verwiesen. Zum Umsetzungslabor
wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
11. Welche Kommunen bzw. Länder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung inzwischen Leitfäden zur Anwendung des „Bauturbo“ erarbeitet,
und wie sind diese jeweils in Kraft gesetzt wurden (z. B. Verwaltungsakt
oder Beschluss durch Parlamente)?
Der Bund führt keine systematischen Erhebungen zu Leitfäden von Kommunen
und Ländern durch, die die Anwendung des Bau-Turbos betreffen. Die
Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz der Länder erarbeitet derzeit
unter Beteiligung des Bundes einen Muster-Einführungserlass, der
voraussichtlich Mitte März 2026 beschlossen werden soll.
12. Wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die bereits
beschlossenen Flächeneinsparziele trotz der im Rahmen des sogenannten
Bauturbos geplanten Maßnahmen eingehalten werden, und welche
konkreten Maßnahmen werden dazu ergriffen bzw. überprüft?
Das tägliche Wachstum der Siedlung- und Verkehrsfläche in Deutschland hat
sich seit 2004 kontinuierlich verringert und beträgt im vierjährigen Mittel der
Jahre 2021 bis 2024 durchschnittlich 50 Hektar pro Tag.
Um das Ziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen, den täglichen
Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2030 auf unter
30 Hektar pro Tag abzusenken, und um bis zum Jahr 2050 zu einem Netto-
Null-Flächenverbrauch im Sinne einer Flächenkreislaufwirtschaft zu kommen,
bedarf es weiterer Anstrengungen auf allen staatlichen Handlungsebenen sowie
aller Akteure der Bereiche Planen und Bauen.
Wichtige Ansatzpunkte zur Ausschöpfung der Potentiale des Flächensparens
liegen in der systematischen Ermittlung der jeweiligen Flächenbedarfe und in
einer effizienteren Flächennutzung, einschließlich der Mehrfachnutzung von
Flächen.
In ihrem Beschluss vom 27. November 2025 untersetzt die
Raumentwicklungsministerkonferenz (RMK) das Leitbild „Flächenbedarfe und
Flächenkonkurrenzen gestalten“ mit konkreten Handlungsoptionen, um flächensparendes Planen
und Bauen auf allen Ebenen aktiv zu unterstützen, und zeigt damit Wege auf,
um die Flächensparziele der Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen. Damit hat
die RMK zugleich eine Fachdebatte mit anderen betroffenen Fachpolitiken,
Akteuren und Stakeholdern in diesem Jahr angestoßen.
Zur geplanten Evaluierung des Bau-Turbos wird auf die Antwort zu den
Fragen 7 und 8 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Folgen des sogenannten Bauturbos für die Kommunen (Antwort)