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Schriftliche Frage 4 von Christian Görke (DIE LINKE): Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für private und öffentliche Stellen für die Sicherung und Verwahrung der im Rahme…

dip / schriftliche_frage 22.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 4 von Christian Görke (DIE LINKE): Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für private und öffentliche Stellen für die Sicherung und Verwahrung der im Rahme… Frage 4 (Christian Görke, Die Linke): Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für private und öffentliche Stellen für die Sicherung und Verwahrung der im Rahmen der Russland-Sanktionen beschlagnahmten Vermögensgegenstände wie Yachten, Flugzeuge, Immobilien usw., die den Eigentümern oder den Inhabern später in Rechnung gestellt werden (siehe beispielsweise www.spiegel.de/wirtschaft/russl and-sanktionen-diese-russischen-flugzeuge-stehe n-seit-2022-auf-deutschen-flughaefen-a-2f28b19 6-1d2a-464a-a2eb-ee708a4c9fac)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 19. August 2025: Die sich im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen befindliche Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) hat nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) die Aufgabe, die vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Finanzsanktionen hinsichtlich der in den Sanktionsverordnungen gelisteten Personen und Entitäten in Deutschland durchzusetzen. Ihr obliegt in diesem Zusammenhang u. a. die gefahrenabwehrrechtliche (nicht strafrechtliche) Ermittlung und ggf. Sicherstellung von Vermögenswerten gelisteter Personen und Entitäten im Inland. Vermögenswerte von gelisteten Personen und Entitäten unterliegen unmittelbar den durch die EU-Sanktionsverordnungen konstituierten Beschränkungen, ohne dass es eines behördlichen Aktes wie z. B. einer Sicherstellung bedarf. Letztere ist grundsätzlich nur bei der Gefahr eines Sanktionsverstoßes erforderlich. Soweit die durch die ZfS im Rahmen der Vermögensermittlungsverfahren sichergestellten Vermögensgegenstände einer körperlichen Verwahrung bedürfen, erfolgt diese prioritär unter Ausschöpfung der verwaltungsinternen Kapazitäten. Die hierbei entstehenden (Verwaltungs-) Kosten werden nicht gesondert abgegrenzt und sind aufgrund dessen nicht ausweisbar. Abweichend hiervon erfolgt eine Verwahrung bei externen Dienstleistern, sofern die sachgerechte Verwahrung der Vermögensgegenstände dies im konkreten Fall erfordert (vgl. § 4 Absatz 1 SanktDG). Die Kosten solcher externen Verwahrungen belaufen sich bis dato auf 92.082 Euro. Gemäß § 4 Absatz 10 SanktDG fallen u. a. die Verwahrungskosten dem Eigentümer/den Eigentümern oder dem Inhaber/den Inhabern der tatsächlichen Sachherrschaft zur Last.

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