polradar

Schriftliche Frage 13 von Robin Wagener (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Nutzung des „Russischen Hauses“ im Einklang mit dem europäischen Sanktionsregime steht, und…

dip / schriftliche_frage 02.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 13 von Robin Wagener (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Nutzung des „Russischen Hauses“ im Einklang mit dem europäischen Sanktionsregime steht, und… Frage 13 (Robin Wagener, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Nutzung des „Russischen Hauses“ im Einklang mit dem europäischen Sanktionsregime steht, und wurden seitens der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden Maßnahmen unternommen, um die bestehenden Sanktionen gegenüber der russischen Regierungsagentur „Rossotrudnitschestwo“, die das „Russische Haus“ betreibt, durchzusetzen bzw. zu überwachen, und wenn ja, welche? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 30. September 2025: Die Europäische Union hat gegen die Kulturagentur Rossotrudnitschestwo, die das Russische Haus in Berlin betreibt, am 21. Juli 2022 restriktive Maßnahmen im Rahmen des Anhangs I der EU-Verordnung Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verhängt. Rechtsfolge der Sanktionierung ist die Einfrierung von Vermögenswerten sowie ein wirtschaftliches Bereitstellungsverbot (Artikel 2 der EU-Verordnung Nr. 269/2014). Die für Sanktionsdurchsetzung zuständigen Stellen, wie die unter dem Dach der Zollverwaltung angesiedelte Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS), überwachen diese Verbote. Die ZfS hat nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Finanzsanktionen hinsichtlich der in den Sanktionsverordnungen gelisteten Personen und Entitäten in Deutschland zu gewährleisten. Ihr obliegt in diesem Zusammenhang u. a. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und ggf. Sicherstellung von Vermögenswerten gelisteter Personen und Entitäten im Inland, die nach der EU- Finanzsanktionsverordnung einer Verfügungsbeschränkung unterliegen (vgl. § 1 SanktDG), wenn und soweit eine Gefahr für einen Sanktionsverstoß vorliegt. Das gilt auch in diesem Fall. Die Verfolgung von strafrechtlich relevanten Sanktionsverstößen obliegt den Staatsanwaltschaften des Landes Berlin.

Relationen