Schriftliche Frage 17 von Isabelle Vandre (DIE LINKE): Wie hoch beziffert die Bundesregierung den Gesamtwert der in Deutschland sichergestellten oder eingefrorenen Vermögenswerte von Personen, di…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
Text
Schriftliche Frage 17 von Isabelle Vandre (DIE LINKE): Wie hoch beziffert die Bundesregierung den Gesamtwert der in Deutschland sichergestellten oder eingefrorenen Vermögenswerte von Personen, di…
Frage 17 (Isabelle Vandre, Die Linke):
Wie hoch beziffert die Bundesregierung den Gesamtwert der in Deutschland sichergestellten oder eingefrorenen Vermögenswerte von Personen, die auf den EU-Sanktionslisten im Zusammenhang mit der territorialen Integrität der Ukraine geführt werden (bitte nach Kategorien wie Bankguthaben, Firmenbeteiligungen und Immobilien aufschlüsseln), und welche spezifischen Erkenntnisse liegen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) über Vermögenswerte vor, bei denen Roman Abramowitsch als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) identifiziert wurde?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 5. Februar 2026:
Zur ersten Teilfrage: Vermögenswerte von gelisteten Personen und Entitäten unterliegen unmittelbar den durch die EU-Sanktionsverordnungen vorgegebenen Beschränkungen. Es bedarf also keines zusätzlichen behördlichen Aktes wie z. B. einer Sicherstellung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. Nach aktuellem Stand sind in Deutschland aufgrund der beiden EU-Verordnungen Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014 im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine insgesamt Vermögenswerte in Höhe von rund 3,6 Mrd. Euro eingefroren oder immobilisiert. Diese Summe unterliegt Bewertungsschwankungen. Weitere Einflussfaktoren sind die kontinuierliche Veränderung der Anhänge der genannten EU-Verordnungen (Listung, Entlistung) sowie der Abschluss von Vermögensermittlungsverfahren. Informationen zur Verteilung der eingefrorenen Vermögenswerte auf die jeweiligen Kategorien von Vermögenswerten sind als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass diese Informationen aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form mitgeteilt werden können. Eine solch offene Erteilung der erbetenen Auskünfte wäre schädlich, weil sie Informationen enthalten, die inhaltliche Rückschlüsse auf nationale Sanktionsdurchsetzungsmaßnahmen erlauben. Dies stünde im Konflikt zur unionsrechtlichen Verpflichtung Deutschlands, als Mitgliedstaat der Europäischen Union eine effektive und sichere Sanktionsdurchsetzung zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Verpflichtung, etwaigen Möglichkeiten zur Sanktionsumgehung möglichst umfassend und wirksam vorzubeugen. Die Daten zum Umfang eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen bei einzelnen gelisteten Personen und Entitäten unterliegen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 6) verschärften Verwendungsbeschränkungen, die eine Nutzung zu anderen als den in der Verordnung festgelegten Zwecken untersagen, und im Übrigen auch Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtlichen Vorgaben. Ebenso sieht die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Artikel 5a Absatz 4d, Artikel 6b Absatz 4) eine Verwendungsbeschränkung für alle nach dieser Verordnung übermittelten oder entgegengenommenen Informationen vor. Die Informationen zur Verteilung der eingefrorenen Vermögenswerte auf die jeweiligen Kategorien von Vermögenswerten sind aus den vorgenannten Gründen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) als „VS-Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt.2 Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) hat nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) die Aufgabe zur gefahrenabwehrrechtlichen (nicht strafrechtlichen) Ermittlung und gegebenenfalls Sicherstellung von Vermögenswerten gelisteter Personen und Entitäten im Inland, wenn und soweit eine Gefahr für einen Sanktionsverstoß vorliegt. Durch die ZfS sind dabei seit 2023 Fahrzeuge, Bankguthaben, Bargeld, Flugzeuge sowie weitere Wertgegenstände (wie beispielsweise Edelmetalle, Kunstwerke) sichergestellt bzw. deren Behandlung als eingefrorenes Vermögen gesichert worden. Zur zweiten Teilfrage: Die EU verhängte am 15. März 2022 Sanktionen gegen Roman Abramowitsch. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden alle Vermögensgegenstände des gelisteten Abramowitsch und der von ihm kontrollierten Entitäten eingefroren. Die ZfS handelt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in Verbindung mit dem SanktDG. Voraussetzung für Maßnahmen der ZfS ist, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder Besitz der gelisteten Personen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist hierfür nicht erforderlich.
Relationen
- asked ← Isabelle Vandre (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung