Festsetzung von Luxusyachten russischer Oligarchen (Antwort zu Drs. 21/491)
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Festsetzung von Luxusyachten russischer Oligarchen (Antwort zu Drs. 21/491)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/718
21. Wahlperiode 30.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Doris Achelwilm, Jan van
Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/491 –
Festsetzung von Luxusyachten russischer Oligarchen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben
russische Oligarchen ihre Superyachten vermehrt aus den Gewässern der EU
verlegt, um Sanktionen zu umgehen (Tagesspiegel, Flucht nach Montenegro:
Russische Oligarchen verlassen mit ihren Mega-Jachten EU-Gewässer,
15. März 2022). Diese Luxusyachten sind nicht nur ein Symbol für den
Reichtum und Status ihrer Besitzer, sondern spielen auch eine zentrale Rolle in den
internationalen Strafmaßnahmen gegen die russische Führung. So wurden
bereits mehrere dieser Yachten beschlagnahmt, um den Druck auf die russische
Elite zu erhöhen (Spiegel, Niederlande setzen 14 Jachten fest, 6. April 2022).
Trotz dieser Maßnahmen bleiben viele Yachten in den Häfen „festgefahren“,
da unklar ist, ob und wie sie verkauft werden können. Ein weiteres Problem ist
die Schwierigkeit, den wahren Eigentümer dieser Yachten zu identifizieren, da
Oligarchen häufig komplexe Offshore-Strukturen nutzen, um ihre
Vermögenswerte zu verschleiern (Business Insider, Die verlassenen Superyachten
russischer Oligarchen: Sie kosten Millionen und ihr Schicksal ist weiter unklar,
29. März 2024). Laut einem Bericht der „Sunday Times“ liegen außerdem
Hinweise vor, dass Luxusyachten für militärische Aufklärungseinsätze genutzt
wurden, was die Bedeutung dieser Schiffe weiter verstärkt (DER SPIEGEL,
Britische Marine entdeckt mutmaßliche russische Spionagesensoren am
Meeresgrund, 7. April 2025).
In Deutschland wurden unter anderem die Luxusyachten „Dilbar“ und „Luna“
festgesetzt (Hamburger Morgenpost, Erfolg für Fahnder: Zweite Oligarchen-
Yacht muss in Hamburg bleiben, 11. Mai 2022).
1. Wie viele Schiffe sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen
der gegen Russland verhängten Sanktionen in Deutschland nach § 9c des
Außenwirtschaftsgesetzes sichergestellt worden?
2. Welche Bundesbehörde hat laut Bundesregierung die Entscheidung
getroffen, im Rahmen der Russland-Sanktionen sanktionierte Yachten in
Trockendocks zu verwahren?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 27. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte nach Wissen der
Bundesregierung die Einlagerung von sanktionierten Yachten in Trockendocks?
14. Ist nach der Verwahrung der Schiffe laut Bundesregierung eine
Verwertung der im Rahmen der Russland-Sanktionen sanktionierten Yachten
geprüft worden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
15. Haben Eigentümerinnen und Eigentümer der im Rahmen der gegen
Russland verhängten Sanktionen sanktionierten Yachten Rechtsmittel
gegen die Sicherstellungen eingelegt, und wenn ja, bei welchen
Gerichten und gibt es Gerichtsentscheidungen hierzu (bitte unter Angabe des
Datums, der beteiligten Parteien und des Urteils aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 3, 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
§ 9c des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der vom 28. Mai 2022 bis zum
27. Dezember 2022 in Kraft war, regelt lediglich die Modalitäten einer
Sicherstellung und keine Befugnis zur Sicherstellung. Die Befugnis für eine
Sicherstellung durch die von den Ländern im Rahmen ihrer allgemeinen
Zuständigkeiten bestimmten Behörden (vgl. § 13 Absatz 2a AWG a. F.) ergab sich für
diesen Zeitraum aus § 9b AWG. Seit dem 28. Dezember 2022 gilt § 3 des
Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG) für eine Sicherstellung durch die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. Nach Kenntnis der Bundesregierung
wurden bislang keine Schiffe bzw. Yachten nach § 9b AWG und § 3 SanktDG
sichergestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im
Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine regelt, dass
Vermögenswerte gelisteter Personen und Entitäten eingefroren sind und damit
einem Verfügungsverbot unterliegen. Dritte haben ein Bereitstellungsverbot zu
beachten. Dies geschieht unmittelbar, ohne dass es hierzu eines gesonderten
behördlichen Aktes wie etwa einer Beschlagnahme bedarf. In besonderen Fällen –
zur Verhinderung einer absehbar sanktionswidrigen Verfügung über
eingefrorene Vermögenswerte – kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Vermögenswerte auch noch sicherstellen (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten Nicole Höchst auf
Bundestagsdrucksache 20/10926).
4. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der Sicherung
und Verwahrung der im Rahmen der Russland-Sanktionen sanktionierten
Schiffe?
Gemäß § 4 Absatz 10 Satz 1 SanktDG fallen die Kosten der Sicherstellung,
Verwahrung, Verwertung und Vernichtung dem Eigentümer oder dem Inhaber
der tatsächlichen Sachherrschaft zur Last.
5. Wer trägt laut Bundesregierung die Kosten der Instandhaltung der im
Rahmen der Russland-Sanktionen sanktionierten Schiffe, insbesondere
der „Luna“ und der „Dilbar“?
7. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der
Versicherung der sanktionierten Schiffe?
Die Fragen 5 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Das Einfrieren von Vermögenswerten ändert nichts an den
Eigentumsverhältnissen. Daher obliegt es grundsätzlich dem Eigentümer eines Schiffes bzw.
einer Yacht, für die Instandhaltung und Versicherung des eingefrorenen
Vermögensgegenstands zu sorgen. Maßnahmen, die nur der Instandhaltung oder dem
Erhalt des Vermögensgegenstands dienen, bleiben nach den Vorgaben der EU-
Sanktionsverordnung durch den Eigentümer möglich.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wer die genannten Kosten für die
Schiffe Luna und Dilbar trägt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
hingewiesen.
6. Welche Planungen gibt es laut Bundesregierung im Umgang mit den
Schiffen „Luna“ und „Dilbar“ in den kommenden Monaten und Jahren?
Der Bundesregierung sind derzeit keine Planungen der Eigentümer bekannt.
Die mit dem Schiff Luna in Verbindung stehende Person wurde durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 vom 13. September 2023 aus der
Sanktionsliste der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen. Mit dieser
Entlistung gelten sämtliche Vermögenswerte der ehemals gelisteten Person nicht
mehr als eingefroren. Das Schiff Dilbar wird von den zuständigen Behörden
einer gelisteten Person zugerechnet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1, insbesondere auf die Möglichkeit zur Verhinderung einer
sanktionswidrigen Verfügung über eingefrorene Vermögenswerte bei einem konkreten
Anlass, hingewiesen.
8. Wer kompensiert nach Kenntnis der Bundesregierung die Werft Lürssen
dafür, dass das Unternehmen das Schwimmdock 10, in dem die Yacht
„Dilbar“ seit 2022 festgesetzt ist, nicht anderweitig nutzen kann?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob Lürssen das Dock 10
anderweitig verwenden möchte, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Wird das Dock 10 nach Wissen der Bundesregierung im Rahmen der
Zeitenwende für die Ausstattung der Bundesmarine benötigt, und wenn
ja, inwiefern?
Die Bundesregierung misst der Verfügbarkeit industrieller maritimer
Infrastruktur zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Deutschen Marine
grundsätzlich eine hohe Bedeutung bei. Die konkrete Auswahl und Nutzung geeigneter
Infrastrukturelemente obliegt bei bestehenden Vergabestrukturen den
beauftragten Unternehmen.
11. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, warum im Gegensatz zu anderen
EU-Ländern die „Dilbar“ nicht im Wasser gelagert wird, und wenn ja,
welche?
12. Wer verantwortet und beauftragt nach Kenntnis der Bundesregierung
notwendige Instandhaltungsmaßnahmen für die „Dilbar“ und wer für die
„Luna“?
13. Sind nach Wissen der Bundesregierung an den im Rahmen der gegen
Russland verhängten Sanktionen sanktionierten Yachten Arbeiten
durchgeführt worden, die über eine reine Sicherung der Yachten hinausgingen?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
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