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Festsetzung von Luxusyachten russischer Oligarchen (Antwort zu Drs. 21/491)

dip / drucksache 30.06.2025 · WP 21 · 21/718 · Antwort · Original ↗

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Festsetzung von Luxusyachten russischer Oligarchen (Antwort zu Drs. 21/491) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/718 21. Wahlperiode 30.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Doris Achelwilm, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/491 – Festsetzung von Luxusyachten russischer Oligarchen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben russische Oligarchen ihre Superyachten vermehrt aus den Gewässern der EU verlegt, um Sanktionen zu umgehen (Tagesspiegel, Flucht nach Montenegro: Russische Oligarchen verlassen mit ihren Mega-Jachten EU-Gewässer, 15. März 2022). Diese Luxusyachten sind nicht nur ein Symbol für den Reichtum und Status ihrer Besitzer, sondern spielen auch eine zentrale Rolle in den internationalen Strafmaßnahmen gegen die russische Führung. So wurden bereits mehrere dieser Yachten beschlagnahmt, um den Druck auf die russische Elite zu erhöhen (Spiegel, Niederlande setzen 14 Jachten fest, 6. April 2022). Trotz dieser Maßnahmen bleiben viele Yachten in den Häfen „festgefahren“, da unklar ist, ob und wie sie verkauft werden können. Ein weiteres Problem ist die Schwierigkeit, den wahren Eigentümer dieser Yachten zu identifizieren, da Oligarchen häufig komplexe Offshore-Strukturen nutzen, um ihre Vermögenswerte zu verschleiern (Business Insider, Die verlassenen Superyachten russischer Oligarchen: Sie kosten Millionen und ihr Schicksal ist weiter unklar, 29. März 2024). Laut einem Bericht der „Sunday Times“ liegen außerdem Hinweise vor, dass Luxusyachten für militärische Aufklärungseinsätze genutzt wurden, was die Bedeutung dieser Schiffe weiter verstärkt (DER SPIEGEL, Britische Marine entdeckt mutmaßliche russische Spionagesensoren am Meeresgrund, 7. April 2025). In Deutschland wurden unter anderem die Luxusyachten „Dilbar“ und „Luna“ festgesetzt (Hamburger Morgenpost, Erfolg für Fahnder: Zweite Oligarchen- Yacht muss in Hamburg bleiben, 11. Mai 2022).  1. Wie viele Schiffe sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der gegen Russland verhängten Sanktionen in Deutschland nach § 9c des Außenwirtschaftsgesetzes sichergestellt worden?  2. Welche Bundesbehörde hat laut Bundesregierung die Entscheidung getroffen, im Rahmen der Russland-Sanktionen sanktionierte Yachten in Trockendocks zu verwahren? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  3. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte nach Wissen der Bundesregierung die Einlagerung von sanktionierten Yachten in Trockendocks? 14. Ist nach der Verwahrung der Schiffe laut Bundesregierung eine Verwertung der im Rahmen der Russland-Sanktionen sanktionierten Yachten geprüft worden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 15. Haben Eigentümerinnen und Eigentümer der im Rahmen der gegen Russland verhängten Sanktionen sanktionierten Yachten Rechtsmittel gegen die Sicherstellungen eingelegt, und wenn ja, bei welchen Gerichten und gibt es Gerichtsentscheidungen hierzu (bitte unter Angabe des Datums, der beteiligten Parteien und des Urteils aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 3, 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. § 9c des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der vom 28. Mai 2022 bis zum 27. Dezember 2022 in Kraft war, regelt lediglich die Modalitäten einer Sicherstellung und keine Befugnis zur Sicherstellung. Die Befugnis für eine Sicherstellung durch die von den Ländern im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeiten bestimmten Behörden (vgl. § 13 Absatz 2a AWG a. F.) ergab sich für diesen Zeitraum aus § 9b AWG. Seit dem 28. Dezember 2022 gilt § 3 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG) für eine Sicherstellung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden bislang keine Schiffe bzw. Yachten nach § 9b AWG und § 3 SanktDG sichergestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine regelt, dass Vermögenswerte gelisteter Personen und Entitäten eingefroren sind und damit einem Verfügungsverbot unterliegen. Dritte haben ein Bereitstellungsverbot zu beachten. Dies geschieht unmittelbar, ohne dass es hierzu eines gesonderten behördlichen Aktes wie etwa einer Beschlagnahme bedarf. In besonderen Fällen – zur Verhinderung einer absehbar sanktionswidrigen Verfügung über eingefrorene Vermögenswerte – kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung Vermögenswerte auch noch sicherstellen (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten Nicole Höchst auf Bundestagsdrucksache 20/10926).  4. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der Sicherung und Verwahrung der im Rahmen der Russland-Sanktionen sanktionierten Schiffe? Gemäß § 4 Absatz 10 Satz 1 SanktDG fallen die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft zur Last.  5. Wer trägt laut Bundesregierung die Kosten der Instandhaltung der im Rahmen der Russland-Sanktionen sanktionierten Schiffe, insbesondere der „Luna“ und der „Dilbar“?  7. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der Versicherung der sanktionierten Schiffe? Die Fragen 5 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Das Einfrieren von Vermögenswerten ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen. Daher obliegt es grundsätzlich dem Eigentümer eines Schiffes bzw. einer Yacht, für die Instandhaltung und Versicherung des eingefrorenen Vermögensgegenstands zu sorgen. Maßnahmen, die nur der Instandhaltung oder dem Erhalt des Vermögensgegenstands dienen, bleiben nach den Vorgaben der EU- Sanktionsverordnung durch den Eigentümer möglich. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wer die genannten Kosten für die Schiffe Luna und Dilbar trägt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.  6. Welche Planungen gibt es laut Bundesregierung im Umgang mit den Schiffen „Luna“ und „Dilbar“ in den kommenden Monaten und Jahren? Der Bundesregierung sind derzeit keine Planungen der Eigentümer bekannt. Die mit dem Schiff Luna in Verbindung stehende Person wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 vom 13. September 2023 aus der Sanktionsliste der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen. Mit dieser Entlistung gelten sämtliche Vermögenswerte der ehemals gelisteten Person nicht mehr als eingefroren. Das Schiff Dilbar wird von den zuständigen Behörden einer gelisteten Person zugerechnet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1, insbesondere auf die Möglichkeit zur Verhinderung einer sanktionswidrigen Verfügung über eingefrorene Vermögenswerte bei einem konkreten Anlass, hingewiesen.  8. Wer kompensiert nach Kenntnis der Bundesregierung die Werft Lürssen dafür, dass das Unternehmen das Schwimmdock 10, in dem die Yacht „Dilbar“ seit 2022 festgesetzt ist, nicht anderweitig nutzen kann? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.  9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob Lürssen das Dock 10 anderweitig verwenden möchte, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Wird das Dock 10 nach Wissen der Bundesregierung im Rahmen der Zeitenwende für die Ausstattung der Bundesmarine benötigt, und wenn ja, inwiefern? Die Bundesregierung misst der Verfügbarkeit industrieller maritimer Infrastruktur zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Deutschen Marine grundsätzlich eine hohe Bedeutung bei. Die konkrete Auswahl und Nutzung geeigneter Infrastrukturelemente obliegt bei bestehenden Vergabestrukturen den beauftragten Unternehmen. 11. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, warum im Gegensatz zu anderen EU-Ländern die „Dilbar“ nicht im Wasser gelagert wird, und wenn ja, welche? 12. Wer verantwortet und beauftragt nach Kenntnis der Bundesregierung notwendige Instandhaltungsmaßnahmen für die „Dilbar“ und wer für die „Luna“? 13. Sind nach Wissen der Bundesregierung an den im Rahmen der gegen Russland verhängten Sanktionen sanktionierten Yachten Arbeiten durchgeführt worden, die über eine reine Sicherung der Yachten hinausgingen? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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